Datenübersicht (SON 01)

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1 Datenübersicht (SON 01) Grundsätzliche Anmerkungen: - Die Angaben sind auf der Grundlage des Prüfungsberichtes in die Datenübersicht einzutragen. Auch wenn Institute gem. 68 Satz 2 PrüfbV ggf. die Formblätter mit dem festgestellten Jahresabschluss einzureichen haben, hat der Prüfer dafür Sorge zu tragen, dass die Daten in der Datenübersicht mit denen im Prüfungsbericht übereinstimmen. - Generell sind die Vorjahreswerte anzugeben. Sollten sie nach der Vorjahresprüfung Änderungen erfahren haben, so sind diese zu kennzeichnen und in einer Fußnote zu erläutern. - Bei Datenübersichten von im Berichtsjahr fusionierten Kreditinstituten sind die Vorjahreswerte nicht kumuliert (d.h. ohne die Beträge des übernommenen Institutes) anzugeben. - Bestandsbezogene Angaben haben sich grundsätzlich auf den Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag zu beziehen, sofern sich aus den nachfolgenden Erläuterungen nichts anderes ergibt. - Wesentliche Abweichungen gegenüber gemeldeten Daten zum Bilanzstichtag sind zu kennzeichnen. - Soweit es sich um Zahlen zum geprüften Kreditvolumen handelt, dürfen die Daten alternativ nach dem Stand am Prüfungsstichtag in Ansatz gebracht werden; ein vom Bilanzstichtag abweichendes Datum ist dabei bei den konkreten Positionen anzugeben. Treten bei diesen Werten zwischen Prüfungsstichtag und Bilanzstichtag wesentliche Änderungen (z.b. im Bereich der Kredite mit EWB) auf, so sind die Werte auf den Bilanzstichtag fortzuschreiben. Diese fortgeschriebenen Daten sind zu kennzeichnen und im Textteil des Prüfungsberichtes zu erläutern. - Maßgeblich für die Ermittlung der Positionen im Kreditgeschäft in dieser Datenübersicht SON 01 ist in jedem Fall die tatsächliche Inanspruchnahme - auch wenn sie die Zusage übersteigt. - Die Zuordnung der Aufwendungen und Erträge zu den einzelnen GuV-Positionen zu Nummer (4) Daten zur Ertragslage soll grundsätzlich der Zuordnung in der Gewinn- und Verlustrechnung des Institutes entsprechen. Nimmt der Wirtschaftsprüfer in Einzelfällen unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten in der Darstellung der Ertragslage nach 15 PrüfbV eine abweichende Zuordnung vor, so ist diese auch für die Datenübersicht maßgeblich. Eine in der GuV-Rechnung erlaubte Verrechnung von Aufwendungen und Erträgen ist für die Darstellung in der Datenübersicht SON 01 wieder aufzulösen. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 1 Seite 1 von 36

2 Position Ziffer Bemerkungen (1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen 1. Anwendung der Vor- Schriften des KWG über das Handelsbuch: ja (0=)/nein (=1) Personalbestand Die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer zuzüglich der Mitglieder der Geschäftsleitung; Teilzeitbeschäftigte sind anteilig einzubeziehen. Die Errechnung hat nach 267 Abs. 5 HGB zu erfolgen. - Bei der Berechnung des Durchschnitts sind die im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer mitzuzählen, nicht aber die Beschäftigten, die sich in der Berufsausbildung befinden ( 82a BerBG). - Als Durchschnittszahl gilt ein Viertel der addierten Vierteljahresstichtagszahlen. - Arbeitnehmer sind auch wegen Mutterschaftsurlaub abwesende Personen, Heimarbeiter und Aushilfskräfte. Nicht zu den Arbeitnehmern zählen den Wehr- oder Zivildienst ableistende Personen sowie solche Arbeitnehmer, die aufgrund einer Vorruhestandsoder Altersteilzeitregelung ausgeschieden sind und bei denen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen. Ehrenamtliche Mitglieder des Vorstandes werden in die Berechnung nicht einbezogen. (2) Daten zur Vermögenslage 1. Nicht als haftendes Eigenkapital berücksichtigte stille Reserven nach 340f HGB Einschließlich der nach 253 Abs. 4 HGB gebildeten oder der nach Art. 31 EGHGB fortgeführten Vorsorgen nach 26 a Abs. 1 KWG. - Anzugeben ist die Restgröße der zum Bilanzstichtag unter Berücksichtigung der erfolgswirksamen Jahresabschlussbuchungen nicht als haftendes Eigenkapital berücksichtigten Reserven. - Vorsorgereserven, die nicht frei verfügbar, sondern an akute Risiken gebunden sind und in deren Höhe etwa auf die Bildung einer Einzelrisikovorsorge (Einzelwertberichtigung, Einzelrückstellung) verzichtet wurde, sind abzusetzen; sie sind unter Nummer (6) 5 e [Pos. 326] und (6) 6 e [Pos. 331] und - soweit sie das Kundenkreditgeschäft betreffen ebenfalls in der Pos. 13 des SON 05 zu berücksichtigen. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 2 Seite 2 von 36

