Änderung der Geschäftsbedingungen. zum 1. März Walser Privatbank AG. Niederlassung Düsseldorf

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1 Änderung der Geschäftsbedingungen zum 1. März 2016 Walser Privatbank AG Niederlassung Düsseldorf

2 Gegenüberstellung WALSER PRIVATBANK AKTIENGESELLSCHAFT Walserstraße 263, 6992 Hirschegg BIC: RANJAT2B DVRNr: FB-Gericht: FN: x Allgemeine Informationen für das Anlagegeschäft der Walser Privatbank AG Alte Fassung 2014 Neue Fassung 2016 i) Einlagensicherung Zum Schutz der ihr anvertrauten Werte ihrer Kunden gehört die Walser Privatbank AG Sicherungseinrichtungen an, die diese Werte absichern. Im Übrigen bedient sie sich nur solcher Drittverwahrer, deren Seriosität und Professionalität außer Zweifel stehen. Gesetzliche Anforderungen an Banken Aufgrund von EU-Richtlinien ist in Österreich jedes Kreditinstitut, das sicherungspflichtige Einlagen entgegennimmt bzw. sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringt, gesetzlich verpflichtet, einer Sicherungseinrichtung anzugehören. Die Walser Privatbank AG gehört dem Einlagensicherungssystem der Österreichischen Raiffeisen Einlagensicherung registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung an. Diese Einrichtung dient der Absicherung von Geldern, die die Walser Privatbank AG für ihre Kunden hält. Einlagen natürlicher Personen sind ab dem pro Einleger mit einem Höchstbetrag von ,00 Euro gesichert und zwar unabhängig davon, ob es sich bei der Einlage um eine private oder gewerbliche handelt. Einlagen nicht natürlicher Personen sind derzeit pro Einleger mit einem Höchstbetrag von ,00 Euro gesichert. Ab dem werden auch diese Einlagen mit einem Höchstbetrag von ,00 Euro gesichert. Geldforderungen aus der Anlegerentschädigung sind bei natürlichen als auch bei nicht natürlichen Personen mit höchstens ,00 Euro gesichert. Forderungen von nicht natürlichen Personen sind jedoch mit maximal 90 % pro Anleger begrenzt. Im Falle der Insolvenz der Walser Privatbank AG sind die Einlagen (Guthaben auf Konten oder Sparbüchern) der Kunden bis zu den oben angeführten Beträgen abgesichert. Darüber hinausgehende Beträge werden gemäß der Konkursquote ausbezahlt. Von der Walser Privatbank AG lediglich in Depots verwahrte Wertpapiere fallen nicht in eine allfällige Konkursmasse. i) Einlagensicherung Die Walser Privatbank AG unterliegt uneingeschränkt den Bestimmungen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes ESAEG. Sie ist Mitglied der für die gesetzliche Einlagensicherung und Anlegerentschädigung der Raiffeisen Bankengruppe zuständigen Österreichischen Raiffeisen-Einlagensicherung egen. Der Homepage der Österreichischen Raiffeisen-Einlagensicherung egen ( sind die erforderlichen Informationen für die Einleger, insbesondere Informationen über die Bestimmungen für das Verfahren zur Erstattung von Einlagen und die Bedingungen der Einlagensicherung, und die Anlegerentschädigung zu entnehmen. Die wesentlichen Inhalte des ESAEG sind nachstehend zusammengefasst. Im Übrigen verweisen wir auf die gesetzlichen Bestimmungen, die wir auf Wunsch gerne zur Verfügung stellen. Umfang der Einlagensicherung Die Einlagen (das sind Einlagen und Guthaben auf Konten oder Sparbüchern wie z.b. Gehalts-, Spar- und Pensionskonten, sonstige Girokonten, Festgelder oder Kapitalsparbücher) natürlicher Personen und nicht natürlicher Personen sind pro Einleger mit einem Höchstbetrag von EUR gesichert, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine private oder berufliche Einlage handelt. Bei der Berechnung der gedeckten Einlagen sind erstattungsfähige Einlagen nicht zu berücksichtigen, soweit ihnen Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber der Walser Privatbank AG gegenüberstehen, die gemäß gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen aufrechenbar sind und die vor oder spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls fällig wurden. Der Höchstbetrag bezieht sich immer auf ein Kreditinstitut (auch wenn dieses unter unterschiedlichen Markenauftritt). Gemeinschaftskonten, Treuhandkonten Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von EUR für jeden Einleger. Es ist für die Berechnung der erstattungsfähigen Einlagen der einzelnen Einleger der auf jeden

3 Sie werden dem Anleger ausgefolgt oder auf das Wertpapierdepot einer anderen Bank übertragen. Im Übrigen verweisen wir auf die gesetzlichen Bestimmungen der 93 ff, 103 h und 103 k Bankwesengesetz (inklusive der gemäß 93 Abs. 5 BWG bestehenden Ausnahmen) über Einlagensicherung und Anlegerentschädigung, die wir auf Wunsch gerne zur Verfügung stellen. Einleger entfallende Anteil an den Einlagen des Gemeinschaftskontos zu berücksichtigen, wenn die Einleger des Gemeinschaftskontos der Walser Privatbank AG besondere Regelungen für die Aufteilung der Einlagen schriftlich übermittelt haben. Haben es die Einleger unterlassen, Regelungen für die Aufteilung der Einlagen auf dem Gemeinschaftskonto an die Walser Privatbank AG schriftlich zu übermitteln, so sind die Einlagen des Gemeinschaftskontos zu gleichen Teilen auf die Einleger zu verteilen. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer diesen Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands verfügen können, werden bei der Berechnung der erstattungsfähigen und gedeckten Einlagen zusammengefasst und als Einlage eines Einlegers behandelt. Bei offengelegten Treuhandkonten gelten die Treugeber als Einleger. Temporär höhere Einlagen Unter besonderen, nachstehend zusammengefassten Voraussetzungen sind temporär höhere Einlagen bis zu einem Gesamtauszahlungsbetrag von EUR gesichert: 1) Die Einlagen resultieren aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien oder knüpfen an Lebensereignisse des Einlegers an und erfüllen soziale, im Gesetz vorgesehene Zwecke wie Abfertigungsleistungen, Leistungen aus Sozialplänen, Vergleichsund / oder Sonderzahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder von Pensionskassenverträgen, Leistungen im Zusammenhang mit Heirat (Ausstattung gemäß 1220 ABGB) oder Scheidung, oder stammen aus Versicherungsleistungen, Entschädigungen, Schadenersatz- und Schmerzensgeldzahlungen im Zusammenhang mit erlittenen Beeinträchtigungen der körperlichen und / oder geistigen Unversehrtheit oder aus Straftaten Dritter, oder resultieren aus gerichtlich oder im Vergleichsweg zuerkannten Ausgleichszahlungen für eine zu Unrecht erfolgte strafrechtliche Verurteilung. 2) Der Sicherungsfall tritt innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, ein. Für die Zuerkennung der erhöhten Sicherungsleistung ist ein gesonderter Antrag des Kunden innerhalb von zwölf Monaten erforderlich. Ausnahmen von der Einlagensicherung Die in 10 ESAEG vorgesehenen Ausnahmen von der Anlegerentschädigung werden im Folgenden vereinfacht dargestellt. Nicht gesichert sind insbesondere Einlagen von Kredit- und Finanzinstitutionen, Versicherungsunternehmen sowie von Wertpapierfirmen, Einlagen von Pensions- und Rentenfonds sowie von Organismen zur gemeinsamen Wertpapierveranlagung,

