Heimpflegevertrag. zwischen

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1 Heimpflegevertrag zwischen Seniorenhaus Lindenhof GmbH & Co. KG Ziegeleistraße 19a Langen Telefon Telefax verwaltung@seniorenhaus-lindenhof.de - nachfolgend Heimträger genannt - und Frau / Herrn Vorname Nachname derzeit wohnhaft in (Adresse) geb. am - nachfolgend Hausbewohner genannt - vertreten durch die Betreuerin / den Betreuer: Vorname Nachname Adresse wird folgender Heimpflegevertrag geschlossen. Heimpflegevertrag 1

2 Präambel Der Heimträger führt das Heim als Dienstleistungsbetrieb. Der vorliegende Heimvertrag bietet eine rechtliche Grundlage für die Erbringung solcher Leistungen, die dem Heimbewohner ein, trotz seines Hilfebedarfs, weitgehend selbstständiges und selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Er soll die privaten Belange des Heimbewohners möglichst unberührt lassen. Dieser Vertrag bestimmt die, in diesem Zusammenhang, bedeutsamen Rechte und Pflichten der an seinem Abschluss beteiligten Parteien. 1 - Vertragsdauer Der Vertrag wird mit Wirkung zum auf unbestimmte Dauer geschlossen. Der Vertrag wird im Sinne einer eingestreuten Kurzzeitpflege/Verhinderungspflege für die Dauer vom bis geschlossen. Geht der Aufenthalt des Heimbewohners über die Dauer der Kurzzeitpflege hinaus, verlängert sich der Vertrag automatisch um die Dauer der anschließenden Verhinderungspflege bzw. im Rahmen einer anschließenden vollstationären Pflege auf unbestimmte Dauer. Maßgebliche Berechnungsgrundlage sind die genehmigten Anträge der Pflegekassen. (Zutreffendes bitte ankreuzen) 2 - Vertragsgrundlagen (1) Die vorvertraglichen Informationen der Einrichtung gemäß 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) Anlage 1 sind Vertragsgrundlage, dazu gehört insbesondere die Darstellung der Wohn- und Gebäudesituation, Konzeption, Entgelte und Pflege- und Betreuungsleistungen, sowie die Ergebnisse von Qualitätsprüfungen. (2) Weitere Vertragsgrundlagen sind das Landesheimrecht, der Landesrahmenvertrag nach 75 SGB XI, die Vergütungsvereinbarung nach 84 SGB XI, sowie der Versorgungsvertrag nach 72, 73 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung. Soweit sie diesem Vertrag nicht in der Anlage beigefügt sind, werden sie von der Einrichtung auf Nachfrage zur Verfügung gestellt. 3 - Unterkunft (1) Die Leistungen der Unterkunft werden nach Maßgabe der jeweils gültigen Fassung des Landesrahmenvertrages gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege erbracht. Die maßgeblichen Bestimmungen sind diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügt. (2) Der Heimträger überlässt dem Heimbewohner ein Einzelzimmer (3) Das überlassene Einzelzimmer befindet sich im 1.Gebäude in der Etage/im Erdgeschoss, Wohnbereich und trägt die Nr. mit ca. m² 2.Gebäude in der Etage/im Erdgeschoss, Wohnbereich und trägt die Nr. mit ca. m² (4) Ein Wohnraumwechsel innerhalb der Einrichtung ist nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Heimbewohners bzw. seines gesetzlichen Vertreters möglich. Ein Wohnraumwechsel ist nur aus wichtigen pflegerischen oder betrieblichen Gründen möglich. (5) Das Zimmer verfügt über folgende Ausstattungsmerkmale: Pflegebett Einbaukleiderschrank Nachttisch Tisch und zwei Stühle Spiegelschrank Telefonanschluss Kabelantennenanschluss Schwesternrufanlage (6) Dem Heimbewohner ist es gestattet, eigene Einrichtungsgegenstände mitzubringen. Diese sind in der als Anlage 3 diesem Vertrag beigefügten Inventarliste aufzulisten. Heimpflegevertrag 2

3 (7) Im Falle des Todes des Heimbewohners gehen die eingebrachten Einrichtungsgegenstände in den Besitz der im Heimvertrag genannten Erben über. Das Zimmer ist innerhalb einer Woche bzw. nach Absprache zu räumen. Nach Ablauf der Woche erfolgt ggf. eine kostenpflichtige Entsorgung der eingebrachten Gegenstände. (8) Dem Heimbewohner stehen die folgenden Gemeinschaftsbereiche zur Verfügung: Gemeinschaftsräume Aufenthalts- und Speiseräume Garten und Innenhof Flure und Treppenhäuser Zwei Fahrstühle Wintergarten (9) Der Heimbewohner ist berechtigt, in dem ihm zur Verfügung gestellten Wohnraum vorübergehend Gäste zu empfangen. Eine Beherbergung von Gästen über Nacht ist dem Heimbewohner nur bei vorheriger Gestattung durch den Heimträger erlaubt. Der Heimträger kann eine Beherbergung über Nacht verbieten, wenn das Wohl anderer Heimbewohner durch die Beherbergung beeinträchtigt zu werden droht. (10) Der Heimbewohner hat dem Heimträger oder einem Beauftragten des Heimträgers Zutritt zu dem ihm überlassenen Wohnraum zu gestatten, soweit dies zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlich ist. Der Heimträger ist berechtigt, bei Gefahr im Verzug oder Gefahr auf Leib oder Leben eines Heimbewohners den überlassenen Wohnraum des Heimbewohners auch ohne dessen Genehmigung zu betreten. Der Heimbewohner hat sicherzustellen, dass der Heimträger oder sein Beauftragter das Recht zum Betreten des überlassenen Wohnraums auch bei Abwesenheit des Heimbewohners wahrnehmen kann. (11) Der Heimbewohner erhält beim Einzug einen Zimmerschlüssel. Der Schlüssel bleibt Eigentum des Heimträgers und darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Anfertigung weiterer Schlüssel ist nur durch den Heimträger zu veranlassen. Der Verlust eines oder mehrerer Schlüssel ist dem Heimträger unverzüglich anzuzeigen. Die Ersatzbeschaffung erfolgt durch den Heimträger. Hat der Heimbewohner den Verlust des Schlüssels / der Schlüssel verschuldet, so trägt er die Kosten der Ersatzbeschaffung. (12) Veränderungen oder bauliche Eingriffe in dem überlassenen Wohnraum dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Heimträgers vorgenommen werden. (13) Die Unterkunftsgewährung umfasst auch die Bereitstellung sonstiger sanitärer Einrichtungen, Heizung, Beleuchtung, Kalt- und Warmwasserversorgung, Müll- und Abwasserentsorgung. Durchführung der Reinigungs- und lnstandhaltungsmaßnahmen, nicht jedoch in Bezug auf die u. U. vom Heimbewohner eingebrachten Gegenstände. (14) Der Heimträger stellt dem Heimbewohner darüber hinaus folgende Leistungen im Rahmen der Wohnraumüberlassung zur Verfügung: Bereitstellung und das Waschen von: Bettwäsche Handtüchern Tischdecken Wolldecken Reinigung der privaten Wäsche mit Ausnahme der chemischen Reinigung, sofern diese gekennzeichnet ist. (15) Auf Wunsch des Heimbewohners übernimmt der Heimträger auch die chemische Reinigung der Oberbekleidung. Der Heimträger schließt im Auftrag des Heimbewohners im eigenen Namen und auf Rechnung des Heimbewohners einen Vertrag mit einem vom Heimträger auszuwählenden Reinigungsunternehmen. Die Kosten der Reinigung werden dem Heimbewohner von diesem Reinigungsunternehmen in Rechnung gestellt. (16) Die dem Bewohner überlassene Unterkunft ist bei Beendigung des Vertrages in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Bei schuldhafter, vertragswidriger Abnutzung des Platzes durch den Heimbewohner trägt dieser die Kosten der dadurch notwendigen Instandsetzung. 4 - Leistungen der allgemeinen Pflege, der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung (1) Der Heimträger erbringt für den Heimbewohner die im Einzelfall erforderlichen allgemeinen Pflegeleistungen der jeweiligen Pflegestufe, einschließlich Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Heimpflegevertrag 3

