Nicht auf dem Highway to Hell Arbeitssicherheit auf Großproduktionen am Beispiel AC/DC in der Veltinsarena Gelsenkirchen 2009 von Falco Zanini

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1 Nicht auf dem Highway to Hell Arbeitssicherheit auf Großproduktionen am Beispiel AC/DC in der Veltinsarena Gelsenkirchen 2009 von Falco Zanini Falco Zanini ist seit 30 Jahren in der Veranstaltungsbranche tätig. Er arbeitet als Berater und Meister für Veranstaltungstechnik und als branchennahe Fachkraft für Arbeitssicherheit. Er ist erreichbar für Fragen unter oder Die Inhalte dieses Scripts sind geistiges Eigentum des Autors und dürfen nur nach vorheriger Genehmigung weiterverwendet werden. Fakten zur Produktion: insgesamt 9 Tage Produktionsdauer geplant (Aufbau, Show, Abbau) 2 Tage Venue Preparation, Local Crew 25 3 Steel days, Local Crew je 52 1 Production day, Local Crew Showday, Local Crew 42 1 Showday Load-out (nach der Show), Local Crew Steel out, Local Crew 53 1 Tag Venue dismantling, Local Crew 12 zusätzlich bis zu 120 Personen Tourcrew, 780 Security, dutzende Lieferanten 42 Trucks nur für Bühne und Produktion, 4 x 60t Kräne, 14 Gabelstapler, usw. verkürzte Aufbauzeit durch Fußballspiel = minus 1 Tag! daher zusammenlegen von Production Day und Showday! Produktionszeit Mo. 11. Mai bis Di. 19.Mai 2009 massiver Einsatz von Pyrotechnik bei Show am 17. Mai Zufahrt in Innenraum durch ein einziges Tor Mischung von Fußgängerverkehr, Staplern, LKW in Zufahrt Zusammenarbeit von Personen aus USA, CDN, GB, D, B, NL, AUS Arbeitssicherheit bei Großproduktionen Seite 1

2 Abbildung 2 Geländeübersicht Veltinsarena Abbildung 1 Ansicht Innenraum Arbeitssicherheit bei Großproduktionen Seite 2

3 Fakten zur Arbeitssicherheit: Zusammentreffen von Beschäftigten und Selbständigen aus verschiedenen Nationen und Firmen, daher Arbeitssprache Englisch In Herkunftsländern unterschiedliche Philosophien und Durchsetzungsstrenge bei A+G (Health & Safety) Verpflichtung des Arbeitgebers nach 3 ArbSchG, für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen Verpflichtung mehrerer Arbeitgeber, bei A+G zusammenzuarbeiten, wenn ihre Beschäftigten auf einer Baustelle zusammen tätig werden Verpflichtung nach 6, Abs.1 BGV A1, einen Koordinator zu bestimmen zusätzlich Verpflichtung nach BaustellenVO zur Koordination und Bestellung eines Koordinators (Umsetzung EU-Richtlinie) Herausforderung und Lösung: H = zwei unterschiedliche Arbeits- und Hierarchiephilosophien (anglo-amerikanisch und deutsch) H = Wissen und Umsetzung von Health&Safety bei Personen nicht weit verbreitet ( Helm? mir passiert nichts! ) H = Strenge H&S-Umsetzung der wenigen Vorschriften in GB, viele undurchsichtige Vorschriften in D, strenge Umsetzung nur im Schadenfall L = von beiden Produktionsleitungen (Tour + Lokal) ausdrücklicher Wunsch nach Arbeitssicherheit L = frühzeitige Kommunikation des Themas L = Einsetzen eines Health&Safety-Guys mit Weisungsbefugnis Details zur Umsetzung: Hinweis in erster Kommunikation und Bühnenanweisung: Auf Arbeitssicherheit legt die Produktion großen Wert Anforderung von Gefährdungsbeurteilungen, Risk Assessments und Method Statements bei den wichtigsten beteiligten Firmen Planung eines Konzeptes für Sicherheitsbeschilderung Verpflichtung an alle, die komplette persönliche Schutzausrüstung zu tragen: Sicherheitsschuhe, Helm, Warnweste bei Local Crew Harnisch bei Riggern, Scaffoldern und Climbern Arbeitssicherheit bei Großproduktionen Seite 3

