Informationen für Unternehmer und Freiberufler zum Jahreswechsel 2014/2015

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1 Informationen für Unternehmer und Freiberufler zum Jahreswechsel 2014/2015 Inhalt 1. Höhere Freigrenze für Betriebsveranstaltungen 2. Grunderwerbsteuer: Klarstellung bei der Anzeigepflicht und Steuervergünstigung bei Umwandlungen 3. Erwerb "gebrauchter" Lebensversicherungen 4. Kapitalertragsteuer: Gewinnausschüttung 5. Kapitalertragsteuerabzug: Besteuerung von Aktienbeständen 6. Kapitalertragsteuererstattung: Unverbriefter Dividendenanspruch 7. Freistellungsauftrag 8. Lohnsteuerabzug: Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung 9 Lohnsteueranmeldung: Erhöhung des Grenzwerts 10. Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahrs 11. Riester-Rente: Informationen vor der Auszahlungsphase 12. Umsatzsteuer: Ort der sonstigen Leistungen (MOSS) 13. Umsatzsteuer: Voranmeldungen 14. Das neue Lebensversicherungsreformgesetz 15. Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen: Höhere Freigrenzen 16. Vereinfachung beim Kindergartenzuschuss 17. Lohnsteuerermittlung bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen 18. Gesetzentwurf zur Verschärfung der Selbstanzeige 19. Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung ab Bestandsschutzregelungen für Alt-Midijobs enden zum Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten und maßgebende Beträge für Umzugsauslagen 22. Sozialversicherung: Datenaustausch Entgeltersatzleistung ab Januar Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2015: Aufzeichnungen im Lohnkonto rechtzeitig anpassen 24. Neue Werte für Sachbezüge im kommenden Jahr 25. Voraussichtliche Werte der Sozialversicherung 2015 liegen vor 26. Künstlersozialversicherung 1. Höhere Freigrenze für Betriebsveranstaltungen Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte Anfang September den Entwurf eines "Jahressteuergesetz 2015". Die wichtigste lohnsteuerliche Neuregelung betrifft die Erhöhung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen auf 150 EUR. Ziel von Betriebsfeiern ist vor allem die Kontaktpflege unter den Mitarbeitern. Weil dieses Ziel vor allem im Interesse des Arbeitgebers liegt, sind Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen grundsätzlich kein Arbeitslohn. Voraussetzung ist u. a., dass es sich um sogenannte übliche Veranstaltungen handelt. Haufe-Index /15

2 Freigrenze soll auf 150 EUR erhöht werden Die derzeit geltende Freigrenze von brutto 110 EUR je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung soll mit dem "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" ab 2015 auf brutto 150 EUR erhöht werden. Steuerfrei bleiben wie bisher maximal bis zu 2 Veranstaltungen pro Jahr. Kosten für das Rahmenprogramm sind einzubeziehen Im Gegenzug zur Erhöhung der Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen sind aber künftig alle Kosten rund um die Feier abgegolten. Es spielt keine Rolle mehr, ob die Kosten einzelnen Mitarbeitern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung handelt. In die neue 150 EUR-Freigrenze einbezogen werden auch die Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters, z. B. Ehegatten und Kinder. Gesetzliche Neuregelung abweichend zur aktuellen Rechtsprechung Beide Fallgruppen (nicht individualisierbare Kosten sowie Kosten für Begleitpersonen) wollte der Bundesfinanzhof bisher ohne explizite Gesetzesregelung außen vor lassen. Der Gesetzentwurf regelt die Erhöhung der Freigrenze ab 2015 bei gleichzeitiger Nichtanwendung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Lohnbesteuerung von Betriebsveranstaltungen. Damit wird die günstigere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab 2015 ausgehebelt. Wichtig: Was bis zur Gesetzesänderung gilt Die Gesetzesänderung, die bis zum Ende des Jahres verabschiedet werden soll, dürfte in einer Vielzahl von Fällen zu Verbesserungen führen aber auch zu einigen Schlechterstellungen. Was aber ist mit Betriebsfeiern im Jahr 2014 oder früher? Bisher hat die Verwaltung die Urteile des Bundesfinanzhofs zur Lohnbesteuerung von Betriebsveranstaltungen nicht veröffentlicht und es ist zu vermuten, dass sie dies auch bis zur Verabschiedung des Gesetzes nicht tun wird. Damit sind die Urteile weder im laufenden Verfahren noch im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen anwendbar auch nicht im Jahr Praxistipp: Was Sie tun können Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat auf einige Verfahrenserleichterungen in möglichen Rechtsbehelfsverfahren durch den Arbeitgeber hingewiesen. Erstattungsanträge: Beantragen Arbeitgeber aufgrund der Urteile des Bundesfinanzhofs für bereits pauschal versteuerte Zuwendungen (weil die 110 EUR-Freigrenze überschritten ist) die Änderung der Lohnsteueranmeldung und die Erstattung der bereits abgeführten pauschalen Lohnsteuer, so bestehen keine Bedenken, eine Entscheidung über diese Anträge zunächst zurückzustellen. Einsprüche: Wenn ein Antrag auf Erstattung bereits abgelehnt und gegen diese Ablehnung Einspruch eingelegt wurde, können diese Verfahren ruhend gestellt werden. Lohnsteueraußenprüfung: Gleiches gilt für Rechtsbehelfsverfahren des Arbeitgebers gegen anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung ergangene Haftungs- und Nachforderungsbescheide. Aussetzung der Vollziehung: Anträgen des Arbeitgebers auf Aussetzung und/oder Aufhebung der Vollziehung ist grundsätzlich stattzugeben. Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Änderung einer Lohnsteueranmeldung abgelehnt und gegen die Ablehnung Einspruch eingelegt wurde. 2. Grunderwerbsteuer: Klarstellung bei der Anzeigepflicht und Steuervergünstigung bei Umwandlungen Die Änderungen bei der Grunderwerbsteuer betreffen Klarstellungen bei der Anzeigepflicht und der Steuervergünstigung bei Umwandlungen. Im Grunderwerbsteuergesetz ist klargestellt worden, dass eine fristgerechte und in allen Teilen vollständige Anzeige Voraussetzung für die Nichtfestsetzung der Steuer bzw. die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung ist. Damit wird der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entgegengewirkt, wonach der unbestimmte Begriff "ordnungsgemäß" einschränkend auszulegen sei und damit grundstücksbezogene Angaben auch fehlen dürften. Dies hätte bei den Finanzämtern zu Haufe-Index /15