4 Einlagen von staatlichen Stellen, insbesondere von Staaten, regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften sowie Zentralverwaltungen, Eigenmittelbestandteile, Schuldverschreibungen sowie Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechsel eines Kreditinstituts, Einlagen, die im Zusammenhang mit Transaktionenentstanden sind, aufgrund derer Personen wegen Geldwäsche rechtskräftig verurteilt worden sind, Einlagen, bei denen bis zum Eintritt eines Sicherungsfalls die Identität ihres Inhabers niemals gemäß den 40 bis 41 BWG festgestellt wurde, es sei denn, die Identifizierung gemäß den 40 bis 41 BWG wird innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls nachgeholt. j) Anlegerentschädigung Umfang der Entschädigung Nach österreichischem Recht sind Wertpapiere den Anlegern von der depotführenden Bank zurückzugeben. Geldforderungen aus der Anlegerentschädigung sind sowohl bei natürlichen Personen als auch bei nicht natürlichen Personen mit höchstens EUR gesichert. Forderungen von nicht natürlichen Personen sind jedoch mit 90 % der Forderung aus Wertpapiergeschäften pro Anleger begrenzt. Forderungen, die von der Anlegerentschädigung erfasst sind Grundsätzlich sind sämtliche Forderungen gegen das Kreditinstitut aus der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft), dem Handel des Kreditinstituts mit Geldmarktinstrumenten, Finanzterminkontrakten, Zinsterminkontrakten, Forward Rate Agreements, Zins- und Devisenswaps sowie Equity Swaps, Wertpapieren und daraus abgeleiteten Instrumenten, der Teilnahme des Kreditinstituts an der Emission Dritter (Loroemissionsgeschäft), der Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbstständigenvorsorgebeiträgen (betriebliches Vorsorgekassengeschäft) erfasst. Ausnahmen von der Anlegerentschädigung Die in ESAEG vorgesehenen Ausnahmen von der Anlegerentschädigung werden im Folgenden vereinfacht dargestellt. Nicht gesichert sind insbesondere Forderungen aus Wertpapiergeschäften (von) Kredit- und Finanzinstitutionen, Versicherungsunternehmen sowie von Wertpapierfirmen, Pensions- und Rentenfonds sowie von Organismen zur gemeinsamen Wertpapierveranlagung, staatlichen Stellen, insbesondere von Staaten, regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften sowie Zentralverwaltungen, Eigenmittelbestandteile, Schuldverschreibungen sowie Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechsel eines Kreditinstituts, dem Kreditinstitut nahestehenden Personen, wie Geschäftsleiter, Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, persönlich haftende Gesellschafter (bei Personengesellschaften des Handelsrechts), Rechnungsprüfer der Bank und Personen, die mindes-

5 tens 5,00 % Kapital der Bank halten, auch wenn diese Personen in ihrer Funktion für verbundene Unternehmen der Bank tätig sind (ausgenommen bei unwesentlichen Beteiligungen), Angehörigen der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen sowie Dritten, falls der nahe Angehörige oder der Dritte für Rechnung der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen handelt, anderen Gesellschaften, die verbundene Unternehmen ( 244 UGB) des Kreditinstituts sind, in Zusammenhang mit Transaktionen, aufgrund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind, für die der Forderungsberechtigte auf individueller Basis Zinssätze oder andere finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma geführt haben, Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften im Sinne des 221 Abs. 3 UGB erfüllen. k) Abgrenzung Einlagensicherung Anlegerentschädigung Es besteht kein Anspruch auf Doppelentschädigung dadurch, dass für ein und dieselbe Forderung Entschädigung nach den Bestimmungen der Einlagensicherung und der Anlegerentschädigung ausbezahlt wird. Forderungen aus durch die Einlagensicherung gedeckten Guthaben von Konten sind aus der Einlagensicherung zu entschädigen.

6 Allgemeine Informationen für das Anlagegeschäft der Walser Privatbank AG Die im Folgenden gemachten Angaben dienen dem Zweck, den Kunden über jene Umstände und Rahmenbedingungen zu informieren, die für ihn im Anlagegeschäft mit der Walser Privatbank AG Niederlassung Deutschland (im Folgenden Bank oder Walser Privatbank AG ) wesentlich sein können. Er erhält in diesen Unter lagen alle wesentlichen Informationen über das Unternehmen, die Dienstleistungen und die von uns zu seiner Absicherung vorgesehenen Maßnahmen. Die nachfolgenden Angaben haben lediglich Informationscharakter und ersetzen nicht die erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen. Überblick: Informationen über die Walser Privatbank AG 2. Informationen zu den Dienstleistungen und den Vertragsbedingungen der Walser Privatbank AG 3. Durchführung von Kundenaufträgen (Best Execution Policy) 4. Informationen zu den vorgeschlagenen Anlagestrategien 1. Informationen über die Walser Privatbank a) Unternehmen und geografische Anschrift Walser Privatbank AG Walserstraße Hirschegg, Österreich Firmenbuch-Nr x Firmenbuch Feldkirch DVR-Nr Walser Privatbank AG Niederlassung Deutschland Benrather Straße Düsseldorf, Deutschland HRB (Amtsgericht Düsseldorf) b) Firmenbuch Die Walser Privatbank AG ist im österreichischen Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer 38332x beim Firmenbuchgericht Feldkirch eingetragen. c) Vorstand und Aufsichtsrat Vorstand: Dipl.-Volkswirt Florian Widmer, MBA (Vorsitzender), MMag. Erhard Tschmelitsch, Mag. Regina Reitter, MBA, CMC; Aufsichts ratsvorsitzender: Dr. Andreas Gapp d) Gesetzliche Vertretungsberechtigung Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder bzw. ein Vorstandsmitglied und ein Prokurist gemeinsam vertretungsberechtigt. e) Erreichbarkeit durch Fernkommunikation Telefon +49 (211) Telefax +49 (211) duesseldorf@walserprivatbank.com f) Geschäftssprache Die Walser Privatbank AG bietet ihren Kunden Kommunikation, Informationen und Dokumente in deutscher Sprache an. g) Kommunikationsmittel im Kundengeschäft Neben der Möglichkeit eines persönlichen Gesprächs im Rahmen der Öffnungszeiten vor Ort in unserem Private-Banking-Center stehen wir unseren Kunden auch im Rah men des Austauschs über Fernkommunikationsmittel (Post, Telefon, Fax, ) zur Verfügung. Rechtlich relevante Korrespondenzen zwischen der Walser Privatbank AG und ihren Kunden werden jedoch soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde schriftlich abgewickelt. Die Erteilungen von Aufträgen im Rahmen des Wertpapiergeschäfts erfolgt auf den in den jeweiligen Geschäfts- und Vertragsbedingungen festgelegten Wegen (auch telefonisch und per Fax) unter Beachtung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen und Bedingungen. h) Zulassung und Zulassungsbehörde Die Walser Privatbank AG verfügt über eine Konzession zur Erbringung von Bankdienstleistungen, die sie auch zu Geschäften mit ihren Kunden im Anlage- und Wertpapiergeschäft berechtigt. Die Zulassung erfolgte durch die FMA Finanzmarktaufsichtsbehörde, Praterstr. 23, 1020 Wien. i) Berichtsperioden der Walser Privatbank AG Die Kunden der Walser Privatbank AG werden über Dienstleistungen, die die Walser Privatbank AG für sie erbringt, auch 1 10

