Leitfaden Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für Vorgesetzte und Koordinationspersonen / Zuständige für Arbeitssicherheit

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1 Leitfaden Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für Vorgesetzte und Koordinationspersonen / Zuständige für Arbeitssicherheit Der Leitfaden informiert über die Verantwortung, die Vorgesetzte in den Bereichen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz tragen und erläutert die rechtlichen Bestimmungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz. Ferner zeigt der Leitfaden, welche materiellen und organisatorischen Grundanforderungen ein Arbeitgeber in diesen Bereichen zu erfüllen hat. Ziel ist es, Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz systematisch umzusetzen und damit den Mitarbeitenden sicherheits- und gesunheitsgerechte Arbeitsbedingungen zu bieten. Personalamt des Kantons Bern Münstergasse Bern Version 2008

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3 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Rechtliche Grundlagen Verantwortungen und Zuständigkeiten Das Sicherheitssystem nach EKAS Leitbild und Ziele Sicherheitsorganisation Ausbildung, Instruktion, Information Sicherheitsregeln Gefahrenermittlung Risikoanalyse Massnahmenplanung und -realisierung Notfallorganisation Mitwirkung Gesundheitsschutz Kontrolle und Audit Unterstützende Tätigkeiten Wichtige Themen Medizinische Notfälle Brandschutz Alarmierung und Evakuierung Nichtraucherschutz Ergonomie Mutterschaftsschutz Handhabung von Lasten Stress, Über- und Unterforderung Konflikte und Mobbing Sexuelle Belästigung Suchtprobleme...11 Anhang

4 1 Einleitung Neue Vorschriften neue Herausforderungen: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (SGA) sind an Arbeitsplätzen mit besonderen Gefahren bereits seit langem ein Thema. Aber auch die übrigen Arbeitsplätze bergen Risiken: Brandgefahr, muskuloskelettale Belastungen an Bildschirmarbeitsplätzen oder Belastungen durch stressige Arbeitsbedingungen wie dauernder Termindruck usw. Systematische Verbesserungen für alle Mitarbeitenden sollen nun mit den neuen Vorschriften (EKAS-Richtlinie) auf Bundesebene erreicht werden. Danach sind die Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten sowie zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeitenden alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Mit diesen Massnahmen soll die Zahl der Berufsunfälle und Berufskrankheiten weiter gesenkt werden. Zudem sollen die Mitarbeitenden verstärkt vor gesundheitsschädigenden Einflüssen und Belastungen am Arbeitsplatz geschützt werden. Zu diesem Zweck ist der Arbeitgeber Kanton einer Branchenlösung beigetreten. Eine Branchenlösung ist eine Wegleitung zur Umsetzung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Der vorliegende Leitfaden ist ein konzentrierter Zusammenzug der Branchenlösung und ein Hilfsmittel, das deren Umsetzung erleichtern soll. 1.1 Ziel des Dokuments Ziel dieses Dokuments ist es, Ausführende (Vorgesetzte und Koordinationspersonen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in ihrer Absicht zu unterstützen, SGA in ihrer Organisationseinheit einzuführen, zu systematisieren und zu pflegen. 1.2 Geltungsbereich Das Dokument gilt für alle zur kantonalen Verwaltung gehörenden Ämter und Institutionen. Es hat grundsätzlich für alle Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung Gültigkeit, richtet sich jedoch insbesondere an alle Kader mit Führungsverantwortung sowie an Koordinationspersonen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Ausgenommen sind Bereiche, die einer anderen Branchenlösung angeschlossen sind (z.b. Forst, Tiefbau). 1.3 Integration der Arbeitssicherheit in bestehende Managementsysteme Um Doppelspurigkeiten zu verhindern, sollen SGA in bestehende oder geplante Managementsysteme integriert werden, indem die relevanten Bestandteile des SGA Systems in die Dokumentation des betreffenden Managementsystems eingebunden werden. Beispiel: SGA werden in Q Systeme oder in ein allgemeines Risk Management integriert. 10

