Entwurf eines Erlasses für die Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit (MSW vom )
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1 Entwurf eines Erlasses für die Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit (MSW vom ) Stellungnahme der sozialpädagogischen Fachkräfte (Arbeitsgruppe linker Niederrhein) Vertreten durch Wolfgang Foltin, Schulsozialarbeiter an der Städt. Gesamtschule Nettetal I. Grundsätzliche Bewertung Die Absicht des MSW, die Anstellung sozialpädagogischer Fachkräfte an allen Schulen und Schulformen des Landes NRW zu ermöglichen, begrüßen wir ausdrücklich. Die gesetzliche Grundlage in einen gemeinsamen Erlass zusammen zu fassen, ist in dem vorliegenden Entwurf gescheitert. Hierfür gibt es insbesondere drei Gründe: 1. An verschiedenen Schulformen gibt es bereits etablierte Modelle sozialer Arbeit an Schule. Diese spezifischen Profile (z.b. an Grundschulen, Förderschulen, Gesamtschulen) finden mit ihren erprobten Arbeitsansätzen sowie den erfolgreichen Kooperationsmodellen zwischen Schule und Jugendhilfe keine differenzierte und somit ausreichende Berücksichtigung. 2. Die unterschiedlichen Bedarfslagen an Ganz- bzw. Halbtagsschulen bleiben ebenfalls unberücksichtigt. 3. Durch die Vorschriften in Abschnitt 2 wird die durch das Schulgesetz geförderte Selbstständigkeit der Schulen konterkariert. Die Verknüpfung von Einstellungen durch das Land und durch die Kommunen, die Begrenzung der Anzahl der sozialpädagogischen Stellen je nach Kollegiumsgröße sowie die Festlegung einer Befristung der Stellen auf zunächst drei Jahre greift grundlegend in die Entscheidungskompetenz der Schulleitungen bzw. Schulgemeinden ein. Auf regionale Besonderheiten im Umfeld der Schulen( Soziale Brennpunkte ) und die daraus resultierenden Folgen für die Struktur der Schülerschaft und somit den Bedarf bzgl. sozialpädagogische Fachkompetenz können die Schulen unter diesen Vorgaben nicht adäquat reagieren. Da wir nicht erwarten, dass das MSW im Rahmen des Mitwirkungsverfahren bereit ist, die Struktur des Erlasses nach Schulformen zu untergliedern, sehen wir die Notwendigkeit, den Entwurf wie folgt abzuändern:
2 2 II. Vorschläge zur Änderung des Entwurfes Änderungsvorschläge sind im Fettdruck, die Begründungen bzw. Erläuterungen in Kursivschrift geschrieben. Titel 1. Einsatz von sozialpädagogischen Fachkräften an Schulen in NRW Der Titel beinhaltet eine Spezifizierung der Berufsgruppe, welche als Fachkräfte zum Einsatz kommen können. Übernahme aus dem bestehenden Erlass für Gesamtschulen in Ganztagsform (BASS Nr. 6) 1. Grundlagen 1.1 Erster Absatz bleibt. Deshalb können die Schulen aller Schulformen in Nordrhein-Westfalen ab dem Schuljahr 2007/2008 auch sozialpädagogische Fachkräfte auf veranschlagten Lehrerplanstellen beschäftigen. Hierdurch sollen die im Rahmen der schulbezogenen Jugendsozialarbeit örtlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe bereits angebotenen Maßnahmen ergänzt und verstärkt werden. Der letzte Satz bleibt. Die Formulierung ist präziser. Eine Auflistung aller Angebote der Jugendhilfe ist überflüssig, da die Angebote regional variieren. Der Auftrag der Jugendhilfe ist im KJHG festgeschrieben. 1.2 bleibt. 1.3 Als interdisziplinäres Team arbeiten sozialpädagogische Fachkräfte und Lehrkräfte gemeinsam an der sozialen Die unterschiedlichen Qualifikationen werden gleichberechtigt in die Teamarbeit eingebracht. Sozialpädagogische Fachkräfte sind keine reinen Zuarbeiter, sondern entwickeln eigene Perspektiven in der Kooperation mit Lehrkräften und den Familiensystemen. 1.4 Einleitung bleibt Erster Spiegelstrich: - die Mitwirkung bei der Der Begriff sozialpädagogische Hilfen wird seitens der Fachkräfte für die Angebote unter Spiegelstrich 3 und 6 verwandt. Freizeit- und Projektarbeit gehören zu den Ganztags- bzw. sonstigen Angeboten. Der Regelfall ist, dass die soziapädagogischen Fachkräfte ihre Hilfen in festen Gruppenangeboten, in Familien-, Gruppen- bzw. Einzelgesprächen anbieten. Dritter Spiegelstrich: - spezielle Hilfen für Die Formulierung in Einzelfällen intendiert, dass die Hilfen in dereinzelfallarbeit quasi Ausnahme von der Regel sind. Alternativ - Einzelfallarbeit mit speziellen Hilfestellungen Vierter Spiegelstrich: streichen Fünfter Spiegelstrich: streichen Beide Formulierungen sind völlig schwammig.
