EQUAL. Endbericht Modul 3 Diakonie Österreich AT /68 BERUFSBILDER UND AUSBILDUNGEN IN DEN GESUNDHEITS- UND SOZIALEN DIENSTEN.

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1 - 1 - EQUAL AT /68 BERUFSBILDER UND AUSBILDUNGEN IN DEN GESUNDHEITS- UND SOZIALEN DIENSTEN Endbericht Modul 3 Diakonie Österreich Karl Winding Waltraud Kovacic

2 - 2 - Abkürzungsverzeichnis 15a B-VG A BA BB bb DGKS DIVOS BMBWK DSb F FH FSAD FSb GuK KDA LHB P Ph SchUG SoBe T UE VZ Zw Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, abgeschlossen am Altenarbeit (Ausbildungsschwerpunkt gemäß 15a B-VG) Behindertenarbeit (Ausbildungsschwerpunkt gemäß 15a B-VG) Behindertenbegleitung (Ausbildungsschwerpunkt gemäß 15a B-VG) berufsbegleitend Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeschwester(n) bzw. pfleger Direktorenverband Österreichischer Soziallehranstalten Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kunst Diplom-SozialbetreuerIn Familienarbeit (Ausbildungsschwerpunkt gemäß 15a B-VG) Fachhochschule Fachschule(n) für Altendienste und Pflegehilfe Fach-SozialbetreuerIn Gesundheits- und Krankenpflegegesetz Kuratorium Deutsche Altershilfe Lehranstalt(en) für Heilpädagogische Berufe Praxis Pflegehilfe Schulunterrichtsgesetz Schule(n) für Sozialbetreuungsberufe Theorie Unterrichtseinheiten Vollzeit Zwischenabschluss (Bei personenbezogenen Bezeichnungen wird der Schreibweise mit großem I der Vorzug gegeben; diese bezieht sich damit auf Personen beiderlei Geschlechts. Bei zitierten Texten wird die jeweils dort verwendete Schreibweise übernommen.)

3 - 3 - Inhaltsverzeichnis (Abkürzungsverzeichnis) 1 Ausgangslage 7 2 Blick zurück Altenarbeit und Familienarbeit Behindertenarbeit Ein Puzzle, dessen Teile nicht zusammen passen 11 3 Zur Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe Zur Struktur der 15a B-VG * Die neuen Berufsbezeichnungen Zum Betreuungsbegriff Gender Mainstreaming 14 4 Modul-3-Reflexionen Modulsystem Persönliche Bildungsplanung Dezentrale Beratungslösungen Anrechnung und Befreiung in aktuellen Schul-Statuten Qualitative und quantitative Anrechnung Modulare Möglichkeiten auf Basis der 15a B-VG * Von der PflegehelferIn zur Fach-SozialbetreuerIn/Altenarbeit Von der PflegehelferIn zur Fach-Sozialbetr./Behindertenarbeit Von der PflegehelferIn zum Zwischenabschluss/Familienarbeit Von der Fach-SozialbetreuerIn/Altenarbeit zur 36 Fach-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit

4 Von der Fach-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit zur 39 Fach-SozialbetreuerIn/Altenarbeit Von der Fach-SozialbetreuerIn/Altenarbeit zum 40 Zwischenabschluss/Familienarbeit Von der Fach-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit zum 41 Zwischenabschluss/Familienarbeit Vom Zwischenabschluss/Familienarbeit zur 41 Fach-SozialbetreuerIn/Altenarbeit Vom Zwischenabschluss/Familienarbeit zur 42 Fach-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit Von der Fach-SozialbetreuerIn/Altenarbeit zur 43 Diplom-SozialbetreuerIn/Altenarbeit Von der Fach-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit zur 47 Diplom-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit Von der Fach-SozialbetreuerIn/Behindertenbegleitung zur 49 Diplom-SozialbetreuerIn/Behindertenbegleitung Vom Zwischenabschluss/Familienarbeit zur 51 Diplom-SozialbetreuerIn/Familienarbeit Von der Fach-SozialbetreuerIn/Altenarbeit zur 53 Diplom-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit Von der Fach-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit zur 55 Diplom-SozialbetreuerIn/Altenarbeit Von der Fach-SozialbetreuerIn/Altenarbeit zur 56 Diplom-SozialbetreuerIn/Familienarbeit Vom Zwischenabschluss/Familienarbeit zur 57 Diplom-SozialbetreuerIn/Altenarbeit Von der Fach-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit zur 58 Fach-SozialbetreuerIn/Familienarbeit Vom Zwischenabschluss/Familienarbeit zur 58 Diplom-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit Von der Diplom-SozialbetreuerIn/Altenarbeit zur 60 Diplom-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit

5 Von der Diplom-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit zur 63 Diplom-SozialbetreuerIn/Altenarbeit Von der Diplom-SozialbetreuerIn/Familienarbeit zur 63 Diplom-SozialbetreuerIn/Altenarbeit Von der Diplom-SozialbetreuerIn/Altenarbeit zur 64 Diplom-SozialbetreuerIn/Familienarbeit Von der Diplom-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit zur 65 Diplom-SozialbetreuerIn/Familienarbeit Von der Diplom-SozialbetreuerIn/Familienarbeit zur 65 Diplom-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit Ausbildungsmöglichkeiten für Diplom-SozialbetreuerInnen an 66 Sozialberuflichen Fachhochschul-Studiengängen Weitere modulare Perspektiven Modulare Möglichkeiten mit Behindertenbegleitung Modulare Möglichkeiten für AbsolventInnen von 74 Fachschulen für Sozialberufe 4.3 Zum Verhältnis von alten u. neuen sozialberufl. Ausbildungen Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe Lehranstalten für Heilpädagogische Berufe Fachschule für Familienhilfe und Pflegehilfe Zur Situation der Heimhilfe Gemeinsame Sockelausbildung? Thema Lernfeld 84 5 Weitere Modul-3-Anregungen 86 6 Dank 88 7 Literaturverzeichnis 89 8 Anhang: Texte der 15a B-VG * inklusive Anlagen 93

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7 - 7-1 Ausgangslage Der Bedarf nach ausgebildeten Fachkräften im Sozial- und Gesundheitsbereich steigt ständig. Ungeregelte Berufe, wenig kompatible und kaum durchlässige Ausbildungen sind nicht geeignet, langfristig ausreichend (quantitativ und qualitativ) geeignete BewerberInnen und in der Folge kompetente AbsolventInnen zu garantieren. Es ist sehr erfreulich, dass zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichts ein wesentlicher Schritt zur Harmonisierung der Berufe und Ausbildungen im Sozialbereich in Österreich eingeleitet worden ist: Mit der am unterzeichneten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe erfährt die Ebene der beruflichen Regelungen in diesem Fachbereich eine markante Weiterentwicklung. Ein Ziel der vorliegenden Modul-3-Arbeit besteht darin, die neuen modularen Ausbildungsmöglichkeiten auf Basis der 15a B-VG * aufzuzeigen, zu kommentieren und in einem System darzustellen: Welche Wege führen zu diesen neuen Berufsabschlüssen? Wie kann vom Abschluss mit einem bestimmten Schwerpunkt möglichst kompakt ein zusätzlicher Schwerpunkt erworben werden? Welche Anschlussmöglichkeiten zum Fachhochschulbereich gibt es? Als Modul 3 im Jahr 2003 die Arbeit aufgenommen hat, war noch offen, ob und wann es zu einer Bund-Länder-Vereinbarung über die Sozialbetreuungsberufe kommen würde. Dennoch wurden von Anfang an die Überlegungen auf eine solche Bund-Länder-Vereinbarung ausgerichtet, weil berufliche Regelungen durch dieses Instrument gut verankert werden und diese dann als Grundlage für ein neues und sinnvolles modulares Ausbildungssystem dienen können. In der gegenständlichen 15a B-VG * verpflichten sich die Vertragsparteien die in ihre Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, bis spätestens zwei Jahre

