STELLUNGNAHME ZUM BEGRIFF INFORMELLE PFLEGE

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1 STELLUNGNAHME ZUM BEGRIFF INFORMELLE PFLEGE SEPTEMBER

2 Begriffsbestimmung Der NHRPB hält es für wichtig, dass die Anerkennung der informellen Pflege im Allgemeinen moralische und soziale Anerkennung verschafft, ungeachtet dessen, ob die Person intensiv oder nicht intensiv informelle Pflege leistet. Zudem sollen Schutzmaßnahmen bezahlbar und sozial vertretbar bleiben. Daher ist der NHRPB der Meinung, dass sich die wichtigsten Schutzmaßnahmen auf den professionellen Rahmen der nahestehenden Hilfspersonen beziehen müssen. Dementsprechend schlägt der NHRPB vor, eine Begriffsbestimmung zu wählen, die drei Konzepte enthält: nahestehende Hilfsperson, informelle Pflege und intensive informelle Pflege. Vorliegende Stellungnahme stützt sich auf diese drei Konzepte. 1. Nahestehende Hilfsperson Eine nahestehende Hilfsperson ist jene Person, die einem oder mehreren Menschen mit verminderter Selbstständigkeit, mit denen sie eine soziale oder emotionale Bindung haben, nicht beruflich, sondern mehr als gelegentlich hilft, und im täglichen Leben beisteht. Anmerkung: Der Begriff "verminderte Selbstständigkeit" wird nicht in diesem Stadium, sondern im Rahmen der intensiven informellen Pflege erläutert. 2. Informelle Pflege eines Menschen mit verminderter Selbstständigkeit Hilfe und Unterstützung von Menschen mit verminderter Selbstständigkeit können in Form informeller Pflege (d.h. Körperpflege, soziale Betreuung, psychologische Unterstützung, Beaufsichtigung des und Verantwortung für den pflegebedürftigen Menschen), oder in Form von Haushalts- oder administrativer Hilfe vorkommen. 3. Intensive informelle Pflege eines sehr pflegebedürftigen Menschen Hauptsächlich durch 1 Person geleistete häusliche Versorgung, die nicht nur informelle Pflege (wie in Punkt 2. Informelle Pflege erläutert), sondern auch effektive und kontinuierliche Pflege eines sehr pflegebedürftigen Familienangehörigen, Elternteils oder Dritten, mit dem sie eine emotionale Bindung hat, umfasst Der erhebliche Mangel an Selbstständigkeit kann anhand nachstehender Elemente nachgewiesen werden: Einschränkung der Selbstständigkeit um mindestens 9 Punkte, die aufgrund des Leitfadens für die Beurteilung der Selbstständigkeit im Anhang zum ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 festgestellt worden ist, in allen Regelungen, in denen dieser Leitfaden anwendbar ist (Beihilfen für Personen mit Behinderung, Vorruhestandspension für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, Arbeitsunfälle, Hilfe einer Drittperson LIKIV,...); mindestens 9 Punkte, davon mindestens 1 Punkt für den 3. Pfeiler (Folgen der Behinderung für die Familie), für die Anerkennung des Rechts auf erhöhte Familienbeihilfen für Kinder mit Behinderung oder Beeinträchtigung; mindestens Anerkennung T7 auf der Katz-Skala. Maßnahmen Wichtige Erläuterungen 2