4 Zusätzliche Maßnahmen: für Rigger, Scaffolder und Climber Verpflichtung auf ein einheitliches, mitlaufendes Personensicherungsgerät Installation von Vertical Lifelines an den Bühnentowern als Zustiegssicherung für Staplerfahrer extra Einweisung und Ausgabe Fahrauftrag/Betriebsanweisung Ausgabe einer Taschenkarte mit wesentlichen Infos zu H&S und Venue an alle, auch externe vernünftiges, nahrhaftes Catering vom ersten bis zum letzten Tag! Zusätzlich wichtig zu den genannten Maßnahmen: vorbildliches Verhalten der Führungspersonen Einweisung der jeweils neuen Crew zu Schichtbeginn durch Health&Safety-Guy Kontrolle der Einhaltung mit Augenmaß Kontrolle! nicht offiziell angemeldete Kontrolle zwei Tage vor der Show durch Amt für Arbeitsschutz! Fazit der Bemühungen: Beamten ohne Branchenkenntnis zunächst ausführliche Information über Branche und Strukturen durch lokalen Produktionsleiter Beamten sehr interessiert an Koordination nach BaustellV A+G-Fachgespräch mit H&S-Guy, Vorlage kompletter Dokumentation, Erläuterung englischer Texte sehr positiv überraschte Beamten durch saubere, ausführliche Doku und kooperatives Verhalten = positives Ergebnis der Kontrolle keine Unfälle auch keine Beinahe-Unfälle ruhiges, störungsfreies, professionelles Arbeiten hohe Akzeptanz von H&S bei allen Beschäftigten große Zufriedenheit bei allen Beteiligten Maßstäbe gesetzt für Behörden und Produktionen zusätzlicher H&S Aufwand relativ gering Arbeitssicherheit bei Großproduktionen Seite 4

5 Koordination im Arbeitsschutz Teil 1 - (von Falco Zanini) Dieser Artikel erschien im VPLT-Magazin 53 Ende März Das Thema Sicherheit beherrscht seit Jahren die Diskussionen im Kollegenkreis und in diversen Gremien. Nach Einführung von Ausbildungen (Fachkraft) und darauf aufbauenden Fortbildungen (Meister) wurden erfolgreiche Branchenstandards entwickelt, die flächendeckend angewendet werden. Zusätzlich wurde im Zuge der Einführung von modernen Versammlungsstättenverordnungen (VStättVO) in den Bundesländern die Publikumssicherheit mit nachvollziehbaren Regelungen verbessert. Die in den VStättVO-en geforderten Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik (VfV) sorgen oft für eine wirksame Kontrolle und Umsetzung der geforderten Standards auch schon vor geplanten Veranstaltungen oder Tourneen. Die VfV können jedoch nur rechtlich wirksam tätig werden, wenn sie über eine schriftliche Übertragung der Unternehmerpflichten installiert worden sind. Mit dieser Übertragung werden allerdings nicht nur die Pflichten aus der VStättVO übertragen, sondern vor allem die Unternehmerpflichten aus dem 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) z.b. dem 2 der BGV A1 oder auch anderen spezifischen UVVen. Hierin sind zunächst die allgemeinen Pflichten des Unternehmers im Bereich Arbeitsschutz geregelt. Noch interessanter für unsere Branche mit ihren vielen Vertragspartnern und Unter-Vertragsverhältnissen sind 8 ArbSchG und 5, Abs. 3 und 6 BGV A1. In den zuletzt genannten Paragraphen wird gefordert, dass mehrere Auftraggeber, bzw. Arbeitgeber und auch selbständige Einzelunternehmer bei Arbeit- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zusammenarbeiten müssen. Daher treffen den Meister oder VfV, der Führungsaufgaben übernommen oder übertragen bekommen hat, genau diese Aufgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Die Regelungen zur Zusammenarbeit wurden nach einem schweren Explosionsunglück aufgestellt, das sich im Januar 1976 im Hamburger Hafen ereignete. Damals kamen über 20 Arbeiter ums Leben. Diese hohe Zahl von tödlich Verletzten kam zustande durch die gleichzeitige Anwesenheit von Beschäftigten verschiedener Unternehmen in der Nähe der Unglücksstelle. Seither müssen durch die Zusammenarbeit der Arbeitgeber eventuelle gegenseitige Gefährdungen vermieden werden. Diese Zusammenarbeit beginnt bereits vor einem möglichen Zusammentreffen der Auftraggeber und derer Beschäftigten auf der Veranstaltung mit der Verständigung darüber, wer die Koordination durchführt. In der idealen aller Welten (und in weiten Teilen der freien Wirtschaft) soll dies der Hauptauftraggeber oder ein von ihm bestellter, geeigneter Koordinator sein. In unserer kleinteiligen Veranstaltungswelt wäre dies bei einer Tournee z.b. der Tourneeveranstalter, bei einem Industrieevent die Eventagentur oder direkt der Kunde und bei einem öffentlichen Event, wie z.b. einem Stadtfest die Kommune. Die derzeit allgemein übliche Vorgehensweise, beauftragte oder zu beauftragende Dienstleister, bzw. Fremdfirmen ausschließlich vertraglich auf alle rechtlichen Verpflichtungen einzuschwören, reicht nicht aus. Zusätzlich wird die geforderte regelgerechte Koordination leider dadurch erschwert, dass in vielen Bühnenanweisungen von tourenden Bands, als vertragliche Nebenabrede, die Verantwortung für die Einhaltung der UVV auf den örtlichen Veranstalter verlagert wird. Der geforderte Aktivposten soll nach den genannten Regeln durch den Koordinator besetzt werden. Dieser muss zunächst geeignet sein. In den einschlägigen Vorschriften ist allerdings die Eignung nicht gesondert definiert. Jedoch wird vorausgesetzt, dass der Koordinator: - die relevanten UVV, die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und sonstige sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Bestimmungen kennt - planerische Erfahrung bei der Abwicklung ähnlicher Projekte besitzt Arbeitssicherheit bei Großproduktionen Seite 5

