Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Büro IIIB Berlin. Daniel Wragge Tel.: daniel.wragge@eex.com
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1 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Büro IIIB Berlin Daniel Wragge Tel.: daniel.wragge@eex.com Dr. Wolfram Vogel Tel.: w.vogel@epexspot.com Leipzig/ Paris, den 29. September 2015 Stellungnahme zum Referentenentwurf Strommarktgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 14. September 2015 offiziell die Länder- und Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) eingeleitet. Die European Energy Exchange (EEX) und die EPEX SPOT sind in vielfacher Hinsicht von der Debatte über das Design der Strommärke betroffen. Daher nehmen wir mit diesem Schreiben wie bereits zum Grünbuch und Weißbuch die Gelegenheit wahr, eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. Der Vollständigkeit halber sind unsere vorherigen Stellungnahmen diesem Schreiben beigefügt. Sie finden diese auch auf den Websites von EPEX SPOT und EEX. 1. EEX und EPEX SPOT begrüßen ausdrücklich, dass das Gesetz dem schon im Weißbuch titulierten Grundsatz folgt, den Strommarkt weiterzuentwickeln und keinen Kapazitätsmarkt in Deutschland einzuführen. Wir halten die im Strommarktgesetz aufgeführten Gesetzesvorschläge für geeignet, Marktmechanismen zu stärken, so dass der Stromgroßhandelspreis insbesondere der an der EPEX SPOT gebildete Strompreisindex PHELIX möglichst unverzerrt als Steuerungsinstrument wirken kann. 1a EnWG, durch den die grundsätzliche freie Strompreisbildung gesetzlich verankert wird, sehen wir daher als das zentrale Signal, um das hierfür notwendige Vertrauen herzustellen. Aufbauend auf ein unverzerrtes, transparentes und anerkanntes Preissignal entwickeln EEX und EPEX SPOT sogenannte Energiewendeprodukte. Dazu gehört insbesondere der am 14. September gestartete Cap-Future (weitere Informationen finden Sie in den diesem Schreiben beigefügten Stellungnahmen). European Energy Exchange AG Augustusplatz Leipzig Phone: info@eex.com EPEX SPOT SE 5 boulevard Montmartre Paris Phone: info@epexspot.com
2 2. Wir begrüßen grundsätzlich die im Weißbuch genannte Zielsetzung, transparente und aktuelle Daten im Rahmen einer Online-Plattform zum Strommarkt bereitzustellen. Für die geplante Informationsplattform sehen wir jedoch keinen Bedarf. Mit der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 2007/2008 initiierten und seitdem kontinuierlich weiterentwickelten EEX-Transparenzplattform ( existiert eine solche Plattform bereits. Einer weiteren Optimierung und Erweiterung (z.b. veränderte Art der Darstellung) der EEX-Transparenzplattform stehen wir offen gegenüber und bieten uns als Kooperationspartner an. Eine weitere Option für die schnelle und effiziente Umsetzung einer nationalen Informationsplattform kann auch sein, dass das Bundeswirtschaftsministerium die auf der EEX- Transparenzplattform bereits zur Verfügung gestellten Daten (100% Abdeckung von Kraftwerksdaten für Deutschland und Österreich) nutzt und im Rahmen einer eigenen Website aufbereitet. Folgende Fragen stellen sich uns konkret hinsichtlich 111d Entwurf zum Strommarktgesetz: In der Begründung zu 111d wird richtig ausgeführt, dass bereits heute Daten insbesondere zu Erzeugung und Verbrauch veröffentlicht werden. Diese Daten seien aber zum Teil unvollständig und regelmäßig nicht in aktueller Form oder nicht in deutscher Sprache verfügbar. Gibt es konkrete Beispiele, bei denen Daten unvollständig und nicht regelmäßig verfügbar waren? 