Inklusion von Kindern mit Autismus-Spektrum-Störungen

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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Werner Raab u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Inklusion von Kindern mit Autismus-Spektrum-Störungen Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche Maßnahmen von ihr ergriffen werden, um evidenzbasierte Fördermethoden für Menschen mit Autismus zugänglich zu machen; 2. ob vor dem Hintergrund, dass es in Baden-Württemberg, im Gegensatz zu Schleswig-Holstein, trotz der inzwischen hohen Fallzahlen (ca. 1 bis 2 Prozent der Menschen sind von einer Autismus-Spektrum-Störung betroffen) keinen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Autismus gibt, eine Verbesserung der Versorgung und eine Entlastung des Sozialsystems möglich wäre, wenn auch in Schulen eine evidenzbasierte Förderung von Kindern mit Autismus erfolgen würde und inwiefern vor diesem Hintergrund und dem inzwischen etablierten Wissensstand der Verzicht auf einen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Autismus weiterhin vertretbar ist; 3. welche schulpolitischen Schlussfolgerungen sie aus der UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen und der dadurch erforderlichen Abschaffung der Sonderschulpflicht mit Blick auf die Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte, die räumlichen und personellen Bedingungen an inklusiv arbeitenden Schulen, die Änderung bzw. Flexibilisierung der Bildungspläne, die Einrichtung von therapeutischen Angeboten an Regelschulen sowie die bedarfsgerechte Verkleinerung der Klassengrößen zieht; 4. inwiefern zusätzliche Hilfen für die Schulen bei Aufnahme von autistischen Kindern beabsichtigt sind, um eine Verschlechterung der Versorgungssituation von Schülern mit Autismus-Spektrum-Störung (ASS) mit zunehmendem Abbau der Förderschulen zu vermeiden; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 5. wie sie die Zuständigkeiten der Schulen in Abgrenzung zu der Eingliederungshilfe und Jugendhilfe definiert; 6. inwieweit die Änderung des Kinder- und Jugendhilferechts 2005, bei der die Schule in 10 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII in die Pflicht genommen wurde, vorrangig die sonderpädagogischen Leistungen zu erbringen, dazu beigetragen hat, die Zuständigkeitsprobleme zu lösen; 7. inwieweit Unklarheiten in der Rechtslage dazu führen, dass Menschen mit Autismus notwendige Leistungen nicht erhalten; 8. welche Maßnahmen sie plant, um die Qualität der Förderangebote zu sichern und ganzheitliche Ansätze zur evidenzbasierten therapeutisch-pädagogischen Förderung von Menschen mit Autismus in Schulen zu etablieren; 9. wie angesichts der Tatsache, dass es keine Lehrstühle für Sonderpädagogik mit Schwerpunkt im Bereich Autismus gibt, Fachkräfte gewonnen werden sollen, die an allen Schularten eine kompetente Beratung in Sachen ASS leisten können; 10. ob die Stundenkontingente der Autismus-Beauftragten der staatlichen Schulämter ausreichen, um den Beratungsbedarf der Schulen zu decken und in welcher Weise sie beabsichtigt, ggf. auch außerpädagogischen Sachverstand einzubinden, wenn mit zunehmender Verteilung von Schülern mit ASS auf die Regelschulen bewährte Kompetenzen und Praxismodelle nicht mehr greifbar sind Raab, Klenk, Dr. Stolz, Brunnemer, Dr. Engeser CDU Begründung Autismus ist eine tiefgreifende, neurobiologisch bedingte Entwicklungsstörung, die qualitative Veränderungen der Kommunikation und Interaktion sowie eine Einschränkung der Interessenwahrnehmung nach sich zieht. Der Begriff Autismus- Spektrum-Störung verdeutlicht, dass ein Kontinuum von Symptomen und Schweregraden zu diesem Behinderungsbild gehört. Evidenzbasierte lernpsychologisch fundierte Methoden, die in Deutschland leider nicht flächendeckend zur Verfügung stehen, sind geeignet, die Folgen einer autistischen Behinderung zu mindern, individuelle Fähigkeiten zu entwickeln und die Eigenständigkeit und Qualität der Lebensführung zu verbessern. Die in Baden-Württemberg fehlende autismusspezifische pädagogisch-therapeutische Förderung kann in den schlimmsten Fällen dazu führen, dass viele Autisten psychiatrische Diagnosen (Depressionen, Zwangsstörungen usw.) erhalten, welche die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zusätzlich einschränken und oftmals zu einem hohen Hilfebedarf der Betroffenen führen. 2

