Professor Dr. Axel Beater Wintersemester 2011/12 EXAMINATORIUM / SEMINAR

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1 Wettbewerbsrecht/ Medienrecht 1. Herr Tobias Panwitz: Fremdnütziges Verhalten als geschäftliche Handlung eine überflüssig gewordene Konstruktion? (12.10.) 2. Frau Maria Franziska Schroeder: Trifft die These von der Äußerungsfeindlichkeit des UWG noch zu? (Zum Verhältnis der wettbewerbsrechtlichen und deliktsrechtlichen Äußerungstatbestände zueinander) (19.10.) (eventuell Tausch mit der Veranstaltung vom 18.1.) 3. Fall: Der Softwareunternehmer (26.10.) Wettbewerbsrecht/Kartellrecht 4. Fall: Das Probeabonnement (2.11) 5. Herr David Henkelmann: Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften Rechtfertigung und Gesetzeszweck, Anwendungsbereich, Missbrauch (9.11.) 6. Herr Florian Krauße: Verhaltenskodizes und Wettbewerbsrecht (16.11.) Medienrecht 7. Fall: Götter in Weiß (23.11.) 8. Frau Maryna Pach: Die Schadensersatzhafung des Verlegers und seiner Redakteure (30.11.) 9. Frau Angela Westphal: Mediale Berichterstattung und Persönlichkeitsschutz von Kindern (7.12.) 10. Frau Natalia Varnavina: Kommerzielle Satire (14.12.) Immaterialgüterrecht, Verschiedenes 11. Angebot wird noch bekannt gegeben (21.12.) 12. Frau Steffi Kreutner, Innovative Markenformen Marketing und rechtliche Zulässigkeit (11.1.) 13. Fall: Die Fotografenfamilie (18.1.) (eventuell Tausch mit der Veranstaltung vom ) 14. Frau Anja Herrmann: Vergleichende Warentests Ein Fall für das UWG? (25.1.) Empfehlungen: Bayreuther/Sosnitza, Fälle zum Urheberrecht und zum Gewerblichen Rechtsschutz Köhler/Alexander, Fälle zum Wettbewerbsrecht Ohly, Fälle zum Recht des geistigen Eigentums Peifer/Dörre, Übungen im Medienrecht

2 Der Softwareunternehmer Anwendbarkeitsvoraussetzungen des UWG, Werbeblocker, Headhunting, Abwerben vertraglich gebundener Kunden Der erfolgreiche Softwareunternehmer S hat einen Werbeblocker erfunden. Mit dieser Vorrichtung, die S als derzeit noch einziger Anbieter und zu einem Preis von etwa 500 verkauft, lässt sich Fernsehreklame wegschalten. Das Gerät schaltet, wenn die Fernsehreklame beginnt, auf ein im Moment gerade werbefreies Programm um und nach Ende der Werbeunterbrechung wieder auf den ursprünglichen Fernsehkanal zurück. Die sich überwiegend aus Werbeeinnahmen finanzierenden privaten TV-Sendeanstalten protestieren gegen den Verkauf solcher Geräte und fürchten um ihre Existenz. S hat weiterhin den hochspezialisierten A bei dem ebenfalls in der Softwarebranche tätigen Unternehmer K abgeworben. Dazu rief er in der Telefonzentrale des K an, fragte dort nach einem Spezialisten für Netzwerkvertrieb und wurde daraufhin an den A weiter verbunden. Im Laufe dieses Telefonats gab A dem S seine Privatadresse, über die alle weiteren Gespräche geführt wurden. A kündigte daraufhin ordnungsgemäß seine Stelle bei K und arbeitet nunmehr für S. K schäumt und wird bis auf weiteres keinen vergleichbaren Spezialisten finden können. Schließlich hat S dem M systematisch sowohl unternehmerische als auch private Geschäftskunden abgeworben, die mit M jeweils langfristige Softwareverträge hatten. Dabei ging die Initiative zum Wechsel nicht von den Kunden, sondern stets von S aus. Er hatte die Kunden zu Kündigungen der Verträge bewogen und ihnen dazu vorbereitete Kündigungsschreiben ausgehändigt. Ist das Verhalten von S rechtlich zulässig? (Mediengesetzliche Normen sind nicht zu prüfen.) Hinweis: Frühere Examensklausur (Sommer 2006). BGH vom (Werbeblocker), GRUR 2004, 877 ff.; BGH vom (Direktansprache am Arbeitsplatz I), BGHZ 158, 174 ff.; BGH vom (Mietwagenkostenersatz), GRUR 2002, 548 ff.; BGH vom (Kündigungshilfe), GRUR 2005, 603 f.; Beater, Medienrecht, 2007, Rdnr. 762.