3 2. Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren a) Bruttobetrag der Kursreserven Kursreserven (nicht realisierte Reserven i.s.v. 10 Abs. 2 b KWG, Differenz zwischen dem aktuellen Wert - Börsenkurs oder Marktwert - eines Wertpapiers und dem niedrigeren aktuellen Bilanzansatz - Buchwert -) sind mit ihrer Gesamtsumme und nicht nur mit dem ggf. nach Feststellung der Bilanz nach 10 Abs. 2 b Nr. 7 KWG anrechnungsfähigen Teil zu erfassen. - Hierzu zählen auch Kursreserven in eigenen Schuldverschreibungen aus verbrieften Ausgleichsforderungen. - Es ist nicht erforderlich, dass die Papiere börsennotiert sind. b) Nettobetrag der Kursreserven (unter Berücksichtigung von Sicherungsgeschäften) Negative Ergebnisbeiträge aus Sicherungsgeschäften sind von den Kursreserven der gesicherten Aktiva abzuziehen. - Kursreserven (nicht realisierte Reserven i.s.v. 10 Abs. 2 b KWG, Differenz zwischen dem aktuellen Wert - Börsenkurs oder Marktwert - eines Wertpapiers und dem niedrigeren aktuellen Bilanzansatz - Buchwert -) sind mit ihrer Gesamtsumme und nicht nur mit dem ggf. nach Feststellung der Bilanz nach 10 Abs. 2 b Nr. 7 KWG anrechnungsfähigen Teil zu erfassen. - Hierzu zählen auch Kursreserven in eigenen Schuldverschreibungen aus verbrieften Ausgleichsforderungen. - Es ist nicht erforderlich, dass die Papiere börsennotiert sind. 3. Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen a) Bruttobetrag der Kursreserven Kursreserven (nicht realisierte Reserven i.s.v. 10 Abs. 2b KWG, Differenz zwischen dem aktuellen Wert - Börsenkurs oder Marktwert - eines Wertpapiers und dem niedrigeren aktuellen Bilanzansatz - Buchwert -) sind mit ihrer Gesamtsumme und nicht nur mit dem ggf. nach Feststellung der Bilanz nach 10 Abs. 2b Nr. 7 KWG anrechnungsfähigen Teil zu erfassen. - Es sind nicht nur der direkt gehaltene Anteilsbesitz an börsennotierten Unternehmen, sondern auch die mittelbar über sogenannte Vorschaltgesellschaften gehaltenen börsennotierten Beteiligungen einzubeziehen. - Es ist nicht erforderlich, dass die Papiere börsennotiert sind. Daher sind auch stille Reserven in Investmentfondsanteilen einzubeziehen. b) Nettobetrag der Kursreserven (unter Berücksichtigung von Sicherungsgeschäften) Negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften sind von den Kursreserven der gesicherten Aktiva abzuziehen. - Kursreserven (nicht realisierte Reserven i.s.v. 10 Abs. 2 b KWG, Differenz zwischen dem aktuellen Wert - Börsenkurs oder Marktwert - eines Wertpapiers und dem niedrigeren aktuellen Bilanzansatz - Buchwert -) sind mit ihrer Gesamtsumme und nicht nur mit dem ggf. nach Feststellung der Bilanz nach 10 Abs. 2 b Nr. 7 KWG anrechnungsfähigen Teil zu erfassen. - Es sind nicht nur der direkt gehaltene Anteilsbesitz an börsennotierten Unternehmen, sondern auch die mittelbar über sogenannte Vorschaltgesellschaften gehaltenen börsennotierten Beteiligungen einzubeziehen. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 3 Seite 3 von 36