3 erheblichem Ermittlungsaufwand geführt. Diese "Klarstellung" gilt bereits rückwirkend ab dem Voraussetzung für eine Steuervergünstigung bei Umwandlungen ist u. a., dass das herrschende Unternehmen am Kapital oder Gesellschaftsvermögen der abhängigen Gesellschaft innerhalb von 5 Jahren vor und 5 Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar bzw. mittelbar mindestens mit 95 % ununterbrochen beteiligt ist. Hierzu wurde ebenfalls rückwirkend ab klargestellt, dass dies auch für die neu eingefügten Umwandlungen, Einbringungen, etc. nach ausländischem Recht eines Staates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gilt. 3. Erwerb "gebrauchter" Lebensversicherungen Die steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen werden beim entgeltlichen Erwerb von Versicherungsansprüchen erweitert. Betroffen sind vor allem Lebensversicherungen, bei denen die Auszahlung nach einem vorhergehenden Verkauf nicht mehr steuerfrei sein wird. Das gilt für ab 2015 eintretende Versicherungsfälle. Der Erwerb von "gebrauchten" Lebensversicherungen dient nicht der Absicherung des versicherten Risikos. Vielmehr zielen entsprechende Anlagemodelle, die mehrere Lebensversicherungen in einem Pool zusammenfassen, auf den Erwerb einer Forderung auf Auszahlung der Versicherungssumme zu einem unbestimmten Fälligkeitszeitpunkt. Der Gesetzgeber will diesen sog. Zweitmarkt nicht durch eine fortbestehende Steuerfreiheit unterstützen, vielmehr sind die Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Gleiches gilt für sog. "dread disease" Versicherungen. Nur der Erwerb von Versicherungsansprüchen durch die versicherte Person von einem Dritten wird ausgenommen, z. B. bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Auf Initiative des Bundesrats werden auch Übertragungen von Lebensversicherungen aus familien- und erbrechtlichen Gründen von der Steuerpflicht ausgenommen bleiben. Die Steuerpflicht der bis entstandenen einbringungsgeborenen Anteile war bisher durch 52 Abs. 37a Satz 6 ff. EStG gesichert. Dies ist nun in 20 Abs. 1 Nr. 10b Satz 6 EStG geregelt. Um Gestaltungen zum sog. "Dividendenstripping" steuerlich sicher zu erfassen, wird die Veräußerung des Dividendenanspruchs künftig keine Sperrwirkung für die Besteuerung der Dividenden mehr entfalten. Zugleich wird aber auch eine doppelte Besteuerung ausgeschlossen. 4. Kapitalertragsteuer: Gewinnausschüttung Eine rückwirkende Änderung bei der Kapitalertragsteuer beruht auf dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union und der damit notwendigen Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie in nationales Recht und betrifft das Einkommensteuergesetz. In der EU-Richtlinie wird die sog. Mutter-Tochter-Richtlinie auf den beigetretenen Staat Kroatien erweitert. Somit bleibt eine nach dem erfolgte Gewinnausschüttung einer inländischen Tochtergesellschaft an ihre kroatische Muttergesellschaft vom Kapitalertragsteuerabzug befreit. 5. Kapitalertragsteuerabzug: Besteuerung von Aktienbeständen Ein Gestaltungsmodell ist Ursache für eine geplante Änderung bei der Besteuerung von Aktienbeständen. Aktienbestände können von der Dividendenauszahlung über die Wertpapiersammelbank ausgeschlossen werden sog. abgesetzte Bestände. In diesen Fällen wird künftig der Schuldner der Kapitalerträge als auszahlende Stelle zum Steuerabzug verpflichtet. Eine Umgehung des Steuerabzugs vor allem bei einer Separierung von Beteiligungen wird dadurch ausgeschlossen. 6. Kapitalertragsteuererstattung: Unverbriefter Dividendenanspruch Der Erwerber eines verbrieften Dividendenanspruchs kann die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer beantragen, wenn bereits für die Veräußerung des Dividendenanspruchs Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Diese Sonderregelung ist auf unverbriefte Dividendenansprüche ausgedehnt worden. 7. Freistellungsauftrag Bereits bisher haben Kreditinstitute die Möglichkeit die Identifikationsnummer (IdNr.) des Gläubigers der Kapitalerträge beim BZSt abzufragen. Das dazu bestehende Widerspruchsrecht wird gestrichen. Haufe-Index /15

4 Hintergrund ist, dass eine Bank für den Abzug der Kirchensteuer die IdNr. bereits abfragen kann, ohne dass der Bankkunde widersprechen kann. 8. Lohnsteuerabzug: Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung Der vorgesehene individuelle Zusatzbeitrag zur Krankenkasse anstelle des bisherigen Beitragssatzanteils von 0,9 % für den Arbeitnehmer macht für die Vorsorgepauschale eine Änderung erforderlich. Ein Verweis auf einen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz stellt sicher, dass auch ab 2015 die Krankenversicherungsbeiträge bereits beim Lohnsteuerabzug möglichst zutreffend berücksichtigt werden. Ferner wird die Tarifermäßigung für Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten künftig bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. 9. Lohnsteueranmeldung: Erhöhung des Grenzwerts Der Grenzwert für die Abgabe einer jährlichen Anmeldung der Lohnsteuer wird ab 2015 von EUR auf EUR angehoben. Auch wenn zunächst sogar von einer Anhebung auf EUR die Rede war, so werden von dieser Erhöhung dennoch alle Arbeitgeber einer geringfügig beschäftigten Arbeitskraft profitieren, für welche bei einem Monatsentgelt mit 450 EUR im Jahr EUR Lohnsteuer anzumelden sind. Diese Anhebung entlastet insbesondere Arbeitgeber eines geringfügig Beschäftigten. Denn 20 % Pauschsteuersatz auf 450 EUR im Monat ergibt eine Jahres- Lohnsteuer von EUR. In diesen Fällen ist künftig anstelle einer vierteljährlichen nur noch eine Lohnsteuer-Anmeldung mit dem Jahresbetrag abzugeben. 10. Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahrs Bisher war eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahrs ausgeschlossen. Dem hat der Bundesfinanzhof widersprochen. Der Gesetzgeber ist großzügiger. Der Bundestag sah ursprünglich sogar vor, dass der Lohnsteuereinbehalt auch nach Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer geändert werden könnte. Auf Anregung des Bundesrats wurde eine Änderung auf die Fälle begrenzt, in denen sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft hat (z. B. Unterschlagung). Es ist dann eine berichtigte Lohnsteuerbescheinigung an den Arbeitnehmer und das Finanzamt zu übermitteln. Die gesetzliche Änderung setzt sich in den neuen Lohnsteuerrichtlinien 2015 fort: Wird auf Grund einer Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres nachträglich Lohnsteuer einbehalten, handelt es sich um Lohnsteuer des abgelaufenen Kalenderjahres, die zusammen mit der übrigen einbehaltenen Lohnsteuer des abgelaufenen Kalenderjahres in einer Summe in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben und an die Finanzverwaltung elektronisch zu übermitteln ist. Die nachträglich einbehaltene Lohnsteuer ist in der Steueranmeldung für den Zeitraum anzugeben und abzuführen, in dem sie einbehalten wurde. 11. Riester-Rente: Informationen vor der Auszahlungsphase Anbieter einer Riester-Rente haben etliche Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden. Jetzt wurde die Informationspflicht erweitert. Ein Anbieter muss bei einem nicht zeitnah zur Ausstellung des Produktinformationsblatts erfolgenden Vertragsabschluss ein neues Produktinformationsblatt auf Antrag oder bei zwischenzeitlichen Änderungen der ausgewiesenen Kosten ein neues Produktinformationsblatt erstellen. Die Information vor der Auszahlungsphase soll Anlegern die Möglichkeit geben, zu einem günstigeren Anbieter in der Auszahlungsphase zu wechseln. Hierzu gibt es verkürzte Kündigungsfristen zum Beginn der Auszahlungsphase, falls der Anbieter die Information erst spät zur Verfügung stellt. 12. Umsatzsteuer: Ort der sonstigen Leistungen (MOSS) Haufe-Index /15

