Inhaltsverzeichnis. Information öffentliche Gelder Stand Jänner 2016

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1 1 Information zur Behandlung öffentlicher Gelder bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zur Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtliche Grundlagen Gesetzliche Grundlagen Für welche Zahlungen erfolgt ein Zuschlag Höhe des Zuschlags Nicht im zu berücksichtigen Sperren oder Nachzahlungen von öffentlichen Geldern Rückzahlung von öffentlichen Geldern Verrechnung mit nicht zuschlagspflichtigen Zahlungen Übertragung von Zahlungsansprüchen Übertragung ohne Nachzahlungen Übertragung und Nachzahlungen an Übergeber Miteigentum ein Bewirtschafter Übertragung eines Anspruchs Bewirtschaftung ohne Eigenflächen Reiner Pächterbetrieb Ein Miteigentümer Bewirtschafter ein weiterer Bewirtschafter ist reiner Pächter Bewirtschafter ist ein Ehegatte, die/der jedoch kein Miteigentum hat Kooperationen Grundsätzliches Kooperation keine GesBR Kooperation ist GesBR Anhang: Auslaufende Zahlungen der ersten Säule der GAP FAQ (WIPL) zu öffentlichen Geldern Abänderung eines Bescheides Allgemeine Fragen Berechnung Bescheidgrundlagen Bewertung Erklärungspflicht...19

2 Wertfortschreibung Zurechnung...20

3 3 1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Gesetzliche Grundlagen Gemäß 30 Abs. 2 Z 1 BewG 1955 gehören Geldforderungen nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Von dieser Ausnahme sind jedoch nicht öffentliche Gelder umfasst. Diese sind daher in Form eines Zuschlages mitzubewerten, wobei die Art der Bewertung in 35 BewG gesondert geregelt ist. Gemäß 31. Abs. 5 BewG sind auch reine Pächtereinheitswerte möglich Für welche Zahlungen erfolgt ein Zuschlag Öffentliche Gelder isd 35 BewG sind gesondert zu berücksichtigen ( Zuschlag ) und betreffen nur Zahlungen der 1. Säule der GAP. Diese sind: einheitliche Betriebsprämie Tierprämien Milchkuhprämie, Zusatzprämie für Mutterkuhprämie Mutterkuh für Kalbinnen Mutterkuhprämie alte Prämien, die heute in die einheitliche Betriebsprämie integriert sind (Auflistung dazu siehe Anhang) Diese Zahlungen werden gemäß 80 Abs. 6 BewG am 15. März des Folgejahres von der AMA der Finanzverwaltung elektronisch übermittelt und ist vom Finanzamt als Grundlage für den Zuschlag heranzuziehen. Stimmen diese Mitteilungen nicht mit den Tatsachen überein, so hat dies der Steuerpflichtige glaubhaft zu machen 1.3. Höhe des Zuschlags 33% des im Vorjahr zugegangenen Betrages 1.4. Nicht im zu berücksichtigen Leistungsabgeltungen der so genannten zweiten Säule GAP ländliche Entwicklung wie z.b. ÖPUL Ausgleichszulage (AZ) Investitionsförderungen. 2. Sperren oder Nachzahlungen von öffentlichen Geldern Werden Zahlungen zurückbehalten oder nachbezahlt, vermindern oder erhöhen diese den zugegangenen Betrag und damit den Zuschlag zum zum darauffolgenden 1. Jänner. Wenn die Wertfortschreibungsgrenzen überschritten werden, kommt es zu einer Wertfortschreibung.

4 Zufluss öffentliche Gelder 1. Säule Landwirtschaftlicher Ertragswert Forstwirtschaftlicher Ertragswert Öffentliche Gelder 33 % von Summe Hauptfeststellung gerundet Keine öffentlichen Gelder 1. Säule Landwirtschaftlicher Ertragswert Forstwirtschaftlicher Ertragswert Öffentliche Gelder 33 % von 0 0 Summe WF- Grenzen überschritten, daher gerundet Nachzahlung öffentliche Gelder 1. Säule 2014 Zufluss öffentliche Gelder 1. Säule Landwirtschaftlicher Ertragswert Forstwirtschaftlicher Ertragswert Öffentliche Gelder 33 % von Summe WF- Grenzen überschritten, daher gerundet Zufluss öffentliche Gelder 1. Säule Landwirtschaftlicher Ertragswert Forstwirtschaftlicher Ertragswert Öffentliche Gelder 33 % von Summe WF- Grenzen überschritten, daher gerundet Rückzahlung von öffentlichen Geldern Gemäß 35 BewG sind jedoch nur Zuschläge und keine Abschläge möglich. Ist die Summe der Rückzahlungen höher als die Summe der erhaltenen Zahlungen, oder liegen überhaupt nur Rückzahlungen vor, so ist der Zuschlag Null, es ist also kein Abschlag zu rechnen. Beispiel: 2015 Rückzahlung öffentliche Gelder 1. Säule 2014 Zufluss öffentlichen Gelder 1. Säule Landwirtschaftlicher Ertragswert Forstwirtschaftlicher Ertragswert Öffentliche Gelder 33 % von 0 0 Summe gerundet 8.000