7 im Anlagebereich laufend unter Beachtung der diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften informiert. Insbesondere werden Abrechnungen über Wertpapiergeschäfte unverzüglich, längstens binnen eines Geschäftstags nach vollständiger Abwicklung des Kundenauftrages, dem Kunden auf dem mit ihm dafür vereinbarten Weg zur Verfügung gestellt. Sofern der Kunde keine andere Vereinbarung mit der Bank trifft, werden die entsprechenden Auszüge schalterlagernd zur Verfügung gestellt. Es steht den Kunden frei, neben den regulären Auszügen jederzeit einen Auszug zu einem Depot oder Konto, das bei der Walser Privatbank AG geführt wird, anzufordern. Berichtsperioden für die Depotverwaltung Die Walser Privatbank AG stellt ihren Kunden im Rahmen der Depotverwaltung einmal jährlich einen Depotauszug aus. Dieser Auszug umfasst die Buchungen im Rahmen des Depots für den Zeitraum des jeweils seit dem letzten regulären Depotauszug vergangenen Jahres. Stichtag für einen regulären Depotauszug ist der 31. Dezember jeden Jahres. Der Auszug wird dem Kunden im Laufe des ersten Quartals des Folgejahres zur Verfügung gestellt. Berichtsperioden für veranlagte Kundengelder Die Walser Privatbank AG stellt ihren Kunden im Rahmen der Kontoführung einmal jährlich einen Kontoauszug aus. Dieser Auszug umfasst die Buchungen im Rahmen des Kontos für den Zeitraum des jeweils seit dem letzten regulären Kontoauszug vergangenen Jahres. Der Auszug wird dem Kunden im Laufe des auf die Erstellung folgenden Quartals zur Verfügung gestellt. Berichte bei der Ausführung von Aufträgen außerhalb der Portfolioverwaltung Die Walser Privatbank AG stellt ihren Kunden im Falle der Auftragsübernahme für Wertpapiertransaktionen außerhalb einer Portfolioverwaltung nach erfolgter Ausführung eine Mitteilung zur Bestätigung der Auftragsausführung aus. Diese Bestätigung wird schnellstmöglich, spätestens aber am ersten Geschäftstag nach der Ausführung des Auftrages oder sofern die Bank die Bestätigung der Ausführung von einem Dritten erhält spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten ausgestellt. j) Einlagensicherung Die Walser Privatbank AG unterliegt uneingeschränkt den Bestimmungen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes ESAEG. Sie ist Mitglied der für die gesetzliche Einlagensicherung und Anlegerentschädigung der Raiffeisen Bankengruppe zuständigen Österreichischen Raiffeisen-Einlagensicherung egen. Der Homepage der Österreichischen Raiffeisen-Einlagen sicherung egen ( sind die erforderlichen Informationen für die Einleger, insbesondere Informationen über die Bestimmungen für das Verfahren zur Erstattung von Einlagen und die Bedingungen der Einlagensicherung, und die Anlegerentschädigung zu entnehmen. Die wesentlichen Inhalte des ESAEG sind nachstehend zusammengefasst. Im Übrigen verweisen wir auf die gesetzlichen Bestimmungen, die wir auf Wunsch gerne zur Verfügung stellen. Umfang der Einlagensicherung Die Einlagen (das sind Einlagen und Guthaben auf Konten oder Sparbüchern wie z. B. Gehalts-, Spar- und Pensionskonten, sonstige Girokonten, Festgelder oder Kapitalsparbücher) natürlicher Personen und nicht natürlicher Personen sind pro Einleger mit einem Höchstbetrag von EUR gesichert, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine private oder berufliche Einlage handelt. Bei der Berechnung der gedeckten Einlagen sind erstattungsfähige Einlagen nicht zu berücksichtigen, soweit ihnen Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber der Walser Privatbank AG gegenüberstehen, die gemäß gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen aufrechenbar sind und die vor oder spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls fällig wurden. Der Höchstbetrag bezieht sich immer auf ein Kreditinstitut (auch wenn dieses unter unterschiedlichen Marken auftritt). Gemeinschaftskonten, Treuhandkonten Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von EUR für jeden Einleger. Es ist für die Berechnung der erstattungsfähigen Einlagen der einzelnen Einleger der auf jeden Einleger entfallende Anteil an den Einlagen des Gemeinschaftskontos zu berücksichtigen, wenn die Einleger des Gemeinschaftskontos der Walser Privatbank AG besondere Regelungen für die Aufteilung der Einlagen schriftlich übermittelt haben. Haben es die Einleger unterlassen, Regelungen für die Aufteilung der Einlagen auf dem Gemeinschaftskonto an die Walser Privatbank AG schriftlich zu übermitteln, so sind die Einlagen des Gemeinschaftskontos zu gleichen Teilen auf die Einleger zu verteilen. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer diesen Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands verfügen können, werden bei der Berechnung der erstattungsfähigen und 2 10

8 gedeckten Einlagen zusammengefasst und als Einlage eines Einlegers behandelt. Bei offengelegten Treuhandkonten gelten die Treugeber als Einleger. Temporär höhere Einlagen Unter besonderen, nachstehend zusammengefassten Voraussetzungen sind temporär höhere Einlagen bis zu einem Gesamtauszahlungsbetrag von EUR gesichert: 1) Die Einlagen resultieren aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien oder knüpfen an Lebensereignisse des Einlegers an und erfüllen soziale, im Gesetz vorgesehene Zwecke wie Abfertigungsleistungen, Leistungen aus Sozialplänen, Vergleichs- und / oder Sonderzahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder von Pensionskassenverträgen, Leistungen im Zusammenhang mit Heirat (Ausstattung gemäß 1220 ABGB) oder Scheidung, oder stammen aus Versicherungsleistungen, Entschädigungen, Schadenersatz- und Schmerzensgeldzahlungen im Zusammenhang mit erlittenen Beeinträchtigungen der körperlichen und / oder geistigen Unversehrtheit oder aus Straftaten Dritter, oder resultieren aus gerichtlich oder im Vergleichsweg zuerkannten Ausgleichszahlungen für eine zu Unrecht erfolgte strafrechtliche Verurteilung. 2) Der Sicherungsfall tritt innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, ein. Für die Zuerkennung der erhöhten Sicherungsleistung ist ein gesonderter Antrag des Kunden innerhalb von zwölf Monaten erforderlich. Einlagen, die im Zusammenhang mit Transaktionen entstanden sind, aufgrund derer Personen wegen Geldwäsche rechtskräftig verurteilt worden sind, Einlagen, bei denen bis zum Eintritt eines Sicherungsfalls die Identität ihres Inhabers niemals gemäß den 40 bis 41 BWG festgestellt wurde, es sei denn, die Identifizierung gemäß den 40 bis 41 BWG wird innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls nachgeholt. k) Anlegerentschädigung Umfang der Entschädigung Nach österreichischem Recht sind Wertpapiere den Anlegern von der depotführenden Bank zurückzugeben. Geldforderungen aus der Anlegerentschädigung sind sowohl bei natürlichen Personen als auch bei nicht natürlichen Personen mit höchstens EUR gesichert. Forderungen von nicht natürlichen Personen sind jedoch mit 90 % der Forderung aus Wertpapiergeschäften pro Anleger begrenzt. Forderungen, die von der Anlegerentschädigung erfasst sind Grundsätzlich sind sämtliche Forderungen gegen das Kreditinstitut aus der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft), dem Handel des Kreditinstituts mit Geldmarktinstrumenten, Finanzterminkontrakten, Zinsterminkon trakten, Forward Rate Agreements, Zins- und Devisenswaps sowie Equity Swaps, Wertpapieren und daraus abgeleiteten Instrumenten, der Teilnahme des Kreditinstituts an der Emission Dritter (Loroemissionsgeschäft), der Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbstständigenvorsorgebeiträgen (betriebliches Vorsorgekassengeschäft) erfasst. Ausnahmen von der Einlagensicherung Die in 10 ESAEG vorgesehenen Ausnahmen von der Anlegerentschädigung werden im Folgenden vereinfacht dargestellt. Nicht gesichert sind insbesondere Einlagen von Kredit- und Finanzinstitutionen, Versicherungsunternehmen sowie von Wertpapierfirmen, Einlagen von Pensions- und Rentenfonds sowie von Organismen zur gemeinsamen Wertpapierveranlagung, Einlagen von staatlichen Stellen, insbesondere von Staaten, regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften sowie Zentralverwaltungen, Eigenmittelbestandteile, Schuldverschreibungen sowie Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechsel eines Kreditinstituts, Ausnahmen von der Anlegerentschädigung Die in 47 ESAEG vorgesehenen Ausnahmen von der Anlegerentschädigung werden im Folgenden vereinfacht dargestellt. Nicht gesichert sind insbesondere Forderungen aus Wertpapiergeschäften (von) Kredit- und Finanzinstitutionen, Versicherungsunternehmen sowie von Wertpapierfirmen, Pensions- und Rentenfonds sowie von Organismen zur gemeinsamen Wertpapierveranlagung, staatlichen Stellen, insbesondere von Staaten, regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften sowie Zentralverwaltungen, 3 10

