Individualarbeitsrecht
|
|
- Helmuth Josef Brahms
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Individualarbeitsrecht Vorlesung 6: Mängel des Arbeitsvertrags Prof. Dr.iur. Roland Müller, Rechtsanwalt und Notar Titularprofessor an den Universitäten St.Gallen und Bern Folie 1 Zielsetzungen der 6. Vorlesung Überblick gewinnen über die möglichen Mängel bei Arbeitsverhältnissen Verstehen der Unterscheidung von Nichtigkeit und Anfechtbarkeit als Folge von Mängeln Kenntnis erlangen vom Konstrukt des faktischen Vertragsverhältnisses Bedeutung des Schwarzarbeitsgesetzes in Theorie und Praxis kennen Vertiefung der theoretischen Kenntnisse anhand von Beispielen aus der Praxis Folie 2 1
2 Gliederung der 6. Vorlesung 1. Überblick über mögliche Mängel 2. Mängel mit Nichtigkeitsfolge 3. Mängel mit Ungültigkeitsfolge 4. Konsequenzen von mangelhaften Verträgen 5. Schwarzarbeitsgesetz 6. Praktische Fälle Folie 3 Übersicht über mögliche Mängel im EAV Nichtigkeit Handlungsunfähigk. Widerrechtlichkeit Sittenwidrigkeit Unmöglichkeit Ungültigkeit Irrtum Täuschung Drohung Übervorteilung Keine Anfechtung nötig Nichtigkeit ex tunc Anfechtung nötig Ungültigkeit ex nunc Folie 4 2
3 Gliederung der 6. Vorlesung 1. Überblick über mögliche Mängel 2. Mängel mit Nichtigkeitsfolge 3. Mängel mit Anfechtbarkeitsfolge 4. Konsequenzen von mangelhaften Verträgen 5. Schwarzarbeitsgesetz 6. Praktische Fälle Folie 5 Nichtigkeitsgründe beim Arbeitsvertrag Fehlende Handlungsfähigkeit: - Urteilsfähigkeit fehlt - Mündigkeit bzw. Zustimmung fehlt Widerrechtlicher Inhalt: - Missachtung von zwingenden Vorschriften - Vertrag mit strafbarem Inhalt (z.b. Geldwäscherei) - Verstoss gegen öff. rechtl. Normen (Nichtigkeitssanktion) Sittenwidriger Inhalt: - Persönlichkeitsverletzung - übermässige Bindung - Verstoss gegen gute Sitten Unmöglicher Inhalt: - Objektive Unmöglichkeit aus faktischen Gründen - Objektive Unmöglichkeit aus rechtlichen Gründen Folie 6 3
4 Gliederung der 6. Vorlesung 1. Überblick über mögliche Mängel 2. Mängel mit Nichtigkeitsfolge 3. Mängel mit Anfechtbarkeitsfolge 4. Konsequenzen von mangelhaften Verträgen 5. Schwarzarbeitsgesetz 6. Praktische Fälle Folie 7 Ungültigkeitsgründe beim Arbeitsvertrag Irrtum: - Irrtum über den Vertrag (Arbeitsvertrag statt Auftrag) - Irrtum über die Person (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) - Irrtum über die Tätigkeit (Art der Arbeit oder Fähigkeiten) - Irrtum über die Grundlage (notwendige Voraussetzung) Täuschung: - Vorlage von gefälschten Zeugnissen oder Bestätigungen - Verletzung der Offenbarungspflicht (Mitteilung/Auskunft) Drohung: - Erregung von Furcht (Vertragspartner oder Dritter) Übervorteilung: - Ausnutzung von Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn für Vertrag mit Missverhältnis zwischen Leistungen Folie 8 4
5 Urteil zu Grundlagenirrtum und Täuschung Sachverhalt Abschluss eines EAV als Geschäftsführer Verlängerung des Vertrags nach Kündigung durch die Arbeitgeberin, nun aber als Berater der GL Kündigung des EAV und Freistellung durch die Arbeitgeberin Geltendmachung von Grundlagenirrtum durch die Arbeitgeberin mit der Begründung, bei den Vertragsverhandlungen habe der Arbeitnehmer falsche Angaben gemacht (fristlose Kündigung wegen Unterschlagung) Fragestellung Hat das Kantonsgericht St.Gallen die Klage wegen Grundlagenirrtum und Täuschung geschützt? (KGer SG BZ vom ) Folie 9 Irrtum über