3 3 1. Die Entfaltungsmöglichkeiten werden durch die bereits o.g. Angebote gefördert. 2. Gemeinwesenarbeit ist ein mittlerweile völlig ungebräuchlicher Fachbegriff. Stadtteil- bzw. sozialraumorientierte Sozialarbeit wird von sozialpädagogischen Fachkräften in der aufsuchenden Sozialarbeit (Streetwork) bzw. in Stadtteil-/Bürgerbüros angeboten. Mit den Institutionen bzw. Fachkräften bestehen Kooperationen in Form von qualifizierter Netzwerkarbeit.. Sechster Spiegelstrich: Entwicklung spezieller Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz Die Entwicklung von Bildungsvoraussetzung ist originäre Aufgabe der frühkindlichen Erziehung in Kindergärten und an Grundschulen. Erzieherinnen und Lehrkräfte tragen die Verantwortung in diesen Arbeitsfeldern. Sozialpädagogische Fachkräfte an Grundschulen haben ein spezifisches Förderkonzept entwickelt, welches sich nicht auf alle Schulformen übertragen lässt. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der Förderung der Schulreife, u.a. durch die Förderung der Fähigkeit, sich in Gruppen einzubringen. Sprachförderung als Maßnahme zur Förderung der Bildungsvoraussetzung ist keine sozialpädagogische Aufgabe.
4 4 2. Voraussetzungen für die Besetzung von Lehrerstellen mit Fachkräften für Schulsozialarbeit und Umfang für Beschäftigungsmöglichkeiten 2.1 bleibt Das MSW weist auf die Verpflichtungen im KJHG und im Schulgesetz bzgl. der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule hin. Sowohl auf kommunaler als auch auf Landesebene sind die Jugendhilfe- und Schulausschüsse in der Verantwortung, entsprechende Konzepte zu entwickeln und zu verabschieden. 2.2 streichen Die Besetzung der Lehrerstellen mit sozialpädagogischen Fachkräften an die Einrichtung neuer Stellen bei den Kommunen zu knüpfen, bedeutet de facto das Ende des Ausbaus der Schulsozialarbeit. Die aktuelle Finanzlage der Kommunen hat auch im sozialen Bereich zu erheblichen Kürzungen geführt. Projekte im Bereich Kooperation von Jugendhilfe und Schule sind trotz positiver Bewertung aufgrund der Mittelknappheit gestrichen worden. Die Schulen müssen selbstständig entscheiden können, ob die Schulgemeinde bereit ist, eine oder mehrere Lehrerstellen für sozialpädagogische Arbeit zu investieren. 2.3 streichen Die Schulen müssen auch selbstständig entscheiden können, in welchem Umfang Stellen für sozialpädagogische Fachkräfte geschaffen werden. Gerade an Schulen in s.g. Sozialen Brennpunkten ist der Bedarf an sozialpädagogischen Angeboten sehr groß. Da nur wenige Schulen über Kollegien mit mehr als 100 Stellen verfügen, ist die Begrenzung unsinnig. 2.4 streichen Die grundsätzliche Befristung in den ersten drei Jahren zur Überprüfung des Dauerbedarfs ist contraproduktiv. Durch das Engagement der sozialpädagogischen Fachkräfte können Problemlagen, die zur Einrichtung der Stellen geführt haben, einer Lösung zugeführt werden. Diese Entwicklung könnte Schulleitungen dazu veranlassen, sozialpädagogische Fachkräfte als reine Kriseninterventionskräfte an die Schulen zu holen, um die Stellen jederzeit wieder dem Lehrerpool zuführen zu können. Hierdurch würde den engagierten Mitarbeitern eine langfristige Planungssicherheit entzogen. Außerdem haben die Erfahrungen aus 30 Jahren Schulsozialarbeit gezeigt, dass Kontinuität die wichtigste Voraussetzung für die dauerhafte Wirkung sozialpädagogischer Angebote ist. Gerade präventive Maßnahmen bedürfen einer intensiven Vorbereitung sowie Vernetzung innerhalb und außerhalb der Schule. 2.5 Die Einleitung und Spiegelstrich 1 und 2 bleiben. Spiegelstrich 3 streichen. siehe Erläuterung zu bleibt mit einer Abänderung beim Hinweis auf die Spiegelstriche Durch die Streichung wird eine neue Bezifferung der Spiegelstriche notwendig.