3 Stellungnahme Mit Schreiben vom 7. April 2014 Nr /96/1 nimmt das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren sowie dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche Maßnahmen von ihr ergriffen werden, um evidenzbasierte Fördermethoden für Menschen mit Autismus zugänglich zu machen; Die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit autistischen Verhaltensweisen ist in Baden-Württemberg Aufgabe aller Schulen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler besuchen die Schule, deren Bildungsgang ihrem Leistungsvermögen entspricht. Das in der Verwaltungsvorschrift Kinder mit besonderem Förderbedarf und Behinderung dargestellte gestufte Verfahren zur Förderung junger Menschen mit besonderem Förderbedarf gilt auch für junge Menschen, die dem Autismus- Spektrum zuzurechnen sind. Menschen mit Autismus zeigen in der Ausprägung dieser Entwicklungsstörung erfahrungsgemäß sehr unterschiedliche Erscheinungsbilder und somit sehr unterschiedliche Auswirkungen auf das schulische Lernen. Für Kinder und Jugendliche mit der Diagnose Autismus-Spektrum-Störung gibt es verschiedene Ansätze individueller Unterstützung. Als evidenzbasierte Methoden gelten ABA und Lovaas (frühe, intensive, globale Verhaltenstherapien), Verhaltensmodifikation einzelner Symptome mit VT, TEACCH (Treatment and Education of Autistic and Related Communication Handicapped Children) sowie medikamentöse Therapien. Als empirisch moderat abgesicherte Methoden werden von der Wissenschaft das Training sozialer Fertigkeiten (Theory of Mind-Training sowie PECS Picture Exchange Communication System) angesehen. Es handelt sich hierbei oft um zeitlich aufwendige Therapieformen, die auf Grundlage medizinisch und psychologischer Diagnosen initiiert und von entsprechend qualifizierten Personen (Therapeuten) durchgeführt werden. Schule kann in diesem Feld nur eine unterstützende bzw. ergänzende Rolle einnehmen, indem im Rahmen der Möglichkeiten Aspekte der verschiedenen therapeutischen Ansätze in den Schulalltag integriert werden. Das Programm TEACCH, das seinen Schwerpunkt auf der möglichst klaren und eindeutigen Strukturierung und Visualisierung der Lernumgebung des Kindes hat, wird v. a. an Sonderschulen unterstützend eingesetzt. Elemente des verhaltenstherapeutischen Therapieansatzes ABA (Einzeltherapie) wurden in zentralen Lehrerfortbildungsveranstaltungen vermittelt und in Einzelfallberatungen durch Autismusbeauftragte in die Förderung ansatzweise integriert. Es ist angedacht, Elemente von autismusspezifischen Fördermethoden stärker als bisher über Fortbildung den Lehrkräften verfügbar zu machen. 2. ob vor dem Hintergrund, dass es in Baden-Württemberg, im Gegensatz zu Schleswig-Holstein, trotz der inzwischen hohen Fallzahlen (ca. 1 bis 2 Prozent der Menschen sind von einer Autismus-Spektrum-Störung betroffen) keinen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Autismus gibt, eine Verbesserung der Versorgung und eine Entlastung des Sozialsystems möglich wäre, wenn auch in Schulen eine evidenzbasierte Förderung von Kindern mit Autismus erfolgen würde und inwiefern vor diesem Hintergrund und dem inzwischen etablierten Wissensstand der Verzicht auf einen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Autismus weiterhin vertretbar ist; In Schleswig-Holstein ist am Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein eine Beratungsstelle für die schulische Bildung von Kindern und Jugendlichen mit autistischem Verhalten eingerichtet. Die Beratungsstelle hat Angebotscharakter und richtet sich u. a. an die Schulen des gesamten Landes. Sie bietet Unterstützung und Beratung, informiert die Beteiligten und macht Fortbildungsangebote für die Lehrkräfte. Die Beratung findet in den Schulen vor Ort statt 3