6 - Kenntnisse und Erfahrungen mit eventuell verwendeten Gefahr- oder Biostoffen hat - Kenntnisse über die Arbeitsmethoden, mögliche Gefahren und anzuwendende Schutzmaßnahmen besitzt - über Führungsqualitäten verfügt Ist der Koordinator eingesetzt und sind alle beteiligten Firmen über seine Rolle informiert, muss er sich dann um die Einholung und Bewertung von Informationen kümmern. Zum Erkennen von möglichen gegenseitigen Gefährdungen hat er die einzelnen Arbeiten und zu ergreifende Sicherheitsmaßnahmen abzustimmen und gegebenenfalls Änderungen herbeizuführen. Dazu kann er u.a. nach den Arbeitsweisen, geplantem Anfang und Ende der Arbeiten, Ort und Personalstärke der Arbeiten und den Namen der Verantwortlichen fragen. Er kann beispielsweise die bestehenden Gefährdungsanalysen (engl.: Risk Assessment) der beteiligten Gewerke und Firmen anfragen. Erfahrungen zeigen, dass Firmen aus USA oder GB hier deutlich besser aufgestellt sind, als gleichartige Firmen aus unseren Breiten. Nach einer Anforderungs- kommen dann oft recht zügig seitenweise Dateien zur Auswertung. Im weiteren Verlauf erstellt der Koordinator dann idealerweise Arbeits-Ablaufpläne, Organigramme und Störfallpläne, die natürlich mit den beteiligten Firmen wiederum abgestimmt werden. Vor Aufnahme der Arbeiten sind die Verantwortlichen der jeweiligen Dienstleister per (Fremdfirmen-)Unterweisung in die allgemeinen und die auf den Ort, bzw. die Aufgabe bezogenen, besonderen Arbeitsschutz- und allgemeinen Bestimmungen einzuweisen und diese müssen die Informationen an die ihnen unterstellten Beschäftigten weitergeben. Während der Arbeiten hat der Koordinator selbstverständlich die Aufgabe, die Abläufe und die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften zu kontrollieren und Missstände zu beseitigen. Die Tätigkeit des Koordinators bedeutet natürlich nicht, dass die einzelnen Gewerkeleiter nicht auch ständig die Einhaltung der Vorschriften und der Inhalte der Unterweisung bei ihren Gewerken kontrollieren müssen. Übrigens gelten die deutschen Vorschriften auch für ausländische Unternehmen, deren Beschäftigte und auch self-employed personnel/freelancer. In anderen EU-Ländern oder z.b. den USA gelten in der Regel gleiche oder sehr ähnliche Regelungen der Kernprobleme im Arbeitsschutz, diese Regeln werden allerdings mitunter dort deutlich härter durchgesetzt. Somit sollte die Akzeptanz von Health & Safety und des Health & Safety Guy besonders bei Kollegen aus dem anglo-amerikanischen Raum problemlos durchgesetzt werden können. An dieser Stelle wird spätestens die Frage kommen, wer das alles bezahlen oder wo die Zeit dafür herkommen soll. Oder gar warum nochmals jemand sich mit allen Vorgängen befassen sollte. Als Koordinator kann selbstverständlich nicht nur eine externe, zusätzliche Person beauftragt werden. Genauso gut kann z.b. der sowieso schon vorgesehene Meister, VfV oder technische Leiter die Aufgabe übernehmen, wenn er die geforderten Eigenschaften erfüllt. Die Erfahrungen auf Veranstaltungen verschiedener Größenordnungen zeigen, dass mit einer rechtzeitigen Integration des Arbeitsschutzes und der damit verbundenen Koordinierungsaufgaben in der Regel Defizite aufgedeckt werden können und einige Abläufe optimaler verlaufen könnten. Somit besteht eine echte Chance zu Kostenreduzierungen besonders bei mittleren und größeren Projekten. Arbeitssicherheit bei Großproduktionen Seite 6

