Unternehmensnachfolge

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1 Unternehmensnachfolge Auch für den erfolgreichsten Unternehmer heißt es irgendwann Abschied von der Geschäftsführung zu nehmen und die Verantwortung in jüngere Hände zu legen. Dies ist häufig nicht leicht, besonders, wenn man viele Jahre das Steuer in der Hand gehalten und das Unternehmen mit seiner Arbeit maßgeblich geprägt hat. Trotzdem muss eine Lösung gefunden werden, die dem Übernehmer das erfolgreiche und eigenverantwortliche Weiterführen des Unternehmens ermöglicht, die Zukunft der Firma sichert und die oft langjährige Arbeit, die der Übergebende in das Unternehmen gesteckt hat, entsprechend honoriert. Aus diesen Gründen bedarf ein solches Projekt einer sehr sorgfältigen und vorrausschauenden Planung. Eine Zeitbombe tickt in vielen Familienbetrieben: Jährlich müssen nach Expertenschätzung über 2000 Unternehmen schließen, weil die Nachfolge gar nicht oder nicht eindeutig geregelt ist. Dies trifft selbst langjährig erfolgreiche Unternehmen mit guter Kapitalausstattung und ausreichender Liquidität. Deshalb ist es entscheidend, gezielt und vor allem rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Je früher an der Frage der Nachfolge gearbeitet wird, desto besser. Dann ist genügend Zeit, sich umfassend zu informieren, zu planen, Alternativen zu prüfen, die richtigen Entscheidungen zu treffen oder notfalls Korrekturen vorzunehmen. Zeitfenster: Mit mindestens fünf Jahren muss für den gesamten Prozess der Unternehmensübergabe gerechnet werden. Es ist hilfreich, Schritt für Schritt vorzugehen. 1. Schritt: Übergabeziele definieren Zunächst sollte man die eigenen Wünsche und Ziele definieren und ordnen. Beispielsweise anhand dieser Checkliste: Check: Übergabeziele Der Bestand des Unternehmens muss gesichert werden. Die Arbeitsplätze dürfen nicht gefährdet sein. Eine angemessene Altersversorgung muss gewährleistet sein. Die Familie muss ein Einkommen haben. Das Familienvermögen muss gesichert werden. Die Vorteile aus der Übergabe müssen möglichst hoch sein. Die Nachfolgeregelung sollte steuerlich und erbrechtlich möglichst günstig sein. Die finanzielle Situation des Nachfolgers darf nicht überstrapaziert werden. Sonstige Ziele? 2. Schritt: Gegebenheiten prüfen Es ist zu überlegen, ob die objektiven Gegebenheiten eine Übergabe nach diesen Wünschen zulassen. Dabei geht es hier noch nicht darum, eine umfassende Bestandsaufnahme des Unternehmens zu leisten. Tipps für eine korrekte Bestandsaufnahme sind in folgenden Kapiteln: Vielmehr sollen Wunsch und Wirklichkeit einmal gegenübergestellt werden.

2 3. Schritt: Übergabe konkretisieren Je früher man sich auf die Überlegungen zur Übergabe einlässt, desto besser ist es. Die nachfolgende Checkliste kann helfen, Wünsche auch mit der Familie zu diskutieren. Check: Wie stellen Sie sich die Übergabe vor? Wen wünschen Sie sich als Nachfolger? Warum? Wann soll der Nachfolger das Unternehmen übernehmen? Warum? Wie soll das Unternehmen übergeben werden? Möglichkeiten der Übergabe sind: - Familiennachfolge - Fremdgeschäftsführung - Verpachtung - Verkauf Weshalb favorisieren Sie diese Übergabeform? Möchten Sie für einen gewissen Zeitraum weiterhin im Unternehmen tätig sein? Wenn ja, wie lange und in welcher Funktion? Was denken Sie, ist Ihr Unternehmen wert? Wie kommen Sie auf diesen Wert? Dient dieser Betrag der Alterssicherung? Jeder Unternehmer sollte darüber hinaus frühzeitig bedenken, dass für eine dauerhaft erfolgreiche Unternehmensübergabe zwei Voraussetzungen wesentlich sind: Der Betrieb muss wirtschaftlich rentabel und wettbewerbsfähig bleiben. Um seine Existenz langfristig zu sichern, sind auch im Hinblick auf die bevorstehende Übergabe kontinuierliche Investitionen notwendig. Die Eigentums- und Vermögensverhältnisse müssen rechtzeitig in einem Testament oder Erbvertrag fixiert sein. So wird eine existenzgefährdende Zerstückelung von Betrieb und Vermögen verhindert. Auf eine eingehende Beratung, die sich mit dem konkreten Vorhaben beschäftigt, sollte auf keinen Fall verzichtet werden: zunächst allgemeiner Art bei unentgeltlichen Beratungsanbietern, bei Experten schließlich, wenn es um steuerliche, betriebswirtschaftliche oder vertragliche Fragen geht. Auswahl des Nachfolgers Kandidatensuche Dreh- und Angelpunkt bei der Entscheidung für ein Nachfolgemodell