9 Eigenmittelbestandteile, Schuldverschreibungen sowie Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechsel eines Kreditinstituts, dem Kreditinstitut nahestehenden Personen, wie Geschäftsleiter, Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, persönlich haftende Gesellschafter (bei Personengesellschaften des Handelsrechts), Rechnungsprüfer der Bank und Personen, die mindestens 5,00 % Kapital der Bank halten, auch wenn diese Personen in ihrer Funktion für verbundene Unternehmen der Bank tätig sind (ausgenommen bei unwesentlichen Beteiligungen), Angehörigen der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen sowie Dritten, falls der nahe Angehörige oder der Dritte für Rechnung der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen handelt, anderen Gesellschaften, die verbundene Unternehmen ( 244 UGB) des Kreditinstituts sind, in Zusammenhang mit Transaktionen, aufgrund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind, für die der Forderungsberechtigte auf individueller Basis-Zinssätze oder andere finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma geführt haben, Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften im Sinne des 221 Abs. 3 UGB erfüllen. l) Abgrenzung Einlagensicherung Anlegerentschädigung Es besteht kein Anspruch auf Doppelentschädigung dadurch, dass für ein und dieselbe Forderung Entschädigung nach den Bestimmungen der Einlagensicherung und der Anlegerentschädigung ausbezahlt wird. Forderungen aus durch die Einlagensicherung gedeckten Guthaben von Konten sind aus der Einlagensicherung zu entschädigen. m) Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten Gemäß Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) hat die Walser Privatbank AG wirksame Leitlinien für den Umgang mit Interessenskonflikten festgelegt und wendet diese laufend an, um zu verhindern, dass Interessenskonflikte den Kun deninteressen schaden. Diese Regeln, die im Nachfolgenden als Grundsätze der Conflict of Interest Policy (CoIP) dargestellt sind, sind an die Größe und Organisation der Walser Privatbank AG sowie an die Art, den Umfang und die Komplexität der von ihr angebotenen und betriebenen Geschäfte angepasst. Die Leitlinien der CoIP dienen dazu, folgende Interessenkonflikte zu verhindern, sowie dazu, einen für die Kunden optimalen Umgang mit sich allenfalls ergebenden Interessenkonflikten sicherzustellen: Interessenkonflikte zwischen einem Kunden einerseits und der Walser Privatbank AG oder einem ihrer Mitarbeiter oder einem Unternehmen, das von ihr kontrolliert wird, andererseits. Interessenkonflikte zwischen unterschiedlichen Kunden der Walser Privatbank AG. Die CoIP ist ein Teil der sogenannten Compliance-Regeln der Walser Privatbank AG. Diese Regeln dienen der Einhaltung der berufsethischen und gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Kundeninteressen im Bereich der Wertpapierdienstleistungen. Um diesen hohen Anforderungen gerecht werden zu können, folgt die CoIP der Walser Privatbank AG folgenden Grundsätzen: Oberster Grundsatz ist die Vermeidung von Interessenkonflikten. Hierfür ist in organisatorischer Hinsicht ein Compliance-Verantwortlicher (Compliance Officer) eingesetzt, der durch Beratung der Mitarbeiter sowie durch Unterstützung und Überwachung der Geschäftsabwicklung die Verhinderung von Interessenkonflikten gewähr leistet. Bei Vorliegen allenfalls unvermeidbarer Interessen kon flikte sorgt der Compliance Officer für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Abwicklung des Anlagegeschäfts. Der Compliance Officer erstattet dem Vorstand regelmäßig Bericht über seine Tätigkeit. Bei der Erbringung von Beratungsleistungen wird ausschließlich auf das Kundeninteresse Bedacht genommen. Der allfällige Eigenhandel der Walser Privatbank AG erfolgt organisatorisch und räumlich getrennt vom Kunden handel. Zwischen den für Kundenhandel und den für Eigenhandel zuständigen Personen gibt es grundsätz lich keinen Informationsaustausch. Bei knappheitsbedingten Interessenkonflikten (d. h., es liegen mehr Kundenaufträge vor, als tatsächlich erfüllt werden können) werden klar formulierte, vor Zuteilung aufgestellte Prinzipien der Zuteilung (z. B. Prioritätsprinzip oder Aufteilung pro rata) angewendet, die unsachliche Bevorzugungen einzelner Kunden hint an halten. Andere Interessenkonflikte und ihre Handhabung werden, abhängig von der konkreten Rolle der Walser Privatbank AG, den Kunden im Einzelfall mitgeteilt. Die Festsetzung von Preisen bei eigenen Produkten erfolgt immer auf Grundlage der aktuellen Marktverhältnisse. Die Walser Privatbank AG hat im Rahmen ihrer Compliance- Regeln Vertraulichkeitsbereiche definiert, zwischen denen grundsätzlich kein Informationsaustausch stattfindet. Ein Informationsaustausch zwischen Personen und 4 10