3 1. Nahestehende Hilfsperson werden soll eine freiwillige Angelegenheit sein, nicht nur grundsätzlich, sondern auch was die Intensität betrifft. Die nahestehende Hilfsperson soll die Kontrolle über Privatleben und Beruf weitestmöglich behalten. 2. Nahestehende Hilfspersonen sollen je nachdem sie einem Menschen mit verminderter Selbstständigkeit informelle Pflege oder einem sehr pflegebedürftigen Menschen intensive informelle Pflege gewährleisten angemessene Unterstützungsmaßnahmen genießen (siehe Begleitung der nahestehenden Hilfsperson bei informeller Pflege). Außerdem soll der Sozialschutz bei intensiver informeller Pflege gestärkt werden (siehe Sozialschutz der nahestehenden Hilfsperson bei intensiver informeller Pflege). 3. Gleichzeitig soll der Staat (mit all seinen Komponenten) ausreichende, angemessene und für alle zugängliche und erschwingliche öffentliche Unterstützung und Dienstleistungen entwickeln. In vielen Situationen werden Menschen wegen einer emotionalen Bindung eher bewusst nahestehende Hilfsperson eines Menschen mit verminderter Selbstständigkeit, da sie spontan Zeit und Energie in die Beziehung mit der unterstützten Person investieren. In bestimmten Fällen jedoch ist nahestehende Hilfsperson eines sehr pflegebedürftigen Menschen werden keine freiwillige Angelegenheit. Sie engagieren sich nicht nur aus freien Willen, sondern auch aus moralischen oder materiellen Verpflichtungen, aus Mangel an einem öffentlichen, angemessenen, für alle zugänglichen und erschwinglichen Unterstützungs- und Dienstleistungsangebot. Außerdem darf man nicht vergessen, dass das kommerzielle Angebot für informelle Pflege wächst, was dazu führt, dass die Dienstleistungen nicht (mehr) für alle erschwinglich sind. Aus all diesen Gründen ist die politische Philosophie einer gestaffelten Unterstützung nahestehender Hilfspersonen zu behalten, sodass das öffentliche Angebot an Dienstleistungen, Pflege, Gesundheitspflege und Wohlbefinden die wichtigste Priorität des Staates bleibt, und im gleichen Maße wie die Unterstützung und der Sozialschutz der nahestehenden Hilfsperson wächst. Die Behörden dürfen die Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen für nahestehende Hilfspersonen oder die Wahrung der sozialen Rechte bestimmt nicht zum Vorwand für den Mangel an angemessenen, strukturellen und professionellen Pflege- und Dienstleistungen für alle unterstützten Personen und die nahestehenden Hilfspersonen selbst nehmen. 4. Die "Dauer" der Pflegebedürftigkeit oder der schweren Pflegebedürftigkeit variiert: lang, kurz oder "gelegentlich". Zudem kann der krankheits- oder behinderungsbedingte Verlust der Selbstständigkeit erheblich sein, aber auch schwanken. Umgekehrt hängt die schwere Pflegebedürftigkeit nicht notwendig mit der Anzahl der geleisteten Hilfestunden zusammen. Begleit- und Schutzmaßnahmen sollen auf die Bedürfnisse der unterstützten Person und der nahestehenden Hilfsperson "zugeschnitten" sein. Sie sollen flexibel, progressiv und anpassungsfähig sein, damit allen Lebenssituationen der unterstützten Personen und der nahestehenden Hilfspersonen entsprochen werden kann. So sind die Bedürfnisse eines kranken Kindes oder eines sehr pflegebedürftigen Betagten nicht unbedingt identisch. Die Begleitmaßnahmen 3