5 5 4. Verrechnung mit nicht zuschlagspflichtigen Zahlungen Es können nur Rückzahlungen der ersten Säule (zuschlagspflichtige Gelder) mit Zahlungen der ersten Säule verrechnet werden. Rückzahlungen nicht zuschlagspflichtiger Zahlungen (z.b. Ausgleichszulage, ÖPUL) mindern nicht die zuschlagspflichtigen öffentlichen Gelder. Beispiel: 2013 Zufluss öffentliche Gelder 1. Säule Rückzahlung Ausgleichzulage Rückzahlung ÖPUL Landwirtschaftlicher Ertragswert Forstwirtschaftlicher Ertragswert Öffentliche Gelder 33 % von Summe WF- Grenzen überschritten, daher gerundet Übertragung von Zahlungsansprüchen 5.1. Übertragung ohne Nachzahlungen Der Zuschlag wird jener Person zugerechnet, die am Stichtag den Anspruch auf die Zahlungen hat. 35 BewG regelt nur die Art der Bewertung. Bei Übertragung des Zahlungsanspruchs werden die dem Rechtsvorgänger zugeflossenen Zahlungen für die Ermittlung der Höhe des Zuschlags herangezogen, wenn der Rechtsakt der Übertragung vor dem Bewertungsstichtag stattgefunden hat Beispiel: 2013 A hat den landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet und den Zahlungsanspruch an B übertragen Zufluss öffentlicher Gelder A bescheid landwirtschaftliches Vermögen B bescheid öffentliche Gelder 33 % von gerundet 1.900

6 Übertragung und Nachzahlungen an Übergeber Ist die Übertragung des Zahlungsanspruchs vor dem Stichtag erfolgt, erhält der Übergeber jedoch zusätzlich Nachzahlungen für vorangegangene Jahre, sind diese am folgenden Stichtag weiter beim Übergeber zu bewerten. Beispiel: 2013 A hat den landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet und den Zahlungsanspruch an B übertragen Zufluss öffentlicher Gelder darin enthalten Nachzahlungen A bescheid landwirtschaftliches Vermögen Anteil öffentliche Gelder 33% von Summe gerundet B bescheid öffentliche Gelder 33 % von gerundet 1.500

7 7 6. Miteigentum ein Bewirtschafter Besteht Miteigentum an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wird jedoch dieser nur von einer Person bewirtschaftet, wird der Basiseinheitswert entsprechend den Eigentumsverhältnissen aufgeteilt, die Zuschläge für öffentliche Gelder werden hingegen nur dem Bewirtschafter als Anspruchsberechtigten zugerechnet. Beispiel: Landwirtschaftlicher Betrieb: Landwirtschaftlicher Ertragswert Forstwirtschaftlicher Ertragswert Eigentümer: A: ½, B ½ B Zufluss öffentliche Gelder Es ergeht ein Bescheid, es besteht (nur) ein Akt Berechnung des es Landwirtschaftlicher Ertragswert Forstwirtschaftlicher Ertragswert Öffentliche Gelder 33 % von Summe gerundet Zurechnung des es Eigentümer A ½ Landwirtschaftlicher Ertragswert ½ Forstwirtschaftlicher Ertragswert Eigentümer B ½ Landwirtschaftlicher Ertragswert ½ Forstwirtschaftlicher Ertragswert Öffentliche Gelder