8 - 8 - nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung bzw. zwei Jahre nach Wirksamwerden ihres Beitrittes in Kraft zu setzen (Artikel 10). Die Vereinbarung selbst tritt zwei Monate nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem (1.) in zumindest fünf Ländern die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen darüber vorliegen sowie (2.) die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind (vgl. Artikel 8). Parallel dazu macht es Sinn, die über den Bund (BMBWK *) geregelten sozialberuflichen Fachschulausbildungen entsprechend zu adaptieren, sodass AbsolventInnen über genau jene Ausbildungsabschlüsse verfügen, die zu den neu geregelten Sozialbetreuungsberufen passen. Speziell dazu enthält der vorliegende Bericht in der Folge eine Reihe von Empfehlungen. 2 Blick zurück Wenngleich die angesprochenen Regelungen zum Redaktionsschluss noch nicht in Kraft bzw. durchgeführt sind, so kann trotzdem bereits die noch vorliegende Ist-Situation im Feld der Sozialberufe als auslaufend bezeichnet werden, womit die Überschrift Blick zurück gerechtfertigt wird. Im Titel der Partnerschaft ist von Gesundheits- und Sozialen Diensten die Rede. Dennoch wird sich die vorliegende Arbeit schwerpunktmäßig mit den Sozialbetreuungsberufen i.e.s. beschäftigen. In jenen Fachrichtungen, in denen die Pflegehilfe enthalten ist, fließen ohnehin die zwei Richtungen ineinander und ein Stück weit ist die Trennung in Sozial- und Gesundheitsberufe auch künstlich, wenngleich sie die Bearbeitung erleichtern kann. Warum haben wir uns entschlossen, die Sozialberufe (und zwar insbesondere jene, zu denen auf Fachschulebene ausgebildet wird) ins Zentrum unserer Überlegungen zu rücken? Weil dort unserer Ansicht nach das größte Defizit an beruflichen Regelungen, an modularer Struktur und an Durchlässigkeit zu beklagen war. Während zum Beispiel der Beruf der diplomierten Gesundheits-

9 - 9 - und Krankenschwester/pfleger durch das GuK * österreichweit bezüglich Ausbildung und Beruf geregelt ist, fehlt im sozialberuflichen Bereich ein vergleichbares Regelwerk. 2.1 Altenarbeit und Familienarbeit AbsolventInnen von Fachschulen für Altendienste und Pflegehilfe wie auch von Fachschulen für Familienhilfe und Pflegehilfe finden für ihre Gesamtausbildung keine geregelten Berufsbilder auf Bundesebene vor. Dagegen sind in den Bundesländern Oberösterreich, Niederösterreich und Steiermark von einander abweichende landesgesetzliche Regelungen beschlossen worden. Die Salzburger Landesregierung hat in einem Regierungsbeschluss den Beruf der AltenfachbetreuerIn geregelt, die meisten Bundesländer haben 2003 überhaupt keine diesbezüglichen beruflichen Regelungen. Ein Spezifikum ist noch dadurch gegeben, dass der in den genannten Ausbildungen enthaltene Ausbildungsteil der Pflegehilfe im GuK * geregelt ist, sodass die AbsolventInnen dieser Fachschulen hinsichtlich der beruflichen Regelungen auf diesen Ausbildungsteil reduziert sind, was weder akzeptabel noch sinnvoll erscheint. Die Ausbildung zu den genannten zwei verwandten Sozialberufen erfolgt an separaten Schulen und ist von Inhalt und Umfang nicht ausreichend kompatibel: Fachschulen für Familienhilfe und Pflegehilfe sind 2 ½ - 3jährig konzipiert während Fachschulen für Altendienste und Pflegehilfe auf einen Abschluss nach 2 Jahren angelegt sind. Manche Schulen bieten begrüßenswerte Kombinationen dieser zwei Ausbildungen an so etwa an der Caritas in Linz; das ändert aber nichts an der Tatsache, dass das Potential an Kompatibilität dieser zwei Ausbildungsrichtungen noch nicht hinreichend entfaltet ist ( Warum zwei Schulformen für doch sehr verwandte Ausbildungen? ) und es an beruflichen Regelungen auf Bundesebene, wie erwähnt, überhaupt fehlt.

10 Anders als in Deutschland war jedoch in Österreich schon zu diesem Zeitpunkt die fachschulische Ausbildung für den Sozialbereich größtenteils als Bundeskompetenz im BMBWK * verankert. (In Deutschland ist inzwischen ein bundeseinheitliches Altenpflegegesetz beschlossen worden, womit die Ausbildung auch dort auf Bundesebene geregelt wird). Daneben gibt es derzeit aber auch (noch) Landesausbildungen wie in Oberösterreich, die abweichend zu den BMBWK-Bestimmungen * Ausbildungen anbieten. 2.2 Behindertenarbeit AbsolventInnen von Lehranstalten für Heilpädagogische Berufe (LHB) bieten seit Jahr(zehnt)en jene Fachausbildungen für die Arbeit mit Menschen mit Behinderung/Beeinträchtigungen an, die in Österreich und darüber hinaus die fachliche Anerkennung genießen. Während diplomierte Behindertenpädagogen (aktuelle Berufsbezeichnung für die AbsolventInnen der 3-jg. LHB) interessanterweise zwar in Großbritannien als Fachberuf eine Anerkennung erfahren, fehlt im eigenen Staat ein geregeltes Berufsbild komplett und anders als im Bereich der Alten- und Familienhilfe gibt es dazu auch kein einziges entsprechendes Landesgesetz. Der inhaltlich-fachlichen Anerkennung steht damit die formale Nicht-Anerkennung gegenüber. Die Ausbildung an LHBs * ist, wie schon der Name zeigt, wiederum an separaten Schulen bzw. Lehranstalten (auslaufende Schulbezeichnung) etabliert. Weil das durchgängige Defizit von aufeinander abgestimmten Regelungen im Sinne einer Harmonisierung schon eingangs bedauert wurde, wird es wenig überraschen, dass die Ausbildung für die Arbeit mit Menschen mit Behinderung/Beeinträchtigungen wiederum anders als in den vorgenannten, ebenfalls sozialberuflichen Fachrichtungen, organisiert ist: Nach einem Jahr ist an der LHB * der Abschluss zur BehindertenbetreuerIn möglich. Dieses Basismodul bietet einen niederschwelligen Berufseinstieg und ist für bereits einschlägig berufstätige Personen gedacht. Wer aus anderen sozialberuflichen Arbeitsfeldern höhere Fachkraftquoten kennt, wird erstaunt