5 Bei der Umsatzsteuer soll das Verbrauchslandprinzip auch für Dienstleistungen wie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- und elektronische Dienstleistungen gelten. Es wird ein sog. "Mini-one-stop-shop" (MOSS) oder "kleine einzige Anlaufstelle" (KEA) für die Umsatzsteuer als besonderes Besteuerungsverfahren geschaffen. Dies vermeidet, dass sich Unternehmen in mehreren EU-Staaten steuerlich registrieren lassen müssten. Nunmehr besteht die Möglichkeit durch einen Datensatz an das BZSt allen Erklärungspflichten nachzukommen. Das betrifft vor allem Unternehmen, die Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen an Nichtunternehmer erbringen. Ab gilt hierbei der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz bzw. Wohnsitz hat, als Ort der Leistung. 13. Umsatzsteuer: Voranmeldungen Geplant ist eine Sonderregelung mit der Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer- Voranmeldungen. Diese soll greifen bei einer Übernahme einer Vorratsgesellschaft oder eines Firmenmantels und im Jahr der Übernahme und im folgenden Jahr gelten. In beiden Fallvarianten ist wirtschaftlich gesehen eine Neugründung gegeben, die eine analoge Handhabung rechtfertigt um umsatzsteuerlichen Betrugsgestaltungen vorzubeugen. Zudem war in der Praxis vermehrt ein Ausweichen auf Vorratsgesellschaften bzw. GmbH-Mäntel festzustellen. 14. Das neue Lebensversicherungsreformgesetz Am hat der Deutsche Bundestag das "Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte" beschlossen. Das neue Gesetzeswerk sichert auf den ersten Blick die Ansprüche der Versicherungsnehmer/innen langfristig, hat aber auch weitreichende negative Folgen. "Das niedrige Zinsniveau betrifft uns alle". So lautet der erste Antwortsatz des Bundesfinanzministeriums auf die Frage, was der Grund für die bei den Lebensversicherungen geplanten Änderungen ist. Das neue Gesetzeswerk soll nach Aussagen des Gesetzgebers dafür sorgen, dass die garantierten Zusagen der Versicherungen auch in Zukunft bedient werden können. Der Gesetzgeber kommt damit einer Empfehlung der Bundesbank und des Internationalen Währungsfonds nach. So warnt die Bundesbank seit geraumer Zeit, dass das Niedrigzinsumfeld "ein beachtliches Gefährdungspotenzial für die Solvabilität von Lebensversicherern" darstellt. Der große Teil der Neuregelungen wird sich allerdings erst mittel- bis langfristig auswirken, sprich am Ende der Laufzeit einer Versicherungspolice. Die Versicherten dürften nämlich in Zukunft erheblich weniger an Ablaufleistung erwarten können. Die wesentlichen Neuerungen werden im folgenden Überblick kurz dargestellt: Garantiezins Lebensversicherungen garantieren eine bestimmte Mindestverzinsung. Diese wird "Garantiezins" genannt. Die Entwicklung des Garantiezinses zeigt bei Lebensversicherungen seit 1990 stetig nach unten. Betrug der Garantiezins im Juli 1994 noch 4 %, so sank er bis März 2010 auf 2,25 % ab. Neue Lebensversicherungspolicen verfügen seit Januar 2012 über einen Garantiezins von nur noch 1,75 %. Doch selbst dieser niedrige Garantiezins lässt sich in dem seit 2008 bestehenden Niedrigzinsumfeld nicht dauerhaft erwirtschaften. Mit dem neuen Gesetz wird der Garantiezins ab auf 1,25 % abgesenkt. Die Neuregelung gilt allerdings nur für Neuverträge. Für die bestehenden Policen wir der Garantiezins nicht gesenkt. Bewertungsreserven Bewertungsreserven, die die Versicherungen für bestehende Verträge regelmäßig anlegen und die u. a. zur Sicherstellung der Garantiezinsen dienen, sollen der Gemeinschaft aller Versicherten erhalten bleiben. Das bestimmt das neue Gesetz und beschränkt die Ausschüttung der Bewertungsreserven auf jenen den sogenannten "Sicherungsbedarf" übersteigenden Teil. Der Sicherungsbedarf errechnet sich aus der Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven liegt. Kurz gesagt ist dies der Betrag, der zur Finanzierung der vereinbarten Haufe-Index /15

