SONDERINFO. What matters to you, matters to us DAS STEUERABKOMMEN ZWISCHEN ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZ ZUR LEGALISIERUNG VON SCHWARZGELD
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- Reinhardt Böhm
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1 SONDERINFO DAS STEUERABKOMMEN ZWISCHEN ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZ ZUR LEGALISIERUNG VON SCHWARZGELD What matters to you, matters to us
2 TAX NEWS Das Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz zur Legalisierung von Schwarzgeld EDITORIAL Am haben die Finanzministerinnen von Österreich und der Schweiz überraschend schnell ein Steuerabkommen unterzeichnet, welches österreichischen Steuersündern die Möglichkeit eröffnet, durch eine von den Schweizer Banken einzuhebende einmalige Steuerzahlung bei voller Wahrung ihrer Anonymität für die mit steuerlich bisher nicht deklariertem Kapitalvermögen in der Schweiz zusammenhängenden Steuerhinterziehungen der Vergangenheit Straffreiheit zu erlangen und damit dieses Vermögen steuerlich zu legalisieren. Weiters ist vorgesehen, dass die Schweizer Banken für die aus diesem Vermögen resultierenden Kapitalerträge in Zukunft auch die 25%ige österreichische Kapitalertragsteuer einheben und über die schweizerische Steuerverwaltung an die österreichische Finanz abführen. Im Vergleich zum innerstaatlich ohnedies bereits bestehenden Instrument der Selbstanzeige ( 29 FinStrG), welche ebenfalls Straffreiheit für offen gelegte Steuervergehen bewirkt, hat das neue Steuerabkommen den Vorteil, dass durch die Einmalzahlung die Straffreiheit auch ohne Offenlegung der Identität und ohne Darlegung der Einzelheiten der Steuerhinterziehung eintritt. Der Steuersünder bleibt daher anonym, muss allerdings wie Berechnungen zeigen im Regelfall eine höhere Steuerzahlung in Kauf nehmen als bei der Selbstanzeige. Das österreichische Steuerabkommen basiert auf den von der Schweiz mit Deutschland und Großbritannien bereits abgeschlossenen Abkommen ähnlicher Art. Es soll soweit im Ratifizierungsprozess keine unerwarteten Verzögerungen auftreten mit in Kraft treten. Der österreichische Fiskus rechnet bekanntlich für 2013 mit einmaligen Einnahmen (durch die Abgeltungszahlung) in Höhe von rd 1 Mrd Euro und ab 2014 mit laufenden Einnahmen (für die Besteuerung der laufenden Kapitalerträge) von ca 50 Mio Euro pro Jahr. INHALT FÜR WEN GILT DAS NEUE STEUERABKOMMEN? 3 STRAFFREIHEIT FÜR DIE VERGANGENHEIT DURCH EINMALZAHLUNG 3 Anonyme Abgeltung (Einmalzahlung) oder freiwillige Meldung? 3 Berechnung der Einmal-Steuerzahlung 4 Sonstige Regelungen zur Einmalzahlung 5 ZUKÜNFTIGE BESTEUERUNG DER LAUFENDEN ERTRÄGE (AB 2013) 6 Wie funktioniert die anonyme Abgeltungssteuer? 6 Wie funktioniert die freiwillige Meldung? 6 KONTROLLE DER DURCHFÜHRUNG 6 WELCHE OPTIONEN STEHEN DEN STEUERPFLICHTIGEN OFFEN? 6 Wir werden Sie laufend weiter informieren. Ihr BDO TAX NEWS-Team
