Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) Vernehmlassung vom bis
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- Waltraud Beyer
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1 Stellungnahme von Name / Firma / Organisation : Christlichsoziale Partei Schweiz Abkürzung der Firma / Organisation : CSP Schweiz Adresse : Eichenstrasse 79, 3184 Wünnewil Kontaktperson : Marlies Schafer-Jungo, Sekretärin CSP Schweiz Telefon: / [mailto:info@csp-pcs.ch] Datum : Wichtige Hinweise: 1. Wir bitten Sie keine Formatierungsänderungen im Formular vorzunehmen! 2. Wenn Sie einzelne Tabellen im Formular löschen möchten, so können Sie unter "Extras/Dokumentenschutz aufheben" den Schreibschutz aufheben. 3. Ihre elektronische Stellungnahme senden Sie bitte bis am 5. Februar 2010 an folgende Adresse: hmr@bag.admin.ch
2 Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) CSP Schweiz Präambel: Die männliche Geschlechtsform gilt für alle Geschlechter (Arzt - Ärztin, Patient - Patientin, Apotheker - Apothekerin etc.) Wir danken für die Möglichkeit, zur ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes (2.Etappe) Stellung zu nehmen. Wir tun dies als eine Gruppe von medizinisch interessierten Politikern der CSP Schweiz. Allgemeine Bemerkungen Die Revision des HMG drängt sich auf. Die Ziele, die Wege zur Erfüllung derselben und die Begründungen sind mehrheitlich übersichtlich und in vielen Bereichen nachvollziehbar. Einleitend soll auf das Gesundheitssystem der CH hingewiesen werden, das im Wesentlichen auf den Erkenntnissen und Errungenschaften der modernen naturwissenschaftlichen fundierten Medizin beruht. Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) sieht vor, dass medizinische Behandlungen und Heilmittel von der Grundversicherung nur übernommen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Nach dem Entwurf des neuen HMG und der bejahenden Abstimmung: Verfassungsartikel Zukunft mit Komplementärmedizin vom , sollen nun eine Vielzahl von komplementärmedizinischen Leistungen, diagnostischer, therapeutischer und präventiver Art berücksichtigt werden. In der Alternativmedizin mit über Therapeuten welche um die 200 verschiedene komplementäre Methoden anbieten, werden wahrscheinlich vor allem Heilmittel ohne Indikation eingesetzt werden, welche nicht den gleichen Einführungskriterien wie Heilmittel mit Indikation unterstellt werden sollen. Leicht ersichtlich ist bei diesen Tausenden von Anbietern alternativer Therapien (obwohl nur ca Ärzte sind) ein massiver Kostenschub im Gesundheitswesen. Grundsätzlich sind wir der Meinung, dass Heilmittel mit Wirksubstanzen Art.4 Abs.1 Bst. a bis. (Phytotherapeutika, herkömmliche Medikamente usw.)in dieser Revision ihren Platz haben. Wir empfehlen jedoch, die Arzneimittel ohne Indikation, Art. 4 Abs. 1 Bst. quater wie z.b. chinesische Heilmittel, anthroposophische Verdünnungsreihen, Bachblüten, homöopathische Mittel, etc. und den Umgang damit, in einem eigenen Gesetz