ist die Wahl des Nachfolgers. Die meisten Firmeninhaber werden sich ihre Tochter oder ihren Sohn als Nachfolger wünschen. Dies ist oft die schwierigste Form der Nachfolge, da Emotionen eine große Rolle spielen. Oft auch unterschwellig. Steht kein Familiennachfolger zur Verfügung, bietet sich vielleicht jemand aus dem Gesellschafterkreis an, von den Führungskräften, Meistern oder den anderen Mitarbeitern. Ein Nachfolger aus dem Unternehmen hat meist den Vorteil, dass er wie der Familiennachfolger die Besonderheiten des Unternehmens bereits kennt. Unter Umständen hat er auch die notwendigen Kenntnisse und Führungsqualitäten schon unter Beweis gestellt. Darüber hinaus bleibt auch die Kontinuität im Unternehmen gewahrt. Seite 2

3 Check: Wer ist als Nachfolger geeignet? Welche fachlichen und menschlichen Qualifikationen waren erforderlich, um das Unternehmen aufzubauen? Welche fachlichen und menschlichen Qualifikationen sind erforderlich, um das Unternehmen fortzuführen? Wer besitzt diese Qualifikationen? Nennen Sie geeignete Personen, unabhängig davon, ob sie aus dem Kreis der Familie, des Unternehmens, aus dem Konkurrenzunternehmen oder aus dem Bekanntenkreis stammen. Hat der potenzielle Nachfolger bereits erfolgreich in anderen Unternehmen gearbeitet? Übergabemodelle Das richtige Übergabemodell ist entscheidend Für den Übergeber bestehen mehrere Möglichkeiten, sein Unternehmen an einen Nachfolger zu übergeben. 1. Familiennachfolge Mehr als die Hälfte aller zur Nachfolge anstehenden Unternehmen werden nach Untersuchungen des Instituts für Mittelstandsforschung an Familienmitglieder übergeben. In den meisten Fällen überträgt der Senior das Unternehmen in Form der Schenkung oder gegen wiederkehrende Leistungen. Der Verkauf an die Nachkommen ist eher selten. Verkauft der Senior seinen Betrieb an ein Kind, gelten die gleichen Bedingungen wie beim Verkauf an Familienfremde. Soll das Unternehmen nicht in einem Vorgang, sondern in mehreren Etappen übergeben werden, kommt eine schrittweise Übertragung durch Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft in Frage. Die Emotionsfalle Die von vielen Unternehmern als Idealfall empfundene Übertragung des Unternehmens auf ein Kind unterscheidet sich in einem ganz wesentlichen Punkt von anderen Übergabeformen: Die emotionale Komponente überlagert hier häufig rationale Überlegungen. Daher ist die Familiennachfolge in aller Regel die schwierigste Form der Nachfolge überhaupt. Die Erwartungen des Übergebers an den Nachfolger sind bei Familienangehörigen viel höher als bei Dritten. Formen der Familiennachfolge a) Die vorweggenommene Erbfolge: Schenkung Notar hinzuziehen! Bei der Schenkung eines Unternehmens an ein Mitglied der Familie ist zu beachten, dass ein Schenkungsvertrag grundsätzlich nur dann wirksam ist, wenn er notariell beurkundet wurde ( 518 BGB). Allerdings heilt die Übergabe des Vermögens diesen Formmangel, d. h. ist die Schenkung vollzogen, ist sie trotz mangelnder Notarisierung wirksam. Bei der Übertragung eines Grundstücks ist die notarielle Beurkundung in jedem Fall notwendig. Gleiches gilt bei der Übertragung von GmbH-Anteilen. Hier ist der Notar immer erforderlich. Steuerrecht beachten! Die unentgeltliche Übertragung eines Unternehmens von den Eltern auf ihre Kinder hat im wesentlichen schenkungsteuerliche Konsequenzen. Von der Schenkungsteuer wird jede Übertragung erfasst, bei welcher der Schenker den Beschenkten bereichert. Um den Vermögensübergang nicht durch zu hohe Steuern zu belasten, gibt es Freibeträge. Um sich auf die steuerrechtlichen Aspekte vorzubereiten, hilft es, folgende Fragen zu klären: Seite 3

4 Check: Steuerrecht Wie hoch ist der Einheitswert des Betriebsvermögens? Wurde das Kind innerhalb der letzten zehn Jahre schon einmal beschenkt? Wenn ja, in welcher Höhe? Wird das Kind das Unternehmen mindestens fünf Jahre fortführen? Sind genügend Barmittel vorhanden, um die Schenkungsteuer zu zahlen? Erbrecht beachten! Im Erbfall sieht das Bürgerliche Gesetzbuch für nicht bedachte Erben ein so genanntes Pflichtteilsrecht vor. Um sich auf die erbrechtlichen Aspekte vorzubereiten, hilft es, folgende Fragen zu klären Check: Erbrecht Wie hoch ist der Wert des Unternehmens? Wie hoch ist der Wert des übrigen Vermögens? Müssen Pflichtteilsrechte des Ehegatten oder weiterer Kinder beachtet werden? Existiert