4 - Es ist nicht erforderlich, dass die Papiere börsennotiert sind. Daher sind auch stille Reserven in Investmentfondsanteilen einzubeziehen. 4. Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen Als vermiedene Abschreibungen gelten bei allen nicht zum strengen Niederstwert bewerteten festverzinslichen Wertpapieren des Anlagevermögens alle Unterschiedsbeträge zwischen dem Buchwert und einem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag. Auf den Zeitpunkt der Zuordnung oder Umwidmung der Wertpapiere zum Anlagevermögen kommt es nicht an. - Vermiedene Abschreibungen auf nicht börsennotierte Werte sind ebenfalls zu berücksichtigen. 5. Vermiedene Abschreibungen auf Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen Als vermiedene Abschreibungen gelten bei allen nicht zum strengen Niederstwert bewerteten Wertpapieren des Anlagevermögens alle Unterschiedsbeträge zwischen dem Buchwert und einem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag. Auf den Zeitpunkt der Zuordnung oder Umwidmung der Wertpapiere zum Anlagevermögen kommt es nicht an. - Vermiedene Abschreibungen auf nicht börsennotierte Werte sind ebenfalls zu berücksichtigen. 6. Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden (soweit sie als haftendes Eigenkapital nach 10 Abs. 2 b Nr. 6 KWG berücksichtigt werden) Es sind die Werte - ggf. nach einer prüfungsbedingten Korrektur - gemäß Meldebogen SA 3 Pos. 423 für den Bilanzstichtag anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten sind zu kennzeichnen. - Anzugeben sind 45 % (nicht 100 %) des Unterschiedsbetrages zwischen Buch- und Beleihungswert, wobei die Grenzen nach 10 Abs. 4a Satz 1 KWG zu beachten sind. 7. Eigenmittel nach 10 oder 53 KWG nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag a) haftendes Eigenkapital aa) Kernkapital Es sind die Werte - ggf. nach einer prüfungsbedingten Korrektur - gemäß Meldebogen SA 3 Pos. 420 für den Bilanzstichtag anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten sind zu kennzeichnen. bb) Ergänzungskapital Es sind die Werte - ggf. nach einer prüfungsbedingten Korrektur gemäß Meldebogen SA 3 Pos. 440 für den Bilanzstichtag anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten sind zu kennzeichnen. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 4 Seite 4 von 36

5 b) Drittrangmittel Es sind die Werte - ggf. nach einer prüfungsbedingten Korrektur - gemäß Meldebogen SA 3 Pos. 480 für den Bilanzstichtag anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten sind zukennzeichnen. 8. Grundsatz (GS) I- Kennziffern a) Kennziffern des Einzelinstituts aa) Verhältnis nach 2 Abs. 1 GS I Es sind die Werte - ggf. nach einer prüfungsbedingten Korrektur - gemäß Meldebogen GB 1 Pos. 240 für den Bilanzstichtag anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten sind zukennzeichnen. - Die Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle zu versehen. bb) Gesamtkennziffer nach 2 Abs. 3 Satz 1 GS I Es sind die Werte - ggf. nach einer prüfungsbedingten Korrektur - gemäß Meldebogen GB 1 Pos. 250 für den Bilanzstichtag anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten sind zukennzeichnen. - Die Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle zu versehen. cc) nachrichtliche Kennziffer nach 2 Abs. 3 Satz 3 GS I Es sind die Werte - ggf. nach einer prüfungsbedingten Korrektur -gemäß Meldebogen GB 1 Pos. 260 für den Bilanzstichtag anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten sind zu kennzeichnen. - Die Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle zu versehen. b) Kennziffern der Institutsgruppe aa) Verhältnis nach 2 Abs. 1 GS I Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Kreditinstitut ist. - Es sind die Werte - ggf. nach einer prüfungsbedingten Korrektur - gemäß Meldebogen QG 1 Pos. 240 für den Bilanzstichtag anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten sind zu kennzeichnen. - Die Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle zu versehen. bb) Gesamtkennziffer nach 2 Abs. 3 Satz 1 GS I Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Kreditinstitut ist. - Es sind die Werte - ggf. nach einer prüfungsbedingten Korrektur gemäß Meldebogen QG 1 Pos. 250 für den Bilanzstichtag anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten sind zukennzeichnen. - Die Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle zu versehen. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 5 Seite 5 von 36