8 8 7. Übertragung eines Anspruchs Wenn während des abgelaufenen Jahres der Anspruch auf eine andere Person übergegangen ist, sind die Zahlungen, die im vorangegangenen Jahr dem Rechtsvorgänger zugegangen sind, demjenigen zuzurechnen, der zum Stichtag 1.1. den Anspruch auf die Zahlung hat. Für die Höhe des Zuschlages sind die dem Rechtsvorgänger zugegangenen Zahlungen mitzuberücksichtigen (s. auch Pkt. 5) Beispiel: 2013 A erhält öffentliche Gelder idh von A überträgt am Anspruch an Sohn B B erhält noch 2013 öffentliche Gelder idh von B öffentliche Gelder 33 % von ( ) 1980 A öffentliche Gelder 0

9 9 8. Bewirtschaftung ohne Eigenflächen 8.1. Reiner Pächterbetrieb Wird ein Betrieb bloß gepachtet und erhält der Pächter öffentliche Gelder, so ist für den bzw. die Pächter ein eigener Pächtereinheitswert auszustellen. Beispiel: Landwirtschaftlicher Betrieb: Landwirtschaftlicher Ertragswert Forstwirtschaftlicher Ertragswert Eigentümer: A: ½, B ½ C ist Pächter und erhält öffentliche Gelder ihv Es ergehen zwei Bescheide Berechnung des es an A und B Landwirtschaftlicher Ertragswert Forstwirtschaftlicher Ertragswert Summe gerundet Zurechnung des es Eigentümer A ½ Landwirtschaftlicher Ertragswert ½ Forstwirtschaftlicher Ertragswert Eigentümer B ½ Landwirtschaftlicher Ertragswert ½ Forstwirtschaftlicher Ertragswert Berechnung des es an C Öffentliche Gelder 33 % von Summe gerundet 3.000

10 Ein Miteigentümer Bewirtschafter ein weiterer Bewirtschafter ist reiner Pächter Es wird nicht der gesamte Betrieb gepachtet, sondern ein Dritter ist Mitbewirtschafter mit einem Eigentümer und erhält aus diesem Titel öffentliche Gelder. Beispiel: Landwirtschaftlicher Betrieb: Landwirtschaftlicher Ertragswert Forstwirtschaftlicher Ertragswert Eigentümer: A: ½, B ½ Bewirtschafter sind B und C und erhalten öffentliche Gelder ihv Es ergehen zwei Bescheide Berechnung des es an A und B Landwirtschaftlicher Ertragswert ,-- Forstwirtschaftlicher Ertragswert 2.000,-- Öffentliche Gelder (Hälfteanteil B) ihv 4.550, -- 33% 1.501,5 E Summe ,5 gerundet ,-- Zurechnung des es Eigentümer A ½ Landwirtschaftlicher Ertragswert ½ Forstwirtschaftlicher Ertragswert Eigentümer B ½ Landwirtschaftlicher Ertragswert 6.000,- ½ Forstwirtschaftlicher Ertragswert 1.000, Öffentliche Gelder 1501, Berechnung des es an C Öffentliche Gelder 33 % von ,5 Summe 1.501,5 gerundet 1.500,

11 Bewirtschafter ist ein Ehegatte, die/der jedoch kein Miteigentum hat Ehegatte 1 ist Alleineigentümer, während Ehegatte 2 Bewirtschafter ist. Lösung: Es erfolgt keine Zusammenrechnung gem. 24 BewG nur eine Zusammenrechnung von Flächen vorsieht. Es ergehen vielmehr zwei bescheide. Beispiel: 2013 Landwirtschaftlicher Betrieb: Landwirtschaftlicher Ertragswert Forstwirtschaftlicher Ertragswert Eigentümer: Ehegatte 1: Ehegatte 2 ist Pächter und erhält öffentliche Gelder ihv Es ergehen zwei Bescheide Berechnung des es an Ehegatte 1 Landwirtschaftlicher Ertragswert Forstwirtschaftlicher Ertragswert Summe gerundet Zurechnung des es Eigentümer Ehegatte 1 ½ Landwirtschaftlicher Ertragswert ½ Forstwirtschaftlicher Ertragswert Berechnung des es an Ehegatte 2 (reiner Pächtereinheitswert) Öffentliche Gelder 33 % von Summe gerundet 3.000

