Bauwesenversicherung und Bauherren-Haftpflichtversicherung

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1 Bauwesenversicherung und Bauherren-Haftpflichtversicherung Allgemeine Bedingungen Einsturz, Beschädigung, Wassereinbruch Kranhakenschäden Diebstahl montierter Teile Sprayer- und Vandalenschäden Expertenkosten in der Garantiezeit Abwehr unberechtigter Ansprüche Umweltbeeinträchtigungen Nachbarschäden Ausgabe 1996/04 1

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3 Lieber Bauherr Liebe Kundin, lieber Kunde Sie freuen sich auf Ihr Bauvorhaben da können wir mit Ihnen mitfühlen und wir wünschen Ihnen schon jetzt alles Gute! Allerdings: Beim Bauen muss man oft mit Unvorhergesehenem rechnen, denn jedes Bauprojekt ist gewissermassen eine Premiere, die in freier Natur über die Bühne geht und oft mit Beteiligten, die sich nicht kennen. Die Mobiliar hingegen ist keine Unbekannte! Gerne wollen wir mit unserer Versicherung MobiTech zum guten Gelingen Ihres Bauwerks beitragen. Zu Ihrem Vertrag gehören auch diese Allgemeinen Bedingungen. Sie bestehen aus den gemeinsamen Bestimmungen (A); den Bedingungen zur Bauwesenversicherung (B) und den Bedingungen zur Bauherren-Haftpflichtversicherung (C). Das alles mag Ihnen vielleicht etwas umfangreich erscheinen. Die Bedingungen sind aber notwendig, damit Klarheit herrscht, wenn etwas passieren sollte in unserem gemeinsamen Interesse! Wenn Sie die Leitung Ihres Bauvorhabens erfahrenen Architekten und insbesondere auch die Berechnung und Überwachung Ihrer Baugrube einem ortskundigen Bauingenieur übertragen, und wenn Sie wie in den Artikeln A 4 A7 beschrieben die notwendigen Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten erfüllen, dann sollte eigentlich nichts mehr schief gehen! Und für alle Fälle: Ein Bauversicherungs-Fachmann der Mobiliar ist immer in Ihrer Nähe auf uns können Sie zählen! Wir wünschen Ihnen gutes Gelingen! Ihre Mobiliar Bitte überprüfen Sie, ob Ihre Police genau die von Ihnen gewünschten Versicherungen enthält. 3

4 Inhaltsverzeichnis Seite Empfehlungen für den Schadenfall Allgemeine Bedingungen Bauwesen A Gemeinsame Bestimmungen A 1 Vertragsbeginn 8 A 2 Vertragsablauf 8 A3 Prämien, Abrechnung 8 A 4 Besondere Obliegenheiten 8 A 5 Zustandsprotokolle, Schadenverhütung 8 A 6 Gefahrserhöhung und -verminderung 8 A 7 Obliegenheiten im Schadenfall 8 A 8 Verletzung von Obliegenheiten 9 A9 Kündigung im Schadenfall 9 A 10 Mitteilungen 9 A 11 Ersatzansprüche gegenüber Dritten 9 B Bauwesenversicherung B 1 Gegenstand der Versicherung 10 B 2 Versicherte Gefahren 10 B 3 Nutzniesser der Bauwesenversicherung 10 B 4 Einschränkung des Versicherungsumfanges 10 B 5 Versicherungssummen 11 B6 Örtlicher Geltungsbereich 11 B 7 Ersatzleistungen 11 B 8 Selbstbehalt 12 B 9 Sachverständigenverfahren 12 B 10 Verjährung 12 4

5 C Bauherren-Haftpflichtversicherung C 1 Gegenstand der Versicherung 13 C 2 Versicherte Personen 13 C 3 Schäden im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen 13 C 4 Einschränkungen des Deckungsumfanges 13 C 5 Zeitlicher Geltungsbereich 14 C 6 Leistungen der Mobiliar 14 C 7 Selbstbehalt 14 C 8 Schadenbehandlung und Prozessführung 14 C 9 Verjährung 14 5

6 Empfehlungen für den Schadenfall Im Schadenfall ist rasches Handeln angesagt denn: Ohne rasche, exakte Diagnose keine effiziente Therapie! Damit die Kommunikation problemlos spielt und insbesondere eine unverzügliche Schadenmeldung sichergestellt werden kann: Übergeben Sie der Bauleitung vor Baubeginn ein Exemplar dieser Allgemeinen Bedingungen und eine Kopie der Police Bauwesenversicherung MobiTech. Melden Sie (oder Ihr Architekt) einen erlittenen Schaden sofort (allerspätestens innert 14 Tagen) Ihrer Generalagentur. Dort wird Ihnen unbürokratisch und kompetent weitergeholfen. In dringenden Fällen wählen Sie die Nummer von Mobi24, unserem Call Service Center: Dort erhalten Sie Hilfe und Unterstützung auch nachts und übers Wochenende an 365 Tagen im Jahr, 24 Stunden rund um die Uhr! 6