4 Betreuung. Er erbringt ebenfalls Leistungen, die nicht in den leistungsrechtlichen Rahmen des SGB XI fallen (sog. Pflegstufe 0 gemäß 61 SGB XI). (2) Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen, der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung ergeben sich insbesondere aus der jeweils gültigen Fassung des Rahmenvertrages gem. 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege und Qualitäts- und Leistungsvereinbarung des Heimträgers in der jeweils gültigen Fassung. Der Rahmenvertrag 1 ( 75 Abs. 1 SGB XI) über den Inhalt der Pflegeleistungen ist diesem Vertrag als Anlage 4 beigefügt. (3) Zusätzliche Leistungen des Heimträgers bedürfen einer besonderen Vereinbarung bezüglich ihres Umfanges und des dafür zu entrichtenden Entgeltes. Diese besonderen Vereinbarungen sind diesem Vertrag als Anlage 5 beigefügt. (4) Der Heimträger erbringt Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, soweit sie nicht vom behandelnden Arzt erbracht werden und eine gesetzliche Verpflichtung der Einrichtung zur Leistungserbringung nach dem SGB XI besteht. Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden im Rahmen der ärztlichen Behandlung entsprechend der ärztlichen Anordnung erbracht. Die ärztliche Anordnung und die Durchführung sind in der Pflegedokumentation festzuhalten. Der Bewohner bzw. sein Bevollmächtigter sind berechtigt in die Pflegedokumentation Einsicht zu nehmen. (5) Ärztliche Leistungen werden von der Einrichtung nicht erbracht. Die Einrichtung vermittelt aber auf Wunsch und unter Wahrung der freien Arztwahl die ärztliche Betreuung des Bewohners. (6) Der Heimträger wird Hilfsmittel im Sinne des 33 SGBV dem Heimbewohner nur dann zur Verfügung stellen, wenn die Krankenkassen nicht zur Leistungserbringung verpflichtet sind. (7) Therapeutische Leistungen der Physiotherapie, der Logopädie und der Ergotherapie sind nicht Bestandteil dieses Vertrages. Sie werden durch externe Therapeuten auf Verordnung des Arztes erbracht. Der Heimträger ist bei der Vermittlung dieser Leistungen behilflich. Die Kosten dafür müssen von dem Heimbewohner zusätzlich selbst getragen werden. (8) Im Falle eines durch die jeweilige Pflegekasse anerkannten Vorliegens eines erheblichen allgemeinen Betreuungsaufwandes im Sinne des 45 a SGB XI werden durch den Heimträger zusätzliche Betreuungsleistungen gemäß 87b Abs. 1 SGB XI angeboten. Diese Leistungen sind für den in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Heimbewohner kostenfrei und werden vom Heimträger direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Privatversicherte erhalten das Betreuungsangebot unter entsprechenden Voraussetzungen bei Vorliegen einer Zusage gegenüber dem Heimbewohner; auf Wunsch des Heimbewohners wird unmittelbar gegenüber der privaten Pflegekasse abgerechnet. (9) Zu den jeweils gültigen Ergebnissen der Qualitätsprüfungen, soweit sie nach 115 Abs. 1a S. 1 SGB XI zu veröffentlichen sind, wird auf den jeweils aktuellen Aushang im Hauptgebäude verwiesen. 5 - Verpflegung (1) Die Leistungen der Verpflegung werden nach Maßgabe der jeweils gültigen Fassung des Landesrahmenvertrages gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege erbracht. (2) Die Verpflegung besteht aus insgesamt 6 Mahlzeiten: Frühstück 2. Frühstück Mittagessen Nachmittagskaffee Abendessen Spätmahlzeit von bis Uhr von bis Uhr von bis Uhr von bis Uhr von bis Uhr von bis Uhr Das 2. Frühstück kann auch aus einer Suppe oder Obst bestehen. (3) Auf Wunsch des Heimbewohners kann ein vom Essensplan abweichendes Mittagessen serviert werden. Heimpflegevertrag 4

5 (4) Die Getränkeversorgung setzt sich insgesamt wie folgt zusammen: Mineralwasser Saft Tee Kaffee Milch (5) Mineralwasser und Saft werden zu jeder Mahlzeit angeboten. (6) Schonkost und Diätkost werden nach ärztlicher Verordnung angeboten. (7) Die Mahlzeiten werden im Speisesaal, sowie auf Wunsch des Bewohners im Zimmer serviert. (8) Wochentags Auswahl zwischen zwei Mittagessen. 6 - kostenlose Leistungen (1) Der Heimträger bietet die folgenden kostenlosen Leistungen an: regelmäßige kulturelle Veranstaltungen Weihnachtsfeier und Sommerfest monatlicher Gottesdienst monatlicher Tanztee (2) Diese Zusatzleistungen sind von dem Heimbewohner individuell wählbar. Die dafür vorgesehenen Termine ergeben sich aus dem Veranstaltungsplan. 7 - Zusatzleistungen (1) Der Heimbewohner und die Einrichtung können die Erbringung besonderer Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung, sowie zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen im Sinne des 88 SGB XI vereinbaren. Die von der Einrichtung angebotenen Zusatzleistungen und deren Entgelte ergeben sich aus der Anlage 5 (2) Wird eine vereinbarte Zusatzleistung nicht in Anspruch genommen, so kann das Entgelt nur ermäßigt werden, wenn dadurch der Einrichtung eine Kostenersparnis entsteht. (3) Die Einrichtung wird dem Heimbewohner gegenüber eine Erhöhung der Entgelte für die vereinbarten Zusatzleistungen spätestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend machen und begründen. 8 - Höhe der Leistungsentgelte (1) Die Entgelte für die Leistungen gemäß 3-5 dieses Vertrages richten sich nach der jeweils gültigen Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen und zuständigen Sozialhilfeträgern. (2) Das Gesamtleistungsentgelt besteht aus: - dem Entgelt für Pflegeleistungen, - dem Entgelt für Unterkunft, - dem Entgelt für Verpflegung und - dem Betrag der betriebsnotwendigen und nicht durch öffentliche Förderung gedeckten Investitionsaufwendungen. (3) Die Höhe der Entgelte für Pflegeleistungen, für Unterkunft, für Verpflegung und für die betriebsnotwendigen und nicht durch öffentliche Förderung gedeckten Investitionsaufwendungen ergeben sich aus Anlage 6 zu diesem Vertrag. (4) Ist die Entscheidung der Pflegekasse über die Pflegestufe bei Einzug des Heimbewohners noch nicht erfolgt, behält sich die Einrichtung vor, die Pflegestufe einzuschätzen und die Leistungsentgelte gemäß dieser Einschätzung zu erheben. Bis zur schriftlichen Bescheidung der Pflegestufe durch die Pflegekasse erkennt der Heimbewohner die vom Heim erfolgte Einschätzung an und trägt die entsprechenden Entgelte. Einrichtung und Heimbewohner verpflichten sich, eventuell entstandene Differenzbeträge zwischen der vom Heim vorübergehend festgesetzten Pflegestufe und der von der Pflegekasse durch Bescheid festgesetzten Pflegestufe ab Einzugsdatum auszugleichen. Heimpflegevertrag 5