5 5 3. Arbeitsrechtliche Hinweise 3.1 Entgeltgruppe 10 bedarf einer tarifrechtlichen Überprüfung Die Tätigkeitsbeschreibungen unter 1. Grundlagen und 4. Hinweise zum Einsatz bedürfen in Bezug auf die Eingruppierung einer tarifrechtlichen Überprüfung bleiben 3.7 Der erste Satz bleibt, der Rest wird gestrichen. Übernahme der Formulierung aus dem Erlass für Gesamtschulen (BASS Nr. 6) Bei den Fachkräften an Ganztagsschulen werden in der Regel mit dem Urlaubsanspruch und den geleisteten Überstunden alle Ferienzeiten abgedeckt. An Halbtagsschulformen bestehen bereits Konzepte über den Einsatz in den verbleibenden Ferienzeiten. Die Auflistung der möglichen Tätigkeiten könnte dahin gehend fehlgedeutet werden, dass alle sozialpädagogischen Fachkräfte entsprechende Angebote machen müssen. Eine Festschreibung der Fort- und Weiterbildungszeiten in den Ferien verhindert darüber hinaus, dass zahlreiche Angebote qualifizierter Institute nicht mehr genutzt werden können bleiben
6 6 4. Hinweise zum Einsatz 4.1 Sozialpädagogische Fachkräfte Begrifflichkeit anpassen und streichen Diese Punkte werden in zusammengefasst Aktivitäten in offenen und festen Schülergruppen (z.b. Arbeitsgemeinschaften, Fördergruppen, Gesprächskreise usw.) Offene Angebote in Schüleraufenthaltsräumen außerhalb der Unterrichtszeit Die Angebote differenzieren nach Schulformen bleibt 4.2 Erster Satz bleibt. Dabei arbeiten sie eng mit den Lehrkräften, insbesondere den Klassenleitungen und den Beratungslehrkräften, der Schulleitung und ggf. dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Schulpsychologinnen oder psychologen und anderen außerschulischen Beratungsinstitutionen zusammen. Sie können sich an der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans gemäß 36 SGB VIII beteiligen Die besondere Stellung der Klassenleitungen und der Beratungslehrkräfte in der Kooperation mit den sozialpädagogischen Fachkräften wird herausgestellt. Die Zusammenarbeit mit den externen Institutionen und Fachkräften ist einzelfallbezogen. Die Genehmigung und Durchführung der Maßnahmen zur Hilfe zur Erziehung gemäß SGB VIII (KJHG) obliegt den Fachkräften des Jugendamtes. Die Entscheidung über die Teilnahme an Hilfeplangesprächen sollte den sozialpädagogische Fachkräften überlasen bleiben. Je nach Intensität der Kooperation mit den Trägen der Jugendhilfe ist eine obligatorische Teilnahme nicht notwendig bleiben 4.4 Den ersten Satz streichen Der Schwerpunkt ist bereits mehrfach erwähnt worden. Der verbleibende Text bleibt. Allerdings wirft die Formulierung des letzten Satzes die Frage auf, ob wer( nur die sozialpädagogischen Fachkräfte?) die Schule in den Arbeitskreisen vertreten soll. 5. Fortbildung Die Bezirksregierung sichert die Fortbildung und Praxisberatung der sozialpädagogischen Fachkräfte. Sie soll zusammen mit den Trägern Die Sicherstellung der Fortbildung und Praxisberatung ist eine wichtige Innovation. Bisher haben sich die sozialpädagogischen Fachkräfte ihre Veranstaltungen selbst organisiert. Nun steht die Bezirksregierung in der Verantwortung, ein qualifiziertes Angebot sicher zu stellen. Gemeinsame Veranstaltungen mit den Mitarbeitern des Jugendamtes sind wünschenswert. Sie dürfen aber neben der Grundversorgung nur ein zusätzliches Angebot sein. 6. bleibt Die besonderen Bedingungen an Ersatzschulen können nur von den Mitarbeitern vor Ort geprüft und kommentiert werden.
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