7 Ereignis mutmassliche Ursache Massnahmen Beschädigung neuer Bauleistungen bzw. bestehender Bauteile/Fahrhabe in der Bauzeit unbekannt sofortige Schadenanzeige auf der Bauwesenpolice Beschädigung neuer Bauleistungen bzw. bestehender Bauteile/Fahrhabe in der Bauzeit Verursacher ist ein sofortige Schadenanzeige auf Bauwesenam Bau beteiligter und Haftpflichtpolice des Verursachers veranhandwerker lassen Wasserschaden nach Inbetriebnahme der Wasserleitungen in der Bauzeit undichte Wasserleitung sofortige Schadenanzeige auf Bauwesenund Gebäudewasser-Versicherungen Feuer- oder Elementarschaden in der Bauzeit unbekannt bzw. Naturereignis Schadenanzeige an kantonale bzw. private Gebäudeversicherung (progressive Bauversicherung) Bauschaden nach Abnahme bzw. nach Ingebrauchnahme des Bauwerks unbekannt falls Zusatzversicherung 24 «Expertenkosten» vereinbart: Schadenanzeige auf Bauwesenpolice Ansprüche Dritter für Schäden an Nachbar-Bauwerken die versicherten Bauarbeiten sofortige Schadenanzeige auf BauherrenHaftpflichtpolice 7

8 Allgemeine Bedingungen Ausgabe 1996 Träger der Versicherung ist die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Bern, nachfolgend «Die Mobiliar» genannt. A A1 A2 A3 Gemeinsame Bestimmungen Vertragsbeginn 1 Der Vertrag beginnt an dem in der Police genannten Datum. 2 Bis zur Aushändigung der Police oder einer definitiven Deckungszusage kann die Mobiliar den Antrag schriftlich ablehnen. Macht sie davon Gebrauch, erlischt der Versicherungsschutz drei Tage nach dem Eintreffen der Mitteilung beim Versicherungsnehmer. Die Teilprämie bis zum Erlöschen der Leistungspflicht bleibt geschuldet. Vertragsablauf 1 Der Versicherungsschutz erlischt ohne Kündigung in dem Zeitpunkt, in dem sämtliche Bauleistungen des einzelnen Bauwerks, oder bei gestaffelter Ausführung alle Bauleistungen für die betreffende Einheit, nach den SIA Normen abgenommen sind, spätestens aber mit dem in der Police vereinbarten Datum. Die Ingebrauchnahme eines Bauwerks, einer selbständigen Einheit oder eines Bauloses (z.b. vorgängig fertiggestellte Tiefgarage bzw. Wohneinheit in Wohnüberbauung) gilt als Abnahme. Prämien, Abrechnung 1 Die Prämie ist für die ganze Bauzeit zum voraus zu entrichten, wobei der Prämienberechnung die Angaben in der Police zugrunde gelegt werden. 2 Besonderheit bei der Bauwesenversicherung: Für die Bauwesenversicherung wird aufgrund des bei Vertragsabschluss gültigen Kostenvoranschlages die provisorische Versicherungssumme für die Bauleistungen bestimmt und danach eine provisorische Prämie erhoben. Nach Fertigstellung der versicherten Bauleistungen wird die Prämienabrechnung aufgrund der endgültigen Versicherungssumme vorgenommen. Bei einer Differenz bis zu Fr zwischen provisorischer und endgültiger Versicherungssumme wird auf die Abrechnung verzichtet. 3 Die für die Versicherungsdauer vereinbarten Prämien sind bei vorzeitiger Aufhebung des Versicherungsvertrages aus einem gesetzlichen oder vertraglich vorgesehenen Aufhebungsgrund nur anteilmässig geschuldet. Die Prämie für die Versicherungsdauer bleibt jedoch ganz geschuldet bei: Kündigung durch den Versicherungsnehmer im Schadenfall Auflösung des Vertrages durch die Mobiliar wegen Verletzung der Anzeigepflicht oder der Obliegenheiten zum Zwecke der Täuschung. A4 A5 A6 A7 Besondere Obliegenheiten 1 Bei der Ausführung des Bauwerks haben die Versicherten und die Baubeteiligten die gesetzlichen und die behördlichen Vorschriften, die SIA Normen, die anerkannten Regeln der Baukunde, die vertraglich auferlegten Pflichten sowie die Versetz- und Verlegevorschriften der Lieferanten einzuhalten und zu erfüllen. Insbesondere sind folgende SIA Normen einzuhalten: 11 SIA Norm 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten; 12 SIA Normen 193 (Geotechnik), 229 (Baugruben) und 318 (Aufschüttungen); 13 SIA Norm 271 Flachdächer; 2 Zur Berechnung und örtlichen Überwachung von Baugruben, Unterfangungen und Stützkonstruktionen aller Art ist ein dipl. Bauingenieur zu beauftragen. 