Infobrief 2/2006. für Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser. Herausgeber: Fachbereich Bauen und Wohnen

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2 Kreis Borken: Infobrief 2/2006 für Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser Herausgeber: Kreis Borken, Fachbereich Bauen und Wohnen, Burloer Str. 93, Borken Telefon: / Telefax: / Internet: bauen@kreis-borken.de Text: Hubert Wewering und Dirk Heilken Stand: Dezember 2006 Titelfoto: Bauen im Bestand Historisches Ackerbürgerhaus in Vreden. Der Tennentorbogen ist datiert mit Anno Domini Ein gelungenes Beispiel für modernes Wohnen in einem denkmalgeschützten Gebäude. Die Renovierung erfolgte 2005/06. Neben der Neugestaltung des Eingangs nach altem Vorbild wurden auch historische Bauspuren im Innern freigelegt. Der behutsame Umgang mit der baulichen Vergangenheit trägt allgemein dazu bei, dass der Gestaltwert von einzelnen Straßen und ganzer Ortschaften für die Zukunft erhalten bleibt. Foto: Guido Leeck, Kreis Borken Hinweis: Zur Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wurde im folgenden Text in der Regel die männliche Schreibweise (z.b. Bauherr, Entwurfsverfasser) gewählt. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aussagen dieses Infobriefes sowohl für Frauen als auch Männer gelten. 2

3 Sehr geehrte Damen und Herren, Kreis Borken: Infobrief 2/2006 für Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser kurz vor dem Jahresende möchten wir mit dem Infobrief wieder die Gelegenheit nutzen, Sie über aktuelle Themen aus unserem Aufgabenbereich als Baugenehmigungsbehörde zu informieren. Dabei gehen wir in erster Linie auf die rechtlichen Änderungen ein, die zum Jahreswechsel wirksam werden bzw. für das kommende Jahr geplant sind. Von besonderer Bedeutung für Ihre tägliche Arbeit ist die am vom Landtag beschlossene Änderung des Abstandflächenrechts in der Landesbauordnung. Neben den Informationen durch diesen Infobrief wollen wir Ihnen zu dem Thema im nächsten Jahr das bereits angekündigte Seminar anbieten. Hierzu erhalten Sie gesondert eine Einladung. Das Thema Bauen im Außenbereich hat uns in den vergangenen Jahren regelmäßig beschäftigt. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte im Frühjahr 2004 erstmals einen Außenbereichserlass herausgegeben und damit Grundsätze zur planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben im Außenbereich definiert. Der Erlass wurde vom Land nun grundlegend überarbeitet und neu herausgegeben. Hierzu erhalten Sie mit diesem Infobrief nähere Informationen. Bürokratieabbau und Verwaltungsmodernisierung sind zwei Schlagworte, die in den letzten Jahren in der öffentlichen Verwaltung eine bedeutende Rolle eingenommen haben. Das Baurecht steht bei den Überlegungen immer wieder im Mittelpunkt. So hatten die Novellierungen der Landesbauordnung in den vergangenen Jahren vor allem das Ziel einer Liberalisierung und Entstaatlichung des Bauordnungsrechts. Die neue Landesregierung sieht in dem Bürokratieabbau eine Schwerpunktaufgabe und setzt hierbei auf mehr Transparenz und Bürgernähe durch Abbau von Sonderbehörden und Kommunalisierung von Aufgaben. Einen Überblick über die in dieser Legislaturperiode bereits umgesetzten Maßnahmen sowie einen Ausblick auf weitere geplante Veränderungen geben wir Ihnen mit diesem Infobrief. Hinweisen möchten wir auch auf das Projekt Besser wohnen im Münsterland, das auf Initiative der Handwerkskammer Münster gestartet wurde. Neben energiepolitischen Zielen ist das Projekt vor allem darauf gerichtet, die Nachfrage nach baulichen Leistungen rund um Hausbau und Modernisierung zu stimulieren. Die Kreishandwerkerschaft, die Sparkasse Westmünsterland, die Wirtschaftsförderungsgesellschaft und der Kreis Borken haben einen Bauratgeber herausgegeben, den wir Ihnen mit diesem Infobrief gerne zur Verfügung stellen. Weiterhin empfehlen wir Ihnen den beigefügten Flyer über den Geodatenatlas des Kreises Borken. Der Geodatenatlas bietet Ihnen die Möglichkeit, sich anhand von Karten, Luftbildern und Fachinformationen -unter anderem aus dem Bereich Bauen und Wohnen- umfassend über den Kreis Borken zu informieren. Für das neue Jahr hoffen wir auf eine weiterhin konstruktive Zusammenarbeit und sichern Ihnen zu, für Anregungen und Vorschläge offen zu sein. Ihnen und Ihren Familien wünschen wir ein frohes Weihnachtsfest und alles Gute für das kommende Jahr Mit freundlichen Grüßen Richard Riedel Leiter des Fachbereichs Bauen und Wohnen 3

