Individualarbeitsrecht

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1 Individualarbeitsrecht Vorlesung 6: Mängel des Arbeitsvertrags Prof. Dr.iur. Roland Müller, Rechtsanwalt und Notar Titularprofessor an den Universitäten St.Gallen und Bern Folie 1 Zielsetzungen der 6. Vorlesung Überblick gewinnen über die möglichen Mängel bei Arbeitsverhältnissen Verstehen der Unterscheidung von Nichtigkeit und Anfechtbarkeit als Folge von Mängeln Kenntnis erlangen vom Konstrukt des faktischen Vertragsverhältnisses Bedeutung des Schwarzarbeitsgesetzes in Theorie und Praxis kennen Vertiefung der theoretischen Kenntnisse anhand von Beispielen aus der Praxis Folie 2 1

2 Gliederung der 6. Vorlesung 1. Überblick über mögliche Mängel 2. Mängel mit Nichtigkeitsfolge 3. Mängel mit Ungültigkeitsfolge 4. Konsequenzen von mangelhaften Verträgen 5. Schwarzarbeitsgesetz 6. Praktische Fälle Folie 3 Übersicht über mögliche Mängel im EAV Nichtigkeit Handlungsunfähigk. Widerrechtlichkeit Sittenwidrigkeit Unmöglichkeit Ungültigkeit Irrtum Täuschung Drohung Übervorteilung Keine Anfechtung nötig Nichtigkeit ex tunc Anfechtung nötig Ungültigkeit ex nunc Folie 4 2

3 Gliederung der 6. Vorlesung 1. Überblick über mögliche Mängel 2. Mängel mit Nichtigkeitsfolge 3. Mängel mit Anfechtbarkeitsfolge 4. Konsequenzen von mangelhaften Verträgen 5. Schwarzarbeitsgesetz 6. Praktische Fälle Folie 5 Nichtigkeitsgründe beim Arbeitsvertrag Fehlende Handlungsfähigkeit: - Urteilsfähigkeit fehlt - Mündigkeit bzw. Zustimmung fehlt Widerrechtlicher Inhalt: - Missachtung von zwingenden Vorschriften - Vertrag mit strafbarem Inhalt (z.b. Geldwäscherei) - Verstoss gegen öff. rechtl. Normen (Nichtigkeitssanktion) Sittenwidriger Inhalt: - Persönlichkeitsverletzung - übermässige Bindung - Verstoss gegen gute Sitten Unmöglicher Inhalt: - Objektive Unmöglichkeit aus faktischen Gründen - Objektive Unmöglichkeit aus rechtlichen Gründen Folie 6 3

4 Gliederung der 6. Vorlesung 1. Überblick über mögliche Mängel 2. Mängel mit Nichtigkeitsfolge 3. Mängel mit Anfechtbarkeitsfolge 4. Konsequenzen von mangelhaften Verträgen 5. Schwarzarbeitsgesetz 6. Praktische Fälle Folie 7 Ungültigkeitsgründe beim Arbeitsvertrag Irrtum: - Irrtum über den Vertrag (Arbeitsvertrag statt Auftrag) - Irrtum über die Person (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) - Irrtum über die Tätigkeit (Art der Arbeit oder Fähigkeiten) - Irrtum über die Grundlage (notwendige Voraussetzung) Täuschung: - Vorlage von gefälschten Zeugnissen oder Bestätigungen - Verletzung der Offenbarungspflicht (Mitteilung/Auskunft) Drohung: - Erregung von Furcht (Vertragspartner oder Dritter) Übervorteilung: - Ausnutzung von Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn für Vertrag mit Missverhältnis zwischen Leistungen Folie 8 4

5 Urteil zu Grundlagenirrtum und Täuschung Sachverhalt Abschluss eines EAV als Geschäftsführer Verlängerung des Vertrags nach Kündigung durch die Arbeitgeberin, nun aber als Berater der GL Kündigung des EAV und Freistellung durch die Arbeitgeberin Geltendmachung von Grundlagenirrtum durch die Arbeitgeberin mit der Begründung, bei den Vertragsverhandlungen habe der Arbeitnehmer falsche Angaben gemacht (fristlose Kündigung wegen Unterschlagung) Fragestellung Hat das Kantonsgericht St.Gallen die Klage wegen Grundlagenirrtum und Täuschung geschützt? (KGer SG BZ vom ) Folie 9 Irrtum über behördliche Bewilligung Bestimmte Arbeitsverhältnisse bedürfen einer behördlichen Bewilligung Nicht nur der Abschluss eines Lehrvertrages (BBG 14 III), sondern auch die Anstellung von Ausländern (AuG 11 ff.) bedarf einer behördlichen Bewilligung Fehlt eine notwendige behördliche Bewilligung, so ist der Arbeitsvertrag zwar gültig, doch hat die Arbeitgeberin allenfalls das Recht zur fristlosen Kündigung Massgebender Entscheid BGE 114 II 279: Nichtigkeit würde dem Prinzip der Schutzfunktion des Arbeitsvertrages widersprechen Folie 10 5

