SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHME ZUM GESETZENTWURF FÜR EIN ZEHNTES GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES HSOG DRUCKSACHE 18/7522, KENNZEICHNUNGSPFLICHT IN HESSEN

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1 AMNESTY INTERNATIONAL Sektion der Bundesrepublik Deutschland e. V. Länder, Themen und Asyl. Zinnowitzer Straße Berlin T: F: E: W: SPENDENKONTO Bank für Sozialwirtschaft. BLZ BIC-Nr. BFSWDE33XXX. IBAN-Code DE Berlin, SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHME ZUM GESETZENTWURF FÜR EIN ZEHNTES GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES HSOG DRUCKSACHE 18/7522, KENNZEICHNUNGSPFLICHT IN HESSEN VORBEMERKUNG Amnesty International bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme. Amnesty International ist eine internationale Nichtregierungsorganisation, die sich auf Grundlage der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderer zentraler Menschenrechtsverträge für die Achtung und den Schutz der Menschenrechte einsetzt. Amnesty International arbeitet seit über zwanzig Jahren zur Polizei in Deutschland. Bei der Recherche von Einzelfällen ist Amnesty International immer wieder auf die Problematik gestoßen, die dieser Gesetzentwurf aufgreift. Aus Sicht von Amnesty International hat die Polizei als Hüterin des Gewaltmonopols des Staates eine zentrale Funktion für den Schutz der Menschenrechte. Die Polizei bedarf aber auch der besonderen Transparenz und Kontrolle, da sie als zentrales Staatsorgan befugt ist, unmittelbare Gewalt auszuüben. ANWENDUNG MENSCHENRECHTLICHER BESTIMMUNGEN AUF DEN GESETZESENTWURF Der vorliegende Gesetzentwurf (Drucksache 18/7522) fügt dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) eine Legitimations- und Kennzeichnungspflicht hinzu. Amnesty International beurteilt dieses Vorhaben vor dem Hintergrund international anerkannter Menschenrechtsstandards, zu deren Achtung, Schutz und Gewährleistung auch die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist. Eine Kennzeichnungspflicht selbst ist nicht unmittelbar in internationalen Verträgen normiert. Sie ist aber eine Vorbedingung für die Durchführung effektiver Ermittlungsverfahren bei Vorwürfen zu Misshandlungen oder unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch Polizistinnen und Polizisten. In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und in der Europäischen Menschenrechtskonvention ist das Recht eines jeden Menschen auf Leben und Sicherheit der Person festgeschrieben. 1 Niemand darf der Folter oder grausamer, 1 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 3. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Artikel 6

2 SEITE 2 / 7 unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. 2 Diese Bestimmungen stehen nicht der Praxis entgegen, dass Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in manchen Situationen befugt sind, Gewalt anzuwenden, sie verlangen aber, dass Gewalt nur dann angewandt wird, wenn sie unbedingt notwendig ist und dass die Anwendung selbst immer dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen muss. 3 Die Tatsache, dass die Polizei in zentraler Weise befugt ist, Gewalt anzuwenden, koppelt dieses Privileg zudem an eine besondere Verantwortung 4 und spricht der Aufklärung von unverhältnismäßiger Gewaltanwendung einen herausgehobenen Stellenwert zu. 5 Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf darf gerade bei der Überprüfung des Einsatzes staatlicher Gewalt nicht ausgehöhlt werden. 