Vierter Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Mecklenburg Vorpommern Sozialministerium

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1 Vierter Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg Vorpommern Sozialministerium

2 2 Vierter Krankenhausplan Inhaltsverzeichnis Vierter Krankenhausplan für das Land Mecklenburg-Vorpommern A. Allgemeiner Teil 1. Ausgangslage Rechtscharakter des Krankenhausplanes Gesetzliche Regelungen im Zusammenhang mit der Krankenhausplanung Planungsgrundsätze Aufstellung des Krankenhausplanes Entwicklung der stationären Versorgung 2000 bis Änderung innerhalb des Planungszeitraumes Medizinische Schwerpunktplanung Krankenhauseinzelblatt Bedarfsprognose des Sozialministeriums B. Spezieller Teil Anlage 1 Vergleichende Zusammenstellung von Bettenmessziffern für je Einwohner nach Ländern Anlage 2 Vergleichende Zusammenstellung absoluter Krankenhausbettenzahlen nach Ländern Anlage 3 Disziplinbezogene Bettenzahl nach Krankenhäusern ab 1. Januar Anlage 4 Thesen und Kriterien für die Krankenhausplanung 2005 bis Anlage 5 Übersicht über die im Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser und Tageskliniken Krankenhaus-Einzelblatt Nr. 01 Nr Anlage 6 Onkologische Versorgung mit der Festlegung von Onkologischen Zentren Anlage 7 Perinatalmedizin/Neonatologie Anlage 8 Geriatrisches Konsil Anlage 9 Ausbildungsplätze an Krankenhäusern im Sinne von 2 Nr. 1a KHG Anlage 10 Hinweis zur Zulassung eines Krankenhauses als Weiterbildungsstätte für Fachgebiete und Teilfachgebiete ( 24 Abs. 3 Landeskrankenhausgesetz M-V)... 63

3 Inhaltsverzeichnis Vierter Krankenhausplan 3 C. Graphische Anlagen und Gegenüberstellungen Anlage 1: Krankenhausstandorte in Mecklenburg-Vorpommern nach der Zahl der Fachabteilungen Stand Anlage 2: Fachrichtung Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychiatrie Stand Anlage 3: Entwicklung disziplinenbezogener Krankenhausbetten je Einwohner in Mecklenburg-Vorpommern Anlage 4: Entwicklung disziplinenbezogener Krankenhausbetten absolut in Mecklenburg-Vorpommern Anlage 5: Entwicklung der Lebendgeborenen je Einwohner Anlage 6: Betten nach Fachdisziplinen 1995, 1997, 1999, 2001, 2003 und ab Anlage 6a: noch Betten nach Fachdisziplinen 1995, 1997, 1999, 2001, 2003 und ab Anlage 6b: Tagesklinikplätze nach Fachdisziplinen ab 1995, 1997, 1999, 2001, 2003 und ab Anlage 7: Anteil der Fachdisziplinen an der Gesamtbettenzahl ab Anteil 7a: Krankenhausbetten nach der Trägerschaft ab Anlage 8: Entwicklung der Krankenhausbetten je Einwohner Anlage 9: Anlage 9a: Entwicklung der abteilungsbezogenen Verweildauertage 1995, 1997, 1999, 2001, 2003 und noch Entwicklung der abteilungsbezogenen Verweildauertage 1995, 1997, 1999, 2001, 2003 und Anlage 10: Entwicklung der durchschnittlichen Verweildauertage Anlage 11: Anlage 11a: Entwicklung der abteilungsbezogenen Bettenauslastung 1995, 1997, 1999, 2001, 2003 und noch Entwicklung der abteilungsbezogenen Bettenauslastung 1995, 1997, 1999, 2001, 2003 und Anlage 12: Entwicklung der Bettenauslastung Anlage 13: Entwicklung der Krankenhausfälle je Einwohner Abkürzungsverzeichnis... 86

4 4 Vierter Krankenhausplan A. Allgemeiner Teil 1. Ausgangslage 2. Rechtscharakter des Krankenhausplanes 3. Gesetzliche Regelungen im Zusammenhang mit der Krankenhausplanung 4. Planungsgrundsätze 5. Aufstellung des Krankenhausplanes 6. Entwicklung der stationären Versorgung 2000 bis Änderung innerhalb des Planungszeitraumes 8. Medizinische Schwerpunktplanung 9. Krankenhauseinzelblatt 10. Bedarfsprognose des Sozialministeriums

5 A. Allgemeiner Teil Vierter Krankenhausplan 5 1. Ausgangslage Die Laufzeit des Dritten Krankenhausplanes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Dezember 1999 (AmtsBl. M-V 2000 S.193), zuletzt geändert durch den Erlass vom 16. Dezember 2003 (AmtsBl. M-V 2004 S. 201) endet mit dem Ablauf des 31. Dezember Die Ausgangslage für den Vierten Krankenhausplan stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Seit 1990 ist der Bedarf an akut-stationären Krankenhausbetten in Mecklenburg-Vorpommern rückläufig. Von den im Jahr 1990 vorhandenen 55 Krankenhäusern mit Betten bestanden in Mecklenburg-Vorpommern ab dem 1. Januar 1993 noch über 40 Krankenhäuser mit Betten. Der neue Planungszeitraum wird im Hinblick auf die Konvergenzphase zur Einführung eines landeseinheitlichen Basisfallwertes ( 4 des Krankenhausentgeltgesetzes KHEntgG) im Zusammenhang mit der Einführung des DRG-Systems abweichend von 23 Abs. 1 des Landeskrankenhausgesetzes (LKHG) mit einer Laufzeit von nur vier Jahren festgelegt. Der Vierte Krankenhausplan ist in seiner Zielsetzung auf Sicherstellung des medizinisch notwendigen Bedarfs ausgerichtet. Dem Grundsatz der Bürgernähe wird im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren Rechnung getragen. Mit Beginn der Laufzeit des Dritten Krankenhausplanes zum 1. Januar 2000 waren noch 37 Krankenhäuser sowie zwei Tageskliniken mit insgesamt vollstationären Betten und 245 tagesklinischen Plätzen vorhanden. Beim Vergleich der Bettenmessziffer (akut-stationäre Krankenhausbetten je Einwohner) mit der anderer Länder lag Mecklenburg-Vorpommern trotz seiner geringen Bevölkerungsdichte mit 62,5 Betten pro Einwohner im unteren Drittel. Das Sozialministerium hat den Vierten Krankenhausplan für das Land Mecklenburg-Vorpommern mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 erarbeitet. Am 1. Januar 2005 wird eine Bettenmessziffer von 58,8 erreicht (Anlage 1). Ziel ist es, die stationäre Krankenhausversorgung im Land nach Maßgabe der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung den Bedarfsnotwendigkeiten der nächsten Jahre anzupassen und gleichzeitig planerische Vorkehrungen für steigende medizinische und betriebswirtschaftliche Anforderungen zu treffen.dabei knüpft die Krankenhausplanung für das Land Mecklenburg-Vorpommern an wesentliche Planungsentscheidungen aus dem Ersten, Zweiten und Dritten Krankenhausplan und an die bestehenden Einrichtungen an. Maßgeblich für die Krankenhausplanung ist die Deckung des medizinisch notwendigen Bedarfes unter Beachtung der Grundsätze der bürgernahen und wirtschaftlichen Versorgung. 2. Rechtscharakter des Krankenhausplanes Der Krankenhausplan ist rechtlich eine verwaltungsinterne Festlegung ohne Bindungswirkung nach außen. Verbindlich sind die Feststellungsbescheide, mit denen die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan festgestellt wird. Zur Frage der Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit eines Krankenhauses hat das Bundesverfassungsgericht am 4. März 2004 (BVerfG, 1BvR 88/00) beschlossen, dass dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Artikel 12 Grundgesetz bei der Beurteilung der Frage nach der Bedarfsgerechtigkeit eines Krankenhauses ein besonders hoher Schutz einzuräumen ist. Die vom Bundesverfassungsgericht getroffenen grundsätzlichen Feststellungen sind auch der Beantwortung der Frage nach der Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Landeskrankenhausplan oder der Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheides ( 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch SGB V) zugrunde zu legen. Der Beschluss macht aber auch deutlich, dass das Land bei der Frage, welches von mehreren in gleicher Weise bedarfsgerechten Krankenhäusern im Rahmen des Auswahlermessens in den Plan aufgenommen wird, einen Ermessensspielraum hat.