11 sein, dass insbesondere in der Behindertenhilfe noch viele Einrichtungen eine hohe Anzahl an nicht oder noch nicht (ausreichend) ausgebildeten Personen beschäftigen. Da ist natürlich ein solches Basismodul ein wichtiges, weil kurzes und berufsbegleitend absolvierbares Ausbildungsangebot. BehindertenbetreuerInnen können ihre Ausbildung berufsbegleitend im sog. Diplom-Modul abschließen, womit in der Behindertenhilfe neben dem 1- jährigen Basismodul-Abschluss ein 3-jähriger Diplom-Abschluss vorliegt. Selbstverständlich kann in sog. Vollformen die 3-jährige LHB-Ausbildung * auch in einem Stück absolviert werden. Die LHB-Ausbildung * ist ursprünglich eine Erfindung des Evangelischen Diakoniewerks Gallneukirchen und wird inzwischen österreichweit von verschiedenen Trägern angeboten. Sie zeichnet sich durch markanten sozialpädagogischen Zuschnitt aus. Die Ausbildungskomponente der Pflegehilfe, die einen großen Teil der Ausbildung in der Alten- und Familienhilfe ausmacht (vgl ), ist an der LHB * kein Ausbildungsbestandteil. Damit ist die Behindertenhilfe weitgehend frei vom medizinisch-pflegerischen Paradigma könnte dieser Sachverhalt leicht tendenziös kommentiert werden. Doch kein Vorteil ohne Nachteil: Für pflegenahe Tätigkeiten, die insbesondere in der Arbeit mit schwerstbehinderten Menschen durchaus häufig vorkommen, fehlt LHB-AbsolventInnen * bislang die notwendige gesetzliche Legitimation. Auch diesbezüglich bringt die 15a-BVG *, wie sich nachfolgend aufgezeigt werden wird, eine markante Verbesserung. 2.3 Ein Puzzle, dessen Teile nicht zusammen passen Somit zeigt sich folgendes Ausbildungs-Puzzle: Die Behindertenhilfe kennt 1- und 3-jährige Abschlüsse, die Altenhilfe 2-jährige und die Familienhilfe 2 ½-3- jährige Ausbildungen. Neben den Ausbildungen, die sich an den BMBWK- Bestimmungen * orientieren, gibt es davon verschiedene Ausbildungen nach Landesregelungen, die tatsächlich bewirken können, dass beispielsweise entsprechende Ausbildungs-AbsolventInnen aus Oberösterreich nicht in der

12 Steiermark im absolvierten Beruf tätig werden können. In Zeiten von EU- Kompatibilität und europaweiter Niederlassungsfreiheit ist bzw. war diese Situation nicht nur unangenehm für alle Beteiligten sondern schon geradezu peinlich. An beruflichen Regelungen fehlt es in der Behindertenhilfe derzeit völlig, in der Altenhilfe entstanden in einzelnen Bundesländern (vgl ) die erwähnten Landesregelungen, die aber ihrerseits nicht identisch sind. Wer in der Behindertenhilfe eine Ausbildung absolviert hat und in die Altenhilfe umsteigen möchte oder muss, ist auf individuelle Teilanrechnungen von absolvierten Fachgebieten angewiesen, die von SchulleiterInnen ausgesprochen werden und an verschiedenen Schulen durchaus unterschiedlich ausfallen können. Im schlechtesten Fall muss sich so jemand wieder vorne anstellen und mit der Ausbildung neu beginnen 3 Zur Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe (15a B-VG) 3.1 Zur Struktur der 15a B-VG * Bei der 15a B-VG * handelt es sich um ein Berufsanerkennungsgesetz und (noch) um kein Ausbildungsgesetz, also nicht um ein Schulstatut oder um Lehrpläne. Die Vereinbarung umfasst 13 Artikel; angeschlossen sind die Erläuterungen und die Anlagen 1 und 2 welche einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bilden (s. Artikel 1, Abs. 3 - Sie finden den Originaltext dieser Dokumente deshalb auch in der Anlage zum vorliegenden Modul-Bericht.) Um den Umfang der vorliegenden Arbeit nicht zu sprengen, werden daher die Bestimmungen dieser Dokumente nicht im Detail wiedergegeben, sondern es steht der Kommentar zu diesem Regelwerk im Vordergrund. Die Durchsicht

13 der Originaltexte wird sehr empfohlen, weil damit den folgenden Ausführungen umso besser gefolgt werden kann. 3.2 Die neuen Berufsbezeichnungen Schon Artikel 1 nennt die neuen Berufsbezeichnungen: Fach-SozialbetreuerIn (Abschluss nach 2 Jahren) und Diplom-SozialbetreuerIn (Abschluss nach 3 Jahren). Mit den Buchstaben A, F, BA und BB sind die neu eingeführten Schwerpunkte abgekürzt: Altenarbeit, Familienarbeit, Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung. Damit wird schon etwas Wichtiges deutlich: Es soll in Zukunft nicht mehr von einander völlig verschiedene Berufsausbildungen geben. Vielmehr wird ein Berufs- und Ausbildungssystem für alle Sozialbetreuungsberufe (auf Fachschul- Ebene) initiiert und damit eine Grundbedingung für mehr Kompatibilität und Durchlässigkeit eingeführt. 3.3 Zum Betreuungsbegriff Im Zentrum der 15a B-VG * steht der Begriff der Betreuung. Damit stellt sich die Frage, auf welchen Betreuungsbegriff denn Bezug genommen wird, denn es stehen in Sozialer Arbeit auch verwandte Begriffe wie Begleitung, Assistenz usw. hoch im Kurs. Klar ist, dass jede Assoziation in Richtung Überversorgung oder gar Bevormundung nicht damit verbunden wird: Wo immer Betreuung so verstanden wird, ist nicht jenes Verständnis gemeint, dass diesen Überlegungen zugrunde liegt. Den Sozialbetreuungsberufen ist dagegen ein ungleich weiterer (und deshalb tauglicher) Betreuungsbegriff angemessen, wie er von Friedrich Leidinger (Bonn) in die Fachliteratur eingeführt worden ist:

14 Betreuung von alten, kranken und behinderten Menschen meint umfassend die menschliche Beziehung, Zuwendung, Aktivierung sowie Ermutigung und Hilfe zur Selbsthilfe einer betreuten Person durch eine (bzw. ein Team von) betreuende(n) Person(en). Der Begriff Pflege ist demgegenüber enger gefasst (Leidinger, 1995). Interessant ist, dass Leidinger diese Definition in Abgrenzung von Pflege vornimmt, womit Pflege allenfalls als spezialisierte Form von Betreuung bestimmt ist, sozusagen als Teilmenge der Gesamtmenge von Betreuung. Dieses weite Verständnis findet sich nicht nur in Fachliteratur, sondern hat auch durchaus alltagstaugliche Seiten: Wer eine hoch betagte SeniorIn auf einem kleinen Spaziergang aktivierend begleitet, leistet zweifellos wichtige Betreuung aber im Alltagsverständnis nicht Pflege i.e.s. Demgegenüber würde beispielsweise das Legen einer PEG-Sonde auch im Alltag weniger als Betreuung denn vielmehr als Pflege bezeichnet werden. Der in der 15a B-VG * dominante Begriff der Betreuung schließt im übrigen nicht aus, dass bestimmte Situationen sozialer Dienstleistungen mit Begriffen wie Assistenz oder Begleitung zutreffender beschrieben werden können und sollen. 3.4 Gender Mainstreaming Im Kapitel 4 werden zahlreiche Überlegungen zur Modul-Systematik im Zusammenhang mit der 15a B-VG * angestellt werden. Generell soll von der Konzeption modularer Angebote bis hin zu deren Realisierung die Gender- Perspektive konsequent mit berücksichtigt werden. In der Entwicklungspartnerschaft waren die intensiven und regelmäßigen Diskussionen in der Steuergruppe, meist initiiert von der GM-Beauftragten, ein ideales Instrument zur Sensibilisierung für Gender-Fragen. Es hat sich im Prozess der Equal-Partnerschaft als nützlich erwiesen, immer wieder sensibilisierende Fragen in die Diskussion einfließen zu lassen. Auch das Lesen der folgenden Abschnitte bekommt mehr Tiefe und Relevanz, wenn die