3 Das Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz zur Legalisierung von Schwarzgeld 3 FÜR WEN GILT DAS NEUE STEUERABKOMMEN? Das Abkommen gilt für alle natürlichen Personen (im Abkommen als betroffene Personen bezeichnet), die am in Österreich ansässig waren (also einen Wohnsitz in Österreich hatten) und am (als Kontooder Depotinhaber sowie nutzungsberechtigte Person) über ein Konto oder Depot bei einer Schweizer Bank verfügen. Wie die bisherige Praxis gezeigt hat, werden die bei Schweizer Banken gebunkerten Vermögenswerte in den meisten Fällen formal nicht von den eigentlichen nutzungsberechtigten (natürlichen) Personen, sondern von Sitzgesellschaften (insbesondere juristischen Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmen und ähnlichen Verbindungen, die keine aktive wirtschaftliche Betätigung aufweisen) oder von einer Lebensversicherungsgesellschaft im Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsmantel gehalten. 2 Auch auf diese Fälle ist das Abkommen anwendbar, vorausgesetzt, dass in Österreich ansässige natürliche Personen nach den geltenden schweizerischen Sorgfaltspflichten als Nutzungsberechtigte der betreffenden Vermögenswerte identifiziert werden können. Gehört daher ein Bankkonto oder ein Wertpapierdepot zwar formal einer juristischen Person (zb einer FL-Stiftung), ist allerdings der dahinter stehende Nutzungsberechtigte (wirtschaftlich Berechtigte) der Bank bekannt (zb bei so genannten transparenten Stiftungen oder Trusts), so gilt das neue Steuerabkommen auch für den betreffenden Nutzungsberechtigten hinsichtlich der formal von der Sitzgesellschaft etc gehaltenen Vermögenswerte. Ausnahmsweise gilt eine Sitzgesellschaft selbst als nutzungsberechtigte Person, wenn der Nachweis erbracht ist, dass sie nach dem Recht des Ortes ihrer Errichtung oder der tatsächlichen Verwaltung selbst effektiv besteuert wird oder nach österreichischem Recht als intransparent bezüglich ihres Einkommens gilt. 3 1 Für die nachfolgenden Ausführungen wurde unterstellt, dass das Steuerabkommen tatsächlich am in Kraft tritt. 2 Die nutzungsberechtigte Person eines Lebensversicherungsmantels gilt nicht als betroffene Person, wenn die Versicherungsgesellschaft gegenüber der schweizerischen Zahlstelle darlegt, dass die steuerlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Lebensversicherungspolice in der Republik Österreich erfüllt sind. 3 Eine juristische Person gilt als intransparent, wenn ihr die von ihr juristisch gehaltenen Vermögenswerte bzw erzielten Einkünfte in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch steuerlich zugerechnet werden. Sie gilt hingegen als transparent, wenn die Vermögens- Nicht betroffen vom neuen Abkommen sind Privatstiftungen, Personen- bzw Kapitalgesellschaften und sonstige Körperschaften und Vereine. Zum Teil betroffen sind jene Personen, die Kapitalanlagen in der Schweiz haben, die der EU-Quellensteuer unterliegen (zb Sparbücher, festverzinsliche Wertpapiere). Die Erträge dieser Produkte unterliegen weiterhin der EU-Quellensteuer von 35 %. Der Kapitalstamm wird in der Einmalzahlung der Abgeltungssteuer mitberücksichtigt. STRAFFREIHEIT FÜR DIE VER- GANGENHEIT DURCH EINMAL- ZAHLUNG Das erste wesentliche Ziel des Abkommens besteht darin, dass durch eine vom Steuerpflichtigen im Jahr 2013 zu leistende Einmalzahlung (die von den schweizerischen Banken eingehoben wird) die im Zusammenhang mit dem betreffenden Vermögen hinterzogenen Steuern (Einkommensteuer, Umsatzsteuer und ehemalige Erbschafts- und Schenkungssteuer) für die Vergangenheit (einschließlich 2011) bei gleichzeitiger Straffreiheit und Wahrung der Anonymität abgegolten sind. ANONYME ABGELTUNG (EINMALZAHLUNG) ODER FREIWILLIGE MELDUNG? Im Zusammenhang mit Schwarzgeld im Ausland stellt sich immer auch die Frage, ob nur die