Auswirkungen des Verbraucherkreditgesetzes auf den österreichischen Bankenmarkt

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1 Sc h u s c h n i g Ab h a n d l u n g e n Auswirkungen des Verbraucherkreditgesetzes auf den österreichischen Bankenmarkt Tanja Schuschnig Im Juni 2010 ist in Österreich zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) in Kraft getreten. Ziel der Richtlinie ist es, die grenzüberschreitende Kreditvergabe innerhalb der EU zu forcieren, den Verbraucherschutz auf ein einheitlich hohes Niveau zu etablieren und die Transparenz des europäischen Kreditmarktes zu erhöhen. Vorliegender Beitrag bezieht sich auf eine empirische Erhebung unter österreichischen Kreditinstituten, die die bisherigen Auswirkungen der neuen Gesetzeslage auf das Verbraucherkreditgeschäft untersucht. Stichwörter: Verbraucherkredit, Verbraucherschutz, Vorvertragliche Informationspflichten, Rücktrittsrecht, Kreditprüfung, Vorfälligkeitsentschädigung, Auszahlungsverweigerungsrecht. JEL-Classification: D 14, D 18, G 21, K 12, K 23. After years of negotiation a new Consumer Credit Directive was adopted by the European Parliament and the Council in April The aim is to expand the protection of consumer interests when entering into credit contracts in order to improve free movement of capital within the European Union. The Austrian translation into national law was primarily done by the Verbraucherkreditgesetz about one year ago. Present paper is based on an empirical study, which tries to ascertain the consequences of the prevailing legal situation on the consumer credit market. 1. Einleitung Sechs Jahre nach dem ersten Kommissionsvorschlag im September 2002 zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/ EWG wurde mit vom Europäischen Parlament und dem Rat letztendlich die neue Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) verabschiedet. Die Intention der Richtlinie ist zunächst die Vollharmonisierung der Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten bezüglich der Verbraucherkredite. Zu diesem Zweck sollen bestehende Wettbewerbsverzerrungen beseitigt und der grenzüberschreitende Kapitalverkehr im Sinne einer innergemeinschaftlichen Verbraucherkreditvergabe unter einheitlichem Verbraucherschutz verwirklicht werden [1]. Zur Umsetzung der Richtlinie in Österreich wurde das Darlehens- und Kreditrechts- Änderungsgesetz (DaKRÄG), BGBl. I Nr. 28/2010, am in Kraft gesetzt, wobei jedoch aufgrund von mehrfachen Übergangsbestimmungen ein Teil der Bestimmungen erst mit 1. November 2010 tatsächlich zwingend anzuwenden war. Insgesamt ist es durch das DaKRÄG zu wesentlichen Veränderungen der rechtlichen Bedingungen in diesem Bereich des Bankgeschäftes gekommen. Vor allem das Herzstück der Reform, das neu geschaffene Verbraucherkreditgesetz (VKrG), das die bislang wichtigsten in diesem Zusammenhang geltenden Vorschriften des BWG und des KSchG ersetzt, führt zu einer Vielzahl an neuen Verpflichtungen für Kreditgeber. Gegenständliche empirische Untersuchung wurde im Mai/Juni 2011 durchgeführt. Sie versucht, die bisherigen Auswirkungen des neuen und umfangreichen Regelungskonstruktes auf die österreichische Bankenlandschaft zu erheben. Im Zentrum der Erhebung stehen daher die markantesten Rechtsvorschriften, welche für einen klassischen Verbraucherkreditvertrag zwischen Banken und Verbrauchern zur Anwendung kommen. 2. Gestaltung und Teilnehmer der empirischen Erhebung Die Untersuchung wurde in Form einer Online-Befragung mit Hilfe eines Fragebogens durchgeführt, der 19 Punkte umfasste. Sie richtete sich an [1] Im Bestreben, nunmehr Vollharmonisierung zu erreichen, erlaubt die Verbraucherkreditrichtlinie weder das Abweichen zu Ungunsten noch zu Gunsten des Kreditnehmers. Allerdings eröffnen weiterhin einige Ausnahmen Spielräume für nationale Besonderheiten. Vgl. Jud, 2009, S. 888; Stabentheiner/Dimmel, 2010, S. 696f. [2] Diese Banken befassen sich nicht Photo: privat Ass.