Österreichische Ärztekammer, PG "Ärztliches Verhalten gegenüber der Pharmaindustrie",

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1 Verhaltenskodex: Zehn Gebote für Ärzte Die Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) hat in einem Verhaltenskodex Umgangsregeln von Ärzten und Zahnärzten gegenüber der Pharma- und Medizinprodukte-Industrie festgeschrieben. Der Verhaltenskodex versteht sich nicht als reine Empfehlung, denn Vergehen gegen den Kodex sind als Disziplinarverfehlungen zu ahnden. Zusätzlich zur Sicherung des korrekten Verhältnisses zwischen Ärzten sowie der Pharma- und medizinisch technischen Industrie wird die Österreichische Ärztekammer einen Ehrenrat mit der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen befassen. In diesem Zusammenhang bekräftigt ÖÄK- Präsident Reiner Brettenthaler die Null- Toleranz-Politik der Standesvertretung gegenüber Ärzten, die den Bestimmungen zuwider handeln. Jede Ärztin und jeder Arzt hat die Verpflichtung, seine Patienten ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Dabei ist die Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit gegenüber der Pharmaindustrie eine der wichtigsten Voraussetzungen für die ärztliche Tätigkeit. Unter anderem deshalb ist der Arztberuf seit jeher einer der am strengsten geregelten freien Berufe. So finden sich vor allem im Ärzte- als auch im Arzneimittelgesetz Passagen, die den Umgang des Arztes mit Arzneimitteln bzw. der Pharmaindustrie streng regeln und ermöglichen, dass Zuwiderhandeln verwaltungs- oder strafrechtlich geahndet wird. Die Österreichische Ärztekammer hat in der Vergangenheit ferner zahlreiche standesrechtliche Vorschriften erlassen. Ein Beispiel ist die Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit, die das Verhalten von Ärztinnen und Ärzten gegenüber Medien oder in der Werbung definiert. Zusätzlich dazu hat die Standesvertretung nun vor kurzem einen Verhaltenskodex zusammengestellt, der sehr detailliert die Verpflichtungen des Arztes im kooperativen Umgang mit der Pharmaindustrie beschreibt. Hier sind in Kurzform die wichtigsten Themen angesprochen, die der Arzt beachten muss. Sozusagen die Zehn Gebote für den Arzt, aus denen er essentielle Regeln auf einen Blick unmissverständlich ersehen kann, betonte Brettenthaler anlässlich einer Pressekonferenz am Mittwoch. Der vorliegende Kodex bezeuge die Null-Toleranz-Politik der Österreichischen Ärztekammer, was Beeinflussung von Ärzten durch die Pharmaindustrie angehe. Zu diesem Zweck werde auch ein Ehrenrat für ärztliches Verhalten, bestehend aus dem ehemaligen Präsidenten des OGH, Dr. Walter Melenitzky, sowie weiteren noch zu benennenden Experten, befasst. Er hat die Aufgabe, Vorwürfe hinsichtlich unethischen ärztlichen Verhaltens auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und die Einhaltung des Verhaltenskodex zu unterstützen und zu fördern. Ärztinnen und Ärzte, die sich nicht an diese Spielregeln halten, können nicht mit dem Verständnis der Ärztekammer rechnen, erklärte der ÖÄK-Chef. Sie haben die ethische Pflicht, jeden Patienten ohne Unterschied der Person und gewissenhaft zu betreuen und zu beraten. Die Pflicht eines Arztes ist es, objektiv zu entscheiden, welche Therapien für den Patienten am besten sind. Es darf durch Zusammenarbeit mit der Pharmaindustrie und medizinisch technischen Industrie nicht zu einem kommerziellen Einfluss von außen oder Interessenskonflikten kommen, die die Behandlung von Patienten beeinträchtigen, negativ beeinflussen oder den Ruf des medizinischen Standes beschädigen. Die Standesvertretung informiere derzeit im Rahmen einer Aufklärungskampagne alle Ärztinnen und Ärzte über die gesetzlichen Vorschriften und die Regelungen des - 2 -