6 6 Vierter Krankenhausplan A. Allgemeiner Teil 3. Gesetzliche Regelungen im Zusammenhang mit der Krankenhausplanung 3.1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429) unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. 1 KHG bestimmt als Zweck des Gesetzes die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. 6 KHG bestimmt, dass die Länder zur Verwirklichung der in 1 KHG genannten Ziele Krankenhauspläne aufzustellen haben, Planungen soweit erforderlich mit benachbarten Bundesländern abzustimmen sind, die Länder ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch abstimmen, mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und entbehrliche Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen, das Nähere durch Landesrecht bestimmt wird. 8 KHG bestimmt, dass die Krankenhäuser nach Maßgabe des KHG Anspruch auf Förderung haben, soweit und solange sie in den Krankenhausplan des Landes und bei Investitionen nach 9 Absatz 1 Nr. 1 KHG in das Investitionsprogramm aufgenommen sind, die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger für ein Investitionsvorhaben nach 9 Absatz 1 KHG nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren können, die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid festgestellt wird, gegen den der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm nicht besteht, bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern die zuständige Landesbehörde 3.2 Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429) und Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I. S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I. S. 3429) Beide Rechtsvorschriften regeln die Entgelte für voll- und teilstationäre Leistungen. 3.3 Landeskrankenhausgesetz (LKHG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 262) Das Landeskrankenhausgesetz regelt in 23 die Aufgaben und Grundsätze der Krankenhausplanung, in 24 den Inhalt des Krankenhausplanes, in 25 die Aufnahme in den Krankenhausplan, in 26 das Investitionsprogramm, in 27 die Mitwirkung der an der Krankenhausplanung Beteiligten. 3.4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) 39 definiert den Rahmen der Krankenhausbehandlung. 95 ermöglicht Krankenhäusern die Beteiligung an Medizinischen Versorgungszentren (MVZ). 107 definiert für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung die Begriffe Krankenhaus und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung. 108 bestimmt, dass die Krankenkassen Krankenhausbehandlung nur durch Hochschulkliniken, Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen sind, oder Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag

7 A. Allgemeiner Teil Vierter Krankenhausplan 7 mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben, erbringen lassen dürfen. 109 regelt den Abschluss von Versorgungsverträgen. 110 regelt die Kündigung von Versorgungsverträgen unter gesetzlich näher bestimmten Voraussetzungen. 115a ermöglicht die vor- und nachstationäre Behandlung in Krankenhäusern. 115b ermöglicht das ambulante Operieren in Krankenhäusern. 116a regelt die ambulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung. 116b ermöglicht den Abschluss von Verträgen zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen, den Landesverbänden der Ersatzkassen und den Krankenhäusern über die ambulante Behandlung im Krankenhaus zur Erbringung hochspezialisierter Leistungen sowie Behandlung seltener Erkrankungen. 140b ermöglicht Krankenhäusern den Abschluss von Verträgen zu integrierten Versorgungsformen. 3.5 Fallpauschalengesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412) Mit den Bestimmungen des Fallpauschalengesetzes wird die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen auf ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschaliertes Vergütungssystem umgestellt. Mit den Entgelten werden die allgemeinen vollstationären und teilstationären Krankenhausleistungen (mit Ausnahme der Psychiatrie, Psychotherapeutischen Medizin und Psychosomatik) je Behandlungsfall vergütet. Die Selbstverwaltungspartner, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), die Spitzenverbände der Krankenkassen (GKV) und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) vereinbaren ein Vergütungssystem, das sich an einem international bereits eingesetzten Vergütungssystem auf der Grundlage von Fallpauschalen orientiert. 4. Planungsgrundsätze Seit Frühjahr 2004 wurden die von allen Planungsbeteiligten konsentierten Thesen und Kriterien für die Krankenhausplanung 2000 bis 2003 in Mecklenburg- Vorpommern überarbeitet und konkretisiert. Die so entwickelten Thesen und Kriterien für die Krankenhausplanung 2005 bis 2008 wurden von der Landesregierung im August 2004 zur Kenntnis genommen und bildeten die Planungsgrundlage für diesen Vierten Krankenhausplan. In der Anlage 4 sind die Thesen und Kriterien für die Krankenhausplanung 2005 bis 2008 für Mecklenburg-Vorpommern vollständig abgedruckt. 5. Aufstellung des Krankenhausplanes Die Erarbeitung des Vierten Krankenhausplanes erfolgte in einer für die Krankenhäuser schwierigen Zeit, zu Beginn der Einführung des Fallpauschalensystems (Diagnosis Related Groups DRG). Die Angleichung der divergierenden krankenhausindividuellen Basisfallwerte an einen einheitlichen Landesbasisfallwert sowie die Dauer des Anpassungsprozesses (Konvergenzprozess) ist durch die Vorschriften des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 in das Krankenhausfinanzierungsgesetz eingeführt worden. Bis zum Jahr 2010 soll die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen auf Basis eines diagnoseorientierten Fallpauschalensystems nach einheitlichen Sätzen erfolgen. Es besteht jedoch noch erhebliche Rechtsunsicherheit wie die Übergangs- und Konvergenzphase zur Erreichung eines landeseinheitlichen Basisfallwertes tatsächlich gestaltet wird. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum 2. Fallpauschalenänderungsgesetzes wurden Änderungen hinsichtlich Dauer und Stufen des Anpassungsprozesses eingearbeitet. In den geführten Gesprächen und Diskussionen zur Erarbeitung des Vierten Krankenhausplanes ist mehr-