4 Kreis Borken: Infobrief 2/2006 für Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser I. Inhaltsverzeichnis Seite Online-Newsletter für Entwurfsverfasser... 4 Ergebnisse der Kundenbefragung Änderung des Baugesetzbuches... 6 Änderung des Abstandflächenrechts... 6 Neuer Außenbereichserlass... 7 Neues Nährstoffbeurteilungsblatt... 8 Änderung der Versammlungsstättenverordnung NRW... 8 Geplantes Bürokratieabbaugesetz I... 9 Eingliederung von Sonderbehörden des Landes in die allgemeine Verwaltung Bündelung der Zuständigkeiten im Bereich der sozialen Wohnraumförderung Geplante Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) Anlagen II. Online-Newsletter für Entwurfsverfasser Im letzten Infobrief haben wir Ihnen unseren neuen kostenlosen -Newsletter vorgestellt, mit dem wir Sie ganz aktuell über besonders wichtige baurechtliche Angelegenheiten informieren und die Infobriefe zusätzlich zur Papierform auch auf elektronischem Wege versenden. Dieses Serviceangebot haben zwischenzeitlich über 50 Personen in Anspruch genommen und sich entsprechend auf unserer Internetseite registriert. Seitdem haben wir den Newsletter zweimal eingesetzt, um die Abonnenten zeitnah über den neuen Außenbereichserlass und das überarbeitete Formular "Nährstoffbeurteilungsblatt" in Kenntnis zu setzen. Für diejenigen, die den Newsletter noch bestellen möchten, ist nachfolgend noch einmal die entsprechende Internetadresse aufgeführt: III. Ergebnisse der Kundenbefragung 2006 Seit 1997 nimmt die Bauaufsicht des Kreises Borken an einem interkommunalen Leistungsvergleich mit verschiedenen (Land-)Kreisen aus Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen teil. Neben den Zieldimensionen Erfüllung des spezifischen Leistungsauftrags, der Wirtschaftlichkeit und der Mitarbeiterzufriedenheit wird auch die Frage der Kundenzufriedenheit untersucht. Im Rahmen des Vergleichs wurden in den Jahren 2000 und 2003 bereits Kundenbefragungen von der Fa. PLS RAMBÖLL Management durchgeführt. Im Frühjahr diesen Jahres stellten sich die Bauverwaltungen erneut dem Urteil ihrer Kunden (Entwurfsverfasser und Bauherren). Nach einem Zufallsverfahren wurde von der Fa. PLS RAMBÖLLL Management eine repräsentative Anzahl von Entwurfsverfassern und Bauherren ausgewählt, die durch computergestützte Telefoninterviews befragt wurden. 4

5 Kreis Borken: Infobrief 2/2006 für Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser Die Kundenzufriedenheit wurde anhand folgender Indikatoren ermittelt: Erreichbarkeit Service Fallbearbeitung Nachvollziehbarkeit Die Ergebnisse der Kundenbefragung waren insgesamt positiv. Die Umrechnung in ein Notensystem von 1 (ich stimme der Aussage sehr zu = sehr gut) bis 5 (ich stimme der Aussage gar nicht zu = mangelhaft) ergab Zufriedenheitswerte, die zwischen sehr gut und befriedigend mit der Tendenz zu gut lagen. Kurzübersicht über die Einzelergebnisse aus der Befragung der Entwurfsverfasser: Erreichbarkeit Ergebnis Erreichbarkeit des zuständigen Sachbearbeiters 1,61 Zeitnaher Termin durch die Bauaufsicht 1,45 Telefonische Erreichbarkeit der Mitarbeiter der Bauaufsicht 1,77 Service Freundliche Bedienung durch die Mitarbeiter der Bauaufsicht 1,77 Beratung durch die Mitarbeiter der Bauaufsicht 1,77 Lösungsvorschläge durch die Mitarbeiter der Bauaufsicht 1,98 Frühzeitiger Hinweis auf fehlende Bauantragsunterlagen 1,59 Auskunft zum Verfahrensstand durch die Mitarbeiter der Bauaufsicht 1,49 Fallbearbeitung Kompetente u. sachkundige Auskunft durch die Mitarbeiter der Bauaufsicht 1,89 Vermittlung von Sachverhalt und Gesetzen durch die Mitarbeiter der Bauaufsicht 2,00 Zeitnahe Bearbeitung des Bauantrags 2,25 Effektive Bearbeitung durch die Mitarbeiter der Bauaufsicht 2,09 Angemessenheit der Beteiligung anderer Dienststellen/Fachbehörden 3,09 Nachvollziehbarkeit Rechtlich korrekte Entscheidung 2,49 Übersichtlichkeit der Bescheide 2,02 Angemessenheit der Auflagen in den Bescheiden 2,71 Verständlichkeit der Gebührenberechnung 2,07 Gesamtzufriedenheit 1,86 Aus der Befragung ergeben sich auch Ansätze für weitere Optimierungen in der Bauaufsicht. Hierzu wertet eine interne Arbeitsgruppe zurzeit die Ergebnisse aus, um konkrete Handlungsempfehlungen zu geben. Es sei noch angemerkt, dass der Leistungsvergleich zwischen den beteiligten (Land-) Kreisen fortgesetzt wird. Im Jahr 2009 wird erneut eine Kundenbefragung durchgeführt. 5

6 Kreis Borken: Infobrief 2/2006 für Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser IV. Änderung des Baugesetzbuches Am hat der Bundesrat die Zustimmung zum Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte erteilt. Anlass für das Gesetz war die Umsetzung des Koalitionsvertrages vom , in welchem die Regierungsparteien vereinbart hatten, dass das Bau- und Planungsrecht zur Stärkung der Innenentwicklung und zur Beschleunigung wichtiger Planungsvorhaben vereinfacht werden soll. Hierzu wurde nun auf Initiative der nordrhein-westfälischen Landesregierung das Baugesetzbuch gezielt geändert. Das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte kann über die Internetseite aufgerufen werden. Die Änderungen im Baugesetzbuch richten sich in erster Linie an die kommunale Bauleitplanung. Ziel ist es, die Innenentwicklung der Städte und Gemeinden zu erleichtern. Bei Bebauungsplänen mit einer Größe bis zu qm zulässiger Grundfläche entfallen zukünftig zeit- und kostenaufwendige Umweltprüfungen. Darüber hinaus wird die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gestrafft. Mit solchen Bebauungsplänen innerhalb der Siedlungsbereiche können zum Beispiel die Nachverdichtung von städtischen Gebieten und die Anpassung von Wohnquartieren an die Bedürfnisse des alten- und familiengerechten Wohnens erleichtert werden. Ein weiterer wichtiger Anwendungsbereich sind Bebauungspläne für die Wiedernutzung von Gewerbeflächen. Das geänderte Baugesetzbuch sieht weiterhin vor, dass die Schaffung und Sicherung der zentralen Versorgungsbereiche im Interesse einer Stärkung der Innenstädte und einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung durch ein planungsrechtliches Instrument verbessert wird. V. Änderung des Abstandflächenrechts Mit dem Infobrief 1/2005 hatten wir Sie bereits über die geplante Änderung des Abstandflächenrechts informiert. Nach einem umfangreichen "Feldversuch", an dem 25 Bauaufsichtsbehörden teilgenommen haben und einer Abstimmung des Diskussionsentwurfes mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Baukammern hat der Landtag am das zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung beschlossen. Ziel der Änderung ist eine Vereinfachung der Anwendung der Abstandflächenvorschriften. Geändert wurden die 6, 7 und 73 BauO NRW. In der Anlage ist eine Gegenüberstellung des alten und des neuen Gesetzestextes beigefügt. Die Begründung der Landesregierung zum Gesetzentwurf erhalten Sie auf der Internetseite +ph+like+%27% /0100%27%27++%29+%27%29&order=native%28%27dokdatum%281%29%2fdescend +%27%29&view=detail. Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Den genauen Termin werden wir Ihnen mit unserem Online-Newsletter mitteilen. Nur für Bauanträge, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht wurden, kann der Antragsteller verlangen, dass 6 der BauO NRW in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung angewandt wird. Dies gilt nicht für das Freistellungsverfahren nach 67 BauO NRW. Wir werden diese Gesetzesänderung zum Anlass nehmen, Ihnen im ersten Halbjahr 2007 eine Seminarveranstaltung zum Thema "Abstandflächenrecht" anzubieten. 6