5 1.4 Organisation von SGA in der kantonalen Verwaltung Koordinationspersonen für Arbeitssicherheit und Gesundheit der Direktionen und der Staatskanzlei STA VOL BVE ERZ interdirektionales Koordinationsremium FIN POM GEF JGK amts- oder institutionsinterne Koordinationspersonen / Zuständige für Arbeitssicherheit 2 Rechtliche Grundlagen Die rechtlichen Grundlagen SGA sind hauptsächlich geregelt in: UVG vom VUV vom ArG vom ArGV 3 und 4 mit einer Wegleitung MwG vom zu den beiden Verordnungen EKAS-Richtlinie Nr vom Ausgabe Januar 2007 STEG vom Ausführliche Angaben siehe Anhang. 3 Verantwortungen und Zuständigkeiten Nachfolgend die wichtigsten Verantwortungen und Zuständigkeiten im Bereich SGA: 3.1 Arbeitgeber (Geschäftsleitung) Artikel 328 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) verpflichtet die Arbeitgeber dazu, Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen. Diese sehr allgemeine Verpflichtung wird im UVG näher präzisiert: Gemäss Artikel 82 Absatz 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angepasst sind. Diese Massnahmen müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Der Arbeitgeber hat ferner die bestehenden Sicherheitsvorschriften zu beachten und seine Mitarbeitenden bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen. 20

6 Kommentar: Vorgesetzte auf oberster Stufe (Direktion, Amtsleitung) sind aus rechtlicher Sicht einer Geschäftsleitung gleichgestellt und tragen für ihren jeweiligen Führungsbereich die Verantwortungen. Somit sind sie auch betreffend SGA für ihre Mitarbeitenden verantwortlich. Als Träger des SGA Systems haben sie folgende Aufgaben: sie erlassen Weisungen und sorgen für deren konsequente Umsetzung. sie bewilligen Schutzmassnahmen und sorgen dafür, dass diese realisiert und eingehalten werden. 3.2 Vorgesetzte Die direkten Vorgesetzten tragen für ihren jeweiligen Führungsbereich die Verantwortung und sind somit auch betreffend SGA für ihre Mitarbeitenden verantwortlich: Als Träger des SGA Systems haben sie folgende Aufgaben: sie veranlassen, dass SGA Massnahmen auf operativer Ebene umgesetzt werden sie sorgen dafür, dass SGA-Richtlinien und SGA-Weisungen konsequent befolgt werden sie ermöglichen periodische Informationen und Instruktionen zu SGA sie stellen die Aus- und Weiterbildungen im Bereich SGA sicher sie sorgen dafür, dass die notwendigen Ressourcen frei gestellt werden oder ins Budget aufgenommen werden Für Bereiche mit hohem Gefahrenpotenzial gilt ausserdem: Vorgesetzte sorgen dafür, dass die Sicherheitsvorgaben und Schutzmassnahmen konsequent eingehalten werden die PSA abgegeben und konsequent getragen werden Sicherheitsgespräche durchgeführt werden das Thema SGA in die Zielformulierung und Erfolgskontrolle einbezogen wird 3.3 Mitarbeitende Artikel 82, Absatz 3 UVG verpflichtet die Mitarbeitenden dazu, die Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen und ihn bei allem zu unterstützen, was mithelfen soll, Berufsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern. Die Mitwirkung des Personals ist über die Personalverbände gemäss MwG ist in Artikel 8 Personalgesetz (PG) gewährleistet. 30

7 3.4 Koordinationspersonen / Zuständige für Arbeitssicherheit Direktionsebene (Schnittstelle direktionsextern direktionsintern) Die Direktionen und die Staatskanzlei haben je eine Koordinationsperson in das interdirektionale Koordinationsgremium Arbeitssicherheit und Gesundheit entsandt. Diese Koordinationspersonen stellen einerseits den gegenseitigen Informationstransfer zwischen der Fachstelle Gesundheit und Arbeitssicherheit im Personalamt (PA) und ihrer Direktion sicher. Andererseits unterstützen sie die Ämter und Institutionen ihrer Direktion bei der Umsetzung von SGA Vorgaben. Amts- oder Institutionsebene (amts- oder institutionsintern) Pro Organisationseinheit oder Gebäudeeinheit stehen Koordinationspersonen / Zuständige für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zur Verfügung. Diese Personen erhalten Unterstützung (Schulung oder Beratung extern oder organisiert durch die Fachstelle Gesundheit und Arbeitssicherheit im Personalamt), um folgende Aufgaben erfüllen zu können: Sie koordinieren SGA Aktivitäten in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie beraten die Linie in Sicherheitsfragen, führen Analysen durch und unterbreiten der Leitung Vorschläge für Verbesserungsmassnahmen und Sicherheitsaktionen. Sie dokumentieren Sicherheitsmassnahmen, überprüfen deren Wirkung periodisch und erfassen Ereignisse. 3.5 Mitwirkung der Personalverbände Im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte nehmen die Personalverbände Einsitz in SGA Gremien. (z.b. im interdirektionalen Koordinationsgremium). Sie vertreten dort die Interessen der Mitarbeitenden gemäss Artikel 8 PG. 3.6 Gebäude, Betriebseinrichtungen, Mobiliar, Arbeitsmittel Die Auflagen der Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz und des STEG sind von den betreffenden Verantwortlichen bei der Planung, Realisierung und beim Betrieb von (Büro-)Infrastruktur und Arbeitsmitteln zu berücksichtigen. Beispiel: Es werden technische Einrichtungen und Geräte (Arbeitsmittel) beschafft. Dabei müssen Aspekte der Ergonomie und des Gesundheitsschutzes beachtet werden. Von Lieferanten sind grundsätzlich Konformitätserklärungen 1 zu verlangen. 4 Das Sicherheitssystem nach EKAS 1999 ist die kantonale Verwaltung der Branchenlösung Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in den kantonalen und eidgenössischen Verwaltungen beigetreten. Den Auftrag, diese Branchenlösung umzusetzen, hat der 1 Eine Konformitätserklärung bescheinigt, dass das Produkt alle anwendbaren Vorschriften über sein Inverkehrbringen erfüllt, insbesondere diejenigen über die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen 40

