TIPPS & EMPFEHLUNGEN ZUR OPTIMIERUNG IM BEREICH UMSATZSTEUER

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1 TIPPS & EMPFEHLUNGEN ZUR OPTIMIERUNG IM BEREICH UMSATZSTEUER SEITE 1/16 TIPPS & EMPFEHLUNGEN ZUR OPTIMIERUNG IM BEREICH UMSATZSTEUER VRV-KLASSE BEREICHE DER GEMEINDE OPTIMIERUNGSMÖGLICHKEITEN 0 VERTRETUNGSKÖRPER UND ALLGEMEINE VERWALTUNG AMTSGEBÄUDE ausschließlich Hoheitsverwaltung: kein VSt-Abzug VSt-Abzugsmöglichkeiten für gemischt genutzte (hoheitliche) Gebäude und Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter sind bei Anwendung eines VSt- Schlüssels gegeben unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine nachträgliche Vorsteuerkorrektur möglich GEMEINDEZEITUNG Inseratenerlöse/Druckkostenbeiträge (VSt-Schlüssel) 1 ÖFFENTLICHE ORDNUNG UND SICHERHEIT FEUERWEHR ausschließlich Hoheitsverwaltung: kein VSt-Abzug VSt-Abzugsmöglichkeit bei unternehmerischer Nutzung oder Gründung einer GmbH / KG gegeben 2 UNTERRICHT, ERZIEHUNG, SPORT UND WISSENSCHAFT SCHULE ausschließlich Hoheitsverwaltung: kein VSt-Abzug VSt-Abzugsmöglichkeiten sind bei Vermietung / Verpachtung, Neubauten oder Sanierungen mittels ausgegliederter Gesellschaft und in der Bücherei gegeben KINDERGARTEN VSt-Abzug eventuell bei Vermietung / Verpachtung

2 TIPPS & EMPFEHLUNGEN ZUR OPTIMIERUNG IM BEREICH UMSATZSTEUER SEITE 2/16 3 KUNST, KULTUR UND KULTUS BÜCHEREI ausschließlich Hoheitsverwaltung: kein VSt-Abzug VSt-Abzug nur bei Deklaration als Betrieb gewerblicher Art 5 GESUNDHEIT TIERKÖRPERENTSORGUNG VSt-Abzug möglich, da Teilbetrieb des Müllhaushaltes (Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit) keine KöSt-Pflicht bei Überschüssen, da dieser Bereich stets als Hoheitsbetrieb gilt 6 STRAßEN- UND WASSERBAU, VERKEHR STRAßEN VSt-Abzug nur bei Straßeninstandhaltungsarbeiten im Zuge des Kanalbaues möglich 7 WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG FREMDENVERKEHR VSt-Abzugsmöglichkeit bei unternehmerischen Werbetätigkeiten gemischte Ausgaben (Tourismuswerbung und Infrastruktur) sind bei unternehmerischen Werbetätigkeiten möglich USt-Pflicht besteht bei Provisionen der Kärnten-Card sowie wenn ein Betrieb gewerblicher Art besteht Vorsicht ist bei Subventionen gegeben ÖRTLICHES WEGENETZ VSt-Abzug durch Ausgliederung der Wegerhaltung in eine Gesellschaft (siehe Sanierungen bzw. Bauten durch eine ausgegliederte Gesellschaft) 8 DIENSTLEISTUNGEN WIRTSCHAFTSHOF VSt-Abzugsmöglichkeit bei Anwendung eines VSt-Schlüssels unter 10% unternehmerische Nutzung: kein VSt-Abzug über 10% unternehmerische Nutzung: anteiliger Abzug über einen VSt- Schlüssel möglich (unternehmerischer Anteil gemessen an den Gesamtausgaben inkl. Betriebskosten) üblicher VSt-Schlüssel im Wirtschaftshof: 20-30%

3 TIPPS & EMPFEHLUNGEN ZUR OPTIMIERUNG IM BEREICH UMSATZSTEUER SEITE 3/16 weitere relevante Informationen (Innenumsätze, Rechnungen, etc.) BIOMÜLL stellt einen Teilbetrieb des Müllhaushaltes dar (Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit) VSt-Abzugsfähigkeit gegeben keine KöSt-Pflicht bei Überschüssen, da dieser Bereich stets als Hoheitsbetrieb gilt AUFBAHRUNGSHALLE VSt-Abzug nur bei (fiktiven) Betrieb gewerblicher Art möglich Trennung Aufbahrungshalle / Friedhof Vermietung mit ortsüblichen Mieten an ein Bestattungsunternehmen oder private Personen möglich WEITERE RELEVANTE PUNKTE: worauf ist bei Vermietung / Verpachtung zu achten? was sind die Vorteile bei Sanierungen / Bau durch ausgegliederte Gesellschaften? was ist bei Subventionen zu beachten? wie sieht eine ordentliche Rechnung aus? wann bzw. wo sind die Steuern zu entrichten?