3 Für die Dauer der Arbeiten, welche die Öffnung einer Dachhaut erfordern, ist eine witterungstaugliche Abdeckung zu verwenden. Zustandsprotokolle, Schadenverhütung 1 Die Versicherten sind verpflichtet: 11 vor Baubeginn den Zustand von gefährdeten fremden und eigenen Bauwerken verbindlich festzuhalten (z. B. Rissprotokoll, Siegel, Fotos/Video usw.); 12 alle Massnahmen zum Schutze des Bauobjektes und der Nachbarbauwerke nach allgemein anerkannten Regeln der Baukunde zu treffen, auch dann, wenn sich die Massnahmen erst im Laufe der Abbruch-, Aushuboder Bauarbeiten als notwendig erweisen; 13 einen gefährlichen Zustand, der zu einem Schaden führen könnte, auf eigene Kosten zu beseitigen. Gefahrserhöhung und -verminderung 1 Ändert sich während der Vertragsdauer eine erhebliche Tatsache (z. B. Änderung der Baumethode) und wird dadurch eine wesentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt, ist dies der Mobiliar unverzüglich mitzuteilen. Wird die Mitteilung unterlassen, ist die Mobiliar nicht mehr an den Vertrag gebunden. 2 Die Mobiliar behält sich das Recht vor, bei Gefahrserhöhung den Vertrag innert 14 Tagen zu kündigen. Die Parteien können eine Weiterführung des Vertrages mit angepassten Bedingungen und entsprechend erhöhter Prämie vereinbaren. 3 Bei Gefahrsverminderung wird die Prämie entsprechend herabgesetzt. Obliegenheiten im Schadenfall 1 Wenn ein versichertes Ereignis eintritt oder Bauherren-Haftpflicht-Ansprüche geltend gemacht werden, hat der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte die Mobiliar sofort zu benachrichtigen. Er hat insbesondere: 11 in der Bauwesenversicherung die Schadenanzeige spätestens innert 14 Tagen nach Eintritt des Schadenereignisses einzureichen; 12 der Mobiliar jede Auskunft über Ursache, Höhe und nähere Umstände des Schadens schriftlich zu erteilen; 13 für die Minderung des Schadens zu sorgen; 14 Veränderungen an den beschädigten Sachen, welche die Feststellung der Ursache oder Höhe des Schadens erschweren oder vereiteln können, zu unterlassen, sofern die Veränderung nicht zum Zwecke der Schadenminderung erfolgt. 8

9 2 Besonderheiten für die Bauherren-Haftpflichtversicherung Wenn infolge eines Schadenereignisses gegen einen Versicherten ein Strafverfahren eingeleitet wird oder der Geschädigte seine Ansprüche gerichtlich geltend macht, ist die Mobiliar sofort zu orientieren. Sie bestimmt nach Rücksprache mit dem Versicherungsnehmer über die Bestellung eines Anwaltes. A8 A9 Verletzung von Obliegenheiten Verletzt ein Versicherter oder Baubeteiligter Obliegenheiten gemäss A 4 bis A 7 entfällt die Leistungspflicht der Mobiliar. Kündigung im Schadenfall Nach Eintritt eines Schadenfalls, für den die Mobiliar Leistungen erbringt, kann: der Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage nachdem er von der Auszahlung der Entschädigung Kenntnis erhalten hat; die Mobiliar spätestens bei der Auszahlung den Vertrag kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, erlischt der Versicherungsschutz mit dem Eintreffen der Kündigung bei der Mobiliar. Kündigt die Mobiliar, erlischt der Versicherungsschutz 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. A10 Mitteilungen Alle Mitteilungen sind der in der Police aufgeführten Generalagentur oder dem Sitz der Mobiliar in Bern zuzustellen. 1 Ist bei Policen, an welchen mehrere Gesellschaften beteiligt sind, die Mobiliar mit der Führung beauftragt, gelten die an sie erfolgten Prämienzahlungen, Anzeigen und Mitteilungen für alle Gesellschaften. Erklärungen der beteiligten Gesellschaften gegenüber dem Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten werden durch die Mobiliar als führende Gesellschaft abgegeben. Jede Gesellschaft haftet nur für ihren Anteil. A 11 Ersatzansprüche gegenüber Dritten Der Anspruchsberechtigte hat den Ersatzanspruch, der ihm haftpflichtigen Dritten gegenüber zusteht, der Mobiliar abzutreten, soweit diese Entschädigung geleistet hat. 9