7 Kreis Borken: Infobrief 2/2006 für Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser VI. Neuer Außenbereichserlass Das Ministerium für Bauen und Verkehr und das Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz haben mit Datum vom einen grundlegend überarbeiteten Außenbereichserlass veröffentlicht. Der Erlass soll allen bei der Beantragung von baulichen Anlagen im Außenbereich Beteiligten eine Hilfestellung geben und eine landeseinheitliche Genehmigungspraxis zum 35 BauGB gewährleisten. Eine Ausfertigung dieses Erlasses ist in der Anlage dieses Infobriefes beigefügt. Sie können den Erlass auch auf der Internetseite des Ministeriums für Bauen und Verkehr downloaden: Nachfolgend listen wir Ihnen die Punkte des Erlasses auf, die teilweise zu Abweichungen gegenüber der bisherigen Genehmigungspraxis führen (hier ist insbesondere die unter der Ziffer 4.5 geänderte Wohnflächenermittlung bei der Erweiterung von Wohngebäuden im Außenbereich hervorzuheben): Ziff Tierhaltung auf eigener Futtergrundlage Sofern ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht über die erforderlichen landwirtschaftlichen Eigentumsflächen verfügt, können ergänzend zu den Eigentumsflächen auch Pachtflächen mit einer noch verbleibenden Nutzungsdauer von in der Regel 12 Jahren (vorher: 18 Jahre) berücksichtigt werden. Bei landwirtschaftlicher Pensionspferdehaltung ist die Voraussetzung der überwiegenden eigenen Futtergrundlage erfüllt, wenn entsprechende landwirtschaftliche Nutzflächen von 0,35 ha pro Pferd vorhanden sind. Ziff Hobbytierhaltung Der Nicht-Landwirt ist auf die Pensionstierhaltung nahe gelegener landwirtschaftlicher Betriebe zu verweisen. Allenfalls im Einzelfall kann im mit Streubebauung vorbelasteten Außenbereich ein der Hauptnutzung klar zu- und untergeordnetes Nebengebäude unter Berücksichtigung der Summe der Nebenanlagen gem. 35 Abs. 2 BauGB zulässig sein. Ziff. 4.1 Umnutzung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsgebäudes Eine Voraussetzung für die Umnutzung eines land- oder forstwirtschaftlichen Gebäudes ist, dass das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des Betriebes steht. Eine Hofstelle im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn jedenfalls ein Gebäude ein landwirtschaftliches Wohngebäude ist (BVerwG, Beschl. v B 10/06 BauR 2006, 1103). Ziff Sieben Jahre nach Aufgabe der Landwirtschaft Nach 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 c) BauGB darf die Aufgabe der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurückliegen. Diese Sieben-Jahres-Frist ist mit dem Gesetz zur Ausführung des BauGB in NRW vom bis zum nicht anzuwenden. Die Frist wird durch einen Antrag auf Vorbescheid nur dann gewahrt, wenn in dem Vorbescheid alle bauplanungsrechtlichen Fragen geklärt werden sollen. 7

8 Kreis Borken: Infobrief 2/2006 für Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser Ziff Eigennutzung des Wohnhauses bei vorweggenommener Erbfolge Voraussetzung für die Errichtung eines Ersatzwohnhauses nach 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d) BauGB ist unter anderem, dass bei der vorweggenommenen Erbfolge der Erbe als Eigentümer oder der Erblasser das Haus selbst bewohnt haben. Ziff. 4.5 Erweiterung eines Gebäudes Nach 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist die angemessene Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes auf bis zu zwei Wohnungen genehmigungsfähig. Nach dem neuen Außenbereichserlass sollen Familienheime mit einer Wohnung 160 qm und Familienheime mit zwei Wohnungen 250 qm Wohnfläche nicht überschreiten. Zur angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen ist für jede weitere Person, die zum Haushalt gehört, eine Mehrfläche bis zu 20 qm möglich. Als Wohnfläche gelten die Rohbaumaße ohne Abzüge. VII. Neues Nährstoffbeurteilungsblatt Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mit Runderlass vom ein überarbeitetes Nährstoffbeurteilungsblatt veröffentlicht. Dieses Nährstoffbeurteilungsblatt ist im Rahmen der baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Verfahren zur Genehmigung von Tierhaltungsanlagen, Biogasanlagen oder vergleichbaren Anlagen erforderlich, um die Verwertung der Nährstoffträger auf landwirtschaftlichen Flächen zu prüfen. Wir empfehlen Ihnen, das Nährstoffbeurteilungsblatt frühzeitig, z. B. mit Hilfe der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen auszufüllen, um bei einem weiteren Flächenbedarf die erforderlichen Schritte bereits vor der Antragstellung einleiten zu können. Für Rückfragen zum Ausfüllen des Nährstoffbeurteilungsblattes steht Ihnen auch Frau Bettina Winkelmann im Fachbereich Natur und Umwelt unter der Tel.-Nr.: 02861/ gerne zur Verfügung. Das neue Formular kann als PDF-Datei auf der Internetseite des Kreises Borken heruntergeladen werden. Auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen können Sie auch eine Excel-Version des Nährstoffbeurteilungsblattes herunterladen. VIII. Änderung der Versammlungsstättenverordnung NRW In dem Infobrief 2002 (S. 11/12) hatten wir über die am in Kraft getretene Versammlungsstättenverordnung berichtet. Die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung gelten für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht, Sportstadien, die mehr als Besucher fassen. 8