2 Verhaltenskodex. Dabei geht es im ÖÄK-Kodex vor allem um sechs Hauptregelungsbereiche, darunter die thematischen Dauerbrenner Fortbildungsveranstaltung (Teilnahme an medizinisch-wissenschaftlichen Veranstaltungen, wie etwa Kongresse, Symposien, Workshops und Vorträge) und Geschenke bzw. andere Vorteile, sowie aber auch (siehe auch Beilage): - Annahme von Ärztemustern - Klinische Prüfungen und Forschung - Verschreibung von Medikamenten und Anwendungsbeobachtungen - Formvorschriften (z.b. Abschluss von Scheinverträgen ) Nicht-Internationale Fortbildung Tagungsort grundsätzlich im Inland Da das medizinische Wissen sich bekanntlich alle fünf Jahre verdoppelt, sind Fortbildungsveranstaltungen unerlässlich für Ärztinnen und Ärzte. Der ÖÄK-Verhaltenskodex hält fest, dass Ärzte an von der Industrie finanzierten Fortbildungsveranstaltungen allerdings nur teilnehmen dürfen, wenn diese wissenschaftlichen Zielen, Zwecken der Fortbildung oder der praxisbezogenen Anwendung ärztlichen Handelns dienen. Dabei muss die Vermittlung fachlicher Information den Hauptteil der Veranstaltung ausmachen und auch der Tagungsort dem Ziel entsprechen. Grundsätzlich muss der Tagungsort im Inland liegen, wenn es sich um eine Veranstaltung für ausschließlich österreichische Teilnehmer handelt. Generell dürfen Kosten nur für Ärzte, nicht aber für Begleitpersonen übernommen werden. Eine industriegesponsorte Urlaubsreise mit minimalem Fortbildungscharakter ist Ärztinnen und Ärzten damit explizit untersagt, erläuterte der ÖÄK-Präsident diese Regelung. Darüber hinaus ist Ärzten eine industriefinanzierte Reise zu einer Fortbildungsveranstaltung im Ausland nur dann gestattet, wenn es sich um eine internationale Veranstaltung oder um die Besichtigung wissenschaftlicher oder produktionstechnischer Einrichtungen handelt bzw. wenn sie im Zusammenhang mit einer Präsentation oder Durchführung medizinischer Studien steht. Geschenke und Ärztemuster Verboten ist für den Arzt selbst die Annahme kleinster Geschenke, sofern die Entgegennahme direkt oder indirekt von der Verschreibung eines Arzneimittels oder von einem Erwerb eines Medizinprodukts durch einen Patienten über Empfehlung des Arztes verbunden ist. Geschenke oder andere Zuwendungen bzw. Vorteile dürfen auch nicht angenommen werden, wenn diese unangemessen sind. Die Annahme von Bürohilfsmitteln ist nur in geringem Ausmaß erlaubt und muss im unmittelbaren Zusammenhang mit der üblichen Tätigkeit des Arztes stehen (z.b. Kalender oder Blöcke). (In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der Pharmig-Kodex vice versa die Abgabe von Geschenken seitens der Pharmaindustrie untersagt.) Die Abgabe von Ärztemustern ist nur im Rahmen des Arzneimittelgesetzes erlaubt, das eine geringfügige Annahme gestattet. Dabei sind Pharmafirmen verpflichtet, über sämtliche Arzneimusterabgaben Nachweise zu führen. (Zur Erklärung: Der Kodex der Pharmaindustrie beschränkt die Abgabe auf eine Menge, die zur Beurteilung eines Behandlungserfolges bei höchstens 30 Patienten pro Jahr ausreicht.) - 3 -

3 Vermeiden von Abhängigkeitsverhältnissen zur Industrie Bei der Teilnahme an klinischen Prüfungen oder von der Pharmaindustrie unterstützten Forschungsprojekten sind laut Verhaltenskodex die bestehenden Vorschriften Arzneimittel- Gesetzes etc. anzuwenden. Grundlage für die Bezahlung der Prüfungs- und Forschungstätigkeit müssen der damit verbundene Aufwand und die benötigte Zeit sein. Eine erfolgsabhängige Honorargestaltung ist nicht erlaubt. Ergebnisse dieser Forschungstätigkeit sind unter Angabe des Sponsors zu veröffentlichen. Ärzte (Familienmitglieder), die finanziell signifikant an Pharmaunternehmen beteiligt sind, haben bei der Durchführung von Studien möglicherweise einen Interessenkonflikt und sollten sich nicht an Studien ihrer Firmen beteiligen. Scheinverträge verboten Halten Ärzte Vorträge für Pharmaunternehmen oder beraten diese, bzw. führen klinische Prüfungen oder Anwendungsbeobachtungen durch, muss dafür ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden aus dem sich Leistung und Gegenleistung eindeutig ergeben. Scheinverträge sind damit strikt verboten. Für den Empfang von Pharmareferenten oder anderen Unternehmensangehörigen darf ein Arzt kein Honorar entgegennehmen. Genaue Regeln gibt es auch für die erforderliche Dokumentation von Anwendungsbeobachtungen. Hier darf laut Arzneimittelgesetz nur eine ortsübliche und dem Umfang der erbrachten Leistung entsprechende finanzielle Abgeltung erfolgen, die sich primär nach der Richtlinie für Privathonorare der ÖÄK bzw. nach der Honorarordnung der BVA (Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter) richtet. Es geht um ein angemessenes Honorar. Dabei richtet sich die Angemessenheit auch nach der Expertise des konsultierten Arztes, etwa danach, ob sich z.b. eine internationale ärztliche Kapazität der Aufgabe widmet, erklärte Brettenthaler. Dabei müsse die Finanzierung z.b. einem Veranstalter von Fortbildungsveranstaltungen offen gelegt werden. Verwaltungs- und strafrechtliche Bestimmungen in diversen Gesetzen Was die Verschreibung von Medikamenten angeht, erfolgt diese grundsätzlich nach dem Krankheitsbild der Patientin/des Patienten und der medizinischen Indikation. Für den Arzt zu beachten sind ferner kassenrechtlichen Vorgaben der Sozialversicherungsträger. Zu beachten ist dabei das so genannte Ökonomiegebot. Danach muss die Verschreibung auf Kassenrezept ausreichend, zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht übersteigend sein. Außerdem müssen sich niedergelassene Kassenärztinnen und ärzte sich bei der Ausstellung von Kassenrezepten an den Erstattungskodex der Kassen halten, der festlegt, welche Medikamente bezahlt und bewilligt werden. Wie bereits erläutert, regeln unter anderem auch das Ärzte- und das Arzneimittelgesetz den Umgang von Ärzten mit der Pharmaindustrie. Unter anderem gibt es beispielsweise im Berufsrecht die Vorschrift, dass ein Arzt keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken erhalten darf, und ferner die Vorschrift, dass unsachliche, unwahre und das Standesansehen beeinträchtigende Äußerungen mit Bezug auf den Arztberuf unterlassen werden müssen ( 53). Sehr ausführliche Regeln gibt es zum Umgang mit Medikamenten. In Verbindung des Ärzterechts mit den arzneimittelrechtlichen Bestimmungen sind die Verpflichtungen des Arztes klar definiert. So ist laut Arzneimittelrecht Medikamentenwerbung für Ärzte sehr stark eingeschränkt. Gleichzeitig wird von zwei Seiten durch das Arzneimittelgesetz sichergestellt, - 4 -