Steuer auf die laufenden Kapitalerträge hinterzogen wurde, oder ob auch das Kapital selbst aus einer Steuerhinterziehung stammt (zb wenn sich ein Unternehmer von einem Lieferanten Provisionen auf eine Schweizer Briefkastenfirma überweisen lässt). Mit der Einmalzahlung werden sowohl die Steuern auf die Einkunftsquelle als auch jene auf die Kapitalerträge pauschal abgegolten und wird damit für beide Steuervergehen die Straffreiheit sicher gestellt. Das neue Steuerabkommen (über welches die Schweizer Banken ihre österreichischen Kunden innerhalb von 2 Monaten nach dem Inkrafttreten, also bis Ende Februar 2013, zu informieren haben) räumt allen natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind und am und am ein Konto oder Depot bei einer Schweizer Bank besitzen (egal was nach werte und Einkünfte steuerlich den dahinter stehenden nutzungsberechtigten natürlichen Personen zugerechnet werden. Bei FL- Stiftungen geht die österreichische Finanz davon aus, dass sie (meist im Hinblick auf das Bestehen eines Mandatsvertrages) idr transparent sind.
4 Das Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz zur Legalisierung von Schwarzgeld 4 dem damit passiert), im Zeitraum bis folgende zwei Wahlmöglichkeiten ein: - Anonyme Abgeltung (pauschale Einmalzahlung): Entscheidet sich der Steuerpflichtige aufgrund einer diesbezüglichen Information seiner Bank für die anonyme Abgeltung oder reagiert er auf die Information seiner Bank nicht, kommt die pauschale Besteuerung durch die Schweizer Bank zur Anwendung. Die Schweizer Bank bucht vom österreichischen Kunden den von ihr berechneten pauschalen Steuerbetrag zu Lasten seines Vermögens ab und leitet diesen (über die schweizerische Steuerverwaltung) an die österreichische Steuerbehörde weiter. Mit dieser Überweisung gilt die Steuerpflicht für die Vergangenheit als abgegolten und es tritt hinsichtlich der mit dem Schwarzgeld verbundenen Steuervergehen Straffreiheit ein. Die Bank stellt dem österreichischen Kunden eine Bestätigung über die erfolgte Zahlung aus, welche als Nachweis über die erfolgt Legalisierung in Form der Einmalzahlung gegenüber den österreichischen Finanzbehörden dient. - Freiwillige Meldung: Entscheidet sich der Anleger, der österreichischen Finanzverwaltung seine Vermögenswerte offenzulegen, weil es sich vielleicht nicht um Schwarzgeld handelt oder die pauschale Besteuerung zu hoch ist, dann gilt dies als strafbefreiende Selbstanzeige. In diesem Fall gibt die Bank die Kontodaten (dh die jährlichen Kontostände zum zwischen 2002 und 2012) über die Schweizer Steuerverwaltung an die österreichische Finanzverwaltung weiter. Diese fordert in der Folge den Kontoinhaber auf, die Selbstanzeige zu vervollständigen und die Steuer zu zahlen. Soweit Steueransprüche durch eine anonyme Einmalzahlung abgegolten sind, werden die zugrunde liegenden Finanzvergehen strafrechtlich nicht mehr verfolgt. Dies gilt grundsätzlich auch im zweiten Fall der freiwilligen Meldung, bei welcher sich die Straffreiheit nach den Regelungen über die Selbstanzeige ( 29 FinStrG) ergibt. Weiters werden auch die Beteiligten an den betreffenden (vor der Abkommensunterzeichnung begangenen) Finanzvergehen nicht mehr verfolgt (außer die Tat war bereits ganz oder teilweise entdeckt und dies war den Beteiligten bekannt oder es wurden bereits Verfolgungshandlungen gesetzt) und auch aus ihrer