festzuschreiben. Arzneimittel mit Indikation werden nach internationalem Standard auf indikationsbezogene Wirksamkeit, Qualität und Nutzen/Risiko-Abwägung durch und durch geprüft. Für Arzneimittel ohne Indikation dagegen müssen nur deren Ungefährlichkeit für den Konsumenten bewiesen werden. Alle Heilmittel, deren Anwendung in diesem HMG geregelt wird, sollten nach denselben naturwissenschaftlichen Prinzipien auf Wirksamkeit, Schadlosigkeit, Nutzen/Risiko und Interaktionen geprüft werden. Glaubhaftigkeit hat nichts mit naturwissenschaftlichen Prinzipien zu tun: Art 19 Abs.1 Einleitungssatz, Bst. a und a bis ( und glaubhaft machen, dass von ihnen. Es ist oberstes Gebot des HMG den Patienten vor einer
3 CSP Schweiz Täuschung zu schützen! Somit kann die Aussage auf Seite 8 Abs. 2..anderseits gelten beispielsweise Arzneimittel der Komplementärmedizin oftmals als sanfte Medizin. Sie werden in breiten Bevölkerungskreisen als generell unproblematisch und wirksam eingeschätzt. Diese Wahrnehmung bleibt auch dann unverändert, wenn der wissenschaftliche Nachweis fehlt oder gar gegenteilige wissenschaftliche Gesundheitsrisiken birgt. nicht hingenommen werden. Ein Gesetzt soll den Menschen in unserem Staat schützen. Der Einsatz eines alternativen Arzneimittels ohne wissenschaftlichen Wirkungsnachweis kann eine notwendige Therapie mit einem Arzneimittel mit Indikation verzögern, resp. verunmöglichen. Kinderarzneimittel Unbestritten sind Bedarf und Notwendigkeit von vermehrter Forschung, Verpflichtungen und Verbesserungen der Arzneimitteltherapie in der Pädiatrie. Die Idee des pädiatrischen Prüfkonzepts begrüssen wir sehr. Ebenso unterstützen wir das Anreizsystem zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Kinderarzneimitteln. Grundsatz des Inverkehrbringens und Zulassungsverfahren Die Vereinfachung des Marktzutritts ist zu begrüssen, solange auf gleichwertige ausländische Überprüfungen abgestützt werden kann und solange keine Gefährdung und Täuschung der Konsumenten besteht. Geldwerte Vorteile Wir stehen für das grundsätzliche Verbot der Annahme von Geschenken, Boni und anderer Vorteilen ein, die die Verschreibung, die Abgabe oder Anwendung von Heilmitteln beeinflussen. Diese Regelung ist konsequent zu überwachen und Verstösse sind zu sanktionieren, ausgenommen Art. 57b (neu) Ausnahmen. Die Probleme der geldwerten Abgeltung ist unserer Meinung nach nicht anders als beim Apotheker zu lösen, nämlich durch Verhaltenskodices, vernünftige Offenlegungspflichten usw. Good Corporate Governance, Arzneimittelinformation und Marktüberwachung Diese Erneuerungen und Vorschläge sind zu unterstützen. Abgabe von Arzneimitteln Grundsätzlich soll die Verschreibung und Abgabe von Medikamenten in Arztpraxen und Apotheken möglich sein. Wir begründen dies wie folgt: Verantwortlich und ausgebildet für die indikationsgerechte Verschreibung von Medikamenten sowie der Überwachung von Wirkung, Nebenwirkungen und Interaktionen ist und bleibt vollumfänglich der Arzt.