4 4 und zielt jeweils auf die Zusammenarbeit aller Beteiligten. Kinder und Jugendliche mit autistischem Verhalten besuchen in Schleswig-Holstein wie in Baden-Württemberg ihren intellektuellen und individuellen Fähigkeiten entsprechend alle Schularten. Nach Einschätzung des Ministeriums bietet allerdings eine zentrale Beratungsstelle für ein großes Flächenland wie Baden-Württemberg mit weiten Fahrwegen und der fast viermal größeren Gesamtschülerzahl keine den Erfordernissen entsprechende Angebotsstruktur. Für die Schulen in Baden-Württemberg steht ein flächendeckendes Unterstützungsangebot zur Verfügung. An allen Staatlichen Schulämtern sind Schulräte als Ansprechpersonen Autismus benannt und stehen Autismusbeauftragte zur Verfügung. Diese verfügen über entsprechendes Fachwissen und übernehmen an den Schulen unterstützende, koordinierende und beratende Aufgaben. Ebenfalls auf Ebene der Staatlichen Schulämter gibt es das Angebot der Arbeitsstellen Kooperation. Dort werden Informationen aufbereitet und weitere Hilfen koordiniert und initiiert. Auch halten die Schulpsychologischen Beratungsstellen an den Staatlichen Schulämtern ein Beratungsangebot vor, das von Schülern, Eltern und Lehrkräften genutzt werden kann. Einschränkungen in der Kommunikation und Sprache, der sozialen Interaktion und aus repetitiven, restriktiven und stereotypen Verhaltensmustern können unabhängig vom jeweiligen Bildungsplan besondere pädagogische Konzepte teilweise auch sonderpädagogische Konzepte erforderlich machen. Das hängt von jedem Einzelfall ab. 3. welche schulpolitischen Schlussfolgerungen sie aus der UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen und der dadurch erforderlichen Abschaffung der Sonderschulpflicht mit Blick auf die Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte, die räumlichen und personellen Bedingungen an inklusiv arbeitenden Schulen, die Änderung bzw. Flexibilisierung der Bildungspläne, die Einrichtung von therapeutischen Angeboten an Regelschulen sowie die bedarfsgerechte Verkleinerung der Klassengrößen zieht; Vor dem Hintergrund der VN-Behindertenrechtskonvention gilt es, das Schulgesetz zu verändern. Im Kern muss das zieldifferente Lernen verankert werden und Eltern von Kindern mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot ist ein Wahlrecht zu geben, ob ihr Kind mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot eine allgemeine Schule oder eine Sonderschule besuchen soll. Die VN-Behindertenrechtskonvention macht keine Vorgaben hinsichtlich der räumlichen oder personellen Bedingungen, des Einsatzes therapeutischer Angebote an allgemeinen Schulen bzw. zu den Klassengrößen an Schulen mit inklusiven Bildungsangeboten. Die Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte spielt bei den anstehenden Änderungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine zentrale Rolle. Die Reform der Lehrerbildung an den Pädagogischen Hochschulen und Universitäten zum Wintersemester 2015/2016 sieht für alle Lehramtsstudierende Studienmodule zu Grundfragen der Inklusion vor. In allen Lehrämtern können künftig optionale Vertiefungsfächer aus dem Bereich der Sonderpädagogik angeboten werden. Der Vorbereitungsdienst an den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung sowie die Ausbildung an den Pädagogischen Fachseminaren qualifiziert angehende Lehrkräfte für den Umgang mit Heterogenität und bereitet auf die Erfordernisse einer inklusiven Beschulung vor. Im Vorbereitungsdienst der Lehrämter aller Schularten sind die Themen Lernstandsdiagnostik und