Haftung für die hinterzogenen Abgaben gemäß 11 BAO entlassen. Alle betroffenen natürlichen Personen, die ihr Konto zwischen dem und dem auflösen und ihr Vermögen aus der Schweiz wegbringen (zb nach Singapur), werden nicht besteuert und auch nicht gemeldet. Sie bleiben weiterhin Steuerhinterzieher und müssen im Falle ihrer Entdeckung nicht nur mit der Nachzahlung der hinterzogenen Steuern (innerhalb der Verjährungsfrist), sondern auch mit entsprechenden Strafen (einschließlich Gefängnisstrafe) rechnen. Die Straffreiheit gilt nicht für Vermögen, das aus einer Straftat stammt (zb Mafiagelder, Geldwäsche). 4 Sie gilt analog zur Selbstanzeige - auch dann nicht, wenn die Steuerhinterziehung vom österreichischen Fiskus vor dem entdeckt wurde und dies dem Betroffenen bekannt war oder wenn diesbezüglich gegen ihn bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden. BERECHNUNG DER EINMAL-STEUERZAHLUNG Die Einmal-Steuerzahlung für die Vergangenheit wird nach einer komplizierten Berechnungsformel berechnet. Da diese Steuer sowohl die Hinterziehung bei der Quelle als auch die Hinterziehung bei den Kapitalerträgen der Vergangenheit abgilt, die tatsächlichen Verhältnisse aufgrund des schweizerischen Bankgeheimnisses aber naturgemäß nicht bekannt sind, soll mit der Formel anhand der Entwicklung des Kontostandes (zb gleichbleibender, schwankender oder stark anwachsender Kontostand) eine möglichst wahrscheinliche Konstellation abgebildet werden. Im Wesentlichen gehen folgende Parameter in die Berechnungsformel ein: - Kapitalvermögen am (= relevantes Kapital) - Kapitalvermögen am Dauer der Geschäftsverbindung mit der Schweizer Bank vor dem (maximal aber 8 Jahre) - Kapitalvermögen am Ende des Jahres, an dem die Bankverbindung eröffnet wurde (wurde die Bankverbindung bereits vor dem eröffnet, gilt der Kapitalstand zum ) 4 Falls die Steuerhinterziehung nach dem Finanzstrafgesetz selbst als Verbrechen gilt (zb bei Abgabenbetrug gem 39 FinStrG oder bandenmäßiger Begehung einer Steuerhinterziehung gem 38a FinStrG), ist die Straffreiheit durch die Einmalzahlung jedenfalls gegeben.
5 Das Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz zur Legalisierung von Schwarzgeld 5 Der Mindeststeuersatz beträgt 15 %, der Höchststeuersatz beträgt grundsätzlich 30 %. Diese Steuersätze sind von der Vermögenshöhe unabhängig. Mehr zahlen muss nur derjenige, für den sich aus der Formel für die Steuerberechnung ein Höchststeuersatz von mindestens 30 % ergibt und der mehr als zwei Millionen Euro (per oder ) in der Schweiz gebunkert hat. Bei einem Vermögen von 2 bis 4 Mio Euro fallen 32 % an, zwischen 4 und 6 Mio Euro 34 %, zwischen 6 und 8 Mio Euro 36 % und darüber der maximale Satz von 38 %. Der Mindeststeuersatz von 15 % kommt daher in der Praxis für jene Fälle zur Anwendung, in denen der Kontozuwachs gering ist und daher anzunehmen ist, dass nur die Kapitalerträge nicht versteuert wurden, die Quelle aber schon. Berechnungsbeispiele: Variante Variante Variante Variante A B C D Kapital in Euro am Kapital in Euro am Dauer der Bankbeziehung (Jahre) Steuerbelastung in % lt Formel 25,09 % 20,09 % 15,09 % 30,06 %!! Steuerbelastung in % auf Kapital zum ,09 % 20,09 % 15,09 % 32,00 % Das vorstehende Beispiel zeigt, dass die Steuerbelastung in den Normalfällen zwischen ca 15 % und 25 % des Vermögens zum liegen wird. Gleichzeitig mit der