15 Gender-Thematik mit bedacht wird. Deshalb werden jene Fragen, von denen Modul 3 besonders bewegt wurde, den folgenden Kapiteln vorangestellt, und zwar mit dem Ziel, zur begleitenden Reflexion von Gender Mainstreaming zu animieren: Werden die gleichen Zugangs- und Teilhabechancen für Frauen und Männer sichergestellt? Welche Auswirkungen haben Organisationsformen wie Abend-, Block-, Tagesunterricht auf die Teilnahmemöglichkeit von Frauen und Männern? Werden in der inhaltlichen Konzeption von Unterrichtsprojekten und Fachgebieten die Interessen und Fähigkeiten von Frauen und Männern angesprochen und gefördert? Welche geschlechtsspezifischen Auswirkungen kann die nachfolgend beschriebene Modularisierung nach sich ziehen? Ist auf den verschiedenen Ausbildungsebenen Raum für geschlechtergerechte Unterrichtsgestaltung? Gibt es unterschiedliche Probleme und Bedürfnisse bei Frauen und Männern im Hinblick auf die Ergreifung von Sozialbetreuungsberufen? Gibt es geschlechtsspezifische Teilnahmebarrieren? Ist geschlechtssensible Akquisition möglich und sinnvoll?

16 Modul-3-Reflexionen 4.1 Modulsystem Auf Basis der schon mehrfach zitierten 15a B-VG * vom können Ausbildungen entwickelt und angeboten werden, die sich durch modulare Vielfalt auszeichnen, wie sie im Bereich der Sozialberufe bislang unbekannt war Persönliche Bildungsplanung Eng mit den modularen Möglichkeiten verbunden ist die Frage der Anrechnung vorhandener bzw. gleichwertiger Ausbildungen bzw. Ausbildungsteile. Je mehr Möglichkeiten zu fachlich gerechtfertigter Anrechnung geboten werden, umso stärker entfaltet sich das modulare Potential rund um die 15a-Berufe. Ein Anrechnungssystem kann nicht ein für alle mal festgeschrieben werden, wenn AusbildungswerberInnen da abgeholt werden sollen, wo sie aufgrund ihrer Kompetenzen und erworbenen Ausbildungen stehen, d.h. wenn der Anspruch nach persönlicher Beratung und individueller Bildungsplanung erhoben wird. Wir sollten nicht nur in absolvierten Modulen, Klassen und Ausbildungen denken, sondern der persönlichen (Aus)bildungsplanung im (Sozial)Schulwesen verstärkt Eingang verschaffen. Der Fokus von Modul 3 liegt bei den sozialberuflichen Ausbildungsmöglichkeiten im Fachschulbereich und damit beim Erwerb formeller Kompetenzen. Ausdrücklich sei auf die wichtigen Arbeiten von Modul 4 verwiesen, wo teilweise in Kooperation mit Modul 3 besonders die Frage der angemessenen Berücksichtigung informell erworbener Kompetenzen thematisiert worden ist. Bescheidenerweise muss eingeräumt werden, dass im österreichischen Schulsystem schon dann von einem Fortschritt gesprochen werden kann, wenn mindestens formal erworbene Kompetenzen häufiger und treffsicherer als bisher angerechnet werden. Diese Formulierung impliziert aber

17 auch, dass Schulen über den formalen Bereich hinaus denken und sich der Frage der Anrechnung informell erworbener Kompetenzen stellen sollen; dies wird von den Modulen 3 und 4 der Equal-Partnerschaft ausdrücklich empfohlen Dezentrale Beratungslösungen Wer sich an einschlägigen Schulen zur Bereitschaft durchringt, formell und informell erworbene Kompetenzen von AusbildungswerberInnen angemessen zu berücksichtigen, wird im Anwendungsfall vor der Frage stehen, was konkret angerechnet werden kann und soll und was folglich noch zu absolvieren ist. Es wäre verlockend, diese Thematik in einer Behörde oder Agentur für ganz Österreich zu zentralisieren, dennoch empfehlen wir im Sinne von Kundennähe keine zentralistische sondern eine dezentrale Vorgangsweise: Die Bearbeitung dieser Fragen an den Schulen vor Ort durch die dortigen BildungsberaterInnen, und zwar auf Basis österreichweiter und internationaler Standards. An vielen Schulen agieren bereits BildungsberaterInnen, doch deren Beratungstätigkeit muss um die Facette der neuen sozialberuflichen Möglichkeiten erweitert werden, und zwar insbesondere an sozialberuflichen Schulen i.e.s. sowie auch an relevanten Zubringerschulen. Damit Anrechnungen und Ergebnisse der Bildungsberatung vergleichbar bleiben und nicht von Schule zu Schule oder von Bundesland zu Bundesland unangenehm divergieren, sind österreichweite Schulungen der damit befassten BildungsberaterInnen unverzichtbar. Wir sprechen uns also nicht für eine österreichweite Anrechnungsagentur aus, sondern vielmehr dafür, die Anrechnungskompetenz vor Ort bei den Schulen zu belassen. Damit können Anerkennungsfragen für den Schulgebrauch auch von den Schulen selbst bearbeitet werden, womit eine dezentrale Lösung mit individueller Bildungsplanung favorisiert wird. Für die dringend anstehende Konzeption solcher Schulungen wird die Einbeziehung von mit der Materie befassten SchulleiterInnen, LehrerInnen, BildungsberaterInnen, aber auch von KollegInnen aus der Erwachsenenbildung sowie aus relevanten Behörden (Ministerien, Landesschulräte) und die Kooperation mit den Pädagogischen Instituten empfohlen.

18 Die Frage, ob und in welchem Ausmaß zusätzliche Leistungen der Bildungsberatung an den sozialberuflichen Schulen auch zusätzlich abgegolten bzw. eingerechnet werden können, sei an dieser Stelle nur aufgeworfen, nicht aber (mangels Zuständigkeit) weiter behandelt. Festgehalten wird lediglich, dass das doppelte und dreifache Ausbilden bildungsökonomisch abzulehnen ist und dass durch treffsicheres Ausbilden auf Basis persönlicher Bildungsberatung und Bildungsplanung auch Geld eingespart werden kann, womit Ressourcen für Planung, Beratung und Schulungen erkennbar werden Anrechnung und Befreiung in aktuellen Schul-Statuten An sozialberuflichen Schulen sind SchulleiterInnen ermächtigt, AusbildungsteilnehmerInnen unter bestimmten Voraussetzungen von Pflichtgegenständen zu befreien. Damit haben die Schulen vor Ort die Möglichkeit, entsprechende Anrechnungen vorzunehmen das ist zu begrüßen. Im Zusammenhang mit dem 15a-System ist zu erwarten, dass Anfragen nach Anrechnung und Befreiung sowohl quantitativ zunehmen als auch aufwendiger zu bearbeiten sein werden. Deshalb wird die verstärkte Einbeziehung von entsprechend geschulten (bzw. zu schulenden) BildungsberaterInnen in die damit verbundenen Entscheidungsprozesse empfohlen (vgl ). An zwei Beispielen wird gezeigt, wie schulische Befreiungsparagraphen derzeit formuliert sind und worauf im Detail zu achten ist: Zit. BMBWK, Erlass vom , Zl /1-III/A/4/2000, Organisationsstatut der Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe, 5 Abs. 3: Ausbildungsteilnehmer/innen können von der Schulleitung von Pflichtgegenständen und Praktika z.b. wenn sie sie bereits in einer vorhergehenden Ausbildung absolviert haben oder ein entsprechender Nachweis über erworbene Fähigkeiten erbracht wird befreit werden.