-Prof. Mag. Dr. Tanja Schuschnig ist wissenschaftliche Mitarbeiterin der Abteilung Betriebliche Finanzierung, Geld- und Kreditwesen, Alpen-Adria Universität Klagenfurt; tanja.schuschnig@aau.at 981 österreichische Kreditinstitute aller Sektoren (ausgenommen Sonderbanken, Bausparkassen und 9-Institute) [2] und Bundesländer. Die Adressen konnten von der Oesterreichischen Nationalbank bezogen werden [3]. Dabei wurde Bedacht darauf genommen, in erster Linie Hauptanstalten zu erfassen, da in Zweigstellen die nötigen Informationen nicht bzw. nur unvollständig vorliegen könnten. In Österreich waren mit Stand , exklusive der Bausparkassen, Sonderbanken und 9-Institute, 717 Hauptanstalten tätig [4]. Insgesamt retournierten 158 der 981 angeschriebenen Institute den Fragebogen, wovon 117 vollständig ausgefüllt wurden und daher ausgewertet werden konnten. Daraus ergibt sich eine Rücklaufquote von knapp 12%. Diese mit dem Verbraucherkreditgeschäft bzw. sind explizit gemäß 4 VKrG vom Anwendungsbereich des VKrG ausgenommen bzw. sind Filialen oder Zweigstellen ausländicher Kreditinstitute. [3] Die -Adressen sind abrufbar unter: is?action=todownloadpage. [4] Vgl. Böck et al, 2011, S ÖBA 11/11

2 Ab h a n d l u n g e n Auswirkungen des VKrG verwertbaren Antworten verteilen sich geographisch folgendermaßen: Die Erfassung der Kreditinstitute erfolgte außerdem in Abhängigkeit von deren Zugehörigkeit zu den drei Sektoren, wobei dem einstufigen Sektor Aktienbanken und Bankiers sowie Landes-Hypothekenbanken zugeordnet werden (insgesamt 57 Hauptanstalten), dem zweistufigen Sektor Sparkassen und Volksbanken (insgesamt 121 Hauptanstalten) und dem dreistufigen Sektor die Raiffeisenbanken (insgesamt 539 Hauptanstalten) [5]. Die teilnehmenden Kreditinstitute verteilen sich zu 74% (86 Kreditinstitute) auf den dreistufigen Sektor, zu 18% (21 Kreditinstitute) auf den zweistufigen Sektor und zu 8% (9 Kreditinstitute) auf den einstufigen Sektor. 3. Allgemeine Auswirkungen des VKrG Abbildung 1: Geographische Verteilung der teilnehmenden Kreditinstitute Abbildung 2: Anteil der Verbraucherkredite am Gesamtvolumen vor Einführung des VKrG 3.1. Veränderung des Verbraucherkreditvolumens Um aussagekräftige Schlüsse ziehen zu können, sollte das Verbraucherkreditgeschäft für die ausgewählten und befragten Kreditinstitute eine möglichst große Bedeutung haben. Um diese Dimension daher vorweg abzuklären, wurde eingangs erhoben, welche Rolle Verbraucherkredite vor Einführung des VKrG für die befragten Institute spielten. Dazu wurde der Anteil der Verbraucherkredite am Gesamtvolumen der Ausleihungen herangezogen. Von 52% der teilnehmenden Banken wurde ein Anteil der Verbraucherkredite an den Gesamtausleihungen von 30% bis 50% angegeben. 18% der Kreditinstitute gaben sogar an, einen Verbraucherkreditanteil von über 50%, gemessen an den gesamten Ausleihungen, zu haben. Damit spielt dieser Geschäftszweig für beinahe drei Viertel der teilnehmenden Kreditinstitute eine bedeutende Rolle. Nur 15 Kreditinstitute, d.s. 13%, gewähren Ausleihungen an Verbraucher nur zu einem geringeren Anteil, nämlich kleiner 20%. Da mit Einführung des VKrG erhebliche Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen für das Verbraucherkreditgeschäft verbunden sind, wäre anzunehmen, dass dies das Volumen des Verbraucherkreditgeschäfts beeinflusst hat. Die Restriktionen könnten einerseits zur Folge haben, dass sich manche Banken in Österreich aus dem Verbraucherkreditgeschäft eher zurückziehen, weil