Erhebung der Einmalzahlung erstellt die Bank eine Bescheinigung mit den Daten des Steuerpflichtigen und der Berechnung der Steuer aus. Erhebt der Steuerpflichtige nicht innerhalb von 30 Tagen Einspruch, gilt die Berechnung als genehmigt. Die Schweizer Behörden überweisen die von den Schweizer Banken eingehobenen Beträge der Einmalzahlungen in mehreren Teilbeträgen an die österreichischen Behörden. Dies erfolgt grundsätzlich im Laufe des Jahres 2013, sodass die erwartete 1 Mrd Euro wie geplant 2013 zufließen sollte. SONSTIGE REGELUNGEN ZUR EINMALZAHLUNG Ist der Kapitalbestand am stark angewachsen, dann gilt die Steuerabgeltung nur bis zum 1,2fachen des Konto-/Depotstand vom (Deckel). Der übersteigende Betrag ist von der Abgeltungssteuer nicht erfasst (dies wird auf der Bankbestätigung extra ausgewiesen). Dadurch wird vermieden, dass Steuerpflichtige das Abkommen dazu nutzen, aus Steuerhinterziehung stammendes Vermögen vor Inkrafttreten des Abkommens in die Schweiz zu bringen, um die günstige Besteuerung nach dem Abkommen zu nutzen. Kapitalzuflüsse ab dem unterliegen zwar der Einmalzahlung in der Schweiz, führen jedoch nicht zu einer Abgeltung. Der auf diese Zuflüsse entfallende Anteil der Einmalzahlung wird als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer 2013 in Österreich angerechnet. Damit ist es nicht möglich, dass seit dem Bekanntwerden dieses Abkommens noch neue Gelder in die Schweiz gebracht und günstiger besteuert werden. Das Abkommen enthält im Zusammenhang mit der Einmalzahlung noch diverse Detailregelungen, ua für jene Fälle, bei denen die Bankbeziehung nach dem und vor Ablauf von 5 Monaten nach dem Inkrafttreten des Abkommens erst neu aufgenommen wurde, bei denen die flüssigen Mittel für die Erhebung der Einmalzahlung auf dem betreffenden Konto nicht vorhanden sind bzw wie vorzugehen ist, wenn die Einmalzahlung unvollständig oder zu Unrecht erhoben wurde.
6 Das Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz zur Legalisierung von Schwarzgeld 6 ZUKÜNFTIGE BESTEUERUNG DER LAUFENDEN ERTRÄGE (AB 2013) Um auch die künftige ordnungsgemäße Besteuerung der Kapitalerträge in Österreich sicherzustellen, enthält das Abkommen auch eine Verpflichtung der Schweizer Banken zur Einbehaltung einer der österreichischen Kapitalertragsteuer (KESt) nachempfundenen Abgeltungssteuer auf die laufenden Kapitalerträge in Höhe von 25 %. Der Anleger kann dabei wiederum wählen zwischen der (anonymen) Abzugssteuer oder einer Offenlegung der Erträge gegenüber dem österreichischen Fiskus. WIE FUNKTIONIERT DIE ANONYME ABGEL- TUNGSSTEUER? Die von schweizerischen Banken zukünftig zu erhebende 25 %ige Quellensteuer entspricht weitgehend der österreichischen KESt. Sie umfasst alle KESt-pflichtigen laufenden Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) sowie auch die in Österreich ab KESt-pflichtigen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (insbes Kursgewinne) und aus Derivaten. Das Abkommen enthält eine detaillierte Definition dieser Kapitalerträge. Mit dem Abzug der KESt durch die Schweizer Bank ist die Steuerpflicht für diese Kapitalerträge unter voller Wahrung der Anonymität des österreichischen Kunden mit Endbesteuerungswirkung (entsprechend der österreichischen Rechtslage) abgegolten. Für das Jahr 2013 können sich Abweichungen zur österreichischen Rechtslage dadurch ergeben, dass kleinere