8 8 Vierter Krankenhausplan A. Allgemeiner Teil fach problematisiert worden, dass das Bett als Planungsgröße zunehmend an Bedeutung verliert. Dennoch stehen derzeit alternative Planungsinstrumente nicht zur Verfügung, so dass die fachlich zuständige Planungsbehörde bis auf Weiteres gesetzlich gehalten ist, die Krankenhausplanung mit den bekannten Planungsparametern vorzunehmen. Wie bei den Planungen zum auslaufenden Dritten Krankenhausplan wurde vorhandenes Datenmaterial genutzt.wesentliche Grundlagen waren: Bettenauslastung, Verweildauer, Belegungstage, Bevölkerungsentwicklung. So wurden bisher mit der durchschnittlichen Entwicklung der Belegungstage (BT) der letzten drei Jahre die wahrscheinlichen künftigen BT je Fachrichtung und Krankenhaus ermittelt. Diese wurden in Betten umgerechnet. tualen Anteil der Pflegetage des Krankenhauses an den Pflegetagen des Landes ergibt. Zur Ermittlung des Faktors wurden die Pflegetage herangezogen, um zufällige jährliche Schwankungen auszugleichen. Das Ergebnis der Trendberechnung nach Fachrichtungen und die Umrechung auf die Krankenhäuser war Grundlage der Anhörungsgespräche mit den Krankenhausträgern und Krankenhäusern zur Erarbeitung des Vierten Krankenhausplanes. Im Krankenhausplan werden bei den Kliniken der Universitäten Rostock und Greifswald nach wie vor diejenigen Betten ausgewiesen, die auch der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung dienen. Diese Betten sind nicht immer mit den für Forschung und Lehre erforderlichen Kapazitäten identisch (in einigen Abteilungen werden für Forschung und Lehre mehr Betten als für die Versorgung der Bevölkerung benötigt, in anderen weniger). Aus diesem Grund werden die (nur oder auch) für Forschung und Lehre benötigten Betten nachrichtlich ausgewiesen. Für den Vierten Krankenhausplan wird hiervon abgewichen, da nunmehr die Daten zur Krankenhaushäufigkeit und Verweildauer je Fachrichtung und Altersgruppe für den Zeitraum und die Prognosedaten zur Bevölkerung bis 2020 zur Verfügung stehen. Die Trendberechnung des künftigen Bettenbedarfs wurde unter Verwendung nachfolgender Daten ermittelt: Bevölkerung nach Altersgruppen (0 <15; 15 <60; 60 <75 und >=75 Jahre). Grundlage ist die Bevölkerungsprognose des Landes M-V bis 2020, Daten zur Krankenhaushäufigkeit und Verweildauer je Fachrichtung für den Zeitraum (Daten des Statistischen Landesamtes). Ausgehend von der Krankenhaushäufigkeit (Krankenhausfälle je Einwohner) und der durchschnittlichen Verweildauer je Fachrichtung und Altersgruppe (0 <15; 15 <60; 60 <75 und >=75 Jahre) für den Zeitraum werden mittels logistischer Regressionsanalyse die künftige Krankenhaushäufigkeit und Verweildauer ermittelt. Anschließend wird mit der Hill- Burton-Formel der Bettenbedarf auf Landesebene errechnet. Die Umrechnung auf die einzelnen Krankenhäuser erfolgt mit Hilfe eines Faktors, der den prozen- Für jedes Krankenhaus sind die Planbetten, gegliedert nach Fachrichtungen, ab dem 1. Januar 2005 und die errechneten Sollbetten am 31. Dezember 2008 ausgewiesen. Die Ausweisung der Fachabteilungen erfolgt in Anlehnung an die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern. Nach Anhörung aller Krankenhäuser in schriftlicher und zusätzlich in mündlicher Form in der Zeit vom 25. August 2004 bis zum 13. September 2004 wurden die mit den Krankenhäusern und deren Trägern abgestimmten Bettenzahlen in einem ersten Entwurf mit den an der Krankenhausplanung Beteiligten am 5. Oktober 2004 gemäß 27 LKHG M-V beraten. Ein Einvernehmen konnte nicht zu allen Punkten erzielt werden. Weitere Gespräche mit einzelnen Krankenhäusern und Planungsbeteiligten, insbesondere den Kostenträgern, folgten. In diesen Beratungen konnte weitestgehend Einvernehmen zum Krankenhausplan erzielt werden 1. 1 Nicht einvernehmlich waren die Voten zur Erweiterung der Einrichtung zur Drogentherapie in der Kinder- und Jugendpsychiatrie am HANSE-Klinikum Stralsund um 10 stationäre Betten und 5 tagesklinische Plätze sowie zur Abteilung für fachübergreifende frühmobilisierende Therapie (30 stationäre Betten) als Modellprojekt des Bundes eingerichtet an der Asklepios-Klinik Pasewalk.