8 Regierungsrat den Direktionen und der Staatskanzlei im Herbst 2003 erteilt. In der Folge ist im Frühling 2004 ein interdirektionales Koordinationsgremium unter der Leitung des Personalamts gebildet worden, das die weitere Umsetzung der Branchenlösung rollend plant und koordiniert. Für die Umsetzung der Branchenlösung hat der Regierungsrat einen Kredit von jährlich 200'000 Franken gesprochen. Dieser Kredit wird von der Fachstelle Gesundheit und Arbeitssicherheit verwaltet. Da die kantonale Verwaltung einer Branchenlösung beigetreten ist, ist sie verpflichtet, SGA systematisch umzusetzen. Hierzu bietet das Sicherheitssystem nach EKAS ein erprobtes und allgemein anerkanntes System an. Es umfasst die nachstehend beschriebenen Punkte, die rechtlich vorgegeben und organisatorisch zwingend sind. 4.1 Leitbild und Ziele Im Juni 2000 hat der Regierungsrat das Konzept Gesundheit am Arbeitsplatz zur Kenntnis genommen und dort folgenden Grundsatzerklärung erlassen: Der Regierungsrat erachtet die Förderung und Erhaltung der Gesundheit am Arbeitsplatz als integrierenden Bestandteil der Personalpolitik. Er trifft die notwendigen Massnahmen, um den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in der kantonalen Verwaltung zu wahren, wo erforderlich zu verbessern und die psychische und physische Gesundheit der Angestellten zu gewährleisten. Die Direktionen und die Staatskanzlei wirken hin auf ein Arbeitsklima, das geprägt ist von Offenheit, gegenseitiger Achtung und partnerschaftlichen Arbeitsbeziehungen eine optimale Arbeitsorganisation ergonomisch und hygienisch gute und sichere Arbeitsbedingungen. Sie ergreifen insbesondere wirkungsvolle Massnahmen gegen übermässige psychische Belastungen am Arbeitsplatz übermässig starke oder allzu einseitige körperliche Beanspruchungen schädigende oder belästigende Einflüsse. 2 Direktionsübergreifende Ziele SGA werden bei Bedarf im interdirektionalen Koordinationsgremium Gesundheit und Arbeitssicherheit festgelegt. Die Direktionen und die Staatskanzlei integrieren die Themen Sicherheit und Gesundheit in ihre Leitbilder. 2 Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr vom 28. Juni