10 24 Expertenkosten in der Garantiezeit Experten- und Schadensuchkosten zur Abklärung und Lokalisierung eines Bau-Sachschadens unbekannter Herkunft, der in der versicherten Bauzeit verursacht wurde, sich jedoch erst in der Garantiezeit von 12 Monaten nach der Abnahme (gemäss A 2) des versicherten Bauwerks manifestiert. Die Bestimmung des Experten und sein Tätigkeitsbereich erfolgen durch die Mobiliar nach Rücksprache mit dem Versicherten. Nicht versichert sind die Reparaturarbeiten in der Garantiezeit. B1 B Bauwesenversicherung Gegenstand der Versicherung 1 Versichert sind: 11 Bauleistungen einschliesslich aller zugehörigen Baustoffe und Bauteile, soweit sie gemäss Police in der Versicherungssumme aufgrund entsprechender Baukostenplan-Positionen (BKP) enthalten sind. Wenn nichts anderes vereinbart wird, ist das schlüsselfertige Bauwerk versichert. 12 bis zu der in der Police vereinbarten Versicherungssumme nachstehende Kosten, soweit sie auf ein entschädigungspflichtiges Ereignis zurückzuführen und für die Wiederinstandstellung notwendig sind: Aufräumungskosten zur Beseitigung von Trümmern und Überresten versicherter Sachen von der Schadenstätte und deren Abfuhr bis zur nächsten Deponie, inkl. Deponiegebühren; Schadensuchkosten zur Lokalisierung entschädigungspflichtiger Bauunfälle gemäss B 2 11; Abbruch- und Wiederaufbaukosten nicht beschädigter, versicherter Bauwerksteile, die zur Reparatur beschädigter Bauleistungen notwendig sind. 2 Zusatzversicherungen Sofern in der Police erwähnt, sind auf Erstes Risiko bis zur vereinbarten Versicherungssumme zusätzlich mitversichert: 21 Die in der Police bezeichneten bestehenden Bauten (Hochbau) und die darin untergebrachte Fahrhabe gegen Bauunfälle gemäss B 2 11, welche die direkte Folge der versicherten Bauarbeiten sind. Nicht versichert sind: Schäden infolge von Abbrucharbeiten oder Demontagen; Schäden an bestehenden Kanalisationen, Sickerleitungen, Werkleitungen und Kabeln ausserhalb des Gebäudes, Freitreppen, Stützmauern, Strassen und Plätzen; Geld, Wertpapiere, Sparhefte, Edelmetalle, Münzen, Medaillen, Schmucksachen, Briefmarken, Wert-, Kunstgegenstände und Antiquitäten bei der Fahrhabe sowie künstlerischer Schmuck beim Gebäude; Fahrhabe der am Bauwerk beteiligten Unternehmer und Handwerker. 22 Baugrund und Bodenmassen im Baustellenbereich, die nicht Bestandteil der versicherten Bauleistungen sind gegen Bauunfälle gemäss B Nicht versichert sind Ohnehinkosten im Sinne von B Baumeistersachen und Kranhakenschäden Notdächer, Gerüst-, Spriess-, Spund- und Schalungsmaterial, Hilfsbauten, Baracken sowie Lehrgerüste für Brücken, Viadukte, Über- und Unterführungen gegen Bauunfälle gemäss B 2 11 sowie zusätzlich gegen Sturm über 75 km/h; Baugeräte und Baumaschinen gegen unbeabsichtigtes Lösen vom Kranhaken auf der Baustelle. Nicht versichert sind Schäden, die durch eine Maschinenoder Maschinen-Kaskoversicherung gedeckt sind. B2 B3 B4 25 Sprayer- und Vandalenschäden an den versicherten, neuen Bauleistungen bzw. den in der Police bezeichneten bestehenden Bauten, die während der Bauzeit, spätestens bis zur Abnahme gemäss A 2, eintreten und sich manifestieren. Versicherte Gefahren 1 Versichert sind: 11 Plötzlich eintretende, unvorhergesehene Beschädigungen oder Zerstörungen, sog. Bauunfälle, die sich während der Bauzeit, spätestens bis zur Abnahme gemäss A 2, manifestieren. 