behördliche Bewilligung Bestimmte Arbeitsverhältnisse bedürfen einer behördlichen Bewilligung Nicht nur der Abschluss eines Lehrvertrages (BBG 14 III), sondern auch die Anstellung von Ausländern (AuG 11 ff.) bedarf einer behördlichen Bewilligung Fehlt eine notwendige behördliche Bewilligung, so ist der Arbeitsvertrag zwar gültig, doch hat die Arbeitgeberin allenfalls das Recht zur fristlosen Kündigung Massgebender Entscheid BGE 114 II 279: Nichtigkeit würde dem Prinzip der Schutzfunktion des Arbeitsvertrages widersprechen Folie 10 5
6 Trotz bilateralen Abkommen Arbeitsbewilligung Folie 11 Abkommen zwischen der Schweiz. Eidgenossenschaft einerseits und der Europ. Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit Art. 1 Ziel Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europ. Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes: a) Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien; b) Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen; c) Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben; d) Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer. Bewilligungen gemäss Personenfreizügigkeit Folie 12 6
7 Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung Art. 117 AuG 1 Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, oder wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz in Anspruch nimmt, für welche der Dienstleistungserbringer keine Bewilligung besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. 2 Wer nach Absatz 1 rechtskräftig verurteilt wurde und innert fünf Jahren erneut Straftaten nach Absatz 1 begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. Folie 13 Gliederung der 6. Vorlesung 1. Überblick über mögliche Mängel 2. Mängel mit Nichtigkeitsfolge 3. Mängel mit Anfechtbarkeitsfolge 4. Konsequenzen von mangelhaften Verträgen 5. Schwarzarbeitsgesetz 6. Praktische Fälle Folie 14 7
8 Teilnichtigkeit als Konsequenz von Mängeln Art. 20 OR 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. 2 Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. Beim Arbeitsvertrag wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer den Vertrag auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen hätte Teilnichtigkeit eines Arbeitsvertrages führt deshalb nicht zur Nichtigkeit des ganzen Arbeitsverhältnisses Anstelle der nichtigen Bestimmungen gelten die minimalen Bestimmungen gemäss Gesetz (vgl. OR 347a II) Folie 15 Faktisches Arbeitsverhältnis als Sonderregelung Art. 320 OR Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird. Nichtigkeit oder Ungültigkeit würde eigentlich zur Rückabwicklung gemäss ungerechtfertigter Bereicherung führen Bis zum Zeitpunkt der Berufung auf Ungültigkeit oder Nichtigkeit wird ein gültiger Vertrag fingiert (sog. faktischer Arbeitsvertrag), jedoch nur bei Gutgläubigkeit! Folie 16 8
9 Konsequenz bei beidseitiger Bösgläubigkeit Sachverhalt Arbeitgeberin und Arbeitnehmer wissen beide, dass sie den Arbeitsvertrag trotz fehlender behördlicher Bewilligung abgeschlossen haben (Schwarzarbeit). Fragestellung Kann nun kein faktisches Arbeitsverhältnis im Sinne von OR 320 III angenommen werden, da Gutgläubigkeit fehlt? Dieser Fall ist im Gesetz nicht geregelt. Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass in diesem Fall dennoch OR 320 III zur Anwendung gelangt, da die Berufung auf Böswilligkeit einen Rechtsmissbrauch darstellen würde (ZGB 2 II). Folie 17 Gliederung der 6. Vorlesung 1. Überblick über mögliche Mängel 2. Mängel mit Nichtigkeitsfolge 3. Mängel mit Anfechtbarkeitsfolge 4. Konsequenzen von mangelhaften Verträgen 5. Schwarzarbeitsgesetz 6. Praktische Fälle Folie 18 9