individuelle Förderung in den Ausbildungsstandards für Pädagogik und für die Fachdidaktiken festgeschrieben. Mit Blick auf die Weiterbildung von Lehrkräften kann gesagt werden, dass sowohl im Bereich der Akademiefortbildung als auch im Bereich der regionalen und schulnahen Fortbildung für den Themenbereich inklusive Beschulung Veranstaltungen angeboten werden. Diese richten sich an Lehrkräfte und Schulleitungen aller allgemein bildenden und beruflichen Schularten und auch an ganze Kollegien. Sie beinhalten sowohl Schulentwicklungs- als auch Unterrichtsentwicklungsmaßnahmen und bereiten auf Kooperationen mit inner- und außerschulischen Unterstützungs-

5 partnern vor. Die Fortbildungsmaßnahmen decken ein breites Themenspektrum ab. Neben methodisch-didaktischen Kompetenzen geht es in diesen Fortbildungen auch um Fragen der Haltung und Einstellung zu den pädagogischen Herausforderungen eines veränderten Schullebens. 4. inwiefern zusätzliche Hilfen für die Schulen bei Aufnahme von autistischen Kindern beabsichtigt sind, um eine Verschlechterung der Versorgungssituation von Schülern mit Autismus-Spektrum-Störung (ASS) mit zunehmendem Abbau der Förderschulen zu vermeiden; Es ist nicht geplant, die Sonderschulen des Landes aufzulösen. Gemäß Koalitionsvertrag soll Inklusion integraler Bestandteil des Bildungswesens sein. Eltern von Kindern mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot soll nach der Schulgesetzänderung ein Wahlrecht eingeräumt werden, ob ihr Kind eine allgemeine Schule oder eine Sonderschule besuchen soll. Sind für den Besuch einer allgemeinen Schule Unterstützungsleistungen notwendig, werden die damit zusammenhängenden Fragestellungen im Rahmen einer Bildungswegekonferenz unter Einbeziehung der Eltern und ggf. notwendiger Kosten- und Leistungsträger geklärt. 5. wie sie die Zuständigkeiten der Schulen in Abgrenzung zu der Eingliederungshilfe und Jugendhilfe definiert; 6. inwieweit die Änderung des Kinder- und Jugendhilferechts 2005, bei der die Schule in 10 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII in die Pflicht genommen wurde, vorrangig die sonderpädagogischen Leistungen zu erbringen, dazu beigetragen hat, die Zuständigkeitsprobleme zu lösen; 7. inwieweit Unklarheiten in der Rechtslage dazu führen, dass Menschen mit Autismus notwendige Leistungen nicht erhalten; In der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom 22. August 2008 Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen werden die den Schulen zukommenden Aufgaben bei der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen eingehend beschrieben. Soweit für unterstützende Maßnahmen weitere Leistungs- und Kostenträger erforderlich sind, werden sie frühzeitig in den Entscheidungsprozess einbezogen. Soweit sich Maßnahmen als notwendig erweisen, die von der einzelnen Schule nicht leistbar sind, werden im Zusammenwirken von Schule und Eltern weitere schulische und außerschulische Partner, insbesondere die zuständige Schulaufsichtsbehörde, der Schulträger oder der zuständige örtliche Träger der Jugendhilfe oder der Sozialhilfe einbezogen. Im Sinne ihres subsidiären Auftrags steht die Sonderpädagogik dann zur Verfügung, wenn alle von der allgemeinen Schule bzw. von außerschulischen Partnern eingebrachten Unterstützungsmaßnahmen ausgeschöpft sind. Die allgemeinen Schulen werden von sonderpädagogischen Diensten unterstützt, wenn aufgrund einer Behinderung oder aufgrund besonderer Entwicklungsprobleme ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Beratungs- bzw. Unterstützungsangebot oder jedenfalls deutliche Anhaltspunkte eines solchen Bedarfes vorliegen. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu vermeiden oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Nach 35 a SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Leistungen für Schülerinnen und Schüler, die neben der psychischen Erkrankung auch eine wesentliche geistige oder körperliche Behinderung aufweisen, fallen in den Zuständigkeitsbereich des SGB XII. Art und Umfang der benötigten Unterstützung zur Teilhabe an Bildungsprozessen, zum Beispiel in Form einer Schulbegleitung, sind im Rahmen der Hilfeplanung individuell festzulegen. Die Eingliederungshilfe ist somit eine spezifische Hilfe für ein Kind bzw. eine/n Jugendliche/n und nicht für die Schule, den Lehrer bzw. die Klasse. Sie unterstützt die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler, die klassenbezogenen Angebote 5