111d regelt weiterhin, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) ein unmittelbares aber subsidiäres Datenzugriffsrecht haben soll. Danach kann die BNetzA die zu veröffentlichenden Daten von den ÜNB sowie den Primäreigentümern verlangen, wenn die Daten nicht unverzüglich nach den in der Transparenzplattform genannten Zeitpunkten durch ENTSO-E veröffentlicht werden oder wenn dies zur unverzüglichen Veröffentlichung der Daten notwendig ist. Dadurch würden keine neuen Informationspflichten geschaffen, soweit die Primäreigentümer ihren Informationspflichten gegenüber ENTSO-E nachkommen. Es liege somit im Wesentlichen in der unmittelbaren Verantwortung der zur Datenübermittlung Verpflichteten, Kosten und administrativen Aufwand soweit wie möglich zu reduzieren. Wie können Vollständigkeit und Regelmäßigkeit bei der Datenmeldung durch eine subsidiäre Meldepflicht an die BNetzA konkret verbessert werden? Welche anderen Möglichkeiten hat die BNetzA, Netzbetreiber und Kraftwerksbetreiber zur einer besseren Datenqualität anzuhalten? Seite 2
3 Wurden diese Möglichkeiten schon vollständig ausgeschöpft, um die Datenqualität zu verbessern? Ist die zusätzliche subsidiäre Meldepflicht gegenüber der BNetzA insofern verhältnismäßig? 111d führt aus, dass auf der Informationsplattform insbesondere Daten, die von den Übertragungsnetzbetreibern gemäß der Europäischen Transparenzverordnung an ENTSO-E gemeldet werden, veröffentlicht werden sollen. Art. 4 der Transparenzverordnung 543/2013 führt aus, dass die Primäreigentümer der Daten von denen die ÜNB die Daten zum Teil erhalten (z.b. Kraftwerksbetreiber) Sorge dafür tragen, dass die Daten vollständig sind und der geforderten Qualität entsprechen Welche Erfahrungen haben die Bundesnetzagentur und die Übertragungsnetzbetreiber mit der Einhaltung der Meldepflichten bisher gemacht (Hinweis: ENTSO-E Transparenzplattform ist im Januar 2015 gestartet)? Wird mit einer subsidiären Meldepflicht an die BNetzA der Anwendungsvorrang der europäischen Transparenzverordnung in Frage gestellt? 111d führt aus, dass die Daten in graphischer Sicht so aufbereitet werden sollen, dass die Nutzer besser in die Lage versetzt werden, die Daten des Strommarktes und die Wirkungszusammenhänge des Strommarktes bestehend insbesondere aus Erzeugung, Last, Ex-und Importen von Elektrizität, der Verfügbarkeit von Kapazitäten, Netzen und Energieerzeugungsanlagen sowie grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen ohne zusätzliche Informationen nachzuvollziehen. Kann das Ziel einer nutzerfreundlichen Datenaufbereitung schneller, effizienter und kostengünstiger erreicht werden, wenn man verfügbare Daten wie z.b. auf den Transparenzplattformen von EEX und ENTSO-E zusammenführt, so dass keine neue Meldeinfrastruktur eingeführt werden muss? Seite 3
4 3. Wir bewerten es als positiv, dass der Referentenentwurf die Diskussion um die Ausgestaltung der Kapazitätsreserve eröffnet. In der Übergangsphase hin zum Strommarkt 2.0 kann es erforderlich sein, gewisse Überkapazitäten vorzuhalten, um Versorgungssicherheit garantieren zu können. Eine Kapazitätsreserve kann in dieser Funktion die Netzreserve ergänzen, wenn erwartet wird, dass die Netzreserve alleine nicht reicht, um Angebot und Nachfrage jederzeit ins Gleichgewicht zu bringen. Wir teilen die Ansicht, dass die Kapazitätsreserve den Markt möglichst wenig beeinflussen sollte. Insbesondere sollte das Kriterium zu ihrer Aktivierung technisch und nicht marktbasiert sein. Das Kriterium zur Auslösung der Kapazitätsreserve ist noch nicht definiert. Bei einer falschen Spezifikation können negative Rückwirkungen auf den Markt möglich sein. Es sollten nur solche Anlagen in die Kapazitätsreserve überführt werden können, die keinen oder nur geringen Restriktionen wie z.b. Mindesterzeugung unterliegen. 