19 Diese Formulierung aus dem aktuell gültigen Schul-Statut eröffnet viel Spielraum in Richtung Anrechnung und Befreiung, weil sie weit formuliert ist. Geradezu modern mutet die (von uns) zweite fett unterlegte Passage an: Sie bedeutet, dass Schulen zwecks Befreiung nicht zwingend auf formale Ausbildungsnachweise (wie Zeugnisse) beharren müssen, sondern es geht im Kern um den Nachweis über erworbene Fähigkeiten, welcher auch anders als durch Schulzeugnisse denkbar ist beispielsweise in Form von Fachgesprächen (bis hin zu Feststellungsprüfungen vgl. SchUG *), außerschulischen und/oder praktischen Nachweisen usw. Von Bestimmungen wie diesen können insbesondere jene Personen profitieren, die auf informellem Weg Kompetenzen erworben haben. Es ist nicht überraschend, dass an Österreichs sozialberuflichen Schulen derzeit jedoch primär nach Vorlage einschlägiger Zeugnisse befreit wird und auch schon dabei Unterschiede zutage treten, ob und inwieweit nämlich schulische und erst recht außerschulische Nachweise Berücksichtigung und Anerkennung finden. Für eine restriktive Handhabung der Anrechnungsthematik spricht seitens der Schulen das Bemühen um Qualitätssicherung, indem fachlich nicht gerechtfertigte Befreiungen möglichst vermieden werden sollen. Manchmal werden auch gruppendynamische Argumente ins Treffen geführt: Es sei nicht günstig, wenn in jedem Fachgebiet mehrere SchülerInnen aufgrund von Befreiungen fehlen. Gleichzeitig ist für die Autoren klar, dass das Potential an möglichen und gerechtfertigten Anrechungen derzeit bei weitem nicht ausgeschöpft wird und die relevanten Schulen sehr bzw. zu vorsichtig agieren. Zum Vergleich eine andere Befreiungs-Bestimmung aus einem ebenfalls gültigen Schul-Statut: Zit. BMBWK Erlass vom Z /2-III/A/4/98, Organisationsstatut der Lehranstalten für heilpädagogische Berufe, 5 Abs. 3: AusbildungsteilnehmerInnen können von der Schulleitung von Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen, die sie bereits in einer vorhergehenden Ausbildungen absolviert haben, befreit werden.

20 Der Vergleich der zwei BMBWK-Bestimmungen zeigt einerseits, wie wenig kompatibel bislang sehr verwandte Ausbildungen geregelt waren und sind und wie wichtig deshalb die intensivierte Harmonisierung durch die erwähnte 15a- Vereinbarung und die darauf Bezug nehmende neue Ausbildung sind. Andererseits wird deutlich, dass Formulierungsdetails erhebliche praktische Auswirkungen nach ziehen können: In der zitierten Passage aus dem LHB- Statut * ist die Möglichkeit der Befreiung von Pflichtpraktika überhaupt nicht angesprochen was im Vergleich zur vorhin zitierten Bestimmung aus dem FSAD-Statut * als Manko zu bewerten ist. SchulleiterInnen, die diese Bestimmung so eng auslegen wie sie da steht, können Anfragen um Praktikums-Befreiung mit Hinweis auf die fehlende Ermächtigung ablehnen. (Die LHB-Stundentafel rechnet Pflichtpraktika explizit nicht den Pflichtgegenständen zu, weshalb sich die Befreiungskompetenz von SchulleiterInnen - formal gesehen - nicht auf Pflichtpraktika erstreckt.) Die fett gedruckte Passage meint es nicht gut mit Personen die sich durch wichtige aber informell erworbene Kompetenzen auszeichnen, denn die Bestimmung verlangt ausdrücklich die Absolvierung von Ausbildungen, fokussiert also nur auf formal erworbene Kompetenzen. Deshalb ist diese Formulierung ungünstig. Empfohlen wird dagegen, im Statut der neuen Schulen für Sozialbetreuungsberufe Formulierungen vorzusehen, die sich auf Befreiung von Theorie und Praxis beziehen und auch Handlungsspielräume für die Berücksichtigung von nicht formell erworbenen Kompetenzen gewährleisten Quantitative und qualitative Anrechnung Fragen der Anrechnung haben sowohl eine quantitative als auch eine qualitative Dimension. Insbesondere die quantitative Dimension ist rasch erfassbar und obendrein gut vergleichbar und folglich nützlich für das Herbeiführen von Lösungen in der Praxis. Zur Veranschaulichung ein Beispiel: Zeigt die Stundentafel einer Fachschule 120 Stunden Psychologie und kann ein Ausbildungswerber diese Stundenzahl (oder mehr) auf diesem (oder einem höheren) Ausbildungsniveau nachweisen, so steht in der Regel einer

21 Anrechnung und Befreiung (seitens der Schulleitung) nichts im Wege. Damit bewegen wir uns aber noch tief in der quantitativen Dimension und haben die Rede noch nicht auf erworbene Kenntnisse und Kompetenzen gebracht und nicht einmal den Lehrstoff verglichen. Wir gehen nicht soweit zu sagen, dass Anrechnungen nur dann vorgenommen werden sollen, wenn der Deckungsgrad 100% ausmacht, sondern wir wollen auch für die qualitative Dimension bei Anrechnungsfragen sensibilisieren. Noch ein quantitatives Detail: In Anlehnung an die BMBWK-Verordnung über die Externistenprüfungen (s. Literaturverzeichnis) können Fachgebiete dann zur Gänze angerechnet werden, wenn mindestens 75% des jeweiligen Inhaltes nachgewiesen werden. Das würde im obigen Beispiel eine Lehrveranstaltungs- Befreiung auch schon bei Vorlage von 90 Stunden Psychologie rechtfertigen. Auch dieser Hinweis soll nicht als Rezept verstanden werden, sondern es geht nur darum, Möglichkeiten im aktuellen und neuen sozialberuflichen Ausbildungswesen aufzuzeigen. Dreh- und Angelpunkt ist die persönliche und individuelle Bildungsberatung vor Ort, die ausdrücklich empfohlen wird. Dabei werden übrigens Kompetenzbilanzen, Kompetenzprofile und vergleichbare Instrumente in Zukunft mehr an Bedeutung gewinnen (vgl. Endbericht von Modul 4). Quantitative und qualitative Aspekte der Anrechnung treten auch bei der praktischen Ausbildung deutlich hervor: Landauf, Landab ist es üblich, Praktika in Statuten und Lehrplänen zunächst quantitativ zu bestimmen, also zum Beispiel 200 Stunden Praktikum da und 400 Stunden Praktikum dort Wer schließlich aus einer vorangegangenen einschlägigen Ausbildung zum Beispiel 200 Stunden Praktikum in der stationären Altenhilfe vorweisen kann, hat gute Chancen, diese angerechnet zu bekommen, womit sich die praktische Ausbildung entsprechend reduziert. Gegen solche quantitativ begründete Befreiungen ist dann nichts einzuwenden, wenn auch die qualitative Dimension abgesichert ist, also zum Beispiel das geforderte Reflexionsniveau in einem Fachgespräch (geeignet) überprüft wird. Denn Praktika können beispielsweise lange zurück liegen oder bei Institutionen absolviert worden sein wo aus verschiedenen Gründen wenig gelernt werden konnte.