4 dass es keine Beeinflussung der Unabhängigkeit der Ärzte durch die Pharmaindustrie gibt. Einerseits ist der Industrie verboten, im Rahmen der Verkaufsförderung für Arzneimittel Ärzten eine Prämie bzw. finanzielle Vorteile u.ä. anzubieten. Andererseits ist es auch den Ärzten untersagt, dass sie solche oder andere finanziellen oder materiellen Vorteile fordern, sich versprechen lassen oder annehmen (siehe Anlage: Paragraph 55, dieser enthält auch Bestimmungen zum Repräsentationsaufwand bei der Verkaufsförderung). Sollte dies der Fall sein, erwarten den Arzt Geldstrafen bis zu Euro, im Wiederholungsfall bis zu Euro. Allerdings kann für gravierende Verfehlungen auch das Strafrecht herangezogen werden. Auch im Ärztegesetz sind ferner deutliche Strafbestimmungen enthalten, wenn berufsrechtlich vorgesehene Grenzen überschritten sind. Dabei werden sofern die Handlung nicht schon strafrechtlich relevant ist Verwaltungsstrafen ausgesprochen (Geldstrafe bis zu Euro), aber auch schon der Versuch ist strafbar. (Hier geht es u.a. um Bestimmungen, in welchem Zusammenhang Ärzte medizinisch tätig werden dürfen, welche Ausbildungsnachweise zu erbringen sind oder etwa welchen Meldepflichten sie unterliegen)

5 Hintergrund: Disziplinarrecht Das Disziplinarrecht ist für Ärztinnen und Ärzte sehr streng. Die höchste Strafe, die die Disziplinarbehörden aussprechen können, ist die Streichung aus der Ärzteliste, die faktisch einem Berufsverbot gleichkommt. Wird eine disziplinarrechtliche Anzeige beim so genannten Disziplinaranwalt (von der Ärztekammer unabhängiger Jurist) erstattet, prüft dieser zunächst, ob die Vorwürfe stimmen. Danach initiiert er ein Verfahren bei der Disziplinarkommission (erste Instanz: besetzt durch unabhängige Richter und Juristen, sowie Beisitzer der Ärztekammer), die wiederum durch Einvernahmen und Beweisaufnahmen ihrerseits prüft und eine Entscheidung fällt. Das Berufungsverfahren in der zweiten Instanz obliegt dem Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim BMFG. Der neue Kodex wurde in einer aus den drei Bundeskurienobmännern zusammengesetzten Arbeitsgruppe unter der Federführung des ÖÄK-Vizepräsidenten Prim. MR Dr. Walter Dorner erstellt. In dem in der ÖÄK-Vollversammlung vom Juni 2005 verabschiedeten Verhaltenskodex werden explizit klare Regeln für den Umgang mit der Industrie definiert. Für die Erarbeitung herangezogen wurden in Ermangelung vergleichbarer europäischer Kodizes - die Richtlinien der American Medical Association (AMA) sowie die Deklaration der Word Medical Association von Helsinki (Oktober 2004). Zum Verhaltenskodex der Pharmig gibt es Berührungspunkte - etwa bei der Frage der Geschenkannahme oder auch der Kongresse

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