6 cc) nachrichtliche Kennziffer nach 2 Abs. 3 Satz 3 GS I Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Kreditinstitut ist. - Es sind die Werte - ggf. nach einer prüfungsbedingten Korrektur gemäß Meldebogen QG 1 Pos. 260 für den Bilanzstichtag anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten sind zu kennzeichnen. - Die Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle zu versehen. Kontrollsumme für dv-technische Zwecke Die Nachkommastellen der Felder mit Prozentangaben sind bei der Ermittlung der Kontrollsumme, die dv-technischen Zwecken dient, unbedingt zu berücksichtigen. (3) Daten zur Liquidität und zur Refinanzierung 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die zehn vom Hundert der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten überschreiten Hierzu zählen alle Verbindlichkeiten der entsprechenden Bilanzposition (Passivposten 1 in der Bilanz), auch diejenigen, die keine Abzugsrisiken beinhalten. Eine Unterscheidung zwischen Einlagen und aufgenommenen Geldern wird nicht getroffen. - Verbindlichkeiten gegenüber dem ESZB aus Offenmarktgeschäften sind hier nicht einzubeziehen. 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, die zehn vom Hundert der Verbindlichkeiten gegenüber Kunden überschreiten Hierzu zählen alle Verbindlichkeiten der entsprechenden Bilanzposition (Passivposten 2 in der Bilanz), auch diejenigen, die keine Abzugsrisiken beinhalten. Eine Unterscheidung zwischen Einlagen und aufgenommenen Geldern wird nicht getroffen. 3. Dem Kreditinstitut zugesagte Refinanzierungsmöglichkeiten ohne diejenigen bei der Deutschen Bundesbank a) Zusagen Anzugeben sind u.a. Limite in laufender Rechnung und Limite bei Globaldarlehen und Liquiditätskrediten. Kreditlinien bei Programmkrediten und Refinanzierungsdarlehen für Kundenkredite (zweckgebundene Mittel) sind nicht zu berücksichtigen. Übersteigt die Inanspruchnahme die Zusage, so ist die höhere Inanspruchnahme als Zusage anzugeben. - Zum Begriff Zusage vgl. die Erläuterungen zum Grundsatz II 3 Abs. 1 Nr. 4 "Unwiderrufliche Kreditzusagen, die das Institut erhalten hat" der Erläuterungen zur Bekanntmachung über die Änderung und Ergänzung der Grundsätze über die Eigenmittel und Liquidität der Kreditinstitute, BAKred vom b) Inanspruchnahme Die Angabe bezieht sich auf die Inanspruchnahme der unter Nummer (3) 3 a Pos. 024 genannten Zusagen. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 6 Seite 6 von 36

7 4. Liquiditätsgrundsatzkennziffern Grundsatz (GS) II-Kennziffer Es sind die Werte auf der Basis des geprüften Jahresabschlusses gemäß Meldebogen LI 2 für den Bilanzstichtag als Quotient mit 2 Nachkommastellen anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten sind zu kennzeichnen. (4) Daten zur Ertragslage 1. Zinsergebnis a) Zinserträge Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren. - Hier sind auch laufende Erträge aus Aktien, anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren und Anteilen an verbundenen Unternehmen sowie Ausschüttungen auf stille Einlagen, Genussrechte, Gewinnschuldverschreibungen im Bestand und nachrangige Forderungen einzubeziehen. b) Zinsaufwendungen 030 c) darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte und für nachrangige Verbindlichkeiten 031 d) Zinsergebnis (a./. b) Provisionsergebnis a) Provisionserträge Hier sind auch die Erträge für durchlaufende Kredite zu erfassen. b) Provisionsaufwendungen Hier sind auch die Aufwendungen für durchlaufende Kredite zu erfassen. b) Provisionsergebnis (a./.b) 033 nur von Kreditinstituten anzugeben, soweit sie keine Wertpapierhandelsbanken sind: 034 SON01ErläuterungenDezember2002.doc 7 Seite 7 von 36

8 3. Nettoergebnis aus Finanzgeschäften nach 340 c Abs. 1 HGB a) aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes b) aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen Einschließlich der Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften, unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendungen oder Erträge handelt. c) aus Geschäften mit Derivaten 036 nur von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken anzugeben: 3. Aufwendungen und Erträge aus Finanzgeschäften a) Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes 315 b) Erträge aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes 316 c) Aufwendungen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen Einschließlich der Verluste aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendungen handelt. d) Erträge aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen Einschließlich der Gewinne aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Erträge handelt. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 8 Seite 8 von 36

9 e) Aufwendungen aus Geschäften mit Derivaten 319 f) Erträge aus Geschäften mit Derivaten Ergebnis aus dem sonstigen nicht zinsabhängigen Geschäft Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen Geschäft einzuordnen, die nicht unter Nummer (4) 2 oder 3 fallen. - Hierbei handelt es sich um den Saldo aus den in der GuV ausgewiesenen Sonstigen betrieblichen Aufwendungen (ausgenommen hierin enthaltenen Steuern; diese sind - vorbehaltlich der unter Nummer (4) 7 [Pos. 048] zu erfassenden EE-Steuern - in Nummer (4) 5 b Pos. 039 aufzunehmen) und den Sonstigen betrieblichen Erträgen (ausgenommen erzielte Leasinggebühren, diese sind in Nummer (4) 1 a Pos. 029 aufzunehmen). Sofern der Abschlussprüfer abweichend vom Kreditinstitut Aufwendungen und Erträge dem außerordentlichen Bereich zuordnet, sind diese nicht hier, sondern unter Nummer (4) 6 f Pos. 045 bzw. 6 h Pos. 047 zu berücksichtigen. - Einschließlich Veräußerungsgewinnen/-verlusten aus Sachanlagen. 5. allgemeiner Verwaltungsaufwand a) Personalaufwand Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter von Privatbankiers. Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen. - Hier sind auch gewinnabhängige Tätigkeitsvergütungen zu erfassen. - Abfindungen, Aufwendungen im Rahmen eines Sozialplans und Aufwendungen zur Vorruhestandsregelung, auch soweit letztere als Abfindungszahlung anzusehen sind, sind hier zu erfassen. - Freiwillige soziale Leistungen (z.b. Essenszuschüsse, Kasino, Freizeiteinrichtungen) gehören ebenfalls zum Personalaufwand (vgl. 31 Abs. 1 RechKredV). b) andere Verwaltungsaufwendungen Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außerordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag. - Ordentliche und außerordentliche Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen (einschl. Veräußerungsverlusten SON01ErläuterungenDezember2002.doc 9 Seite 9 von 36