9 4.2 Sicherheitsorganisation Die zur Führung eines SGA Systems notwendigen organisatorischen Massnahmen müssen festgelegt werden. Weiteres siehe Anhang E. 4.3 Ausbildung, Instruktion, Information Mitarbeitende müssen regelmässig über Themen aus dem Bereich SGA informiert werden. Mitarbeitende, die im Bereich SGA bestimmte Aufgaben übernommen haben, werden ausgebildet. In Arbeitsbereichen mit besonderen Gefahren ist eine fachgerechte Instruktion obligatorisch. Weiteres siehe Anhang F. 4.4 Sicherheitsregeln Als Sicherheitsregeln gelten alle externen und internen Vorgaben, die sicheres Arbeiten ermöglichen. Sie regeln den täglichen Umgang mit potenziellen Gefahren und sind Inhalt der Mitarbeiterinstruktionen. Wichtig sind auch verbindliche Regeln, wie sichere Arbeitsmittel und Materialien beschafft und instand gehalten werden. Sofern im Einzelfall bestehende externe Vorgaben fehlen oder nicht ausreichen, sind bedarfsgerecht interne Sicherheitsregeln zu erstellen und zu instruieren. Deren konsequente Einhaltung ist regelmässig zu überprüfen und nötigenfalls durchzusetzen. 4.5 Gefahrenermittlung Risikoanalyse Eine systematische Gefahrenermittlung wird unabhängig von der jeweiligen Ausprägung der Tätigkeiten in allen Direktionen und Ämtern / Institutionen durchgeführt. Falls intern keine ausgebildeten Fachleute zur Verfügung stehen, sind externe ASA Fachleute beizuziehen. Lassen sich besondere Gefahren gemäss EKAS-Richtlinie 6508 feststellen, müssen ASA Fachleute die sich daraus ergebenden Risiken analysieren, eine Risikomatrix erstellen und risikomindernde Massnahmen daraus ableiten, die umgesetzt und jährlich auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Durchgeführte Gefahrenermittlungen und die daraus abgeleiteten Massnahmen sowie die Ergebnisse der Wirkungskontrolle sind zum Zweck des Nachweises zu dokumentieren. 4.6 Massnahmenplanung und -realisierung Auf Grund von Gefahrenermittlungen, Risikoanalysen, Ereignisanalysen und der Ausfallstatistik lassen sich Massnahmen ableiten, die das Gefahrenpotenzial senken bzw. das Risiko mindern. 60

10 Getroffene Massnahmen sind immer nach technischen, (arbeits)organisatorischen und personenbezogenen Aspekten (TOP) abzuleiten und nach betriebswirtschaftlichen Kriterien zu priorisieren. Massnahmen können auf einzelne Arbeitsabläufe oder in Form von Projekten und Aktionen auf ganze Arbeitsbereiche ausgerichtet sein. Mittels Wirkungskontrollen im Rahmen von Sicherheitsgesprächen, Sicherheitschecks und Audits (siehe Kapitel 4.10 Kontrolle und Audit) wird überprüft, ob sich die getroffen Massnahmen als wirksam erwiesen haben. 4.7 Notfallorganisation Der Begriff Notfallorganisation umfasst alle Massnahmen, die im Fall einer Alarmierung und Evakuierung getroffen werden müssen. Die Massnahmen zum Thema Notfallorganisation sind in Kapitel 6 beschrieben. 4.8 Mitwirkung Eine glaubwürdige Sicherheitskultur kann nur erreicht werden, wenn die betroffenen Mitarbeitenden bei der sicheren Gestaltung ihrer Arbeitsplätze einbezogen werden. Auf der überdirektionalen Ebene haben die Personalverbände als Vertretung der Mitarbeitenden Einsitz im interdirektionalen Koordinationsgremium Arbeitssicherheit und Gesundheit. Weiteres siehe Anhang G. 4.9 Gesundheitsschutz Falls Stoffe, Arbeitsmittel oder Arbeitsabläufe gesundheitsgefährdend oder gesundheitsbelästigend wirken können, müssen neben der gesetzlich vorgeschriebenen Information der Mitarbeitenden präventive Massnahmen ergriffen werden. Beispiele von Personalgruppen, die möglicherweise betroffen sein können: Hauswarte, Putzequipen, Kuriere. Dort, wo Spezialwissen erforderlich ist, um die Arbeitssituation beurteilen zu können, müssen ASA Fachleute beigezogen werden. Für schwangere und stillende Frauen gelten besondere Schutzbestimmungen. Siehe Anhang D Kontrolle und Audit Kontrollen sind der Motor und die daraus resultierenden Soll-Ist-Abweichungen der Treibstoff für den stetigen Verbesserungsprozess. Zum Sicherheitssystem gehört deshalb auch die periodische Kontrolle des Standes hinsichtlich Sicherheit. Periodisch wird anhand von Audits überprüft, ob Massnahmen wirkungsvoll umgesetzt worden sind. Für Bereiche mit hohem Gefahrenpotenzial müssen für Audits in jedem Fall ASA Fachleute beigezogen werden. 70