6 Um seinen menschenrechtlichen Verpflichtungen gerecht zu werden, muss der Staat deshalb in jedem Fall, in dem der Vorwurf von unverhältnismäßiger Gewaltanwendung erhoben wird, effektive Ermittlungen gewährleisten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zudem immer wieder festgestellt, dass solche Ermittlungsverfahren nur effektiv sind, wenn sie zur Identifizierung des Täters führen. 7 Insbesondere, wenn Polizistinnen und Polizisten in geschlossenen Einheiten agieren, ist dies nicht immer der Fall und Ermittlungsverfahren scheitern daran, dass nicht festgestellt werden kann, welche Polizistin oder welcher Polizist unverhältnismäßige Gewalt angewendet hat. 8 Deshalb wurde in verschiedenen Standards und Stellungnahmen wiederholt die individuelle Identifizierbarkeit von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten angemahnt. Der Europäische Kodex für Polizeiethik des Europarates 9, der vom Ministerrat des Europarats angenommen wurde und deswegen ein hohes Maß an Verbindlichkeit hat, betont die persönliche Verantwortlichkeit und die Rechenschaftspflicht von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten für ihr eigenes Tun und Unterlassen. 10 Zudem verweist der Kodex auf die Verpflichtung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, sich während der Ausübung ihres Dienstes sowohl als Mitglied der Polizei als auch über ihre/seine berufliche Identität auszuweisen. 11 Der Kommentar zum Kodex schlussfolgert zutreffend, dass ohne die Möglichkeit eine/n Polizisten/in persönlich zu identifizieren, der Begriff der persönlichen Verantwortung sinnentleert werde. 12 Auch das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) weist in seinen Standards explizit darauf hin, wie wichtig die Möglichkeit der Identifizierung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten ist, insbesondere wenn es um die Vermeidung von Misshandlungen in Polizeigewahrsam geht. 13 Das CPT unterstreicht, dass die Vermummung von Polizistinnen und Polizisten im Dienst nur in absoluten Ausnahmefällen gestattet sein kann, da hierdurch die und 9. Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 2. 2 vgl. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 5. 3 UN Code of Conduct for Law Enforcement Officials, Artikel 3; UN Basic Principles on the Use of Force and Firearms by Law Enforcement Officials, Nr. 4 und 5; und Europäischer Kodex für Polizeithik, Nr. 37. Im deutschen Recht ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in 15 BpolG und 4 (1) und (2) UzwG sowie konkret für Hessen in 4 HSOG normiert. 4 UN Code of Conduct for Law Enforcement Officials, Artikel 1. 5 UN Basic Principles on the Use of Force and Firearms by Law Enforcement Officials, Nr z.b. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 8 sowie Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel vgl. z. B. Ogur./. Turkei, Urteil der Grosen Kammer vom 20. Mai 1999, Rn. 88, und finucane./. Grosbritannien, Urteil vom 1. Juli 2003, Rn, vgl. Ramsahai und Andere.1 Die Niederlande, Urteil vom 15.05,2007, Nr. 324, Selmouni.1. Frankreich, Urteil vom 28.07,1999, Rn Europäischer Kodex für Polizeiethik, Europarat, , Rec(2001)10, Nr vgl. The European Code of Police Ethics, Council of Europe, 19.09,2001, Rec(2001)10, Nr, ebd. Nr ebd. Nr. 45, Kommentar. 13 Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT), CPT Standards, CPT/Inf/E (2002) 1 - Rev. 2006, Deutsch, S. 92, Nr