6 Trotz bilateralen Abkommen Arbeitsbewilligung Folie 11 Abkommen zwischen der Schweiz. Eidgenossenschaft einerseits und der Europ. Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit Art. 1 Ziel Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europ. Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes: a) Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien; b) Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen; c) Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben; d) Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer. Bewilligungen gemäss Personenfreizügigkeit Folie 12 6

7 Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung Art. 117 AuG 1 Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, oder wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz in Anspruch nimmt, für welche der Dienstleistungserbringer keine Bewilligung besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. 2 Wer nach Absatz 1 rechtskräftig verurteilt wurde und innert fünf Jahren erneut Straftaten nach Absatz 1 begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. Folie 13 Gliederung der 6. Vorlesung 1. Überblick über mögliche Mängel 2. Mängel mit Nichtigkeitsfolge 3. Mängel mit Anfechtbarkeitsfolge 4. Konsequenzen von mangelhaften Verträgen 5. Schwarzarbeitsgesetz 6. Praktische Fälle Folie 14 7

8 Teilnichtigkeit als Konsequenz von Mängeln Art. 20 OR 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. 2 Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. Beim Arbeitsvertrag wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer den Vertrag auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen hätte Teilnichtigkeit eines Arbeitsvertrages führt deshalb nicht zur Nichtigkeit des ganzen Arbeitsverhältnisses Anstelle der nichtigen Bestimmungen gelten die minimalen Bestimmungen gemäss Gesetz (vgl. OR 347a II) Folie 15 Faktisches Arbeitsverhältnis als Sonderregelung Art. 320 OR Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird. Nichtigkeit oder Ungültigkeit würde eigentlich zur Rückabwicklung gemäss ungerechtfertigter Bereicherung führen Bis zum Zeitpunkt der Berufung auf Ungültigkeit oder Nichtigkeit wird ein gültiger Vertrag fingiert (sog. faktischer Arbeitsvertrag), jedoch nur bei Gutgläubigkeit! Folie 16 8

9 Konsequenz bei beidseitiger Bösgläubigkeit Sachverhalt Arbeitgeberin und Arbeitnehmer wissen beide, dass sie den Arbeitsvertrag trotz fehlender behördlicher Bewilligung abgeschlossen haben (Schwarzarbeit). Fragestellung Kann nun kein faktisches Arbeitsverhältnis im Sinne von OR 320 III angenommen werden, da Gutgläubigkeit fehlt? Dieser Fall ist im Gesetz nicht geregelt. Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass in diesem Fall dennoch OR 320 III zur Anwendung gelangt, da die Berufung auf Böswilligkeit einen Rechtsmissbrauch darstellen würde (ZGB 2 II). Folie 17 Gliederung der 6. Vorlesung 1. Überblick über mögliche Mängel 2. Mängel mit Nichtigkeitsfolge 3. Mängel mit Anfechtbarkeitsfolge 4. Konsequenzen von mangelhaften Verträgen 5. Schwarzarbeitsgesetz 6. Praktische Fälle Folie 18 9

10 Bedeutungen des Begriffes Schwarzarbeit Definition Unter Schwarzarbeit wird im Allgemeinen entlöhnte, selbständige oder unselbständige Arbeit verstanden, durch welche gegen Rechtsvorschriften (z.b. gegen Sozialversicherungs-, Ausländer- oder Quellensteuerrecht) verstossen wird. Im Besonderen wird Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Art. 321a OR verstanden und zwar im speziellen Fall, in dem der Arbeitnehmer noch während des Arbeitsverhältnisses seine eigene Arbeitgeberin gegen Entgelt konkurrenziert. Weder im Schwarzarbeitsgesetz noch in der Schwarzarbeitsverordnung findet sich eine Legaldefinition der Schwarzarbeit. Folie 19 Beispiele für Schwarzarbeit gemäss BGSA Beschäftigung von Arbeitnehmern, die bei den obligatorischen Sozialversicherungen (AHV, IV, EO, ALV, BVG, etc.) nicht gemeldet sind Nicht gemeldete Erwerbstätigkeit von Personen, die Leistungen einer Sozialversicherung (z.b. ALV oder IV) beziehen Beschäftigung von Ausländern ohne gültige Arbeitsbewilligung Beschäftigung von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern ohne Meldung an die Steuerbehörden Sogenannte Scheinselbständigkeit, d.h. eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, das fälschlicherweise nicht als solches bezeichnet wird, um obligatorische Arbeitnehmerversicherungen zu umgehen Folie 20 10