9 A. Allgemeiner Teil Vierter Krankenhausplan 9 6. Entwicklungen in der stationären Versorgung 2000 bis 2008 Ab dem 1. Januar 2005 sind 33 Krankenhäuser mit Betten und 286 Tagesklinikplätzen sowie 2 Tageskliniken mit 66 Plätzen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderfähig. Zum 1. Januar 2005 reduziert sich die Zahl der in Anspruch genommenen Betten gegenüber dem 1. Januar 2004 um 270.Das entspricht gegenüber dem Stand vom 1. Januar 2000 einer Reduzierung um insgesamt Betten. Bei hier genannten Änderungen handelt es sich um Anpassungen aufgrund der tatsächlichen Auslastung. Das Angebot an Tagesklinikplätzen wird gegenüber dem bisherigen Krankenhausplan (Stand 1. Januar 2000) von 245 auf 352 Tagesklinikplätze ausgebaut. Neu in den Krankenhausplan aufgenommen wurden psychiatrische Tageskliniken mit je 10 Plätzen an den Standorten Ludwigslust, Rostock-Gehlsheim und Demmin. Das Belegbettenangebot bleibt nahezu unverändert. Die Situation in der stationären Kinderheilkunde ist seit Jahren durch sinkende Fallzahlen (2000 = ca ; 2003 = ca Fälle) und deutliche Verweildauerreduzierung gekennzeichnet. Insgesamt lag der durchschnittliche Auslastungsgrad der Fachabteilungen für Kinderheilkunde in den Krankenhäusern Mecklenburg- Vorpommerns 2003 bei 66,3 Prozent. Vor diesem Hintergrund wurde bereits zum 1. Januar 2002 im Krankenhaus des Stift Bethlehem Ludwigslust die hauptamtlich geführte Kinderabteilung einer neuen Organisationsform zugeführt und in eine andere Fachabteilung integriert. Seit dem 1. September 2004 findet im Krankenhaus des Stift Bethlehem Ludwigslust keine pädiatrische Versorgung mehr statt. Auf Antrag des Krankenhausträgers wird aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen die pädiatrische Fachabteilung am Krankenhausstandort Anklam zum 1. Januar 2005 geschlossen. Das Universitätsklinikum der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald schließt mit den Krankenkassenverbänden einen zunächst auf ein Jahr befristeten Vertrag nach 109 SGB V (d.h. außerhalb des Krankenhausplanes) zum Betrieb einer pädiatrischen Abteilung als Außenstelle der Universitätsklinik für Kinderheilkunde am Standort Anklam. Die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung ist ansonsten nicht gefährdet, da mit den verbleibenden Standorten die pädiatrische Versorgung gewährleistet ist. Aus strukturellen Überlegungen wurden die hauptamtlichen Fachabteilungen Orthopädie und die Frauenheilkunde/Geburtshilfe am Krankenhaus Malchin zum 1. Januar 2002 ebenfalls aufgegeben. Das Krankenhaus erhielt eine Option, innerhalb der chirurgischen Abteilung regionale Bedarfe in der Frauenheilkunde und Orthopädie weiterhin zu versorgen. Mit Fertigstellung des Ersatzneubaues (II. Quartal 2005) für das Krankenhaus Malchin wird dort der letzte unsanierte Außenstandort aufgeben. Im Planungszeitraum des Dritten Krankenhausplanes kam es zu Fusionen von Krankenhäusern. So fusionierten zum 1. Januar 2003 das Dietrich-Bonhoeffer-Klinikum Neubrandenburg und das Krankenhaus Altentreptow. Zum 1. Januar 2004 fusionierten das Lukas-Hospital Anklam und das Christophorus-Krankenhaus Ueckermünde zum Diakonie Klinikum Vorpommern (seit November 2004 AMEOS Diakonie-Klinikum). Zum 1. Dezember 2004 ist die Universitätsfrauenklinik in den fertig gestellten Neubau am Standort Klinikum Südstadt Rostock umgezogen. In der Trägerschaft des Klinikums Südstadt wird diese universitäre Klinik durch das Klinikum Südstadt betrieben. Grundlage hierzu ist der Kooperationsvertrag vom 11. Juni Gleichzeitig wurde die universitäre Neonatologie an den Standort der Frauenklinik verlegt. Diese wird auf der Grundlage eines Träger-Betreiber-Vertrages durch das Klinikum Südstadt betrieben. Durch diese Zusammenlegungen sind am Standort Rostock Frauenklinik und Neonatologie am Klinikum Südstadt konzentriert. Zum Ende des Planungszeitraumes des Vierten Krankenhausplanes ist der Baubeginn für den Ersatzneubau des Krankenhauses in Neustrelitz mit 140 bis 144 Betten geplant.

10 10 Vierter Krankenhausplan A. Allgemeiner Teil 7. Änderungen innerhalb des Planungszeitraumes Über Änderungen innerhalb des Planungszeitraumes entscheidet das Sozialministerium unter Mitwirkung der unmittelbar Beteiligten an der Krankenhausplanung. Der Bettenplan ist nicht starr, vielmehr ist er der Bedarfsentwicklung anzupassen ( 23 Abs. 1 LKHG M-V). Wie auch in den Vorjahren praktiziert, können Änderungen vorgenommen, wenn die durchschnittliche Auslastung über einen längeren Zeitraum (rund 1 Jahr) signifikant über oder unter der Planauslastung liegt. Dabei finden auch die durchschnittlichen Verweildauern in den jeweiligen Fachrichtungen Berücksichtigung. die Gesetzeslage Veränderungen erforderlich macht. die Überprüfung der Kapazität oder der Kapazitätsverteilung aufgrund einer medizinisch, medizintechnischen oder demographisch bedingten Veränderung erforderlich wird. Das Sozialministerium geht davon aus, dass während der Geltungsdauer des Vierten Krankenhausplanes in Einzelfällen Änderungen der Rechtsform sowie der Trägerschaft von Krankenhäusern und weitere Fusionen erfolgen werden. Im Laufe der 2005 beginnenden Konvergenzphase rechnet das Sozialministerium auch mit einem zunehmenden Wettbewerb hinsichtlich der Qualität medizinischer und pflegerischer Leistungen. Dementsprechend werden Krankenhausträger ihr Leistungsangebot überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Das Sozialministerium wird den Prozess gestaltend begleiten, um im Konsens mit den an der Krankenhausplanung Beteiligten regionale und landesweite Abstimmungen herbeizuführen. 8. Medizinische Schwerpunktplanung Das Sozialministerium hat während der Laufzeit des Dritten Krankenhausplanes von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, einzelnen Krankenhäusern medizinische Schwerpunktaufgaben gemäß 23 Abs. 2 LKHG M-V zuzuweisen. HELIOS Kliniken Schwerin Dietrich-Bonhoeffer-Klinikum Neubrandenburg Die Aufgaben und Anforderungen ergeben sich aus der Anlage 6. Das Sozialministerium weist im Ergebnis der Diskussionen mit den Planungsbeteiligten bestimmte Leistungen als Schwerpunkt im Krankenhausplan abschließend aus, soweit überregionale oder landesweite Aufgaben wahrzunehmen sind. Perinatalmedizin/Neonatologie Der Schwerpunkt eines Perinatal- oder Neonatalzentrums wird vom Sozialministerium den nachfolgenden Einrichtungen zugewiesen: Solche Leistungen sind: Standorte: Onkologische Versorgung mit der Festlegung von Onkologischen Zentren Den Schwerpunkt eines Onkologischen Zentrums erhalten die folgenden Einrichtungen: Standorte: Klinikum der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Klinikum der Universität Rostock Perinatalmedizinische Zentren: Klinikum der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Universitäts-Frauenklinik Rostock, am Standort Klinikum Südstadt Rostock HELIOS Kliniken Schwerin Neonatologische Zentren: HANSE-Klinikum Stralsund Dietrich-Bonhoeffer-Klinikum Neubrandenburg Städtisches Krankenhaus Wismar