ausreichend sonstiges Vermögen, um Pflichtteilsrechte der anderen Familien-angehörigen zu befriedigen? Falls nein, sollten mit den Rechts- und Steuerberatern Alternativen besprochen werden. Per Testament gestalten Bei der vorweggenommenen Erbfolge ergeben sich besondere Probleme immer dann, wenn mehrere Erben vorhanden sind. Wenn Eltern in einer solchen Situation keine eindeutige Regelung treffen, sind Konflikte vorprogrammiert. Es stellt sich das Problem, dass einerseits kein Kind finanziell benachteiligt werden soll, es andererseits für die Unternehmenskontinuität besser ist, nur einen Nachfolger zu bestimmen. b) Schrittweise Übertragung Für eine schrittweise Übertragung auf den Nachfolger sind die Kommanditgesellschaft (KG ), die stille Gesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH ) besonders geeignet, da sie eine Haftungsbeschränkung des neu eintretenden Gesellschafters ermöglichen. Neben den wirtschaftlichen Vorteilen, die sich aus der Gründung einer Familiengesellschaft ergeben können, hat diese Form der schrittweisen Unternehmensübergabe auch steuerliche Vorzüge. Durch die Progression im Einkommensteuersatz kann es vorteilhaft sein, das gleiche Einkommen auf mehrere Steuerpflichtige innerhalb dieser Familiengesellschaft zu verteilen. Übertragung gegen Altersversorgung Bei der Weitergabe des Unternehmens an ein Familienmitglied ergibt sich häufig das Problem, wie die eigene Altersversorgung des Übergebers sichergestellt werden kann. Im Rahmen der Familiennachfolge sind daher Vereinbarungen über wiederkehrende Zahlungen üblich. Damit kann die Altersversorgung des Übergebers gesichert werden, ohne dass - je nach Wert des Unternehmens - das übernehmende Kind den vollen Wert des Unternehmens als Kaufpreis aufbringen müsste. 2. Verkauf Der Firmenverkauf an Dritte Wer keine Familienangehörigen hat, die das Unternehmen übernehmen, entscheidet sich meist für den Firmenverkauf. Auch hier gibt es, wie bei der Weitergabe unter Familienangehörigen, mehrere Varianten: den Verkauf durch Einmalzahlung, Rente, Rate oder dauernde Last. Welche dieser Varianten gewählt wird, hängt von der eigenen finanziellen Situation ab. Wichtig: der Veräußerungsgewinn ist zu versteuern. Seite 4

5 Der Kaufvertrag Der Unternehmenskaufvertrag ist vor allem von der Rechtsform des Unternehmens geprägt, aber auch von steuerlichen und rechtlichen Zielen. Vor dem Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages müssen daher die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sorgfältig geklärt werden. Von dieser Klärung hängt ab, was unter welchen Bedingungen auf den Käufer zu übertragen ist, wie dies rechtstechnisch zu geschehen hat, welche wechselseitigen Sicherungen für Käufer und Verkäufer vertraglich vorzusehen sind. Bei der Veräußerung eines Einzelunternehmens ist die notarielle Beurkundung zwar nicht zwingend notwendig, sie ist jedoch dringend zu empfehlen. Dagegen ist der Abschluss eines notariellen Kaufvertrages Voraussetzung für dessen Wirksamkeit, wenn auch ein Grundstück zum Unternehmen gehört. Bei der Ü- bertragung von Anteilen an einer GmbH muss der Kaufvertrag immer in notarieller Form geschlossen werden. Checkliste Unternehmenskaufvertrag Kaufgegenstand Übergangsstichtag Kaufpreis Vertragliche Zusicherung: hinsichtlich gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse, Veräußerungsbeschränkungen, Insolvenz- und Haftungsrisiken bestimmter Vermögensverhältnisse betreffend Arbeitsverhältnisse und sonstiger Vertrags- und Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Jahresabschlussangaben Stichtagsbilanz, Abrechnungsbilanz, Eigenkapitalgarantie Ausschluss weitergehender Gewährleistung des Verkäufers Rechte und Voraussetzungen der Wandlung des Kaufvertrages Sicherung der Kaufpreisforderung Verjährungsregelungen Wettbewerbsverbot schwebende gerichtliche und außergerichtliche Auseinandersetzungen (Prozessklausel) Rücktrittsrecht des Käufers evtl. Zustimmungsvorbehalte, zum Beispiel durch Aufsichtsrat Kosten des Vertrages Vom Manager zum Eigentümer (Management Buy-Out) Das Management Buy-Out, die Übernahme des Unternehmens durch leitende Angestellte, kommt grundsätzlich für alle Rechtsformen in Betracht. In der überwiegenden Zahl der Fälle werden MBOs mit einem Seite 5

