Regenbogenfamilien im heutigen Familienrecht
|
|
- Käthe Winkler
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Regenbogenfamilien im heutigen Familienrecht Referat Rechtsanwältin Karin Hochl Workshop KESB der Stadt Zürich März 2016 Zur Person Lic. iur. Karin Hochl Schaub Hochl Rechtsanwälte AG Stadthausstrasse Winterthur Tel. +41 (0) Tätigkeitsgebiete Familien- und Erbrecht, Vorsorge und Nachlassplanung Nicht traditionelle Familien: Gleichgeschlechtliche Paare, Regenbogenfamilien, Leihmutterschaft im Ausland 1
2 Regenbogenfamilien im Familienrecht der Schweiz Inhaltsübersicht Geltendes schweizerisches Abstammungsrecht Familienrecht im Wandel Reformbedarf Rechtliche Stellung von Regenbogenfamilien (am Beispiel eines lesbischen Mütterpaares) Verfahren vor der KESB Beistandschaft? Rechtsnachteile für Regenbogenfamilien-Kinder Namensrecht Trennungsfall der Eltern oder Streitfall Todesfall der der Eltern Rechtliche Absicherungsmöglichkeiten Geltendes schweizerisches Abstammungsrecht Ein Kind hat einen Vater und eine Mutter Nicht zwei Väter oder zwei Mütter Kindesverhältnis zur Mutter Durch Geburt (Art. 252 Abs. 1 ZGB) Kindesverhältnis zum Vater Durch Ehe mit der Mutter (Art. 252 Abs. 2 ZGB) Vaterschaftsvermutung des Ehemanns Durch Anerkennung (Art. 260 Abs. 1 ZGB) Durch Vaterschaftsurteil (Art. 261 ZGB) 2
3 Geltendes schweizerisches Abstammungsrecht Gleichgeschlechtliche Paare sind von der rechtlichen Elternschaft ausgeschlossen (Art. 28 PartG): Adoptionsverbot Kein Zugang zur Fortpflanzungsmedizin Art. 27 PartG verleiht keine Elternrechte «Hat eine Person Kinder, so steht ihre Partnerin/Partner ihr in der Erfüllung der Unterhaltspflicht und in der Ausübung der elterlichen Sorge in angemessener Weise und vertritt sie, wenn die Umstände es erfordern. Elternrecht bleiben jedoch in allen Fällen gewahrt.» Geltendes Abstammungsrecht Vorrang der Ehe Vorrang der traditionellen Familie, die aus einem Mann, einer Frau (die miteinander verheiratet sind) und Kindern besteht Schutz der Familie oder Schutz der Vorstellung, was eine Familie zu sein hat? 3
4 Wandel im Familienrecht - Reformbedarf Die Ehe als Voraussetzung für Fortpflanzung und Elternschaft = überholtes Konzept Ehe ist heute nicht mehr «Reproduktionsstätte» und auch nicht mehr die Garantin für Stabilität einer Partnerschaft DNA-Test zur Ermittlung der genetischen Vaterschaft Vaterschaftsvermutung des Ehemanns kommt keine Schutzfunkion mehr zu Kein Grund mehr für den Ausschluss nicht verheirateter (verschieden-und gleichgeschlechtlichen) Paare von Adoption und Fortpflanzungsmedizin Rumo-JungoAlexandra, Kindesverhältnisse im Zeitalter vielfältiger Familienformen und medizinisch unterstützter Fortpflanzung, FamPra.ch 4/2014, S. 839 f. Wandel im Familienrecht - Reformbedarf Merkmal der modernen Gesellschaft: Pluralität der Familienformen Neben der traditionellen Familie existiert eine Vielzahl anderer Familien- und Lebensformen: kinderlose Ehen, Altersehen, Ein-Eltern- Familien, Fortsetzungsfamilien, Familien, die durch fortpflanzungsmedizinische Massnahmen zustande gekommen sind, nichteheliche Lebensgemeinschaften, gleichgeschlechtliche Paare, Regenbogenfamilien u.v.m. Schwenger Ingeborg, Gutachten zum Postultat Fehr , August 2013, S. 4 Regenbogenfamilien Steigende Anzahl von lesbischen und schwulen Paaren mit Kindern Zunehmende Sichtbarkeit von Regenbogenfamilien in der Gesellschaft 4
5 Wandel im Familienrecht Definition «Regenbogenfamilien» Familien, in denen sich mindestens ein Elternteil als lesbisch, schwul, bisexuell oder trans* versteht. Anzahl Regenbogenfamilien Keine offizielle Statistik in der Schweiz Schätzungen: zwischen und Kinder Nay, Yv E. (2016). Was sagt die Wissenschaft zu Regenbogenfamilien? Eine Zusammenschau der Forschung. S. 1-9 Regenbogenfamilien Vielfältige Konstellationen auch bei Regenbogenfamilien Ein Elternteil mit Kind, der nach einer heterosexuellen Beziehung gleichgeschlechtlich lebt Zwei lesbische Mütter mit einem oder mehreren Kindern von bekannten oder unbekannten Samenspendern Kinder mit lesbischen Müttern und einem heterosexuellen oder homosexuellen Vater Zwei lesbische Mütter und zwei schwule Väter, die zu viert für das Kind aufkommen Zwei schwule Väter mit einem oder mehreren Kinder, die im Ausland durch Leihmutterschaft geboren wurden 5