9 Kreis Borken: Infobrief 2/2006 für Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser Am ist die erste Verordnung zur Änderung der Versammlungsstättenverordnung in Kraft getreten. Mit der Verordnung wurden einzelne Regelungen in Anlehnung an die Muster-Versammlungsstättenverordnung überarbeitet. Dabei wurden die seit 2002 in Nordrhein-Westfalen eingegangenen Anregungen und Bedenken sowie die Erfahrungen der Länder berücksichtigt. Die Änderungen beziehen sich in erster Linie auf Anforderungen des Brandschutzes. Die Änderungsverordnung kann über die Internetseite aufgerufen werden. IX. Geplantes Bürokratieabbaugesetz I Die neue Landesregierung hat in der Koalitionsvereinbarung am den Bürokratieabbau als Schwerpunktaufgabe festgeschrieben. Dass dieses Ziel ernst genommen wird, kann man unter anderem daran erkennen, dass im Ministerium für Bauen und Verkehr (MBV) ein ausschließlich für Bürokratieabbau und Verwaltungsreform zuständiges Referat eingerichtet wurde. Im Aufgabenbereich der Bauverwaltung sind bereits einige Vereinfachungen umgesetzt worden: - Das Zustimmungserfordernis der Oberen Bauaufsichtsbehörden für Außenbereichsvorhaben nach 35 Abs. 2 und 4 BauGB wurde aufgehoben. - Die 7-Jahres-Frist nach 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB wurde bis zum ausgesetzt. Mit dem "Bürokratieabbaugesetz I" beabsichtigt die Landesregierung die landesweite Umsetzung ausgewählter Punkte der in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe erprobten Entbürokratisierungsregelungen. Für den Bereich der Bauverwaltung sind nach derzeitigem Planungsstand folgende Änderungen vorgesehen: 1. Anzeige- statt Genehmigungsverfahren für Nutzungsänderungen, 2. Wegfall des Genehmigungserfordernisses für Werbeanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten auch außerhalb eines Bebauungsplanes, 3. Wegfall des Widerspruchsverfahrens, 4. Ersetzen des rechtswidrig versagten Einvernehmens der Gemeinde im Baurecht durch die Bauaufsichtsbehörde, 5. Erleichterte Ausschilderungsmöglichkeiten für Unternehmen an Landes- und Kreisstraßen, 6. Verkürzung der Frist für die Zustimmung zu Baugenehmigungen durch die Straßenbaubehörde. Mit einer Verabschiedung des Bürokratieabbaugesetzes I ist im Frühjahr 2007 zu rechnen. Wir werden Sie mit unserem Online-Newsletter über das Inkrafttreten des Bürokratieabbaugesetzes I informieren und Ihnen nähere Erläuterungen zukommen lassen. 9

10 Kreis Borken: Infobrief 2/2006 für Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser X. Eingliederung von Sonderbehörden in die allgemeine Verwaltung (u.a. Staatliches Umweltamt Herten, Staatliches Amt für Arbeitsschutz Recklinghausen) Im Zuge einer Verwaltungsstrukturreform plant die Landesregierung, die Zuständigkeit zwischen staatlichen Behörden und kommunalen Behörden neu zu ordnen. Dabei stehen folgende Ziele im Vordergrund: Abbau von Doppelzuständigkeiten transparente Zuständigkeiten mehr Wirtschaftlichkeit Verschlankung der Landesverwaltung nur noch eine Behörde als Ansprechpartner für Gewerbetreibende In einem ersten Schritt hat der Landtag am die Eingliederung von insgesamt 35 Landesbehörden in die allgemeine Verwaltung beschlossen. Das Gesetz kann über die Internetseite G&pnr=14%2F42&typ=P&parla=anzeigen&pl=MM&ref=dok_verw&quelle=parla&sub=pnrw&page=p aufgerufen werden. Die geänderten Zuständigkeiten treten zum in Kraft. Konkret bedeutet dies, dass unter anderem die Aufgaben der bisherigen Staatlichen Umweltämter, der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und der Ämter für Agrarordnung in die Bezirksregierungen eingegliedert werden. So werden das Staatliche Umweltamt Herten, das Staatliche Amt für Arbeitsschutz Recklinghausen sowie das Amt für Agrarordnung Coesfeld ab dem Außenstellen der Bezirksregierung Münster. In einem weiteren Schritt wird zurzeit der gesamte Aufgabenbestand der Bezirksregierung und der (eingegliederten) Sonderbehörden daraufhin überprüft, welche Aufgaben entfallen können, welche Aufgaben künftig von Privaten übernommen und welche Aufgaben besser von Kommunen erledigt werden können. Dabei ist davon auszugehen, dass ein großer Teil der Aufgaben -insbesondere im Umwelt- und Immissionsschutzbereich- auf die Kreise und kreisfreien Städte verlagert wird. Ein wichtiger Ansatz bei den Überlegungen des Landes ist das Zaunprinzip. Ziel ist, dass der Bauherr nur noch eine Behörde als zentralen Ansprechpartner mit umfassenden Entscheidungsbefugnissen hat. Mit einer Entscheidung auf Landesebene ist bis Mitte 2007 zu rechnen. Wir werden Sie hierüber rechtzeitig informieren. Bis etwa 2012 sollen nach dem Koalitionsvertrag der Landesregierung NRW schließlich die auf der mittleren staatlichen Verwaltungsebene verbleibenden Aufgaben gemeinsam mit überörtlichen kommunalen Aufgaben von drei Regionalpräsidien für das Rheinland, das Ruhrgebiet und für Westfalen wahrgenommen werden. 10