10 Abteilungen, deren Zusammenwirken einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnte, wird dadurch verhindert. Sollte im Einzelfall ein Informationsaustausch zwischen den definierten Bereichen, der einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnte, unumgänglich sein, wird dies im Vorab dem Compliance Officer gemeldet, der dann die entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Kundeninteressen setzt. In der Walser Privatbank AG ist organisatorisch sichergestellt, dass jeder unzulässige oder ungebührliche Einfluss auf die Art und Weise, in der Wertpapierdienstleistungen erbracht werden, vermieden wird. Es erfolgen in regelmäßigen Abständen einschlägige Schulungen der Mitarbeiter der Walser Privatbank AG. Sollte trotz der oben genannten Maßnahmen ein Interessenkonflikt nicht vermeidbar sein, wird die Walser Privatbank AG den Kunden entweder generell oder aktuell vor der Auftragserteilung informieren, sodass der Kunde im Wissen um den Interessenkonflikt seine Entscheidung treffen kann. Die Walser Privatbank AG stellt sicher, dass es keinen direkten Zusammenhang zwischen den Vergütungen von Mitarbeitern gibt, deren Zusammenwirken zu einem für Kunden nachteiligen Interessenkonflikt führen könnte. Sofern Finanzanalysen im Auftrag der Walser Privatbank AG erstellt werden und an die Öffentlichkeit weitergegeben werden, wird sichergestellt, dass es bei der Erstellung dieser Analysen nicht zu Interessenkonflikten kommt, die für die Empfänger der Empfehlung nachteilig sind. Auf Wunsch werden gerne jederzeit weitere Einzelheiten zu diesen Grundsätzen für den Umgang mit Interessenkonflikten bekannt gegeben. 2. Informationen zu den Dienstleistungen und den Vertragsbedingungen der Walser Privatbank AG a) Allgemeine Geschäftsbedingungen Den Dienstleistungen der Walser Privatbank AG liegen jeweils die in den Einzelverträgen angegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der entsprechenden aktuellen Version zugrunde. b) Ergänzende Vertragsbedingungen Soweit den von der Walser Privatbank AG angebotenen Dienstleis tungen ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen weitere Vertragsbedingungen zugrunde gelegt werden, können diese den jeweiligen Vertragsformblättern entnommen werden, die den Kunden zur Information vorgelegt werden. c) Individuelle Vertragsbedingungen Soweit die Walser Privatbank AG mit ihren Kunden über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die ergänzenden Vertragsbedingungen hinausgehende Vereinbarungen trifft, können diese den jeweils zu erstellenden schriftlichen Unterlagen entnommen werden. d) Dienstleistungen der Walser Privatbank AG im Anlagebereich Im Bereich des Anlage- und Wertpapiergeschäfts bietet die Walser Privatbank AG folgende Dienstleistungen an: Beratung des Kunden Analyse der Kundenbedürfnisse (wie Risikobereitschaft, Kundenerwartungen, Ziele ) und Empfehlung passender Produkte. Die von der Walser Privatbank AG bei der Kundenberatung vorgeschlagene Anlagestrategie richtet sich ganz nach den individuellen Verhältnissen des Kunden und bezieht seine Anlageziele, seine finanziellen Verhältnisse und seine Risikobereitschaft ein. Die Anlagestrategie wird an die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden angepasst (im Detail hierzu unten Punkt 4). Wertpapiererwerb / -verkauf Die Walser Privatbank AG bietet ihren Kunden die Möglichkeit, Anlageprodukte zu erwerben und zu verkaufen. Je nach Produkt tritt die Walser Privatbank AG hierbei selbst als Verkäufer oder Käufer auf oder schließt das vom Kunden gewünschte Geschäft auf dessen Rechnung mit einem Dritten ab, wobei zum Teil auch andere Partner zwischengeschaltet werden müssen, an die der Kundenauftrag weitergeleitet wird. Erwerb anderer Finanzinstrumente Die Walser Privatbank AG bietet ihren Kunden die Möglich keit, auch andere Finanzinstrumente wie z. B. Kurssicherungsinstrumente, Devisentermingeschäfte und Swaps zu erwerben oder zu verkaufen. Je nach Produkt tritt die Walser Privatbank AG hierbei selbst als Verkäufer oder Käufer auf oder schließt das vom Kunden gewünschte Geschäft auf dessen Rechnung mit einem Dritten ab, wobei häufig auch andere Partner zwischengeschaltet werden müssen, an die der Kundenauftrag weitergeleitet wird. Wertpapierverwahrung und -verwaltungsamt Führung des Verrechnungskontos Die Walser Privatbank AG verwahrt Wertpapiere für ihre Kunden, wofür sie sich regelmäßig professioneller Drittverwahrer bedient. 5 10

11 e) Risikohinweise Eine allgemeine Beschreibung der Wertpapierarten, die grundsätzlich Gegenstand der von der Walser Privatbank AG angebotenen Dienstleistungen sein können, findet sich in den Risikohinweisen, die dem Kunden zusammen mit den vorliegenden Informationen ausgehändigt werden. Auf Verlangen erhält der Kunde persönlich weitere Risikohinweise zu einzelnen Wertpapierprodukten. f) Informationen zu Kosten, Preisen und Vorteilen Kosten und Nebenkosten Aus der Information über Kosten und Vorteile im Wertpapier geschäft, die dem Kunden zusammen mit diesen allgemeinen Informationen ausgehändigt wird und die Teil eines allenfalls abgeschlossenen Depotvertrages wird, sind die für Dienstleis tun gen im Wertpapierbereich von der Walser Privatbank AG in Rechnung gestellten Entgelte ersichtlich. Neben den in der Informa tion über Kosten und Vorteile im Wertpapiergeschäft ausgewiesenen Entgelten der Walser Privatbank AG fallen im Rahmen von Wertpapiergeschäften noch Kosten an, die die Walser Privatbank AG in Ausführung der Kundenaufträge an Dritte zu bezahlen hat (insbesondere fremde Spesen, Kaufpreis oder Kurs erworbener Wertpapiere und Entgelte eingeschalteter Broker). Diese Kosten werden in den Abrechnungen unter Fremde Gebühren oder Fremde Spesen separat ausgewiesen. Fremdwährungstransaktionen Ist es im Rahmen eines der Walser Privatbank AG erteilten Auftrages erforderlich, Zahlungen in Fremdwährung zu tätigen oder in fremder Währung eingehende Zahlungen in Euro zu konvertieren, erfolgt die Umrechnung (= Konvertierung ) durch die Walser Privatbank AG anhand des marktkonformer Kurses, den die Walser Privatbank AG ihren Kunden zum Abrechnungszeitpunkt allgemein in Rechnung stellt. Durch die Konvertierung entstehen dem Kunden Kosten, deren Zusammensetzung der Information über Kosten und Vorteile im Wertpapiergeschäft (Pkt. 3.2) entnommen werden kann. Zusätzliche Steuern und Aufwendungen Zu berücksichtigen ist, dass den Kunden, insbesondere ausländischen Kunden, neben den vorstehend angesprochenen Entgelten und Barauslagen weitere Kosten und Steuern (z. B. in- und ausländische Kapitalertragssteuern) entstehen können, die nicht notwendigerweise über die Walser Privatbank AG gezahlt oder von ihr in Rechnung gestellt werden. Zahlungen des Kunden Beträge, die der Kunde im Rahmen von Wertpapiergeschäften an die Walser Privatbank AG zu zahlen hat, werden soweit nichts anderes vereinbart wird dem Konto des Kunden bei der Walser Privatbank AG angelastet. Vorteile Die Walser Privatbank AG erhält außerdem für das Angebot einer breiten Produktpalette, laufende Kundenbetreuung, Weiterbildungsmaßnahmen und Informationsaufbereitung von einigen Partnern, deren Produkte die Walser Privatbank AG vertreibt, Vergütungen (Vorteile). Diese werden benötigt, um die Erwerbsmöglichkeit an sich, die Qualität der Beratung und Information an den Kunden hoch zu halten bzw. weiter zu steigern. Die Höhe der laufenden Vorteile hängt vom Produkt und vom Emittenten oder Zwischenhändler ab. Die Walser Privatbank AG legt hohen Wert auf eine bedarfsgerechte Kundenberatung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Risikostreuung. Aus diesem Grunde ist gewährleistet, dass auch bei unterschiedlichen Vergütungen für Produkte ein bedarfsgerechtes Angebot des Beraters erfolgt. Bei Wertpapieremissionen erhält die Walser Privatbank AG unter Umständen vom Emittenten eine Verkaufsprovision. Genauere Informationen zu den Kosten, Nebenkosten und auch zu Vorteilen können der beigelegten Information über Kosten und Vorteile im Wertpapiergeschäft entnommen werden. Über Wunsch erfährt der Kunde außerdem persönlich weitere Einzelheiten zu den vorstehend angesprochenen Vorteilen. g) Besondere Informationen zur Verwahrung von Wertpapieren für Kunden Drittverwahrung Wertpapiere, die die Walser Privatbank AG für ihre Kunden zu verwahren hat, werden auch um höchstmöglichen Schutz dieser Wertpapiere zu gewährleisten an Institute, die auf die Wertpapierverwahrung spezialisiert sind (sogenannte Drittverwahrer), weitergeleitet. Für allfällige Schäden, die durch rechtswidrige schuldhafte Handlungen oder Unterlassungen der Drittverwahrer ent stehen, haftet die Walser Privatbank AG dem betroffenen Kunden. Sollte der Kunde der Walser Privatbank AG die Wertpapierverwahrung im Rahmen seines Unternehmens beauftragen, ist ihre Haftung allerdings auf die sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers beschränkt. Sollte trotz sorgfältiger Auswahl dennoch einmal der Fall eintreten, dass ein Drittverwahrer insolvent wird, kann die Walser Privatbank AG die Ausfolgung der Wertpapiere, die sie dem Drittverwahrer zur Verwahrung übergeben hat, verlangen. Sammelverwahrung Wertpapiere, die die Walser Privatbank AG für ihre Kunden zu verwahren hat, werden von ihr bzw. dem Drittverwahrer gemeinsam mit den gleichen Wertpapieren anderer Kunden verwahrt (sogenannte Sammelverwahrung). Da jeder Kunde (auch im Falle der Insolvenz des Verwahrers) die Möglichkeit hat, die Ausfolgung seines Anteils 6 10