10 Bedeutungen des Begriffes Schwarzarbeit Definition Unter Schwarzarbeit wird im Allgemeinen entlöhnte, selbständige oder unselbständige Arbeit verstanden, durch welche gegen Rechtsvorschriften (z.b. gegen Sozialversicherungs-, Ausländer- oder Quellensteuerrecht) verstossen wird. Im Besonderen wird Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Art. 321a OR verstanden und zwar im speziellen Fall, in dem der Arbeitnehmer noch während des Arbeitsverhältnisses seine eigene Arbeitgeberin gegen Entgelt konkurrenziert. Weder im Schwarzarbeitsgesetz noch in der Schwarzarbeitsverordnung findet sich eine Legaldefinition der Schwarzarbeit. Folie 19 Beispiele für Schwarzarbeit gemäss BGSA Beschäftigung von Arbeitnehmern, die bei den obligatorischen Sozialversicherungen (AHV, IV, EO, ALV, BVG, etc.) nicht gemeldet sind Nicht gemeldete Erwerbstätigkeit von Personen, die Leistungen einer Sozialversicherung (z.b. ALV oder IV) beziehen Beschäftigung von Ausländern ohne gültige Arbeitsbewilligung Beschäftigung von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern ohne Meldung an die Steuerbehörden Sogenannte Scheinselbständigkeit, d.h. eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, das fälschlicherweise nicht als solches bezeichnet wird, um obligatorische Arbeitnehmerversicherungen zu umgehen Folie 20 10
11 Ausmass der Schwarzarbeit in der Schweiz Die Schwarzarbeit ist Teil der so genannten Schattenwirtschaft, wozu auch illegale Tätigkeiten wie Drogenhandel oder Prostitution gehören. Der Anteil der Schattenwirtschaft am schweizerischen Bruttoinlandprodukt BIP beträgt Schätzungen zu Folge rund 9 Prozent und damit ca. 39 Milliarden Schweizer Franken jährlich (gemäss Leader 2013 aktuell 35 Milliarden) Die Schweiz ist im Vergleich zu anderen Staaten in einer "komfortablen" Lage: Eine Untersuchung von OECD-Staaten zeigt für die Schweiz den zweittiefsten Anteil der Schattenwirtschaft am BIP. Folie 21 Auswirkungen der Schwarzarbeit Im Fall von Invalidität oder Arbeitslosigkeit kein Versicherungsschutz und im Alter keine Rente Keine Lohngarantie und keine Stellensicherheit; Abhängigkeit vom Wohlwollen der Arbeitgeber Ausländischen Arbeitnehmenden ohne Bewilligung droht bei einer Aufdeckung die Abschiebung ins Heimatland Schwarzarbeitgebende riskieren Geldbussen, massive Beitragszuschläge bei Nachzahlungen der Sozialabgaben, Gerichtsverfahren, den Ausschluss aus öffentlichen Vergabeverfahren oder Kürzungen von Finanzhilfen Bund und Kantone verlieren durch die Schwarzarbeit wichtige Einnahmen (Steuern, Sozialabgaben) Folie 22 11
12 Schwarzarbeitsgesetz (BGSA) vom Folie 23 Entstehung des Schwarzarbeitsgesetzes Ende der 90er Jahre gab der Bundesrat dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO den Auftrag, zusammen mit den Sozialpartnern ein Massnahmenpaket zur Bekämpfung der Schwarzarbeit auszuarbeiten. 16. Januar 2002: Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament den Entwurf zu einem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit. 17. Juni 2005: Das Parlament verabschiedet das Gesetz. 6. September 2006: Der Bundesrat verabschiedet die Verordnung. 1. Januar 2008: Bundesgesetz und Verordnung treten in Kraft. Folie 24 12