22 Primär geht es bei Praktika um die Erreichung der (Praktikums)ziele und nicht alleine um das Sammeln erforderlicher Stundenanzahlen. Daraus folgt jedoch, dass Praktika unterschiedlich lang dauern könnten und sollten: Wir stellen daher den Vorschlag zur Diskussion, Praktika (bereits) dann enden zu lassen, wenn die Praktikumsziele Reflexionsniveau, Kompetenzen usw. erreicht sind. Beispielsweise können manche besonders geeignete weil lebenserfahrene WiedereinsteigerInnen in wesentlich kürzerer Zeit erfassen, worum es (beispielsweise) in einem Senioren-Tageszentrum geht und auch die damit verbundenen praktischen Arbeiten rascher erlernen als vergleichsweise junge PraktikantInnen, die im Zuge ihrer beruflichen Erstausbildung zum Praktikum antreten. Es wird deshalb empfohlen, Bestimmungen über Anrechnungen bzw. praktische Ausbildung so zu formulieren, dass nicht immer alle alles absolvieren müssen. Wer die Ziele der praktischen Ausbildung erreicht hat, kann und soll sich anderem widmen. Wenn das vielfach nicht der Fall sein kann und wird, so hat das weniger didaktische als vielmehr praktische Gründe (z.b. möchte eine Praktikumsstelle schon vorher verbindlich wissen, wie lange jemand dort praktizieren wird usw.) Schulen sollten pädagogischdidaktische Überlegungen aber mindestens ebenso berücksichtigen wie praktische Zwänge. Dieses Prinzip macht auch in der theoretischen Ausbildung Sinn: Begabte AusbildungsteilnehmerInnen, die Lernziele früher erreichen als andere, könnten und sollten in den Genuss von vertiefenden oder alternativen Angeboten kommen. Auch in der Erwachsenenbildung und an sozialberuflichen (Fach)schulen (für Berufstätige) soll Begabtenförderung kein Tabu sein. Im Sozialschulbereich wahrgenommene Begabungen haben oft mit hoher sozialer Kompetenz, mit überdurchschnittlicher mündlicher und schriftlicher Ausdrucksweise sowie mit Lebens- und Berufserfahrung zu tun.

23 Modulare Möglichkeiten auf Basis der 15a-B-VG * Zunächst steht die Frage des was im Vordergrund: Welche neuen modularen Möglichkeiten bieten sich überhaupt? Für Schulen ebenso wichtig ist die Frage des wie : Wie können solche neuen Ausbildungseinheiten im schulischen Kontext angeboten werden? Viele der neuen modularen Möglichkeiten unterscheiden sich deutlich von gewohnten schulischen Einheiten und sind zumeist kürzer und kompakter als die den Schulen vertrauten Jahrgänge und Klassen. Wird das Schulsystem die notwendige Flexibilität aufbringen und damit viele der neuen Möglichkeiten zur Realisierung zu bringen? Die gewählte Vorgangsweise ist eine exemplarische: An Hand der neuen Module - Modul verstanden als Einheit von (theoretischen und/oder praktischen) Lehrveranstaltungen - wird aufgezeigt, welche begrüßenswerte horizontale und vertikale Flexibilität das neue System kennzeichnet. Es kann und soll das Prinzip der Anrechnung deutlich werden. Qualitativ valide Aussagen sind nach unserer Ansicht nur durch Partizipation der betroffenen AusbildungswerberInnen bzw. -teilnehmerinnen, und zwar im Rahmen von fundierter Bildungsberatung, zu erzielen. Darüber hinaus sind natürlich gültige Stundentafeln seitens des zuständigen BMBWK * eine unverzichtbare Grundlage. Zum Zeitpunkt der Abfassung des vorliegenden Modul-3-Endberichts hat die dafür zuständige Behörde die Stundentafeln bzw. Statute noch nicht neu gefasst. Derzeit vorliegende unverbindliche Entwürfe (z.b. von DIVOS *) wurden nicht zur Grundlage genommen; vielmehr bilden die Angaben in Anlage 1 der 15a-B-VG * den Ausgangspunkt unserer Darstellung: Dort sind (Mindest)stundenwerte für Schulformen für Berufstätige publiziert - s. Anlage 1, Abschnitt 3.2 ff. (Die 15a B-VG * ist mit allen Anlagen dem vorliegenden Bericht als Anhang beigefügt.) Schulformen für Berufstätige sind im Gegensatz zu so genannten Vollformen für meist jüngere AusbildungsteilnehmerInnen durch niedrigere Stundenzahlen und besondere Aufnahmevoraussetzungen gekennzeichnet, was durch vorhandene Lebens- und Berufserfahrung auch gerechtfertigt ist. Um aber weiterhin Vollformen möglich zu machen, musste Anlage 1 der Art. 15a B-

24 VG * auf die Mindeststundenwerte der Berufstätigenformen abstellen. Wären dort die Stunden der Vollformen aufgenommen worden, wäre damit das Aus für die Berufstätigenformen besiegelt worden, was natürlich vermieden werden musste. Die Darstellung nimmt bei der Komponente der Pflegehilfe und den darauf aufbauenden vertikalen Möglichkeiten ihren Ausgangspunkt. In weiterer Folge werden horizontale Möglichkeiten sowohl auf der Fach- wie auch auf der Diplomebene, sowie vertikale Optionen, die beide Ebenen verbinden, vorgestellt. Auf die Situation der Heimhilfe, die laut Art. 2 gemäß der Art. 15a B- VG * fakultativ geregelt ist, wird unter 4.4 eingegangen. Zunächst das System der modularen Möglichkeiten auf Basis der 15a B-VG * im Überblick:

25 a) Vertikale modulare Möglichkeiten, ausgehend von der Pflegehilfe, hin zur Fach-SozialbetreuerIn: Ph-FSb/A:T400/P400 * (s ) ( Von der PflegehelferIn zur Fach-SozialbetreuerIn/Altenarbeit: Theoriestunden 400 / Praxisstunden 400 ) Ph-FSb/BA:T400/P400 * (s ) ( Von der PflegehelferIn zur Fach-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit: Theoriestunden 400 / Praxisstunden 400 ) Ph-Zw/F:T400/P400 * (s ) ( Von der PflegehelferIn zum Zwischenabschluss/Familienarbeit: Theoriestunden 400 / Praxisstunden 400 ) b) Horizontale modulare Möglichkeiten, ausgehend von der Fach-SozialbetreuerIn, hin zu anderen Ausbildungsschwerpunkten, auf der gleichen (Fach-)Ebene: FSb/A-FSb/BA:T80/P160 * (s ) ( Von der Fach-SozialbetreuerIn/Altenarbeit zur Fach-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit: Theorie(mindest)stunden 80 / Praxis(mindest)stunden 160 ) FSb/BA-FSb/A:T80/P160 * (s ) ( Von der Fach-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit zur Fach-SozialbetreuerIn/Altenarbeit: Theorie(mindest)stunden 80 / Praxis(mindest)stunden 160 )