6 Regenbogenfamilien Vorbehalte gegen gleichgeschlechtliche Elternschaft Überzeugung rechtlich begründete Elternschaft müsse ein Abbild der biologischen Möglichkeit von Elternschaf sein Das unterstellt, dass nur eine Mutter und ein Vater in der Lage sind, die gesunde Entwicklung der Kinder zu gewährleisten. 17 % aller Kinder in der Schweiz ( Paare und Ein- Eltern mit Kinder) wachsen in Ein-Elternhaushalten auf (Statistik Privathaushalte nach Haushaltstyp 2012, BFS, Neuchâtel, 2014). Niemand behauptet, alle diese Kinder seien gefährdet. Regenbogenfamilien Studien aus Deutschland, Frankreich, den Niederlanden und den USA Kinder mit einem oder mehreren homosexuellen Elternteilen entwickeln sich nicht anders als Kinde mit heterosexuellen Eltern Kinder aus Regenbogenfamilien sind nicht öfter oder seltener homosexuell und sie entwickeln gleichermassen eine Geschlechtsidentität innerhalb der üblichen Geschlechterrollen Ingeborg Schwenzer, Familienrecht und gesellschaftliche Veränderungen, FamPra.ch 4/2014, S. 1000, m.h.a. Studien Yv E. Nay (2016). Was sagt die Wissenschaft zu Regenbogenfamilien? Eine Zusammenschau der Forschung. S. 1-9 Erkenntnis Kinder brauchen zumindest eine Person, die sie um ihrer selbst willen liebt, also weder zwingend zwei Personen, noch zwingend Vater und Mutter. Bernd Eggen, Homosexuelle Paare mit Kindern, Fampra.ch 2007, 823, 834 6
7 Wandel im Familienrecht - Reformbedarf SKMR-Newsletter Nr. 28 des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte vom 24. Juni 2015: Geltendes Recht der Schweiz nicht verfassungskonform Ausschluss von Paaren in egpvon der Adoption und der Fortpflanzungsmedizin ist nicht verfassungskonform. Das geltende Recht trifft Unterscheidungen, die sich nicht an der Stabilität der Beziehung oder der Eignung zur Elternschaft orientiert, sondern an der Ehe und benachteiligt u.a. gleichgeschlechtliche Paare mit Kindern Der Wunsch Kinder zu haben und zu erziehen, steht als Teil der persönlichen Freiheit allen Menschen ohne Rücksicht auf die sexuelle Orientierung zu (Bundesgericht). Wandel im Familienrecht - Reformbedarf Reformbemühungen des Staates Bericht des Bundesrates zum Postulat Fehr ( ) von März 2015: Modernisierung des Familienrechts Stellungnahme Nationale Ethikkommission von November 2013: Die medizinisch unterstützte Fortpflanzung Ethische Überlegungen und Vorschläge für die Zukunft 7
8 Wandel im Familienrecht Reformen Revision Adoptionsrecht Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare Stiefkindadoption für Paare in faktischen, verschieden-wie gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften Zustimmung des Ständerates am 8. März 2016 Ehe für alle Die Ehe soll für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet werden. Zustimmung der Rechtskommissionen des National-und Ständerates Fortpflanzungsmedizin Zugang gleichgleichgeschlechtlicher Paare zu den fortpflanzungsmedizinischen Verfahren Ziel: originäre Elternschaft (Elternschaft ab Geburt) Wandel im Familienrecht - Reformen Widerstand gegen eine Modernisierung des Familienrechtes Motion Herzog ( ): Fragwürdige Reformen im Ehe-und Familienrecht stoppen Verein für traditionelle Familie: Erhalt und Verteidigung der Familie, die aus einem Mann, einer Frau und Kindern besteht. Zeichen für die Öffnung des Familienrechtes Ablehnung der CVP-Initiative «Abschaffung der Heiratsstrafe» wegen Definition der Ehe als Verbindung zwischen Mann und Frau 8
9 Wandel im Familienrecht - Reformen CVP-Initiative «Abschaffung der Heiratsstrafe» Quelle: Tagesanzeiger vom Blick nach Europa Gemeinsame Adoption legal: Belgien*, Dänemark*, Grossbritannien*, Irland*, Malta*, Niederlande*, Spanien*, Andorra, Frankreich, Finnland (ab 2017), Island, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Schweden, Portugal *Originäre Elternschaft (automatische Anerkennung) Stiefkindadoption legal: Deutschland, Finnland, Slowenien und Estland Adoption nicht legal oder keine Regelung Quelle: ILGA (International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association),
10 Rechtslage von Regenbogenfamilien Beispiel: Anna Meier und Belinda Müller Lesbisches Paar in eingetragener Partnerschaft Gemeinsamer Kinderwunsch Umsetzung mittels Samenspende (ausländische Samenbank, Internetplattform oder Bekanntenkreis) Gemeinsame Familienplanung Wunsch nach «originärer Elternschaft» Anna Meier: Biologische Mutter Belinda Müller: Co-Mutter / 2. Elternteil Das Paar lässt sich vorgängig rechtlich beraten und trifft alle notwendigen rechtlichen Vorkehrungen U.a. verpflichtet sich Co-Mutter Belinda Müller vertraglich wie ein Elternteil anstelle des fehlenden Vaters für den Unterhalt des Kindes aufzukommen (Unterhaltsvertrag) Rechtslage von Regenbogenfamilien Rechtliche Situation nach der Geburt Kindesverhältnis zu Anna Meier (biologische Mutter) Kein Kindesverhältnis zu Belinda Müller (Co-Mutter) keine Rechte und Pflichten Kindesverhältnis zum Samenspender? Samenspender will/soll keine Vaterrolle übernehmen. Mutter, Co-Mutter & Kind bilden Wunsch-Kernfamilie Keine Vaterschaftsanerkennung 10