12 an den in Sammelverwahrung befindlichen Wert papieren zu verlangen, verursacht die Sammelverwahrung für den Kunden keine besonderen Risiken. Verwahrung im Ausland Es kann erforderlich sein, Wertpapiere durch Drittverwahrer im Ausland, insbesondere auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, verwahren zu lassen. Damit unterliegen sie den Rechtsvorschriften jenes Staates, in dem sie verwahrt werden. Diese Rechtsvorschriften können sich von den in Österreich geltenden Vorschriften erheblich unterscheiden und weisen nicht notwendigerweise das gleiche Schutzniveau auf. h) Pfand- und Zurückbehaltungsrechte Werte, die der Walser Privatbank AG zur Verwahrung übergeben wurden, unterliegen einem Pfand- und Zurückbehaltungsrecht der Walser Privatbank AG zur Besicherung aller Forderungen, die ihr gegen den Kunden zustehen. Drittverwahrer können an den von ihnen verwahrten Wertpapieren Pfandrechte im Hinblick auf die den Drittverwahrern im Zusammenhang mit der Verwahrung der Wertpapiere entstehenden Forderungen (insbesondere Verwahrungsentgelte) geltend machen. i) Verbindlichkeit von Unterlagen Wir weisen unsere Kunden darauf hin, dass alle Unterlagen, die wir im Kundenkontakt nutzen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Unterlagen, die lediglich dem internen Gebrauch der Mitarbeiter dienen, unterliegen diesen Anforderungen nicht. Sofern derartige Unterlagen, die den Vermerk zum internen Gebrauch oder einen entsprechenden Vermerk tragen, dennoch an Kunden gehen, verweisen wir darauf, dass die Walser Privatbank AG diese Unterlagen ausdrücklich für nicht verbindlich und im Kundengeschäft als für nicht aussagekräftig erklärt. Sollten Kunden aufgrund derartiger Unterlagen Anlageentscheidungen treffen, lehnt die Walser Privatbank AG jegliche Haftung für den Erfolg dieser Geschäfte ab. Im Übrigen können unsere Kunden den von Mitarbeitern der Walser Privatbank AG ausgehändigten Unterlagen Hinweise zu ihrer Gültigkeit und Verbindlichkeit sowie geschäfts- und produktbezogene Warnhinweise entnehmen. j) Beschwerden der Kunden Die Walser Privatbank AG ist stets bemüht, die Kunden hinsichtlich ihrer Anliegen, ihrer Wünsche und Bedürfnisse in allen Belangen des Bankgeschäftes bestmöglich zu betreuen. Sollte der Kunde dennoch Grund zu einer Beschwerde haben, wird die Walser Privatbank AG dieser Beschwerde umgehend nachgehen. Zu diesem Zweck sollten die Kunden sich entweder an ihren Kundenberater oder wenn auf diesem Weg keine zufriedenstellende Erledigung erreicht werden kann an die Geschäftsleitung der Walser Privatbank AG wenden. 3. Durchführung von Kundenaufträgen (Best Execution Policy) Die Bank hat Grundsätze festgelegt, wie sie Aufträge ihrer Kunden ausführen wird, um zu den für die Kunden besten Ergebnissen zu kommen. Diese Grundsätze werden als Durchführungspolitik bezeichnet. Kundenaufträge werden von der Bank soweit der Kunde keine anderen Weisungen erteilt auf Grundlage dieser Durchführungspolitik durchgeführt. Nachstehend erfolgt eine Darstellung der wesentlichen Inhalte der Durchführungspolitik. In der Durchführungspolitik werden auch im Voraus geeignete Ausführungsplätze (z. B. Börse) für eine bestimmte Kategorie von Kundenaufträgen vorgesehen. Der konkrete Ausführungsplatz wird anlässlich der Auftragserteilung an die Bank festgelegt. a) Anwendungsbereich Die Durchführungspolitik (Best Execution Policy) gilt für Käufe oder Verkäufe aller Arten von Finanzinstrumenten im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), die die Bank für den Kunden durchzuführen hat. Vereinbaren die Bank und der Kunde einen fixen Preis, kommt ein Kaufvertrag zustande. Auf diese Kaufverträge zwischen der Bank und dem Kunden, wie z. B. Fixkursgeschäfte der Bank über Wertpapiere oder (außerbörsliche) Finanztermingeschäfte, ist die Durchführungspolitik nicht anwendbar. b) Durchführung Die Bank wird Kundenaufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren bestmöglich nach den im folgenden Punkt zusammengefassten Kriterien als Kommissionär (gegebenenfalls auch mit Selbsteintritt) selbst durchführen. Wo dies insbesondere im Hinblick auf eine fehlende Börsenmitgliedschaft (direkte Teilnahme an einem regulierten Markt) nicht zweckmäßig ist, wird die Bank den Auftrag an Dritte zur Durchführung unter Beachtung der Durchführungspolitik der Bank weiterleiten. c) Durchführungswege Die Walser Privatbank AG wird Kundenaufträge in Bezug auf Wertpapiere regelmäßig an die RZB bzw. RBI sowie an HSBC zur Durchführung unter Beachtung ihrer Durchführungspolitik und der Kundenweisungen weiterleiten. d) Durchführungskriterien Für die Erzielung der für den Kunden auf Dauer bestmöglichen Durchführungsergebnisse sind für die Bank folgende Kriterien relevant: Kurs / Preis Kosten Schnelligkeit Wahrscheinlichkeit der Ausführung und der Abwicklung Art und Umfang des Auftrages 7 10