12 Verluste durch Diebstahl versicherter, neuer Bauteile, die mit dem Bauwerk fest verbunden sind und während der Versicherungsdauer eintreten. Solche Schäden sind der zuständigen Polizei unverzüglich anzuzeigen. Nutzniesser der Bauwesenversicherung 1 Versichert sind Bauunfälle gemäss B 2 11, die nach den SIA Normen zu Lasten des Bauherrn, der Architekten, Bauleiter, Ingenieure und Geologen, sowie der am Bauwerk beteiligten Unternehmer und Handwerker gehen, sofern diese Schäden nicht durch eine ihrer vorhandenen Versicherungen übernommen werden müssen. Das Forderungsrecht für Ersatzleistungen steht einzig dem in der Police bezeichneten Versicherungsnehmer zu. Einschränkung des Versicherungsumfanges 1 Nicht versichert sind: 11 Aufwendungen zur Behebung von Mängeln gemäss SIA Norm 118 oder von rein optischen Fehlern, auch wenn diese infolge einer Reparatur entstanden sind. Nebst den in Abnahmeprotokollen (Mängellisten) aufgeführten, typischen Mängeln, gilt auch als Mangel zum Beispiel: Undichtigkeit, Wasserdurchlässigkeit des Betons oder einer Dichtung sowie Rissbildung in Fassaden, Böden, Wänden und Decken für welche eine Sanierung aus statischen Gründen (zum Beispiel wegen Einsturzgefahr) nicht notwendig ist; fehlende Tragfähigkeit infolge mangelhafter Betonqualität; Abweichung der Baugrubenumschliessung von der Soll-Linie infolge ungenauer Erstellung; Als optischer Fehler gilt: Ein fürs Auge störender, jedoch die Funktion des Bauteils bzw. Bauwerks nicht beeinträchtigender Zustand wie zum Beispiel Kratzer auf Verglasungen, Bade- und Duschenwannen, Küchenabdeckungen usw. 12 Vertragsstrafen wegen Nichteinhaltung von Fristen oder sonstiger Verpflichtungen, Planungs- und Berechnungsfehler die keinen Bauunfall zur Folge haben sowie andere Vermögensschäden. 10

11 B 5 B6 13 Schäden, soweit sie von einem Sach- oder Haftpflichtversicherer eines an der Erstellung des Bauvorhabens Beteiligten übernommen werden müssen. 14 Schäden durch normale Witterungseinflüsse, mit denen nach der Jahreszeit und den örtlichen Verhältnissen gerechnet werden muss. 15 Feuer- und Elementarschäden an Bauleistungen sowie an bestehenden Bauten und Fahrhabe. 2 Bei Terrorismus, kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand, inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen sowie bei Erdbeben, vulkanischen Eruptionen oder Veränderungen der Atomkernstruktur erbringt die Mobiliar nur Leistungen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Schaden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang steht. Versicherungssummen 1 Bauleistungen: Die provisorische Versicherungssumme basiert ausschliesslich auf den in der Police aufgeführten Baukostenplan-Positionen (BKP). Im Hochbau sind dies in der Regel die Gebäudekosten BKP 2. Soweit vorhanden, werden zusätzlich Vorbereitungsarbeiten BKP 1, Betriebseinrichtungen bzw. Montageleistungen BKP 3 sowie Umgebungsarbeiten BKP 4 in die Versicherungssumme miteinbezogen. In der Police nicht aufgeführte BKP Positionen sind auch dann nicht versichert, wenn sie in einem Kostenvoranschlag enthalten sind. 11 Abrechnung Für die endgültige Versicherungssumme ist die vom Bauherrn genehmigte Bauabrechnung über die versicherten Bauleistungen, gemäss den in der Police aufgeführten BKP-Positionen, massgebend. Es wird keine Unterversicherung geltend gemacht. 12 Versicherungssumme nach einem Schadenfall Die Versicherungssumme gemäss B 5 1 vermindert sich nicht dadurch, dass Entschädigungen geleistet werden; der Versicherungsnehmer hat jedoch eine anteilsmässige Nachprämie zu entrichten. 2 Übrige Sachen und Kosten Die Versicherungssummen werden auf Erstes Risiko vereinbart; es wird keine Unterversicherung geltend gemacht. Örtlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die in der Police bezeichnete Baustelle. 