11 Rechtliche Situation von Regenbogenfamilien Klassische Situation von Regenbogenfamilien-Kindern mit 2 Müttern: Kindesverhältnis zur biologischen Mutter Kein Kindeverhältnis zur Co-Mutter Kein Kindesverhältnis zum Samenspender Ein-Elternschaft Kind hat nur einen rechtlichen Elternteil Co-Elternteil hat keine Elternrechte Obwohl die Realität anders aussieht: Anna Meier und Belinda Müller sorgen gemeinsam für die Betreuung und den Unterhalt des Kindes bilden eine Familie Diskriminierende Rechtslage Rechtslage für Regenbogenfamilien Nachteile aufgrund fehlender rechtlicher Elternschaft Co-Mutter oder Co-Vater Überblick: Verfahren vor der KESB Beistandschaft? Namensrecht Elterliche Sorge / Vertretungsrecht Unterhalt Sozialversicherungen Erbrecht 11
12 Verfahren vor der KESB keine Beistandschaft Beistandschaft für das Kind zur Feststellung der Vaterschaft? Bis : Art. 309 azgb Dem Kind einer unverheirateten Frau wird ein Beistand ernannt, der für die Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater sorgt Zwangsbeistandschaft Revision der elterlichen Sorge: Streichung von Art. 309 azgb Seit 1. Juli 2014: Art. 308 Abs. 2 ZGB Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes zur Feststellung der Vaterschaft. Verfahren vor der KESB keine Beistandschaft Botschaft und Lehre zu Art. 308 Abs. 2 ZGB Beistandschaft unter Art. 308 Abs. 2 ZGB nur noch zulässig, wenn eine konkretegefährdung des Kindeswohls besteht. Eine abstrakte Gefährdung des Kindeswohls genügt nicht mehr. Botschaft zur Änderung des ZGB (Elterliche Sorge), , vom 16. November 2011 «Keine Bevormundung nicht verheirateter Mütter: ( ) Das Kind soll nur einen Bestand erhalten, wenn ein solcher zu seinem Schutz nötig ist [konkrete Kindeswohlgefährdung]. Allein die Tatsache, dass eine nicht verheiratete Mutter ein Kind zur Welt bringt, belegt noch keine solche Schutzbedürftigkeit.» (S. 9095) 12
13 Verfahren vor der KESB keine Beistandschaft Botschaft zur Änderung des ZGB (Elterliche Sorge), , vom 16. November 2011: Zum Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung «Nichts ändert die Aufhebung von Art. 309 ZGB am ( ) Anspruch des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung. Dieser Anspruch allein genügt aber nicht, dem Kind einer nicht verheirateten Mutter in jedem Fall einen Beistand zu bestellen. Dies gilt umso mehr als mittels DNA-Analyse eine einwandfreie Abklärung der Vaterschaft auch noch lange nach der Geburt möglich ist.» Verfahren vor der KESB keine Beistandschaft Beispiel: Anna Meier und Belinda Müller Lesbisches Paar in egp: Kind mit Mutter & Co-Mutter Keine «konkrete Gefährdung» des Kindeswohls durch fehlende rechtliche Vaterschaft Co-Mutter Belinda Müller tritt an die Stelle des Vaters: Sie kommt als 2. Elternteil für die Betreuung und den Unterhalt des Kindes auf (Unterhaltsvertrag) Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung kann ohne Vaterschaftsanerkennung und somit ohne Beistandschaft gewahrt werden 13
14 Verfahren vor der KESB keine Beistandschaft Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung Grundrecht: Art. 8 EMRK, Art. 7 Abs. 1 UN-KRK, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 Abs. 2 BV Recht des Kindes auf Kenntnis seiner genetischen Abstammung ist unabhängig vom Bestehen eines rechtlichen Kindesverhältnisses KESBs argumentieren mit dem Recht des Kindes auf Kenntnis der Abstammung, ohne dieses vom rechtlichen Kindesverhältnis zu differenzieren. Dilemma der Mütter: Geben sie die Identität des Samenspender preis, besteht das Risiko, dass er als rechtlicher Vater des Kindes in das Zivilstandsregister eingetragen wird was nicht gewollt und zum Schutz des Kindes nicht notwendig ist. Verfahren vor der KESB keine Beistandschaft Widerstände, mit denen Anna Meier und Belinda Müller als lesbisches Elternpaar zu kämpfen haben: Leitlinie der Behörden ist nach wie vor das traditionelle Familienbild Im Fehlen einer Vaterschaft wird ein Mangel erblickt Selbst bei lesbischen Paaren in egp gehen die Behörden davon aus, dass es einen Vater gibt Lesbische Elternpaare haben mit Stigmatisierung und Vorurteilen gegen ihre Familienform und vielen Hürden und Diskriminierungen zu kämpfen Jüngere Entwicklung: KESB geben sich «scheinbar» offen, argumentieren jedoch mit dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung, um doch eine Beistandschaft zu errichten/vaterschaftsanerkennung zu bewirken versteckte Diskriminierung 14