13 Das für den Kunden günstigste Ergebnis wird durch das Gesamtentgelt bestimmt, das der Kunde bei Verkauf erzielen bzw. bei Kauf aufzuwenden hat. Im Falle eines Kaufauftrags werden bei der Berechnung des Gesamtentgelts die mit der Auftragsausführung verbundenen, vom Kunden zu tragenden Kosten dem Preis des Finanzinstruments hinzugerechnet. Im Falle eines Verkaufsauftrags wird der Preis des Finanzinstruments um die mit der Auftragsausführung verbundenen, vom Kunden zu tragenden Kosten vermindert. Hinsichtlich der anderen Kriterien wird das Gewicht auf Schnelligkeit und hohe Wahrscheinlichkeit der Ausführung gelegt, wobei vertretbare zeitliche Verzögerungen in Kauf genommen werden. e) Ausführungsplätze Regelmäßige Ausführungsplätze I. Definition Haupthandelsplatz Haupthandelsplatz ist jene Börse, ein anderer regulierter Markt oder multilaterales Handelssystem, die vom Emittenten festgelegt wurde und / oder an der ein großer Handelsumsatz erzielt wird. In der Regel ist der Haupthandelsplatz die jeweils führende Börse des betreffenden Landes (z. B. Wien, Frankfurt a. M., Stuttgart, London, New York). Ausnahmen sind aber möglich. Wird ein Finanzinstrument an mehreren Handelsplätzen (Börse, regulierter Markt, multilaterales Handelssystem) gehandelt, so erfolgt die Ausführung an einem Handelsplatz, der für diese Gattung von Finanzinstrumenten nach dem Ergebnis der letzten Überprüfung die beste Ausführungs qualität gem. WpHG erwarten lässt. Die Ausführungsqualität bestimmt sich an Hand der zuvor beschriebenen Durchführungskriterien. II. Aktien, ausschließlich an Börsen gehandelte Fonds, Derivate, sonstige Beteiligungspapiere, Zertifikate und Optionsscheine Auf Basis der vorstehend beschriebenen Gewichtung der Kriterien werden Aufträge vorrangig am jeweiligen Haupthandelsplatz ausgeführt, da hier unter Berücksichtigung bestehender Börsenmitgliedschaften und der Liquidität der Märkte regelmäßig eine den gewichteten Ausführungskriterien entsprechende Ausführung möglich ist. III. Anleihen Bei Anleihen wird neben dem Kriterium des Gesamtentgeltes auch die Ausführungswahrscheinlichkeit stärker berücksichtigt. Die Durchführung erfolgt über den Kommissionshandel der Walser Privatbank AG und wird entweder börslich (Haupthandelsplatz) oder außerbörslich durchgeführt. IV. Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen erfolgt über die jeweilige Depotbank des Investmentfonds oder über Fondshandelsplattformen. Besondere Ausführungsplätze Kundenaufträge können außerhalb von geregelten Handelsplätzen durchgeführt werden, wenn andernfalls die Ausführung und Abwicklung unwahrscheinlich wäre. f) Weisung des Kunden Der Kunde kann den Ausführungsplatz für ein Einzelgeschäft bestimmen, wodurch die Bank von der Verpflichtung befreit ist, den Auftrag entsprechend ihrer Durchführungspolitik auszuführen. Die Bank weist ausdrücklich darauf hin, dass durch eine Weisung des Kunden die Bank davon abgehalten werden kann, im Rahmen der gegenständlichen Durchführungspolitik für den Kunden das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. g) Hinweis zur Durchführung von Blockorders Die Bank kann mehrere gleichartige Aufträge, die für Kunden oder im Eigenhandel innerhalb eines gemeinsamen Zeitrahmens durchzuführen sind, zu sogenannten Blockorders (Sammelorders) zur gemeinsamen Durchführung zusam menfassen. Eine derartige Zusammenlegung kann sich in Bezug auf einen einzelnen Auftrag nachteilig auswirken. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn ein einzelner Auftrag, der voll durchgeführt werden könnte, würde er vor anderen gleichartigen in Auftrag gegeben, aufgrund der Zusammenfassung mit anderen nur teilweise ausgeführt werden kann. Die Bank hat jedoch Grundsätze und Leitlinien festgelegt, die eine faire Gleichbehandlung aller Kunden gewährleisten sollen, deren Aufträge zu Blockorders zusammengefasst werden können. Dadurch wird sichergestellt, dass allen an einer Blockorder Beteiligten entsprechend dem Umfang des auf sie entfallenden Auftrages gleiche Kosten und Gebühren verrechnet werden und bei Teilausführung entsprechend dem Umfang des auf sie entfallenden Auftrages gleiche Teile der Ausführung zugerechnet werden. 4. Informationen zu den vorgeschlagenen Anlagestrategien a) Risikomessung durch Volatilität Die Walser Privatbank AG bestimmt im Rahmen der Anlageberatung anhand der sogenannten Volatilität das in Ihrem Gesamtdepot im Durchschnitt vorhandene Risiko. Durch diese fortschrittliche Messmethode soll eine optimal an Ihren persönlichen Bedürfnissen insbesondere an Ihre persönliche Risikobereitschaft angepasste Beratung sichergestellt werden. Für unsere Messung ziehen wir die von uns errechnete historische Volatilität heran. Sie ist das Maß dafür, wie stark in einem 8 10