11 A. Allgemeiner Teil Vierter Krankenhausplan 11 Die Aufgaben und Anforderungen werden in der Anlage 7 beschrieben. Schlaganfallversorgung (Stroke-Units) Standorte: Klinikum der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Klinikum der Universität Rostock Krankenhaus Plau am See HELIOS Kliniken Schwerin Dietrich-Bonhoeffer-Klinikum Neubrandenburg Frührehabilitation von Querschnittslähmungen Der Schwerpunkt wird den nachfolgenden Einrichtungen zugewiesen: Standorte: Neurologisches Rehabilitationszentrum Greifswald Krankenhaus Plau am See Transplantationszentrum 10 Transplantationsgesetz Standort: Die Stroke-Units als Kompetenzzentren für Schlaganfallbehandlung arbeiten nach den Leitlinien der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern. Frührehabilitation von schweren Schädel-Hirn- Schädigungen Klinikum der Universität Rostock Der Schwerpunkt der Organübertragung gemäß 9 des Transplantationsgesetzes wird dem Klinikum der Universität Rostock zugewiesen. Geriatrisches Konsil Der Schwerpunkt wird den nachfolgenden Einrichtungen zugewiesen: Standorte: Neurologisches Rehabilitationszentrum Greifswald Krankenhaus Plau am See Standorte Klinikum der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Klinikum Südstadt Rostock HELIOS Kliniken Schwerin HANSE-Klinikum Stralsund Dietrich-Bonhoeffer-Klinikum Neubrandenburg Die Einrichtungen der neurologischen Frührehabilitation arbeiten nach der BAR-Richtlinie. Die Aufgaben und Anforderungen ergeben sich aus Anlage Krankenhauseinzelblatt In Teil B Anlage 5 des Krankenhausplanes wird für jedes Krankenhaus ein Krankenhauseinzelblatt ausgewiesen. Darin enthalten sind insbesondere: bettenführende Disziplinen, disziplinbezogene Bettenzahlen, Schwerpunktaufgaben, die vorhandenen medizinisch-technischen Großgeräte.

12 12 Vierter Krankenhausplan A. Allgemeiner Teil 10. Bedarfsprognose des Sozialministeriums Die Prognose des Bedarfes für das Ende des Planungszeitraumes den 31. Dezember 2008 muss eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigen. Die im Krankenhauseinzelblatt ausgewiesenen voraussichtlichen Soll- Bettenzahlen zum 31. Dezember 2008 basieren auf der Grundlage der methodischen Berechnungen. Nach bisherigen Erkenntnissen ist mit einer weiteren Reduktion der notwendigen Bettenzahlen im Planungszeitraum um ca. 688 Betten im Vergleich zum 1. Januar 2005 zu rechnen. Es ist zu erwarten, dass sich zum Ende der Konvergenzphase die Krankenhauslandschaft in Mecklenburg-Vorpommern verändern wird. Diese Entwicklung ist mit Hilfe von validem Datenmaterial zu beobachten. Das Krankenhaus der Zukunft wird weniger von Betten als vielmehr von der Leistung bestimmt. In Anbetracht der dynamischen Entwicklung auf allen Feldern der Medizin und infolge der nicht vorhersehbaren Änderungen im gesetzlichen Umfeld, insbesondere durch das Fallpauschalensystem, ist eine Prognose für die zukünftige Entwicklung nur auf der Grundlage der methodischen Berechnung sachgerecht. Grundlage der Bedarfsprognose des Sozialministeriums bleibt dabei die Bevölkerungsprognose bis 2020 mit Stand Mit dem Bevölkerungsrückgang war und ist eine starke Verschiebung der Altersstruktur verbunden. Während der Anteil der Altersjahrgänge über 65 Jahre deutlich ansteigen wird, sinkt der Anteil der Jüngeren insbesondere der Kinder bis 14 Jahre kontinuierlich. Tendenziell ist deshalb in den Fachrichtungen Augenheilkunde, Chirurgie, Innere Medizin, Orthopädie und Urologie mit einer Fallzahlsteigerung; in den Fachrichtungen Pädiatrie sowie Gynäkologie und Geburtshilfe dagegen mit rückläufigen Fallzahlen zu rechnen.

13 Vierter Krankenhausplan 13 B. Spezieller Teil Anlage 1 Vergleichende Zusammenstellung von Bettenmessziffern für je Einwohner nach Ländern 2002 Anlage 2 Vergleichende Zusammenstellung absoluter Krankenhausbettenzahlen nach Ländern 2002 Anlage 3 Disziplinbezogene Bettenzahl nach Krankenhäusern ab 1. Januar 2005 Anlage 4 Thesen und Kriterien für die Krankenhausplanung 2005 bis 2008 Anlage 5 Übersicht über die im Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser und Tageskliniken Krankenhaus-Einzelblatt Nr. 01 Nr. 35 Anlage 6 Onkologische Versorgung mit der Festlegung von Onkologischen Zentren Anlage 7 Perinatalmedizin/Neonatologie Anlage 8 Geriatrisches Konsil Anlage 9 Ausbildungsplätze an Krankenhäusern im Sinne von 2 Nr. 1a KHG Anlage 10 Hinweis zur Zulassung eines Krankenhauses als Weiterbildungsstätte für Fachgebiete und Teilfachgebiete ( 24 Abs. 3 LKHG MV)