dieses Geschäftsfeld möglicherweise als weniger rentabel erachtet wird. Andererseits war es u.a. die Intention der Verbraucherkreditrichtlinie, für Verbraucher eine EU-weite Vereinheitlichung hinsichtlich der Bedingungen im Rahmen der Angebotseinholung und des Vertragsabschlusses zu erwirken. Daraus könnte sich eine Verschiebung der Nachfrage zu Gunsten derjenigen EU-Mitgliedstaaten ergeben, die die besten Konditionen für Verbraucher anbieten. Um diese möglichen angebots- oder auch nachfrageseitig induzierten Veränderungen generell zu erheben, wurde nach der Veränderung des Anteils an Verbraucherkrediten seit der Einführung des VKrG gefragt. Die Umfrage zeigt, dass in 87% der teilnehmenden Kreditinstitute der Anteil am Verbraucherkreditgeschäft gleich geblieben ist. 8% der Befragten können eine Steigerung verzeichnen. Lediglich 5% sprechen von einem sinkenden Verbraucherkreditanteil, wobei diese Banken angaben, dass diese Reduktion nur auf Grund von Veränderungen auf Seite der Nachfrage zu Stande gekommen ist. Zugegebenermaßen ist der Zeitraum vom Inkrafttreten aller Bestimmungen des VKrG bis zur Durchführung der empirischen Analyse relativ kurz, weshalb sich vermutlich auch bislang kaum Änderungen im Volumen der Verbraucherkredite ergeben haben. Allenfalls kann man aufgrund der vorliegenden Antworten mutmaßen, dass sich die Kreditinstitute in diesem Zeitraum nicht aktiv aus diesem Kundensegment zurückgezogen haben Umsetzungsaufwand ird Einführung des VKrG Die österreichischen Kreditinstitute traf mit der Einführung des VKrG ein nicht zu unterschätzender Umsetzungsaufwand, der von der Schulung der Mitarbeiter über Anpassungen im Informationswesen gegenüber den Kunden (z.b. vorvertragliche Informationspflichten, Ermittlung der Gesamtkosten des Kredites) bis hin zu Veränderungen in der Kreditprüfung reichte. Für die Banken ist die zeitgerechte Erfüllung der rechtlichen [5] Vgl. Böck et al, 2011, S ÖBA 11/11 801

3 Sc h u s c h n i g Ab h a n d l u n g e n Vorgaben nicht nur aus juristischer Sicht wichtig. Betriebswirtschaftlich gesehen verursachen verspätete Umsetzungsmaßnahmen häufig unnötige Folgekosten und Effizienzschwächung. Auch aus dem marketingpolitischen Blickwinkel ist es geboten, mit zeitgerechter Anwendung der neuen Verbraucherschutzbestimmungen Kundenbeziehungen zu sichern und Imageschäden zu vermeiden [6]. Der tatsächlich mit der Umsetzung einher gegangene Zeitaufwand wurde von den österreichischen Banken folgendermaßen beziffert: Trotz der Tatsache, dass der finale Gesetzestext erst mit , also relativ spät, zur Verfügung stand, schafften es die befragten Institute mehrheitlich, die Vorlaufzeit für die Umsetzung der neuen Bestimmungen gering zu halten. Laut Angabe der befragten Institute kam rund die Hälfte mit einem Zeitaufwand von unter 3 Monaten aus, weitere 37% benötigten zwischen 3 und 6 Monate für die Umsetzung, 16% mehr als ein halbes Jahr. Ein Zeitaufwand über 12 Monate hinausgehend wurde lediglich von 2 Instituten angegeben. Das neue VKrG hat nicht nur im Vorfeld seiner Einführung zeitliche Ressourcen gebunden, sondern wird auch den bislang üblichen Zeitrahmen des Kreditvergabeprozesses beeinflussen. So sollen z.b. erweiterte vorvertragliche Informationspflichten die Willens- und Entscheidungsbildung des Verbrauchers unterstützen und erleichtern. Außerdem ist nunmehr eine Kreditprüfung verpflichtend durchzuführen. Hat in weiterer Folge der Kunde seine Finanzierungsentscheidung getroffen, so muss ihm darüber hinaus ausreichend Zeit bleiben, bevor er tatsächlich an das Vertragsverhältnis gebunden werden kann. Alle diese neuen Maßnahmen sprechen für eine Verlängerung des Kreditvergabeprozesses. Abbildung 3: Anteil der