12 12 9. Kooperationen 9.1. Grundsätzliches Kooperationen sind Bewirtschaftungsformen, bei denen mehrere Betriebe zur Gänze oder in Teilbereichen zusammenarbeiten (z.b. gemeinschaftliche Tierhaltung, gemeinschaftliche Bewirtschaftung bestimmter Flächen). Für spezielle Kooperationen werden Förderungen ausbezahlt. Die jeweiligen Bewirtschafter bleiben Eigentümer ihres Grund und Bodens (Sonderbetriebsvermögen). Es ist zu prüfen, ob nach außen gemeinsam gegenüber Dritten aufgetreten und gemeinsam Rechnung gelegt, das Vieh, sowie die notwenigen Gerätschaften der Kooperation übertragen wurden, sodass die Gesellschafter Miteigentum daran erworben haben. Ist dies der Fall, entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR). Die gemeinschaftliche Auszahlung von öffentlichen Geldern ist ein Indiz für das Vorliegen einer GesBR, jedoch besteht diesbezüglich keine formale Bindungswirkung; bei einer Prüfung im Zweifelsfall sind die Kriterien der Rz 5821 ff EStR anzuwenden Kooperation keine GesBR Liegt keine GesBR vor, sind die einzelnen Wirtschaftsgüter den wirtschaftlichen Einheiten der Beteiligten zuzurechnen, gemeinschaftlich ausbezahlte öffentliche Gelder zu gleichen Teilen aufzuteilen, ausgenommen es wird ein anderes Verhältnis nachgewiesen Kooperation ist GesBR Liegt eine GesBR vor, gilt jedoch hinsichtlich der Einheitsbewertung das Eigentümerprinzip. Das heißt, es werden grundsätzlich die im Eigentum stehenden Flächen bewertet (eigene LuF 1). In diesen bescheiden sind auch öffentliche Gelder zu berücksichtigen, die nicht im Zusammenhang mit der Kooperation ausbezahlt werden. Die Kooperation erhält einen eigenen Pächtereinheitswert, der aus den öffentlichen Geldern und allenfalls aus einem Zuschlag für überdurchschnittliche Tierhaltung und/oder einen anderen Zuschlag, der dem Nutzer zugerechnet wird (Obstbau-Erdbeere, Sonderkulturen-Feldgemüse) besteht. Die Kooperation hat als Gesellschaft eine LuF 3 HF2014 und allenfalls eine LuF 3-Mi, LuF 3-B, LuF 1-T (sowie weitere zuschlagsrelevante Erklärungen - siehe oben) abzugeben. Bei der Berechnung der Normal- und Maximalunterstellung für die Tierhaltung sind die eingebrachten Flächen wie Pachtflächen zu berücksichtigen. Der der Kooperation wird als Ganzes festgestellt und auf die jeweiligen Mitunternehmer aufteilt. Diese Aufteilung erfolgt nach der Substanz, wobei im Zweifel eine Beteiligung zu gleichen Teilen angenommen wird. Eine abweichende Beteiligung ist durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages nachzuweisen.

13 Anhang: Auslaufende Zahlungen der ersten Säule der GAP

14 FAQ (WIPL) zu öffentlichen Geldern Abänderung eines Bescheides neue Tatsachen hinsichtlich Berücksichtigung öffentlicher Gelder Für einen Betrieb ist bereits ein Bescheid ohne Berücksichtigung von öffentlichen Geldern ergangen (im LuF 1 wurden keine Zahlungen und auch keine Betriebsnummer erklärt). Aus verspätet einlangender Pächtererklärung LuF 3 ist ein Zahlungseingang für diesen Betrieb ableitbar. a) Wiederaufnahme gem. 303 BAO, da neue Tatsachen dem Finanzamt bekannt geworden sind. b) Aufhebungen des unrichtigen Bescheides gem. 299 BAO und Erlassung eines neuen Bescheides Allgemeine Fragen Zurechnungszeitpunkt Zahlungsansprüche In LuF 2 ist bei den Erläuterungen zu LuF 1-B unter Punkt ausgeführt, dass bei den vorgedruckten öffentlichen Geldern der AMA Korrekturen vorgenommen werden können. Es heißt dort weiters hat eine Zuordnung zu der Person zu erfolgen, die am ersten Jänner den Anspruch auf Zahlung innehat. Inklusive einem passenden Beispiel dazu mit einer Übertragung der ZA zum. Welcher Zeitpunkt wird als Übertragungszeitpunkt angesehen? Der Zeitpunkt des Eingangs in der BBK, der Zeitpunkt der Genehmigung durch die AMA,? Laut Auskunft der AMA geht der Zahlungsanspruch mit Antrag bei der BBK über. Voraussetzung ist jedoch, dass der Antrag korrekt ist.