11 Ausmass der Schwarzarbeit in der Schweiz Die Schwarzarbeit ist Teil der so genannten Schattenwirtschaft, wozu auch illegale Tätigkeiten wie Drogenhandel oder Prostitution gehören. Der Anteil der Schattenwirtschaft am schweizerischen Bruttoinlandprodukt BIP beträgt Schätzungen zu Folge rund 9 Prozent und damit ca. 39 Milliarden Schweizer Franken jährlich (gemäss Leader 2013 aktuell 35 Milliarden) Die Schweiz ist im Vergleich zu anderen Staaten in einer "komfortablen" Lage: Eine Untersuchung von OECD-Staaten zeigt für die Schweiz den zweittiefsten Anteil der Schattenwirtschaft am BIP. Folie 21 Auswirkungen der Schwarzarbeit Im Fall von Invalidität oder Arbeitslosigkeit kein Versicherungsschutz und im Alter keine Rente Keine Lohngarantie und keine Stellensicherheit; Abhängigkeit vom Wohlwollen der Arbeitgeber Ausländischen Arbeitnehmenden ohne Bewilligung droht bei einer Aufdeckung die Abschiebung ins Heimatland Schwarzarbeitgebende riskieren Geldbussen, massive Beitragszuschläge bei Nachzahlungen der Sozialabgaben, Gerichtsverfahren, den Ausschluss aus öffentlichen Vergabeverfahren oder Kürzungen von Finanzhilfen Bund und Kantone verlieren durch die Schwarzarbeit wichtige Einnahmen (Steuern, Sozialabgaben) Folie 22 11

12 Schwarzarbeitsgesetz (BGSA) vom Folie 23 Entstehung des Schwarzarbeitsgesetzes Ende der 90er Jahre gab der Bundesrat dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO den Auftrag, zusammen mit den Sozialpartnern ein Massnahmenpaket zur Bekämpfung der Schwarzarbeit auszuarbeiten. 16. Januar 2002: Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament den Entwurf zu einem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit. 17. Juni 2005: Das Parlament verabschiedet das Gesetz. 6. September 2006: Der Bundesrat verabschiedet die Verordnung. 1. Januar 2008: Bundesgesetz und Verordnung treten in Kraft. Folie 24 12

13 Voraussetzungen für admin. Erleichterungen Art. 2 BGSA 1 Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmern im vereinfachten Verfahren nach Artikel 3 abrechnen, sofern: a. der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Artikel 7 des BG vom über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] nicht übersteigt; b. die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt; und c. die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden. Grenzbetrag nach lit. a) ist z.z. CHF 21'060 p.a. (2012) Max. Lohnsumme nach lit. b) ist z.z. CHF 56'160 p.a. Folie 25 Verfahren für admin. Erleichterungen Art. 3 BGSA 1 Die Anmeldung erfolgt bei der AHV-Ausgleichskasse für die AHV, die EO, die ALV, die Familienzulagen in der Landwirtschaft, die Unfallversicherung und für die Steuern. 2 Die AHV-Ausgleichskasse erhebt die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern. Die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung werden direkt durch die Unfallversicherer erhoben. Weitergehende Vereinbarungen zwischen AHV-Ausgleichskassen und Unfallversicherern bleiben vorbehalten. Die AHV-Ausgleichskasse ist einziger Ansprechpartner für alle Bereiche (Versicherungen, Zulagen und Steuern) Die Arbeitgeberin muss 6.25% für die Sozialversicherungen und 5% Quellensteuer vom jeweiligen Lohn abziehen Abrechnung und Bezug erfolgt nur einmal pro Jahr Folie 26 13