3 Das Probeabonnement Preisbindung, Wettbewerbsregeln, Unlauterkeit, Rechtsschutzmöglichkeiten Der Verlag V produziert u.a. die Wochenzeitschrift W. Er vertreibt sie über Zeitschriftenhändler, denen er jeweils den Einzelverkaufpreis in Höhe von 2,50 durch wirksame Verträge verbindlich vorgeschrieben hat. Außerdem vertreibt er W im Rahmen von Abonnements. Um neue und zusätzliche Leser zu gewinnen, bietet V ein Probeabonnement von W an, bei dem Kunden 13 Ausgaben der Zeitschrift zu einem Gesamtpreis von 19 abonnieren können. Dies entspricht einem Preis pro Heft von ca. 1,46. Zusätzlich erhalten die Probeabonnementen nach Wahl eine Kaffeekanne oder eine Armbanduhr als Geschenk. H verkauft in seinem Zeitschriftenladen u.a. die W und ist mit der Werbemaßnahme des V nicht einverstanden. In seinen Augen handelt V missbräuchlich, wenn er im Rahmen von Probeabonnements den von ihm selbst vorgegebenen Einzelverkaufspreis um mehr als 40% unterschreite. Zudem stehe die gewährte Zugabe nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Erprobungsaufwand. Schließlich verstoße das Handeln des V auch gegen die Wettbewerbsregeln des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger, dem auch V angehört. Die Wettbewerbsregeln betreffen den Vertrieb von abonnierbaren Publikumszeitschriften und sind vom BKartA anerkannt worden. Sie sehen u.a. vor: 3. Probeabonnements Kurzabonnements zu Erprobungszwecken ( Probeabonnements ) sind zulässig, wenn sie zeitlich auf maximal drei Monate beschränkt sind und nicht mehr als 35% unter dem kumulierten Einzelheftpreis liegen. Derartige Probeabonnements sind nicht beliebig oft wiederholbar. Sie dürfen nur in ein reguläres Abonnement führen, wenn dies jederzeit kündbar ist. 4. Werbegeschenke bei Werbeexemplaren und Probeabonnements Sachgeschenke als Belohnung für die Bereitschaft zur Erprobung ( Werbegeschenke ) müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Erprobungsaufwand stehen. I. Verstößt das Verhalten des V gegen Normen des GWB oder des UWG? II. H will erreichen, dass die Probeabonnements eingestellt werden. Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen ihm dafür offen? Verstöße gegen Normen des GWB oder des UWG sind ggf. zu unterstellen. Hinweis: Frühere Examensklausur (WS 2008/09). BGH vom (Probeabonnement), BGHZ 166, 154 ff.; Alexander, Die Probeabonnement-Entscheidung des BGH Schnittbereich kartellrechtlicher, lauterkeitsrechtlicher und medienrechtlicher Aspekte, ZWeR 2007, 239 ff.; Beater, Medienrecht, 2007, Rdnr. 605 f., 831 Standardhinweise: Gibt ein kartellrechtlicher Sachverhalt Anlass zur Prüfung von 2 Abs. 2 GWB, so ist allein die VO 330/2010 über Vertikalvereinbarungen in Betracht zu ziehen. Die in Streit stehenden Vorgänge sind nicht geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 0-3: 5 4-6: 8 7-9: : : : 0 D: 6,88

4 Götter in Weiß Tatsachen, Verbreiten, Unterlassungshaftung, Passivlegitimation Chefarzt C gerät in die Kritik. Mehrere Ärzte werfen ihm mangelnde fachliche Kompetenz vor. Einer der Kritiker ist der Oberarzt O, der früher mit C an derselben Klinik gearbeitet hat. Nachdem die Vorwürfe durch einen Artikel in der Lokalpresse öffentlich geworden sind, werden sie von der Klinikleitung und der Ärztekammer überprüft. Durch die Prüfung stellt sich heraus, dass die Vorwürfe haltlos sind. Zwei Wochen später strahlt der Fernsehsender F- AG (F) die kritische Reportage Götter in Weiß aus und berichtet darin auch über C. In der Sendung wird zunächst O gezeigt, der seine früheren Vorwürfe gegen C wiederholt. Er erklärt: C lügt, wenn er angibt, er könne Radikaloperationen selbst durchführen. Wenn er doch einmal selbst operierte, dann dauerten die Operationen überdurchschnittlich lang. Es kam häufig zu starken Blutungen Nachoperationen waren keine Seltenheit. Bei einer Brustoperation hat C an der falschen Stelle geschnitten. Am Ende des Beitrags hört man die Stimme des Sprechers S den folgenden Text sagen: Dies ist die Bilanz, die nach nur 1,5 Jahren ärztlicher Tätigkeit von C zu ziehen ist: 33 Fälle mit schweren Komplikationen. Der freie Journalist J hat Götter in Weiß erstellt. Er arbeitet häufig für F und ist inzwischen weitgehend weisungsabhängig für F tätig. J hat den Bericht erkennbar allein auf die Aussage des O gestützt und sich um die Ergebnisse der Prüfung der Klinik und der Ärztekammer nicht gekümmert. J hat auch den Text verfasst, den der S am Ende der Sendung verlesen hat. C wird im Weiteren von der Klinik gekündigt, weil aufgrund der erneuten Berichterstattung die Akzeptanz des C in der Klinik nicht mehr gewährleistet ist. I. C fragt, ob er von O, S und J eine finanzielle Kompensation für die Kündigung verlangen kann. II. C fragt, ob er sich auch direkt an F halten kann. F beruft sich darauf, dass er sein Medienunternehmen ausreichend zuverlässig organisiert habe und deshalb nicht hafte. F beschäftigt zum einen den L als leitenden Chefredakteur. L ist in dieser Funktion im Abspann von Götter in Weiß genannt worden. Er gibt die Leitlinien für das Programm und die einzelnen Ressorts von F vor. Er hat auf den Fernsehbeitrag des J keinen direkten Einfluss genommen. L war bislang ein sehr zuverlässiger Koordinator und hat die Leitung des Senders höchst kompetent ausgeübt. F beschäftigt zum anderen den R als Ressortredakteur. R ist nach der internen Aufgabenzuweisung bei F für das Ressort Wissenschaft, Technik und Gesundheit zuständig. Er hat über die Auswahl des zu sendenden Stoffes zu entscheiden und ihn veröffentlichungsreif zu machen. R hatte von dem Beitrag des J freilich nichts mitbekommen, weil er vorübergehend im Ausland war. Hinweis: Frühere Examensklausur (Sommer 2011). BGH vom (Stern TV), NJW 1997, 1148 ff. C = Chefarzt F = Fernsehsender J = Freier Journalist L = Leitender Chefredakteur O = Oberarzt R = Ressortredakteur S = Sprecher