4 TIPPS & EMPFEHLUNGEN ZUR OPTIMIERUNG IM BEREICH UMSATZSTEUER SEITE 4/16 VORSTEUERABZUG die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges steht einer Gemeinde grundsätzlich nur in jenen Bereichen zu, in denen sie den umsatzsteuerlichen Unternehmerbegriff erfüllt Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetztes ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht Gewinne zu erzielen fehlt der Gemeinde steht daher in den allein hoheitlich genutzten Teilen des Amtsgebäudes kein VSt-Abzug zu, wohl aber bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern unter Anwendung eines VSt-Schlüssels in den Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit ist die VSt-Abzugsfähigkeit und USt- Pflicht bei Ein-/Auszahlungen gegeben AMTSGEBÄUDE ein VSt-Abzug beim Gebäude ist nur bei Sanierung/Bau durch eine ausgegliederte Gesellschaft möglich INVESTITIONEN IN BEWEGLICHE GEGENSTÄNDE anteilige VSt-Abzugsberechtigung entsteht bei mind. 10% unternehmerischer Nutzung Möglichkeiten der Berechnung: Inanspruchnahme der anteiligen VSt: o bei laufenden Betriebskosten und für Instandhaltungen kann der VSt-Abzug im Ausmaß der unternehmerischen Nutzung geltend gemacht werden

5 TIPPS & EMPFEHLUNGEN ZUR OPTIMIERUNG IM BEREICH UMSATZSTEUER SEITE 5/16 o Vereinfachte Methode durch Anwendung des VSt-Schlüssels (siehe Rechenbeispiel) sofortige Inanspruchnahme der vollständigen VSt: o für den nicht unternehmerischen Anteil ist anschließend jährlich - über die Nutzungsdauer verteilt - ein Verwendungseigenverbrauch zu versteuern o Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch: anteilige Kosten der nichtunternehmerischen Nutzung (d.h. die darauf entfallende Abschreibung der Gegenstände) Tipp: bei teuren Anschaffungen (z.b. Feuerwehrauto) entsteht ein großer Stundungsvorteil durch die langfristige Rückerstattung der Vorsteuer über den Eigenverbrauch Sinnvoll ist die Verteilung der vollständigen VSt über die Nutzungsdauer erst ab einer Investitionssumme von 7.000,- da der Verwaltungsaufwand sehr hoch ist Beispiele: EDV, Amtsausstattung VORSTEUERSCHLÜSSEL anteilige Inanspruchnahme der VSt (siehe Rechenbeispiel) auch im hoheitlichen Bereich für Investitionen und laufende Aufwendungen (z.b. Verwaltungsaufwendungen wie EDV-Aufwand, Büromaterial, Telefonleasing) es muss nachgewiesen werden, dass die Gemeinde im hoheitlichen Bereich auch unternehmerisch (mind. 10%) tätig ist Erfahrungswerte belaufen sich auf ca % unternehmerische Nutzung; Spitzenwerte bis 70% Möglichkeiten der Berechnung: Gebäudefläche o gemischt genutzte Gebäudeflächen (unternehmerisch und hoheitlich) werden herangezogen