11 Kreis Borken: Infobrief 2/2006 für Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser XI. Bündelung der Zuständigkeiten im Bereich der sozialen Wohnraumförderung Am hat der Landtag das Dritte Gesetz zur Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes beschlossen. Ein Ziel des Gesetzes ist die Reduzierung der Bewilligungsbehörden im Bereich der sozialen Wohnraumförderung. Durch die Gesetzesänderung wird die Bewilligungszuständigkeit der großen kreisangehörigen Städte zum auf die Kreise übertragen. Der Kreis Borken wird damit zukünftig auch für das Stadtgebiet Bocholt zuständig sein. XII. Geplante Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) Auf Initiative des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Bundesrat im April 2006 das Gesetz zur Reduzierung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in den Bundestag eingebracht. Der Entwurf des Gesetzes kann über die Internetseite aufgerufen werden. Der Gesetzesentwurf sieht eine deutliche Reduzierung der materiellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen im Bereich der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen vor. Durch die geplante Änderung werden bislang BImSchG-pflichtige Anlagen aus der Industrie und insbesondere aus der Landwirtschaft ins Baugenehmigungsverfahren übergehen. Das erst 2001 in die 4. BImSchV aufgenommene Tierbesatzkriterium von 50 Großvieheinheiten bei gleichzeitig mehr als zwei Großvieheinheiten pro Hektar wird voraussichtlich wieder gestrichen, so dass der Großteil der landwirtschaftlichen Betriebe im Kreis Borken wieder dem Baurecht unterliegt. Ebenfalls wird das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung angepasst. Mit einer Verabschiedung des Gesetzes ist Anfang 2007 zu rechnen. Wir werden rechtzeitig durch den Online-Newsletter informieren. XIII. Anlagen 1. Gegenüberstellung 6, 7 und 73 BauO NRW alte/neue Fassung 2. Außenbereichserlass des Landes Nordrhein-Westfalen 3. Bauratgeber Besser wohnen im Münsterland 4. Flyer Geodatenatlas Kreis Borken 11

12 Synopse zur Änderung des 6 BauO NRW von Dr. Sebastian Veelken Legende: Neue Regelung (Vergleich der Neuregelung mit der BauO 2000) Gestrichene Regelung der BauO 2000 Die Synopse bezieht sich auf den Vergleich des Gesetzesbeschlusses vom unter Berücksichtigung der Änderungen aus der LT-Drs. 14/2993 mit dem aktuell geltenden Recht. Die Synopse wurde nach bestem Wissen, jedoch nur auf der Grundlage einer kursorischen Überprüfung erstellt. Eine Bewertung ist mit den Kennzeichnungen nicht beabsichtigt, läßt sich jedoch im Vergleich nicht immer ausschließen. 6 Abstandflächen Bauordnung Abstandflächen Gesetzesbeschluss des Landtags vom (1) Vor Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen). Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften a) das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss oder b) das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlichrechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften mit Grenzabstand gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, dass ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude mit Grenzabstand vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, dass eine Abstandfläche eingehalten wird. (1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, a) gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand oder mit geringerem Grenzabstand als nach den Absätzen 5 und 6 gebaut werden muss oder b) gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Stand am

13 2 Bauordnung 2000 (2) Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Die Abstandflächen dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. (siehe aber 7 BauO 2000) (3) Die Abstandflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für 1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 zueinander stehen, 2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und 3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandflächen zulässig sind oder gestattet werden. (4) Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Besteht eine Außenwand aus Wandteilen unterschiedlicher Höhe, so ist die Wandhöhe je Wandteil zu ermitteln. Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend; diese ergibt sich aus den Wandhöhen an den Gebäudekanten oder den vertikalen Begrenzungen der Wandteile. Zur Wandhöhe werden hinzugerechnet: 1. voll die Höhe von - Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 70, - Giebelflächen im Bereich dieser Dächer und Dachteile, wenn beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70 haben, Gesetzesbeschluss des Landtags vom (2) Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nur mit in der Abstandfläche zulässigen baulichen Anlagen überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandflächen nicht angerechnet werden. (3) Die Abstandflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für 1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen, 2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und 3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandflächen zulässig sind oder gestattet werden. (4) Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Besteht eine Außenwand aus Wandteilen unterschiedlicher Höhe, so ist die Wandhöhe je Wandteil zu ermitteln. Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend; diese ergibt sich aus den Wandhöhen an den Gebäudekanten oder den vertikalen Begrenzungen der Wandteile. Abgrabungen, die der Belichtung oder dem Zugang oder der Zufahrt zu einem Gebäude dienen, bleiben bei der Ermittlung der Abstandfläche außer Betracht, auch soweit sie nach 9 Abs. 3 die Geländeoberfläche zulässigerweise verändern. Zur Wandhöhe werden hinzugerechnet: 1. voll die Höhe von - Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 70, - Giebelflächen im Bereich dieser Dächer und Dachteile, wenn beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70 haben, 2. zu einem Drittel die Höhe von - Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 45, - Dächern mit Dachgaupen oder Dachaufbauten, deren Gesamtbreite 2. zu einem Drittel die Höhe von - Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 45, - Dächern mit Dachgauben oder Dachaufbauten, deren Gesamtbreite Stand am