26 FSb/A-Zw/F:T80/P160 * (s ) ( Von der Fach-SozialbetreuerIn/Altenarbeit zum Zwischenabschluss/ Familienarbeit: Theorie(mindest)stunden 80 / Praxis(mindest)stunden 160 ) FSb/BA-Zw/F:T80/P160 * (s ) ( Von der Fach-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit zum Zwischenabschluss/Familienarbeit: Theorie(mindest)stunden 80 / Praxis(mindest)stunden 160 ) Zw/F-FSb/A:T80/P160 * (s ) ( Vom Zwischenabschluss/Familienarbeit zur Fach-SozialbetreuerIn/Altenarbeit: Theorie(mindest)stunden 80 / Praxis(mindest)stunden 160 ) Zw/F-FSb/BA:T80/P160 * (s ) ( Vom Zwischenabschluss/Familienarbeit zur Fach-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit: Theorie(mindest)stunden 80 / Praxis(mindest)stunden 160 ) c) Vertikale modulare Möglichkeiten, ausgehend von der Fach-SozialbetreuerIn, hin zur Diplom-SozialbetreuerIn, innerhalb des Ausbildungsschwerpunkts: FSb/A-DSb/A:T600/P600 * (s ) ( Von der Fach-SozialbetreuerIn/Altenarbeit zur Diplom-SozialbetreuerIn/Altenarbeit: Theorie(mindest)stunden 600 / Praxis(mindest)stunden 600 ) FSb/BA-DSb/BA:T600/P600 * (s ) ( Von der Fach-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit zur Diplom-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit: Theorie(mindest)stunden 600 / Praxis(mindest)stunden 600 )

27 FSb/BB-DSb/BB:T600/P600 * (s ) ( Von der Fach-SozialbetreuerIn/Behindertenbegleitung zur Diplom-SozialbetreuerIn/Behindertenbegleitung: Theorie(mindest)stunden 600 / Praxis(mindest)stunden 600 ) Zw/F-DSb/F:T600/P600 * (s ) ( Vom Zwischenabschluss/Familienarbeit zur Diplom-SozialbetreuerIn/Familienarbeit: Theorie(mindest)stunden 600 / Praxis(mindest)stunden 600 ) d) Vertikale modulare Möglichkeiten, ausgehend von der Fach-SozialbetreuerIn, hin zur Diplom-SozialbetreuerIn, mit anderem Ausbildungsschwerpunkt: FSb/A-DSb/BA * (s ) ( Von der Fach-SozialbetreuerIn/Altenarbeit zur Diplom-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit ): 1.: FSb/A-FSb/BA:T80/P160 * ( Von der Fach-SozialbetreuerIn/Altenarbeit zur Fach-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit: Theorie(mindest)stunden 80 / Praxis(mindest)stunden 160 ) + 2.: FSb/BA-DSb/BA:T600/P600 ( Von der Fach-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit zur Diplom-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit: Theorie(mindest)stunden 600 / Praxis(mindest)stunden 600 )

28 FSb/BA-DSb/A * (s ) ( Von der Fach-SozialbetreuerIn/ Behindertenarbeit zur Diplom-SozialbetreuerIn/Altenarbeit ): 1.: FSb/BA-FSb/A:T80/P160 * ( Von der Fach-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit zur Fach-SozialbetreuerIn/Altenarbeit: Theorie(mindest)stunden 80 / Praxis(mindest)stunden 160 ) + 2.: FSb/A-DSb/A:T600/P600 ( Von der Fach-SozialbetreuerIn/Altenarbeit zur Diplom-SozialbetreuerIn/Altenarbeit: Theorie(mindest)stunden 600 / Praxis(mindest)stunden 600 ) FSb/A-DSb/F * (s ) ( Von der Fach-SozialbetreuerIn/Altenarbeit zur Diplom-SozialbetreuerIn/Familienarbeit ): 1. : FSb/A-Zw/F:T80/P160 * ( Von der Fach-SozialbetreuerIn / Altenarbeit zum Zwischenabschluss/Familienarbeit: Theorie(mindest)stunden 80 / Praxis(mindest)stunden 160 ) + 2.: Zw/F-DSb/F:T600/P600 ( Vom Zwischenabschluss/Familienarbeit zur Diplom-SozialbetreuerIn/Familienarbeit: Theorie(mindest)stunden 600 / Praxis(mindest)stunden 600 ) Zw/F-DSb/A * (s ) ( Vom Zwischenabschluss/Familienarbeit zur Diplom-SozialbetreuerIn/Altenarbeit ): 1. : Zw/F-FSb/A:T80/P160 * ( Vom Zwischenabschluss/Familienarbeit zur Fach-SozialbetreuerIn/Altenarbeit: Theorie(mindest)stunden 80 / Praxis(mindest)stunden 160 ) + 2.: FSb/A-DSb/A:T600/P600 * ( Von der Fach-SozialbetreuerIn/Altenarbeit zur

29 Diplom-SozialbetreuerIn/Altenarbeit: Theorie(mindest)stunden 600 / Praxis(mindest)stunden 600 ) FSb/BA-DSb/F * (s ) ( Von der Fach-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit zur Diplom-SozialbetreuerIn/Familienarbeit ): 1. : FSb/BA-Zw/F:T80/P160 * ( Von der Fach-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit zum Zwischenabschluss/Familienarbeit: Theorie(mindest)stunden 80 / Praxis(mindest)stunden 160 ) + 2.: Zw/F-DSb/F:T600/P600 ( Vom Zwischenabschluss/Familienarbeit zur Diplom-SozialbetreuerIn/Familienarbeit: Theorie(mindest)stunden 600 / Praxis(mindest)stunden 600 ) Zw/F-DSb/BA * (s ) ( Vom Zwischenabschluss/Familienarbeit zur Diplom-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit ): 1. : Zw/F-FSb/BA:T80/P160 * ( Vom Zwischenabschluss/Familienarbeit zur Fach-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit: Theorie(mindest)stunden 80 / Praxis(mindest)stunden 160 ) + 2.: FSb/BA-DSb/BA:T600/P600 * ( Von der Fach-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit zur Diplom-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit: Theorie(mindest)stunden 600 / Praxis(mindest)stunden 600 )

30 e) Horizontale modulare Möglichkeiten, ausgehend von der Diplom- SozialbetreuerIn, hin zu anderen Ausbildungsschwerpunkten, auf der gleichen (Diplom-)Ebene: DSb/A-DSb/BA:T320/P320 * (s ) ( Von der Diplom-SozialbetreuerIn/Altenarbeit zur Diplom-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit: Theorie(mindest)stunden 320 / Praxis(mindest)stunden 320 ) DSb/BA-DSb/A:T320/P320 * (s ) ( Von der Diplom-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit zur Diplom-SozialbetreuerIn/Altenarbeit: Theorie(mindest)stunden 320 / Praxis(mindest)stunden 320 ) DSb/F-DSb/A:T320/P320 * (s ) ( Von der Diplom-SozialbetreuerIn/Familienarbeit zur Diplom-SozialbetreuerIn/Altenarbeit: Theorie(mindest)stunden 320 / Praxis(mindest)stunden 320 ) DSb/A-DSb/F:T320/P320 * (s ) ( Von der Diplom-SozialbetreuerIn/Altenarbeit zur Diplom-SozialbetreuerIn/Familienarbeit: Theorie(mindest)stunden 320 / Praxis(mindest)stunden 320 ) DSb/BA-DSb/F:T320/P320 * (s ) ( Von der Diplom-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit zur Diplom-SozialbetreuerIn/Familienarbeit: Theorie(mindest)stunden 320 / Praxis(mindest)stunden 320 ) DSb/F-DSb/BA:T320/P320 * (s ) ( Von der Diplom-SozialbetreuerIn/Familienarbeit zur Diplom-SozialbetreuerIn/Behindertenarbeit: Theorie(mindest)stunden 320 / Praxis(mindest)stunden 320 )