schweizerische Banken, denen die zeitgerechte technische Umsetzung der Besteuerung nicht möglich ist, die Möglichkeit haben, die Besteuerung anhand des deutschen Abkommens vorzunehmen. Spätestens ab dem Jahr 2014 werden sämtliche schweizerische Banken die Besteuerung korrekt abwickeln. Die schweizerische Bank stellt ihren Kunden jährlich eine Bestätigung über die abgezogene Abgeltungssteuer aus. Mit dieser Bestätigung kann der österreichische Kunde bei Bedarf gegenüber den österreichischen Steuerbehörden nachweisen, dass die Erträge aus den in der Schweiz liegenden Vermögenswerten ordnungsgemäß versteuert wurden. WIE FUNKTIONIERT DIE FREIWILLIGE MEL- DUNG? Der österreichische Kunde einer schweizerischen Bank kann sich auch gegen die Einhebung einer Abgeltungssteuer durch die schweizerische Bank entscheiden. In diesem Fall muss er die schweizerische Bank ermächtigen, den österreichischen Steuerbehörden folgende Angaben zu melden: - die Identität und den Wohnsitz des österreichischen Bankkunden - dessen Steuer- und/oder Sozialversicherungsnummer - dessen Kunden-, Konto-, Depotnummer bei der schweizerischen Bank - den Betrag der bei dieser Bank angefallenen Kapitalerträge im jeweiligen Jahr. Mit dieser Meldung wird es der österreichischen Steuerbehörde ermöglicht, eine ordnungsgemäße Versteuerung der Erträge in Österreich sicher zu stellen. KONTROLLE DER DURCHFÜH- RUNG Der Vollzug der Steuer durch die Banken wird von den Schweizer Behörden periodisch kontrolliert. Dies geschieht durch Audits, die in den Steuerabkommen vertraglich vereinbart wurden. Für den Fall von Verstößen seitens der Banken sind in der Schweiz strafrechtliche Sanktionen vorgesehen. WELCHE OPTIONEN STEHEN DEN STEUERPFLICHTIGEN OFFEN? Grundsätzlich ist festzuhalten, dass niemand dazu gezwungen werden kann, sein Schwarzgeld in der Schweiz zu belassen. Steuerpflichtige, die ihr Geld rechtzeitig vor dem aus der Schweiz abziehen und in ein anderes Steuerparadies transferieren, sind weder von der Einmalbesteuerung noch von der laufenden Besteuerung des neuen Abkommens betroffen. Sie vergeben damit aber die Chance für eine anonyme und straffreie Legalisierung ihres in der Schweiz geparkten Schwarzgeldes (wobei allerdings eine spätere Selbstanzeige nach innerstaatlichem Recht offensichtlich weiterhin möglich sein dürfte). Allerdings glaubt das Finanzministerium, in Zukunft auch dieser flüchtigen Steuersünder habhaft werden zu können: Die Schweiz verpflichtet sich nämlich im Abkommen, den österreichischen Behörden statistische Angaben über die wichtigsten Länder zu liefern, in welche österreichische Steuerpflichtige nach Kündigung ihrer Kontobeziehung in der Schweiz ausweichen. Österreich will dann gegenüber diesen Ländern entsprechende Maßnahmen
7 Das Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz zur Legalisierung von Schwarzgeld 7 setzen (was darauf hindeutet, dass man auch mit diesen Ländern offensichtlich bilaterale Abkommen abschließen möchte). Die Schweiz wird die abziehenden Kontobesitzer jedenfalls weder besteuern noch ihre Daten nach Wien weiterleiten. Wer grundsätzlich in die Steuerehrlichkeit wechseln will, hat wie ausführlich dargestellt zwei Optionen: - Wer anonym bleiben will, wird die pauschale Einmalabgeltung wählen. Die Steuerbelastung beträgt in diesem Fall mindestens 15 % des Vermögens zum , kann aber im Einzelfall