15 Berechnung Rechenbeispiel, öffentliche Gelder Wie wird die Aufteilung des gem. 25 BewG abgerundeten es bei der Zurechnung des anteils für die luf Unterarten und öffentliche Gelder an die Grundeigentümer vorgenommen? Der gemäß 25 BewG abgerundete wird anteilsmäßig auf die unterschiedlichen Komponenten aufgeteilt, wobei das Aufteilungsverhältnis auf Basis der nicht gerundeten Ertragswertkomponenten am nicht gerundeten ermittelt wird. Beispiel Hälfteeigentum von zwei Ehegatten bei Alleinbewirtschaftung eines Ehegatten: Ertragswert LuF 3.262,91 71,70% Ertragswert öffentliche Gelder 1.287,79 28,30% nicht Gerundet 4.550,70 100,00% gerundeter 4.500,00 Aufteilung des nach 25 BewG gerundeten es: Ertragswert LuF 3.226,50 71,70% Ertragswert öffentliche Gelder 1.273,50 28,30% nicht Gerundet 4.500,00 100,00% Zurechnung: Dem ersten Hälfteeigentümer (zugleich nicht Bewirtschafter) werden 50% des Ertragswertes LuF zugerechnet das sind 1.613,25 dem zweiten Hälfteeigentümer (zugleich Bewirtschafter) werden 50% des Ertragswertes LuF und 100% des Ertragswertes öffentliche Gelder zugerechnet das sind 1.613, ,50 = 2.886, Bescheidgrundlagen Anerkennung erklärter öffentlicher Gelder In der Erklärung LuF 1-B HF2014 wurden die (laut Mitteilung der AMA) angedruckten Beträge der öffentlichen Gelder vom Pflichtigen ohne Begründung abgeändert. Wie ist in diesem Fall bei der Bescheiderstellung vorzugehen? Grundsätzlich haben die von der AMA mitgeteilten Beträge eine höhere Glaubwürdigkeit und es wird dieser Mitteilung eine höhere Beweiskraft beigemessen. In diesem Fall ist eine Abklärung in geeigneter Form (zb telefonische Rückfragen) bzw. wenn erforderlich, ein Vorhalt zur Klärung des Sachverhalts erforderlich, wobei die Richtigkeit der AMA-Mitteilung schlüssig und konkret widerlegt werden muss.

16 Bewertung Wird der ausbezahlte Betrag für die Einheitsbewertung berücksichtigt? Öffentliche Gelder, welche beim berücksichtigt werden: Werden die Beträge zur Modulation (> ) u. Haushaltsdisziplin (> ) vorher abgezogen oder der volle Betrag d. öffentlichen Gelder angesetzt? (d.h. wird tatsächlich ausbezahlter Betrag berücksichtigt?) Es ist der dem Stichtag vorangegangene ausbezahlte Betrag heranzuziehen. Auswirkung von Rückforderungen auf Wem sind Nachzahlungen im Jahr 2013, die das Jahr 2012 betreffen, zuzuordnen, wenn sich die Bewirtschafter von 2012 auf 2013 geändert haben (zb Übergabe, Verkauf 2012). Wurde ein Zahlungsanspruch übertragen, so ist dieser beim Übernehmer zu berücksichtigen. Sind darin auch Nachzahlungen für frühere Jahre enthalten, sind diese noch dem Übergeber zuzurechnen. Berücksichtigung von öffentlichen Geldern Warum ist in meinem Hauptfeststellungsbescheid zum ein Zuschlag für öffentliche Gelder ausgewiesen? Ab der land- und forstwirtschaftlichen Hauptfeststellung zum sind öffentliche Gelder der 1. Säule der gemeinsamen Agrarpolitik der EU (Direktzahlungen), gesondert im zu berücksichtigen und zwar mit 33% des im Vorjahr ausbezahlten Betrages ( 35 BewG). Nachzahlung von öffentlichen Geldern Beim Zuschlag für öffentliche Gelder sind auch Nachzahlungen aus den Vorjahren (vor 2013) einbezogen worden - Ist das korrekt? Ja, auch Nachzahlungen sind zu berücksichtigen ( 35 BewG). Rückforderung öffentlicher Gelder Öffentliche Gelder: Werden Rückzahlungen ebenfalls berücksichtigt?