3 SEITE 3 / 7 Identifikation eines polizeilichen Täters nur schwer möglich ist. 14 Konkret für Deutschland hat der VN- Ausschuss gegen Folter (CAT) in seinen Abschlussbemerkungen zum 5. Staatenbericht Deutschlands ausdrücklich empfohlen, dass Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in allen Ländern [ ] jederzeit [ ] wirksam identifiziert [ ] werden können und in diesem Zusammenhang seine Besorgnis über eine fehlende Verpflichtung zum Tragen individueller Namens- oder Nummernschilder zum Ausdruck gebracht. 15 Ebenso hob der damalige Europäische Menschenrechtskommissar Thomas Hammarberg in einem Brief an den Bundesinnenminister de Maizière vom hervor, dass die individuelle Erkennbarkeit von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten aus menschenrechtlicher Sicht von großer Bedeutung ist. UNAUFGEKLÄRTE FÄLLE VON MUTMASSLICHER POLIZEIGEWALT IN DEUTSCHLAND Amnesty International hat in Deutschland umfassende Recherchen zu Vorwürfen von unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch Polizistinnen und Polizisten vorgenommen. Dabei wurde keine systematische Polizeigewalt in Deutschland festgestellt. Die große Mehrheit der deutschen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten erfüllt ihre Aufgaben professionell und in Einklang mit dem Gesetz. Dennoch können Vorfälle von unverhältnismäßiger Gewaltanwendung vorkommen und sie kommen in Deutschland auch vor. Den bislang letzten Bericht zur deutschen Polizei veröffentlichte Amnesty International im Jahr 2010 ( Er trägt nicht ohne Grund den Titel Täter unbekannt. Über achthundert Fälle mutmaßlich illegaler Polizeigewalt waren an Amnesty International heran getragen worden. Eine erhebliche Anzahl bezog sich auf solche Fälle, in denen die Täter in Uniform nicht identifiziert werden konnten. Drei dieser Fälle hat Amnesty International im Bericht exemplarisch herausgegriffen. Diese Fälle demonstrieren auch, dass gerade wenn Einsatzkräfte in geschlossenen Einheiten agieren, eine fehlende individuelle Kennzeichnung dazu führen kann, dass die aus menschenrechtlicher Sicht unerlässlichen effektiven Ermittlungen nicht stattfinden, weil Beschuldigte nicht identifiziert werden können. Im Fall von MM und anderen 17 konnte beispielsweise nach einem Einsatz des Berliner SEK 18 in der Diskothek Jeton, bei dem auch die Staatsanwaltschaft unverhältnismäßige Gewaltanwendung feststellte, keiner der beteiligten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zur Verantwortung gezogen werden. Trotz zahlreicher Zeugen war es nicht möglich, die konkreten Handlungen einzelnen Einsatzkräften zuzuordnen. Zwar wurde sechs Betroffenen des Einsatzes Schadensersatz zugesprochen, effektive strafrechtliche Ermittlungen gegen die Verantwortlichen blieben durch die fehlende Identifizierbarkeit aus. Auch die Staatsanwaltschaft München I hat bei einer Anhörung im bayrischen Landtag auf Schwierigkeiten bei der Identifizierung von Einsatzkräften hingewiesen. 19 So stehen sowohl Staatsanwaltschaften wie auch die Gerichte bei der Auswertung von Videoaufnahmen im 14 vgl. ebd. S. 92 Nr Consideration of reports submitted by States parties under article 19 of the Convention, Concluding observations of the Committee against Torture, Germany, CAT/C/DEU/CO/5, article Veröffentlicht unter: 1&DocId= &Usage=2. 17 Täter Unbekannt, S. 49 ff. für die Fallbeschreibung, sowie S. 75 ff. für die anschließenden Ermittlungen. Bei den anderen beiden Fällen handelt es sich um AW, S. 52 ff. für die Fallbeschreibung und S. 77 ff. für die anschließenden Ermittlungen, sowie RI, S. 54 ff. für die Fallbeschreibung und S. 102 ff. für die anschließenden Ermittlungen. 18 Das Berliner SEK wurde anschließend zur ersten Polizeieinheit in Deutschland, bei der eine individuelle Identifizierung verpflichtend eingeführt wurde. 19 Expertenanhörung des Ausschusses für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit des Bayerischen Landtags am zum Thema Individuelle Kennzeichnung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, Stellungnahme der Staatsanwaltschaft München I.