15 Verfahren vor der KESB keine Beistandschaft Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung Recht kann gewahrt werden auch ohne Beistandschaft und ohne Vaterschaftsanerkennung Im Kontext eines lesbischen Mütterpaares stellt die fehlende Vaterschaft keinen Mangel dar keine «konkrete Kindesgefährdung» Das Recht des Kindes auf Kenntnis der genetischen Abstammung rechtfertigt keinen staatlichen Eingriff in Form einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB Verletzung Diskriminierungsverbot aufgrund der Lebensform (Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 EMRK) Verletzung Anspruch auf Privat-und Familienleben (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) Verfahren vor der KESB keine Beistandschaft Möglichkeiten zur Hinterlegung der Spenderdaten ohne Beistandschaft und Vaterschaftsanerkennung Kein «offizielles Register» Ehepaare mit heterologerinsemination: Daten des Spenders werden im Spenderdatenregister, welches durch das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen(EAZW) geführt wird, aufbewahrt (Art. 15 FMedV) Analoge Anwendung auf gleichgeschlechtliche Paare? Deponieren der Samenspenderdaten bei einem Notar oder Anwalt (Hinterlegungsvertrag) 15
16 Verfahren vor der KESB = keine Beistandschaft Fazit und Zusammenfassung Rechtsvorkehren zum Schutz des Kindes: Co-Mutter Belinda Müller tritt in Rechte und Pflichten ein, die üblicherweise auf den Vater entfallen (insbesondere Pflicht zur Bezahlung von Unterhalt) Recht des Kindes auf Kenntnis der Abstammung kann ohne Eintragung eines rechtlichen Vaters in das Zivilstandsregister gewahrt werden: z.b. durch Hinterlegung der Spenderdaten bei einem Notar oder Anwalt Keine «konkrete Kindeswohlgewährdung»: Unterhalt, Betreuung und Recht des Kindes auf Kenntnis der Abstammung sind gesichert Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Feststellung einer Vaterschaft sind nicht gerechtfertigt Im Rahmen seiner Pflicht, die tatsächlich gelebten Familienbeziehungen zu schützen, ist der Staat aufgefordert, eine «Hinterlegungsmöglichkeit» für Spenderdaten von Regenbogenfamilien-Kindern zu schaffen Verfahren vor der KESB Keine Beistandschaft NZZ am Sonntag,
17 Rechtsnachteile für Regenbogenfamilien-Kinder Nachteile aufgrund fehlender rechtlicher Elternschaft Co-Mutter oder Co-Vater Überblick: Verfahren vor der KESB Beistandschaft? Namensrecht Elterliche Sorge / Vertretungsrecht Unterhalt Sozialversicherungen Erbrecht Rechtsnachteile für Regenbogenfamilien-Kinder Namensrecht Art. 270 Abs. 2 azgb(bis Ende 2012) Kind einer unverheirateten Frau erhält den Familiennamen der Mutter. Das Kind hiess immer gleich wie die biologische Mutter Art. 270a Abs. 1 ZGB (seit 2013 neues Namensrecht) Unverheiratete Eltern: Steht die elterliche Sorge einem Elternteil zu, so erhält der Kind dessen Ledignamen. Führt zu unsachgerechten Resultaten in Fällen, in denen die unverheiratete Mutter nicht mehr ihren Ledignamen trägt. 17
18 Rechtsnachteile für Regenbogenfamilien-Kinder Beispiel: Anna Meier und Belinda Müller: Eintragung der Partnerschaft Gemeinsamer Familienname nach Art. 12a PartG: Müller Anna und Belinda MÜLLER 2 Jahre später: Anna MÜLLER bringt das gemeinsame Wunschkind zur Welt Familienname des Kindes nach Art. 270a nzgb: MEIER (Ledigname der biologischen Mutter) Kind heisst anders als seine beiden Mütter! Namensänderungsgesuch notwendig! Aufwand und Kosten! Rechtsnachteile für Regenbogenfamilien-Kinder Namensrecht Art. 270a Abs. 1 ZGB = missratene Gesetzesbestimmung Gleichgeschlechtlichen Paaren steht die Ehe nicht offen steht verdeckte Diskriminierung «Namensspaltung» von Eltern und Kind unsachgerecht und verletzt das Kindeswohl Diskriminierung insbesondere von Regenbogenfamilie, die einen gemeinsamen Familiennamen führen Umweg über Namensänderungsgesuch notwendig 18
19 Rechtslage für Regenbogenfamilien Nachteile aufgrund fehlender rechtlicher Elternschaft Co-Mutter oder Co-Vater Überblick: Verfahren vor der KESB Beistandschaft? Namensrecht Elterliche Sorge / Vertretungsrecht Unterhalt Sozialversicherungen Erbrecht Rechtsnachteile für Regenbogenfamilien-Kinder Keine rechtliche Bindung zwischen Kind und Co-Elternteil Keine elterliche Sorge Art. 27 PartG verleiht der Co-Mutter/Vater keine Elternrechte Kompetenz der Co-Mutter zur vertretenden Ausübung der elterlichen Sorge im Rahmen von Art. 27 PartG ist beschränkt und betrifft nur Einzelsituationen, z.b. Krankheit oder dringend anstehende Entscheidungen bei Abwesenheit des rechtlichen Elternteils Kein Vertretungsrecht des Co-Elternteils es muss mit mühsamen Vollmachten operiert werden Fehlende Elternschaft zur Co-Mutter untergräbt das Vertrauen und die Sicherheit des Kindes in die Beständigkeit seiner Eltern Unsicherheit des Kindes über die eigene Identität 19