6 hohen Fremdkapitaleinsatz durchgeführt. Häufig sind spezifische Finanzierungslösungen zu suchen. Bei der Finanzierung des Buy-Outs sollten öffentliche Förderprogramme, Bankenfinanzierung und Verkäuferdarlehen bei der Planung berücksichtigt werden. Außerdem sollten eventuell spezialisierte Investmentberater und Wagnisfinanzierer beteiligt werden. Bei allen Varianten der Fremdfinanzierung ist zu berücksichtigen, dass der Kapitaldienst für die Fremdmittel angemessenen Spielraum für den laufenden Finanzbedarf lässt und ausreichende finanzielle Mittel für Investitionen zur Verfügung stehen. Der besondere Vorteil des Management Buy-Out liegt darin, dass bei rechtzeitiger Entscheidung für diese Alternative die Motivation und die Einsatzbereitschaft der Mitarbeiter des Unternehmens gesteigert werden können. Darüber hinaus können qualifizierte externe Führungskräfte mit der Zielsetzung eigener unternehmerischer Verantwortung hinzugewonnen und dadurch beträchtliche Wettbewerbsvorsprünge erzielt werden (Management Buy-In). Gleichzeitig kann das Unternehmen in der bestehenden Form erhalten werden. Vorteile bei MBO: Die Existenzgründer kennen das Unternehmen gut. Die Eigentumsverhältnisse sind klar geregelt. Erfahrenes Management steht zur Verfügung. Nachteile bei MBO: Die Finanzierung gestaltet sich häufig schwierig. Langfristiger Kapitaldienst. Geringer finanzieller Raum für Investitionen. 3. Nur Unternehmensführung wechselt Wenn nicht das Eigentum, aber die Führung wechseln soll Die Trennung von Eigentum und Unternehmensführung kommt dann in Frage, wenn das Unternehmen trotz eines fehlenden Familiennachfolgers im Besitz der Familie bleiben soll. In diesem Fall bieten sich zunächst zwei Varianten an: Einsetzung eines Fremdgeschäftsführers Verpachtung des Betriebes. Beide Möglichkeiten eignen sich besonders dann, wenn der Unternehmer Kinder hat, die als Nachfolger in Frage kommen, diese aber noch zu jung oder unentschlossen sind. Wenn sich abzeichnet, welchen Weg der Nachwuchs gehen wird, ist die Übertragung in Form der Familiennachfolge oder ein Verkauf immer noch möglich. 3a. Der Fremdgeschäftsführer Leitet ein Fremdgeschäftsführer das Unternehmen, bleiben Kapital und Aufsicht in Händen der Familie. Der Geschäftsführer erhält als Angestellter ein Gehalt und typischerweise zusätzliche Tantiemevergütungen. Die Eigentumsverhältnisse werden nicht berührt. Es entsteht weder ein Veräußerungsgewinn, noch fällt Schenkungssteuer an. Aber: Eine langfristige Regelung der Eigentumsverhältnisse steht noch aus. 3b. Die Verpachtung Die Verpachtung ähnelt der Lösung mit einem Fremdgeschäftsführer. Der Inhaber hat seinen Betrieb dem Pächter zwar übergeben, aber auch hier bleibt er Eigentümer des Unternehmens. Eine endgültige Nachfolgeregelung muss noch gefunden werden. Seite 6

7 Anders als bei der Fremdgeschäftsführung hat der Eigentümer praktisch keinen Einfluss auf die Betriebsleitung und erhält lediglich regelmäßige Pachtzahlungen. Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) Neben der Einsetzung eines Geschäftsführers und der Verpachtung gibt es noch die Möglichkeit der AG. Die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft ist auch für mittelständische Unternehmen, eine interessante Alternative, die zahlreiche wirtschaftliche Vorteile bietet. Der wesentliche Vorteil ist der Zugang zum Kapitalmarkt. Dadurch kann das Eigenkapital gestärkt werden, ohne dass Unternehmenserfolg mit Fremdkapitalzinsen belastet würde. Im Vorfeld einer AG-Gründung sollte geklärt werden, wieviel Einfluss man Dritten zugestehen möchte. Dies kann durch die Ausgabe unterschiedlicher Aktiengattungen gesteuert werden. Bei der Ausgabe von Stammaktien geht der Einfluss der Familie verloren. Werden dagegen stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben, kann ein gewisser Einfluss erhalten bleiben. Allerdings ist die Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien auf 50 % des Grundkapitals beschränkt. Neben den rechtlichen Voraussetzungen, die für die Börsenzulassung erfüllt sein müssen, muss der Unternehmer sich über die bestehende Publizitätspflicht bei der Aktiengesellschaft im Klaren sein. Er sollte wissen, dass künftig der Einfluss der Banken noch größer sein wird. Alterssicherung Unternehmensübergabe hilft auch die Altersversorgung zu sichern In Phasen des Aufbaus eines Unternehmens wird in vielen Fällen nicht ausreichend an eine Vorsorge im Alter gedacht. Das wesentliche