6 der Lehrkräfte anzunehmen und zu verarbeiten. Assistenzkräfte oder Schulbegleiter übernehmen keine Aufgaben, die zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrkräfte gehören. Nach 53, 54 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Leistungen der Eingliederungshilfe sind insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Die Feststellung einer seelischen bzw. einer drohenden seelischen Behinderung und der sich daraus ggfs. ergebenden Teilhabebeeinträchtigung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe holt zur Feststellung der Abweichung der seelischen Gesundheit eine Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, ein. Die Stellungnahme des Arztes oder Psychotherapeuten erfolgt auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation von Krankheiten (ICD 10) und bezieht sich auf die Feststellung, ob die seelische Gesundheit des Kindes mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht. Die Feststellung der sich aus der seelischen Behinderung oder der drohenden seelischen Behinderung ergebenden Beeinträchtigung der Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft ist Aufgabe des Jugendamtes. Die Fachkräfte müssen auf der Grundlage verschiedener Informationen, z. B. aus der Schule, aus dem Elternhaus, von Ärzten usw. zu einer nachvollziehbaren Einschätzung der Teilhabebeeinträchtigung im Einzelfall kommen. Einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe haben sowohl Kinder und Jugendliche, deren seelische Behinderung festgestellt wird, als auch diejenigen, die von einer seelischen Behinderung bedroht sind. Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich insbesondere nach 53 und 54 SGB XII, soweit diese auch auf seelisch behinderte oder von einer seelischen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Hat das Kind oder der Jugendliche ergänzend zur Eingliederungshilfe auch Bedarf an Hilfe zur Erziehung, gewährt das Jugendamt im Einzelfall die geeignete und notwendige Hilfe im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens nach 36 SGB VIII, an dem die Sorgeberechtigten, das betroffene Kind oder der Jugendliche sowie weitere Dienste und Einrichtungen, wie z. B. die Schule, zu beteiligen sind. Das Bundessozialgericht kommt in seinem Urteil vom 22. März 2012 (Az: B 8 SO 30/10 R) zum Ergebnis, dass Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen des (sozialhilferechtlich zu bestimmenden) Kernbereichs der pädagogischen Aufgaben der Schule nicht zu erbringen sind. Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. Juni 2013 (Az. L 7 SO 1931/13 ER-B) hält auch beim Besuch einer Sonderschule die Übernahme von Kosten für einen qualifizierten Schulbegleiter im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für möglich. Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) aus dem Jahr 2005 stellt in 10 Abs. 1 SGB VIII klar, dass Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch das SGB VIII nicht berührt werden. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem SGB VIII entsprechende Leistungen vorgesehen sind. 6