4 CSP Schweiz Arzt und selbständiger Apotheker sind gleichermassen in der Lage zur Abgabe von Heilmitteln. Die fachlichen Kompetenzen und Kenntnisse des Apothekers sind heute in den Herstellerfirmen notwendig und unabdingbar. Diese Pharma-Firmen sind für Wirksamkeit, Qualität, Sicherheit, Orientierung von Ärzten, Apothekern und Konsumenten verantwortlich. Sie unterhalten den wissenschaftlichen Dienst, geben die Auskünfte, orientieren Verschreibende und Anwender. Der niedergelassene Apotheker wird zum zweiten beteiligten Apotheker, der die Verteilung der Heilmittel übernimmt, eigene Rezepturen herstellt und den Konsumenten auf Verlangen zusätzlich berät. Seine Leistungen zur Sicherheit in der Herstellung und Konfektion sind nicht mehr wie früher unumgänglich, da sie von den Herstellerfirmen übernommen werden. Die zusätzliche Ausweitung der Kompetenzen zur Abgabe von Medikamenten gefährdet die Sicherheit des Patienten allenfalls in verschiedenster Art und Weise. Die Überwachung der unethischen geldwerten Vorteile ist nicht einfacher und sicherer gegeben als in einer Arztpraxis mit Selbstdispensation. Aus der Beteiligung eines zusätzlichen Apothekers gemäss vorgeschlagener Revision des HMG (Art 24 folgende) in der Distribution ergibt sich zwangsläufig eine wesentliche Verteuerung. Eine Vielzahl von Apotheken wird entstehen und die Distribution sowie die Medikamentenkosten deutlich verteuern. Die Leistungen des Arztes bestehen aus Diagnose und Wahl des therapeutischen Vorgehens. Im selben Masse, wie er Behandlungszeit und eigene und veranlasste Untersuchungen, Labor, EKG, Röntgen, Ultraschall usw. einsetzt, soll er Heilmittel einsetzen und abgeben. Dies entspricht dem ganzheitlichen, verantworteten, patientenorientierten Heilen. Wie bis anhin können deshalb die Taxpunktwerte für ärztliche Leistungen in den Kantonen mit Selbstdispensation deutlich tiefer (Waadt TP-wert = / Luz= ) gehalten werden. Insgesamt erscheint die Tendenz dieser Revision den Ärzten feindlich gegenüber zu stehen und einseitig Heilpraktiker, Apotheker und Drogisten zu begünstigen, die Heilmittel in eigener Regie in erweitertem Ausmass verordnen, teilweise herstellen und abgeben dürfen. Es ist offensichtlich und zu verhindern, dass hier mit zwei Ellen gemessen werden soll. Belastend ist der Gang zur Apotheke für viele Patienten, Behinderte, Senioren, Mütter mit Kindern, vielfach Kranke. Ihnen nach dem oft mühevollen und belastenden Gang zum Arzt noch den Gang zur Apotheke zuzumuten, ist weder notwendig noch sinnvoll, noch ökologisch oder ökonomisch. Mit dem Durchschnittsalter der älteren Bevölkerung werden immer mehr verschiedene Medikamente für jeden Einzelnen verschrieben resp. abgegeben, es ist für einen Apotheker kaum möglich bei einem älteren Patienten mit verschiedenen Medikamenten in vernünftiger Zeit einen Überblick zu verschaffen, geschweige denn die Compliance einzuschätzen. Die Begründung mit der Ausbildung von Apothekern hinkt. Die Kenntnisse des Apothekers werden von den Herstellungsfirmen eingefordert und eingesetzt. Sie gelangen in diesen Herstellungsprozessen zum Einsatz. Eine Notwendigkeit, in der Distribution einen zweiten Apotheker einzusetzen, gibt es nicht, sowenig wie bei den Komplementärmedizinern und den Apothekern, die eigenständig beraten und verkaufen und mehr und mehr ärztliche Handlungen setzen und ersetzen wollen. Der Logik der Revision entsprechend müsste der eine Apotheker beraten und den Kunden zu einem zweiten Apotheker zum Bezug des Medikaments weiterschicken!