6 TIPPS & EMPFEHLUNGEN ZUR OPTIMIERUNG IM BEREICH UMSATZSTEUER SEITE 6/16 o allgemeine Flächen wie z.b. Stiegenhaus, Gang, WC, leer stehende Räume sind nicht zu berücksichtigen Zeitaufzeichnungen o Ermittlung mittels Zeitaufzeichnungen der Mitarbeiter Buchungszeilen o prozentueller Anteil hoheitlicher/unternehmerischer Buchungen Tipp: die Berechnung durch Buchungszeilen ist steuerlich meist vorteilhafter, da der exakte Anteil der marktbestimmten EDV-Nutzung ermittelt werden kann und damit meist ein höherer Vorsteuerabzug verbunden ist Zeitaufzeichnungen sollten mindestens drei Monate geführt werden! der VSt-Schlüssel kann auch bei Diäten für Dienstreisen (diese enthalten 10% USt) sowie für Schulungs-/Rechts-/Beratungskosten angewendet werden auch Ausgaben im Rahmen von Betriebsausflügen oder Weihnachtsfeiern sind über den unternehmerischen Anteil (Personalanzahl) VSt-Abzugsfähig! für Beratungskosten im steuerlichen Bereich können die in den Honoraren enthaltenen Vorsteuern zur Gänze geltend gemacht werden Achtung! der Nachweis für die Ermittlung des VSt-Schlüssels ist umso exakter zu führen, je höher dieser ist (oft bis zu 70% unternehmerischer Anteil) ohne entsprechende Aufzeichnungen bzw. nachweisbarer Belege besteht die Wahrscheinlichkeit, dass der VSt-Schlüssel reduziert wird (zumeist auf 20-30%) NACHTRÄGLICHE VORSTEUERKORREKTUR Investitionen in Gebäude: o bei gemischt genutzten Gebäuden kann die VSt nachträglich in Anspruch genommen werden (siehe Rechenbeispiel) o Frist: 9 Jahre lang (beginnend mit dem Jahr, das auf die Fertigstellung folgt) o jährlich können max. 1/10 (d.h. max. 90%) der VSt rückwirkend geltend gemacht werden

7 TIPPS & EMPFEHLUNGEN ZUR OPTIMIERUNG IM BEREICH UMSATZSTEUER SEITE 7/16 Investitionen in bewegliche Gegenstände: o Wiederaufnahme vergangener USt-Bescheide ist möglich o anteilige Berichtigung (unternehmerischer Anteil) des VSt-Abzuges ist möglich (z.b. EDV, Amtsausstattung) o die VSt kann in den 4 Folgejahren nach dem Kauf für jedes Jahr zu einem Fünftel der ursprünglich nicht abgezogenen VSt nachträglich in Anspruch genommen werden (d.h. max. 4/5 der VSt kann rückwirkend geltend gemacht werden) GEMEINDEZEITUNG Ermittlung der Gesamt-Aufwendungen für den nicht hoheitlichen Bereich der Zeitung Möglichkeiten der Berechnung: Berechnung erfolgt anhand Gesamtseitenanzahl (Verhältnis hoheitlich nicht hoheitlich) z.b. Inserate von Unternehmen, Berichte über Unternehmen der Gemeinde, usw. Achtung! im Gegenzug dazu muss in Rechnungen für veröffentlichte Inserate 20% USt ausgewiesen werden Vorteilhaftigkeit (Verwaltungsaufwand und Steuervorteil) prüfen! Werbeeinschaltungen in Druckwerken gegen Entgelt unterliegen auch der Werbeabgabe! (außer die Einnahmen aus Werbeleistungen liegen unter ,- pro Jahr!) UNTERNEHMERISCHE NUTZUNG FEUERWEHR diese muss über 10% betragen (z.b. Wassertransporte durch das FF-Fahrzeug), dann ist die VSt anteilig mittels VSt-Schlüssel abziehbar

8 TIPPS & EMPFEHLUNGEN ZUR OPTIMIERUNG IM BEREICH UMSATZSTEUER SEITE 8/16 GRÜNDUNG EINER GMBH/KG VSt-Abzugsmöglichkeiten werden durch Gesellschaftsgründungen auch im Hoheitsbereich (Investitionen und Ausgaben für den laufenden Betrieb) möglich die Vorteilhaftigkeit (Verwaltungsaufwand und Steuervorteil) ist unbedingt zu prüfen je nach Rechtsform und Investitionsvolumen können sich unterschiedliche Break- Even-Points hinsichtlich der Vorteilhaftigkeit ergeben! VERMIETUNG/VERPACHTUNG VSt-Abzugsmöglichkeit ist bei Vermietung/Verpachtung gegeben es muss ein (fiktiver) Betrieb gewerblicher Art bestehen; d.h. der Betrieb gehört (fiktiv) zum Unternehmensbereich einer Körperschaft des öff. Rechts (z.b. Sportanlagen-Abwicklung GmbH) zumindest die Betriebskosten müssen durch die erzielten Einnahmen (Miete) gedeckt werden (zuzüglich einer jährlichen Abschreibungs-Komponente) Achtung! langjährige Mietverträge mit Vereinen: wenn nur marginale Anerkennungszinssätze verlangt werden, sind hier keine steuerliche Vorteile möglich Vereine haben bei dem Modell mit einem BgA die Miete inkl. USt zu entrichten und benötigen im Gegenzug wieder höhere Förderungen (siehe Rechenbeispiel) Subventionen an Vereine, die Miete zu zahlen haben, müssen angepasst werden ein entsprechendes Investitions- oder Sanierungsvolumen ist erforderlich Vorteilhaftigkeit (Verwaltungsaufwand und Steuervorteil) bei Einrichtung eines Betriebes gewerblicher Art prüfen! Beispiele: Turnsaal, Räumlichkeiten der Volksschule, Aufbahrungshalle, Skaterplatz, Sportplatz, etc.