4 SEITE 4 / 7 Zusammenhang mit Demonstrationsgeschehen immer wieder vor dem Problem, dass Beamte im geschlossenen Verband oftmals wegen ihres uniformen Auftretens gar nicht identifiziert werden können und damit weder als Beschuldigte noch als Zeugen für strafbares Verhalten anderer Personen für ein Verfahren zur Verfügung stehen. 20 Ein weiterer Sachverständiger vor dem Innenausschuss des bayrischen Landtags, der Münchner Rechtsanwalt Noli, hat exemplarisch auf zwei Fälle verwiesen, bei denen Ermittlungen wegen unverhältnismäßiger Gewaltanwendung aufgrund der fehlenden Identifizierbarkeit der Einsatzkräfte ins Leere liefen. 21 Diese Fälle machen deutlich, dass in Deutschland ohne eine individuelle Identifizierbarkeit von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten effektive Ermittlungen nach internationalen Standards oft nicht möglich sind. Die recherchierten Einzelfälle betrafen Einsatzkräfte, die einer vergleichbaren Form der taktischen Kennzeichnung unterlagen, wie sie bei der hessischen Polizei verwendet werden. Auch in Hessen wurden beispielsweise im Rahmen der Aufarbeitung des Umgangs mit den Blockupy-Protesten vom 1. Juni 2013 Vorwürfe laut, dass die fehlende Identifizierbarkeit der Einsatzkräfte wirksame Beschwerden von Verletzten verhinderten. Eine gestärkte individuelle Verantwortlichkeit ist zudem nicht nur ein menschenrechtliches Erfordernis. Schon die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums postulieren die persönliche Verantwortlichkeit für jegliches dienstliches Handeln. Gemäß 36 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern tragen Beamtinnen und Beamte für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Es muss den durch polizeiliches Handeln Geschädigten möglich gemacht werden, ihre individuellen Rechte durchsetzen zu können. Es ist außerdem ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, dass das individuelle Handeln von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten in einem so grundrechtssensiblen Bereich jederzeit voll überprüfbar ist. Die Einführung einer Kennzeichnungspflicht sorgt so für die bessere Durchsetzung von geltendem Recht. WEITERE ARGUMENTE FÜR EINE KENNZEICHNUNGSPFLICHT Nicht nur die Sicherstellung effektiver Ermittlungen spricht für die Einführung einer individuellen Kennzeichnung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten. Auch vier weitere Gründe legen die Einführung einer Kennzeichnungspflicht nahe. (1) Die individuelle Kennzeichnungspflicht stärkt die Transparenz polizeilicher Arbeit Durch die individuelle Kennzeichnungspflicht wird die Transparenz polizeilicher Arbeit erhöht, denn für den Betroffenen wird deutlich, wer handelt. Wie in der Begründung des Gesetzentwurfs zu Recht ausgeführt wird, bedeutet die Kennzeichnungspflicht, dass die Bürgerinnen und Bürger keiner anonymen Staatsgewalt gegenüberstehen. (2) Verbesserung der Fehlerkultur der Polizei Die Einführung einer individuellen Kennzeichnungspflicht kann auch zu einer Verbesserung der Fehlerkultur führen, weil sie die individuelle Verantwortlichkeit stärkt und dazu beiträgt, Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern umfassend aufzuarbeiten. Bereits der Alternativentwurf einheitlicher Polizeigesetze des Bundes und der Länder betonte, die Kennzeichnungspflicht verhindere vom Polizeibeamten her gesehen den Rücktritt in die Anonymität, welche erst die sozialpsychologische 20 ebd. S Expertenanhörung des Ausschusses für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit des Bayerischen Landtags am zum Thema Individuelle Kennzeichnung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, Stellungnahme zum Fragenkatalog von Rechtsanwalt Marco Noli, S.4. Bei den angesprochenen Fällen handelt es sich um eine durch Schlagstockeinsatz hervorgerufene Kopfverletzung eines unbeteiligten Besuchers am Rande eines Fußballspiels im Münchner Stadion an der Grünwalder Straße im Jahr 2007 sowie um den Fall eines Nürnberger Gitarristen im Jahr 2010.