7 Abbildung 3 Sicherheitsanweisung der Bühnenbaufirma aus USA Arbeitssicherheit bei Großproduktionen Seite 7

8 Abbildung 4 Eine von vielen Seiten der Gefährdungsbeurteilung der Firma Upstaging Arbeitssicherheit bei Großproduktionen Seite 8

9 Abbildung 5 Erste von vier Seiten Gefährdungsbeurteilung der Videofirma Arbeitssicherheit bei Großproduktionen Seite 9

10 Abbildung 6 Grafische Ansicht der Pyro-Sicherheitsbereiche Abbildung 7 Erste Seite der deutschen Gefährdungsbeurteilung Arbeitssicherheit bei Großproduktionen Seite 10

11 Abbildung 9 Sicherheits-Kombischild Abbildung 8 Ansichtsseite der mobilen Sicherheitskennzeichnung Arbeitssicherheit bei Großproduktionen Seite 11

12 Das Schema der Verantwortlichkeiten aus der DIN Veranstaltungstechnik - Leitlinien für technische Dienstleistungen Arbeitssicherheit bei Großproduktionen Seite 12

13 Liste Arbeitsschutzregelungen Diese Liste stellt die allerwichtigsten Regeln des Arbeitsschutzes in Deutschland zusammen, die für die Veranstaltungsbranche relevant sein können. Diese Liste ist keineswegs vollständig. Nr. Vorschrift Bezeichnung und Titel Staatliches Arbeitsschutzrecht Download über > Informationen für die Praxis > Rechtsgrundlagen und Vorschriften 1 ArbSchG - Arbeitsschutzgesetz 2 ASiG - Arbeitssicherheitsgesetz 3 ArbMedVV - Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung 4 GPSG - Geräte- und Produktsicherheitsgesetz 5 Maschinenrichtlinie 6 OStrV - Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung 7 BetrSichV - Betriebssicherheitsverordnung 8 TRBS - Technische Regeln Betriebssicherheit (Konkretisierung BetrSichV) 9 TRBS 1001 Struktur und Anwendung 10 TRBS 1112 Instandhaltung 11 TRBS 1123 Änderungen von Anlagen 12 TRBS 1151 SchnittstelleMenschMaschine 13 TRBS 1201 Prüfung von Arbeitsmitteln 14 TRBS 1203 Befähigte Personen 15 TRBS 2111 Mechanische Gefährdungen, Allgemeine Anforderungen 16 TRBS 2111 Teil-1 Mechanische Gefährdungen, kontrolliert bewegte ungeschützte Teile 17 TRBS 2111 Teil-2 Mechanische Gefährdungen, unkontrolliert bewegte ungeschützte Teile 18 TRBS 2111 Teil-3 Mechanische Gefährdungen, Schutz vor gefährlichen Oberflächen 19 TRBS 2111 Teil-4 Mechanische Gefährdungen, Schutz vor mobilen Arbeitsmitteln 20 TRBS 2121 Gefährdung durch Absturz 21 TRBS 2121 Teil-1 Gefährdung durch Absturz, Gerüste 22 TRBS 2121 Teil-2 Gefährdung durch Absturz, Leitern 23 TRBS 2121 Teil-3 Gefährdung durch Absturz. Zugang und Positionierung mit Seilen 24 TRBS 2121 Teil-4 Gefährdung durch Absturz, Heben von Personen 25 TRBS 2131 Elektrische Gefährdungen 26 TRLV - Technische Regeln Lärm und Vibrationen (Konkretisierung BetrSichV) 27 TRLV Lärm-Allgemeines 28 TRLV Lärm-Teil-1 29 TRLV Lärm-Teil-2 30 TRLV Lärm-Teil-3 31 TRLV Vibration-Allgemeines 32 TRLV Vibration Teil-1 Gefährdungsbeurteilung Vibration 33 TRVL Vibration Teil-2 Messen 34 TRLV Vibration Teil-3 Schutzmaßnahmen 35 ArbStättV - Arbeitsstättenverordnung 36 ASR - Arbeitsstättenrichtlinien (Konkretisierung ArbStättV) 37 GefStoffV - Gefahrstoffverordnung 38 TRGS - Technische Regeln Gefahrstoffe (Konkretisierung GefStoffV) 39 TRGS 200 Allgemeines 40 TRGS 402 Gefährdung Inhalative Exposition 41 TRGS 401 Hautkontakt 42 TRGS 553 Holzstaub 43 ArbZG - Arbeitszeitgesetz Arbeitssicherheit bei Großproduktionen Seite 13