Vermögen einer Unternehmerfamilie stellt häufig das Unternehmen dar. In diesem Fall ist es notwendig, dass der Nachfolger eine Gegenleistung erbringt. Im Rahmen der Familiennachfolge sind daher Vereinbarungen über wiederkehrende Zahlungen üblich, deren Barwert deutlich unter dem Verkehrswert des Betriebes liegt. Zum einen soll zwar die Altersversorgung sichergestellt sein, andererseits mutet man dem eigenen Kind nicht die Kaufpreisbelastungen zu, die ein Fremder zu zahlen hätte. Jedoch werden auch bei der Übertragung an Familienfremde gelegentlich statt der einmaligen Zahlung des Kaufpreises die Alternativen Rente oder Rate gewählt. Nicht vergessen werden darf aber, dass Umfang und Zahlungsweise des Kaufpreises - ob einmalig, oder als wiederkehrende Leistung - die Liquidität, Rentabilität und Substanz des Unternehmens schonen sollten, um dessen Fortbestand nicht zu gefährden. Es lassen sich unterscheiden: Einmalzahlung Einmalzahlung ist unabhängig von der Unternehmensentwicklung Bei der Einmalzahlung erhält der Verkäufer den Kaufpreis sofort und in einem Betrag. Er kann die Summe nach seinem Belieben verwenden und zum Beispiel gewinnbringend anlegen. Der Verkäufer entscheidet, ob er den Erlös oder nur die Zinsen verbrauchen will oder ob eine Mischform sinnvoll ist. Dazu muss der Verkäufer berechnen, wie hoch seine monatlichen Einkünfte sind, wenn er den Kaufpreis als Einmalzahlung erhält und diesen Betrag verzinslich anlegt. Vorteile der Einmalzahlung: Der Übergeber hat sein Geld in jedem Fall sicher. Er ist unabhängig vom weiteren wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Darüber hinaus hat der Übergeber genügend flüssige Mittel zur Verfügung, um anfallende Steuern aus dem Verkauf zu bezahlen. Problem der Einmalzahlung: Ist der Substanzwert des Betriebes hoch, zum Beispiel wenn wertvolle Grundstücke und Gebäude vorhanden sind, kann es schwierig sein, einen Käufer zu finden, der den gesamten Kaufpreis finanzieren kann. Dann sollte eine andere Form der Kaufpreiszahlung vereinbart werden. Seite 7

8 Rentenzahlung/Ratenzahlung/Dauernde Last Nachfolger sichert dem Übergeber das Altersauskommen Für den Übergeber bergen wiederkehrende Leistungen Risiken, da seine finanzielle Absicherung damit auch zukünftig an den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens und damit auch ein Stück weit an die Person des Nachfolgers geknüpft sind. Daher sollten bei solchen Vereinbarungen auch Sicherheiten berücksichtigt werden, die greifen, wenn die Unternehmenskontinuität ernsthaft gefährdet ist. In bestimmten Fällen sollte der Übergeber darüber hinaus die Möglichkeit definieren, unter welchen Voraussetzungen die Unternehmensübertragung auf den Nachfolger rückgängig gemacht werden kann. Ein Grund für eine Rückabwicklung könnte zum Beispiel das Ausscheiden des Nachfolgers aus dem Unternehmen sein. Auch eine Veräußerungsbeschränkung für den Unternehmensnachfolger kann sinnvoll sein, um damit den Übergang des Unternehmens an Dritte zu verhindern. Die Rentenzahlung Bei der Rentenzahlung unterscheidet man zwischen Leib- und Zeitrenten. Während die Leibrente mit dem Tod der Nutznießer erlischt, wird bei einer Zeitrente die Laufzeit fest vereinbart; sie beträgt mindestens zehn Jahre. Bei Verkauf gegen Rentenzahlung kann der Verkäufer wählen, ob er den Veräußerungsgewinn sofort oder im Zeitablauf versteuern möchte. Ratenzahlung Bei der Ratenzahlung stundet der Übergeber dem Käufer den Kaufpreis. Die Ratenzahlungen erstrecken sich über einen vorher festgelegten Zeitraum, der nicht länger als zehn Jahre betragen darf. Bei Verkauf gegen Ratenzahlung muss der Verkäufer den Veräußerungserlös sofort versteuern. Dauernde Last Der Kaufpreis kann auch in Form einer dauernden Last gezahlt werden. Darunter ist eine wiederkehrende Zahlung über einen Mindestzeitraum von zehn Jahren zu verstehen. Die Zahlungen erfolgen regelmäßig, aber nicht in gleicher Höhe, sondern orientieren sich in der Regel nach der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens und des Nachfolgers und sind von diesem gestaltbar. Während sich die Zahlung der dauernden Last beim Nachfolger als Sonderausgabe steuermindernd auswirkt, muss der Betriebsübergeber die Leistungen in vollem Umfang versteuern. Die dauernde Last kommt eher unter Familienangehörigen zum Tragen und seltener beim Verkauf an Dritte. Die Folgen