5 SEITE 5 / 7 Voraussetzung der meisten Übergriffe ist 22. Für die Polizei ist es von großer Bedeutung, eine angemessene Fehlerkultur zu etablieren, um sicherzustellen, dass die Polizei als Institution aus Fehlern lernen kann und Fehlentwicklungen möglichst schnell entgegen treten kann. (3) Vertrauen der Bevölkerung in die Arbeit der Polizei Durch die individuelle Kennzeichnungspflicht wird auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei gestärkt. Durch eine Kennzeichnung tritt die Polizei selbstbewusst in der Öffentlichkeit auf und das Verhältnis zu Bürgerinnen und Bürgern verbessert sich. Die wichtige Arbeit der Polizei kann durch einen persönlichen Bezug auch mehr Anerkennung erfahren. Zwar genießt die Polizei sehr großes Vertrauen der Bevölkerung. Das Vertrauen wird aber dann erschüttert, wenn eine Person eine Beschwerde gegen eine Polizeibeamtin oder einen Polizeibeamten erhebt und dieser Beschwerde nicht nachgegangen werden kann, weil die/der handelnde PolizistIn nicht identifiziert werden konnte. Dies haben Betroffene unserer Organisation immer wieder berichtet. Exemplarisch dafür steht folgendes Zitat einer jungen Frau, die auf ihrem Heimweg am 1. Mai 2007 in Berlin so geschlagen wurde, dass eine Rippe brach. Noch heute empfinde ich tiefe Hilflosigkeit, weil es nicht möglich war, die fraglichen Polizeibeamten ausfindig zu machen und für ihr Fehlverhalten zur Verantwortung zu ziehen." (4) Schutz vor falschen Anschuldigungen Die individuelle Kennzeichnungspflicht schützt auch die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten selbst, denn diese können besser von Zeugen identifiziert werden. Dadurch wird ihre Entlastung sowie die Anerkennung guter Arbeit einfacher. In einem Gespräch mit Amnesty International verwies die Berliner Polizei auf einen Fall, in dem von Zeugen der Vorwurf erhoben wurde, dass männliche (behelmte) Beamte eine Demonstrantin durchsucht hätten. Durch Abgleich der individuellen Nummern konnte der Vorwurf entkräftet werden. Zudem wird es leichter, einzelne Beschuldigte in der mehrheitlich gute Arbeit leistenden Polizei zu identifizieren und wenn nötig - zur Verantwortung zu ziehen. Auch dadurch wird das gute Ansehen der Polizei gestärkt. MÖGLICHE GEFÄHRDUNGEN FÜR POLIZEIBEAMTINNEN UND POLIZEIBEAMTE UND IHRE ANGEHÖRIGEN DURCH EINE INDIVIDUELLE KENNZEICHNUNG Amnesty International ist sich der Tatsache bewusst, dass Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in Deutschland eine schwierige, gefährliche und oft mit großen persönlichen Risiken verbundene Aufgabe erfüllen. Deswegen ist es von großer Bedeutung sicherzustellen, dass Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte durch eine individuelle Kennzeichnung nicht gefährdet werden. Sollte eine namentliche Kennzeichnung gewählt werden, muss eine Ausnahme davon möglich sein, wenn es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte durch die Preisgabe seines Namens gefährdet sein könnte. In diesen Situationen muss aber eine andere Form der individuellen Kennzeichnung sichergestellt werden, die gewährleistet, dass die Handlungen einzelnen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zugeordnet werden können. Bei uniformierten Einsatzkräften darf es keine Ausnahmen von einer zumindest numerischen Kennzeichnung geben. An dieser Stelle ist zudem anzumerken, dass durch eine Kennzeichnung durch Nummern, wie sie der Gesetzentwurf ermöglicht, nicht mehr Informationen über eine Polizeibeamtin oder einen Polizeibeamten bekannt werden, als dies heute schon in den Verfahren der Fall ist, in denen die 22 Arbeitskreis Polizeirecht: AE PolG. Alternativentwurf einheitlicher Polizeigesetze des Bundes und der Länder. Neuwied/Darmstadt 1979: 36 Ausweispflicht für Polizeibeamte, S