13 Voraussetzungen für admin. Erleichterungen Art. 2 BGSA 1 Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmern im vereinfachten Verfahren nach Artikel 3 abrechnen, sofern: a. der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Artikel 7 des BG vom über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] nicht übersteigt; b. die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt; und c. die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden. Grenzbetrag nach lit. a) ist z.z. CHF 21'060 p.a. (2012) Max. Lohnsumme nach lit. b) ist z.z. CHF 56'160 p.a. Folie 25 Verfahren für admin. Erleichterungen Art. 3 BGSA 1 Die Anmeldung erfolgt bei der AHV-Ausgleichskasse für die AHV, die EO, die ALV, die Familienzulagen in der Landwirtschaft, die Unfallversicherung und für die Steuern. 2 Die AHV-Ausgleichskasse erhebt die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern. Die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung werden direkt durch die Unfallversicherer erhoben. Weitergehende Vereinbarungen zwischen AHV-Ausgleichskassen und Unfallversicherern bleiben vorbehalten. Die AHV-Ausgleichskasse ist einziger Ansprechpartner für alle Bereiche (Versicherungen, Zulagen und Steuern) Die Arbeitgeberin muss 6.25% für die Sozialversicherungen und 5% Quellensteuer vom jeweiligen Lohn abziehen Abrechnung und Bezug erfolgt nur einmal pro Jahr Folie 26 13
14 Merkblatt der AHV/IV zum vereinf. Verfahren Inhalt des Merkblattes 2.07: - Auflistung der Erleichterungen für die Arbeitgeberin - Voraussetzungen zur Abrechnung im vereinfachten Verfahren: -- Grenzbetrag pro Arbeitnehmer CHF 21' Gesamtlohnsumme des Betriebes CHF 56'400 - Klarstellung des vereinfachten Verfahrens - AHV Beitrag 6,225 % und Quellensteuer 5% Folie 27 Merkblatt der AHV/IV zu geringfügigen Löhnen Inhalt des Merkblattes 2.04: - Befreiung vom Beitragsbezug bei geringfügigen Löhnen ist möglich - 1. Voraussetzung: Lohn unter CHF 2'300 pro Jahr - 2. Voraussetzung: Arbeitnehmer verlangt keine Beitragsentrichtung - 3. Voraussetzung: es handelt sich nicht um eine Tätigkeit im Privathaushalt, im Theater, im Orchester, im Radio oder Fernsehen Folie 28 14
15 Checkliste für Arbeitgebende des seco (1) Folie 29 Checkliste für Arbeitgebende des seco (2) Folie 30 15
16 Mängel im Schwarzarbeitsgesetz Gemäss Bundesrat hat das BFGSA folgende Mängel: Schwieriger Nachweis der Schwarzarbeit Zu grosser Interpretationsspielraum bei wichtigen Fragen Viele Unklarheiten im Vollzug Unbestimmter Kontrollauftrag der Kontrollorgane Ungenügende Kompetenzen der Kontrolleure Mangelnde Ausbildung der Kontrolleure Schwaches Straf- und Sanktionensystem Zu hohe steuerliche Belastung Der Bundesrat hat deshalb das Volkswirtschaftsdepartement aufgefordert, das Bundesgesetz über Schwarzarbeit zu überarbeiten. Folie 31 Gliederung der 6. Vorlesung 1. Überblick über mögliche Mängel 2. Mängel mit Nichtigkeitsfolge 3. Mängel mit Anfechtbarkeitsfolge 4. Konsequenzen von mangelhaften Verträgen 5. Schwarzarbeitsgesetz 6. Praktische Fälle Folie 32 16