9 TIPPS & EMPFEHLUNGEN ZUR OPTIMIERUNG IM BEREICH UMSATZSTEUER SEITE 9/16 BETRIEB GEWERBLICHER ART wirtschaftliche Selbstständigkeit nachhaltige privatwirtschaftliche Tätigkeit wirtschaftliches Gewicht (Nettoumsatz von mind ,- pro Jahr) Erzielung von Einahmen oder anderer wirtschaftlicher Vorteile nicht Land- und Forstwirtschaft Abgabe einer Körperschaftssteuererklärung kann auch fiktiv im Gemeindehaushalt bestehen d.h. der Betrieb gehört fiktiv zum Unternehmensbereich einer Körperschaft des öffentlichen Rechts Körperschaftsteuerpflicht entsteht nur dann, wenn in einem Jahr Gewinne erzielt werden jeder Betrieb gewerblicher Art ist für sich zu behandeln; ein Ergebnisausgleich zwischen mehreren Betrieben gewerblicher Art ist nicht möglich es ist für jeden Betrieb gewerblicher Art eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung (unter Berücksichtigung von Abschreibungen auf das Anlagevermögen) zu erstellen, um nachweisen zu können, dass keine körperschaftssteuerlichen Gewinne erzielt werden Beispiele: Abfuhr von Spülwasser und Abfällen Wasserwerke Öffentliche Fürsorge und Sozialhilfe Müllbeseitigung, Müllverkauf Schlachthöfe STRAßENINSTANDHALTUNGEN Straßeninstandhaltungen im Zuge des Kanalbaues Tipp: auch nicht förderungsfähige Straßen sind VSt-Abzugsfähig

10 TIPPS & EMPFEHLUNGEN ZUR OPTIMIERUNG IM BEREICH UMSATZSTEUER SEITE 10/16 die Verbuchung in den Klassen 6 oder 8 bzw. die jeweilige Fördersituation sind für den VSt-Abzug irrelevant! Achtung! Beweisführung - Dokumentationen über den Verlauf des Kanals, Straßenbreite und - länge sowie Fotos zur optischen Darstellung des Zustandes der Fahrbahn vor und nach den Kanalverlegungsarbeiten bei Betriebsprüfungen sollte daher immer argumentiert werden können, dass sich die Straße vor dem Kanalbau im einwandfreien Zustand befunden hat und die Straßenbaumaßnahmen nur der Wiederherstellung des ursprünglichen Straßenzustandes betroffen haben (Fotos!) UNTERNEHMERISCHE WERBETÄTIGKEITEN die Werbetätigkeiten müssen unmittelbar der Werbung für den Tourismus zuzuordnen sein Nettoumsätze mind ,-/Jahr (Betrieb gewerblicher Art) es ist eine Unterscheidung zu treffen zwischen o unternehmerischen Ausgaben geführte Wanderungen, Prospektverkauf, diverse Veranstaltungen o nicht unternehmerischen Ausgaben Maßnahmen zur Ortsgestaltung / Ortsbildpflege (Ansatz 363) Infrastrukturmaßnahmen wie Wege, Markierungen, Bänke, Blumenschmuck Errichtung und Betrieb infrastruktureller Einrichtungen wie Tourismusbüro, Eislaufplatz, Loipen, Schibus, Rodelbahn, Minigolf, Radwege, Kinderspielplatz, Funpark o gemischten Ausgaben z.b. Tourismusbüro; hier muss ein Schlüssel ermittelt werden Tourismuswerbung: unternehmerischer Bereich Infrastrukturmaßnahmen: nicht-unternehmerischer Bereich