14 bestimmten Zeitraum der Wert eines Wertpapiers oder eines Indexes um seinen eigenen Mittelwert schwankt. Die sich daraus ergebende Risikokennzahl wird in Prozent ausgedrückt. Dieser Prozentsatz gibt an, in welchem Ausmaß der betrachtete Wert im jeweiligen Zeitraum schwankte. Zur Berechnung der Volatilitäten der einzelnen Anlageklassen werden von uns die den jeweiligen Wertpapieren hinterlegten Indizes herangezogen. Damit kann die Volatilität, die aufgrund des jeweiligen Indexes einem Wertpapier zugewiesen ist, von der tatsächlichen Volatilität des Wertpapiers abweichen. Der Betrachtungszeitraum beträgt mehr als zehn Jahre. Dieser Zeitraum kann weil er für die Anlageklassen festgelegt wird von Ihrem eigenen Veranlagungshorizont abweichen. Auf einen abweichenden Veranlagungszeitraum bemessene Wertentwicklungen können eine abweichende Volatilität aufweisen. Da wir das Risiko auf Gesamtdepotebene und nicht auf Einzeltitel ebene messen, wird von uns die Gesamtportfoliovolatilität bestimmt und im Rahmen der Beratung mit Ihrem Kundenprofil abgestimmt. Als Bemessungsgrundlage für die Gesamtportfoliovolatilität gilt das gesamte (ausgenommen Vermögensverwaltungsmandate) unter einer Kundennummer bei der Walser Privatbank AG liegende Vermögen, welches auf den Konten und Depots gehalten wird. Bitte beachten Sie, dass sich die Risikomessung auf den Zeitpunkt der jeweiligen Beratung bezieht und nachfolgenden Änderungen unterliegen kann. Zudem dient die Betrachtung der Volatilität der Beurteilung einer aufgrund historischer Entwicklungen bestimmbaren statistischen Risikomessung. In Extremfällen können Volatilitäten diese Werte überschreiten. Insbesondere kann bei einer Veranlagung in Wertpapieren ein Totalverlust des angelegten Kapitals niemals zur Gänze ausgeschlossen werden. Die Angaben zu Volatilitäten beziehen sich stets auf vergangene Entwicklungen. Diese sind kein zuverlässiger Indikator für zukünftige Ereignisse. Detaillierte Informationen hierzu wird Ihnen Ihr Berater gerne mitteilen. b) Anlagestrategie Die Anlagestrategie eines Portfolios setzt sich im Wesentlichen aus den Angaben zusammen, die der Kunde der Walser Privatbank AG im Rahmen der Erstellung des Kundenprofils mitteilt. Die Anlagestrategie beschreibt den Weg, der unter Beachtung von Risikobereitschaft, Kenntnissen und Erfahrungen sowie Finanzsituation zur Erreichung der Anlageziele führen soll. Insofern hat die Anlagestrategie hinsichtlich jedes Kunden eine individuelle Gestalt. Im Anlagegeschäft werden die Angaben des Kunden fünf Anlagestrategien der Walser Privatbank AG gegenübergestellt. Diese sind in erster Linie nach der Risikobereitschaft gestaffelt. Eine Anpassung dieser standardisierten Anlagestrategien an die individuellen Bedürfnisse des Kunden unter Beachtung seiner Risikobereitschaft, seiner Kenntnisse und Erfahrungen und seiner Finanzsituation ergibt die Zusammensetzung eines Portfolios auf der Grundlage der Anlagestrategie des Kunden. c) Hinweise zu den Anlagestrategien Die Anlagestrategien der Walser Privatbank AG tragen die Bezeichnungen Ertrag, Ertrag Plus, Strategie, Wachstum und Chance. Die Anlagestrategie Ertrag entspricht der niedrigsten Risikobereitschaft, die Strategie Chance der höchsten. Die wesentlichen Merkmale und Risiken dieser Anlagestrategien werden nachfolgend dargestellt. Die Anlagestrategie Ertrag entspricht der Risikoklasse 1 (geringe Risikobereitschaft) und hat als Ziel die Erwirtschaftung stabiler Basiserträge und den gesicherten kurz- bis mittelfristigen Vermögensaufbau. Bei dieser Anlagestrategie sind Risiken aus Zins-, Kurs-, Währungsund Bonitätsschwankungen möglich. Dabei ist auch ein Verlust von eingebrachtem Kapital möglich, jedoch ist dies eher unwahrscheinlich. Die nach unseren Berechnungsmethoden aus Erfahrungswerten der Vergangenheit errechnete Jahresvolatilität (Schwankungsbreite in einem Jahr) für diese Anlagestrategie beträgt bis zu 3,50 %. Die Anlagestrategie Ertrag und damit die Risikoklasse 1 ist somit besonders geeignet für sicherheitsorientierte Anleger mit einem kurzen bis mittelfristigen Anlagehorizont von einigen Jahren. Die Anlagestrategie Ertrag Plus entspricht der Risikoklasse 2 (begrenzte Risikobereitschaft) und hat das Ziel der Erwirtschaftung stabiler Basiserträge, verbunden mit der Erreichung eines kurz- bis mittelfristigen Mehrertrags gegenüber einem reinen Anleihendepot. Bei dieser Anlagestrategie sind Risiken aus Zins-, Kurs-, Währungs- und Bonitätsschwankungen durchaus gegeben. Auch ein Verlust von eingebrachtem Kapital ist in einigen Fällen möglich. Die nach unseren Berechnungsmethoden aus Erfahrungswerten der Vergangenheit errechnete Jahresvolatilität (Schwankungsbreite in einem Jahr) für diese Anlagestrategie beträgt bis zu 6,00 %. Die Anlagestrategie Ertrag Plus und damit die Risikoklasse 2 ist besonders geeignet für unterdurchschnittlich risikoorientierte Anleger mit einem kurzen bis mittelfristigen Anlagehorizont. Die Anlagestrategie Strategie entspricht der Risikoklasse 3 (erhöhte Risikobereitschaft) und hat das Ziel, mittelfristig eine attraktive Verzinsung des Kapitals zu erwirtschaften und dieses langfristig zu vermehren. Bei dieser Anlagestrategie können die Risiken aus Zins-, Kurs-, Währungs- und Bonitätsschwankungen ausgeprägt sein. Ein Verlust von eingebrachtem Kapital ist dabei durchaus möglich. Die nach unseren Berechnungsmethoden aus Erfahrungswerten der Vergangenheit errechnete Jahresvolatilität (Schwankungsbreite in einem Jahr) für diese Anlagestrategie beträgt bis zu 9,00 %. Die Anlagestrategie Strategie und damit die Risikoklasse 3 ist besonders geeignet für verhältnismäßig risikoorientierte Anleger 7 10

15 mit einem mittelfristigen Anlagehorizont, die unter Inkauf nahme moderater Kursschwankungen die Chance auf eine Wertsteigerung ihrer Anlage anstreben. Die Anlagestrategie Wachstum entspricht der Risikoklasse 4 (hohe Risikobereitschaft) und hat das Ziel, mittel- bis langfristig eine attraktive Verzinsung des Kapitals zu erwirtschaften. Bei dieser Anlagestrategie sind die Risiken aus Zins-, Kurs-, Währungs- und Bonitätsschwankungen sehr hoch. Ein Verlust von eingebrachtem Kapital ist dabei durchaus wahrscheinlich, wenngleich ein totaler Verlust des eingebrachten Kapitals eher unwahrscheinlich ist. Die nach unseren Berechnungsmethoden aus Erfahrungswerten der Vergangenheit errechnete Jahresvolatilität (Schwankungsbreite in einem Jahr) für diese Anlagestrategie beträgt bis zu 13,00 %. Die Anlagestrategie Wachstum und damit die Risikoklasse 4 ist besonders geeignet für überdurchschnittlich risikoorientierte Anleger mit einem mittelfristigen bis langen Anlagehorizont, die unter Inkaufnahme erhöhter Kursschwankungen die Chance auf eine Wertsteigerung ihrer Anlage anstreben. Die Anlagestrategie Chance entspricht der Risikoklasse 5 (spekulative Risikobereitschaft) und hat das Ziel, langfristig eine attraktive Verzinsung des Kapitals zu erwirtschaften und zusätzlich von Kursgewinnen zu profitieren. Bei dieser Anlagestrategie sind die Risiken aus Zins-, Kurs-, Währungs- und Bonitätsschwankungen überproportional hoch. Insbesondere ist auch ein totaler Verlust des eingebrachten Kapitals durchaus möglich. Auch kann es bei den in dieser Anlagestrategie verwendeten Finanzinstrumenten zu Nachschusspflichten kommen. Die nach unseren Berechnungsmethoden aus Erfahrungswerten der Vergangenheit errechnete Jahresvolatilität (Schwankungsbreite in einem Jahr) für diese Anlagestrategie wird ohne Obergrenze festgelegt. Sie kann unbegrenzt hoch sein. Die Anlagestrategie Chance und damit die Risikoklasse 5 ist besonders geeignet für Anleger mit ausgeprägter Risikoorientierung und einem langen Anlagehorizont, die unter Inkaufnahme hoher Kursschwankungen die Chance auf eine Wertsteigerung ihrer Anlage anstreben. Ihre Walser Privatbank AG 8 8 WPB_MI_1511 Zweigniederlassung Düsseldorf Benrather Straße Düsseldorf Deutschland Telefon +49 (211) duesseldorf@walserprivatbank.com HRB (Amtsgericht Düsseldorf) Walser Privatbank AG Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht Walserstraße Riezlern Österreich Firmensitz Hirschegg Firmenbuch Feldkirch, Nr x Vorstand: Dipl.-Volkswirt Florian Widmer, MBA (Vorsitzender), MMag. Erhard Tschmelitsch, Mag. Regina Reitter, MBA, CMC Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Andreas Gapp

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