10 aus Finanzanlagen) sowie außerordentliche Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sind unter Nummer (4) 6 g Pos. 046 zu berücksichtigen. 6. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen a) Erträge aus früheren Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen im Kreditgeschäft Die Auflösungen von Risikovorsorgen auf verbriefte (Länder-)Risiken sind nicht hier, sondern unter Nummer (4) 6 c Pos. 042 zu erfassen. - Die Auflösung von Pauschalwertberichtigungen ist hier anzugeben. - Die Auflösung von Vorsorgereserven bleibt hier unberücksichtigt und ist unter Nummer (4) 10 Pos. 051 zu erfassen. - Erträge im Zusammenhang mit dem Rettungserwerb von Immobilien sind hier anzugeben. b) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft Aufwendungen für Risikovorsorgen auf verbriefte (Länder-)Risiken sind nicht hier, sondern unter Nummer (4) 6 d [Pos. 043] zu erfassen. - Aufwendungen für Kreditversicherungen sind nicht hier, sondern unter Nummer (4) 5 b [Pos. 039] einzubeziehen. - Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rettungserwerb von Immobilien sind hier anzugeben. - Die Bildung von Vorsorgereserven bleibt hier unberücksichtigt und ist unter Nummer (4) 9 Pos. 050 zu erfassen. c) Erträge aus Zuschreibungen bei Wertpapieren der Liquiditätsreserve und aus Geschäften mit diesen Wertpapieren 042 d) Abschreibungen auf Wertpapiere der Liquiditätsreserve und Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Wertpapieren 043 SON01ErläuterungenDezember2002.doc 10 Seite 10 von 36

11 e) Erträge aus Zuschreibungen bei Finanzanlagen, Sachanlagen und immateriellen Anlagewerten sowie aus Geschäften mit diesen Gegenständen Einschließlich der Veräußerungsgewinne aus Sachanlagen und der Erträge aus der Rücknahme/Auflösung von Sonderabschreibungen (z.b. nach dem FördergebietsG). f) Andere sonstige und außerordentliche Erträge Hier sind alle Erträge anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht jedoch Erträge aus Verlustübernahmen und aus baren bilanzunwirksamen Ansprüchen. - Diese Position setzt sich aus den in der GuV ausgewiesenen Außerordentlichen Erträgen (mit Ausnahme der unter Nummer (4) 8 Pos. 049 aufzunehmenden Erträge aus erhaltenen baren Bilanzierungshilfen), den Erträgen aus der Auflösung von Sonderposten mit Rücklage(n)anteil und den vom Abschlussprüfer dem außerordentlichen Bereich zugeordneten Erträgen zusammen. - Erträge sind nur dann außerordentlich, wenn sie ungewöhnlich sind und/oder selten vorkommen (vgl. HGB 277 Abs. 4). Beispiele: Umwandlungserfolge, Verschmelzungsgewinne, Gläubigerverzicht bei Sanierungen des bilanzierenden Kreditinstitutes, Verkauf eines Zweigstellennetzes oder von anderen Betriebsteilen. - vgl. auch die Erläuterungen zu Nummer (4) 4 Pos g) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen, Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sowie Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Gegenständen Einschließlich Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz. - Zu erfassen sind hier alle (ordentlichen und außerordentlichen) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen (einschl. Veräußerungsverlusten aus Finanzanlagen) sowie alle außerordentlichen Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte (vgl. Hinweis zu Nummer (4) 5 b Pos. 039 ). - Veräußerungsverluste aus Sachanlagen sind nicht hier sondern unter Nummer (4) 4 [Pos. 037] zu erfassen. h) Andere sonstige und außerordentliche Aufwendungen Hier sind alle Aufwendungen anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht jedoch Aufwendungen aus Gewinnabführungen; diese sind unter Nummer (4) 11 [Pos. 052] aufzuführen. - Aufwendungen sind nur dann außerordentlich, wenn sie ungewöhnlich sind und/oder selten vorkommen (vgl. HGB 277 Abs. 4) Beispiel: Sozialplanaufwendungen im Rahmen von Massenentlassungen, Stilllegung von Zweigstellen. - Veräußerungsverluste aus Sachanlagen sind nicht hier, sondern unter Nummer (4) 4 [Pos. 037] zu erfassen. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 11 Seite 11 von 36

