Altersversorgung. Arbeitslosigkeit
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- Jürgen Winkler
- vor 8 Jahren
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1 . Altersversorgung Die Altersversorgung für Beamte ist durch das Beamtenversorgungsgesetz geregelt. Beamten auf Widerruf stehen jedoch grundsätzlich keine Versorgungsansprüche zu, da sie nicht in den Ruhestand versetzt werden können. Ihr Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis führt allerdings zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass bei einem folgenden Arbeitsverhältnis diese Jahre für die Rente nicht verloren gehen. Weder Dienstunfähigkeit durch einen dienstlichen Unfall noch Krankheit oder ein Freizeitunfall führen zur beamtenrechtlichen Versorgung. Auch bei Tod von Beamten auf Widerruf tritt keine Hinterbliebenenversorgung ein. Lediglich bei einem Dienstunfall, der zur Entlassung führt, besteht (neben dem Anspruch auf Heilfürsorge) Anspruch auf Unterhaltsbeitrag für die Dauer der durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung. Die genaue Höhe unterliegt einem komplizierten Berechnungsmodus. Arbeitslosigkeit Leider ist auch heute noch für einen Teil der LehramtsanwärterInnen und ReferendarInnen nach dem Examen der Weg in die Arbeitslosigkeit nicht ausgeschlossen. Die restriktive Haushaltspolitik der Länder führt dazu, dass selbst dort, wo Lehrkräftemangel herrscht, nicht eingestellt wird. Von einer auf die Zukunft gerichteten Vorsorge für einen gesunden Altersaufbau des Lehrpersonals ist schon gar nicht zu reden. Deshalb sollen hier einige Tipps zur Bewältigung der Arbeitslosigkeit gegeben werden, die allerdings eine eingehende Beratung nicht ersetzen können und sollen. Arbeitslosmeldung: Leistungen erhält man erst vom Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung an. Wer arbeitslos wird, ist verpflichtet, sich unverzüglich arbeitssuchend zu melden. Das geschieht bei der Agentur für Arbeit (AA). Wenn ungewiss ist, ob nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes ein Arbeitsplatz vorhanden sein wird, muss man sich frühzeitig, also spätestens drei Monate vor Ende des Referendariats bei der Arbeitsagentur melden. Die Meldung muss persönlich erfolgen. Zusätzlich musst du dich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit melden und Arbeitslosengeld (Alg) beantragen. Von der Arbeitslosenmeldung ist die Arbeitssuchmeldung zu unterscheiden. Eine Arbeitssuchmeldung ersetzt nicht die Arbeitslosmeldung. Arbeitslosengeld: Arbeitslos ist, wer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden, den Vermittlungsbemühungen der AA zur Verfügung steht. Deswegen bekommt man jedoch noch kein Arbeitslosengeld. Bedingung dafür ist, dass man arbeitslos ist, sich arbeitslos gemeldet hat und die Anwartschaftszeit erfüllt. Gerade am letzten Punkt könntest du nach dem Vorbereitungsdienst scheitern. Beschäftigungszeiten als Beamte begründen keine Anwartschaft. Dann bleibt häufig nur der Bezug von Alg II, das mit Hartz IV eingeführt wurde. Da die Arbeitsagenturen mit Hartz IV einen Umbauprozess erfahren haben, musst du dich ohnehin in einem Job-Center melden.
2 Probleme mit den Leistungen: Wenn es Auseinandersetzungen um Leistungen gibt, kann man das Sozialgericht anrufen. Hier solltest du unbedingt den gewerkschaftlichen Rechtsschutz nutzen, denn es gibt nur wenige auf das Sozialrecht spezialisierte Anwälte. Weitere Informationen: In den letzten Jahren gab es kaum einen Rechtsbereich, der sich so schnell änderte. Daher empfiehlt es sich, ständig neueste Materialien heranzuziehen. Der in der Fachhochschule Frankfurt am Main entwickelte Leitfaden für Arbeitslose berücksichtigt seit Jahren die zahlreichen Änderungen des Arbeitslosenrechts. Titel: Arbeitslosenprojekt TuWas, Leitfaden für Arbeitslose, Der Rechtsratgeber zum SGB III.Bezug über: Fachhochschulverlag, Kleiststraße 31, Frankfurt am Main, Telefon , Telefax , Beihilfeanspruch Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst haben als BeamtInnen einen Rechtsanspruch auf Beihilfe ihres Dienstherrn bei Krankheiten und Schutzimpfungen. Welche Aufwendungen in welchem Umfang beihilfefähig sind, regeln die Beihilfevorschriften. Beihilfeanträge gibt es bei der Seminarsekretärin. Die Anträge sind bei der Beihilfestelle einzureichen. Dort werden auch die Rechnungen für Arztbesuche, die nicht älter als ein Jahr sein dürfen, hingeschickt. Die Beihilfen ergänzen jedoch nur den Betrag, der in den laufenden Bezügen für eine anteilige Vorsorge bereits enthalten ist. Aus diesem Grund verbleibt den Beamten/Beamtinnen ein Bedarf für Krankenversicherungsschutz (dazu näheres unter dem Stichwort Krankenversicherung ). Unbedingt zu beachten ist, dass die Beihilfeberechtigung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Beendigung desselben endet; die Fortzahlung der Anwärterbezüge bis zum Monatsende ist dabei ohne Bedeutung. Elternzeit Der Anspruch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Elternzeit richtet sich nach den Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter die in einem Arbeitsverhältnis stehen und mit dem Kind im selben Haushalt leben, es betreuen und erziehen sowie während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten. Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen. Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit nach der dementsprechenden Verordnung des Landes. Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, wobei ein Anteil von bis zu 12 Monaten der Elternzeit auch auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen werden kann, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die Mutterschutzfrist wird auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet, allerdings kann die Elternzeit des Vaters ab Geburt des Kindes bereits während der Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen. Spätestens sieben Wochen vor Beginn muss die Elternzeit schriftlich von dem Arbeitgeber verlangt werden. Wird die Anmeldefrist von sieben Wochen bei der Erklärung nicht eingehalten, verschiebt sich der Termin für den Beginn der Elternzeit automatisch entsprechend. Mit der Anmeldung muss auch verbindlich festgelegt werden für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung der Arbeitgeberseite genommen werden, d.h. auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für einen Zweijahreszeitraum beantragt wird. Die Anmeldung der Elternzeit über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus muss erneut sieben Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber zugegangen sein. Mit Zustimmung der Arbeitgeberseite kann ein beliebiger Anteil der dreijährigen Elternzeit bis zu 12 Monaten angespart werden und bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen werden. Allerdings ist ein neuer Arbeitgeber nicht an die Zustimmung des vorherigen Arbeitsgebers zur Übertragung der Elternzeit gebunden.
3 Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz wird sowohl für Angestellte als auch für Beamtinnen und Beamte ein Elterngeld gezahlt. Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen, nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind, mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und einen Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ob Elterngeld bezogen werden kann, ist nicht davon abhängig, ob und in welcher Form der Elternteil, der es beantragt, vor der Geburt gearbeitet hat. Auch für Beamtinnen und Beamte besteht somit ein Anspruch auf Elterngeld. Die Höhe des Elterngeldes liegt bei 67 Prozent des Nettoeinkommens des betreuenden Elternteils, höchstens jedoch bei 1.800,00 Euro. Bei einem nichterwerbstätigen Elternteil beträgt das Elterngeld mindestens 300,00 Euro monatlich. Liegt das bereinigte Nettoeinkommen eines betreuenden Elternteils vor der Geburt des Kindes unter 1.000,00 Euro monatlich, wird das Elterngeld in kleinen Schritten von 67 Prozent auf bis zu 100 Prozent erhöht. Als Faustformel gilt, dass für je zwei Euro, die das Einkommen unter 1.000,00 Euro lag, sich das Elterngeld um 0,1 Prozentpunkte erhöht. Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden. Ein Elternteil kann mindestens für zwei Monate und höchstens für 12 Monate Elterngeld erhalten. Beide Eltern haben grundsätzlich gemeinsam Anspruch auf insgesamt 12 Monatsbeträge; Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge haben die Eltern, wenn beide vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch machen möchten. Maximal gibt es somit Elterngeld bis zum 14 Lebensmonats des Kindes. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Lebensmonate des Kindes, in denen die Mutter Mutterschaftsgeld bzw. Bezüge erhält, als Elterngeldmonate der Mutter gelten. Die Dienstbezüge bzw. das Mutterschaftsgeld werden auf den Elterngeldanspruch voll angerechnet. Während der Elternzeit darf grundsätzlich eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgesprochen werden, bzw. ein/e Beamter/Beamtin auf Probe und auf Widerruf gegen seinen/ihren Willen nicht entlassen werden. Für besondere Fälle sind jedoch Ausnahmen zugelassen. Kindergeld Auf Antrag wird bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Bundeskindergeldgesetz Kindergeld gezahlt. Das Kindergeld wird von Beginn des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Es wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Wer vor Beginn des Vorbereitungsdienstes Kindergeld von einer Kindergeldkasse des Arbeitsamtes erhielt, muss dort mitteilen, dass er/sie jetzt in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis steht, da nunmehr die Dienstbehörde zur Zahlung verpflichtet ist. Ein Neuantrag ist auch hier zu stellen. Krankenversicherung Wie sich Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst als BeamtInnen gegen Krankheit absichern, ist ihre Privatangelegenheit. BeamtInnen haben allerdings Anrecht auf die Erstattung eines Teils ihrer Krankheitskosten durch die Dienstbehörde im Rahmen der Beihilfe. Trotz dieses Beihilfeanspruchs muss man sich zusätzlich versichern! Es besteht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) oder der