22 Aufräumungs-, Schadensuch-, Abbruch- und Wiederaufbaukosten; gemäss B Grenze der Entschädigung bei Baugrubenschäden bilden die im Werkvertrag vorgesehenen Gesamtkosten für die Aushubarbeiten; 23 Kosten zur Wiederinstandstellung der in der Police bezeichneten, bestehenden Bauten und der darin untergebrachten Fahrhabe in den Zustand unmittelbar vor dem Schadenereignis gemäss B Im Maximum wird der Zeitwert vergütet; 24 Kosten zur Wiederherstellung von Baugrund und Bodenmassen gemäss B 1 22 in den Zustand unmittelbar vor dem Schadenereignis; 25 Kosten zur Wiederherstellung von Baumeistersachen; gemäss B Im Maximum wird der Zeitwert vergütet; 26 Experten- sowie Schadensuchkosten gemäss B 1 24 zur Abklärung der Ursache und eventueller Verursacher eines Bau-Sachschadens, soweit die Aufwendungen für die Funktionstüchtigkeit und die geplante normale Nutzung des versicherten Gebäudes notwendig sind. 27 In Abänderung von B 4 11: Kosten zur Behebung von Sprayer- oder Vandalenschäden gemäss B 1 25, die sich nicht mittels einer üblichen Baureinigung eliminieren lassen. Im Maximum wird der Zeitwert vergütet. 3 Nicht ersetzt werden: 31 Mehrkosten, die durch Änderung der Bauweise (z.b. bei unbrauchbaren Tiefenbohrungen) oder dadurch entstehen, dass mit der Wiederinstandstellung Verbesserungen gegenüber dem Zustand unmittelbar vor dem Schadenereignis vorgenommen werden. 32 Ohnehinkosten für Baugruben- bzw. Hangsicherungsmassnahmen die nicht vorgesehen waren, jedoch nach einem Baugrubeneinsturz oder durch unvorhergesehene Instabilität des Baugrundes, notwendig werden (z. B. zusätzliche Spund-, Rühl- oder Schlitzwände, zusätzliche Verankerungen, Stützelemente, Mehrhinterfüllungen, Wasserhaltungen, usw.). 33 Ein Minderwert nach durchgeführter Wiederinstandstellung sowie Schäden infolge unsachgemäss ausgeführter Reparatur oder Wiederinstandstellung. 4 Ein durch die Reparatur entstandener Mehrwert sowie der Wert allfälliger Überreste werden vom Schadenbetrag abgezogen. Bei Bauunfällen, die zu Lasten versicherter Unternehmer gehen, ist die Ersatzleistung auf die Selbstkosten nach Gewinnabzug beschränkt. 5 Verantwortung und Haftung für die fachgerechte Wiederinstandstellung eines versicherten Schadens liegen bei den Baubeteiligten (Architekten, Bauleiter, Ingenieure, Handwerker und Unternehmer). Sollte sich später herausstellen, dass eine Reparatur ungenügend oder sogar missglückt ist, kann für dieses Schadenereignis keine weitere Entschädigung mehr geleistet werden. B7 Ersatzleistungen 1 Grundlage Bei Bauunfällen mit neuen Bauleistungen bilden die Werkvertragspreise für die bis zum Zeitpunkt des Schadens erbrachten Leistungen die Grundlage zur Berechnung der Entschädigung und deren Grenze. Zuschläge für Regiearbeiten werden nur im Einverständnis mit der Mobiliar ersetzt. Überzeit-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können vergütet werden, wenn dies ausdrücklich in der Police aufgeführt ist. 2 Die Mobiliar ersetzt: 21 Bei Beschädigung oder Zerstörung von versicherten Bauleistungen und den zugehörigen Baustoffen und Bauteilen die Kosten, die aufzuwenden sind, um den Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses wieder herzustellen; B8 Selbstbehalt Von jeder gemäss B 7 berechneten Entschädigung wird der in der Police vereinbarte Selbstbehalt abgezogen. Werden beim gleichen Ereignis mehrere Sachen und Kosten betroffen, so wird der Selbstbehalt nur einmal angerechnet. Bei verschieden hohen Selbstbehalten gilt der höchste Betrag. 11