12 - Diese Position beinhaltet die in der GuV ausgewiesenen Aufwendungen aus Verlustübernahmen, Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil, Außerordentliche Aufwendungen und Aufwendungen, die der Abschlussprüfer dem außerordentlichen Bereich zugeordnet hat. - vgl. auch die Erläuterungen zu Nummer (4) 4 Pos Steuern vom Einkommen und vom Ertrag Andere Steuern sind unter Nummer (4) 5 b [Pos. 039] zu erfassen. 8. Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirksamen Ansprüchen Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven nach 340 f und 340 g HGB Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven nach 340 f und 340 g HGB Einschließlich der nach Art. 31 EGHGB fortgeführten nach 26a Abs. 1 KWG oder nach 253 Abs. 4 HGB gebildeten Vorsorgen. 11. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne Aufwendungen für stille Einlagen, für Genussrechte und für nachrangige Verbindlichkeiten sind Nummer (4) 1 b und c [Pos. 030 und 031] zuzuordnen. - In dieser Position werden nur abgeführte Gewinne aus Gewinnabführungsverträgen an eine andere Gesellschaft ausgewiesen. Hierzu zählen nicht normale Ausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Mütter. 12. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr 053 SON01ErläuterungenDezember2002.doc 12 Seite 12 von 36

13 13. Verlustvortrag aus dem Vorjahr Entnahmen aus Kapitalund Gewinnrücklagen Einstellungen in Kapitalund Gewinnrücklagen Einschließlich der Vorwegzuführung in die Sicherheitsrücklage bei Sparkassen. 16. Entnahmen aus Genussrechtskapital Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals 058 (5) Angaben zum Zinsänderungsrisiko 1. Festzinsaktiva zum Bilanzstichtag Sofern die Steuerung der Zinsänderungsrisiken nach der Zinsbindungsbilanz erfolgt. - Die Höhe der Festzinsaktiva ist insgesamt sowie am Vordruckende [Pos oder ] aufgegliedert nach Restlaufzeiten in Jahren analog zur Zinsbindungsbilanz - anzugeben. - Angabe der Festzinsaktiva unter Berücksichtigung von Zinssicherungsgeschäften. - Variable Zinspositionen, die durch Zinssicherungsgeschäfte zu Quasifestzinspositionen gemacht wurden, sind einzubeziehen. - Festzinsaktiva, die durch Zinssicherungsgeschäfte zu variablen Positionen gemacht wurden, bleiben unberücksichtigt. 2. Durchschnittszinssatz der Festzinsaktiva 065 SON01ErläuterungenDezember2002.doc 13 Seite 13 von 36

14 3. Festzinspassiva zum Bilanzstichtag Sofern die Steuerung der Zinsänderungsrisiken nach der Zinsbindungsbilanz erfolgt. - Die Höhe der Festzinspassiva ist insgesamt sowie am Vordruckende [Pos oder ] aufgegliedert nach Restlaufzeiten in Jahren analog zur Zinsbindungsbilanz - anzugeben. - Angabe der Festzinspassiva unter Berücksichtigung von Zinssicherungsgeschäften. - Variable Zinspositionen, die durch Zinssicherungsgeschäfte zu Quasifestzinspositionen gemacht wurden, sind einzubeziehen. - Festzinspassiva, die durch Zinssicherungsgeschäfte zu variablen Positionen gemacht wurden, bleiben unberücksichtigt. 4. Durchschnittszinssatz der Festzinspassiva 072 (6) Daten zum Kreditgeschäft 1. Höhe des Kreditvolumens Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen. - Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt. - Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. 4 GroMiKV). 2. darunter: Kredite an Nichtbanken Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen. - Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt. - Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. 4 GroMiKV). 3. Geprüftes Kreditvolumen Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen. - Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt. - Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. 4 GroMiKV). SON01ErläuterungenDezember2002.doc 14 Seite 14 von 36

15 - Diese Position muss der Summe der Pos entsprechen. 4. darunter: Kredite an Nichtbanken Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen. - Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt. - Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. 4 GroMiKV). - Diese Position muss der Summe der Pos entsprechen. 5. Risikogruppierung des geprüften Interbankenkreditvolumens a) Kredite ohne erkennbares Risiko Plausibilität: Pos. 322 = 075./.321./.323./ Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt. - Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. 4 GroMiKV). b) Kredite mit erhöhten latenten Risiken Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen. - Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt. - Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. 4 GroMiKV). - Einschließlich der nicht abschließend beurteilbaren Kredite. c) Wertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen. - Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt. - Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. 4 GroMiKV). - Kredite, für die anstelle von Einzelwertberichtigungen ausnahmsweise Vorsorgereserven gebunden wurden, sind hier ebenfalls zu erfassen. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 15 Seite 15 von 36