für die Steuer Das Finanzamt betrachtet wiederkehrende Leistungen im Rahmen der Familiennachfolge in den meisten Fällen als private Versorgungsleistungen. Voraussetzung für die Anerkennung von Versorgungsleistungen ist unter anderem, dass eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit übertragen wird und die Versorgung des Übergebers aus dem übernommenen Vermögen zumindest teilweise sichergestellt ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile sowie Anteile an Kapitalgesellschaften grundsätzlich als existenzsichernd zu beurteilen. Liegen die Voraussetzungen einer privaten Versorgungsleistung vor, wird kein entgeltlicher Veräußerungsvorgang angenommen. Das heißt, es entsteht für den Übertragenden kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn. Spiegelbildlich dazu hat der Existenzgründer auch keine Anschaffungskosten. Er führt somit die bisherigen Buchwerte der Wirtschaftsgüter bzw. die Anschaffungskosten der Beteiligung fort. Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der wiederkehrenden Bezüge wird grundsätzlich zwischen einer Versorgungsrente (Leibrente) und einer versorgungsdauernden Last unterschieden. Versorgungsleistungen sind als dauernde Lasten zu qualifizieren, wenn sie in ihrem Wert abänderbar sind. In diesem Fall sind die Versorgungsleistungen beim Empfänger in vollem Umfang einkommensteuerpflichtige wiederkehrende Bezüge im Sinne des 22 Nr. 1 Satz 1 EStG und beim Verpflichteten in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbare dauernde Lasten. Soweit die Vertragsparteien die Änderung ausdrücklich ausgeschlossen haben, handelt es sich um eine Versorgungsrente. Diese ist Seite 8

9 dann beim Empfänger lediglich mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig, und der Verpflichtete hat nur in dieser Höhe einen Sonderausgabenabzug. Erbansprüche Die Aufteilung des Erbes kann nicht nur dann problematisch sein, wenn mehrere Erben da sind, sondern auch dadurch, dass der Nachfolger nicht aus der Familie kommt. Selbst eine zunächst faire Aufteilung des Erbes kann sich im Nachhinein als äußerst ungerecht erweisen. Zum Beispiel wenn der Unternehmensnachfolger rein rechnerisch gesehen mit der Übertragung des Unternehmens mehr Vermögen erhält als die Geschwister, die ausgezahlt wurden. Der Nachfolger bekommt ein risikobehaftetes Vermögen, das er nicht ohne weiteres in Geld umwandeln kann, während die Geschwister ein risikoloses Vermögen erhalten, über das sie frei verfügen können. Ziel jeder Erbregelung muss in erster Linie der Fortbestand des Unternehmens sein. Es empfiehlt sich, die Familie möglichst frühzeitig in die Überlegungen mit einzubeziehen. Es muss deutlich werden, dass es um den Fortbestand des Unternehmens geht, nicht um die Bevorzugung des einen oder anderen Erben. Wichtig ist, vorab zu prüfen, ob bereits Erbansprüche bestehen: Existiert bereits ein Ehevertrag, Erbvertrag oder Testament? Existiert ein Gesellschaftsvertrag und welche Regelungen enthält dieser? Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Betriebsfortführung? Wie hoch sind die Pflichtteilsansprüche der Erben? Welche letztwillige Verfügung sollen getroffen werden? Nicht zu vergessen: Pflichtanteil Kommt eine einvernehmliche Regelung nicht zustande oder will der Erblasser bestimmte Erben nicht bedenken, so muss doch der Pflichtanteil zuerkannt werden. Pflichtanteil - was ist das? Sind Abkömmlinge, die Eltern oder der Ehegatte des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge (oder das nichteheliche Kind bzw. dessen Vater von dem Erbersatzanspruch) ausgeschlossen, so können sie von den Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil ist ein persönlicher Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils im Zeitpunkt des Erbfalls. Der Pflichtteil kann nur unter bestimmten engen Voraussetzungen, beispielsweise bei Erbunwürdigkeit, entzogen werden. Übergabefahrplan Kein Wechsel in der Unternehmergeneration verläuft ohne Reibungen. Sie zu minimieren, hilft ein konkreter Fahrplan. Dort sollten die gegenseitigen Ziele aufeinander abgestimmt sein. In einem solchen Plan sollte beispielsweise festgelegt sein: Eintrittszeitpunkt des künftigen Unternehmers Angaben über die künftige Rolle des Altinhabers Austrittszeitpunkt des Altinhabers Angaben über Aufgaben und Kompetenzen von Übergeber und Übernehmer Seite 9