20 Rechtsnachteile für Regenbogenfamilien-Kinder Trennung der Eltern oder Streitfall Fatale Konsequenzen für das Kind! Co-Mutter hat keinen Anspruch auf Kontakt und Betreuung Falls sich die Eltern nicht einigen können muss ein ausserordentliches Besuchsrecht gestützt auf Art. 27 Abs. 2 PartG beantragt werden. Gefahr, dass Kind seine zweiten Elternteil verliert Umgekehrt hat die biologische Mutter keine verlässliche und rechtlich verpflichtete zweite Partnerin in Bezug auf die Ausübung der elterlichen Pflichten, wie Betreuung und Unterhalt Co-Mutter hat keinerlei Pflichten in Bezug auf das Kind und könnte sich jederzeit aus der Verantwortung entziehen (Unterhaltspflicht). Rechtsnachteile für Regenbogenfamilien-Kinder Todesfall der biologischen Mutter Das Kind ist eine erheblich lange Zeit mit der Unsicherheit belastet, wer die elterliche Sorge erhält Die Co-Mutter kann für die Zuteilung der elterlichen Sorge nur auf die gute Gesinnung der Kindesschutzbehörden hoffen Kind hat keinen gesetzlichen Betreuungs-und Unterhaltsanspruch gegenüber der Co-Mutter 20
21 Rechtsnachteile für Regenbogenfamilien-Kinder Todesfall der Co-Mutter Das Kind hat keine gesetzlichen Erbansprüche gegenüber der Co- Mutter Testamentarische Begünstigung des Kindes erheblich benachteiligt (Erbschaftssteuer) Hat die Co-Mutter bei ihrem Ableben mit dem Kind nicht im selben Haushalt gewohnt (z.b. infolge Trennung der Eltern), hat das Kind mangels Elternschaft keinen Anspruch auf Waisenrente Rechtsnachteile für Regenbogenfamilien-Kinder Fazit Kind aufgrund fehlender rechtlicher Elternschaft des Co-Elternteils ungenügend geschützt Umfangreiche rechtliche Vorkehrungen notwendig Nicht alle Rechtsnachteile können behoben werden Beratung Kosten und Aufwand 21
22 Rechtliche Absicherung «Package» zur rechtlichen Absicherung von Kind und Eltern Vorbereitung Schreiben an KESB zur Vermeidung Beistandschaft Vereinbarung zwischen den Eltern (Basisvereinbarung) Unterhaltsvereinbarung (insbesondere für KESB) Generalvollmacht zu Gunsten Co-Elternteil zur Vertretung des Kindes Vorsorgeauftrag Testament Vermögensvertrag Ev. Namenänderungsgesuch Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Literaturempfehlungen Andrea Büchler, Die Zukunft von Ehe, Partnerschaft und einfachen Lebensgemeinschaften, FamPra.ch 4/2014, S. 797 ff. Alexandra Rumo-Jungo, Kindesverhältnisse im Zeitalter vielfältiger Familienformen und medizinisch unterstützter Fortpflanzung, FamPra.ch 4/2014, S. 838 ff. Ingeborg Schwenzer, Familienrecht und gesellschaftliche Veränderungen, FamPra.ch 4/2014, S. 966 Andrea Büchler/Sandro Clausen: Fortpflanzungsmedizin und Kindeswohl! Kindeswohl und Fortpflanzungsmedizin?, FamPra.ch 2/2014 SKMR-Newsletter Nr. 28 des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte vom 24. Juni
Mal mit, mal ohne Kinder in eingetragenen Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften
Mal mit, mal ohne Kinder in eingetragenen Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften Workshop im Rahmen des Seminars für lesbische und schwule Eltern und Paare mit Kinderwunsch
MehrNeues Namens- und Bürgerrecht
Neues Namens- und Bürgerrecht RA lic. iur. Simon Bachmann Ab 1. Januar 2013: Neues Namens- und Bürgerrecht Überblick Das Namensrecht ab 2013 Übergangsbestimmungen Partnerschaftsgesetz Bürgerrecht Namensänderung
MehrEheöffnung Recht auf Ehe für alle
Eheöffnung Recht auf Ehe für alle Zentrum Karl der Grosse, Zürich 13. Juni 2014 Referat von Karin Hochl, Rechtsanwältin Zur Person Karin Hochl Schaub Hochl Rechtsanwälte Stadthausstrasse 41 8402 Winterthur
MehrInhaltsübersicht. Inhaltsverzeichnis 9 Abkürzungsverzeichnis 15 Zusammenfassung 21
Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis 9 Abkürzungsverzeichnis 15 Zusammenfassung 21 Erstes Kapitel: Die Elternschaft gleichgeschlechtlicher Paare 23 I. Einleitung 23 II. Demographische Daten 29 1. Ausländische
MehrAbstammungsrecht. I. Allgemeines
Abstammungsrecht I. Allgemeines Welche Personen sind in rechtlicher Hinsicht Vater und Mutter eines Kindes? Letzte große Novellierung des Abstammungsrechts durch das FamErbRÄG 2004 Die Rechte von Rechtsnachfolgern
MehrEXPOSÉ. Anerkennung im Ausland geschlossener gleichgeschlechtlicher
Anerkennung im Ausland geschlossener gleichgeschlechtlicher Ehen spätestens im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie 38/2004 Anerkennung im Ausland geschlossener gleichgeschlechtlicher Ehen spätestens
MehrInformationen zum deutschen Namensrecht
Rechts- und Konsularabteilung Deutsche Botschaft Brüssel Rue Jacques de Lalaingstraat 8-14 1040 Brüssel Tel.: 02-787.18.00 Fax: 02-787.28.00 Informationen zum deutschen Namensrecht Mit der Verabschiedung
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrSchweizer Bürgerrecht
Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.