6 Garantien (des Garantiezinses) notwendig ist. Dabei wird von einer längerfristigen Niedrigzinsphase ausgegangen. Die Ausschüttungsbeschränkung gilt nur für Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren. Unangetastet bleibt die Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven aus Immobilien und Aktien. Die Neuregelung geht zulasten der aktuell ausscheidenden Versicherten. Diese werden künftig noch weniger an den Bewertungsreserven beteiligt. Die Rückkaufswerte dürften hier also weiter sinken. Dies gilt zumindest solange, wie das Niedrigzinsumfeld anhält. Die Begrenzung soll entfallen, wenn die Kapitalmarktzinsen wieder steigen. Beteiligung an den Risikoüberschüssen Versicherungsnehmer waren bisher allgemein zu 75 % an den Risikoüberschüssen beteiligt. Risikoüberschüsse entstehen regelmäßig dann, wenn die Lebensdauer der versicherten Personen von derjenigen abweicht, die die Versicherung nach den Sterbetafeln kalkuliert. Wenn also die Versicherten länger leben als kalkuliert. Die Risikoüberschüsse sind neben den Kostenüberschüssen und den Kapitalerträgen ein Teil der sogenannten Überschussbeteiligung, die die Lebensversicherten zum Garantiezins hinzu erhalten. Die Überschussbeteiligungen werden dem Versichertenkonto in Form einer jährlichen sowie im Rahmen einer Schlussüberschussbeteiligung zugeschrieben. Das neue Gesetz greift zwar in dieses bestehende Überschusssystem nicht ein. Jedoch wird künftig eine Mindestbeteiligung der Versicherten an den Überschüssen in Höhe von 90 % (statt bisher 75 %) vorgeschrieben. Diese Besserstellung mag die Auswirkungen durch die Absenkung des Garantiezinses teilweise abmildern, dürfte diese aber keinesfalls kompensieren. Gesetzliche Beschränkung von Dividendenausschüttungen an Aktionäre Ausschüttungen an die Aktionäre der Versicherungsunternehmen müssen künftig an den Finanzierungsbedarf des Versicherungsunternehmens für die übernommenen Garantieleistungen angepasst werden. D. h., die Aktionäre erhalten je nach Finanzsituation keine oder eine nur geringe Dividende. In diesem Zusammenhang werden die Unternehmen zu mehr Kostentransparenz verpflichtet. Strafferes Risikomanagement Das neue Gesetz verpflichtet die Versicherungsunternehmen und ihre Manager, sich mit der aktuellen Risikosituation intensiver auseinanderzusetzen. Die Versicherungsaufsicht erhält zudem erweiterte Eingriffsbefugnisse; sie kann u. a. Prognoserechnungen auch für einen längeren Betrachtungszeitraum verlangen (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 55b Satz 1 VAG-E). Auswirkungen auf derzeit laufende Versicherungsverträge Bereits bestehende Verträge sind praktisch nur von der Beschränkung der Beteiligung an den Bewertungsreserven betroffen. Die bisherige Garantieverzinsung sowie die Schlussüberschüsse sind nicht betroffen. Die Kündigung bestehender Versicherungsverträge allein aufgrund der Gesetzesänderungen, etwa im Vorfeld des Inkrafttretens des neuen Gesetzes zum dürfte daher wenig sinnvoll sein. Letztlich hängt es von der Vertragsgestaltung, der Höhe des zu erwartenden Rückkaufswertes und auch der eigenen Lebenssituation ab (wird das Geld benötigt oder nicht?). Auswirkungen auf Neuverträge 5 % Rendite im Jahr Gesamtverzinsung (die sich zusammensetzt aus dem Garantiezins von bisher 4 % und einer laufenden Überschussbeteiligung) war bis zu Beginn der Finanzkrise durchaus ein realistisches Ziel für Lebensversicherungsnehmer. Kalkuliert man die Altersvorsorgerechnung aber mit einem niedrigeren Anlagezins, müssen die Sparleistungen entsprechend steigen, um zum selben Ergebnis zu gelangen. Soll heißen, dass bei Neuabschluss eines Lebensversicherungsvertrags mehr Beitragszahlungen geleistet werden müssen. 15. Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen: Höhere Freigrenzen Das Bundeskabinett hat Mitte August die Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 beschlossen. Jetzt muss noch der Bundesrat zustimmen, damit die Änderungen in Kraft treten können. Davon ist aber auszugehen. Besonders hinzuweisen ist auf die höhere Steuerfreigrenze für Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen. Haufe-Index /15

7 Freigrenze für Sachzuwendungen wird auf 60 EUR angehoben Zu den nicht lohnsteuerpflichtigen Aufmerksamkeiten gehören Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 EUR brutto (z. B. Blumen oder ein Buch), die dem Mitarbeiter oder seinem Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes) zugewendet werden. Mit Wirkung ab soll diese Freigrenze auf 60 EUR erhöht werden. Achtung: Geldzuwendungen sind auch innerhalb der Grenze stets steuer- und beitragspflichtig. Freigrenze für Belohnungsessen wird ebenfalls auf 60 EUR angehoben Ebenfalls nicht steuerpflichtig sind sog. Arbeitsessen deren Wert beim einzelnen Arbeitnehmer 40 EUR brutto nicht übersteigt. Ein Arbeitsessen in diesem Sinne liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung), im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs Speisen bis zu dieser Freigrenze unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. Auch bei dieser Freigrenze sieht der Entwurf der Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 eine Erhöhung zum auf 60 EUR brutto vor. Sachgeschenke im Rahmen von Betriebsveranstaltungen bis 60 EUR möglich Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bei üblichen Betriebsveranstaltungen werden bisher als Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht besteuert, wenn die Freigrenze von 110 EUR je Arbeitnehmer und Veranstaltung eingehalten wird. Bei der Prüfung dieser Grenze sollen zukünftig Sachgeschenke an den einzelnen Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen (z. B. Präsentkorb) ebenfalls bis 60 EUR in die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltungen einbezogen und bei Überschreiten der 110 EUR-Grenze mit 25 % pauschal besteuert werden können. 16. Vereinfachung beim Kindergartenzuschuss Mit den neuen Lohnsteuerrichtlinien für 2015 wird der Kindergartenzuschuss vereinfacht. Auch das geplante Jahressteuergesetz 2015 soll Änderungen mit sich bringen. Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder der Mitarbeiter in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Die Lohnsteuerrichtlinien sehen bisher als Vereinfachungsregelung u. a. vor, dass die Schulpflicht nicht zu prüfen ist, wenn das Kind im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 1. Juli vollendet, wobei diese Regelung nur in den Monaten Januar bis Juni dieses Jahres gilt. Zukünftig sollen Kindergartenzuschüsse bis zur Einschulung des Kindes steuerfrei bleiben. Dies führt im Hinblick auf die unterschiedlichen Ferienregelungen in den einzelnen Bundesländern zu einer Vereinfachung. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Kinderbetreuung Um Familie und Beruf besser vereinbaren zu können, sollen weitere Leistungen des Arbeitgebers steuerfrei gestellt werden. Darunter werden Serviceleistungen fallen, die den beruflichen Wiedereinstieg oder die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen erleichtern. Das sind Dienstleistungen durch Fremdfirmen im Auftrag des Arbeitgebers, wie z. B. Beratung, Vermittlung oder konkrete Betreuungskosten, deren Kosten vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn getragen werden. Allerdings wird dies nur gelten für zusätzliche, außergewöhnliche Aufwendungen, etwa anlässlich einer Fortbildungsmaßnahme oder bei Krankheit. Hierfür ist ein jährlicher Freibetrag mit 600 EUR vorgesehen. Haufe-Index /15