14 14 Vierter Krankenhausplan B. Spezieller Teil Anlage 1: Vergleichende Zusammenstellung von Bettenmessziffern für je Einwohner nach Ländern 2002 Deutsch- Baden- Bayern Berlin Branden- Bremen Hamburg Hessen Mecklen- Nieder- Nordrhein- Rhein- Saar- Sachsen Sach- Schles- Thüland Württem- burg burg- sachsen Westfalen land- land sen- wig- ringen Mecklenburg-Vorpommern Fachrichtung/Bundesland berg Vorpom- Pfalz Anhalt Holstein mern ab 2005 Soll 2008 insgesamt 66,4 59,9 66,8 63,1 62,1 91,1 72,4 62,9 62,0 59,6 74,2 65,1 70,4 67,1 69,3 58,5 70,7 58,8 56,5 Augenheilkunde 0,8 0,8 0,9 1,0 0,5 1,5 1,2 0,7 0,9 0,7 0,8 0,7 1,2 0,9 0,8 0,6 0,7 0,6 0,6 Chirurgie 15,3 14,0 16,1 12,8 14,1 20,9 15,6 14,3 12,5 14,5 17,1 16,0 13,6 15,1 14,3 13,8 15,7 10,8 10,4 Frauenheilkunde und Geburtshilfe 5,6 5,6 5,5 4,6 5,3 7,0 4,4 5,6 4,9 5,1 6,4 5,8 5,4 5,5 5,4 4,3 6,0 4,2 3,5 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 1,7 1,5 1,6 1,2 1,4 3,2 2,0 1,9 2,0 1,6 1,8 2,0 1,9 1,5 1,8 1,0 1,7 1,8 1,5 Haut- und Geschlechtskrankheiten 0,6 0,5 0,9 0,7 0,5 0,8 0,5 0,6 0,6 0,6 0,7 0,3 0,6 0,8 0,7 0,3 1,2 0,6 0,6 Herzchirurgie 0,4 0,3 0,4 0,5 0,5 1,1 0,9 0,5 0,5 0,2 0,3 0,4 0,4 0,2 0,6 0,1 0,7 0,6 0,5 Innere Medizin 21,7 18,5 21,7 23,0 21,0 27,8 23,8 20,3 20,0 19,0 24,5 21,5 23,1 23,3 23,8 18,6 23,2 19,5 19,3 Kinderchirurgie 0,3 0,3 0,4 0,3 0,0 0,7 0,6 0,2 0,8 0,2 0,2 0,2 0,3 0,3 0,4 0,1 0,5 0,7 0,7 Kinderheilkunde 2,6 2,4 2,4 2,6 2,8 4,0 3,1 2,0 3,8 2,1 2,8 2,4 3,4 3,1 4,0 1,8 3,1 3,3 2,9 Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 0,3 0,3 0,2 0,4 0,2 0,8 0,4 0,2 0,5 0,3 0,4 0,2 0,4 0,3 0,2 0,2 0,4 0,4 0,5 Neurochirurgie 0,8 0,5 0,7 1,1 0,7 2,1 1,2 0,7 1,0 0,9 0,8 0,6 1,0 0,5 0,7 1,0 0,9 1,0 1,0 Nuklearmedizin 0,1 0,1 0,1 0,1 0,2 0,1 0,2 0,1 0,1 0,1 0,1 0,0 0,2 0,1 0,1 0,1 0,2 0,0 0,0 Orthopädie 3,0 2,6 3,4 2,7 2,6 4,8 0,9 3,2 2,5 2,5 3,3 3,1 3,8 3,2 2,9 3,2 4,2 2,5 2,2 Strahlentherapie 0,4 0,4 0,3 0,5 0,5 0,5 0,5 0,3 0,7 0,4 0,5 0,4 0,9 0,4 0,4 0,1 0,6 0,8 0,7 Urologie 2,0 1,7 2,0 1,6 1,7 1,7 2,3 2,0 1,8 1,8 2,3 2,4 2,4 2,0 2,2 1,5 2,3 1,7 1,8 Kinder-/Jugendpsychiatrie 0,6 0,4 0,3 0,4 0,8 0,6 0,4 0,6 0,9 0,7 0,6 0,4 0,4 0,8 1,1 0,7 0,9 1,0 1,1 Neurologie 2,4 2,3 2,0 2,5 2,4 3,0 3,6 2,5 2,4 2,5 2,5 2,4 4,5 2,1 2,5 2,4 2,4 2,4 2,4 Psychiatrie und Psychotherapie 6,5 6,0 6,2 6,2 6,0 10,3 6,1 6,4 5,4 5,9 8,2 5,5 5,3 6,0 5,6 6,9 5,4 6,0 6,2 Frührehabilitation 0,6 0,6 Anästhesie 0,3 0,3

15 B. Spezieller Teil Vierter Krankenhausplan 15 Anlage 2: Vergleichende Zusammenstellung absoluter Krankenhausbettenzahlen nach Ländern 2002 Deutsch- Baden- Bayern Berlin Branden- Bremen Hamburg Hessen Mecklen- Nieder- Nordrhein- Rhein- Saar- Sachsen Sach- Schles- Thüland Württem- burg burg- sachsen Westfalen land- land sen- wig- ringen Mecklenburg-Vorpommern Fachrichtung/Bundesland berg Vorpom- Pfalz Anhalt Holstein mern ab 2005 Soll 2008 insgesamt Anästhesie Augenheilkunde Chirurgie Frauenheilkunde und Geburtshilfe Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Haut- und Geschlechtskrankheiten Herzchirurgie Innere Medizin Kinderchirurgie Kinderheilkunde Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie Neurochirurgie Nuklearmedizin Orthopädie Strahlentherapie Urologie Kinder-/Jugendpsychiatrie Neurologie Psychiatrie und Psychotherapie Frührehabilitation 98 97

16 16 Krankenhaus lfd. Nr. Träger Betten gesamt Anästhesie Anlage 3: Disziplinbezogene Bettenzahl nach Krankenhäusern ab 1. Januar 2005 Augen Chirurgie Herzchirurgie Kinderchirurgie Kinderheilkunde davon: Krankenhausbetten in den Fachabteilungen 1 Krankenhaus Bad Doberan p SANA-Krankenhaus Bergen p B IGZ Boizenburg p Warnow-Klinik Bützow fg Krankenhaus am Crivitzer See p B 6 Kreiskrankenhaus Demmin ö B Tagesklinikplätze 6 7 Universitätsklinik Greifswald ö dar.: Palliativmedizin 10 Stroke-Unit Evangelisches KH Bethanien Greifswald fg dar.: Psychotherapie u. Psychosomatik Tagesklinikplätze Neurol. Reha. Zentrum Greifswald fg DRK-Krankenhaus Grevesmühlen fg B DRK-Krankenhaus Grimmen fg KMG Klinikum Güstrow p B dar.: Psychotherapie u. Psychosomatik Tagesklinikplätze Kreiskrankenhaus Hagenow ö Klinikum Karlsburg p KH Stift Bethlehem Ludwigslust fg Krankenhaus Malchin fg D.-B.-Klinikum Neubrandenburg fg dar.: Palliativmedizin 10 Stroke-Unit 4 4 Psychotherapie u. Psychosomatik Tagesklinikplätze DRK-KH Mecklenburg-Strelitz fg B Asklepios Klinik Parchim p Asklepios Klinik Pasewalk p B Krankenhaus Plau am See p dar.: Stroke-Unit Bodden-Kliniken Ribnitz-Damgarten p Universitätsklinik Rostock ö dar.: Stroke-Unit 4 4 Psychotherapie u. Psychosomatik Tagesklinikplätze 20 4 Gynäkol./ Geburtsh. Geriatrie HNO Haut Innere Medizin Kinder- u. Jugendpsychiatrie Neurochirurgie MKGchirurgie Frührehabilitation Neurologie Orthopädie Psychiatrie Strahlenth./ Nuklearmed. Urologie dar. davon Tagesklinikplätze ITS 6 5 B 14 ITS-Überwachung ITS- Therapie Kinderonkologie B B Onkologie Schmerztherapie Rheumatologie Vierter Krankenhausplan B. Spezieller Teil