11 5 Unterstützende Tätigkeiten 5.1 Ressourcenplanung Die Massnahmen, Aktionen und Folgeprojekte, die zur Förderung von SGA entwickelt werden, sind in die Planung finanzieller und personeller Ressourcen einzubeziehen. 5.2 Aufnahme und Analyse von Ereignissen Alle Ereignisse (Unfälle, unsichere Handlungen und Betriebszustände) sind zu melden. Unfälle mit Schadenfolge (Personen- und Sachschäden) müssen analysiert, Massnahmen abgeleitet und deren Wirksamkeit überprüft werden. Die Ergebnisse der Ereignisanalyse, die getroffenen Massnahmen sowie die Ergebnisse der Wirkungskontrolle sind schriftlich festzuhalten (Nachweisdokument). Die Aspekte des Datenschutzes sind dabei zu wahren. 5.3 Beizug von Fachleuten der Arbeitssicherheit (ASA) Wo besondere Gefahren auftreten, sind ASA Fachleute beizuziehen, die vorhandene Risiken beurteilen und daraus resultierende Massnahmen festlegen. 5.4 Absenzenmanagement Damit SGA in einem Betrieb systematisch verwirklicht werden kann, müssen krankheitsund unfallbedingte Absenzen erfasst werden. So erhält man einerseits Kennzahlen, die für die periodische Berichterstattung erforderlich sind, andererseits lässt sich überprüfen, inwieweit die gesetzten Ziele erreicht sind und wo Verbesserungsmassnahmen ergriffen werden müssen. Hinweis: Ein umfassendes Absenzenmanagement in der Kantonsverwaltung, das neben der heute schon bestehenden Unfallstatistik auch Abwesenheiten auf Grund von Krankheiten erfassen soll, wird ein Jahr lang in acht Pilotbetrieben erprobt. Die Auswertung dieses Projekts wird im 2009 vorliegen. 5.5 Dokumentation (Nachweisdokumente) Gemäss Branchenlösung sind Aktivitäten, Ereignisse, Feststellungen, Massnahmen und interne Kontrollen zu den Themen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu dokumentieren. Diese Dokumente belegen die SGA Aktivitäten und müssen dem Durchführungsorgan, falls es eine Betriebskontrolle durchführt, zur Einsicht vorgelegt werden. Im Ereignisfall belegen die Nachweisdokumente, dass die Verantwortlichen (Führung und Koordinationspersonen) ihren Pflichten in den Bereichen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz nachgekommen sind. Weiteres siehe Anhang H. 80

12 6 Wichtige Themen 6.1 Medizinische Notfälle Jede Verwaltungseinheit muss für den medizinischen Notfall gerüstet sein (z.b. Notfallnummern sind allen bekannt, Notfallapotheke ist vorhanden). Für grössere Gebäude mit vielen Arbeitsplätzen sind Erste-Hilfe-Personen und eine Notfallorganisation gemäss ArGV 3, Artikel 36 sicherzustellen (Sanitätsräume bereitstellen, Sanitätsausbildung organisieren). Erläuterungen dazu siehe Wegleitung zur ArGV 3, Art 36, Seiten bis Nützliche Links siehe Anhang D. Die Notfallorganisation für Mitarbeitende ohne festen Arbeitsplatz (z.b. Unterhalt von kantonaler Infrastruktur) ist von den betreffenden Bereichen bedürfnisgerecht sicherzustellen. 6.2 Brandschutz Brandschutz umfasst bauliche, technische und organisatorische Massnahmen. Die Vorgaben der VKF sind zu beachten. Massnahmen zum Thema Brandschutz sind in Brandschutzkonzepten gebäudebezogen festzuhalten. Die Mitarbeitenden sind über Brandschutzmassnahmen und das Verhalten im Brandfall zu instruieren. Das Vorgehen im Brandfall und die Anwendung von Löschgeräten sind von den Mitgliedern der Brandschutzorganisation eines Amtes / einer Institution periodisch zu üben. Nützliche Links zu untenstehenden Themen siehe Anhang D. 6.3 Alarmierung und Evakuierung Massnahmen der Alarmierung und Evakuierung (Brandschutz, Bombendrohung, verdächtige Sendungen) sind gebäudebezogen festzuhalten. Die Mitarbeitenden müssen über diese Massnahmen informiert werden. Der Zugang zu abgeschlossenen Räumen muss für die Abklärung von Brand- und Gasalarmen gewährleistet sein (Beispiel Computerräume, Hosts). Fluchtwege sind immer frei zu halten. In baulich komplexen Gebäuden, in denen sich mehr als 200 Personen aufhalten können (inkl. Drittpersonen), sind Massnahmen für eine zweckmässige Evakuation des Personals zu treffen. 6.4 Nichtraucherschutz Der Arbeitgeber hat gemäss ArGV 3, Artikel 19 dafür zu sorgen, dass Mitarbeitende andere Mitarbeitende und Dritte nicht durch Rauchen belästigen. 90