5 Die Arbeit von Beck, Kunze und Oggier, welche unzählige sozioökonomische Parameter beizieht, ist zu hinterfragen und nicht haltbar. Es gibt Studien mit gegenläufigen Ergebnissen. Die sicher unverdächtige korrekt geführte Versichertenstatistik der santésuisse 2008 (Abdeckung > 95%, hochgerechnet auf 100%) zeigt frappante Unterschiede bei den Medikamentenkosten. Sie sinken mit wachsendem Anteil an Selbstdispensation durch Ärzte. Ebenso von Bedeutung ist die Untersuchung am Institut für Sozial- und Präventivmedizin der Universität Zürich (K. Faisst, J. Schilling, F. Gutzwiler) aus dem Jahre Sie widerlegt klar die diskriminierende, diffamierende Aussage, wonach die Verteilung der Medikamente durch den Arzt für die Patienten gefährlich sei. Die Untersuchungen deuteten darauf hin, dass selbstdispensierende Ärzte im Vergleich zu den Apothekern, die Patienten umfassender informieren. Die Bevölkerung hat in mehreren kantonalen Abstimmungen immer wieder die Arzneimittelabgabe durch die Ärzte verlangt und bestätigt. Die Compliance bei der Einnahme von Medikamenten, die Sicherheit der zeitgerechten Versorgung, vor allem nachts, in Notfällen, an Samstagen, Sonn und Feiertagen ist durch die Änderung des Art.25 im neuen HMG stark gefährdet. CSP Name / Firma Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag) CSP 1 Der Zweckartikel ( wirksame Heilmittel ) wird durch den Begriff glaubhaft machen im Gesetz Art. 10 a bis und durch die Ausführungen im erläuternden Bericht Seite 8 ad absurdum geführt. Siehe Bemerkung Art. 10. CSP 4 Wie oben dargelegt, sollten Arzneimittel ohne Indikation nicht endgültig in diesem Gesetz abgehandelt werden A ter streichen CSP 9 Diese Neuerung scheint uns angebracht CSP 10 A bis: Hier werden wiederum nicht dieselben Voraussetzungen an die Wirksamkeit verlangt. A bis streichen CSP 11 Art.11 b Dieser Artikel zum Unterlagenschutz in Spezialfällen findet unsere Zustimmung, Förderung pädiatrischer Arzneimittel CSP 15 Wir sehen die Gefahr, dass der Willkür Tür und Tor geöfffnet wird. CSP 24 Buchstaben b beibehalten, Selbstdispensation nach
6 kantonalen Regelungen soll beibehalten werden. Wir verweisen auf unsere einleitenden Bemerkungen: Dieses wird von der Bevölkerung geschätzt und erhöht die Sicherheit in der Therapie mit Heilmitteln. Absatz 1 bis: Wird abgelehnt. Eine solche willkürliche Massnahme gefährdet die Patienten Sicherheit. Einerseits wird das Vier-Augenprinzip gefordert. Im gleichen Artikel wird die ärztliche Tätigkeit dem Apotheker übertragen und die Abgabe des Medikaments auf ein Zwei-Augenprinzip reduziert. Die Dokumentationspflicht bringt weitere Kosten. CSP 25 Durch das Verbot der Selbstdispensation wird die Handlungsweise und Wirksamkeit des therapeutischen Vorgehens der Ärzte massiv eingeschränkt, derweil Drogisten, Apotheker, Komplementärmediziner unbeschränkt Medikamente für ihre selbst gestellten Diagnosen abgeben dürfen. Das Vier-Augen-Prinzip fällt dort selektiv. Dies enthält eine klare Diskriminierung der im Gesundheitswesen tätigen Berufsgruppe der Ärzte. Der Artikel 25 ist in der alten Formulierung beizubehalten. CSP a Arzt-Selbstdispensation soll beibehalten werden 30 a. In Spital- und Offzinalapotheken, sowie in Arztpraxen, Drogerien... CSP 57 Art 57a zbd b (neu): Die neu formulierten Ausführungen über unrechtmässige geldwerte Vorteile sind verständlicher und enger definiert. Das ist richtig so. Unserer Meinung haben sie für alle Heilmittel zu gelten. CSP 95 b Es ist die Variante B zu bevorzugen: Es gibt keine geographische Abgrenzung mehr. Eventuell fallen dann selten gebrauchte alternative Heilmittel mit wenigen Erfahrungsberichten weg.
7 Guido Steudler, Leo Spichtig, Helen Imfeld, Walter Wyrsch CSP OW, Sarnen CSP OW, Alpnach CSP OW, Lungern CSP OW, Alpnach
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