8 Zuschläge für Kindererziehungszeiten Die zu Versorgungsbezügen gewährten Zuschläge sind bisher steuerfrei; Zuschläge zur gesetzlichen Rente werden hingegen besteuert. Das könnte verfassungsrechtlich unzulässig sein, weshalb die Steuerfreiheit abgeschafft werden soll. Dies wird jedoch nicht für bereits gezahlte Zuschläge gelten, sondern soll nur Zuschläge für nach dem geborene Kinder oder danach begonnene Pflegezeiten betreffen. 17. Lohnsteuerermittlung bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen Die neuen Lohnsteuerrichtlinien für 2015 weisen einige interessante Punkte auf. So wird z. B. die Lohnsteuerermittlung bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen neu geregelt. Der Lohnsteuerermittlung sind die Lohnsteuerabzugsmerkmale (sog. ELStAM) zugrunde zu legen, die für den Tag gelten, an dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Hat der Mitarbeiter mehrere Beschäftigungsverhältnisse und wechselt er während des Kalendermonats den Hauptarbeitgeber (= erstes Beschäftigungsverhältnis) ist beim jeweiligen Arbeitgeber die am Ende des Lohnzahlungszeitraums (regelmäßig Kalendermonat) geltende Steuerklasse maßgebend; es entsteht kein Teillohnzahlungszeitraum. Entsprechendes gilt bei Zahlung eines sonstigen Bezugs (z. B. Abfindung) nach dem Ausscheiden. Beispiel: Mitarbeiter A ist beschäftigt beim Arbeitgeber X (Hauptarbeitgeber, Steuerklasse III) und beim Arbeitgeber Y (Nebenarbeitgeber, Steuerklasse VI). Lohnzahlungszeitraum ist in beiden Fällen der Kalendermonat. Im Laufe des Monats Mai bestimmt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber Y zum Hauptarbeitgeber. Ergebnis: Für den Lohnzahlungszeitraum Mai führt der Wechsel des Hauptarbeitgebers dazu, dass Arbeitgeber X den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI und Arbeitgeber Y den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse III durchführen muss. 18. Gesetzentwurf zur Verschärfung der Selbstanzeige Die Bundesregierung will die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige verschärfen. Daher hat sie den Entwurf des "Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung" am beschlossen. Dieser enthält Abweichungen gegenüber dem vorangegangenen Referentenentwurf. Der Entwurf sieht im Wesentlichen 8 Veränderungen vor: 1. Die Verlängerung der strafrechtlichen Verjährungsfrist bei der einfachen Steuerhinterziehung von bislang 5 auf nunmehr 10 Jahre wird wohl nicht Gesetz. Dafür wird als Kompromiss der steuerlich erforderliche Korrekturzeitraum auf 10 Jahre festgeschrieben. Im Gesetzesentwurf heißt es hierzu: "Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen." 2. Staffelung der Zuschläge in Abhängigkeit der hinterzogenen Steuern unter Herabsetzung der bisherigen Schwelle: die Schwelle für Zuschläge von bisher EUR pro Steuerart und Veranlagungszeitraum wird auf nunmehr EUR reduziert bei gleichzeitiger Anhebung des Zuschlagsatzes von 5 auf 10 % der hinterzogenen Steuer, ab bis 1 Mio. EUR beträgt der Zuschlag dann 15 % und über eine Mio. EUR hinterzogenen Steuern pro Veranlagungszeitraum und Steuerart 20 % um das Verfolgungshindernis zu erlangen. Hier wird eine Wiederaufnahmemöglichkeit für den Fall geregelt, dass das Finanzamt erkennt, dass nach dem Absehen von der Strafverfolgung wegen fristgerechter Zuschlagserfüllung die Selbstanzeige unvollständig bzw. unrichtig war. Eine Erstattung des gezahlten Zuschlags ist dann auch bei Aufhebung der Nichtverfolgungszusage nicht möglich, allerdings fakultativ eine Anrechnung (ganz oder teilweise) durch das Gericht. Haufe-Index /15

9 3. Für die Umsatzsteuer- und Lohnsteuerhinterziehung wird der Rechtszustand vor Mai 2011 wieder hergestellt indem die Wirksamkeit einer Teilselbstanzeige wieder in der Abgabenordnung verankert wird durch die schon damals geltende "soweit"-gesetzesformulierung, der der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom die für alle neue und nicht nachvollziehbare Interpretation unterlegte. 4. Die Sperrwirkung wird bei der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung über den Steuerpflichtigen hinaus auch auf Tatbeteiligte, d. h. also auch auf Anstifter und Gehilfen ausgedehnt, losgelöst ob sie von der Prüfungsanordnung Kenntnis haben oder nicht. Die Sperrwirkung wird allerdings beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Prüfung. 5. Die Anlaufhemmung wird für die Steuern auf Kapitalerträge hinausgeschoben auf den Zeitpunkt, in der der Steuerpflichtige diese Erträge erklärt oder diese Erträge der Finanzbehörde bekannt geworden sind, spätestens jedoch nach 10 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, wenn die Erträge aus außereuropäischen Staaten stammen oder im automatisierten Datenaustausch erfolgen. 6. Es wird ein neuer Sperrwirkungstatbestand geschaffen: Eine Selbstanzeige bei einer Umsatzsteuer- oder Lohnsteuernachschau oder einer sonstigen steuerlichen Nachschau ist mit dem Ausweisen des Prüfers nicht mehr strafbefreiend möglich. 7. Es wird ein weiterer neuer Sperrwirkungstatbestand geschaffen, wenn ein besonders schwerer Fall vorliegt. Damit sind Fälle der bandenmäßigen Steuerhinterziehung mit Hinterziehungsbeträgen ab EUR pro Steuerart und Veranlagungszeitraum gemeint, wie etwa Umsatzsteuerkarusselle. 8. Die Nachzahlung der Hinterziehungszinsen als Tatbestandsvoraussetzung wird für die Erlangung der Straffreiheit erhoben, soweit es die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerhinterziehungen betrifft mit Ausnahme der Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen. Bei letzteren wird Straffreiheit auch ohne Zahlung der Hinterziehungszinsen wie bisher überall erlangt. Das ist 2014 noch zu tun: Wer steuerlich reinen Tisch machen möchte, sollte sich damit beeilen. Wie auch immer die gesetzliche Regelung tatsächlich aussehen wird: Ab 2015 wird die Straffreiheit durch eine Selbstanzeige sehr viel schwieriger zu erlangen sein. 19. Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 2015 Arbeitgeber zahlen pflichtversicherten Arbeitnehmern einen Beitragszuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Der Zuschuss in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt die Hälfte der Beiträge. Anders verhält es sich in der Kranken- und Pflegeversicherung. Auch freiwillig oder privat krankenversicherte Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Es handelt sich dabei meist um Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt über der Krankenversicherungspflichtgrenze (2015 = EUR jährlich) liegt. Beitragszuschuss für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung Ab beträgt der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung 14,6 %. Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers wird aus der Hälfte dieses Prozentsatzes, aus 7,3 % des Entgelts berechnet. Allerdings ist der Zuschuss begrenzt. Er wird maximal aus der Beitragsbemessungsgrenze (2015 = EUR) berechnet. Der Höchstzuschuss beläuft sich somit ab auf einen Betrag in Höhe von 301,13 EUR bzw. 288,75 EUR bei Personen ohne Anspruch auf Krankengeld (z. B. Altersteilzeit). Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung Auch in der Pflegeversicherung zahlt der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Dieser entspricht dem Betrag, der bei Pflichtversicherten zu zahlen wäre, also 1,175 %. Der für kinderlose Versicherte zu zahlende Zusatzbeitrag bleibt hier unberücksichtigt, da er allein durch den Arbeitnehmer zu tragen ist. Im Bundesland Sachsen gibt es eine andere Beitragsaufteilung. Der Zuschuss beträgt hier lediglich 0,675 %. Der Höchstzuschuss zur Pflegeversicherung beträgt ab bundeseinheitlich 48,47 EUR, im Bundesland Sachsen 27,84 EUR. Haufe-Index /15