11 TIPPS & EMPFEHLUNGEN ZUR OPTIMIERUNG IM BEREICH UMSATZSTEUER SEITE 11/16 Achtung! die Leistungen sind mit USt in Rechnung zu stellen Überschüsse (Gewinne) sind körperschaftssteuerpflichtig SUBVENTIONEN es ist eine Unterscheidung zu treffen zwischen o echten Subventionen der Förderung darf keine unmittelbare Gegenleistung gegenüberstehen o unechten Subventionen hängt ein Zuschuss an eine mit Werbeaufgaben betraute Organisation von Umfang der Werbemaßnahmen ab, dann besteht USt-Pflicht! lediglich Zahlungen nach dem Kärntner Fremdenverkehrsgesetz gelten als nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse Subventionen sind nicht umsatzsteuerbar, wenn diese zu einem Betrieb gewerblicher Art oder einem Unternehmen in folgendem Zusammenhang stehen: o Anschaffung von Anlagegütern o Deckung von Unkosten bzw. des Geldbedarfes o volkswirtschaftlich gewünschtes Handeln o zur Verlustabdeckung sollten Turnsäle u.ä. an Vereine vermietet werden, könnten diese im Gegenzug für den Mietaufwand Subventionen erhalten - diese dürfen jedoch keinen Bezug zu den Mietzahlungen aufweisen (andere Höhe, anderer Zweck, ) Tipp: eine nicht zuordenbare Basissubventionierung von Seiten der Gemeinde gewähren prüfen, ob unentgeltliche Bereitstellung von Räumlichkeiten steuerlich günstiger ist! Beispiel: ein Kindergarten entrichtet Miete inkl. USt an die Gemeinde die Gemeinde refundiert wiederum zwecks Abgangsdeckung den Brutto-Mietbetrag als Subvention ("echter" Zuschuss)

12 TIPPS & EMPFEHLUNGEN ZUR OPTIMIERUNG IM BEREICH UMSATZSTEUER SEITE 12/16 bei unentgeltlicher Bereitstellung würde die steuerliche Ersparnis die doppelte USt betragen, weil o der Kindergarten zahlt 120,- (inkl. 20%) Miete und ist nicht Vorsteuerabzugsberechtigt o die Gemeinde erhält netto 100,- ( 20,- muss an das Finanzamt abgeliefert werden) o die Gemeinde muss 120,- an Kindergarten subventionieren, ohne Vorsteuern zurück zu erhalten - ergibt eine Gesamtsumme von 40,- (jede Seite zahlt 120,- obwohl nur 100,- nötig wären!) Achtung! ein Zuschuss als Entgelt von dritter Seite ist immer umsatzsteuerpflichtig! Bedarfszuweisungen sind immer echte Zuschüsse und daher nicht umsatzsteuerpflichtig WIRTSCHAFTSHOF Leistungen gegenüber Dritten: o es entsteht USt-Pflicht diese Leistungen stellen unternehmerisches Handeln dar o USt-Ausweispflicht auf den Rechnungen! Interne Leistungen: o Leistungen für die USt-pflichtigen Bereiche der Amtsverwaltung (Wasser, Müll,...) unterliegen als "Innenumsätze" nicht der Ust o sie begründen aber dennoch eine anteilige unternehmerische Nutzung des Wirtschaftshofes o es kann demnach ein VSt-Schlüssel ermittelt werden