17 Beispielfall zum faktischen Arbeitsverhältnis Sachverhalt Angelo Balotelli ist schon mit 21 Jahren «Senior Delivery Manager» der Pizza Palermo GmbH. Konkret besteht seine Aufgabe darin, die Pizzas auszuliefern. Kurz nachdem er von seinem Chef einen Auslieferauftrag mit den entsprechenden Pizzas erhalten hat, ruft ihn seine Freundin an, die schon seit 15 Minuten im «Old England Pub» auf ihn wartet. Angelo bleibt nichts anderes übrig, als seinem 15-jährigen Bruder den Lieferauftrag zu übertragen. Fragestellung Wie ist diese Stellvertretung rechtlich zu würdigen und handelt es sich nun um einen faktischen Arbeitsvertrag? Folie 33 Beispielfall zur Abgrenzung der Schwarzarbeit Sachverhalt Die Muster Produktion AG hat vor zwei Wochen Max Leibundgut eingestellt. Nachdem er bereits in der ersten Woche zweimal verschlafen hatte, erscheint er am Montag der dritten Woche unentschuldigt nicht zur Arbeit. Der Speditionschef will den neuen Mitarbeiter verwarnen. Doch als er bei ihm zu Hause anruft, erfährt er von der Ehefrau Marion Leibundgut, dass ihr Mann wegen seiner Nebentätigkeit als Kassier beim Theaterverein "Schwarzer Kater" verschlafen habe. Nun will der Speditionschef das Arbeitsverhältnis wegen Schwarzarbeit auflösen. Folie 34 Fragestellung Handelt es sich hier tatsächlich um Schwarzarbeit und kann der Speditionschef deswegen kündigen? 17
18 BGE 9C_271/2014 zur Schwarzarbeit Sachverhalt A. wurde 2008 vom Kant. Arbeitsinspektorat AR wegen Schwarzarbeit angezeigt. Er habe in den Jahren 2000 bis 2008 drei Weissrussen im Umfang von rund 13'000 Std. beim Umbau seines Privathauses schwarz arbeiten lassen. Er wurde deshalb zu einer Busse von CHF 10'000 verurteilt. Zudem verlangte die AHV am Nachzahlungen für die Jahre 2000 bis 2004 von CHF 16' und für die Jahre von 2005 bis 2008 CHF 12' A. erhob dagegen Beschwerde mit der Begründung, die AHV-Forderung sei nach Art. 128 OR mind. teilweise verjährt. Fragestellung Wie hat das Bundesgericht die Beschwerde beurteilt? Folie 35 18
Individualarbeitsrecht
Individualarbeitsrecht Vorlesung 6: Mängel des Arbeitsvertrags Prof. Dr.iur. Roland Müller, Rechtsanwalt und Notar Titularprofessor an den Universitäten St.Gallen und Bern Folie 1 Zielsetzungen der 6.
Mehr2.07 Stand 1. Januar 2011
2.07 Stand 1. Januar 2011 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber Allgemeines 1 Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
MehrVereinfachtes Abrechnungsverfahren
2.07 Beiträge Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung
Mehr2.08 Stand am 1. Januar 2014
2.08 Stand am 1. Januar 2014 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung
MehrNr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
MehrKreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben
Mehr1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016
1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016 Stand am 1. Januar 2016 Übersicht Dieses Merkblatt informiert Sie über die Änderungen auf 1. Januar 2016 bei Beiträgen und Leistungen. Randziffern Beiträge
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrBeiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
2.04 Beiträge Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge abzuziehen
MehrAbrechnungsverfahren 2014
AUSGLEICHSKASSE ZUG Informationen zur Lohnbescheinigung im vereinfachten Abrechnungsverfahren 2014 Beitragsbezug Fristen Formulare Achtung! Einreichefrist 30. Januar 2015 Beitragsbezug 2 VEREINFACHTES
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrObligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz
6.05 Stand am 1. April 2006 Obligatorische Unfallversicherung UVG Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz 1 Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch unfallversichert.