6 SEITE 6 / 7 Beschuldigten bestimmt werden können. Dies ist in einem Rechtsstaat unvermeidbar. Wenn Einzelne dieses Wissen nutzen, um Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte zu bedrohen oder ihnen nachzustellen, muss dies konsequent strafrechtlich verfolgt werden. Außerdem möchte Amnesty International betonen, dass die bisherige Praxiserfahrung mit verschiedenen Formen der Kennzeichnungspflicht ohnehin keine erhöhte Gefährdung für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte oder ihre Angehörigen erwarten lässt. So teilte die Polizei Berlin der Organisation mit, dass es durch die Einführung der individuellen Kennzeichnungspflicht bei SEK- Beamtinnen und -Beamten zu keiner erhöhten Gefährdung gekommen sei. 23 Auch nach der Ausweitung der Kennzeichnungspflicht auf alle uniformierten Einheiten ergab sich laut Auskunft gegenüber Amnesty International keine mit der individuellen Kennzeichnung im Zusammenhang stehende Gefährdung. 24 In Sachsen-Anhalt hat die Landesregierung auf eine Kleine Anfrage ausgeführt, dass keine Fälle von Straftaten oder tätlichen Angriffen bzw. Bedrohungen (die nicht vom Strafrecht erfasst werden) bekannt sind, die mit dem Tragen eines Namensschildes im Zusammenhang stehen. 25 Amnesty International weist aber auch darauf hin, dass auch andere Berufsgruppen, die durch ihr Amt gefährdet sind, mit ihrem Namen auftreten müssen. Dies gilt nicht nur für Richterinnen und Richterund Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, sondern selbst für Angehörige der Bundeswehr, auch wenn diese im Ausland im Einsatz sind. Privatwirtschaftlich tätigen Wachleuten ist rechtlich vorgeschrieben, ein Namensschild zu tragen 26, Taxifahrer müssen in manchen Regionen ein Namensschild in ihrem Fahrzeug anbringen. Auch in anderen Staaten tragen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte bereits verpflichtend eine individuelle Kennzeichnung. In Großbritannien ist das Tragen von individuellen Identifikationsnummern auf den Schulterklappen von Polizistinnen und Polizisten bereits langjährige Praxis. Bei der Londoner Metropolitan Police ist das jederzeit sichtbare Tragen von individuellen ID Nummern auf den Schulterklappen Teil der Uniformordnung. Zuwiderhandlungen sind daher ein Verstoß gegen die Standards professionellen Verhaltens und können disziplinarrechtlich verfolgt werden. 27 Auch bei einigen Polizeien in Spanien besteht seit einigen Jahren eine Kennzeichnungspflicht für Polizistinnen und Polizisten aller Einheiten mit sichtbar auf der Uniform angebrachten, individuellen Identifikationsnummern. 28 Dies sind die Policia Nacional und die Guardia Civil auf Bundesebene und auf regionaler Ebene die Polizei von Katalonien. WIE SOLLTE DIE KENNZEICHNUNG ERFOLGEN? Nach diesen Ausführungen ist festzuhalten, dass die Einführung der Kennzeichnungspflicht menschenrechtlich erforderlich und durch konkrete Fälle in Deutschland notwendig geworden ist. Eine erhöhte Gefährdung für Polizistinnen und Polizisten ist aus der bisherigen Praxis nicht zu befürchten. Ausnahmen dürfen, wie in der Antragsbegründung korrekt ausgeführt, nur in klar definierten Fällen, wie beispielsweise bei verdeckten Ermittlungen, gewährt werden. Es stellt sich also nicht die Frage, ob, sondern nur wie genau eine Kennzeichnungspflicht umgesetzt werden soll. Amnesty International spricht sich dabei für jede Form der Kennzeichnung aus, die dazu dient, den oben ausgeführten Anforderungen an effektive Ermittlungen gerecht zu werden. Ob diese mit 23 Brief des damaligen Berliner Polizeipräsidenten Dieter Glietsch vom an Amnesty International. 24 Gespräch mit dem Berliner Polizeipräsidenten Klaus Kandt am Landtag von Sachsen-Anhalt, Drucksache 6/ Abs. 1 Satz 1 Bewachungsverordnung. 27 Diese Standards sind festgelegt in den Police (Conduct) Regulations 2008, Statutory Instruments 2008, Police, England And Wales, Ne vgl. Amnesty International, Spain: Adding Insult to Injury: Police Impunity Two Years On. 2009, EUR 41/010/2009: S. 7.