14 Berufsgenossenschaftliche Vorschriften Download über 44 BGV A1 - Grundsätze der Prävention 45 BGV A2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit 46 BGV A 3 - Elektrische Betriebsmittel 47 BGV A8 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz 48 BGV B2 - Laserstrahlung 49 BGV B5 - Explosivstoffe 50 BGV C1 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen 51 BGV C2 - Schausteller- und Zirkusunternehmen 52 BGV C22 - Bauarbeiten 53 BGV C 25 - Zelte und Tragluftbauten 54 BGV D6 - Krane 55 BGV D8 - Winden, Hub- und Zuggeräte 56 BGV D 27 - Flurförderzeuge 57 BGV D 29 - Fahrzeuge 58 BGV D34 - Flüssiggas 59 BGV D36 - Leitern und Tritte Berufsgenossenschaftliche Regeln 60 BGR Natürliche und künstliche Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Beleuchtungskörpern 61 BGR Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern 62 BGR Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen 63 BGR Hochziehbare Personenaufnahmemittel 64 BGR Benutzung von Fuß- und Knieschutz 65 BGR Benutzung von Augen und Gesichtsschutz 66 BGR Benutzung von Kopfschutz 67 BGR Benutzung von Gehörschützern 68 BGR Benutzung von Schutzhandschuhen 69 BGR Benutzung von Hautschutz 70 BGR Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz 71 BGR Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen Berufsgenossenschaftliche Informationen 72 BGI Erste Hilfe im Betrieb 73 BGI Gabelstapler 74 BGI Anschläger 75 BGI Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz 76 BGI Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten 77 BGI Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Transport- und Lagerarbeiten 78 BGI Persönliche Schutzausrüstungen 79 BGI Stehleitern 80 BGI Ladungssicherung 81 BGI Bildschirm- und Büroarbeitsplätze 82 BGI Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen 83 BGI Lasten über Personen 84 BGI Scheinwerfer 85 BGI Szenische Vorgänge 86 BGI Brandschutz im Dekorationsbau Arbeitssicherheit bei Großproduktionen Seite 14

15 Informationsquellen im Internet (Auswahl) Portalseite der gesetzlichen Unfallversicherung. Alle Unfallverhütungsvorschriften im Download Verband Professionelle Licht und Tontechnik. Der Branchenfachverband der Veranstaltungstechnik-Branche. Kostenlose Mitgliedschaft für Azubis Der Fachverband für Messe- und Ausstellungsbau und Event-Agenturen Fachverlag mit Büchern zu Versammlungsstättenverordnung und anderem Broschüre mit wirklich allen relevanten Vorschriften in der Zusammenfassung im Selbstverlag für 18,00 Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Zuständig für die Branche Veranstaltungstechnik. Herausgeber der meisten spezifischen Vorschriften Arbeitssicherheit bei Großproduktionen Seite 15

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