Verbraucherkredite am Gesamtvolumen nach Einführung des VKrG Abbildung 4: Vorlaufzeit für die Umsetzung des VKrG Abbildung 5: Dauer des Kreditvergabeprozesses nach Einführung des VKrG Tatsächlich bestätigt die empirische Untersuchung, dass sich bei 72% der Umfrageteilnehmer der Kreditvergabeprozess verlängert hat. Hingegen gaben nur 27% an, dass sich die Dauer nicht verändert hat, sondern gleich geblieben ist. Ein einziges Kreditinstitut konnte trotz aller Neuerungen die Dauer des Kreditvergabeprozesses verkürzen. Die Neugestaltung bzw. Verlängerung des Vergabeprozesses wird sich darüber hinaus kaum durch Kostenneutralität auszeichnen. In Zeiten massiver finanzieller Anspannung im gesamten Bankensektor können nur sehr beschränkte Budgets für Umsetzungsmaßnahmen zugeteilt werden. 86% der teilnehmenden Institute gaben an, durch das VKrG mit zusätzlichen Kosten konfrontiert zu sein. Im Folgenden werden diese näher spezifiziert. 96% der Kreditinstitute mit erhöhten Kosten gaben als wichtigsten Kostentreiber den zusätzlichen Druckbedarf (z.b. vorvertragliche Informationsblätter, Tilgungsplan, etc.) an. Mehrkosten durch zusätzlichen Verwaltungsaufwand nannten 94%. Ein höheres Risiko (z.b. durch das neue Rücktrittsrecht oder durch die Möglichkeit zur vorzeitigen Rückzahlung) ist für 40% der Befragten ebenso ein Kostenverursacher. Unter Sonstige Kosten wurden am häufigsten die erhöh- [6] Vgl. Pfitzner/Jurgeit, 2010, S. 37f. 802 ÖBA 11/11

4 Das Umfeld ändert sich täglich. Unsere Werte haben Bestand. Als Spitzeninstitut der größten österreichischen Bankengruppe stehen wir zu unserer Verantwortung für Gesellschaft und Umwelt. Wir streben nach einer vernünftigen Balance von wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten. Weil wir überzeugt sind, dass nachhaltige Geschäftstätigkeit den Erfolg von morgen ausmacht. bankarchiv_frau_rzb_cr_180x250_4c_abf.indd :17:02

5 Sc h u s c h n i g Ab h a n d l u n g e n ten Informationskosten genannt. Weitere Kostenpositionen entstehen durch vermehrte Schulungs- und Kontrollmaßnahmen, höheren Zeitaufwand durch Beratungen sowie zusätzlich auftretende EDV-Investitionen. Abbildung 6: Kosten der Umsetzung des VKrG 4. Spezielle Auswirkungen des VKrG 4.1. Werbung Die Verbraucherkreditrichtlinie soll es Verbrauchern ermöglichen, das vielfältige Angebot von Verbraucherkrediten EU-weit vergleichen zu können. Damit ist es notwendig, einheitliche Angaben bereits im Rahmen der Werbung, die sich ja noch an keine spezielle Person richtet, einzufordern. Wenn Werbung für Verbraucherkredite Zahlenangaben beinhaltet, so sind nach 5 VKrG detailliertere Zahlenangaben als bisher zu tätigen (Art des Sollzinssatzes und evt. Gültigkeitsdauer, Gesamtkreditbetrag, effektiver Jahreszinssatz, Laufzeit des Kreditvertrages, alle sonstigen Kosten, Hinweis auf noch nicht konkretisierbare Kosten von notwendigen Nebenleistungen wie Versicherungen). Alle diese Angaben müssen klar, prägnant und auffallend sein, damit ein durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher die realistische Möglichkeit hat [7], diese ob visuell, akustisch oder auf sonstige Art wahrzunehmen. Außerdem sind die Zahlenangaben zwingend durch ein repräsentatives Beispiel zu ergänzen [8]. Sollten diese gesetzlichen Vorgaben nicht beachtet werden, drohen den Banken gemäß 28 Z 1 VKrG Geldstrafen bis zu EUR Damit ist bei der Gestaltung einer Werbebotschaft mit Zahlenangaben nunmehr mit entsprechender Sorgfalt vorzugehen. Andererseits wäre es möglich, diese Vorschriften zu umgehen, indem Zahlenangaben in der Werbung überhaupt vermieden werden und damit lediglich reine Imagewerbung für das Institut betrieben wird. Von den befragten Instituten gaben 55% an, Zahlenangaben seit der Einführung des VKrG in der Werbung zu vermeiden, womit allerdings der eigentliche Zweck der Vorschrift kaum erfüllt wird: Alle Verbraucher werden zwar gleich, allerdings jedoch gleich oberflächlich informiert. 