10 Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss die Hälfte des Beitrags, den er auch einem freiwillig gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer zahlen würde. Als Höchstzuschuss gilt für 2015 ebenfalls ein Betrag in Höhe von 301,13 EUR bzw. 288,75 EUR. In der privaten Pflegeversicherung sind die "gesetzlichen" Werte analog anzuwenden. Kein Beitragszuschuss für gesetzlich versicherte Familienangehörige In einer privaten Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber für ihre in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Angehörigen keinen Beitragszuschuss verlangen. Dies hat das Bundessozialgericht bereits im Jahr 2013 entschieden. Die Entscheidung gilt sowohl für die Kranken- als auch für die Pflegeversicherung. Achtung: Sollte der Arbeitgeber den Zuschuss freiwillig zahlen, so ist dieser steuer- und sozialversicherungspflichtig. 20. Bestandsschutzregelungen für Alt-Midijobs enden zum Vollen Sozialversicherungsschutz gibt es ab grundsätzlich nur noch für Beschäftigungen ab 450,01 EUR. Der Bestandsschutz für Alt-Midijobber mit einem Entgelt von 400 bis 450 EUR und die damit verbundene Versicherungspflicht endet. Arbeitgeber müssen rechtzeitig reagieren. Es geht um die Arbeitnehmer, die bereits am in einer Beschäftigung standen und seit diesem Zeitpunkt regelmäßig im Monat ein Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450 EUR erzielen. Diese Personen hätten mit Erhöhung der Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ab eigentlich als Minijobber behandelt werden müssen. Der Gesetzgeber hat ihnen jedoch für längstens 2 Jahre weiterhin einen vollen Sozialversicherungsschutz ermöglicht. Verschiedene Konstellationen sind denkbar Grundsätzlich unterliegen betroffene Arbeitnehmer bis längstens zum der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Beiträge werden nach der alten Gleitzonenformel berechnet. Die Bestandsschutzregelungen waren bzw. sind nicht anzuwenden in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn der Arbeitnehmer bis spätestens zum die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt hat, in der Kranken- und Pflegeversicherung (jederzeit noch bis ), wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Familienversicherung in der Krankenversicherung erfüllt, in der Arbeitslosenversicherung (jederzeit noch bis ), wenn der Arbeitnehmer die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt hat. Aufgrund der differenzierten Behandlung in den einzelnen Versicherungszweigen sind heute grundsätzlich folgende Konstellationen denkbar: sozialversicherungspflichtiger Midijob bei der Krankenkasse (PGR "101"/BYGRSC " ") gleichzeitig Minijob bei der Minijob-Zentrale (PGR "101"/BYGRSC " ") und rentenversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Krankenkasse (PGR "101"/BYGRSC " "), Arbeitsentgelt weiterhin bis 450 EUR ab Das ist in 2014 noch zu tun: Wenn sich die Verhältnisse in der Beschäftigung nicht ändern und das Arbeitsentgelt ab weiterhin regelmäßig im Monat maximal 450 EUR beträgt, ist die Beschäftigung unter den bisherigen Bedingungen zum abzumelden und ab ausnahmslos als geringfügig entlohnte Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale anzumelden (PGR "109"/BYGRSC "6/ "). Der Sinn und Zweck der Bestandsschutzregelungen bestand darin, denjenigen Arbeitnehmern übergangsweise einen Versicherungsschutz einzuräumen, die diesen vor dem (vermutlich bewusst) begründet haben. Wenn dieser auch weiterhin gewollt ist, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Erhöhung des Arbeitsentgelts ab auf regelmäßig mehr als 450 EUR vereinbaren. In diesem Fall besteht die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fort, ein Minijob wird nicht begründet. Bei einem Arbeitsentgelt knapp oberhalb von 450 EUR kann sich der Haufe-Index /15

11 versicherungspflichtige Arbeitnehmer so weiterhin insbesondere einen vollen Krankenversicherungsschutz erhalten. Die Beitragsbelastung ist für den Arbeitnehmer aufgrund der Gleitzonenregelung vergleichsweise günstig. 21. Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten und maßgebende Beträge für Umzugsauslagen Für Umzüge ab und ab erhöhen sich Umzugskostenpauschalen. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach 9 Abs. 2 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab EUR; EUR. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach 10 Abs. 1 BUKG beträgt: a) für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. 10 Abs. 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs ab EUR; ab EUR. b) für Ledige, die die Voraussetzungen des 10 Abs. 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs ab EUR; ab EUR. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners: zum um 315 EUR; zum um 322 EUR. 22. Sozialversicherung: Datenaustausch Entgeltersatzleistung ab Januar 2015 Bereits seit sind alle für die Berechnung der Entgeltersatzleistungen notwendigen Daten ausschließlich per elektronischer Datenübermittlung zu melden. Ab Januar 2015 gibt es hierbei einige Neuerungen. Papierbescheinigungen gehören weitestgehend der Vergangenheit an. Es ist ruhig geworden um den Datenaustausch. Die Probleme und Fragen nehmen ab, während die Datenmengen stetig steigen. So scheint insbesondere der Dialog zwischen allen Verfahrensbeteiligten und die gemeinsame Arbeit an der zum an den Start gehenden Version 7 des Datensatzes viele Probleme und Verständnisschwierigkeiten beseitigt zu haben. Überarbeitung aus neuem Blickwinkel Anders als in vielen anderen Verfahren, erfolgte die Überarbeitung des Datensatzes nicht aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben, sondern spiegelt die Ergebnisse einer Arbeitsgruppe wider. Sie hatte es sich zur Aufgabe gemacht, den umfangreichen Datensatz und die geforderten Inhalte möglichst verständlich darzustellen. Basis der Überarbeitung waren daher die praktischen Erfahrungen der Verfahrensbeteiligten (Arbeitgeber, Softwareersteller und Sozialversicherungsträger) mit den vorhergehenden Versionen des Datensatzes. Glaubt man den Teilnehmern der Arbeitsgruppe, so wurden die aufgrund der aktuellen Gesetzgebung begrenzten Verbesserungspotenziale ausgeschöpft. Im Überblick gestalten sich die Änderungen wie folgt: Meldegründe reduziert Aufgrund fehlender praktischer Relevanz und fehlender Kenntnis der Arbeitgeber wurde der Meldegrund "04 = Versorgungskrankengeld" entfernt. Zeitpunkt der Meldung an die Praxis angepasst Der Meldesatz ist vom Arbeitgeber nunmehr nicht mehr zu einem festen Termin, sondern immer dann Haufe-Index /15