freiwilligen Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Was günstiger ist, kann nicht generell gesagt werden, sondern ist vom Einzelfall abhängig. In der PKV hat jede versicherte Person einen eigenen Beitrag zu zahlen, der vom gewählten Tarif, dem Eintrittsalter und dem Geschlecht der Person abhängt. Die PKV bietet in ihrem Leistungsumfang darauf abgestellte Ausbildungstarife. Die günstigen Beiträge gelten für das normale Risiko. Wer bereits bei Versicherungsabschluss eine schwerwiegende Krankheit hat, muss mit einem Risikozuschlag rechnen bzw. damit, einfach abgelehnt zu werden. Für die Begleichung einer Rechnung ist man als Privatpatient selbst zuständig, man bekommt den Betrag von der Krankenversicherung und der Beihilfe erstattet. Mutterschutz Die Vorschriften für den Mutterschutz der berufstätigen Mutter umfassen die Zeit der Schwangerschaft, die Zeit der Geburt, die Stillzeit und gegebenenfalls die
4 Zeit der Elternzeit. Damit der besondere Schutz am Arbeitsplatz auch wirksam werden kann, soll eine Schwangerschaft dem Vorgesetzten unmittelbar nach Bekanntwerden unter Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins angezeigt werden. Für Lehrerinnen im Vorbereitungsdienst sind folgende Bestimmungen wichtig: Sechs Wochen vor der Geburt besteht ein relatives und acht Wochen nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Das relative Beschäftigungsverbot unterscheidet sich vom absoluten dahingehend, dass die Schwangere unter der Voraussetzung, dass sie zustimmt, arbeiten kann. Das Beschäftigungsverbot verlängert sich nach Früh- und Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen. Während der Schwangerschaft sind Arbeiten bei Kälte, Nässe, Lärm und Erschütterungsgefahr untersagt (Pausenaufsicht). Nach Ablauf des 3. Schwangerschaftsmonats ist die Tätigkeit in Beförderungsmitteln nicht gestattet (Begleitung bei Busfahrten). Auf Antrag ist stillenden Lehrerinnen die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben. Für das Stillen gewährte Zeit darf weder vor- noch nachgearbeitet werden. Die Pausenzeit vor und nach der Freistunde ist von Aufsichtspflichten oder anderer dienstlicher Inanspruchnahme freizuhalten. Eine Entlassung der Beamtin auf Widerruf ist gegen ihren Willen nicht möglich während der Mutterschaft, innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung. Das Entlassungsverbot steht allerdings der gesetzlichen Beendigung des Widerrufsbeamtenverhältnisses im Vorbereitungsdienst nach Bestehen der die Ausbildung abschließenden Prüfung nach einem Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom nicht entgegen. Pflegeversicherung Die soziale Pflegeversicherung wird unter dem Dach der gesetzlichen Krankenversicherung eingerichtet. Private Pflegeversicherungen sind möglich; sie müssen in den Leistungen denen der gesetzlichen Pflegeversicherung entsprechen. Beamtinnen und Beamte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, kommen in die gesetzliche Pflegeversicherung. Sie erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung jedoch nur in Höhe von 50 Prozent, können jedoch ergänzende Leistungen aus der Beihilfe in Anspruch nehmen. Beamtinnen und Beamte, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, sind zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung gegen Pflegebedürftigkeit verpflichtet und zwar im Umfang einer die Beihilfe ergänzenden Restkostenversicherung. Die Pflegeversicherung kann theoretisch auch bei einer anderen als der bisherigen privaten Krankenversicherung abgeschlossen werden; dies ist jedoch in der Regel (z.b. wegen möglicher Streitigkeiten ob KV oder PV bestimmte Kosten übernehmen müssen) nicht zu empfehlen. Unfallfürsorge Der Anspruch auf Unfallfürsorge wird nur durch Dienstunfall ausgelöst. Die Unfallfürsorge umfasst u.a. die Aufwendungen für Heilverfahren, für Rehabilitation und Hinterbliebenenversorgung. Bei einem Dienstunfall kann auf Antrag an den Dienstherrn Ersatz für Sachen geleistet werden, die beschädigt werden oder abhanden kommen (Billigkeitszuwendungen). Der notwendige Aufwand für Erste-Hilfe-Leistung ist ebenfalls zu ersetzen. Auch hier gilt: Unbedingt rechtlich beraten lassen, um keine Ansprüche zu verlieren. Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld; Einmalzahlung Für BeamtInnen, also auch für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst wird in Sachsen-Anhalt kein Weihnachts- oder Urlaubsgeld gezahlt. Das ist auch der Grund dafür, dass die Beamtenbesoldung unseres Bundeslandes ganz am Ende im Vergleich der Bundesländer liegt. Einige Bundesländer haben diese Besoldungsbestandteile auch nach der Übertragung der Besoldungsregelungen auf die Länder im Zuge der Föderalismusreform noch behalten. Die GEW hat in den Anhörungen zu den Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes mehrfach darauf hingewiesen, dass die Besoldung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zu gering ist. Dabei wäre es uns gleich, ob solche Bestandteile eingeführt oder die Tabellenwerte erhöht werden.
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