bei hohen Vermögenswerten und einem stark steigenden Kontostand auf den Höchstsatz von 30 % ansteigen, da in diesem Fall angenommen wird, dass auch an der Quelle hinterzogen wurde. Bei besonders hohen Vermögen kann die Steuerbelastung sogar bis zu 38 % betragen. Die Anonymität ist vor allem deshalb für viele Steuerpflichtige wichtig, weil sie befürchten, dass sie im Falle einer Selbstanzeige mit Offenlegung der Identität und aller Details der Hinterziehung einen schwarzen Punkt beim Fiskus bekommen und für die Zukunft als Steuersünder stigmatisiert sind. - Wem die Anonymität nicht so wichtig ist, für den wird vermutlich die ebenfalls strafbefreiende Selbstanzeige günstiger sein (sei es im Rahmen des Abkommens oder rein nach innerstaatlichem Recht). Die Erfahrungen der letzten Jahre aus Selbstanzeigen im Zusammenhang mit der Liechtenstein-CD zeigen, dass die Steuerbelastung zb bei Nachzahlungen für den Zeitraum (soweit nur die Steuer auf die Kapitaleinkünfte hinterzogen wurde) je nach Portfolio nur ca 7 % 10 % des vorhandenen Kapitalvermögens ausgemacht hat und damit deutlich unter den Sätzen des Abkommens liegt. Im Rahmen der Selbstanzeige müssen allerdings alle an der Tat Beteiligten sowie sämtliche Einzelheiten der Steuerhinterziehung mit genauer Berechnung der Besteuerungsgrundlagen offen gelegt werden. Falls das Vermögen selbst aus einer Steuerhinterziehung stammt, so ist diese oft schon verjährt und muss daher nicht mehr nachversteuert werden. Diese beiden Varianten gelten grundsätzlich auch für die Besteuerung der laufenden Kapitalerträge ab Die Alternative für reuige Steuersünder lautet daher vielfach: Anonymität unter Inkaufnahme einer höheren Steuerbelastung oder niedrige Steuerbelastung durch eine Selbstanzeige, bei der allerdings alles offengelegt werden muss. Für jene Steuerpflichtigen, die sich jetzt noch nicht entscheiden können, dürfte es vorbehaltlich allfälliger innerstaatlicher Änderungen aber auch in Zukunft noch weiterhin möglich sein, in Schwarzgeldfällen eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung nach innerstaatlichem Recht ( 29 FinStrG) zu erstatten. Feldkirch, 16. April 2012 BDO Vorarlberg GmbHH BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft ist Mitglied von BDO International Limited, einer britischen Gesellschaft mit beschränkter Nachschusspflicht, und gehört zum internationalen BDO-Netzwerk voneinander unabhängiger Mitgliedsfirmen. BDO ist der Markenname für das BDO-Netzwerk und für jede der BDO-Mitgliedsfirmen. Diese TAX NEWS wurden mit Sorgfalt erstellt, sind aber allgemein gehalten und können daher nur als erste allgemeine Information angesehen werden. Sie sind somit nicht geeignet, konkreten Beratungsbedarf abzudecken, sodass Sie die hier enthaltenen Informationen nicht verwerten sollten, ohne zusätzlichen professionellen Rat einzuholen. Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Mitarbeiter der BDO Austria GmbH, um die hier erörterten Themen unter Bedachtnahme auf Ihre spezifische Beratungssituation zu besprechen. BDO Austria GmbH, deren Partner, Angestellte, Mitarbeiter und Vertreter übernehmen keinerlei Haftung oder Verantwortung für Schäden, die sich aus einem Handeln oder Unterlassen im Vertrauen auf die hier enthaltenen Informationen oder darauf gestützte Entscheidungen ergeben.
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