45% der Teilnehmer werben weiterhin unter Angabe von konkreten Zahlen und unterwerfen sich damit der neuen Rechtslage Vorvertragliche Informationspflichten Neben der Werbung soll auch die vorvertragliche Information zur Willensbildung des Verbrauchers beitragen, wobei hier Informationen im Gegensatz zur Werbung konkret einem interessierten Verbraucher zur Verfügung gestellt werden und die Tendenz bereits deutlich in Richtung eines künftigen Vertragsabschlusses geht. Hierbei müssen dem Verbraucher gemäß 6 VKrG jene Informationen zur Verfügung gestellt werden, die er benötigt, um Angebote von verschiedenen Kreditinstituten innerhalb der EU vergleichen und eine fundierte Entscheidung über den Abschluss eines Kreditvertrages treffen zu können. Damit nun Konsumenten bei Kreditangeboten aus jedem beliebigen Mitgliedstaat die gleichen Informationen zur Verfügung gestellt bekommen und somit eine einheitliche Entscheidungsgrundlage haben, wurde ein EU-einheitliches Standardformular geschaffen, welches 19 Punkte umfasst ( Europäische Standardinformationen für Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz, Anhang II zum VKrG). Zusätzlich ist dem Verbraucher auf dessen Wunsch und bei Bereitschaft des Kreditinstitutes zur Kreditgewährung auch eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs kostenlos zur Verfügung zu stellen. Beides muss dem Kunden rechtzeitig vor Bindung an ein Angebot oder gar einen Kreditvertrag zur Verfügung gestellt werden; eine bestimmte Frist wird in diesem Zusammenhang nicht genannt. Bereits kurz nach Einführung des VKrG wurden Diskussionen darüber ge- führt, ob der inhaltliche Umfang des vorvertraglichen Informationsblattes Kunden tatsächlich informiere oder eher überfordere, da ein Teil der Konsumenten diese Informationen gar nicht einfordere, geschweige denn interpretieren könne. Die durchgeführte empirische Erhebung bestätigt den Grundtenor dieser Diskussionen. Auf Grund der bisherigen praktischen Erfahrungen der Institute gaben 63% an, dass ihre Kunden mit der Fülle an Informationen überfordert seien. Weitere 35% bestätigten, dass zumindest teilweise eine Überforderung vorliegt. Lediglich 2% meinten, dass ihre Kunden durch das Informationsblatt nicht überfordert sind Rücktrittsrecht Als eine der wesentlichsten verbraucherfreundlichen Neuerungen gilt das gemäß 12 VKrG umfassende und formfreie Rücktrittsrecht des Verbrauchers innerhalb von vierzehn Tagen ab Abschluss des Kreditvertrages ohne Angabe von Gründen. Sollte der Verbraucher über die Vertragsbedingungen und die zwingend zur Verfügung zu stellenden Informationen gemäß 9 VKrG zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht verfügen, so läuft die vierzehntägige Frist erst ab dem Zeitpunkt, ab dem ihm diese Informationen zur Verfügung gestellt werden. Für hypothekarisch gesicherte Verbraucherkredite gilt gemäß 12 Abs. 6 VKrG das Rücktrittsrecht nicht. Es stellt sich nun die Frage, ob die Konsumenten diese zentrale neue Verbraucherschutzmaßnahme tatsächlich nutzen. Aus Bankensicht führten 84% an, dass dieses Recht bisher noch nie [7] Koch, 2009, S. 98. [8] Die Konditionen, die dem Beispiel zugrundegelegt werden, müssen also repräsentativ sein. In Deutschland wurde dieser Begriff in der Weise konkretisiert, als gemäß 6a Abs. 3 Satz 2 Preisangabenverordnung zumindest zwei Drittel der Kunden diese Konditionen auch tatsächlich erhalten können. In Österreich fehlt eine derartige gesetzliche Vorgabe. 804 ÖBA 11/11