13 TIPPS & EMPFEHLUNGEN ZUR OPTIMIERUNG IM BEREICH UMSATZSTEUER SEITE 13/16 AUFBAHRUNGSHALLE UND FRIEDHOF die Aufbahrungshalle und der Friedhof sind grundsätzlich getrennt voneinander zu betrachten Friedhöfe gehören, sofern sie überhaupt von der Gemeinde selbst betrieben werden, zur Gänze der Hoheitsverwaltung an und stellen einen sog. fiktiven Hoheitsbetrieb dar; ein VSt-Abzug steht daher für diesen Teilbereich nicht zu bei einer Aufbahrungshalle handelt es sich um einen (fiktiven) Betrieb gewerblicher Art im umsatzsteuerlichen Sinne, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind SANIERUNGEN/BAUTEN DURCH EINE AUSGEGLIEDERTE GESELLSCHAFT eine umfassende Steueroptimierung ist nur bei Neubauten oder Sanierungen von Gebäuden im hoheitlichen Bereich (z.b. Schulen, Amtshaus, FF-Haus, sonstige öff. Einrichtungen) über eine ausgegliederte Gesellschaft möglich diesem Rechtsträger des Privatrechts steht der volle Vorsteuerabzug hinsichtlich der anfallenden Baukosten zu nach der Fertigstellung müssen Mieteinnahmen in bestimmter Höhe erzielt werden Gesellschaftsformen: o Kommanditgesellschaft (KG) und GmbH Tipp: endgültiger finanzieller Vorteil: o je nach Höhe der Investitionskosten verbleiben üblicherweise zwischen 60% und 75% der anfallenden Vorsteuerbeträge als endgültiger Vorteil im Vergleich zur herkömmlichen Finanzierung des Baus/der Sanierung über die Gemeinde Erforderliche Größenordnung: o erst bei Investitionen über ,- rechnet sich ein KEG-Modell bezüglich des organisatorischen Aufwandes weitere Überlegungen für eine Gesellschaftsgründung:

14 TIPPS & EMPFEHLUNGEN ZUR OPTIMIERUNG IM BEREICH UMSATZSTEUER SEITE 14/16 o Finanzierungen über Darlehensaufnahmen sind (ebenso wie Haftungsübernahmen für ausgegliederte Gesellschaften) nicht Maastrichtschädlich RECHNUNGSMERKMALE USt-Pflicht entsteht immer aufgrund des Ausweises auf Rechnungen (auch wenn dies nicht erforderlich bzw. verpflichtend ist) eine Rechnung berechtigt nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht um diesen Formvorschriften zu genügen, muss eine Rechnung folgende Merkmale aufweisen (die Bestimmungen zur Rechnungslegung gelten sowohl für Anzahlungsrechnungen als auch für Teilrechnungen und Gutschriften): o Name und Anschrift des liefernden und des empfangenden Unternehmers o Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung o Tag der Lieferung oder Leistung bzw. der Abrechnungszeitraum, wenn dieser einen Monat nicht überschreitet o das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz o den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag o falls eine Steuerbefreiung besteht: ein Hinweis darauf, dass die Lieferung oder sonstige Leistung steuerbefreit ist o das Ausstellungsdatum o eine fortlaufende Nummer zur Identifizierung der Rechnung o die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des liefernden Unternehmers o die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des empfangenden Unternehmers, wenn der Rechnungsbruttobetrag ,- übersteigt Kleinbetragsrechnungen sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150,- nicht übersteigt; hier genügen folgende Angaben: o Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers o Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung

15 TIPPS & EMPFEHLUNGEN ZUR OPTIMIERUNG IM BEREICH UMSATZSTEUER SEITE 15/16 o Tag der Lieferung oder Leistung oder Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt o das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe o der Steuersatz Achtung! Vorsicht bei selbst erstellten Rechnungsvorlagen! Sobald die USt ausgewiesen wird, muss sie an das Finanzamt abgeliefert werden

16 TIPPS & EMPFEHLUNGEN ZUR OPTIMIERUNG IM BEREICH UMSATZSTEUER SEITE 16/16 STEUERKALENDER Bezeichnung der Steuern Tarif Fälligkeit Zuständigkeit Umsatzsteuer 10%, (12%), 20% bei monatlicher Voranmeldung: 15. des zweitfolgenden Monats; bei vierteljährlicher Voranmeldung: 15. Feb.,15. Mai,15. Aug., 15. Nov. Einkommensteuer 0% bis 50% vom Einkommen vierteljährliche Vorauszahlungen: 15. Feb., 15. Mai, 15. Aug., 15. Nov. Betriebsfinanzamt (bei nur einem Betrieb) Körperschaftsteuer 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals als Mindeststeuer für jedes volle Kalendervierteljahr 273,- für jedes volle Kalendervierteljahr im ersten Jahr ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht 1.363,- für jedes volle Kalendervierteljahr für unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft vierteljährliche Vorauszahlungen: 15. Feb., 15. Mai, 15. Aug., 15. Nov. Einkommensteuer-/ Körperschaftsteuer-/ Gewinnfeststellungsfinanzamt Sitz-/Geschäftsleitungsfinanzamt

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