14 Merkblatt der AHV/IV zum vereinf. Verfahren Inhalt des Merkblattes 2.07: - Auflistung der Erleichterungen für die Arbeitgeberin - Voraussetzungen zur Abrechnung im vereinfachten Verfahren: -- Grenzbetrag pro Arbeitnehmer CHF 21' Gesamtlohnsumme des Betriebes CHF 56'400 - Klarstellung des vereinfachten Verfahrens - AHV Beitrag 6,225 % und Quellensteuer 5% Folie 27 Merkblatt der AHV/IV zu geringfügigen Löhnen Inhalt des Merkblattes 2.04: - Befreiung vom Beitragsbezug bei geringfügigen Löhnen ist möglich - 1. Voraussetzung: Lohn unter CHF 2'300 pro Jahr - 2. Voraussetzung: Arbeitnehmer verlangt keine Beitragsentrichtung - 3. Voraussetzung: es handelt sich nicht um eine Tätigkeit im Privathaushalt, im Theater, im Orchester, im Radio oder Fernsehen Folie 28 14

15 Checkliste für Arbeitgebende des seco (1) Folie 29 Checkliste für Arbeitgebende des seco (2) Folie 30 15

16 Mängel im Schwarzarbeitsgesetz Gemäss Bundesrat hat das BFGSA folgende Mängel: Schwieriger Nachweis der Schwarzarbeit Zu grosser Interpretationsspielraum bei wichtigen Fragen Viele Unklarheiten im Vollzug Unbestimmter Kontrollauftrag der Kontrollorgane Ungenügende Kompetenzen der Kontrolleure Mangelnde Ausbildung der Kontrolleure Schwaches Straf- und Sanktionensystem Zu hohe steuerliche Belastung Der Bundesrat hat deshalb das Volkswirtschaftsdepartement aufgefordert, das Bundesgesetz über Schwarzarbeit zu überarbeiten. Folie 31 Gliederung der 6. Vorlesung 1. Überblick über mögliche Mängel 2. Mängel mit Nichtigkeitsfolge 3. Mängel mit Anfechtbarkeitsfolge 4. Konsequenzen von mangelhaften Verträgen 5. Schwarzarbeitsgesetz 6. Praktische Fälle Folie 32 16

17 Beispielfall zum faktischen Arbeitsverhältnis Sachverhalt Angelo Balotelli ist schon mit 21 Jahren «Senior Delivery Manager» der Pizza Palermo GmbH. Konkret besteht seine Aufgabe darin, die Pizzas auszuliefern. Kurz nachdem er von seinem Chef einen Auslieferauftrag mit den entsprechenden Pizzas erhalten hat, ruft ihn seine Freundin an, die schon seit 15 Minuten im «Old England Pub» auf ihn wartet. Angelo bleibt nichts anderes übrig, als seinem 15-jährigen Bruder den Lieferauftrag zu übertragen. Fragestellung Wie ist diese Stellvertretung rechtlich zu würdigen und handelt es sich nun um einen faktischen Arbeitsvertrag? Folie 33 Beispielfall zur Abgrenzung der Schwarzarbeit Sachverhalt Die Muster Produktion AG hat vor zwei Wochen Max Leibundgut eingestellt. Nachdem er bereits in der ersten Woche zweimal verschlafen hatte, erscheint er am Montag der dritten Woche unentschuldigt nicht zur Arbeit. Der Speditionschef will den neuen Mitarbeiter verwarnen. Doch als er bei ihm zu Hause anruft, erfährt er von der Ehefrau Marion Leibundgut, dass ihr Mann wegen seiner Nebentätigkeit als Kassier beim Theaterverein "Schwarzer Kater" verschlafen habe. Nun will der Speditionschef das Arbeitsverhältnis wegen Schwarzarbeit auflösen. Folie 34 Fragestellung Handelt es sich hier tatsächlich um Schwarzarbeit und kann der Speditionschef deswegen kündigen? 17

18 BGE 9C_271/2014 zur Schwarzarbeit Sachverhalt A. wurde 2008 vom Kant. Arbeitsinspektorat AR wegen Schwarzarbeit angezeigt. Er habe in den Jahren 2000 bis 2008 drei Weissrussen im Umfang von rund 13'000 Std. beim Umbau seines Privathauses schwarz arbeiten lassen. Er wurde deshalb zu einer Busse von CHF 10'000 verurteilt. Zudem verlangte die AHV am Nachzahlungen für die Jahre 2000 bis 2004 von CHF 16' und für die Jahre von 2005 bis 2008 CHF 12' A. erhob dagegen Beschwerde mit der Begründung, die AHV-Forderung sei nach Art. 128 OR mind. teilweise verjährt. Fragestellung Wie hat das Bundesgericht die Beschwerde beurteilt? Folie 35 18

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