6 Ab h a n d l u n g e n Auswirkungen des VKrG von Kundenseite genutzt wurde. 16% bestätigten, dass seit der Einführung des VKrG nur selten von dem vierzehntägigen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht wurde. Die Antwortoptionen häufig und manchmal wurden nie ausgewählt. Bei der Interpretation dieser Antworten ist zunächst wiederum der relativ kurze Zeitraum seit Inkrafttreten der Bestimmungen zu bedenken. Unter dieser Einschränkung könnte lediglich einerseits gemutmaßt werden, dass kaum Rücktrittsbedarf besteht, da der Kunde nunmehr bestens informiert die Entscheidung zur Kreditaufnahme bei dem jeweiligen Institut trifft. Andererseits könnte zum Teil auch die mangelnde Information über das vorliegende und relativ unkompliziert geltend zu machende Rücktrittsrecht ursächlich für die seltene Nutzung sein Prüfung der Kreditwürdigkeit Bislang hat sich eine Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit allenfalls aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht gemäß 39 BWG ergeben. Nunmehr ist die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, sprich seine Fähigkeit, seine Pflichten aus dem Kreditvertrag vollständig zu erfüllen, gemäß 7 VKrG vor Abschluss des Kreditvertrages bzw. bei jeder Erhöhung des Gesamtkreditbetrages während der Kreditlaufzeit dezidiert zu überprüfen. Bestehen nach erfolgter Prüfung der Kreditwürdigkeit allerdings erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Verbrauchers, die Pflichten aus dem Kreditvertrag vollständig zu erfüllen, muss der Kreditgeber den Verbraucher auf diese Bedenken hinweisen, wodurch wiederum zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht. Der Gesetzgeber konstatiert aber keine zwingend daraus folgende Ablehnung des Kreditantrages. Die VKrRL verfolgt gemäß Erwägungsgrund 26 das Ziel, Banken zu verantwortungsvollen Kreditvergaben anzuhalten [9]. Es stellt sich die Frage, ob österreichische Kreditinstitute nunmehr Anpassungsbedarf im Rahmen der Kreditprüfung hatten. 64% der antwortenden Kreditinstitute haben keine Änderungen in der Prüfungspraxis aufgrund des VKrG vornehmen müssen. Es kann gemutmaßt werden, dass diese Kreditinstitute schon bisher geeignete Verfahren der Kreditprüfung eingesetzt haben. In 36% der befragten Kreditinstitute hingegen hat sich die Form der Kreditprüfung mit Einführung des VKrG verändert, was jedenfalls positiv zu bewerten ist auch aus rein volkswirtschaftlicher Sicht Auszahlungsverweigerungsrecht Im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie wurde mit 991 ABGB ein neues Auszahlungsverweigerungsrecht des Kreditgebers verankert, das allerdings grundsätzlich im Verbraucherkreditrecht keine Gültigkeit hat. Wird dieses Auszahlungsverweigerungsrecht jedoch vertraglich vereinbart und liegen sachlich gerechtfertigte Gründe vor, kann der Kreditgeber die Auszahlung von noch nicht in Anspruch genommenen Kreditbeträgen verweigern. Eine solche sachliche Rechtfertigung läge vor, wenn trotz einer vorangegangenen ordnungsgemäßen Kreditprüfung bedenkliche Umstände nach Vertragsabschluss erwachsen, die befürchten lassen, dass die vereinbarte Kreditrückzahlung vom Kreditnehmer nicht mehr geleistet werden kann. Die Umfrage hat ergeben, dass bisher das Auszahlungsverweigerungsrecht durch vertragliche Vereinbarung von den kreditgebenden Instituten selten (28%) bis nie (69%) genutzt wurde. Manchmal wurde lediglich von 3% der Befragten angegeben. Die Option häufig wurde von keinem Institut gewählt Vorfälligkeitsentschädigung Kreditnehmern steht gemäß 16 VKrG das Recht zu, den noch aushaftenden Kreditbetrag bereits vor Ablauf der vereinbarten Kreditlaufzeit teilweise oder zur Gänze zu tilgen. Vor Einführung des VKrG war es gemäß 33 Abs. 8 BWG und 12a KSchG unzulässig, vom