6 (5) Bei Inanspruchnahme einer zusätzlichen Betreuung, im Sinne des 4 Abs. 8 dieses Vertrages, wird ein Vergütungszuschlag gemäß Anlage 7 berechnet. Dieser Vergütungszuschlag wird in voller Höhe durch die Pflegekassen getragen. (6) Sofern nicht anderweitig gedeckte Aufwendungen im Rahmen der ehrenamtlichen Unterstützung nach 82b SGB XI entstehen, werden diese Bestandteil der allgemeinen Pflegeleistungen. (7) Für Pflegebedürftige, die als Härtefall anerkannt sind, wird ein Zuschlag zu dem in Anlage 6 genannten Pflegesatz der Pflegeklasse III in Höhe des kalendertäglichen Unterschiedsbetrages, der sich aus 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 4 SGB XI ergibt, berechnet. Dieser Zuschlag wird in voller Höhe von den Pflegekassen getragen. 9 - Zahlung des Entgelts (1) Soweit ein Kostenträger Entgelte gemäß 8 dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht übernimmt, ist der Heimbewohner verpflichtet, den entstehenden Differenzbetrag zu tragen. So trägt der Heimbewohner die Entgelte für die Unterkunft, die Verpflegung, die nicht geförderten Investitionskosten, für die Zusatzleistungen und für weitere Leistungen - sowie ggf. die Entgelte für die allgemeinen Pflegeleistungen, die nicht von der Pflegekasse übernommen werden - selbst. (2) Tritt der Sozialhilfeträger ergänzend in die Zahlungen der Entgelte ein, erfolgt die Abrechnung zwischen dem Heimträger und dem Sozialhilfeträger unmittelbar. Der Sozialhilfeträger wird ermächtigt, die Zahlungen direkt an den Heimträger zu leisten. Der Heimbewohner erhält eine Kopie der jeweiligen Abrechnung. (3) Die Entgelte sind jeweils am 3. des Monats im Voraus fällig. Sie sind auf das Konto: Kontoinhaber: Seniorenhaus Lindenhof GmbH & Co. KG IBAN: DE BIC: BRLADE21BRK Insitut: Kreissparkasse Wesermünde - Hadeln unter Angabe des Heimbewohnernamen und der Rechnungsnummer zu überweisen. Dem Heimbewohner wird empfohlen, am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch Einzugsermächtigung teilzunehmen. (4) Zusatzleistungen sind nach Rechnungsstellung zu zahlen Entgelterhöhung bei Veränderung der Berechnungsgrundlage (1) Der Heimträger kann eine Erhöhung des Entgelts bei einer Veränderung der bisherigen Berechnungsgrundlage durch einseitige Erklärung vornehmen, wenn sowohl die Erhöhung, als auch das neue Entgelt angemessen sind. (2) Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen des Heimträgers sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Heimes betriebsnotwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden. (3) Die Einrichtung hat dem Heimbewohner die beabsichtigte Erhöhung des Entgeltes schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem die Einrichtung die Erhöhung des Entgeltes verlangt. In der Begründung muss sie unter Angabe des Umlagemaßstabes die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Heimbewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Heimbewohner muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben der Einrichtung durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu prüfen. (4) Der Heimträger verpflichtet sich, den Heimbeirat oder Heimfürsprecher rechtzeitig vor Aufnahme von Vergütungsverhandlungen mit den Pflegekassen zu informieren und ihnen unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen die wirtschaftliche Notwendigkeit und Angemessenheit der geplanten Erhöhung zu erläutern. Zudem ist der Heimträger verpflichtet, dem Heimbeirat Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. Heimpflegevertrag 6

7 (5) Bei Leistungsempfängern der Pflegeversicherung wird eine Erhöhung des Entgeltes nur wirksam, soweit das erhöhte Entgelt den Regelungen der Pflegeversicherung entspricht. (6) Eine Kündigung des Heimvertrages zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen Leistungs- und Entgeltänderungen (1) Der Heimträger hat seine Leistungen einem erhöhten oder verringerten individuellen Betreuungs- und Pflegebedarf des Heimbewohners anzupassen und die hierzu erforderlichen Änderungen des Heimvertrages anzubieten. Der Heimbewohner kann das Angebot auch teilweise annehmen. Die Leistungspflicht des Heimträgers und das vom Heimbewohner zu zahlende angemessene Entgelt erhöht oder verringert sich in dem Umfang, in dem der Heimbewohner das Angebot angenommen hat. (2) Nimmt der Heimbewohner Leistungen nach dem SGB XI in Anspruch, ist der Heimträger berechtigt, bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Heimbewohners den Vertrag nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 3 durch einseitige Erklärung anzupassen. Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Der Heimträger hat das Angebot zur Anpassung des Vertrages dem Heimbewohner durch Gegenüberstellung der bisherigen und der angebotenen Leistungen, sowie der dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte schriftlich darzustellen und zu begründen. (4) Die Pflicht des Heimträgers, eine Anpassung anzubieten, kann durch eine gesonderte Vereinbarung mit dem Heimbewohner bei Vertragsschluss ganz oder teilweise ausgeschlossen werden Kürzungsverlangen (1) Erbringt der Heimträger die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder weisen sie nicht unerhebliche Mängel auf, kann der Heimbewohner unbeschadet weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche bis zu 6 Monate rückwirkend eine angemessene Kürzung des vereinbarten Entgelts verlangen. Dies gilt nicht, soweit nach 115 Abs. 3 SGB XI wegen desselben Sachverhalts ein Kürzungsbetrag vereinbart oder festgesetzt worden ist. (2) Zeigt sich während der Vertragsdauer ein Mangel des Wohnraums oder wird eine Maßnahme zum Schutz des Wohnraums gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Heimbewohner dies dem Heimträger unverzüglich anzuzeigen. (3) Soweit der Heimträger infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige des Abs. 2 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Heimbewohner nicht berechtigt, sein Kürzungsrecht nach Abs. 1 geltend zu machen Vorübergehende Abwesenheit (1) Der Pflegeplatz ist im Fall vorübergehender Abwesenheit für einen Abwesenheitszeitraum vom Pflegeheim von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Pflegebedürftigen freizuhalten. Abweichend hiervon verlängert sich der Abwesenheitszeitraum bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte. Für die Vergütung gilt die entsprechende Regelung des Landesrahmenvertrages gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege. Die maßgeblichen Bestimmungen sind diesem Vertrag als Anlage 8 beigefügt. (2) Sobald nach der Regelung des Landesrahmenvertrages die Verpflichtung zur Zahlung einer gekürzten Vergütung bei Abwesenheit endet, zahlt der Heimbewohner die nach dem vorliegenden Vertrag geschuldeten Entgelte in voller Höhe fort. Hierbei werden die ersparten Aufwendungen des Heimträgers berücksichtigt. Dem Heimbewohner bleibt der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen des Heimträgers unbenommen Überlassung des Wohnraumes an Dritte Der Heimbewohner ist nicht berechtigt, seinen Wohnraum ohne Zustimmung des Heimträgers einem Dritten auch nur vorübergehend zum Gebrauch zu überlassen. Heimpflegevertrag 7