10 Die einzelnen Schritte des Übergangs und der notwendigen begleitenden Maßnahmen bis zur endgültigen Übernahme der alleinigen Verantwortung durch den Nachfolger sollten ebenfalls mit Zeitangaben niedergelegt sein. Was der Nachfolger planen sollte Der Nachfolger sollte ein Konzept für die weitere Unternehmensentwicklung erstellen und dabei die Führungskräfte und den Altinhaber mit einbinden. Hilfreich ist als Basis ein Soll/Ist-Vergleich, aus dem Defizite und Schwachstellen abgeleitet werden können. Daraus lassen sich gemeinsame Visionen, Strategien, Ziele und damit Ansatzpunkte für Neuerungen und konkrete Handlungsschritte entwickeln. Fachleute sind als Moderatoren wichtig Zur Erleichterung bietet sich an, Unternehmens-, Steuer- und Rechtsberater für die Gespräche zwischen Unternehmer, Nachfolger, Familie, Führungskräften und Mitarbeitern als Moderatoren hinzuzuziehen. Dies hilft, Konflikte zu vermeiden bzw. rasch beizulegen. Unternehmenswert Entscheidend für den Kaufpreis: der Unternehmenswert In der Höhe des Kaufpreises liegt häufig ein Grund für Differenzen zwischen dem Altinhaber und dem Unternehmensnachfolger. Aber: den absolut richtigen Unternehmenswert gibt es nicht. Methoden, um den Unternehmenswert zu ermitteln Für die Unternehmensbewertung gibt es mehrere Methoden. Jede von ihnen versucht, einen möglichst objektiven Unternehmenswert festzustellen. Die in der Praxis anzutreffenden Ansätze der Unternehmensbewertung sind das Ertragswertverfahren und das Substanzwertverfahren. Daneben existiert eine Vielzahl von Methoden, die beide Verfahren kombinieren. Nach heute herrschender Meinung bildet das Ertragswertverfahren unter finanziellen Zielsetzungen die theoretisch richtige Unternehmensbewertungsmethode. Die Ertragswertmethode Das Ertragswertverfahren basiert auf der Überlegung, dass der Unternehmenswert auf Grundlage der zukünftigen Einnahmeüberschüsse und nicht auf Basis der vorhandenen Unternehmenssubstanz ermittelt wird. Zu diesen Einnahmeüberschüssen zählen auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Um den unterschiedlichen zeitlichen Anfall dieser Einnahmeüberschüsse zu berücksichtigen, werden sie auf einen einheitlichen Bezugspunkt, meist den Zeitpunkt der Übernahme, abgezinst. Die Summe aller auf diesen Übernahmestichtag abgezinsten Einnahmeüberschüsse nennt man Ertragswert. Er entspricht dann dem Unternehmenswert. Die zukünftigen Einnahmeüberschüsse sind grundsätzlich aus einer Ertragsvorschau abzuleiten, in der die Einnahmen und Ausgaben prognostiziert werden. Die hierbei notwendige Prognose der zukünftigen Zahlungsströme ist mit erheblichen Schätzproblemen verbunden. Daher wird häufig versucht, die zukünftigen Gewinne aus den Erträgen der Vergangenheit abzuleiten. Zwei Berechnungsverfahren Zur Berechnung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode stehen das Verfahren auf Basis einer Ewigen Rente oder das Staffelverfahren zur Verfügung. Seite 10

11 Beim Ertragswertverfahren auf Basis einer Ewigen Rente wird unterstellt, dass die Jahresüberschüsse in der Zukunft unbefristet zu erwarten sind. Der Barwert dieser unbefristeten Gewinne stellt den Unternehmenswert bzw. Kaufpreis dar. Bei der Ertragswertmethode nach dem Staffelverfahren werden die in der Zukunft zu erwartenden Gewinne zeitlich befristet und mit unterschiedlichen Kapitalisierungszinssätzen abgezinst. Das Substanzwertverfahren Der Substanzwert wird ermittelt als Summe der im Unternehmen vorhandenen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden. Dabei wird betriebsnotwendiges Vermögen mit den Wiederbeschaffungskosten bewertet und nicht betriebsnotwendiges Vermögen mit dem zu erzielenden Veräußerungspreis. Der Wert für die Substanz des Unternehmens wie Immobilien, Maschinen, Geräte, Einrichtungen, Fahrzeuge und Warenlager ist nicht der Bilanz zu entnehmen. Maßgeblich ist nur der Marktwert. Zur Ermittlung des Substanzwertes zieht man am besten einen Sachverständigen hinzu. Die Differenz zwischen dem Substanzwert und der Kaufpreisforderung ist der Wert, der vom Käufer zu bezahlen ist (imaginärer Firmenwert). Beratung Kompetente Beratung ist die Grundlage für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge. Das gilt für den Ü- bergeber, wie für den Existenzgründer gleichermaßen. Treffen Sie die in Ihrem Leben vielleicht weitreichendste Entscheidung nicht, ohne vorab die