Kreditnehmer ein Entgelt zur Kompensation des Zinsentganges, der durch die vorzeitige Rückzahlung verursacht wurde, zu verlangen. Die Frage, ob vor Inkrafttreten des VKrG dennoch seitens der Kreditinstitute versucht wurde, vorzeitige Rückzahlungen in irgendeiner Weise zu verhindern, wurde von 91% der Befragten verneint. Durch 16 VKrG ist es nunmehr dem Kreditgeber unter bestimmten Voraussetzungen möglich, vom Kreditnehmer eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für Vermögensnachteile, verursacht durch die vorzeitige Rückführung, zu verlangen. Ausnahmen bestehen für Verbraucherkreditverträge mit variabler Verzinsung, Verbraucherkredite in Form von Überziehungsmöglichkeiten, vorzeitige Rückzahlungen aus Versicherungsleistungen sowie vorzeitige Rückzahlungen bis zu EUR innerhalb von 12 Monaten. Die Entschädigungsleistung ist gemäß 16 Abs. 3 VKrG außerdem der Höhe nach begrenzt mit dem Zinsaufwand, den der Verbraucher bei vertragsgemäßer Rückführung zu tragen gehabt hätte und darf 1% (0,5% bei einer Restkreditlaufzeit von max. 1 Jahr) des vorzeitig zurückgezahlten Betrages nicht übersteigen. Die Einführung einer Vorfälligkeitsentschädigung mag auf den ersten Blick positiv für die Kreditinstitute erscheinen, ist aber im Zuge der Gesetzeswerdung ebenfalls auf Kritik gestoßen. Diese betraf in erster Linie die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung. Den Mitgliedsstaaten wurde von Seiten der Verbraucherkreditrichtlinie offen gelassen, den Kreditinstituten auch höhere Entschädigungen zu erlauben, sollten diese nachweisen können, dass ihnen tatsächlich ein höherer Schaden aus der vorzeitigen Rückzahlung erwachsen ist. Der österreichische Gesetzgeber entschied sich jedoch für die von der EU vorgegebenen Pauschalgrenzen. Diskutiert wurde auch der Umstand, dass Hypothekarkredite in Österreich ebenfalls den Verbraucherkreditbestimmungen unterworfen sind. Dies hat zur Folge, dass vor allem bei in diesem Segment häufiger vorkommenden Fixzinskrediten der Kreditgeber maximal 1% als Entschädigung verlangen kann, obwohl ihm vielleicht ein viel höherer Schaden entstanden ist [10]. Es wurde befürchtet, dass die niedrige Vorfälligkeitsentschädigung zum einen eine Verteuerung und zum anderen gar eine Reduktion des Fixzinskreditangebotes zur Folge haben könnte. Diese Befürchtungen können durch die empirische Studie zwar nicht bestätigt, aber auch nicht vollständig zerstreut werden. Der überwiegende Teil (66%) gab an, dass Fixzinskredite unverändert angeboten werden. 17% der Befragten führten an, dass sich das Angebot an Fixzinskrediten zwar nicht verändert hat, diese jedoch nun zu einem höheren Preis angeboten werden, als bisher. Bei 13% der an der Umfrage teilnehmenden Institute hat sich das Angebot für Fixzinskredite verringert und bei lediglich 4% werden Fixzinskredite nicht mehr angeboten. 5. Zusammenfassung und Ausblick Verbraucher innerhalb der Europäischen Union waren entgegen dem Prinzip des freien Kapitalverkehrs bislang sehr zurückhaltend in der Aufnahme von Verbraucherkrediten in anderen EU- Mitgliedstaaten als dem Heimatland. Verantwortlich dafür waren laut Kommission der Europäischen Gemeinschaft u.a. die Bedenken hinsichtlich des Verbraucherschutzes im Binnenmarkt [11]. Die europaweite Vollharmonisierung des Verbraucherkreditrechtes sollte gemäß der Europäischen Kommission dazu führen, das Vertrauen der Verbraucher zu [9] Vgl. Richtlinie 2008/48/EG. [10] Vgl. Fabian, 2010, o.s. [11] Vgl. KOM (2005) 483 endgültig, S. 4. ÖBA 11/11 805