8 15 - Haustiere (1) Tierhaltung ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Heimträger zulässig. Darüber hinaus ist die Tierhaltung nur zu gestatten, sofern und soweit das Tier den Heimalltag nicht stört und der Heimbewohner die Versorgung und Pflege des Tieres gewährleisten kann. (2) Es ist dem Heimträger ein aktuelles Gesundheitszeugnis des Haustieres vorzuzeigen Haftung (1) Das Heim ist keine geschlossene Anstalt. Das Heim übernimmt deshalb keine Verantwortung für das Verhalten oder Wohlergehen des Bewohners, wenn dieser das Heimgrundstück unbeaufsichtigt verlässt. (2) Das Heim haftet gegenüber dem Bewohner im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht, insbesondere für einwandfreie und verkehrssichere Beschaffenheit aller Einrichtungen des Heimes, sowie für einwandfreie Leistungen aus diesem Vertrag. Das Heim haftet nicht für Fälle höherer Gewalt, insbesondere, wenn dadurch die Versorgung und Pflege des Bewohners nicht oder nur teilweise gewährleistet werden kann. (3) Der Bewohner haftet für alle von ihm schuldhaft verursachten Sach- und Personenschäden im Heim. Es wird dem Bewohner empfohlen eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. (4) Die vom Bewohner eingebrachten Gegenstände bleiben sein Eigentum, ihre Versicherung gegen Schäden aller Art (Einbruchdiebstahl, Feuer, Leitungswasser) bleibt ihm überlassen. Gegenstände die am Heimplatz des Bewohners nicht untergebracht werden können, dürfen im Heim nicht verbleiben, sofern ihre Unterbringung nicht in einem Abstellraum erfolgen kann. (5) Für abhanden gekommene oder beschädigte private Gegenstände übernimmt das Heim keine Haftung. Das Heim ist jedoch bereit, Wertgegenstände und Bargeld gegen Quittung zu verwahren Vorschriften nach dem Infektionsschutzgesetz (1) Der Heimträger ist verpflichtet, sich von zukünftigen Heimbewohnern ein ärztliches Zeugnis darüber aushändigen zu lassen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Erkrankung vorhanden sind. (2) Der zukünftige Heimbewohner wird dem Heimträger noch vor, spätestens unmittelbar nach seinem Einzug in die Einrichtung, ein ärztliches Zeugnis gemäß Abs. 1 zur Aufbewahrung aushändigen Einstufung (1) Ist der Heimbewohner pflegebedürftig nach dem SGB XI und bestehen Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund der Entwicklung seines Zustands einer anderen Pflegestufe zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Heimträgers verpflichtet, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einer anderen Pflegestufe zu beantragen. Die Aufforderung ist zu begründen und der Pflegekasse, bei Sozialhilfeempfängern auch dem zuständigen Sozialhilfeträger, zuzuleiten. Weigert sich der Heimbewohner den Antrag zu stellen, kann der Heimträger ihm oder seinem Kostenträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach der nächst höheren Pflegeklasse berechnen. Werden die Voraussetzungen für eine höhere Pflegestufe vom Medizinischen Dienst nicht bestätigt und lehnt die Pflegekasse eine Höherstufung deswegen ab, hat das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen den überzahlten Betrag unverzüglich zurückzuzahlen; der Rückzahlungsbetrag ist rückwirkend mit wenigstens 5 v. H. zu verzinsen. (2) Der Heimbewohner ist verpflichtet, den Heimträger über Mitteilungen seiner Pflegekasse über eine Einstufung oder Höherstufung und/oder deren Ablehnung unverzüglich nach Bekanntwerden zu unterrichten und ihm eine Kopie der jeweiligen Mitteilung der Pflegekasse zu überlassen. Heimpflegevertrag 8

9 19 - Elektrogeräte (1) Die Inbetriebnahme von Elektrogeräten, die einen erhöhten Energieaufwand oder besondere Geräuschbelästigung verursachen, bedarf der Zustimmung der Heimleitung. (2) Die Geräte müssen den sicherheitstechnischen Bestimmungen entsprechen und in ordnungsgemäßem technischem Zustand sein. Diesbezügliche Wartungs- und Reparaturkosten trägt der Heimbewohner Postentgegenahme Heimbewohner und Heimträger können eine Zusatzvereinbarung hinsichtlich der Entgegennahme der an den Heimbewohner adressierten Post, deren Öffnung und Weiterleitung an den Heimbewohner, treffen Datenschutz (1) Der Heimträger und seine Mitarbeiter verpflichten sich zur Diskretion und zu einem vertraulichen Umgang mit den personenbezogenen Daten des Bewohners. (2) Zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Vertrages ist die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten notwendig. (3) Es werden nur solche Informationen des Heimbewohners gespeichert, die für die Erfüllung dieses Vertrages erforderlich sind. Die gespeicherten Informationen werden nur den Mitarbeitern zugänglich gemacht, die für die entsprechenden Aufgaben zuständig sind. Der Heimbewohner stimmt dem zu, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages notwendig ist. (4) Der Bewohner willigt ein, dass der behandelnde Arzt die für die Pflege erforderlichen Informationen den Mitarbeitern des Heimträgers zur Verfügung stellt. Er ist ebenfalls damit einverstanden, dass dem Heimträger die vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen erstellten Gutachten zur Kenntnis gegeben werden Externes Beschwerderecht Der Heimbewohner hat das Recht, sich über Mängel bei der Erbringung der im Heimvertrag vereinbarten Leistungen bei den nachstehend genannten Stellen zu beschweren: a) Landkreis Cuxhaven, Vincent- Lübeck - Str. 2, Cuxhaven b) Die Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen Rathenaustraße 1, Hannover 23 - Kündigung durch den Heimbewohner (1) Der Heimbewohner kann den Heimvertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung abweichend von Satz 1 jederzeit für den Zeitpunkt möglich, an dem die Erhöhung wirksam werden soll. (2) Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Heimbewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Heimbewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Heimvertrages ausgehändigt, kann der Heimbewohner auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen. (3) Der Heimvertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn dem Heimbewohner die Fortsetzung des Heimvertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. (4) Die Kurzzeitpflege kann auch vor Ablauf der 28 Tage beendet werden, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Heimpflegevertrag 9

10 24 - Kündigung durch den Heimträger (1) Der Heimträger kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung durch den Heimträger bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1.) der Betrieb des Heims eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Heimvertrags für den Heimträger eine unzumutbare Härte bedeuten würde. 2.) der Heimträger eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil a) der Heimbewohner eine vom Heimträger angebotene Anpassung der Leistungen nach 11 Abs. 1 nicht annimmt oder b) der Heimträger eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses nach 11 Abs. 4 nicht anbietet und dem Heimträger deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist. 3.) der Heimbewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Heimträger die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann 4.) der Heimbewohner oder a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht. (2) Der Heimträger kann aus dem Grund des Absatzes 1 Nr. 2 a) nur kündigen, wenn er zuvor dem Heimbewohner gegenüber sein Angebot nach 11 Abs. 1 unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und der Kündigungsgrund durch eine Annahme des Heimbewohners im Sinne des 11 Abs. 1 Satz 3 nicht entfallen ist. (3) Der Heimträger kann aus dem Grund des Absatzes 1 Nr. 4 nur kündigen, wenn er zuvor dem Heimbewohner unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat. Ist der Heimbewohner in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 mit der Entrichtung des Entgelts für die Überlassung von Wohnraum in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Heimträger vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Heimträger bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet. (4) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 bis 4 dieses Vertrages kann der Heimträger den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist eine Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig Besondere Regelungen für den Todesfall (1) Mit dem Tod des Heimbewohners endet das Vertragsverhältnis. Die vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Behandlung des in den Räumen oder in Verwahrung des Heimträgers befindlichen Nachlasses des Heimbewohners bleiben wirksam. Eine Fortgeltung des Vertrags kann für die Überlassung des Wohnraums gegen Fortzahlung der darauf entfallenden Entgeltbestandteile vereinbart werden, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag des Heimbewohners nicht überschritten wird. In diesen Fällen ermäßigt sich das geschuldete Entgelt um den Wert der ersparten Aufwendungen des Heimträgers. (2) Ist der Heimbewohner Leistungsempfänger der Pflegeversicherung kann eine Fortgeltung des Vertrags über den Tod hinaus nicht vereinbart werden. 16 Abs. 1 des WBVG in Verbindung mit 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI steht insofern entgegen. Heimpflegevertrag 10

11 (3) Der Heimbewohner weist den Heimträger an, für den Fall seines Todes folgende Personen zu benachrichtigen (siehe Anmeldung zur Aufnahme) Unbeschadet einer etwaigen letztwilligen Verfügung soll das Eigentum des Heimbewohners / der Heimbewohnerin an: (Name/Anschrift/Telefon) ausgehändigt werden. Siehe dazu auch 3 (7) des Heimvertrages Schlussbestimmungen (1) Der Heimträger hat den Heimbewohner rechtzeitig vor Abschluss dieses Vertrages über den Vertragsinhalt informiert und ihn auf die Möglichkeiten späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen hingewiesen. (2) Wenn die KZP ausläuft und vollstationäre Pflege gewünscht ist, behält dieser Vertrag seine Gültigkeit im Umfang der vollstationären Pflege. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. (4) Mündliche Absprachen sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Heimträger wirksam. (5) Die Anlagen 1-8 sind Bestandteil dieses Vertrages und wurden dem Heimbewohner ausgehändigt. (6) Nebenabsprachen Ort, Datum Heimträger Heimbewohner/gesetzlicher Vertreter Heimpflegevertrag 11