MehrKinder in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften. 22.05.2014 Dr. Marina Rupp
Kinder in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften 22.05.2014 Dr. Marina Rupp Größenordnungen Mikrozensus (2011) 1. Hochrechnungen: Fragekonzept 67.000 gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland 40%
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrWas ist eine Beistandschaft?
Seite 1 von 4 Fragen und Antworten zum neuen Recht: Was ist eine Beistandschaft? Wer kann einen Beistand erhalten? Wie erhalte ich einen Beistand für mein Kind? Wozu brauche ich einen Beistand? Wann kann
MehrKonkubinat Ehe Eingetragene Partnerschaft. Art. 62 ff. ZStV) Wahl. - Zeugen bei Trauung. - Begründung der Ehe durch Ja-Wort
Konkubinat, Ehe und eingetragene Eine Gegenüberstellung von RA Dr. iur. Bernhard Maag, Zürich 21.12.2012 Konkubinat Ehe Eingetragene Gesetzliche Grundlagen Keine, allenfalls Rückgriff auf die Regeln der
MehrRichtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway
Richtlinien zum Internationalen Sponsern 01. April 2015 Amway Richtlinie zum Internationalen Sponsern Diese Richtlinie gilt ab dem 01. April 2015 in allen europäischen Märkten (Belgien, Bulgarien, Dänemark,
MehrEINFÜHRUNG IN DIE FEMINISTISCHE RECHTSWISSENSCHAFT
EINFÜHRUNG IN DIE FEMINISTISCHE RECHTSWISSENSCHAFT PD Dr. Friederike Wapler, Universität Frankfurt heute: Ehe, Familie und andere Lebensweisen Geschlechterrollen im Recht: Ehe und Familie Art. 3 II GG:
MehrSehr geehrte Damen und Herren
Sehr geehrte Damen und Herren Im Infobrief 3 von Netzwerk Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung, haben wir Sie aufgefordert, Ihre Kenntnisse über Eltern mit einer geistigen Behinderung und
MehrAnerkennung der Vaterschaft
Anerkennung der Vaterschaft und Standesbeamten Schleswig-Holsteins e. V. 1592 BGB Vater eines Kindes ist: Ehemann der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt Der Mann, dessen Vaterschaft (VA) anerkannt (das muss
MehrFragen und Antworten zum neuen Namensrecht
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht 1) Wo finde ich die neuen Gesetzesbestimmungen? Die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
MehrChristina Klein. Ihre Rechte als Vater. interna. Ihr persönlicher Experte
Christina Klein Ihre Rechte als Vater interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Die Sorgeerklärung... 7 3. Das gemeinschaftliche Sorgerecht... 9 4. Das alleinige Sorgerecht... 11 5.
Mehr1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften
1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet
MehrBeurkundung von Unterhalt, Vaterschaft und gemeinsamen Sorgerecht
Beurkundung von Unterhalt, Vaterschaft und gemeinsamen Sorgerecht Möchten Sie eine Beurkundung vornehmen, z.b. über eine Unterhaltsverpflichtung, die Anerkennung der Vaterschaft, eine dazu notwendigen
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrFachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser
Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrDas neue Namensrecht
Das neue Namensrecht 1 Inhalt I. Wesentliche Änderungen III. Auswirkungen einer Namensänderung IV. Materialien I. Wesentliche Änderungen 3 I. Wesentliche Änderungen Eheschliessung bleibt ohne Auswirkungen
MehrBeratung und Unterstützung, Beratung Beistandschaften und
Stadt Hagen Stadt Hagen Beratung Unterstützung, Beratung Beistandschaften Beratung Unterstützung, Unterstützung, Beistandschaften Beurkungen Beistandschaften Beurkungen Beurkungen für Eltern, die bei der
MehrDIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER
Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen
MehrDer Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich?
Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich? ein Vortrag von Diana Salman > Aushang > Präsentation > Bilder 386 Einladung 387 Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich?
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrDie Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis
Generalvollmacht Vertretungsmacht in jeglicher Hinsicht betreffend sämtlicher Vermögenswerte Problem: Vertrauensmissbrauch, eigene Interessen Vorteil: Aufgaben mehrerer Verfügungen sind erfüllt Vorsicht:
MehrWerte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende. Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten?
Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten? 1 Was ist «Moral»? «ETHIK» und «MORAL» Moralische Grundsätze
MehrRüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank
Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die
MehrWährungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden
Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrDas liebe Geld Vom Sparen und Erben
Das liebe Geld Vom Sparen und Erben Béatrice Peterhans, Mitarbeiterin Rechtsdienst Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich 1 Haben Sie gewusst, dass das Einkommen aus der
MehrDer Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:
Vorwort zur Namensführung in der Ehe Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vor dem 1.7.1958 erhielt die
MehrHOCHSAUERLANDKREIS. Informationen für Eltern die nicht miteinander verheiratet sind
HOCHSAUERLANDKREIS Informationen für Eltern die nicht miteinander verheiratet sind Vorbemerkung Für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, ergeben sich oftmals besondere Fragen und rechtliche
MehrVorlesung Gender Law FS 2013. IV. Konstruktion. Transgender-Identitäten. Transgender-Identitäten
Vorlesung Gender Law FS 2013 IV. Konstruktion Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät / Zentrum Gender Studies Universität Basel Geschlecht als Element des Personenstands Art. 8 lit. d
MehrGemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch
Gemeinsame elterliche Sorge 1 Gemeinsame elterliche Sorge als allgemeine Regel Gesetzliche Regelung für alle Eltern ohne Rücksicht auf ihren Zivilstand (Art. 296 rev. ZGB) Die elterliche Sorge dient dem
MehrVORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren K L A G E
VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren Absender: (Vorname + Name) (Adresse) (PLZ + Ort) Kantonsgericht Nidwalden Zivilabteilung/Grosse Kammer Rathausplatz 1 6371 Stans (Ort), (Datum) K L A G E In
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrInformationsveranstaltung «Frau und Finanz» Nachlassplanung Heute an morgen denken
Informationsveranstaltung «Frau und Finanz» Nachlassplanung Heute an morgen denken Haben Sie sich auch schon gefragt? Wie wird das Vermögen verteilt, wenn meinem Mann etwas zustossen sollte? Kann ich weiterhin
MehrRechtsgrundlagen von Ansprüchen auf wirtschaftliche Versorgung im Familienrecht
Rechtsgrundlagen von Ansprüchen auf wirtschaftliche Versorgung im Familienrecht Kinder Unterhalt, wenn unmündig: Art. 276 ZGB Unterhalt, wenn mündig: Art. 277 Abs. 2 ZGB Stiefkinder indirekt via Beistandspflicht
MehrILNAS-EN ISO 15841:2014
Zahnheilkunde - Drähte für die Kieferorthopädie (ISO 15841:2014) Dentistry - Wires for use in orthodontics (ISO 15841:2014) Médecine bucco-dentaire - Fils pour utilisation en orthodontie (ISO 15841:2014)
MehrWas bedeutet Inklusion für Geschwisterkinder? Ein Meinungsbild. Irene von Drigalski Geschäftsführerin Novartis Stiftung FamilienBande.
Was bedeutet Inklusion für Geschwisterkinder? unterstützt von Ein Meinungsbild - Irene von Drigalski Geschäftsführerin Novartis Stiftung FamilienBande Haben Sie Kontakt zu Geschwistern schwer chronisch
MehrEs gibt nur eine Bilanz die zählt: Ihre Zufriedenheit.
Es gibt nur eine Bilanz die zählt: Inhalt Im August 2013 führte die Packenius, Mademann & Partner GmbH eine Online-Kurzbefragung zum Thema Pflege durch. Die Ergebnisse sind auf ganze Zahlen gerundet. Untersuchungsdesign
MehrEINE UNI FÜR ALLE. Universität Luzern, Montag, 5. Mai 2014 17.30 Uhr
EINE UNI FÜR ALLE Wirtschaft, Wissenschaft und Politik im Dialog Angriffe aus Medien und sozialen Netzwerken Schutzmöglichkeiten für Private und Unternehmen Universität Luzern, Montag, 5. Mai 2014 17.30
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
MehrMerkblatt Erteilung der Niederlassungsbewilligung (1)
Volkswirtschaftsdepartement Amt für Migration Einreise und Aufenthalt Steistegstrasse 13 Postfach 454 6431 Schwyz Telefon 041 819 22 68 Telefax 041 819 22 59 www.sz.ch/migration Merkblatt Erteilung der
MehrEurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, Ende 2005
Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte Anteil der Bevölkerung, der mindestens zwei gut genug spricht, um sich darin unterhalten
MehrPädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?
Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrLiteraturverzeichnis
Literaturverzeichnis Beitzke, Familienrecht (Kurzlehrbuch), 25. Auflage 1988 Brox, Erbrecht, 12. Auflage 1990 Münchener Kommentar zum BGB, Band IV, Familienrecht (1977 - mit Ergänzungslieferungen) Gemhuber,
MehrU R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom
MehrB e g r ü n d u n g :
6 Ob 118/03a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr.
MehrScheidungsfragebogen
1 Scheidungsfragebogen Personendaten 1. Wer möchte den Scheidungsantrag stellen? Es kann nur einer von beiden Ehegatten den Antrag stellen, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wer den Antrag
MehrGemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund.
Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund. Das ist eine Erklärung in Leichter Sprache. In einer
MehrGleichgeschlechtliche Partnerschaften. Fragen und Antworten zur Rechtslage in den Niederlanden
Gleichgeschlechtliche Partnerschaften Fragen und Antworten zur Rechtslage in den Niederlanden 2011 1. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften 2. Andere Formen des Zusammenlebens 3. Umwandlung 4. Anerkennung
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrMit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien
Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Arbeitsgruppe 6 Problemlagen an der Schnittstelle zwischen SGB VIII und SGB XII. 1 These 1 These 2 These 3 These 4
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 6 f. Partnerschaft
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 6 f. Partnerschaft Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht
MehrKeine Angst vor der rechtlichen Betreuung. Impulsreferat Axel Bauer Weiterer aufsichtführender Richter am Betreuungsgericht Frankfurt/Main
Keine Angst vor der rechtlichen Betreuung Impulsreferat Axel Bauer Weiterer aufsichtführender Richter am Betreuungsgericht Frankfurt/Main Gliederung/Übersicht 20 Folien: Voraussetzungen einer rechtlichen
MehrBegutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz
Begutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz 2013 Impressum Herausgeber: Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund
MehrUni aktiv-plus 2016 Vorsorge. Das neue Erbrecht Patientenverfügung Vorsorgevollmacht. Johannesgasse 25 in 2486 Pottendorf Hauptstraße 4
Uni aktiv-plus 2016 Vorsorge Das neue Erbrecht Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Copyright 2016 Dr. Friedrich Lorenz 1 Zur Person Rechtsanwalt Büro in 2500 Baden Johannesgasse 25 in 2486 Pottendorf
MehrZwang und Freiwilligkeit in der Mediation
Zwang und Freiwilligkeit in der Mediation BAFM Fachtag 2011 Familienmediation in Europa Referat: Daniel Gasser, Schweiz Zwang und Freiwilligkeit in der Mediation Darlegung aktueller rechtlicher und methodischer
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrMehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.
Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel
MehrEN ISO 15841 ÖNORM. Zahnheilkunde Drähte für die Kieferorthopädie. Ausgabe: 2014-11-15 (ISO 15841:2014)
ÖNORM EN ISO 15841 Ausgabe: 2014-11-15 Zahnheilkunde Drähte für die Kieferorthopädie (ISO 15841:2014) Dentistry Wires for use in orthodontics (ISO 15841:2014) Médecine bucco-dentaire Fils pour utilisation
MehrKinderwunsch bei Lesben: Risiken und Nebenwirkungen
Kinderwunsch bei Lesben: Risiken und Nebenwirkungen Bibliotalk vom 16. April 2019 Fachstelle für Gleichstellung der Stadt Zürich, Input-Referat Rechtsanwältin Karin Hochl Überblick 1. Kinderwunsch 2. Rechtliche
MehrDiese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.
Aufklärung über die Weiterverwendung/Nutzung von biologischem Material und/oder gesundheitsbezogen Daten für die biomedizinische Forschung. (Version V-2.0 vom 16.07.2014, Biobanken) Sehr geehrte Patientin,
MehrRAQUEL CEREZO RAMIREZ SPANISCHE IECHTSANWAUIN AIOGADA SPANISCHES RECHT IN DEUTSCHLAND
RAQUEL CEREZO RAMIREZ SPANISCHE IECHTSANWAUIN AIOGADA SPANISCHES RECHT IN DEUTSCHLAND DIE KANZLEI Der Schwerpunkt der Kanzlei liegt in der Anwendung des spanischen Rechts, vor allem in den Bereichen Familienrecht,
MehrZwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...
Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten
MehrUnterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Die Homo-Ehe - Symbol im Kampf für mehr Rechte von Schwulen und Lesben
Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Die Homo-Ehe - Symbol im Kampf für mehr Rechte von Schwulen und Lesben Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de Titel:
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
MehrSo bereiten Sie sich auf Betriebsrevisionen von Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft vor
G 51/1 So bereiten Sie sich auf Betriebsrevisionen von und Berufsgenossenschaft vor Inhalt Seite Suchwort-Register Magazin Die Sifa und die Betriebsrevisionen: ein wichtiges Thema 2 Revisionen durch die
MehrVERERBEN IN ZWEI STUFEN
VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:
MehrThema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien
Rechtsanwälte & Kollegen Postfach 1251 53498 Bad Breisig Elmar Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Gabriele Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Erbrecht Milca Büro Bad Breisig
MehrWelche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?
Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
Mehr(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009
(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 RA Mag. Michael Pilz www.jus.at I. Exekutive Pfändung und Verwertung von Internet-Domains Was soll gepfändet
MehrBankgeheimnis hat sich erledigt
https://klardenker.kpmg.de/bankgeheimnis-hat-sich-erledigt/ Bankgeheimnis hat sich erledigt KEYFACTS - 52 Staaten schließen Abkommen gegen Steuerhinterziehung - Bankkunden müssen angeben, in welchem Land
MehrStatistische Berichte
Statistische Berichte Rechtspflege B VI - j Gerichtliche Ehelösungen in Mecklenburg-Vorpommern 2010 Bestell-Nr.: A223 2010 00 Herausgabe: 12. Juli 2011 Printausgabe: EUR 2,00 Herausgeber: Statistisches
MehrStudienkolleg Köthen. Name, Vorname: DSH-Aufnahmetest Sommersemester 2004. Studienkolleg Köthen. Name, Vorname: Lesen
DSH-Aufnahmetest Sommersemester 2004 Lesen Sind Männer und Frauen gleichberechtigt? Im Grundgesetz steht: Niemand darf wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand soll Vorteile
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrPatent, Marke, Firma und Design
Patent, Marke, Firma und Design 1 Disposition Einleitung 1. Einleitung: Rolle und Bedeutung von Schutzrechten in der Informatik 2. Patentschutz Worum geht es? Rechtsquellen Überblick über die Regelung
MehrWohnort der Kinder (oder eines der Kinder)
Auswertung: Fragebogen "Eltern mit geistiger Behinderung und ihre Kinder" (vgl. Infobrief Nr. / Herbst, Rücklauf: ausgefüllte Fragebogen). Verhältnis der Eltern Verhältnis Eltern Ergänzung: waren ein Paar,
Mehr1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.
Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?
MehrGemeinsame elterliche Sorge (GES)
Gemeinsame elterliche Sorge (GES) Grundsätzliches / Allgemeines Fredy Morgenthaler, Behördenmitglied KESB Inhaltsverzeichnis Grundsätzliches / Definitionen Entstehung der gemeinsamen elterlichen Sorge
MehrÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 4973. Urteil Nr. 122/2011 vom 7. Juli 2011 U R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 4973 Urteil Nr. 122/2011 vom 7. Juli 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in Bezug auf Artikel 323 des Zivilgesetzbuches in der vor seiner
MehrKinderarmut. 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt
Kinderarmut 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt Armut gibt es überall auf der Welt und Armut ist doch sehr unterschiedlich. Armut? Was ist das? Woher kommt das? wieso haben die einen viel und die anderen
Mehr