14 3 Bauordnung 2000 je Dachfläche mehr als die Hälfte der darunter liegenden Gebäudewand beträgt, - Giebelflächen im Bereich von Dächern und Dachteilen, wenn nicht beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70 haben. Das sich ergebende Maß ist H. (5) Die Tiefe der Abstandflächen beträgt - 0,8 H, - 0,5 H in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten, - 0,25 H in Gewerbegebieten und Industriegebieten vor Außenwänden von Gebäuden, die überwiegend der Produktion oder Lagerung dienen. Zu öffentlichen Verkehrsflächen beträgt die Tiefe der Abstandfläche - 0,4 H, - 0,25 H in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten. In Sondergebieten können geringere Tiefen der Abstandflächen als 0,8 H gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebietes dies rechtfertigt. Zu angrenzenden anderen Baugebieten gilt die jeweils größere Tiefe der Abstandfläche. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandflächen mindestens 3,0 m betragen. Absatz 16 bleibt unberührt. (6) Vor zwei Außenwänden eines Gebäudes genügt auf einer Länge von nicht mehr als 16 m als Tiefe der Abstandfläche die Hälfte der nach Absatz 5 Satz 1 erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m (Schmalseitenprivileg). Wird ein Gebäude mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude oder an eine Nachbargrenze gebaut, gilt das Schmalseitenprivileg nur noch für eine Außenwand. Eine in sich gegliederte Wand gilt als Außenwand im Sinne des Satzes 1. Gegenüber einem Gebäude oder einer Grundstücksgrenze kann das Schmalseitenprivileg für ein Gebäude nur einmal in Anspruch genommen werden. Rechtmäßig bestehende Wandteile, die einen geringeren Abstand zur Nachbargrenze aufweisen, als er nach Absatz 5 erforderlich ist, stehen dem Schmalseitenprivileg nicht entgegen. Gesetzesbeschluss des Landtags vom je Dachfläche mehr als die Hälfte der darunter liegenden Gebäudewand beträgt, - Giebelflächen im Bereich von Dächern und Dachteilen, wenn nicht beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70 haben, Das sich ergebende Maß ist H. (5) Die Tiefe der Abstandflächen beträgt, soweit in einer örtlichen Bauvorschrift nach 86 Abs. 1 Nr. 6 nichts anderes bestimmt ist, - 0,8 H, - 0,5 H in Kerngebieten, - 0,25 H in Gewerbegebieten und Industriegebieten. Zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen beträgt die Tiefe der Abstandfläche - 0,4 H, - 0,25 H in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten. In Sondergebieten können geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebiets dies rechtfertigt. Zu angrenzenden anderen Baugebieten gilt die jeweils größere Tiefe der Abstandfläche. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandflächen mindestens 3 m betragen. Absatz 16 bleibt unberührt. (6) Auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m genügt gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, in Kerngebieten 0,25 H, mindestens jedoch 3 m. Bei hintereinander liegenden Außenwänden wird nur die Außenwand mit der größten Länge auf die Länge nach Satz 1 angerechnet. Stand am

15 4 (7) Vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie Vorbauten wie Erker und Balkone bleiben bei der Bemessung außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten. Von gegenüberliegenden Nachbargrenzen müssen sie mindestens 2,0 m entfernt bleiben; das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen und deren Überdachungen müssen mindestens 1,50 m entfernt bleiben. (8) (aufgehoben) (8) aufgehoben (9) Abweichend von Absatz 5 genügen in Gewerbe- und Industriegebieten vor (9) aufgehoben Wänden ohne Öffnungen als Tiefe der Abstandfläche 1. 1,50 m, wenn die Wände einer Feuerwiderstandsklasse entsprechen und einschließlich ihrer Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, 2. 3,0 m, wenn die Wände einer Feuerwiderstandsklasse entsprechen oder einschließlich ihrer Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für Abstandflächen gegenüber Grundstücksgrenzen. (10) Für bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gelten die Absätze 1 bis 9 gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen sinngemäß. (7) Bei der Bemessung der Abstandfläche bleiben außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die jeweilige Außenwand vortreten, 1. das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen und Überdachungen über erdgeschossigen Hauseingängen, wenn sie von den Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind, 2. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge und Terrassenüberdachungen, wenn sie von den Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt sind, und 3. Vorbauten wie Erker und Balkone sowie Altane, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und sie von den Nachbargrenzen mindestens 3 m entfernt sind. Bei der Ermittlung des Maßes nach Satz 1 bleiben Loggien außer Betracht. (10) Gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend für Anlagen, die nicht Gebäude sind, 1. soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen oder 2. soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden. Für Windenergieanlagen gelten die Absätze 4 bis 9 nicht. Bei diesen Anlagen bemisst sich die Tiefe der Abstandfläche nach der Hälfte ihrer größten Höhe. Die größte Höhe errechnet sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius. Die Abstandfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes. (11) In den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandfläche sind zulässig Für Windenergieanlagen gelten die Absätze 4 bis 7 nicht. Bei diesen Anlagen bemisst sich die Tiefe der Abstandfläche nach der Hälfte ihrer größten Höhe. Die größte Höhe errechnet sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius. Die Abstandfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes. (11) Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, sind ohne eigene Abstandflächen sowie in den Stand am

16 5 1. an der Nachbargrenze gebaute überdachte Stellplätze und Garagen bis zu einer Länge von 9,0 m einschließlich darauf errichteter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie sowie Parabolantennen und sonstige Antennenanlagen, jeweils bis zu 1,5 m Höhe sowie Gebäude mit Abstellräumen und Gewächshäuser mit einer Grundfläche von nicht mehr als 7,5 m²; die mittlere Wandhöhe dieser Gebäude darf nicht mehr als 3,0 m über der Geländeoberfläche an der Grenze betragen, die Grenzbebauung darf entlang einer Nachbargrenze 9,0 m und insgesamt 15,0 m nicht überschreiten, 2. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,0 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, in Gewerbe- und Industriegebieten ohne Begrenzung der Höhe. Die Grundfläche der in Satz 1 genannten Gebäude mit Abstellräumen und der Gewächshäuser darf innerhalb eines Abstandes von 3,0 m von der Nachbargrenze nicht mehr als 7,5 m² betragen. Satz 1 Nr. 1 gilt auch, wenn die baulichen Anlagen in einem Abstand von 1 bis zu 3 m von der Nachbargrenze gebaut werden. In den Abstellräumen nach Satz 1 Nr. 1 sind Leitungen und Zähler für Energie und Wasser, Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis zu 28 kw und Wärmepumpen entsprechender Leistung zulässig. (12) In den Abstandflächen eines Gebäudes und zu diesem ohne eigene Abstandfläche sind, wenn die Beleuchtung der Räume des Gebäudes nicht wesentlich beeinträchtigt wird, zulässig 1. Garagen, 2. eingeschossige Gebäude ohne Fenster zu diesem Gebäude, 3. bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (Absatz 10). Abstandflächen eines Gebäudes zulässig - ohne Öffnungen in den der Nachbargrenze zugekehrten Wänden, - einschließlich darauf errichteter untergeordneter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie und Antennenanlagen jeweils bis zu 1,5 m Höhe, - auch, wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an ein Gebäude angebaut werden, - auch, wenn das Gebäude über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügt. Absatz 4 gilt nicht. Die Höhe von Giebelflächen ist bei der Berechnung der mittleren Wandhöhe zu berücksichtigen. Die Höhe von Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 30 werden der mittleren Wandhöhe hinzugerechnet. Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten. (12) aufgehoben Stand am