12 Informationsblatt gemäß 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) Sehr geehrte Damen und Herren, nach dem oben genannten Gesetz müssen wir Ihnen, bevor Sie sich für eine Einrichtung entscheiden, unsere Leistungen beschreiben und Sie auf mögliche Entgeltänderungen hinweisen. Dieses Informationsblatt dient dazu, Sie über die wesentlichen Rahmenbedingungen Ihrer Aufnahme in unsere Einrichtung umfassend und in schriftlicher Form bereits vor Abschluss des Heimvertrages zu informieren. Dies tun wir selbstverständlich gerne, da dies ohnehin zu unserem Anspruch an eine umfassende und transparente Informationsweitergabe an Sie gehört. Unsere Einrichtung Das Seniorenhaus Lindenhof ist ein familiengeführtes Seniorenpflegeheim im Herzen der Stadt Langen. Seit 1990 bieten Familie Linneweber und das engagierte, erfahrene Team ihren Bewohnern Geborgenheit, hohe Pflegequalität und ein abwechslungsreiches Beschäftigungsprogramm. Die individuellen Bedürfnisse, gerade auch in psychischer und sozialer Hinsicht, und persönlichen Freiräume der Hausbewohner stehen im Mittelpunkt. Genauso übernehmen wir gegenüber unseren Mitarbeitern große Verantwortung. Regelmäßige Weiterbildungen, freundschaftliches Miteinander und mitarbeiter-orientierte Führung sind für uns selbstverständlich. Das Seniorenhaus Lindenhof wurde 1990 im Stile eines Gutshauses gebaut und 2005 durch ein zweites Gebäude erweitert. Nun verfügt das Seniorenhaus Lindenhof über 165 Einzelzimmer verteilt auf 4 Wohnbereiche, welche sich zur leichten Orientierung durch verschiedene Farben unterscheiden. Neben den verschiedenen Aufenthalts- und Speiseräumen lädt der mediterrane Wintergarten zum Verweilen ein. Singen, Basteln und die sportlichen Aktivitäten finden in unserem großen Beschäftigungsraum, bei schönem Wetter in unserem hellen Innenhof, statt. Durch unsere hauseigene Küche können wir schnell und flexibel auf die Essenswünsche unserer Bewohner eingehen. Der Lindenhof liegt inmitten einer grünen Oase im Herzen der Stadt Langen. Idyllische Sitzecken, ein großer Fischteich, schöne Grünflächen und gepflegte Wege bieten zu jeder Jahreszeit Gelegenheit zum Entspannen, Unterhalten und Verweilen. Einkaufsmöglichkeiten und alle Dienstleistungen des täglichen Lebens sind schnell und sicher für unsere Bewohner zu erreichen. Eine Bushaltestelle befindet sich in unmittelbarer Nähe des Seniorenhauses Lindenhof. Zahlreiche Parkplätze vor dem Lindenhof bieten ausreichenden Platz für PKWs und Fahrräder der Gäste und Angehörigen. Ihr Privatbereich Der Lindenhof bietet seinen Bewohnern ausschließlich Einzelzimmer. Die ca m² großen Zimmer sind mit eigener Dusche und WC (ca.3m²), Telefon- und TV-/Radio-Anschluss, Feuermeldern und einer Schwesternrufanlage ausgestattet. Zusätzlich verfügen die Zimmer über elektrische oder hydraulische Pflegebetten, Nachtschränke, geräumige Einbauschränke, Tische und Stühle. Jedes Zimmer hat ein großes Fenster nach außen oder in den hellen Innenhof, teilweise einen ebenerdigen Zugang zur Terrasse. Wir freuen uns, wenn die Hausbewohner eigene Möbel, Bilder oder Teppiche mitbringen und ihr Zimmer nach eigenem Geschmack einrichten. Das trägt zum schnelleren Einleben und zum Wohlfühlen in den neuen eigenen vier Wänden bei. In welchem Umfang dies möglich ist, entnehmen Sie bitte dem Einrichtungskonzept. Kleine Haustiere sind nach Absprache ebenfalls herzlich willkommen. Gemeinschaftsräume Ihnen stehen Räume zur Begegnung und Teilnahme am Gemeinschaftsleben des Hauses zur Verfügung. Für die Nutzung dieser Räume, Einrichtungen und Anlagen wird kein gesondertes Entgelt verlangt. Im Seniorenhaus Lindenhof selbst finden Sie - Veranstaltungs- und Aufenthaltsräume - Terrassen und einen großen Innenhof - Frisiersalon - Fußpflege - Grünanlagen mit vielen Bänken zum Verweilen Anlage 1 1

13 In direkter Nachbarschaft finden Sie - Restaurants und Cafés - Praxen für Krankengymnastik, Massagen und Ergotherapie - Einkaufsmöglichkeiten (Supermarkt, Schlachter, Bäcker in fünf Gehminuten zu erreichen) - Haus- und Fachärzte Hauswirtschaftliche Leistungen Neben dem Wohnen und Leben, der individuellen, liebevollen Pflege und dem leckeren Essen ist die Übernahme der hauswirtschaftlichen Tätigkeiten für unsere Bewohner ein weiterer Baustein für einen komfortablen und entspannten Aufenthalt. Je nach den individuellen Fähigkeiten und unter Beachtung der persönlichen Wünsche unterstützen wir unsere Bewohner bei der Erledigung der täglichen hauswirtschaftlichen Aufgaben. Dabei übernehmen wir teilweise oder ganz die - Wäschereinigung - Instandhaltung und Reinigung der von uns gestellten Bettwäsche, Handtücher und Tischdecken - Reinigung der privaten Wäsche und Oberbekleidung (Ausnahme chem. Reinigung) - Zimmer- und Gebäudereinigung - tägliche Reinigung (ggfs. Desinfektion) der Bewohnerzimmer, Bäder, Gemeinschaftsräume und Flure unter Berücksichtigung der Hygienestandards durch unser hauseigenes Reinigungsteam (außer sonntags, zusätzliche Reinigung bei Bedarf) - regelmäßige Reinigung der Fenster und Gardinen (3-4 x jährlich) - Instandhaltung, Pflege und Renovierung des Hauses, der Zimmer und der Außenanlage durch unsere Hausmeister, Maler und Gärtner. Durch die enge Zusammenarbeit mit externen Partnern (Aufzug, Elektroarbeiten, etc.) und durch regelmäßige Modernisierungen ist unser Haus stets technisch und optisch in einem gepflegten Zustand. Darüber hinaus übernehmen wir selbstverständlich die Heizung und Beleuchtung der Bewohnerzimmer, Bäder und Gemeinschaftsräume, die Kalt- und Warmwasserversorgung, die Müll- und Abwasserentsorgung und alle dabei entstehenden Kosten. Leistungen der Küche Um das leibliche Wohl unserer Bewohner kümmert sich die hauseigene Küche. Hier werden täglich leckere und frische Speisen zubereitet. Die Menüpläne orientieren sich an den Wünschen und Erfordernissen unserer Bewohner. So bereiten wir nach ärztlicher Verordnung oder auf eigenen Wunsch seniorengerechte Sonder-, Schon-, oder Diätkost zu. Für Abwechslung sorgen wöchentlich neu erstellte Speisepläne, aus denen unsere Bewohner ihre Favoriten wählen können. Die täglichen Mahlzeiten umfassen Frühstück, Mittagstisch (mit Wahlkomponenten), Kaffee und Abendessen. Zwischenmahlzeiten am Vormittag und zu später Stunde runden unser umfangreiches Speisenangebot ab. Im Seniorenhaus Lindenhof können die Bewohner aus einer großen Auswahl alkoholfreier Getränke wählen. Neben Kaffee, Tee, Milchgetränken und Wasser sind auch leckere Säfte und Schorlen im Angebot. Auf Wunsch reichen wir in Maßen auch Wein und Bier. Gerne bereitet unser Küchenteam private Feiern für unsere Bewohner vor. Preise und weitere gastronomische Leistungen finden Sie in unseren Zusatzleistungen in der Anlage 5. Leistungen der Pflege In unserem Seniorenhaus Lindenhof leben Menschen mit sehr unterschiedlichen Biografien, Erkrankungen und Behinderungen. Um gezielt auf die individuellen Bedürfnisse, Erfahrungen und körperlichen sowie geistigen Fähigkeiten unserer Bewohner einzugehen, arbeiten wir auf Grundlage des Pflegemodells von Monika Krohwinkel. Beim ihrem Modell der aktivierenden und existenziellen Erfahrungen des Lebens (AEDL) handelt es sich um ein Bedürfnismodell, das sich an den Aktivitäten orientiert, die wir fast alle tun, um den Alltag selbständig zu bewältigen. Die Nutzung und Förderung vorhandener körperlicher und geistiger Fähigkeiten und die Beachtung der persönlichen Wünsche, Bedürfnisse und Erfahrungen sind die Ziele unseres Handelns. Regelmäßige Lese- und Konzentrationsübungen schulen das Erinnerungs- und Konzentrationsversmögen. Unser umfangreiches Gymnastik- und Bewegungsangebot verbessert die Motorik und Mobilität der Bewohner. Wir fördern die Selbständigkeit und beachten die individuellen Wünsche beim Essen, der Körperpflege, beim An- und Auskleiden Anlage 1 2