7 SEITE 7 / 7 Namen oder Nummern, mit fixen Zahlen oder einem rotierenden System zu gewährleisten ist, ist aus menschenrechtlicher Sicht offen solange die Kennzeichnung individuell, klar erkennbar und einprägsam ist. Klar erkennbar muss die gewählte Form der Kennzeichnung aus verschiedenen Perspektiven und auch in unübersichtlichen Situationen sein. Dazu sollte die Kennzeichnung in ausreichender Größe und möglichst an verschiedenen Stellen angebracht werden. Mindestens sollte eine Kennzeichnung auf Vorder- und Rückseite der Uniform erfolgen. Der Gesetzesentwurf sollte dahingehend präzisiert werden. Nur so können durch Betroffene, Zeugen, Foto- oder Videomaterial die Handlungen in möglichst vielen Situationen einer einzelnen Polizeibeamtin oder einem einzelnen Polizeibeamten zugeordnet werden. Sollte eine Nummer verwendet werden, dann muss diese so gewählt werden, dass sie leicht zu merken und auch im Affekt einprägsam ist (z.b. ein Buchstabe und 3 Ziffern). FAZIT Die Wahrung der Menschenrechte verlangt, dass in jedem Fall von mutmaßlicher unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte effektive Ermittlungen erfolgen. Dazu muss der Beschuldigte zweifelsfrei festgestellt werden, was in Hessen zur Zeit jedoch nicht in jedem Fall möglich ist. Für Bundesländer mit vergleichbaren Regelungen haben Amnesty International und andere Stellen wie die Münchner Staatsanwaltschaft Fälle dokumentiert, in denen es wegen einer fehlenden Identifizierbarkeit von Einsatzkräften zur Einstellung von Verfahren gekommen ist. Dies widerspricht dem Grundsatz effektiver Ermittlungen beim Verdacht auf Menschenrechtsverletzungen und dem auch im deutschen Beamtenrecht verankerten Prinzip der individuellen Verantwortlichkeit. Um effektive Ermittlungen in jedem Einzelfall zu gewährleisten, ist die Einführung einer Kennzeichnungspflicht eine menschenrechtliche Notwendigkeit. Die Kennzeichnung uniformierter Einsatzkräfte kann dabei in Form von Namen oder Nummern erfolgen, solange sie individuell, klar erkennbar und einprägsam ist. Bei der Wahl der Kennzeichnung muss auch der Sicherheit der Einsatzkräfte Rechnung getragen werden. Die Erfahrungen aus Sachsen- Anhalt und Berlin sowie aus anderen Staaten, in denen eine individuelle Kennzeichnung seit Jahren gute Praxis ist, lassen jedoch weder bei einer Kennzeichnung durch Namen noch durch Nummern auf eine erhöhte Gefährdung für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte oder ihre Angehörigen schließen. In diesem Sinne begrüßt Amnesty International den vorliegenden Antrag. Hinzuzufügen ist, dass eine effektive Kennzeichnung in einer Größe und Anzahl angebracht werden muss, dass auch in unübersichtlichen Situationen die Kennzeichnung aus verschiedenen Richtungen klar erkennbar ist. Außerdem stellt Amnesty International fest, dass die Einführung einer Kennzeichnungspflicht nur ein Aspekt zur Wahrung transparenter und menschenrechtlich verantwortlicher Polizeiarbeit ist. Deshalb setzt sich Amnesty International auch für eine Audio- und Videoüberwachung in Gewahrsamsbereichen, für verpflichtende und praxisnahe Menschenrechtsbildung in Aus- und Fortbildung der Polizei sowie für die Einführung von unabhängigen Untersuchungsmechanismen ein.

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