17 17 Werden Zahlungen zurückbehalten oder nachbezahlt, vermindern oder erhöhen diese den zugegangen Betrag und damit den Zuschlag zum gem. 35 BewG zum darauffolgenden 1. Jänner. Rückforderung öffentlicher Gelder Öffentliche Gelder: Werden Rückzahlungen ebenfalls berücksichtigt? Werden Zahlungen zurückbehalten oder nachbezahlt, vermindern oder erhöhen diese den zugegangen Betrag und damit den Zuschlag zum gem. 35 BewG zum darauffolgenden 1. Jänner. Zurechnung öffentlicher Gelder bei Betriebsübergabe Die landwirtschaftliche Betriebsübergabe erfolgte 2013 von den Eltern an den Sohn. Die Eltern erhielten im Jahr 2013 noch die öffentlichen Gelder ( 35 BewG). Welcher wird zur HF dem Sohn zugerechnet? Es ist zu prüfen, wann und in welchem Ausmaß der Zahlungsanspruch auf den Sohn übergegangen ist. Wenn der Zahlungsanspruch im Jahr 2013 an den Sohn übertragen wurde, ist der Zuschlag für öffentliche Gelder beim des Sohnes zum Stichtag zu berücksichtigen. Zurechnung öffentlicher Gelder bei Betriebsveräußerung Nach der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Jahr 2013 erhalten die Veräußerer im Jahr 2013 noch öffentliche Gelder ( 35 BewG). Welche öffentlichen Gelder werden zur HF dem Käufer einheitswertmäßig zugerechnet? Wenn bei der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Jahr 2013 die Zahlungsansprüche nicht mitübertragen wurden, sind zum Stichtag die öffentlichen Gelder im des Verkäufers berücksichtigen. Zurechnung öffentlicher Gelder bei Ehegatteneigentum Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb ist gemeinsames Ehegatteneigentum gegeben. Die Bewirtschaftung erfolgt durch beide Ehegatten (sowohl sozialversicherungsrechtlich als auch förderungstechnisch), welche auch hinsichtlich der öffentlichen Gelder ( 35 BewG) anspruchsberechtigt sind. Wie werden die öffentlichen Gelder im zu berücksichtigt?

18 18 Der wird den Ehegatten je nach Eigentumsanteilen, der Zuschlag (für öffentliche Gelder) zum wird dem jeweils anspruchsberechtigten Bewirtschafter zugerechnet. Zurechnung öffentlicher Gelder bei inner-betrieblicher Verpachtung Ich bin Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes. Ich habe meiner Frau, die keine eigenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke besitzt, den Betrieb verpachtet. Sie ist ist hinsichtlich der öffentlichen Gelder ( 35 BewG) anspruchsberechtigt. Sind in meinem die öffentlichen Gelder zu berücksichtigen? Nein, die öffentlichen Gelder sind in einem eigenen (Pächtereinheitswert) zu berücksichtigen. Dieser ergeht an ihre Ehefrau. Zurechnung öffentlicher Gelder bei Verpachtung Ich habe im Jahr 2014 meinen landwirtschaftlichen Betrieb an meinen Sohn verpachtet und die Zahlungsansprüche übertragen. Hat dieser Vorgang Auswirkungen auf meinen, zb auf die Zurechnung für öffentliche Gelder? Ja, dies hat je nach Zeitpunkt der Verpachtung und Übertragung der Zahlungsansprüche Auswirkungen auf ihren : Wenn die Verpachtung und die Übertragung der Ansprüche im Laufe des Jahres 2014 erfolgt ist: ergeht zum Stichtag ein bescheid inkl. Zurechnung der öffentlichen Gelder an Sie und ergehen zum Stichtag (nur bei Überschreitung der Wertfortschreibungsgrenze gem. 21 BewG) a) ein Wertfortschreibungsbescheid an Sie, bei dem die öffentlichen Gelder nicht mehr berücksichtigt werden b) ein eigener bescheid nur für die öffentlichen Gelder (Pächterbescheid) mit Stichtag an Ihren Sohn Meldungen an das Finanzamt: Bitte teilen Sie schriftlich die Verpachtung des Betriebes sowie die Übertragung der Zahlungsansprüche Name des Pächters, Geburtsdatum, Adresse, AMA- Betriebsnummer dem Finanzamt mit, damit diese beim nächsten Bewertungsstichtag berücksichtigt werden können. Zurechnung öffentlicher Gelder bei Verpachtung Ich bin Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes. Ich habe meinen Betrieb außerhalb der Familie verpachtet. Der Pächter ist hinsichtlich der öffentlichen Gelder ( 35 BewG)