14 und der Wohnraumgestaltung. So sind für uns beispielsweise das Essen in der Gemeinschaft, die Rücksichtnahme auf Appetit, Geschmacksempfinden und Verträglichkeit selbstverständlich. Unsere qualifizierten Pflegekräfte sind stets im Einsatz, aktivierend und liebevoll zu helfen und zusätzlich ein Gefühl von Geborgenheit zu geben. Die Pflegeleistungen in der Übersicht: - Körperpflege mit allen prophylaktischen Maßnahmen - aktivierende, individuelle Hilfe beim zu Bett bringen, Waschen, Duschen und der Haar- und Nagelpflege - Betten und Lagern - regelmäßige Kontrolle der Vitalfunktionen und des Gewichtes - Hilfe bei der Nahrungsaufnahme - bei Inkontinenz üben wir den Toilettengang unter veränderten körperlichen Voraussetzungen - allgemeine Krankenbeobachtung - enge Zusammenarbeit mit Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden Die Planung der Pflege erfolgt möglichst mit Ihnen gemeinsam oder einer Person Ihres Vertrauens. Umfang und Inhalt der Pflege ergeben sich aus der jeweiligen Zuordnung zu einer Pflegestufe. Bei Ihnen wird zurzeit Pflegestufe zugrunde gelegt. Bei Veränderungen des Pflegebedarfes passen wir unsere Leistungen Ihrem veränderten Bedarf an. Führt ein veränderter Pflegebedarf dazu, dass für Sie eine andere Pflegestufe zutrifft, werden wir, mit Ihrem Einverständnis, Ihre Pflegekasse informieren. Über die Stufe der Pflegebedürftigkeit entscheidet die Pflegekasse entsprechend der Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Zusätzliche Betreuungsleistungen Wenn Sie einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung haben und Ihre Pflegekasse das auch so feststellt, bieten wir Ihnen zusätzliche Betreuung und Aktivierung an. Die zusätzlichen Betreuungsleistungen können das Wohlbefinden, den physischen Zustand oder die psychische Stimmung der betreuten Menschen positiv beeinflussen. Das zusätzliche Betreuungsangebot umfasst die Motivation, Betreuung und Begleitung zum Beispiel bei folgenden Alltagsaktivitäten: - Malen und Basteln - Haustiere Füttern und Pflegen - Kochen und Backen - Musik Hören, Musizieren, Singen - Lesen und Vorlesen - Brett- und Kartenspiele - Spaziergänge und Ausflüge - Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe Das Seniorenhaus Lindenhof wird die Auswahl der Angebote so vornehmen, dass dem Ziel der Aktivierung Rechnung getragen wird. Der Zuschlag nach 87b SGB XI wird ausschließlich zwischen der Pflegeeinrichtung und den Pflegekassen vereinbart. Der Vergütungssatz pro Bewohner und Tag entnehmen Sie bitte der Anlage 7 des Heimvertrages. Leistungen der medizinischen Behandlungspflege Wir erbringen auch Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, soweit sie nicht vom behandelnden Arzt erbracht werden. Durchführung von medizinisch notwendigen Behandlungswegen Orientierend an dem körperlichen und geistigen Allgemeinzustand, sowie den Anordnungen des behandelnden Arztes, beinhaltet die Behandlungspflege: - Verabreichung von im. und sc. Injektionen - Anlegen und Wechsel von Verbänden - Überwachung und Pflege von Kathetern und Sonden - Medikamentenverabreichung und Einreibungen - Dekubitus- und Wundversorgung - Stomaversorgung - Blutzuckerkontrollen Die Versorgung mit den notwendigen Medikamenten erfolgt durch örtliche Apotheken bei freier Apothekenwahl. Wir übernehmen auf Ihren Wunsch die Bestellung sowie die Verwaltung und Aufbewahrung der Medikamente). Die Anlage 1 3

15 freie Arztwahl wird garantiert. Wir sind Ihnen aber auf Wunsch gerne bei der Vermittlung ärztlicher Hilfe behilflich. Leistungen der sozialen Betreuung Unser sozialer Betreuungsdienst bietet den Bewohnern ein abwechslungsreiches, vielseitiges Freizeit- und Beschäftigungsprogramm an. Ziel ist es, körperliche und geistige Fähigkeiten zu fördern, soziale Kontakte zu pflegen und die Gemeinschaft zu stärken. Die regelmäßigen Angebote reichen vom gemeinsamen Singen, Spielen und Gestalten über Sitzgymnastik bis hin zu Lese- und Gedächtnisübungen. So können unsere Bewohner je nach Lust und Laune eigene Interessen in netter Gesellschaft verfolgen. Regelmäßige Ausflüge in die Umgebung lockern den Alltag auf und steigern die Lebensqualität. Zusätzlich bieten wir den Bewohnern, die nur noch zeitweise oder gar nicht ihr Zimmer verlassen können, Einzeltherapien an. Die Zahl demenzerkrankter Menschen nimmt stetig zu. Um diesen Menschen und deren Erkrankung gerecht zu werden, bieten wir eine zusätzliche Betreuung in familiärer Atmosphäre an. Gemeinsame Gespräche im Rahmen unseres Angehörigen-Kaffeeklatsches helfen uns noch gezielter auf die Bedürfnisse und Erfahrungen des einzelnen Bewohners einzugehen. Wir feiern Geburtstage im Kreise der Angehörigen, die verschiedenen jahreszeitlichen Feste (z.b. Wein- Erntedank- oder Faschingsfeste) und Gottesdienste. Ein besonderer Höhepunkt im Jahr bildet unser großes Sommerfest. Unsere Bewohner, Angehörige, Freunde und Besucher erleben einen unvergesslichen Tag mit Musik, Tanz und leckerem, hausgemachten Essen. Leistungen der Haustechnik Die Haustechnik ist verantwortlich für die Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit aller haus- und betriebstechnischen Anlagen. Zu den Aufgaben gehört auch die Hilfestellung bei der Gestaltung Ihres persönlichen Wohnraumes und beim Aufstellen und Anschließen der mitgebrachten Möbel. Darüber hinaus stellen wir Ihnen kostenlos ein Umzugsunternehmen für den Umzug in den Lindenhof zur Verfügung. Das Angebot beinhaltet einen Transporter (z.b. Mercedes Sprinter), zwei Transportmitarbeiter bei einem Arbeitsaufkommen von ca. 2-3 Std.). Leistungen der Verwaltung Die Mitarbeiter der Verwaltung beraten Sie oder Ihre Angehörigen gerne in Fragen der Kostenabrechnung und im Umgang mit Kassen und Behörden. Zu ihren Aufgaben gehört auch der Empfang von Besuchern, die Vermittlung an die zuständigen Ansprechpartner sowie die Entgegennahme und Weiterleitung von Telefonaten. Wir können Ihnen auch bei der Verwendung und Verwaltung Ihres Barbetrages behilflich sein. Jede Ausgabe wird dann dokumentiert, die bestimmungsgemäße Verwendung wird geprüft und kann Ihnen oder Ihrem Beauftragen jederzeit belegt werden. Leistungsentgelte Die Entgelte werden ausschließlich in Verhandlungen zwischen den öffentlichen Leistungsträgern (Pflegekassen, Sozialhilfeträgern) und dem Träger festgelegt. Das Ergebnis dieser Verhandlungen, die sog. Vergütungsvereinbarung, kann jederzeit eingesehen werden. Die Preisbestandteile sind: - Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen (inkl. soziale Betreuung) - Entgelte für Unterkunft - Entgelt für Verpflegung (inkl. hauswirtschaftlicher Leistungen) - Entgelt für Investitionsaufwendung Die Höhe der einzelnen Entgelte entnehmen Sie bitte der beiliegenden Preisliste (Anlage 6). Entgelterhöhungen Natürlich sind auch bei uns Preiserhöhungen nicht ausgeschlossen. Dies kann der Fall sein, wenn Ihr individueller Betreuungs- und Pflegebedarf so zunimmt, dass die Pflegekasse für Sie eine höhere Pflegestufe feststellt und wir Sie rechtzeitig über diese Möglichkeit informiert haben. Dann gibt es selbstverständlich auch die normale Preiserhöhung. Heimentgelte werden immer für einen bestimmten Zeitraum zwischen dem Heimträger, den Pflegekassen und den Sozialämtern vereinbart. Nach Ablauf dieses Zeitraums können die Sätze neu verhandelt werden. Sind unsere Einkaufspreise oder die Personalkosten nachweislich gestiegen oder ist eine Steigerung absehbar, können unsere Verhandlungspartner einer Erhöhung der Entgelte zustimmen. Diese Erhöhung muss Ihnen vier Wochen vorher schriftlich angekündigt werden. Zudem muss sie eine Begründung enthalten. Anlage 1 4