16 d) darunter: Summe der in den wertberichtigten Krediten (c) enthaltenen Blankoanteile (vor Absetzung der Einzelwertberichtigungen) Blankoanteil = Kreditinanspruchnahme abzüglich Sicherheitenwert - Vorsorgereserven, die an akute Risiken gebunden sind und in deren Höhe auf die Bildung einer Einzelwertberichtigung verzichtet wurde, sind ebenso wie Einzelwertberichtigungen nicht abzusetzen. Sie sind auch unter Nummer (2) 1 [Pos. 002] nicht aufzunehmen. - Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt. - Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. 4 GroMiKV). e) für die wertberichtigten Kredite (c) gebildete Einzelwertberichtigungen Die Angaben zur Höhe der gebildeten Einzelwertberichtigungen müssen den im Jahresabschluss vorhandenen und geprüften Werten entsprechen. - Vorsorgereserven, die an akute Risiken gebunden sind und in deren Höhe auf die Bildung einer Einzelwertberichtigung verzichtet wurde, sind hier gleichwohl wie eine Einzelwertberichtigung zu berücksichtigen. Sie sind unter Nummer (2) 1 [Pos. 002] nicht aufzunehmen. 6. Risikogruppierung des geprüften Nichtbankenkreditvolumens a) Kredite ohne erkennbares Risiko Aufgliederung der Nummer (6) 4 [Pos. 321] - Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt. - Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. 4 GroMiKV). b) Kredite mit erhöhten latenten Risiken Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen. - Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt. - Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. 4 GroMiKV). - Einschließlich der nicht abschließend beurteilbaren Kredite. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 16 Seite 16 von 36

17 c) Wertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen. - Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt. - Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. 4 GroMiKV). - Kredite, für die anstelle von Einzelwertberichtigungen ausnahmsweise Vorsorgereserven gebunden wurden, sind hier ebenfalls zu erfassen. d) darunter: Summe der in den wertberichtigten Krediten (c) enthaltenen Blankoanteile (vor Absetzung der Einzelwertberichtigungen) Blankoanteil = Kreditinanspruchnahme abzüglich Sicherheitenwert. - Vorsorgereserven, die an akute Risiken gebunden sind und in deren Höhe auf die Bildung einer Einzelwertberichtigung verzichtet wurde, sind ebenso wie Einzelwertberichtigungen nicht abzusetzen. Sie sind auch unter Nummer (2) 1 [Pos. 002] nicht aufzunehmen. - Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt. - Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. 4 GroMiKV). e) für die wertberichtigten Kredite (c) gebildete Einzelwertberichtigungen Die Angaben zur Höhe der gebildeten Einzelwertberichtigungen müssen den im Jahresabschluss vorhandenen und geprüften Werten entsprechen. - Vorsorgereserven, die an akute Risiken gebunden sind und in deren Höhe auf die Bildung einer Einzelwertberichtigung verzichtet wurde, sind hier gleichwohl wie eine Einzelwertberichtigung zu berücksichtigen. Sie sind unter Nummer (2) 1 [Pos. 002] nicht aufzunehmen. 7. Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen a) Bestand in der Vorjahresbilanz Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge für Pauschalrisiken. - Zu erfassen sind auch jene handelsrechtlich gebildeten Pauschalwertberichtigungen, bei denen im Einzelfall die steuerliche Anerkennung verwehrt wurde. - Eine Abweichung des Endbestandes des Vorjahres zum Anfangsbestand des Berichtsjahres ist nur in Ausnahmefällen (z.b. bei Fusionen) möglich. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 17 Seite 17 von 36