12 B9 Sachverständigenverfahren Jede Partei kann die Durchführung des Sachverständigenverfahrens verlangen. Für dieses gelten folgende Grundsätze: 1 Jede Partei ernennt zu Protokoll oder schriftlich einen Sachverständigen, und diese beiden wählen in gleicher Weise, vor Beginn der Schadenfeststellung, einen Obmann. Unterlässt eine Partei die Ernennung ihres Sachverständigen innert 14 Tagen, nachdem sie dazu schriftlich aufgefordert wurde, so wird er auf Antrag der anderen Partei durch den Präsidenten des erstinstanzlichen Zivilgerichtes, das am Wohnsitz der antragsstellenden Partei zuständig ist, ernannt. Der gleiche Richter hat auch den Obmann zu ernennen, wenn sich die Sachverständigen über dessen Wahl nicht einigen können. 2 Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt oder die mit einer Partei verwandt oder sonst befangen sind, können als Sachverständige abgelehnt werden. Wird der Ablehnungsgrund bestritten, so entscheidet der in B 9 1 bezeichnete Richter, der bei Gutheissung der Einsprache selbst den Sachverständigen oder Obmann ernennt. 3 Die von den Sachverständigen zu beurkundenden Feststellungen sollen mindestens enthalten: die bestimmte, oder wenn dies nicht möglich ist, die mutmassliche Ursache des Schadens; die Ermittlung des Schadenbetrages; den Zeitwert der beschädigten Sachen unmittelbar vor dem Schadenereignis; sofern ein Mangel zum Bauunfall geführt hat, die Kosten, die auch ohne den Bauunfall hätten aufgewendet werden müssen, um den Mangel zu beseitigen; die Höhe der Mehrkosten gemäss B 7 3; den Wert der Überreste unter Berücksichtigung ihrer Verwendbarkeit für die Reparatur oder andere Zwecke. 4 Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so entscheidet der Obmann über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenze beider Feststellungen. 5 Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die Partei, welche diese Abweichung behauptet, ist dafür beweispflichtig. 6 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen, die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. 7 Aufgrund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird, sofern es sich um einen ersatzpflichtigen Schaden handelt, die Entschädigung nach den Bestimmungen von B 7 berechnet. B10 Verjährung Die Ansprüche aus dieser Bauwesenversicherung verjähren in 2 Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. 12

13 C1 C2 C3 C Bauherren-Haftpflichtversicherung Gegenstand der Versicherung 1 Versichert ist die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruhende Haftpflicht aus dem in der Police bezeichneten Bauvorhaben wegen: Tötung, Verletzung oder sonstiger Gesundheitsschädigung von Personen (Personenschäden); Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen (Sachschäden), sofern der Schaden mit dem Abbruch, der Erstellung oder dem Umbau des versicherten Bauobjektes oder mit dem Zustand des dazugehörenden Grundstückes oder der Erfüllung der Unterhaltspflichten in ursächlichem Zusammenhang steht. 2 Mitversichert sind im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen auch Haftpflichtansprüche gegen den öffentlich-rechtlichen Bauherrn (Bund, Kantone, Gemeinden usw.) aufgrund öffentlichen Rechts für widerrechtlich zugefügte Schäden an fremden Grundstücken und anderen Werken; ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche aus schädigender Handlung, welche nicht oder nur mit unverhältnismässigem Kostenaufwand vermeidbar ist. Versicherte Personen 1 Versichert ist die Haftpflicht 11 des Versicherungsnehmers in der Eigenschaft als Bauherr des in der Police bezeichneten Bauvorhabens und als Eigentümer des dazugehörenden Grundstücks. Ist der Versicherungsnehmer eine Personengesellschaft (z. B. Kollektivgesellschaft), Gemeinschaft zu gesamter Hand (z. B. Erbengemeinschaft) oder hat er die Versicherung für Rechnung Dritter abgeschlossen, so sind ihm die Gesellschafter, die Angehörigen der Gemeinschaft zu gesamter Hand bzw. die übrigen Personen gleichgestellt; 12 der Arbeitnehmer und übrigen Hilfspersonen des Versicherungsnehmers (mit Ausnahme von selbständigen Unternehmern und Berufsleuten, deren sich der Versicherungsnehmer bedient, wie Bauunternehmer, Architekt, Bauingenieur, Geologe usw.) im Zusammenhang mit ihren Arbeiten am versicherten Bauobjekt und am dazugehörenden Grundstück. Ausgeschlossen bleiben jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben; 13 des Eigentümers und der