16 Den aktuellsten Transparenzbericht Pflege finden als Aushang im Eingangsbereiche des Haupthauses. Qualitätsprüfung Wie alle Pflegeeinrichtungen sind auch wir vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) auf unsere Qualität hin geprüft worden. Ergänzend sind wir verpflichtet, Sie auf Folgendes hinzuweisen: - vor oder unverzüglich nach Einzug in unsere Pflegeeinrichtung sind Sie gemäß 36 Abs. 4 Satz 1 Infektionsschutzgesetz verpflichtet, ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei Ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind. Wir bitten Sie daher, ein derartiges ärztliches Zeugnis spätestens bei der Unterzeichnung des Heimvertrages zur Verfügung zu stellen. - Wir sind gehalten, Sie auf Ihr Recht hinzuweisen, sich bei uns, bei der zuständigen Heimaufsichtsbehörde, bei der Pflegekasse oder aber einer von Heimaufsichtsbehörden und Kostenträgern gebildeten gemeinsamen Stelle beraten zu lassen oder sich über etwaige Mängel bei der Leistungserbringung zu beschweren. Die Adresse der zuständigen Heimaufsichtsbehörde lautet: Heimaufsicht des Landkreises Cuxhaven Vincent Lübeck - Str Cuxhaven Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Mit freundlichen Grüßen Matthias Linneweber Heimleitung Anlage 1 5

17 Erklärung zur vorvertraglichen Information Das vorstehende Informationsblatt nach 3 WBVG ist mir ausgehändigt worden. Ich bin durch einen Vertreter der Einrichtung Name vor Vertragsabschluss über das Leistungsangebot und die Leistungsinhalte der Einrichtung informiert worden. Ort, Datum Heimbewohner/gesetzlicher Vertreter Anlage 1 6

18 Leistungen im Rahmen der Unterkunft (1) Die Unterkunft und Verpflegung umfassen Leistungen, die den Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einer Pflegeeinrichtung ermöglichen, soweit sie nicht den allgemeinen Pflegeleistungen, den Zusatzleistungen sowie den Aufwendungen für Investitionen nach 82 Abs.2 SGB XI zuzuordnen sind. Dabei umfasst die Verpflegung die im Rahmen einer ausgewogenen und pflegegerechten Ernährung notwendigen Getränke und Speisen. Das Weitere wird im Rahmen der Pflegesatzvereinbarung und der dort zu vereinbarenden wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale ( 84 Abs.5 SGB XI) festgelegt. (2) Unterkunft umfasst insbesondere: - Ver- und Entsorgung mit/von Wasser, Strom sowie Abfall. - Reinigung des Wohnraumes, der Gemeinschaftsräume (Sichtreinigung, Unterhaltsreinigung, Grundreinigung) und der übrigen Räume. - Wartung und Unterhaltung der Gebäude, der Einrichtung und Ausstattung, der technischen Anlagen und Außenanlagen, soweit diese nicht unter 82 Abs.2 Ziff 1 SGB XI fallen. - Wäscheversorgung: Die Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung der von der Einrichtung zur Verfügung gestellten Wäsche sowie das maschinelle Waschen und maschinelle Bügeln der persönlichen Wäsche und Kleidung im üblichen Umfang und ohne chemische Reinigung. - Gemeinschaftsveranstaltungen: Den Aufwand für Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftslebens, nicht jedoch die Organisation zur Durchführung oder Teilnahme von/an Gemeinschaftsveranstaltungen (siehe allgemeine Pflegeleistungen). Anlage 2 1

19 Inventarliste bei Einzug Name Vorname Einzugsdatum 1. Gegenstände TV PC Radio Kühlschrank Telefon Video/DVD 2. Haftung Die vom Bewohner eingebrachten Gegenstände bleiben sein Eigentum, ihre Versicherung gegen Schäden aller Art (Einbruchdiebstahl, Feuer, Leitungswasser) bleibt ihm überlassen.gegenstände die am Heimplatz des Bewohners nicht untergebracht werden können, dürfen im Heim nicht verbleiben, sofern ihre Unterbringung nicht in einem Abstellraum erfolgen kann. Für verloren gegangene oder beschädigte private Gegenstände übernimmt das Heim keine Haftung. Das Heim ist jedoch bereit, Wertgegenstände und Bargeld gegen Quittung zu verwahren. 3. Im Todesfall Im Falle des Todes des Heimbewohners gehen die eingebrachten Einrichtungsgegenstände in den Besitz der im Heimvertrag genannten Erben über. Das Zimmer ist innerhalb einer Woche bzw. nach Absprache zu räumen. Nach Ablauf der Woche erfolgt ggf. eine kostenpflichtige Entsorgung der eingebrachten Gegenstände. Ort, Datum Unterschrift Bewohner / Gesetzlicher Vertreter Anlage 3 2