4 sollen den Lebensbedingungen der unterstützen Personen und der nahestehenden Hilfspersonen angepasst werden können. Die Situation der nahestehenden Hilfsperson hört nicht auf, wenn sich die unterstützte Person in einer Einrichtung aufhält oder professionelle Hauspflege erhält. Diese Situation ermöglicht höchstens eine (gegebenenfalls vorübergehende) Erleichterung oder Neuausrichtung der Unterstützung. 5. Die Effektivität der Beziehung der nahestehenden Hilfsperson wird nur im Hinblick auf den Schutz des Umfangs kontrolliert (Arbeitsunterbrechung, Befreiung von der Aktivierung), und betrifft also ausschließlich und nur bedingt Situationen intensiver informeller Pflege eines sehr pflegebedürftigen Menschen. Gleichzeitig soll eine Reihe von Maßnahmen entwickelt werden, die für jede Form informeller Pflege eines pflegebedürftigen Menschen zugänglich sind, ohne zu einer Kontrolle führen zu müssen. Die verschiedenen Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen sollen den nahestehenden Hilfspersonen einen einheitlichen Rahmen bieten. Daher schlägt der NHRPB vor, die Unterstützungs- und Präventionsmaßnahmen zugunsten von nahestehenden Hilfspersonen von den Maßnahmen des Sozialschutzes zu unterscheiden, da die erstgenannten Maßnahmen keine Kontrolle erfordern (siehe Begleitung der nahestehenden Hilfsperson bei informeller Pflege), während die Letztgenannten strengen Bedingungen für die Gewährung besonderen Sozialschutzes entsprechen müssen (siehe Sozialschutz der nahestehenden Hilfsperson bei intensiver informeller Pflege). So empfiehlt der NHRPB, in jeder besonderen Regelung (Arbeitslosigkeit, LIKIV,...) Sozialschutzmaßnahmen vorzusehen, damit die Anerkennung der nahestehenden Hilfsperson von der Kontrolle der nahestehenden Hilfsperson getrennt bleibt. Während sich die Unterstützungs- und Präventionsmaßnahmen an alle nahestehenden Hilfspersonen richten, sind die Sozialschutzmaßnahmen den nahestehenden Hilfspersonen bei intensiver informeller Pflege, die den in jeder Sozialversicherungsregelung vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, vorbehalten. 6. Erforderlichenfalls kann die Anzahl nahestehender Hilfspersonen pro unterstützte Person innerhalb der einzelnen Sozialschutzmaßnahmen festgelegt werden. Begleitung der nahestehenden Hilfsperson bei informeller Pflege Philosophie: Für alle nahestehenden Hilfspersonen sollen die allgemeinen Begleitmaßnahmen vorgesehen und systematischer umgesetzt werden, ohne dass die Intensität der Hilfeleistung nachzuweisen ist. In erster Linie geht es darum, den nahestehenden Hilfspersonen bei der Ausrichtung der von ihnen beantragten Hilfe und Pflege zu helfen, und sie über Hauspflege und alle bestehenden Vorrichtungen für organisierte häusliche Betreuung zu informieren (Auskünfte, Beratung, Unterstützung und Vermittlung, damit die nahestehenden Hilfspersonen die heutigen Rechte und Vorrichtungen maximal benutzen können und den größtmöglichen Zugang zur Pflege haben); administrative Unterstützung und psychosoziale Betreuung zu gewährleisten, wenn die Arbeitsfähigkeit oder die Fachkenntnisse der nahestehenden 4

5 Hilfspersonen nicht ausreicht/ausreichen), ohne die Absicht, ein Dritter über die Fachkenntnisse der nahestehenden Hilfsperson entscheiden zu lassen; Informations- und Schulungsveranstaltungen, Gesprächsorte vorzusehen; bei Bedarf die nahestehende(n) Hilfsperson(en) an der multidisziplinären Konzertierung über die Hauspflegesituation zu beteiligen; vor den Folgen einer Handlung, die die Haftung der nahestehenden Hilfsperson auslöst, zu schützen. Konkrete Maßnahmen Bereich der Gesundheitspflege und Beihilfen 1. Informelle Pflege während eines Arbeitsunfähigkeitszeitraums oder Mutterschaftsurlaubs mit Zustimmung des behandelnden Arztes ermöglichen, unter der Bedingung, dass der Vertrauensarzt erklärt, dass die Ausübung dieser Tätigkeit mit der Gesundheitssituation vereinbar ist 2. Sofern die unterstützte Person dies wünscht, im Einvernehmen mit der (den) nahestehenden Hilfsperson(en), die Identität der nahestehenden Hilfsperson(en) des Patienten in die globale medizinische Akte aufnehmen 3. Die Entwicklung der Betreuung nach den Bedürfnissen der Patienten und der nahestehenden Hilfspersonen fördern, und die Erschwinglichkeit der formellen chronischen Pflege der unterstützten Person verbessern Bereich der Arbeitslosigkeit 1. Informelle Pflege durch einen entschädigten Arbeitslosen erlauben, unter der Bedingung einer vorherigen Meldung beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung 2. Personen, die als nahestehende Hilfsperson tätig sind, soll die Möglichkeit gewährt werden, diese Begleitung tatsächlich auszuüben und somit informelle Pflege mit Berufstätigkeiten kombinieren zu können Die heutige Laufbahnunterbrechungsregelung (Privatsektor) entspricht diesem Anliegen, und soll also zumindest in ihrer derzeitigen Form behalten bleiben. Bereich der Versicherung Die Rechtsvorschriften sollen eine Deckung der zivilrechtlichen Haftpflicht und Körperschäden vorsehen, wobei der Schutz auf die Folgen von Unfällen im Rahmen der Pflege erweitert werden soll, insbesondere im Falle von Verdienstausfall bei bleibender Arbeitsunfähigkeit. Die nahestehende Hilfsperson soll gegen die Risiken, denen er sich selbst oder Drittpersonen im Rahmen der informellen Pflege aussetzt, abgesichert sein. 5