12 auszulösen, wenn der Eintritt einer Entgeltersatzleistung für ihn ersichtlich ist oder der Sozialversicherungsträger ihn hierzu direkt auffordert. Vielfältige Felder praxisorientierter gestaltet Problematische Abfragen (z. B. "letzter bezahlter Tag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit") wurden umgestaltet oder Doppelnutzungen von Feldern (z. B. "Einmalzahlung der Krankenversicherung" bei Verletztengeld auch für die Einmalzahlung der Unfallversicherung) vermieden. Datensparsamkeit/Entbürokratisierung Durch Hinzufügen von Hinweisen in der Kommentierung und Neuausrichten der Struktur einzelner Datenbausteine wurden 23 redundante Felder und 50 weitere Zeitraum-Felder entfernt. Hierdurch wurden unnötige Eingaben und ca. 230 Prüfungen, also mögliche potenzielle Fehlerquellen, eingespart. Einführung neuer Datenbausteine Um das Kommunizieren der Verfahrensbeteiligten zu verbessern bzw. zu erleichtern, wurden die Datenbausteine "Ansprechpartner" und "Identifikationsdaten" dem Datensatz angefügt. Zudem sollen durch die aufgehobene Stornorelevanz der Datenbausteine unnötige Korrekturmeldungen vermieden werden. Stornorelevanz bedeutet: Die Änderung eines Feldwertes löst automatisch eine Stornierung aus und damit verbunden die Neumeldung des Datensatzes. Umstellung der Vorerkrankungsanfragen Das Verfahren zu den Vorerkrankungsanfragen wurde vollständig überarbeitet. So können zukünftig die Arbeitgeber alle aus ihrer Sicht potenziellen Vorerkrankungen den Krankenkassen melden. Hierdurch haben die Arbeitgeber wieder die Möglichkeit, den Zusammenhang von Vorerkrankungen erst dann abzufragen, wenn eine Überschreitung der Entgeltfortzahlung wahrscheinlich ist. Die bisherigen Kontrollanfragen bei Kurzerkrankungen, um das Vorliegen aller Arbeitsunfähigkeitszeiten bei der Krankenkasse zu garantieren, entfallen. 23. Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2015: Aufzeichnungen im Lohnkonto rechtzeitig anpassen Die Finanzverwaltung hat das Muster der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2015 bekannt gemacht. Arbeitgeber sollten jetzt prüfen, ob künftige Aufzeichnungen im Lohnkonto angepasst werden müssen. Arbeitgeber sind verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen zu übermitteln. Die Verwaltung hat kürzlich die Muster für 2015 bekannt gemacht. Um geänderten Bescheinigungspflichten nachkommen zu können, sollten Arbeitgeber frühzeitig ihre Aufzeichnungen im Lohnkonto anpassen. Verfahren und Datenübermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Sofern für den Arbeitnehmer keine IdNr vergeben wurde oder der Arbeitnehmer diese nicht mitgeteilt hat, ist weiter die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung mit der etin (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zulässig. Angaben der Lohnsteuerbescheinigung 2015 weitgehend unverändert Die zu bescheinigenden Daten bleiben im nächsten Jahr in weiten Teilen unverändert. Hinzuweisen ist insbesondere auf folgende Neuerungen: Kennbuchstabe F Der Großbuchstabe F ist einzutragen, wenn eine steuerfreie Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfolgt sowie neuerdings auch bei Sammelbeförderung für Fahrten zu einem vom Arbeitgeber bestimmten Sammelpunkt oder weiträumigen Arbeitsgebiet. Hintergrund ist die Reisekostenreform, nach der für solche Strecken der Sammelbeförderung grundsätzlich die Entfernungspauschale zum Ansatz kommt. Bei steuerfreier Sammelbeförderung entfällt der Werbungkostenansatz beim Arbeitnehmer. Haufe-Index /15

13 Berufsständische Versorgung Der Arbeitgeberanteil der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und der Arbeitgeberzuschuss an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, ist getrennt unter Nummer 22 a) und b) des Ausdrucks auszuweisen, der entsprechende Arbeitnehmeranteil unter Nummer 23 a) und b). In Fällen, in denen der Arbeitgeber die Beiträge unmittelbar an eine berufsständische Versorgungseinrichtung abführt (sog. Firmenzahler), ist der Arbeitgeberzuschuss unter Nummer 22 b) und der Arbeitnehmeranteil unter Nummer 23 b) zu bescheinigen. Führt der Arbeitnehmer den gesamten Beitrag selbst an die berufsständische Versorgungseinrichtung ab (sog. Selbstzahler) und zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hierfür einen zweckgebundenen Zuschuss, ist unter Nummer 22 b) der Zuschuss zu bescheinigen. Eine Eintragung unter Nummer 23 b) ist in diesen Fällen nicht vorzunehmen. Praxishinweis: Für den Jahresabschluss 2014 und die Übermittlung bis zum sind zunächst die Bescheinigungen nach dem Muster für 2014 zu verwenden. Wichtig sind dabei insbesondere die Regelungen zu den Spesen und Mahlzeiten, die 2015 unverändert weiter gelten: Spesen Unter Nummer 20 des Ausdrucks sind grundsätzlich die steuerfrei gezahlten Vergütungen für Verpflegung bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten zu bescheinigen. Es gilt aber weiterhin die Kulanzregelung, dass eine Bescheinigung dieser Beträge nicht zwingend erforderlich ist wenn das Betriebsstättenfinanzamt für steuerfreie Vergütung für Verpflegung eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat. Kennbuchstabe M Ab 2014 muss der Großbuchstabe M im Lohnkonto aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit eine mit dem Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Wichtige Übergangsregelung: Die Verwaltung verweist auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts. Danach gilt für obige Fälle mit getrennter Lohn- und Reisekostenabrechnung eine Übergangsregelung: Wenn das Betriebsstättenfinanzamt für die Spesen eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat, ist bis maximal 2015 eine Bescheinigung des Großbuchstaben M nicht zwingend erforderlich. 24. Neue Werte für Sachbezüge im kommenden Jahr Nur für Unterkunft und Miete werden sich ab dem die maßgeblichen Werte für Sachbezüge erhöhen. Hierfür wird der Sachbezugswert voraussichtlich 223 EUR betragen. Der Monatswert für Verpflegung im Jahr 2015 bleibt gegenüber 2014 voraussichtlich unverändert bei 229 EUR. Die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft orientieren sich an der Entwicklung der Verbraucherpreise. Für die Sachbezüge im Jahr 2015 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2013 bis Juni 2014 maßgeblich. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. Der Verbraucherpreisindex für Unterkunft oder Mieten stieg um 1,1 %. Sachbezugswert für Verpflegung Der Monatswert für Verpflegung wird ab voraussichtlich bei 229 EUR verbleiben. Damit werden für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten 2015 voraussichtlich unverändert für ein Frühstück 1,63 EUR für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 EUR anzusetzen sein. Unterkunft und Miete als Sachbezug Der Wert für Unterkunft oder Mieten wird ab voraussichtlich von 221 EUR auf 223 EUR Haufe-Index /15