wichtigsten Aspekte mit kompetenten Beratern zu erörtern. Angefangen bei der Frage der persönlichen und fachlichen Eignung, über die Problematik der Kaufpreisfindung und Finanzierung, bis hin zur Frage des richtigen Vertrages. Fehlende Beratung ist eine der Ursachen für das Scheitern von Betriebsübergaben. Bereiten Sie die Beratungsgespräche gut vor und prüfen Sie selbstkritisch, wo Sie besonders Informationsdefizite haben. (Quellehinweis zu den vorherigen Texten: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, unter finden Sie weitere Publikationen und Tipps. Unternehmertestament Das Unternehmertestament ist wichtiger Bestandteil eines umfassenden Nachfolgekonzepts. Eine umfassende Regelung des Generationswechsels im Unternehmen bedingt die Beachtung zahlreicher Aspekte wie, den ggf. anzupassenden Ehevertrag, Pflichtteilsverzichte und rechtzeitige Schenkungen in vorweggenommener Erbfolge, die stufenweise Einführung und Beteiligung des Unternehmensnachfolgers sowie die Abstimmung des Gesellschaftsvertrags mit der beabsichtigten letztwilligen Verfügung etc.. Von strategischer Bedeutung sind zudem die Schaffung ausreichenden Privatvermögens zur Erfüllung liquider Ansprüche im Erbfall, die passende Strukturierung des zu vererbenden Vermögens im Hinblick auf erbschaftssteuerliche Belastungsunterschiede sowie generell die Anpassung des Nachlasses an die intendierte Erbfolgeregelung. Neben den rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen spielen vor allem die psychologischen und betriebswirtschaftlichen Aspekte die entscheidende Rolle bei der Erstellung eines Nachfolgekonzepts. Nicht umsonst wird vom magischen Quadrat" der Unternehmensnachfolge gesprochen, das sich aus eben diesen vier - psychologischen, betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen - Komponenten zusammensetzt. Das Unternehmertestament stellt den letzten Baustein eines unter Berücksichtigung aller vorgenannten Faktoren abgeschlossenen Nachfolgekonzepts dar, es bildet die letzte Schnittstelle zwischen dem Privatbereich des Unternehmers und dem Unternehmen. Das Unternehmertestament hat aber nicht nur die Seite 11

12 Funktion als letzter Baustein eines planmäßig verlaufenden" Nachfolgekonzepts, auch wenn der Unternehmer unerwartet verstirbt, kommt dem Unternehmertestament eine wichtige Funktion zu. Für diesen Fall muss ein jederzeit verfügbares Nachfolgekonzept vorhanden sein, das Antworten auf eine Reihe grundlegender Fragestellungen gibt, z.b. - Auf welche Personen sollen die Gesellschaftsanteile im plötzlichen Tod dinglich übergehen? - Wie wird eine Krisengeschäftsführung" im Falle des plötzlichen Todes des Unternehmers zusammengesetzt? - Wie verträgt sich die aktuelle Rechtsform mit einem unerwarteten Tod des Unternehmers? - Welche Rolle kann und sollen der Ehepartner bzw. die Kinder - eventuell übergangsweise - im operativen Unternehmensgeschäft auf Gesellschafterebene nach dem Tod übernehmen? - etc. Das Unternehmertestament erfüllt hier die Funktion als wichtiger Baustein zur Umsetzung eines Krisenplans. Umfassende Beratung im Einzelfall Die Abfassung eines sachgerechten Unternehmertestaments verursacht einen hohen Beratungsaufwand, gilt es doch, erbrechtliche, handels- und gesellschaftsrechtliche, steuerrechtliche sowie familiäre und unternehmenspolitische Aspekte zu beachten. Unternehmertestamente sind von dem spezifischen Sachverhalt des jeweiligen Einzelfalls geprägt. Es gibt kein typisches Unternehmertestament. Auch ein einmal errichtetes Testament sollte regelmäßig, d.h. im optimalen Falle einmal jährlich, mindestens aber alle drei Jahre, überprüft werden, ob es den zwischenzeitlich geänderten Verhältnissen von Unternehmer und Unternehmen noch gerecht wird. Die Nachfolgeplanung lässt sich als dynamischer Prozess beschreiben, der immer wieder auf den Prüfstand zu stellen ist. Das Unternehmertestament als Bestandteil dieser Nachfolgekonzeption muss ständig an veränderte tatsächliche und rechtliche Rahmenbedingungen angepasst werden. Literaturhinweis: Unternehmensgründung und Unternehmensnachfolge im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau GaLaBau-Service GmbH im Auftrag des Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.v. Alexander-von-Humboldt-Str Bad Honnef Tel / Fax: 02224/ BGL@galabau.de Seite 12

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