31 f) Ausbildungsmöglichkeiten für Diplom-SozialbetreuerInnen an sozialberuflichen Fachhochschul-Studiengängen (4.2.26) g) Weitere modulare Perspektiven (4.2.27) a) Vertikale modulare Möglichkeiten, ausgehend von der Pflegehilfe, hin zur Fach-SozialabetreuerIn: ( ): Von der PflegehelferIn zur Fach-SozialbetreuerIn/Altenarbeit Diese erste Modul-Darstellung wird ausführlich kommentiert werden und die Aussagen können auf die nachfolgenden kürzeren Darstellungen sinngemäß angewendet werden. Ausbildungsumfang Ph *: T: 800, P: 800 * Ausbildungsumfang FSb/A * T: 1200, P: 1200 * PflegehelferInnen verfügen damit (quantitativ betrachtet) über 2/3 der Ausbildung von Fach-SozialbetreuerInnen (FSb), daher werden genau diese zwei Drittel als Anrechnungspotential gesehen. Damit erweist sich die Pflegehilfe als interessante Grundausbildung, die (neben den Möglichkeiten im Rahmen des GuK *) im System der neuen Sozialbetreuungsberufe vielfältig ausbaubar ist. Will eine PflegehelferIn die Ausbildung zur FSb/A * absolvieren, so müsste diese Ausbildung demnach rund 400 Theorie- und 400 Praxissstunden umfassen (Freifächer usw. nicht berücksichtigt). Das entsprechende Ausbildungsmodul beschreiben wir mit folgendem Kürzel:

32 Modulbezeichnung: Ph-FSb/A:T400/P400 * ( Von der PflegehelferIn zur Fach-SozialbetreuerIn/Altenarbeit: Theoriestunden 400 / Praxisstunden 400 ) Fachgebiete, die PflegehelferInnen in der Ph-Ausbildung absolviert haben (zum Beispiel medizinisch-pflegerische), können gänzlich angerechnet werden. Komplizierter wird es bei jenen Fachgebieten, die im Vergleich zu SoBe- Schulen * in reduziertem Umfang vermittelt wurden. Wie kann an Schulen für Sozialbetreuungsberufe (SoBe) dieses Ausbildungsmodul von 400 Stunden Theorie und 400 Stunden Praxis sinnvoll ausgestaltet werden? Zum einen können jene Fachgebiete definiert werden, die PflegehelferInnen in ihrer Ausbildung noch nicht im Unterrichtsprogramm hatten - etwa Deutsch, Geschichte u.a. Zum anderen gibt es aber wie erwähnt zahlreiche Fachgebiete die sowohl in der Ph * als auch an den neuen SoBe- Schulen * eine Rolle spielen. Dabei kann auf Erfahrungen aus einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe Bezug genommen werden: Im Diakonie-Zentrum Salzburg wird seit einigen Jahren für PflegehelferInnen das Ausbildungsmodul zur AltenfachbetreuerIn angeboten, das ebenfalls 400 Stunden Theorie und 400 Stunden Praxis umfasst, womit diese Ausbildung mit den FSAD-Bundesregelungen kompatibel ist. Schulorganisatorisch handelt es sich um eine parallele (verkürzte) zweite Klasse, weil die Pflegehilfe als (fiktive) erste Klasse angerechnet wird. Dort wird davon Abstand genommen, geringe Stundendifferenzen als eigene Unterrichtsfächer anzubieten: So gibt es dort nicht 10 Stunden Rechtskunde oder 20 Stunden Animation oder 20 Stunden Kommunikation usw. sondern es werden diese vielen Stundendifferenzen zu einem brauchbaren und großen Fach zusammen gefasst, das mit Altenarbeit oder auch Berufskunde bezeichnet werden kann. Die positiven Erfahrungen mit dieser Vorgangsweise führen zu der Empfehlung, doch ähnlich vorzugehen. Damit gibt es Fachgebiete, die normal in vollem Umfang schulisch angeboten werden, andere die mit reduziertem Stundenausmaß unterrichtet werden und schließlich

33 solche, die im Rahmen eines erwähnten Fachgebietes Altenarbeit oder Berufskunde modern und projektorientiert zusammengefasst bearbeitet werden. Darum geht es doch in zeitgemäßer Ausbildung: Themen praxisnah von verschiedenen Gesichtspunkten her beleuchten und bearbeiten, und zwar möglichst fachübergreifend. Ein scheuklappenmäßiges Nebeneinander von zahlreichen Mini-Fächern wäre im Gegensatz dazu kontraproduktiv. Auch in diesem Fall möchten und können die Autoren kein österreichweites Pauschalrezept geben. Die Empfehlung besteht aber darin, ausgehend von den jeweiligen schulischen Möglichkeiten (Potentiale der BewerberInnen bzw. AusbildungsteilnehmerInnen, Kompetenzen der LehrerInnen, regionale Erfordernisse, Flexibilität der Landesschulräte usw.) für die eigene Situation passende und realisierbare Konzepte zu entwickeln. Es macht gar nichts, wenn an der einen Schule gewisse Fachgebiete in ein übergreifendes Projektfach eingebunden sind und gleichzeitig an einer anderen Schule diese beiden Fachgebiete dennoch aus bestimmten Gründen separat von einander angeboten werden. Die erwähnten Erfahrungen im Diakonie-Zentrum Salzburg machen deutlich, dass man sich mit solchen Pilotversuchen und neuen Wegen nicht immer im administrativ-legistisch voll geregelten Bereich bewegt. Folglich wird solches Ausloten neuer Möglichkeiten in Grauzonen auch nicht für alle Beteiligten in gleichem Umfang interessant und gangbar sein. Nicht zu vergessen ist die Vorschaltung der erwähnten (sozialberuflichen) Bildungsberatung, die dazu führen kann, dass sich für einzelne AusbildungsteilnehmerInnen aufgrund formell oder informell erworbener Kompetenzen das Modul Ph-FSb/A:T400/P400 * noch weiter verkürzt. Schulen stehen also nicht vor der (Un)möglichkeit, Fächer-Bruchteile anbieten zu müssen, sondern können versuchen, ihre Landesschulinspektoren bzw. das BMBWK * für sachlich vertretbare innovative Gestaltungsformen zu gewinnen. Zentral geregelt werden könnte und sollte der Spielraum für flexible dezentrale Varianten; von zentralistischer Regelung aller Detailfragen möchten wir abraten. Noch ein Wort zur praktischen Ausbildung: Hier macht es, auch mit Bezug auf die angesprochenen Salzburger Erfahrungen Sinn, eindeutig facheinschlägige

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