17 Betten davon: Krankenhausbetten in den Fachabteilungen dar. davon Tagesklinikplätze lfd. Nr. Krankenhaus Träger gesamt Anästhesie Augen Chirurgie Herzchirurgie Kinderchirurgie Kinderheilkunde Gynäkol./ Geburtsh. Geriatrie HNO Haut Innere Medizin Kinder- u. Jugendpsychiatrie Neurochirurgie MKGchirurgie Frührehabilitation Neurologie Orthopädie Psychiatrie Strahlenth./ Nuklearmed. Urologie ITS ITS-Überwachung ITS- Therapie Kinderonkologie Onkologie Schmerztherapie Rheumatologie 24 Klinikum Südstadt Rostock ö dar.: Palliativmedizin 7 Tagesklinikplätze Psych.Tageskl.f.Ki.-J.Psych. Rostock fg Psych.Tagesklinik f. Erw.Rostock fg HELIOS Kliniken Schwerin p dar.: Palliativmedizin 8 Stroke-Unit 4 4 Tagesklinikplätze 8 28 HELIOS Kliniken Schwerin, p Carl-Friedrich-Flemming Klinik dar.: Psychotherapie u. Psychosomatik Tagesklinikplätze HANSE-Klinikum Stralsund p B 84 4 B dar. Palliativmedizin 4 Psychotherapie u. Psychosomatik Drogentherapie Tagesklinikplätze dar.: Drogentherapie DRK-Krankenhaus Teterow fg AMEOS Diakonie Klinikum Ueckermünde fg dar.: Psychotherapie u. Psychosomatik Tagesklinikplätze Klinik Amsee Waren p Müritz-Klinikum Waren p dar.: Psychotherapie u. Psychosomatik Tagesklinikplätze Städtisches Krankenhaus Wismar ö B dar.: Psychotherapie u. Psychosomatik Tagesklinikplätze Kreiskrankenhaus Wolgast ö B Betten insg.(einschl.tageskl.) Tagesklinikplätze Betten ohne Tagesklinikplätze dar.: Palliativmedizin 39 Stroke-Unit Psychotherapie u. Psychosomatik Tr.:=Träger (ö=öffentlich; fg=freigemeinnützig; p=privat) B = Belegbetten nachrichtlich seit dem 1. Januar 2001 in den Krankenhausplan aufgenommen: Klinik Leezen B B. Spezieller Teil Vierter Krankenhausplan 17

18 18 Vierter Krankenhausplan B. Spezieller Teil Anlage 4: Thesen und Kriterien für die Krankenhausplanung 2005 bis Ziel der Krankenhausplanung ist die Sicherstellung des von stationären Einrichtungen zu erbringenden medizinisch notwendigen Bedarfs unter Beachtung der Grundsätze der bürgernahen und wirtschaftlichen Versorgung. Dabei kommt es darauf an, die sich aus diesen Grundsätzen ergebenden Anforderungen in einer sachgerechten Weise gegen und untereinander abzuwägen. Im Einzelfall kann dies zu einer Bandbreite unterschiedlicher Entscheidungsmöglichkeiten führen. 2. Die Krankenhausplanung Mecklenburg-Vorpommern für die Jahre 2005 bis 2008 knüpft an schon bestehende Einrichtungen an. Dabei ist die medizinisch erforderliche Inanspruchnahme eines Krankenhauses in der Vergangenheit zwar kein ausschließliches, aber ein wichtiges Indiz für die Bedarfsgerechtigkeit. 3. Die Qualitätsziele und das Wirtschaftlichkeitsgebot des SGB V und des GMG erfordern zukunftsorientierte Versorgungsstrukturen. Dabei kommt der Abstimmung über eine Aufgabenteilung zwischen den Krankenhäusern einer Region bei gleichzeitiger Sicherung der flächendeckenden Versorgung eine entscheidende Bedeutung zu. Die Erfordernisse einer kindgerechten Versorgung sind zu berücksichtigen. 3.1 Die von den Universitätskliniken erbrachten Leistungen sind unter Berücksichtigung der qualitativen und quantitativen Sicherung des universitären Auftrags von Lehre und Forschung einer kritischen Prüfung hinsichtlich der Aufgabenverteilung zu unterziehen, mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zwischen beiden Universitätskliniken zu optimieren. Die Bedeutung der Universitäten für die Regelversorgung ist dabei zu beachten. 3.2 Die Abstimmung der medizinischen Leistungsprofile benachbarter Einrichtungen ist mit dem Ziel der Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit zu befördern. Dabei ist anzustreben, dass die betroffenen Einrichtungen zu einvernehmlichen Regelungen kommen. Diese sind der Planungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sich daraus Änderungen des Versorgungsauftrages nach dem Krankenhausplan ergeben. 27 des LKHG M-V bleibt unberührt. 3.3 Die Fachgebiete Innere Medizin und Chirurgie sind unverzichtbare Bestandteile einer flächendeckenden stationären Grundversorgung. Zugleich kommt den Bereichen Gynäkologie, Geburtshilfe und Pädiatrie in der Versorgung eine herausgehobene Bedeutung zu. Der Grundsatz, dass eine geburtshilfliche Abteilung nur zusammen mit einer stationären pädiatrischen Abteilung zugelassen sein sollte, gilt weiter. In einem Flächenland wie Mecklenburg-Vorpommern können aber unter bestimmten Auflagen geburtshilfliche Einrichtungen im Land ohne zugeordnete stationäre Pädiatrie vorgehalten werden. Eine flächendeckende Versorgung mit akut-stationärer Krankenhausleistung ist in der Regel gegeben, wenn die Entfernung zum jeweils nächst gelegenen Krankenhaus in der Grundversorgung folgende Distanzen nicht übersteigt: Fachrichtung Innere Medizin, Chirurgie, Gynäkologie/Geburtshilfe Entfernung in km (Straße) 4. Die Krankenhausplanung ist nach den Vorgaben des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eine Kapazitätsplanung. Sie soll zu einer ausgewogenen stationären Versorgung beitragen. Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses stehen in einem untrennbaren Verhältnis zueinander. Beide Parameter sind in der Krankenhausplanung zu berücksichtigen. Dazu werden zukünftig auch die Vorgaben aus dem KHG und dem SGB V in Form der von den Krankenhäusern vorzulegenden Qualitätsberichte und der Mindestmengen einfließen.