Mehr2.08 Stand am 1. Januar 2011
2.08 Stand am 1. Januar 2011 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung
MehrEigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen
Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen Der Bewerber versichert, dass gem. 6 EG Abs. 4 VOL/A keine Gründe
MehrWeisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)
Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen Durch Verwaltungskommission genehmigt: 13.12.2009 Luzern,
Mehr2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb
2.04 Stand am 1. Januar 2001 Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb Verzicht nur in bestimmten Fällen 1 Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung
MehrAVB für Unfallversicherung gemäss UVG
AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
Mehr0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)
0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrDer Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrBeiträge an die Arbeitslosenversicherung
2.08 Beiträge Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine obligatorische
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrLeistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen
Ausgabe 2011 Ergänzungsinformation zum Info-Service «Arbeitslosigkeit» Ein Leitfaden für Versicherte Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen HINWEISE Das vorliegende Info-Service
MehrGesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
Mehr6.09 Stand am 1. Januar 2008. 1 Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte,
6.09 Stand am 1. Januar 2008 Familienzulagen in der Landwirtschaft Anspruch auf Familienzulagen 1 Anspruch auf Familienzulagen haben selbständige Landwirtinnen und Landwirte, die haupt- oder nebenberuflich
MehrMilitärdienstkasse Schweizerischer Baumeisterverband. Statuten und Reglement
Militärdienstkasse Schweizerischer Baumeisterverband Statuten und Reglement Ausgabe 2002 Statuten Art. 1 Name, Sitz und Zweck 1.1 Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV) gründet unter dem Namen "Militärdienstkasse
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrSituation. Aufgaben. Überlegen Sie sich Fragen, die Sie einem Außendienstmitarbeiter in einem Personalfragebogen stellen würden.
1 LF 7 Personal Aufgabe Personal beschaffen Personalfragebogen Situation Nach ausführlicher Analyse der Bewerbungsunterlagen haben der Personalleiter Herr Nickel und der Vertriebsleiter Herr Rebien fünf
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrWährungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden
Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung
MehrBundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005
Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrSo bereiten Sie sich auf Betriebsrevisionen von Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft vor
G 51/1 So bereiten Sie sich auf Betriebsrevisionen von und Berufsgenossenschaft vor Inhalt Seite Suchwort-Register Magazin Die Sifa und die Betriebsrevisionen: ein wichtiges Thema 2 Revisionen durch die
MehrSage Start Lohnbuchhaltung Jahresendarbeiten 2015. Sage Schweiz AG 09.12.2015
Sage Start Lohnbuchhaltung Jahresendarbeiten 2015 Sage Schweiz AG 09.12.2015 Inhaltsverzeichnis 1.0 Gesetzliche Situation 3 1.1 AHV/IV/EO 3 1.2 ALV 3 1.3 Rentenalter 3 1.4 VK 3 1.5 BU/NBU 4 1.6 UVGZ Zusatzversicherungen,
Mehr1.2009. Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen. Übersicht. Beiträge. Stand am 1. Januar 2009
1.2009 Stand am 1. Januar 2009 Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-4 Leistungen der AHV 5-6 Leistungen der IV 7-8 Ergänzungsleistungen zur AHV und
MehrTrainingsprüfung / Aufgaben. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Aufgaben
Trainingsprüfung / Aufgaben für Personalfachleute Sozialversicherungen Aufgabe 1 Die Schweiz hat zur Sozialen Sicherheit Vereinbarungen mit den europäischen Nachbarstaaten getroffen? Wie würden Sie diese
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrHundeverordnung. vom 10. Januar 2006
Hundeverordnung vom 0. Januar 006 Revision vom 9. April 008 5. Februar 0 0. Juli 04 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen Inhalt und Zweck Zuständigkeit 3 Hundekennzeichen 4 Bewilligung II.
MehrInformationen zum Kurs Arbeitsrecht fu r Psychologen (FS 2014)
Informationen zum Kurs Arbeitsrecht fu r Psychologen (FS 2014) Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 1 A. Kursbeschrieb... 2 B. Aufbau des Kurses... 2 1. Vorbemerkungen zu den Unterlagen... 2 2. Aufbau...
MehrAHVplus D E L E G I E R T E N V E R S A M M L U N G V OM 1 1. M A I 2 0 1 2. Die AHVplus-Varianten. Antrag: Abstimmung.