6 Sozialschutz der arbeitenden oder gleichgestellten nahestehenden Hilfsperson bei intensiver informeller Pflege Philosophie: Wenn eine nahestehende Hilfsperson Zeit und Mittel in die Pflege eines sehr pflegebedürftigen Menschen investiert, geht dies manchmal auf Kosten ihrer beruflichen, persönlichen und sozialen Entwicklung. Intensive informelle Pflege schafft Mehrwerte für die Gesellschaft: Sie bietet der unterstützten Person mehr Komfort, trägt zu einer erschwinglichen Pflege bei, und ermöglicht oft Kosteneinsparungen im Bereich der professionellen Pflege. Daher sollen nicht nur Begleitmaßnahmen (siehe Begleitung der nahestehenden Hilfsperson bei informeller Pflege) für nahestehende Hilfspersonen vorgesehen werden, wenn sie die Berufslaufbahn (oder damit gleichgesetzte Zeiträume) vollständig oder teilweise, zeitweilig oder definitiv, unterbrechen oder anpassen müssen. Sie sollen auch angemessen geschützt werden, damit die beruflichen und sozialen Folgen ihrer Wahl für sie nicht ungünstig sind, weder im gewählten Zeitraum, noch längerfristig. Bei intensiver informeller Pflege umfasst dieser Schutz für alle arbeitenden oder gleichgestellten nahestehenden Hilfspersonen: einen eindeutigen Zeitraum der Arbeitsunterbrechung in allen sozialen Regelungen: Arbeitnehmer, Selbstständige, Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor, arbeitsunfähige Arbeitnehmer, Arbeitslose; einen Kündigungsschutz; eine (kostenlose) Gleichsetzung mit Arbeitszeiträumen für die Ansprüche auf Familienleistungen, Arbeitslosigkeit, Gesundheitspflege, Arbeitsunfähigkeit und Pensionsberechnung; einen bevorzugten Zugang zu allen Laufbahnanpassungen und -unterbrechungen für alle Arbeitnehmer (im öffentlichen und privaten Sektor); Zeitkredit, der auf die Dauer der schweren Pflegebedürftigkeit verlängert werden kann; einen Steuerbonus für nahestehende Hilfspersonen mit Einkommensverlust. Konkrete Maßnahmen Laufbahnunterbrechungen 1. Thematischer Urlaub und Zeitkredit: Die heutige Laufbahnunterbrechungsregelung (im öffentlichen und privaten Sektor) reicht nicht aus für arbeitende nahestehende Hilfspersonen, die sich einer schweren (und/oder langwierigen) Pflegesituation gegenübersehen. Für diese Gruppe soll die heutige Regelung erweitert werden, und für diese Zeiträume soll eine Beihilfe im Hinblick auf ein menschenwürdiges Leben vorgesehen werden (z. B. Fortzahlung der Arbeitslosenentschädigung). 2. Die heutigen Maßnahmen sind zwar interessant, aber entsprechen nicht der Realität jeder nahestehenden Hilfsperson. Es soll eine besondere, hinreichend flexible Laufbahnunterbrechung für die nahestehende Hilfsperson, mit Kündigungsschutz, vorgesehen werden. Ein solcher Urlaub soll lang genug sein, um nach Bedarf nachhaltige und dauernde Pflege leisten zu können. 6