19 B. Spezieller Teil Vierter Krankenhausplan Als Soll-Auslastungsgrad wird zugrunde gelegt: Ausnahmen gelten für Kinderheilkunde/Kinderchirurgie: Tageskliniken (Basis: 5-Tage-Woche) Belegbetten Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie: 85 v.h. 75 v.h. 85 v.h. 75 v.h. 90 v.h. 6. Die methodische Berechnung der zukünftigen Kapazitäten findet grundsätzlich auf der Grundlage der Hill-Burton-Formel statt. Regionale und fachliche Besonderheiten sind zu berücksichtigen. Planbetten = Einwohner x Krankenhaushäufigkeit x Verweildauer(VWD) x 365 x Normauslastung 7. Die fachbezogene belegärztliche Versorgung steht in einem engen planerischen Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Sicherung der Hauptabteilungen in der jeweiligen Region. Die Zulassung von belegärztlicher Versorgung setzt eine planerische Abwägung voraus. Zudem ist das Vorhalten von Belegbetten nur zulässig, wenn die Qualität der dort erbrachten Leistungen sowie die Zahl der dort tätigen Fachärzte und damit die ständige Dienstbereitschaft nachgewiesen werden. 8. Medizinische Schwerpunkte werden zugewiesen, soweit überregionale oder auch landesweite Aufgaben wahrzunehmen sind. Als Schwerpunkt auszuweisende Leistungen werden abschließend im Krankenhausplan aufgeführt. 9. Die Vernetzung der stationären Versorgung insbesondere mit der ambulanten Versorgung, dem Rehabilitationsbereich sowie der Pflege ist zu unterstützen. Die stationäre Versorgung ist im engen Kontext mit der gesamten Sicherstellung der medizinischen Versorgung in Mecklenburg- Vorpommern zu sehen. Die im GMG verankerten Möglichkeiten auch der Krankenhäuser zur Errichtung von Medizinischen Versorgungszentren, zur Teilnahme an der integrierten Versorgung, zur Teilnahme am strukturierten Behandlungsprogramm, zur ambulanten Versorgung in unterversorgten Gebieten, zum ambulanten Erbringen hochspezialisierter Leistungen sowie zur ambulanten Behandlung seltener Erkrankungen, sind daher bei krankenhausplanerischen Entscheidungen angemessen zu berücksichtigen. Die Krankenhäuser und Krankenkassen sind aufgefordert, Verträge zur integrierten Versorgung zu schließen. Die Integration ambulant tätiger Ärzte in die Strukturen der Krankenhäuser ist unter Einbeziehung der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg- Vorpommern zu befördern. Insbesondere die wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Ausstattung der Krankenhäuser auch zur ambulanten Leistungserbringung ist dabei zu erleichtern.die Krankenhausplanung trägt somit auch zur Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit ambulanter ärztlicher Leistung insbesondere in ländlichen Bereichen bei. Soweit die Krankenhäuser Leistungen auf der gesetzlichen Grundlage anbieten, ist grundsätzlich von einer zweckentsprechenden Nutzung auszugehen.über Modalitäten zur Rückforderung von Fördermitteln bei Vermietungen oder Umwidmung von Flächen wird im Einzelfall zu entscheiden sein. Für eine generelle Lösung muss die Änderung des Landeskrankenhausgesetzes in Betracht gezogen werden. 10. Die Belange des Rettungswesens hinsichtlich der Beteiligung der Krankenhäuser am Rettungsdienst, insbesondere bei der Gestellung von Notärzten, sollen Berücksichtigung finden.

20 20 Vierter Krankenhausplan B. Spezieller Teil Anlage 5: Übersicht über die im Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser und Tageskliniken Einzel- Name des Krankenhauses Betten und Tagesklinikplätze lt. nachrichtblatt Krankenhausplan lich Betten F/L ) Bettensoll bis Nr Krankenhaus Bad Doberan GmbH Sana-Krankenhaus Rügen GmbH Integratives Gesundheitszentrum Boizenburg Warnow-Klinik Bützow ggmbh Krankenhaus am Crivitzer See GmbH Kreiskrankenhaus Demmin dar.:tagesklinikplätze Klinikum der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Evangelisches Fachkrankenhaus Bethanien Greifswald dar.:tagesklinikplätze Neurologisches Rehabilitationszentrum Greifswald ggmbh DRK-Krankenhaus Grevesmühlen ggmbh DRK-Krankenhaus Grimmen GmbH KMG Klinikum Güstrow GmbH dar.:tagesklinikplätze Kreiskrankenhaus Hagenow Klinikum Karlsburg Krankenhaus des Stift Bethlehem Ludwigslust Krankenhaus Malchin GmbH Dietrich-Bonhoeffer-Klinikum Neubrandenburg dar.:tagesklinikplätze DRK-Krankenhaus Mecklenburg-Strelitz ggmbh Asklepios Klinik Parchim Asklepios Klinik Pasewalk Klinikum Plau am See Bodden-Kliniken Ribnitz-Damgarten GmbH Klinikum der Universität Rostock dar.:tagesklinikplätze Klinikum Südstadt Rostock dar.:tagesklinikplätze Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/ Psychotherapie Rostock 26 Tagesklinik für Psychiatrie/Psychotherapie Rostock HELIOS Kliniken Schwerin dar.:tagesklinikplätze HELIOS Kliniken Schwerin Carl-Friedrich-Flemming-Klinik dar.:tagesklinikplätze HANSE-Klinikum Stralsund GmbH dar.:tagesklinikplätze DRK-Krankenhaus Teterow ggmbh AMEOS Diakonie-Klinikum Ueckermünde dar.:tagesklinikplätze Klinik Amsee Waren GmbH Müritz-Klinikum GmbH Waren dar.:tagesklinikplätze Städtisches Krankenhaus Wismar dar.:tagesklinikplätze Kreiskrankenhaus Wolgast Mecklenburg-Vorpommern Betten und Tagesklinikplätze insgesamt dar. Tagesklinikplätze Präzisierung erfolgt während der Laufzeit des Krankenhausplanes.

21 B. Spezieller Teil Vierter Krankenhausplan 21 Krankenhausplan Mecklenburg-Vorpommern ab 1. Januar 2005 Krankenhaus-Einzelblatt Nr. 01 Name des Krankenhauses: Krankenhaus Bad Doberan GmbH (bis 1996 Standort Kühlungsborn) Anschrift: Am Waldrand Hohenfelde Träger (Art der Trägerschaft): Med.-techn. Großgeräte: Krankenhaus Bad Doberan GmbH (privat) 1 CT Planmäßige Betten/Plätze Dritter Krankenhausplan Vierter Krankenhausplan Fachrichtung voraussichtliches Soll Augenheilkunde Chirurgie Kinderchirurgie Frauenheilkunde/Geburtshilfe Geriatrie HNO-Heilkunde Haut- und Geschlechtskrankheiten Innere Medizin Kinderheilkunde Kinder- und Jugendpsychiatrie Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie Neurochirurgie Neurologie Orthopädie Psychiatrie Strahlentherapie Urologie Vollstationär zusammen Tagesklinikplätze zusammen Insgesamt dar.: Intensivbetten zusammen Bemerkungen:

22 22 Vierter Krankenhausplan B. Spezieller Teil Krankenhausplan Mecklenburg-Vorpommern ab 1. Januar 2005 Krankenhaus-Einzelblatt Nr. 02 Name des Krankenhauses: Sana-Krankenhaus Rügen GmbH Anschrift: Calandstraße Bergen auf Rügen Träger (Art der Trägerschaft): Sana Klinik GmbH & Co. KGaA München (privat) Med.-techn. Großgeräte: 1 CT Planmäßige Betten/Plätze Dritter Krankenhausplan Vierter Krankenhausplan Fachrichtung voraussichtliches Soll Augenheilkunde Chirurgie Kinderchirurgie Frauenheilkunde/Geburtshilfe Geriatrie HNO-Heilkunde Belegbetten Haut- und Geschlechtskrankheiten Innere Medizin Kinderheilkunde Kinder- und Jugendpsychiatrie Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie Neurochirurgie Neurologie Orthopädie Psychiatrie Strahlentherapie Urologie Belegbetten Frührehabilitation Vollstationär zusammen Tagesklinikplätze zusammen Insgesamt dar.: Intensivbetten zusammen Bemerkungen:

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