D E L E G I E R T E N V E R S A M M L U N G V OM 1 1. M A I 2 1 2 Bern, 11. Mai 212 Tischvorlage DB AHVplus Antrag: Abstimmung. Die AHVplus-Varianten Die Projektgruppe hat verschiedene Varianten ausgearbeitet,
MehrBeiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO
2.10 Beiträge Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die
MehrFactsheet. Aufenthaltskategorien in der CH
Factsheet Aufenthaltskategorien in der CH Aufenthaltskategorien in der Schweiz Ausweis F. Ausweis N. Ausweis G. Ausweis C. Ausweis B. Ausweis C EU/EFTA. Ausweis B EU/EFTA. Wer kriegt welchen Ausweis? Ein
MehrProjekt Wiedereingliederung Brücke von verunfallten arbeitslosen Personen im Beschäftigungsprogramm der Caritas Luzern
Projekt Wiedereingliederung Brücke von verunfallten arbeitslosen Personen im Beschäftigungsprogramm der Caritas Luzern Anforderungsprofil / Leistungsvereinbarung 1. Ausgangslage 2. Das Konzept 3. Erwartungen
MehrSynopse. Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte
Synopse Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen
MehrKIWA Fachgespräch am 16. Februar 2015. Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften
KIWA Fachgespräch am 16. Februar 2015 Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften Hinweise zum praktischen Umgang mit dem Pflegemindestlohn für Zeiten des Bereitschaftsdienstes Philipp Mauritius Diakonisches
MehrPatent, Marke, Firma und Design
Patent, Marke, Firma und Design 1 Disposition Einleitung 1. Einleitung: Rolle und Bedeutung von Schutzrechten in der Informatik 2. Patentschutz Worum geht es? Rechtsquellen Überblick über die Regelung
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrDas Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft
Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft April 2015 Inhaltsverzeichnis Darf der Lohn in Euro ausbezahlt werden?... 2 Erhöhung der Arbeitszeit wegen starkem Franken... 2 InterGest Darf Werbung lügen?...
Mehrgestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2
Anwaltsreglement 80. (Vom 4. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses
Mehr(Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) vom 28. September 2007 (Stand am 1. Januar 2008)
Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) 822.115 vom 28. September 2007 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes
Mehr15/12/14. Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum?
15/12/14 Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum? NÖRENBERG SCHRÖDER Rechtsanwälte I Wirtschaftsprüfer I Steuerberater Partnerschaft Valentinskamp 70
MehrInformation zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Logistikmeister(in) Handlungsspezifische Qualifikationen
Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Logistikmeister(in) Handlungsspezifische Qualifikationen Grundlage für die Durchführung der Prüfung Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrFall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998
DE Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998
MehrVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
MehrBeschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.
VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni
MehrMerkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb
Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung
Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
MehrDarüber hinaus sollte sich der Arbeitgeber Klarheit über eine mögliche Teamfähigkeit seines Auszubildenden verschaffen.
5.2. Probezeit 5.2.1. Dauer der Probezeit 5.2.2. Verlängerung der Probezeit? 5.2.3. Kündigung während der Probezeit 5.2.4. So urteilen die Gerichte 5.2.1. Dauer der Probezeit Das Ausbildungsverhältnis
Mehr1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001
Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.
MehrPersonenversicherungen Unfallversicherung, UVG-Obligatorium, UVG-Zusatz. Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor
Personenversicherungen Unfallversicherung, -Obligatorium, -Zusatz Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor Personenversicherungen Vaudoise Bessere Leistungen bei Unfall Ihre Pflichten
Mehr2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen
136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?
MehrAußerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.