18 - Rückstellungen für Pauschalrisiken im Kreditgeschäft sind hier (Pos. 079 und 080) einzubeziehen und nicht unter Nummer (6) 9 [Pos ] zu vermerken. b) Neuer Bestand Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge für Pauschalrisiken. - Zu erfassen sind auch jene handelsrechtlich gebildeten Pauschalwertberichtigungen, bei denen im Einzelfall die steuerliche Anerkennung verwehrt wurde. - Rückstellungen für Pauschalrisiken im Kreditgeschäft sind hier [Pos. 079 und 080] einzubeziehen und nicht unter Nummer (6) 9 [Pos ] zu vermerken. 8. Einzelwertberichtigungen a) Bestand in der Vorjahresbilanz Es sind alle Einzelwertberichtigungen zu berücksichtigen und nicht nur solche auf Forderungen an Kunden. - Rückstellungen für Einzelrisiken siehe Nummer (6) 9 [Pos ]. - Vorsorgen für Länderrisiken - Einzelrisikovorsorgen - sind hier zu berücksichtigen. - Maßgeblich ist der Bestand zum Bilanzstichtag des Vorjahres. - Vorsorgereserven nach 340 f und 340 g HGB sowie 26 a (alt) KWG bleiben unberücksichtigt. b) Verbrauch Es sind alle Einzelwertberichtigungen zu berücksichtigen und nicht nur solche auf Forderungen an Kunden. - Rückstellungen für Einzelrisiken siehe Nummer (6) 9 [Pos ]. - Vorsorgen für Länderrisiken - Einzelrisikovorsorgen - sind hier zu berücksichtigen. - Vorsorgereserven nach 340 f und 340 g HGB sowie 26 a (alt) KWG bleiben unberücksichtigt. c) Auflösung Es sind alle Einzelwertberichtigungen zu berücksichtigen und nicht nur solche auf Forderungen an Kunden. - Rückstellungen für Einzelrisiken siehe Nummer (6) 9 [Pos ]. - Vorsorgen für Länderrisiken - Einzelrisikovorsorgen - sind hier zu berücksichtigen. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 18 Seite 18 von 36

19 - Vorsorgereserven nach 340 f und 340 g HGB sowie 26 a (alt) KWG bleiben unberücksichtigt. d) Bildung Es sind alle Einzelwertberichtigungen zu berücksichtigen und nicht nur solche auf Forderungen an Kunden. - Rückstellungen für Einzelrisiken siehe Nummer (6) 9 [Pos ]. - Vorsorgen für Länderrisiken - Einzelrisikovorsorgen - sind hier zu berücksichtigen. - Vorsorgereserven nach 340 f und 340 g HGB bleiben unberücksichtigt. e) neuer Stand Es sind alle Einzelwertberichtigungen zu berücksichtigen und nicht nur solche auf Forderungen an Kunden. - Rückstellungen für Einzelrisiken siehe Nummer (6) 9 [Pos ]. - Vorsorgen für Länderrisiken - Einzelrisikovorsorgen - sind hier zu berücksichtigen. - Vorsorgereserven nach 340 f und 340 g HGB sowie 26 a (alt) KWG bleiben unberücksichtigt. 9. Rückstellungen im Kreditgeschäft a) Bestand in der Vorjahresbilanz Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Nummer (6) 7 [Pos. 079/080] anzugeben. - Als Rückstellungen im Kreditgeschäft werden lediglich die für Einzelrisiken gebildeten Rückstellungen erfasst. - Rückstellungen für Länderrisiken - pauschaliert - sind hier zu berücksichtigen. b) Verbrauch Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Nummer (6) 7 [Pos. 079/080] anzugeben. - Als Rückstellungen im Kreditgeschäft werden lediglich die für Einzelrisiken gebildeten Rückstellungen erfasst. - Rückstellungen für Länderrisiken - pauschaliert - sind hier zu berücksichtigen. c) Auflösung Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Nummer (6) 7 [Pos. 079/080] anzugeben. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 19 Seite 19 von 36

20 - Als Rückstellungen im Kreditgeschäft werden lediglich die für Einzelrisiken gebildeten Rückstellungen erfasst. - Rückstellungen für Länderrisiken - pauschaliert - sind hier zu berücksichtigen. d) Bildung Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Nummer (6) 7 [Pos. 079/080] anzugeben. - Als Rückstellungen im Kreditgeschäft werden lediglich die für Einzelrisiken gebildeten Rückstellungen erfasst. - Rückstellungen für Länderrisiken - pauschaliert - sind hier zu berücksichtigen. e) Neuer Stand Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Nummer (6) 7 [Pos. 079/080] anzugeben. - Als Rückstellungen im Kreditgeschäft werden lediglich die für Einzelrisiken gebildeten Rückstellungen erfasst. - Rückstellungen für Länderrisiken - pauschaliert - sind hier zu berücksichtigen. 10. Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung Hier sind die zu Lasten der GuV-Rechnung vorgenommenen Direktabschreibungen anzugeben; der Verbrauch von bereits in den Vorjahren gebildeten Wertkorrekturen bleibt hier unberücksichtigt. 11. Zur Rettung von Forderungen erworbene Grundstücke und Gebäude Anzugeben sind die Buchwerte der Grundstücke und Gebäude und keine Stückzahlen. - Anzugeben ist der Gesamtbestand, nicht der Zugang im Geschäftsjahr. 12. Anmerkungsbedürftige Großkredite Alle Großkredite der Risikogruppen Kredite mit erhöht latenten Risiken (Risikogruppe 2) und wertberichtigte Kredite (Risikogruppe 3). Es gilt der Kreditbegriff des 19 Abs. 1 KWG, maßgeblich ist die ungekürzte Inanspruchnahme vor Abzug von Wertberichtigungen. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 20 Seite 20 von 36

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