17 6 (13) Liegen sich Wände desselben Gebäudes gegenüber, so können geringere Tiefen der Abstandflächen als nach Absatz 5 gestattet werden, wenn die Beleuchtung der Räume des Gebäudes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (14) Bei der nachträglichen Bekleidung oder Verblendung von Außenwänden sowie der nachträglichen Anhebung der Dachhaut bestehender Gebäude können geringere Tiefen der Abstandflächen als nach Absatz 5 gestattet werden, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient. (15) Bei Nutzungsänderungen sowie bei geringfügigen baulichen Änderungen bestehender Gebäude ohne Veränderung von Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände können unter Würdigung nachbarlicher Belange geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt nicht für Gebäude nach Absatz 11 Satz 1 Nr. 1. (13) Liegen sich Wände desselben Gebäudes oder Wände von Gebäuden auf demselben Grundstück gegenüber, so können geringere Abstandflächen als nach den Absätzen 5 und 6 gestattet werden, wenn die Belichtung der Räume nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (14) Bei bestehenden Gebäuden ist die nachträgliche Bekleidung oder Verblendung von Außenwänden sowie die nachträgliche Anhebung der Dachhaut zulässig, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient und wenn die Stärke der Bekleidung oder Verblendung bzw. die Anhebung der Dachhaut nicht mehr als 0,25 m und der verbleibende Abstand zur Nachbargrenze mindestens 2,50 m beträgt. Darüber hinaus können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Außenwände, deren Abstandfläche Abs. 5 nicht entspricht. (15) Bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandflächen oder mit geringeren Tiefen der Abstandflächen als nach den Absätzen 5 und 6 bestehen, sind zulässig 1. Änderungen innerhalb des Gebäudes, 2. Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, 3. Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerung bestehen der Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen. Darüber hinaus gehende Änderungen und Nutzungsänderungen können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude nach Abs. 11. Stand am

18 7 (16) In überwiegend bebauten Gebieten können geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet oder verlangt werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies auch unter Würdigung nachbarlicher Belange rechtfertigen und wenn Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen. (17) Ergeben sich durch zwingende Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne von 8 oder 12 des Baugesetzbuches geringere Tiefen der Abstandflächen, so gelten diese Tiefen. 7 Übernahme von Abstandflächen auf andere Grundstücke (1) Abweichend von 6 Abs. 2 Satz 1 ist zulässig, dass Abstandflächen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nicht überbaut und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandflächen nicht angerechnet werden. Vorschriften, nach denen eine Überbauung zulässig ist oder gestattet werden kann, bleiben unberührt. (2) Die bei der Errichtung eines Gebäudes vorgeschriebenen Abstandflächen dürfen auch bei nachträglichen Grenzänderungen und Grundstücksteilungen nicht unterschritten oder überbaut werden. Absatz 1 gilt entsprechend. 73 Abweichungen (1) Soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts anderes geregelt ist, kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 sind sie zuzulassen, wenn sie der Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie dienen. Soll von einer technischen Anforderung abgewichen werden, ist der Geneh- (16) In überwiegend bebauten Gebieten können geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet oder verlangt werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies auch unter Würdigung nachbarlicher Belange rechtfertigen. entfällt, siehe aber 6 Abs. 1 und 6 Abs. 5 7 wird aufgehoben siehe aber 6 Abs. 2 S. 3: Abstandflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nur mit in der Abstandfläche zulässigen baulichen Anlagen überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandflächen nicht angerechnet werden. 73 Abweichungen (1) Soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts anderes geregelt ist, kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Abweichungen von 6 sind insbesondere zulässig, wenn durch das Vorhaben nachbarliche Interessen nicht stärker oder nur unwesentlich stärker beeinträchtigt werden als bei einer Bebauung des Grundstücks, die nach 6 zulässig wäre. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 sind Abweichungen zuzulassen, wenn sie der Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie dienen. Soll von einer technischen Anforderung abgewichen werden, ist der Geneh- Stand am

19 8 migungsbehörde nachzuweisen, dass dem Zweck dieser Anforderung auf andere Weise entsprochen wird. migungsbehörde nachzuweisen, dass dem Zweck dieser Anforderung auf andere Weise entsprochen wird. Artikel II Inkrafttreten, eingeleitete Verfahren 1. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2. Wird vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Antrag auf Erlass eines nach der Landesbauordnung vorgesehenen Verwaltungsaktes gestellt, über den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschieden ist, so kann die Antragstellerin oder der Antragsteller verlangen, dass 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung angewandt wird. Stand am

20 Grundsätze zur planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben im Außenbereich - Außenbereichserlass - Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - VI A , u. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VII-2 - BauGB - vom Inhaltsverzeichnis 1 Außenbereich 3 2 Erschließung 3 3 Privilegierte Vorhaben ( 35 Abs. 1 BauGB) Landwirtschaft ( 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB) Tierhaltung auf eigener Futtergrundlage Reithallen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes Unterbringung von Saisonarbeitskräften Ferienwohnungen Hobbytierhaltung Gartenbaubetrieb ( 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BauGB) Vorhaben der öffentlichen Versorgung oder zur Versorgung eines ortsgebundenen gewerblichen Betriebes ( 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) Vorhaben mit besonderen Anforderungen, nachteiligen Wirkungen oder Zweckbestimmungen ( 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) Windkraftanlagen ( 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) Biomasseanlagen ( 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) Hofstelle, Betriebsstandort, räumlich-funktionaler Zusammenhang Betreibergemeinschaft Größenbegrenzung zum Schutz des Außenbereichs Nebenanlagen Bauleitplanung 8 4 Begünstigte Vorhaben ( 35 Abs. 4 BauGB) Umnutzung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsgebäudes Zweckmäßige Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz Wahrung der äußeren Gestalt Sieben Jahre nach Aufgabe der Landwirtschaft Zulässig errichtete Gebäude Zuordnung zur Hofstelle Drei zusätzliche Wohnungen Kein Neubau als Ersatz für umgenutztes Gebäude 11