5 Die Fotografenfamilie Lichtbildwerk und Lichtbild, Bildzitat, Motivschutz I. F ist gelernter Fotograf. Er macht im Rahmen einer Kunstausstellung Aufnahmen von Zeichnungen und Skulpturen des Künstlers K. Dabei versucht er, die Zeichnungen möglichst exakt und neutral so wiederzugeben, dass man sie auf dem Foto optimal erkennen kann. Für die Aufnahme der Skulpturen entscheidet sich F dafür, die Aufnahmen unter Verwendung von bestimmten Gegenlichteffekten zu machen, weil auf diese Weise die bizarren Gestaltungen der Skulpturen besonders durch die Aufnahme betont werden. Außerdem macht F eine Portraitaufnahme von K. Dabei postiert er den K so, dass dessen sensible Gesichtslinien hervortreten und die Aufnahme einen starken Eindruck von der Persönlichkeit des Künstlers vermittelt. Anschließend stellt F die Aufnahmen öffentlich aus. 60 Jahre später, F ist inzwischen längst gestorben, plant das Kunstjournal J, die Fotos in der nächsten Ausgabe abzudrucken, um an K zu erinnern. Kann E, der der einzige Erbe des F ist, den Abdruck sämtlicher Bilder verbieten? II. E arbeitet ebenfalls als Fotograf. Als er im Park eine neue Kamera ausprobiert, knipst er dabei eine alte Frau im Rollstuhl. Später fällt ihm auf, dass es sich bei der alten Frau möglicherweise um die früher weltberühmte Schauspielerin S handelt, die seit Jahren völlig zurückgezogen lebt. Daraufhin räumt E dem Magazin M das Recht ein, die Aufnahme veröffentlichen zu dürfen. Nachdem M die Bilder gedruckt hat, erscheinen diese auch in der Boulevardzeitung Z, ohne dass E dem zugestimmt hat. Z veröffentlicht die Bilder gemeinsam mit einem Artikel mit der Überschrift Weltsensation oder Schwindel? Das Rätselraten um S im Rollstuhl. Dabei berichtet Z, die Schauspielerin sei aus Aufregung über die Fotos so schwer gestürzt, dass sie ärztlicher Hilfe bedurft hätte. Auf die umstrittene Richtigkeit der Bilder geht der Artikel nicht ein. 1. Kann E von Z Schadensersatz verlangen? (Werden sowohl ein Lichtbildwerk als auch ein Lichtbild verneint, so ist hilfsweise weiter zu prüfen.) 2. Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn Z das von E aufgenommene Motiv exakt nachgestellt und es dann selbst fotografiert hätte? Hinweis: Es sind allein Ansprüche zu prüfen, die sich aus dem UrhG ergeben. Frühere Examensklausur (WS 2004/05). OLG Düsseldorf vom (Beuys- Fotografien), GRUR 1997, 49 ff.; OLG Hamburg vom (Altersfoto), GRUR 1993, 666 f.; BGH vom (Hundertwasser-Haus), GRUR 2003, 1035 ff.; BGH vom (Zeitungsbericht als Tagesereignis), GRUR 2002, 1050 ff.; Beater, Medienrecht, 2007, Rdnr , ,

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