7 Die Aufgaben der Schule stehen also grundsätzlich neben den sozialhilferechtlichen Leistungen. Der gesetzliche Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule stellt allerdings keine dem SGB VIII entsprechende Leistung dar. Die Maßnahmen der Eingliederungshilfen dienen vielmehr dazu, dem behinderten jungen Menschen den Zugang zu schulischer Bildung zu ermöglichen oder zu erleichtern. 8. welche Maßnahmen sie plant, um die Qualität der Förderangebote zu sichern und ganzheitliche Ansätze zur evidenzbasierten therapeutisch-pädagogischen Förderung von Menschen mit Autismus in Schulen zu etablieren; Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, kann Schule eine unterstützende bzw. ergänzende Rolle einnehmen, indem mit den vorhandenen und herstellbaren Möglichkeiten Aspekte der verschiedenen therapeutischen Ansätze in den Schulalltag integriert werden. Die Schule selbst kann sich mit den verschiedenen therapeutischen Ansätzen auseinandersetzen; sie kann aber keine therapeutischen Maßnahmen anbieten. 9. wie angesichts der Tatsache, dass es keine Lehrstühle für Sonderpädagogik mit Schwerpunkt im Bereich Autismus gibt, Fachkräfte gewonnen werden sollen, die an allen Schularten eine kompetente Beratung in Sachen ASS leisten können; Die Lehrerausbildung in Baden-Württemberg steht in Einklang mit den KMK- Vereinbarungen. Der Lehramtsstudiengang Sonderpädagogik umfasst die sonderpädagogischen Fachrichtungen: Lernen, Sprache, Emotional-soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Lernen bei Blindheit und Sehbehinderung sowie Hören. Eine eigene Fachrichtung für Autismus (mit entsprechend ausgewiesenen Hochschulstellen bzw. Lehrstühlen) ist in den ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung auch für das Fachprofil Sonderpädagogik nicht vorgesehen. Gleichwohl bestehen in Baden-Württemberg umfangreiche Hochschulangebote zum Themenbereich Autismus, die auf Dozentenseite Expertenwissen voraussetzen. Mit der geplanten Umstellung auf eine Bachelor-Master-Struktur zum Wintersemester 2015/2016 können künftig optionale Vertiefungsfächer aus dem Bereich der Sonderpädagogik in allen Lehramtsstudiengängen angeboten werden. Damit wird allen Hochschulen eröffnet, im Bereich Autismus künftig Lehrveranstaltungen auszuweisen. Hinsichtlich der zweiten Phase der Lehrerausbildung kann gesagt werden, dass insbesondere der Vorbereitungsdienst für angehende Lehrkräfte der Sonderpädagogik vielfältig Möglichkeiten bietet, die im Bereich Autismus erworbenen Kompetenzen zu vertiefen und praxisbezogen zu reflektieren. 10. ob die Stundenkontingente der Autismus-Beauftragten der staatlichen Schulämter ausreichen, um den Beratungsbedarf der Schulen zu decken und in welcher Weise sie beabsichtigt, ggf. auch außerpädagogischen Sachverstand einzubinden, wenn mit zunehmender Verteilung von Schülern mit ASS auf die Regelschulen bewährte Kompetenzen und Praxismodelle nicht mehr greifbar sind. Richtig ist, dass die Inanspruchnahme der Autismusbeauftragten in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen ist. Deshalb wurden Fortbildungsmaßnahmen und Qualifizierungsangebote für Lehrkräfte zur Thematik kontinuierlich ausgebaut. Heute schon arbeiten die Autismusbeauftragten in einem engen Netzwerk von schulischen und außerschulischen Partnern, um deren Erkenntnisse in die Arbeit vor Ort aufnehmen zu können. Eine weitere Maßnahme ist die Initiative Inklusion. Im Rahmen der vom BMAS bundesweit angelegten Maßnahme wurde für die Zielgruppe in Zusammenarbeit von der Agentur für Arbeit, des IFD, der Schulverwaltung, der Selbsthilfe und den Autismusbeauftragten der Staatlichen Schulämter ein spezifisches Kompetenzinventar entwickelt, das schulartunabhängig eingesetzt 7

8 werden kann. Ferner hat das Ministerium eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die vorhandene Arbeitshilfen sichtet und ggf. aktualisiert. In diesem Zusammenhang ist auch die Prüfung der bisher eingesetzten Ressourcen bezogen auf die Anforderungen an die Autismusbeauftragten und die stärkere Einbeziehung der Selbsthilfe mit im Blick. Stoch Minister für Kultus, Jugend und Sport 8

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