7 Sc h u s c h n i g Ab h a n d l u n g e n stärken, die Vergleichbarkeit von Verbraucherkreditangeboten im Binnenmarkt zu garantieren und die Verbraucher damit in die Lage zu versetzen, sich fundiert und vertrauensvoll für die Aufnahme eines Verbraucherkredites in einem beliebigen Mitgliedstaat der EU zu entscheiden. Als Stichtag für die Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie in allen Staaten der EU galt der 11. Juni 2010, womit nunmehr seit rund einem Jahr einheitliche und damit ideale Bedingungen für innergemeinschaftliche Verbraucherkreditaufnahmen herrschen sollten. Allerdings sind 97% der teilnehmenden österreichischen Institute nicht der Ansicht, dass durch das VKrG eine Zunahme an grenzüberschreitenden Verbraucherkrediten erfolgt bzw. erfolgen wird. Nur ein geringer Teil von 3% glaubt an eine Zunahme von grenzüberschreitenden Verbraucherkrediten durch das VKrG. Die abschließenden Kommentare der befragten Institute zu der durchgeführten empirischen Untersuchung zeigten eine einhellige Meinung im Bezug auf zwei wesentliche Punkte: Zum einen verursachte die Umsetzung der Regelungen des neuen VKrG einen nicht unwesentlichen und kostenintensiven Aufwand. Zum anderen ist man sich darüber einig, dass einzelne Regelungen zur Verbesse- rung des Verbraucherschutzes insbesondere im Zusammenhang mit den vorvertraglichen Informationen überzogen sind, und eher zu einer Desinformation der Kunden führen. Abschließend wurde noch die Frage aufgeworfen, ob das VKrG als Vorlage für eine vergleichbare Rechtsgrundlage für Unternehmenskredite gelten könnte, da es für Unternehmenskredite derzeit keine zentrale Rechtsgrundlage gibt. Es sind vielmehr einzelne in erster Linie aus den Basler Empfehlungen resultierende Anforderungen im BWG enthalten; grundlegenden Themen widmet sich das ABGB, wobei hier ebenfalls durch das DaKRÄG Reformierungen stattgefunden haben. 96% der teilnehmenden Banken lehnen allerdings eine derartige Gesetzesgrundlage kategorisch ab. Literaturverzeichnis Böck, N. / Fleischhacker, W. / Simhandl, L., Österreichs Kreditinstitute im 1. Quartal 2011, Österreichisches Bank- Archiv, 7/2011, S Jud, B., Die neue Verbraucherkreditrichtlinie, Österreichische Juristen-Zeitung, 2009, S Koch, B., Informations-, Aufklärungsund Sorgfaltspflichten bei Kreditvergabe nach der neuen Richtlinie 2008/48 EG vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge, Österreichisches BankArchiv, 2/2009, S Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates. Kommission der Europäischen Gemeinschaft, Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über Verbraucherkreditverträge zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates, KOM (2005) 483 endgültig. Pfitzner, J. / Jurgeit, L., Verbraucherkreditrichtlinie: Den Letzten verlassen die Kunden, bank und markt, 1/2010, S Stabentheiner, J. / Dimmel, D., Die Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie in Österreich, Österreichisches BankArchiv, 10/2010, S Fabian, T., Konsumentenschutz Fixzinskredite vor dem Aus? Die Presse, , recht/rechtallgemein/571408/konsumentenschutz. SpringerNewsRecht Christoph Liebscher, Paul Oberhammer, Walter H. Rechberger (Hrsg.) Schiedsverfahrensrecht Band , XXVIII, 630 Seiten. Gebunden, ca. EUR 279,-- ISBN Erscheinungstermin: November 2011 Das vorliegende Werk enthält eine umfassende Darstellung des österreichischen Schiedsverfahrensrechts. Es berücksichtigt nicht nur österreichische Rechtsprechung und Literatur, sondern stellt das österreichische Schiedsverfahrensrecht auch in den Zusammenhang der heutigen internationalen Praxis. Herausgeber und Autoren verfügen über umfassende Praxiserfahrung. W Sachsenplatz 4 6, P.O. Box 89, 1201 Wien, Österreich, Fax , books@springer.at, Internet: springer.at. springerrecht.at Preisänderungen und Irrtümer vorbehalten. * Unverbindliche Preisempfehlung 806 ÖBA 11/11

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