21 Ersatz für ein Wohngebäude Gleichartiges Wohngebäude Missstände/Mängel Eigennutzung Ersatz für zerstörtes Gebäude Bild der Kulturlandschaft Abgrenzung zum Denkmal Erhaltung des Gestaltwerts Erweiterung eines Wohngebäudes Erweiterung eines gewerblichen Betriebs Geringfügige Erweiterung, Abweichung ( 35 Abs. 4 S. 2 BauGB) 14 5 Schonung des Außenbereichs ( 35 Abs. 5 BauGB) Bodenversiegelung, schutzwürdige Böden Rückbauverpflichtung Sicherung der bewilligten Nutzung 15 6 Außenbereichssatzungen ( 35 Abs. 6 BauGB) 15 7 Öffentliche Belange ( 35 Abs. 3 BauGB) Widerspruch zum Flächennutzungsplan (FNP) Widerspruch zu einem Landschaftsplan Naturschutz, natürliche Eigenart der Landschaft Schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung Störung von Funkstellen und Radaranlagen 17 8 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde ( 36 BauGB) 17 9 Geltungsdauer 17

22 - 3 - Um den anhaltenden Strukturwandel in der Landwirtschaft zu unterstützen, und weil die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen den Gemeinden und Kreisen eine höhere Verantwortung für Bauvorhaben im Außenbereich zuerkennt, hat sie beschlossen, den Außenbereichserlass grundlegend zu überarbeiten. Ziel ist es, allen Beteiligten bei der Planung und den Gemeinden und unteren Bauaufsichtsbehörden bei der Zulassung von baulichen Anlagen eine Hilfestellung zu geben und ihnen die planerischen Spielräume aufzuzeigen. Der Erlass soll eine landeseinheitliche Genehmigungspraxis zu 35 Baugesetzbuch (BauGB) und den Schutz des Freiraums gewährleisten. 1 Außenbereich Das BauGB unterscheidet im Hinblick auf die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Bereiche nur zwischen den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen ( 34 BauGB) und dem Außenbereich ( 35 BauGB). Die im Zusammenhang bebauten Ortsteile bilden den Innenbereich. Dieser Bebauungszusammenhang mit organischer Siedlungsstruktur endet regelmäßig unmittelbar am letzten Baukörper. Er erstreckt sich über Baulücken hinweg nur dann, wenn die aufeinander folgende Bebauung trotz der Baulücke den Eindruck der Geschlossenheit oder der Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Beschl. v B ). Das Hinterland von bebauten Grundstücken ist typischerweise nicht mehr vom Bebauungszusammenhang geprägt (vgl. OVG NRW, Urt. v A 2974/05 -). Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs i.s.d. 34 Abs. 1 BauGB; sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich (vgl. BVerwG, Beschl. v BN BauR 2006, 348). Dies ist nicht nach geographischmathematischen Maßstäben (auch ein Grundstück mit starken Höhenunterschieden kann ggf. noch dem Bebauungszusammenhang angehören), sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. 2 Erschließung Bei allen Vorhaben i.s.d. 29 ff BauGB ist gemeinsame Voraussetzung für die Zulässigkeit, dass die Erschließung gesichert sein muss. Die Anforderungen an die ausreichende Erschließung richten sich nach den jeweiligen Gegebenheiten, also nach den Auswirkungen und Bedürfnissen des jeweiligen Vorhabens (BVerwG, Urt. v IV C BauR 1976, 185). Bei den Anforderungen an die Erschließung ist auf die konkreten Umstände, insbesondere auf die Betriebsgröße und den Umfang der Wohnnutzung abzustellen. Bei Kleinbetrieben, die herkömmlich durch Wirtschafts- oder Feldwege erschlossen werden, kann nicht ein betonierter oder asphaltierter Weg gefordert werden, sofern der vorhandene Weg als Feuerwehrzufahrt ausreicht. Bei großen landwirtschaftlichen Betrieben, zu denen regelmäßig Schwerlastverkehr (z.b. für Futtermittel, Tiertransporte) erforderlich wird, sind höhere Anforderungen zu stellen. Für die Beurteilung einer wegemäßigen Erschließungssituation bieten die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1985 i.d.f. von 1995 (EAE 85/95) wesentliche Anhaltspunkte (OVG NRW, Urt. v A 4922/99). Wenn das Baugrundstück nicht unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, muss die verkehrliche Erschließung über Privatgrundstücke durch Baulasteintragung gesichert sein ( 4 Abs. 1 Landesbauordnung - BauO NRW). Die entwässerungstechnische Erschließung ist ebenfalls sicherzustellen. 53 Abs. 1 Landeswassergesetz - LWG - weist den Gemeinden die Pflicht zu, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu erforderlichen Abwasseranlagen zu betreiben. Diese Pflicht ist umfassend angelegt und erfasst grundsätzlich jegliche Abwässer, unabhängig von der Art des Abwassers und dem Ort des Anfalls. Sie erfasst grundsätzlich alle Beseitigungsvorgänge im gesamten Gemeindegebiet, d.h. auch die Abwasserbeseitigung im Außenbereich. Unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitserwägungen und technischer Grenzen der kommunalen Abwasserbeseitigung sieht 53 Abs. 4 LWG Ausnahmen von dieser Pflichtenzuweisung vor. Die Gemeinde kann auf ihren Antrag unter Darlegung der vorgenannten Kriterien eine Befreiung von ihrer Grundpflicht beantragen. Die dauerhafte Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Nutzungsberechtigte ist allerdings auf Grundstücke begrenzt, die außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen. Sie steht zudem unter dem Vorbehalt einer im Übrigen gemeinwohlverträglichen Abwasserbeseitigung vor Ort. Zur Frage der Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile wird auf den RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v (MBl. NRW S. 92) hingewiesen. Im Hinblick auf die ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung gemäß 51a LWG wird auf den RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v (MBl. NRW. S. 654, ber. S. 918) verwiesen.

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