19 19 anspruchsberechtigt. Sind im meinem die öffentlichen Gelder zu berücksichtigen? Nein, die öffentlichen Gelder sind im des Pächters zu berücksichtigen. Sofern der Pächter keine luf Eigenflächen besitzt, ist ein Pächtereinheitswert zu festzustellen Erklärungspflicht öffentliche Gelder in LuF 1-B nicht angedruckt Es sind im Formular LuF 1-B HF2014 keine öffentlichen Geldern angedruckt, obwohl der Betrieb welche erhalten hat. Was muss der Pflichtige bekannt geben? Sollten in der Erklärungsbeilage LuF 1-B HF2014 keine öffentlichen Gelder angedruckt sein, obwohl tatsächlich öffentliche Gelder der 1. Säule (Betriebsprämie, Tierprämien) im Vorjahr von der AMA ausgezahlt worden sind, ist jedenfalls die AMA Betriebsnummer in den auf der Erklärung LuF 1 maßgeblichen Felder - 1.9, 3.9, 3.18,.. anzugeben. Weitere Angaben sind nicht notwendig. Nachmeldung öffentlicher Gelder Was hat der Grundeigentümer (Bewirtschafter) zu unternehmen bzw. zu melden, wenn im Hauptfeststellungsbescheid die an ihn ausbezahlten öffentlichen Gelder gem. 35 BewG nicht berücksichtigt wurden? Die betroffenen Grundeigentümer (Bewirtschafter) können in derartigen Fällen auch eine Beschwerde gegen die Höhe des es auf Grund der Nichtberücksichtigung der öffentlichen Gelder beim Finanzamt einbringen. Die AMA-Betriebsnummer sowie der/die Bewirtschafter/in bzw. die Bewirtschafter zum sind in derartigen Beschwerden ebenfalls bekannt zu geben. Hinweis: Auch besteht eine Anzeigepflicht gemäß 139 BAO, wenn der Abgabepflichtige nachträglich erkennt, dass er Angaben in der Hauptfeststellungserklärung nicht oder nur unvollständig gemacht hat und dies zu einer Verkürzung von Abgaben führt oder führen kann. Dieser Anzeigepflicht kann auch im Rahmen einer Bescheidbeschwerde nachgekommen werden Wertfortschreibung Auswirkung von Rückforderungen auf Bewertungsvorgang erste Säule: Vorgangsweise, wenn Zahlungen der ersten Säule rückgefordert werden und im Jahr ein negativer Saldo besteht (Rückzahlungen höher als Auszahlungen in einem Kalenderjahr)

20 20 Ist die Summe der Rückzahlungen höher als die Summe der erhaltenen Zahlungen, oder liegen überhaupt nur Rückzahlungen vor, so ist der Zuschlag Null. Gemäß 35 BewG ist kein Abschlag zu rechnen. eigene WF Grenzen Werden beim reinen Nutzer oder Pächter die e jährlich angepasst (z.b. hervorgerufen durch sich ändernde Auszahlungshöhen betr. dieser öffentlichen Gelder aus der 1. Säule) bzw. gibt es dabei eigene "Wertfortschreibungsgrenzen"? Sofern die gesetzlichen Wertfortschreibungsgrenzen gem. 21 BewG für den luf Gesamteinheitswert erreicht werden, ist ein neuer Bescheid zu erlassen Zurechnung Nichtberücksichtigung von öffentlichen Geldern Was sind Gründe, dass im Hauptfeststellungsbescheid eines vom Eigentümer (Miteigentümer) bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes die Zurechnung der öffentlichen Gelder nicht berücksichtigt ist? Nicht bei jeder wirtschaftlichen Einheit war eine eindeutige Zuordnung der AMA-Zahlungen und somit keine Vorausfüllung auf der Erklärung möglich. Sofern in diesen Fällen in der Hauptfeststellungserklärung LuF 1 HF2014 keine AMA- Betriebsnummer (1.9.) vom Landwirt erklärt wurde und auch im später zugesendeten Formular (Pächtererklärung) LuF 3-B HF2014 (Pkt. 2) keine Angabe des aktenzeichen (EWAZ) bei den Eigenflächen erfolgte, kann es dazu kommen, dass die öffentlichen Gelder nicht im des Landwirtes berücksichtigt wurden.

Informationschreiben 85 / 2015

Informationschreiben 85 / 2015 Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000

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