7 Bereich der Gesundheitspflege und Beihilfen 1. Der Grundsatz der Kontinuität der Pflege in den Verordnungsbestimmungen vorsehen Die nahestehende Hilfsperson wird zum Berechtigten aufgrund seines letzteren Status. 2. Die nahestehende Hilfsperson, die ihre Arbeit unterbricht, von der Wartezeit für den Erwerb von Ansprüchen auf Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen befreien 3. Die Arbeitsunfähigkeit vom Vertrauensarzt bewerten lassen: Die Tätigkeit als nahestehende Hilfsperson darf nicht als Arbeitswiederaufnahmemöglichkeit betrachtet werden. Bereich der Arbeitslosigkeit 1. Die mit der Situation der nahestehenden Hilfsperson einhergehenden Folgen in den Vorschriften vorsehen, und somit die Kontinuität des Sozialschutzes bei informeller Pflege gewährleisten 2. Um Arbeitslosenentschädigungen beziehen zu können, muss der Arbeitnehmer eine Wartezeit, die mehrere Arbeitstage in einem bestimmten Bezugszeitraum umfasst, durchlaufen. Natürlich soll sich die nahestehende Hilfsperson auf Arbeitsverhinderung durch höhere Gewalt beziehen können. Ferner sollten die Vorschriften ausdrücklich vorsehen, dass der Bezugszeitraum um die gesamte Zeit der Tätigkeit als nahestehende Hilfsperson verlängert wird (mittels des Gleichsetzungsgrundsatzes). 3. Befreiung von der Wartezeit (Beibehaltung der Annehmbarkeit): Angesichts der Arbeitsverhinderung durch höhere Gewalt sollte der heutige Dreijahreszeitraum um die gesamte Zeit der Tätigkeit als nahestehende Hilfsperson verlängert werden. 4. Arbeitslosenentschädigungen für nahestehende Hilfspersonen, die gerade daher ihre Arbeit unterbrechen, fortzahlen, sofern diese Situation vor der Ankündigung ihres Urlaubs angefangen hat 5. Die Bestimmungen über die Arbeitsunterbrechung nicht anwendbar machen, wenn der Arbeitnehmer belegen kann, dass er zum Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung und der Antragstellung auf Arbeitslosenentschädigung als nahestehende Hilfsperson tätig ist In den heutigen Vorschriften ist dies schon für andere Situationen vorgesehen (z. B. wenn der Arbeitnehmer seine Berufstätigkeit mindestens sechs Jahre unterbricht, um ein Kind zu erziehen). a. Während des Zeitraums der Hilfeleistung soll eine Befreiung von der Aktivierung vorgesehen werden (keine zeitliche Begrenzung). b. Die nahestehende Hilfsperson soll am Ende des Zeitraums der Hilfeleistung nachweisen, dass sein ehemaliger Arbeitgeber nicht zur Wiedereinstellung bereit ist. 7

8 Bereich der Pensionen Entscheidet man sich für einen besonderen Urlaub für nahestehende Hilfspersonen, so soll für die Pensionsberechnung eine Gleichsetzung dieses Zeitraums vorgesehen werden. Die Gleichsetzung soll für alle Arbeitnehmer möglich sein. Bereich der Steuern Den Steuerbonus einführen für Arbeitnehmer oder ihnen gleichgestellte Personen, die eine Laufbahnanpassung beantragen, da sie nahestehende Hilfsperson bei intensiver informeller Pflege sind. 8

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