14 angehoben. Für den Quadratmeter gelten 2015 damit 3,92 EUR und bei einfacher Ausstattung gelten 2015 voraussichtlich 3,20 EUR je Quadratmeter. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Neue Sachbezugswerte sind ab anzusetzen Die neuen Sachbezugswerte 2015 können bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2015 angewendet werden, da die geänderte Sozialversicherungsentgeltverordnung am in Kraft treten wird. Sachbezüge sind 2015 in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuerpflichtig als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung. 25. Voraussichtliche Werte der Sozialversicherung 2015 liegen vor Die maßgeblichen Werte der Sozialversicherung werden sich ab erhöhen. Die im Versicherungsrecht wichtige Jahresarbeitsentgeltgrenze soll EUR betragen. Die im Beitragsrecht der Sozialversicherung relevanten Beitragsbemessungsgrenzen steigen ebenso wie die Bezugsgröße. Der Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015 liegt vor. Damit sind auch die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung bekannt, die ab im Versicherungsrecht und im Beitragsrecht der Krankenversicherung sowie in der Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten werden. Der Entwurf der Rechengrößen-Verordnung 2015 sollte im Oktober 2014 vom Bundeskabinett verabschiedet werden. Bundeseinheitliche Beitragsmessungsgrenzen der Kranken- und Pflegeversicherung Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird von derzeit EUR auf EUR im Monat ( EUR jährlich) steigen; die gleichen Werte gelten für die Pflegeversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung gelten bundeseinheitlich. Beitragsbemessungsgrenzen der Renten- und Arbeitslosenversicherung Die Beitragsmessungsgrenzen in der Rentenversicherung steigen und sorgen so für höhere Lohnnebenkosten. Die Beitragsbemessungsgrenze West wird 2015 auf EUR festgesetzt, jährlich sind dies EUR. In den neuen Bundesländern gilt 2015 die Beitragsbemessungsgrenze Ost von monatlich EUR bzw. jährlich EUR. Getrennte Beitragsbemessungsgrenzen auch bei Knappschaft und Arbeitslosenversicherung In der Knappschaftlichen Rentenversicherung gelten besondere Beitragsbemessungsgrenzen. Sie betragen jährlich EUR (West) und EUR (Ost). In der Arbeitslosenversicherung besteht ebenfalls die Trennung in die Rechtskreise West und Ost. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt in den alten Bundesländern EUR und EUR in den neuen Bundesländern. Sinkender KV-Beitrag aber einkommensabhängige Zusatzbeiträge, Beitragszuschuss zur Krankenversicherung steigt Der Beitragssatz wird Anfang 2015 von 15,5 % auf 14,6 % gesenkt und festgeschrieben (je 7,3 % für Arbeitnehmer und -geber). Die Krankenkassen können von den Arbeitnehmern allerdings einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Ob es für Arbeitnehmer teurer wird, hängt von der Höhe des Zusatzbeitragssatzes ab. Der maximale Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 %) zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld beträgt ,13 EUR. Die Arbeitgeber müssen 2015 aufgrund der höheren Beitragsmessungsgrenze einen ebenfalls höheren Beitragszuschuss von ebenfalls 301,13 EUR (7,3 %) zahlen. Der Beitragszuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und der Höchst-Beitragszuschuss zu einer PKV sind bundesweit gleich. Haufe-Index /15

15 Mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze geht es weiter aufwärts Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt von bislang EUR auf EUR. Die besondere ermäßigte Jahresarbeitsentgeltgrenze für PKV-Bestandsfälle wird von derzeit EUR auf EUR angehoben. Bezugsgröße 2015 erhöht sich Die Bezugsgröße 2015 wird in Ost und West angepasst. Dabei ist zu beachten: Die Bezugsgröße West gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit. Im Rechtskreis West steigt die monatliche Bezugsgröße 2015 auf EUR monatlich bzw EUR jährlich (2014: EUR bzw EUR jährlich). Für den Rechtskreis Ost gilt ein Wert von EUR monatlich bzw EUR jährlich, bisher waren EUR monatlich bzw EUR jährlich maßgeblich. Die Bezugsgröße ist ein wichtiger Eckwert zahlreiche abgeleiteter Grenzwerte oder Rechengrößen im Sozialversicherungsrecht bzw. Sozialrecht. Ermittlung der Rechengrößen in der Sozialversicherung Wie sich die Löhne und Gehälter im Jahr 2013 entwickelt haben, ist entscheidend für die Herleitung der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr Die Lohnzuwachsrate macht gegenüber 2012 in den alten Ländern 1,99 % und in den neuen 2,19 % aus. Entsprechend werden die Rechengrößen für 2015 in Ost und West angehoben. Das ist 2014 noch zu tun: Überprüfen Entgeltabrechner turnusmäßig zum Jahreswechsel die Krankenversicherungspflicht der Arbeitnehmer gilt: Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht und ggf. ein Wechsel in die PKV ist nur möglich, wenn vorausschauend betrachtet auch die im Folgejahr maßgebliche Versicherungspflichtgrenze überschritten wird. Ende 2014 endet die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2014 überschritten hat und auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2015 voraussichtlich überschreiten wird. 26. Künstlersozialversicherung Mit den Änderungen durch das Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz soll eine weitere Steigerung des Künstlersozialabgabesatzes verhindert und mehr Abgabegerechtigkeit erreicht werden. Die Prüfungen bei den Arbeitgebern sollen erheblich ausgeweitet und vorrangig durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung zusammen mit der Prüfung der Sozialversicherungsbeiträge vorgenommen werden. Um dies praxisgerecht umzusetzen, soll die Künstlersozialabgabe nicht bei allen Arbeitgebern mitgeprüft werden, sondern es soll ein "effizienzorientierter risikobasierter Mix" aus Prüfung, Information und Beratung erfolgen. Ergänzt wird dies durch ein eigenes Prüfrecht der Künstlersozialkasse. Erleichterungen bei den Melde- und Abgabepflichten kann eine Geringfügigkeitsgrenze bringen, wonach sich eine Abgabe nur bei Entgelten im Kalenderjahr von mehr 450 EUR ergibt. Haufe-Index /15

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