13 6.5 Ergonomie Arbeitsplätze müssen den Anforderungen der ArGV 3, Artikel 23 bis 24 genügen. Wenn es um Fragen der ergonomischen Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen geht, sind immer die direkt betroffenen Mitarbeitenden einzubeziehen. Ergonomie spielt in verschiedenen Bereichen von Arbeitssicherheitssystemen mit. Sie ist im Sicherheitsleitbild, in der Ausbildung, bei den Sicherheitsregeln und der Massnahmenplanung zu integrieren. Eine besondere Rolle hat sie bei Gefährdungsermittlungen, Risikoanalysen und Ereignisanalysen. Hier werden ergonomische Aspekte häufig vergessen, müssen, jedoch unbedingt mitbeurteilt werden. 6.6 Mutterschaftsschutz Für Frauen, die schwanger sind oder stillen, gelten besondere Schutzbestimmungen am Arbeitsplatz: Verordnung des EVD über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Mutterschutzverordnung vom 20. März Nützliche Links siehe Anhang D. 6.7 Handhabung von Lasten Die Handhabung von Lasten muss gemäss den Anforderungen der ArGV 3, Artikel 25 geregelt werden. Insbesondere sind geeignete organisatorische und technische Massnahmen sicherzustellen, die eine Überbeanspruchung des Muskel- und Stützapparates bei manueller Handhabung von Lasten (Heben, Tragen Bewegen) verhindern. Mitarbeitende sind über die mit dem Handhaben von Lasten verbundenen Gesundheitsgefahren und über korrektes Heben und Tragen von Lasten zu informieren. 6.8 Stress, Über- und Unterforderung Stress ist eine Reaktion auf Situation, in der die Betroffen nicht wissen, ob und wie sie zu bewältigen ist. Stressursachen sind vielfältig, sie gründen ebenso im privaten wie im beruflichen Umfeld. Zuviel Stress ist gefährlich, schadet auf die Dauer der Gesundheit, mindert die Leistung und belastet zwischenmenschliche Beziehungen. Es lohnt sich deshalb, Stresssituationen frühzeitig zu erkennen und zu analysieren, um die ermittelten Stressoren zu beseitigen oder zu vermindern. 6.9 Konflikte und Mobbing Im menschlichen Zusammenleben sind Konflikte unvermeidlich. Wenn sie konstruktiv angegangen werden, können sie dazu beitragen, Arbeitsverhältnisse zu verbessern. Eine extreme Variante eines Konflikts ist Mobbing. Mobbing bedeutet, dass eine Person oder eine Gruppe am Arbeitsplatz von Mitarbeitenden oder Vorgesetzten über einen längeren Zeitraum systematisch schikaniert wird. 100

14 Im Umgang mit Konflikten sind Vorgesetzte einerseits Vorbild, andererseits haben sie eine Schlüsselrolle. Vorgesetzte handeln kompetent, wenn sie sich in bestimmten Situationen fachliches Knowhow organisieren Sexuelle Belästigung Grundsatzerklärung des Regierungsrats: Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung Bern haben das Recht, so behandelt zu werden, dass ihre Würde und ihre persönliche Integrität unangetastet bleiben. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist in der kantonalen Verwaltung verboten und wird nicht geduldet. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verletzt die Persönlichkeit und die Würde von Menschen. Sie behindert die Chancengleichheit am Arbeitsplatz und kann die Arbeitsleistung der betroffenen Personen beeinträchtigen und ihre Anstellung gefährden. Rechtliche Grundlagen: Artikel 5 Personalverordnung Suchtprobleme Im Umgang mit suchtgefährdeten Mitarbeitenden haben Vorgesetzte eine Schlüsselfunktion: Sie machen klare Vorgaben, in welchem Rahmen Arbeiten auszuführen sind und welche Verhaltensweisen am Arbeitsplatz nicht toleriert werden. Sie motivieren betroffene Mitarbeitende, sich extern fachkompetente Beratung oder Behandlung zu holen. Vorgesetzte schaffen eine gute Ausgangslage, wenn sie gemeinsam mit Betroffenen eine Fachstelle aufsuchen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. 110

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