5.14. Ausbildungsberechtigung (Wer darf ausbilden) Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Wer ausbilden will, muss darüber hinaus auch fachlich geeignet sein ( 30 BBiG bzw. 22
MehrInkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit
Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit Arbeitsrecht - Merkblatt Autor Hansueli Schürer, kaps Stäfa zuständig Fachbereich Alter Ausgabedatum Oktober 2009 CURAVIVA Schweiz Zieglerstrasse 53 3000
MehrHilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014
Hilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014 Inhalt 1. Einleitung... 2 2. Die Anmeldung... 2 2.1 Die Erstregistrierung... 3 2.2 Die Mitgliedsnummer anfordern... 4 3. Die Funktionen für Nutzer... 5 3.1 Arbeiten
Mehr08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)
Nationalrat Herbstsession 05 eparl 09.09.05 08:47 08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrMerkblatt Erteilung der Niederlassungsbewilligung (1)
Volkswirtschaftsdepartement Amt für Migration Einreise und Aufenthalt Steistegstrasse 13 Postfach 454 6431 Schwyz Telefon 041 819 22 68 Telefax 041 819 22 59 www.sz.ch/migration Merkblatt Erteilung der
MehrComeniusprojekt, Biel-Schweiz, KFZ-Mechatroniker, 22.05.2015
Comeniusprojekt, Biel-Schweiz, KFZ-Mechatroniker, 22.05.2015 Türkei Deutschland (Beispiel Industrie) Polen Schweiz Wo findet die Ausbildung statt (Ausbildungsort)? An der Berufsschule und an dem Berufsbildungszentrum.
MehrUpdates. Internationales. Stand: 1. Juni 2015. Revisionen. Revisionen. Informationsstelle AHV/IV. Informationsstelle AHV/IV
Updates Stand: 1. Juni 2015 2014.10 EO V Vollzug 2015.1 EL 55 9a EL 56 ELG 10 I lit. a EO 49 9a EO 50 EOV 36 FZ 53 9a 2015.2 EO 51 EOG 1a, 11 I, 20a Internationales Das Sozialversicherungsabkommen mit
MehrSelbstständig als Immobilienmakler interna
Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...
MehrBitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?
Bearbeitungsstand:10.01.2007 07:09, Seite 1 von 6 Mediation verstehen Viele reden über Mediation. Das machen wir doch schon immer so! behaupten sie. Tatsächlich sind die Vorstellungen von dem, was Mediation
MehrVerordnung 221.215.329.2 über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer
Verordnung 221.215.329.2 über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 11. Januar 1984 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 359a des Obligationenrechts 1), verordnet:
MehrFamilienzulagen ab 2016
Familienzulagen ab 2016 Leistungen Familienzulagen 1 000 Franken Geburtszulage Einmalige Zulage bei Geburt eines Kindes. 1 000 Franken Adoptionszulage Einmalige Zulage bei der Adoption eines Kindes. 200
MehrArbeitsblatt Verdienstabrechnung
Arbeitsblatt Verdienstabrechnung Bitte finden Sie sich in Gruppen zusammen und lesen Sie sich zunächst die Begriffe auf dem Arbeitsblatt Erklärungen zur Verdienstabrechnung durch. Sie sollten sich innerhalb
MehrMitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen
A n l a g e A Mitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen Als subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches werden folgende Tatsachen bezeichnet: 1. Tatsachen,
MehrGrenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier
Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier Deutsch-französisches Forum, 27. November 2009 Sylvia Müller-Wolff, EURES-Beraterin, Arbeitsagentur Karlsruhe 1993: Gründung EURES
MehrPersonalverleih im IT-Bereich
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Personalverleih im IT-Bereich Als Verleiher gelten diejenigen Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer einem fremden Betrieb (dem Einsatzbetrieb) zur Arbeitsleistung überlassen
MehrHaftungsrisiken im Ehrenamt
Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli
MehrKinderarmut. 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt
Kinderarmut 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt Armut gibt es überall auf der Welt und Armut ist doch sehr unterschiedlich. Armut? Was ist das? Woher kommt das? wieso haben die einen viel und die anderen
MehrHerzlich willkommen. zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden
Herzlich willkommen zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden Treier & Partner AG, Unterer Kirchweg 34, 5064 Wittnau Aug. 2012 V1 1 Inhaber Franz Treier Sicherheitsfachmann
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrIst Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?
UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.
MehrNach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten
Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.
Mehr6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2006
6.02 Stand am 1. Januar 2006 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen
Mehr