beschränkt dinglich Berechtigten des Baugrundstückes und/oder des Gebäudes, wenn der Versicherungsnehmer nur Bauherr, nicht aber Eigentümer des zum versicherten Bauobjekt gehörenden Grundstückes und/oder des Gebäudes ist (z. B. Baurecht); 14 des Bauherrn aus Planungs-, Bauleitungs-, Bauführungs-, Montage- oder Bauarbeiten, die er ganz oder teilweise selbst ausführt. Schäden im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen 1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen. C 4 11 Als Umweltbeeinträchtigung gilt die nachhaltige Störung des natürlichen Zustands von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Boden, Flora oder Fauna durch Immissionen, sofern als Folge dieser Störung schädliche oder sonstige Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit, auf Sachwerte oder auf Ökosysteme entstehen können oder entstanden sind. 12 Versichert sind vorbehältlich C 4 Schäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung nur dann, wenn diese die Folge eines einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Ereignisses ist, das zudem sofortige Massnahmen erfordert, wie Meldung an die zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung, Einleitung von Schadenverhütungs- oder Schadenminderungsmassnahmen. 13 Von der Versicherung ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen durch Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung oder Beseitigung von Abfällen. Hingegen besteht Versicherungsschutz für baubedingte Anlagen zur kurzfristigen Zwischenlagerung von Abfällen; Klärung oder Vorbehandlung von Abwässern. 2 Steht im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung der Eintritt eines versicherten Schadens unmittelbar bevor, übernimmt die Mobiliar auch die von Gesetzes wegen zu Lasten des Versicherten gehenden Kosten, welche durch angemessene Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht werden (Schadenverhütungskosten). 21 Nicht versichert sind: Schadenverhütungskosten aus Tiefenbohrungen und Ereignissen, die durch Kernanlagen, Motor-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie durch deren Teile oder Zubehör verursacht werden; die Kosten für die Beseitigung eines gefährlichen Zustands im Sinne von A 5 13; Aufwendungen für die Feststellung von Lecks, Funktionsstörungen und Schadenursachen, das Entleeren und Wiederauffüllen von Anlagen, Behältern und Leitungen sowie Kosten für Reparaturen und Änderungen daran (z.b. Sanierungskosten). Einschränkungen des Deckungsumfanges Von der Versicherung ausgeschlossen sind: 1 Ansprüche des Versicherungsnehmers sowie Ansprüche aus Schäden, welche die Person des Versicherungsnehmers betreffen, ferner Ansprüche von Familienangehörigen eines Versicherten diesem gegenüber. Als Familienangehörige gelten: der Ehegatte und die Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie die mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister und Stiefkinder; 2 Ansprüche aus Personenschäden, von denen eine durch den Versicherungsnehmer aufgrund eines Arbeiter-Stellungsvertrages (Arbeits- bzw. Dienstmiete) beschäftigte Person in Ausübung ihrer arbeitsvertraglichen oder geschäftlichen Verrichtungen im Zusammenhang mit dem in der Police bezeichneten Bauvorhaben betroffen wird. Der Ausschluss ist dabei auf den Teil des Schadens beschränkt, für den der Versicherungsnehmer nicht ersatzpflichtig wäre, wenn er die Prämie für die obligatorische Versicherung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten selber bezahlt hätte; 3 die Haftpflicht des Täters für Schäden, die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen oder Vergehen verursacht werden; 4 Ansprüche aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehende Haftung und wegen Nichterfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Versicherungspflicht; 13

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