4. Wir sehen es als positiv an, dass Klarheit über die Auslegung der sogenannten 6- Stunden-Regelung ( 24 EEG) geschaffen werden soll, beispielsweise darüber ob diese innerhalb eines Tages liegen müssen. Die Einbeziehung des Intraday- Marktes in die Beurteilung, ob eine Stunde am deutschen Strommarkt negativ im Sinne des 24 EEG ist, führt jedoch zu einer Verzerrung des Marktes, verbunden mit erheblicher Verunsicherung für die Handelsteilnehmer. Wir schlagen daher vor, von der vorgeschlagenen Änderung des 24 EEG durch das Strommarktgesetz abzusehen. Die Förderung direkt vermarkteten Stroms durch die gleitende Marktprämie bezieht sich nach Anlage 1 zu 34 EEG in den Absätzen 2.1, 2.2.2, und auf die Preise der Stundenkontrakte des Spotmarktes der EPEX SPOT, d.h. auf die Ergebnisse der Day-Ahead-Auktion. Die Höhe der Gebote der Handelsteilnehmer und die Menge des in der Day-Ahead-Auktion der EPEX SPOT direkt vermarkteten Stroms aus erneuerbaren Energiequellen basieren unmittelbar auf dieser Regelung. Daher ist eine Einbeziehung des volumengewichteten Durchschnitts des kontinuierlichen Handels in die Definition von negativ im Sinne des 24 EEG mit der Regelung des 34 EEG inkonsistent und fachlich nicht nachvollziehbar. Die Verknüpfung von Day-Ahead und kontinuierlichem Handel im 24 EEG erzeugt zusätzliche Preisrisiken für die Handelsteilnehmer und birgt die Gefahr einer Marktverzerrung. Aufgrund der Berechnungsgrundlage der Marktprämie bieten Direktvermarkter in der Day-Ahead-Auktion in der Regel die negative erwartete Marktprämie. Allein durch den 24 EEG muss dieses Gebot gegen die Wahrscheinlichkeit des Auftretens sechs aufeinanderfolgender negativer Stunden abgewogen werden. In diesem Fall hätte das Gebot nämlich Null betragen, da die Marktprämie in diesem Stundenblock nach 24 EEG entfällt. Wird nun zusätzlich das Preisniveau des kontinuierlichen Handels in den 24 EEG einbezogen, ergeben sich zwei Effekte: Zum einen kann das Handelsverhalten am Day-Ahead-Markt nicht mehr als Antizipation der Preisentwicklung im kontinuierlichen Handel erfolgen. Zum anderen besteht der Anreiz, sollten am Day- Seite 4
5 Ahead-Markt sechs aufeinanderfolgende negative Stunden auftreten, am Intraday- Markt aktiv gegen dieses Ergebnis zu handeln, um den volumen-gewichteten Durchschnittspreis wenigstens in einer dieser Stunden über Null zu heben mit dem Resultat, dass die Marktprämie des gesamten Sechs-Stunden-Blocks zur Auszahlung kommt. Mit den genannten Punkten geben wir eine erste Rückmeldung zum Referentenentwurf des Strommarktgesetzes. Wir freuen uns, in das weitere Konsultationsverfahren aktiv eingebunden zu werden, um die im Grün- und Weißbuch aufgezeigten Herausforderungen und Ziele der Energiewende effizient und marktwirtschaftlich umzusetzen. Für Rückfragen und einen weiteren Austausch stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Wolfram Vogel Director Public Affairs & Communications Daniel Wragge Head of Political & Regulatory Affairs Seite 5
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