20 Leistungen im Rahmen der allgemeinen Pflege, der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung Inhalt der allgemeinen Pflegeleistungen (1) Inhalt der Pflegeleistungen sind die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung, zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Durchführung der Aktivitäten. Die Hilfen sollen diejenigen Maßnahmen enthalten, die Pflegebedürftigkeit mindern, sowie einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit und der Entstehung von Sekundärerkrankungen vorbeugen. (2) Die Durchführung und Organisation der Pflege richtet sich nach dem allgemeinen Stand der medizinisch pflegerischen Erkenntnisse. Die Pflegeleistungen sind in Form der aktivierenden Pflege unter Beachtung der gemeinsamen Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung in der stationären Pflege, nach 113 Abs. 1 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung und der in der Pflegesatzvereinbarung festgelegten wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale nach 84 Abs. 5 SGB XI, zu erbringen. (3) Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehören je nach Einzelfall folgende Hilfen: Hilfen bei der Körperpflege Ziele der Körperpflege Die körperliche Pflege orientiert sich an den persönlichen Gewohnheiten des Pflegebedürftigen. Die Intimsphäre ist zu schützen. Die Pflegekraft unterstützt den selbstverständlichen Umgang mit dem Thema Ausscheiden/Ausscheidungen". Die Körperpflege umfasst: - das Waschen, Duschen und Baden; dies beinhaltet ggf. auch den Einsatz von Hilfsmitteln, den Transport zur Waschgelegenheit, das einfache Schneiden von Fuß- und Fingernägeln, das Haarewaschen und -trocknen, die Hautpflege, Pneumonie- und Dekubitusprophylaxe sowie, bei Bedarf Kontaktherstellung für die Fußpflege und zum/zur Friseur/in.Das einfache Schneiden der Fußnägel gehört nur dann zur Hilfe bei der Körperpflege, wenn dieses nicht risikobehaftet ist. - die Zahnpflege; diese umfasst insbesondere das Zähneputzen, die Prothesenversorgung, die Mundhygiene, Soor- und Parodontitisprophylaxe, - das Kämmen, einschl. Herrichten der Tagesfrisur, - das Rasieren, einschl. der Gesichtspflege, - Darm- oder Blasenentleerung; einschl. der Pflege bei der Katheter- und Urinalversorgung, sowie Pflege bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung, Kontinenztraining, Obstipationsprophylaxe, Teilwaschen einschl. der Hautpflege, ggf. Wechseln der Wäsche. Bei Ausscheidungsproblemen regt die Pflegekraft eine ärztliche Abklärung an. Hilfen bei der Ernährung Ziele der Ernährung Eine ausgewogene Ernährung (einschl. notwendiger Diätkost) ist anzustreben. Der Pflegebedürftige ist bei der Essens- und Getränkeauswahl, sowie bei Problemen der Nahrungsaufnahme zu beraten. Zur selbstständigen Nahrungsaufnahme ist der Einsatz von speziellen Hilfsmitteln zu fördern und zu ihrem Gebrauch anzuleiten. Bei Nahrungsverweigerung ist ein differenzierter Umgang mit den zu Grunde liegenden Problemen erforderlich. Die Ernährung umfasst: - das mundgerechte Zubereiten der Nahrung, sowie die Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung; hierzu gehören alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die die Aufnahme von fester und flüssiger Nahrung ermöglichen, z. B. portionsgerechte Vorgabe, Umgang mit Besteck. - Hygienemaßnahmen wie z. B. Mundpflege, Händewaschen, Säubern / Wechseln der Kleidung. Hilfen bei der Mobilität Ziele der Mobilität Ziel der Mobilität ist u. a. die Förderung der Beweglichkeit, der Abbau überschießenden Bewegungsdrangs, sowie der Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung. Die Anwendung angemessener Hilfsmittel dient dem Ausgleich von Bewegungsdefiziten. Beim Zubettgehen und Aufstehen sind Schlafgewohnheiten und Ruhebedürfnisse angemessen zu berücksichtigen und störende Einflüsse möglichst zu reduzieren oder zu beseitigen. Anlagen 4 1

21 Die Mobilität umfasst: - das Aufstehen und Zubettgehen sowie das Betten und Lagern; das Aufstehen und Zubettgehen beinhaltet auch Hilfestellung beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken wie Prothesen. Das Betten und Lagern umfasst alle Maßnahmen, die dem Pflegebedürftigen das körper- und situationsgerechte Liegen und Sitzen ermöglichen, Sekundärerkrankungen wie Kontraktur vorbeugen und Selbstständigkeit unterstützen. Dazu gehört auch der Gebrauch sachgerechter Lagerungshilfen und sonstiger Hilfsmittel. - das Gehen, Stehen, Treppensteigen; dazu gehört beispielsweise die Ermunterung und Hilfestellung bei bettlägerigen oder auf den Rollstuhl angewiesenen Pflegebedürftigen zum Aufstehen und sich zu bewegen, z.b. im Zimmer, in den Gemeinschaftsräumen und im Außengelände. - das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung; dabei sind solche Verrichtungen außerhalb der Pflegeeinrichtung zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern (z. B. Organisieren und Planen des Zahnarztbesuches). - das An- und Auskleiden: dies umfasst auch ein An- und Ausziehtraining. (4) Soziale Betreuung Durch Leistungen der sozialen Betreuung soll die Pflegeeinrichtung für die Pflegebedürftigen einen Lebensraum gestalten, der ihnen die Führung eines selbstständigen und selbstbestimmten Lebens ermöglicht, sowie zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft innerhalb und außerhalb der Einrichtung beiträgt. Hilfebedarf bei der persönlichen Lebensführung und bei der Gestaltung des Alltags nach eigenen Vorstellungen, soll durch Leistungen der sozialen Betreuung ausgeglichen werden, soweit dies nicht durch das soziale Umfeld (z.b. Angehörige) geschehen kann. Ziel ist es insbesondere, Vereinsamung, Apathie, Depression und Immobilität zu vermeiden und dadurch einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, beziehungsweise die bestehende Pflegebedürftigkeit zu mindern. In diesem Sinne dienen die Leistungen im Rahmen der sozialen Betreuung der Orientierung zur Zeit, zum Ort, zur Person, der Gestaltung des persönlichen Alltags und einem Leben in der Gemeinschaft, der Bewältigung von Lebenskrisen und der Begleitung Sterbender, sowie der Unterstützung bei der Erledigung persönlicher Angelegenheiten. Die in der Pflegesatzvereinbarung festzulegenden wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale nach 84 Abs. 5 SGB XI konkretisieren die im Rahmen der sozialen Betreuung zu erbringenden Leistungen. (5) Behandlungspflege Neben den pflegebedingten Leistungen und der sozialen Betreuung erbringen die Pflegeeinrichtungen die bisherigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege weiter, soweit sie nicht vom behandelnden Arzt selbst erbracht werden ( 43 Abs. 2 und 3 SGB XI). Die in der Pflegesatzvereinbarung festzulegenden wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale nach 84 Abs. 5 SGB XI konkretisieren die im Rahmen der Behandlungspflege zu erbringenden Leistungen. Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden im Rahmen der ärztlichen Behandlung entsprechend der ärztlichen Anordnung erbracht. Die ärztliche Anordnung und die Durchführung sind in der Pflegedokumentation festzuhalten. (6) Der pflegebedingte Mehraufwand in der Hauswirtschaft ist in der Aufteilung in 6 Abs. 1 Satz 2 berücksichtigt. Anlagen 4 2

22 Zusatzleistungen nach 88 SGB XI Folgende Serviceleistungen bieten wir zusätzlich gegen Entgelt an: Telefon Grundgebühr 11,25 Flatrate ins dt. Festnetz 2,- Anrufe ins Mobilenetz, Auslands- und Sonderrufnummern lt. Rechnung Wäscheservice Chemische Reinigung der Bewohnerwäsche / Teppiche (extern) Näh- Änderungsarbeiten der Bewohnerwäsche kleinere Näharbeiten (z.b. Knopf annähen usw) lt. Rechnung lt. Rechnung kostenlos Schönheitspflege Friseurbesuche lt. Preisliste kosmetische Finger- und Fußpflege 14,- kosmetische Pflegemittel lt. Preisliste Gastronomie Ausrichten von Feiern (z.b. Geburtstag usw.) max. 15 Pers besondere Getränkewünsche Kuchen & Gebäck (nach Absprache) Fahr- und Begleitservice Begleitservice für Bewohner (medizinisch nicht notwendig) Sonstige Begleitung für den persönlichen Bedarf Kiosk Zeitungen & Zeitschriften Snacks, Süssigkeiten & Sonstiges Sonstiges Versorgung von mitgebrachten Haustieren Futter und sonstige Kosten (z.b.impfung, Spielzeug) Zusatzkosten bei Ausflügen (z.b. Spargelessen usw.) 2,-. / Person lt. Rechnung lt. Rechnung 15,- / Std.* 15,- / Std.* lt. Preisliste lt. Preisliste 15,- / Std.* lt. Rechnung lt. Rechnung Bei Ausflügen werden ggf. die Kosten für externe Transportdienstleister auf die teilnehmenden Bewohner aufgeteilt. * Abrechnung in 1/4 Stunden Einheiten ** Berechnung der Kosten unter Abzug der jeweils ausgefallenen Mahlzeiten. Anlagen 5 1

23 Preise für Vollstationäre Pflege Preise für Kurzzeitpflege Die Pflegeversicherung übernimmt maximal 1.550,00 für die Pflege. Daher muss der Differenzbetrag bei Pflegestufe 2 und 3 vom Bewohner getragen werden. Bei einer Laufzeit unter 28 Tagen KZP erfolgt eine tagesgenaue Abrechnung. Anlagen 6 1

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