Grundlagen stiftungsformen im Überblick StiftungssatzunG gemeinnützige Förderzwecke Stiftungsvermögen und Kapitalausstattung

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1 Grundwissen Stiften

2 Grundlagen stiftungsformen im Überblick StiftungssatzunG gemeinnützige Förderzwecke Stiftungsvermögen und Kapitalausstattung Rechtsformen die rechtsfähige stiftung Die treuhänderische stiftung überlegungen zur Wahl des Treuhänders Der stiftungsfonds überlegungen zur Wahl der Rechtsform Steuerliche Aspekte Steuervorteile für Stifter und spender Nachschlagewerke stand 10/2009 Diese Broschüre ist ein Informationsangebot der Stiftung Stifter für Stifter. Die gemeinnützige und rechtsfähige Stiftung Stifter für Stifter hat das Ziel, den Stiftungsgedanken in Deutschland zu fördern. Dazu informiert sie kostenlos und praxisnah über die Möglichkeiten und Vorteile gemeinnütziger Stiftungen und bietet Strukturen, die die Gründung einer eigenen Stiftung erleichtern. Weitere Informationen erhalten Sie unter

3 3 Gemeinnützige Stiftungen Obwohl die Zahl gemeinnütziger Stiftungen in den letzten Jahren stetig zunahm, ist das Thema Stiften für viele Menschen nach wie vor ein Buch mit sieben Siegeln. Die StifterStudie der Bertelsmann Stiftung zeigt, dass die weitreichenden Möglichkeiten gemeinnütziger Stiftungen kaum bekannt sind. Im Gegenteil: Es bestehen viele Vorurteile gegenüber Stiftungen. So glauben viele Menschen, dass Stiften nur etwas für sehr Vermögende sei. Zudem wird oft nicht zwischen gemein- und privatnützigen Stiftungen unterschieden. Gemeinnützige Stiftungen engagieren sich in den unterschiedlichsten Bereichen des gesellschaftlichen Lebens: Viele Stiftungen fördern soziale Zwecke wie beispielsweise die Kinder- und Jugendhilfe oder die Altenhilfe. Aber auch Umweltschutz, Wissenschaft und Forschung, Bildung, Entwicklungshilfe, Kunst und Kultur und viele andere Gebiete können mit Stiftungsmitteln effektiv unterstützt werden. Die vorliegende Broschüre soll dazu beitragen, die Kultur des Stiftens in Deutschland zu fördern. Sie fasst die wichtigsten Grundlagen gemeinnütziger Stiftungen zusammen und versucht, Stiftern praktische Hilfestellungen zu geben.

4 4 Grundlagen Stiftungsformen im Überblick Wer sich mit dem Thema Stiften beschäftigt, hat es mit einer verwirrenden Begriffsvielfalt zu tun. Interessenten sollten sich davon aber nicht abschrecken lassen, denn für die meisten Menschen, die sich mit einer Stiftung für die Lösung gemeinnütziger Aufgaben einsetzen wollen, kommen nur drei Formen in Frage: die gemeinnützige rechtsfähige Stiftung, ihr treuhänderisches Pendant oder ein Stiftungsfonds. Rechtlich handelt es sich bei Stiftungen um Einrichtungen, die mit Hilfe ihres Vermögens einen vom Stifter bestimmten Zweck verfolgen. Stiftungen haben weder Gesellschafter noch Mitglieder oder Eigentümer und sind damit unsterblich. Eine Stiftung hat jedoch einen Stiftungsvorstand und gegebenenfalls weitere Organe wie Beirat oder Kuratorium. rechtsfähige Stiftung Eine rechtsfähige Stiftung ist eine eigene juristische Person, die keine Eigentümer, Gesellschafter oder Mitglieder hat. Sie entsteht durch das so genannte Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftungsbehörde. Das Stiftungsgeschäft ist die schriftliche Erklärung des Stifters, dass er eine Stiftung errichten und sie mit einem Vermögen ausstatten möchte. Das Stiftungsgeschäft kann auch in einem Testament enthalten sein. In diesem Fall entsteht die Stiftung erst nach dem Tod des Stifters. Bei der Gründung einer rechtsfähigen Stiftung ist in der Regel ein Vermögen von Euro notwendig. TreuhandStiftung Bei einer treuhänderischen Stiftung auch rechtlich unselbstständige Stiftung genannt handelt es sich um ein Sondervermögen, das ein Stifter einem Treuhänder zur Verwirklichung eines oder mehrerer Zwecke überträgt. Die treuhänderische Stiftung ist also keine Rechtsperson, sondern wird vom Treuhänder in allen Rechtsgeschäften vertreten. Bei manchen Treuhändern ist die Gründung bereits ab einem Vermögen von Euro möglich. Meist verlangen die Finanzämter jedoch einen Grundstock von Euro. Stiftungsfonds Rechtlich gesehen ist der Stiftungsfonds eine Zuwendung an eine bestehende Stiftung. Diese Stiftung führt das zugewendete Vermögen separat und fördert damit bestimmte gemeinnützige Zwecke, die der Gründer des Stiftungsfonds bestimmt. Obwohl der Stiftungsfonds keine echte Stiftung ist, bietet er, wie eine eigene Stiftung, vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Da der Stiftungsfonds kein Steuersubjekt ist, kann er im eigenen Namen keine Zuwendungsbestätigung ausstellen. Weitere stiftungsformen Daneben gibt es eine Reihe von besonderen Erscheinungsformen von Stiftungen: Bürgerstiftungen und andere Gemeinschaftsstiftungen werden von mehreren Stiftern gemeinsam errichtet. Kirchliche Stiftungen können als rechtsfähige und Treuhandstiftungen errichtet werden, dienen kirchlichen Zwecken z.b. der Unterstützung kirchlicher Einrichtungen und werden von der Kirche beaufsichtigt oder verwaltet. Öffentlich-rechtliche Stiftungen können nur vom Staat errichtet werden. Stiftungen können auch zu nicht gemeinnützigen, privaten Zwecken errichtet werden, genießen dann aber keine Steuervorteile.

5 Grundlagen 5 Stiftungssatzung In der Stiftungssatzung gestaltet der Stifter seine individuellen Vorstellungen gesellschaftlichen Engagements unabhängig von der Rechtsform. In der Satzung werden unter anderem Stiftungsname, Stiftungszweck, Stiftungsorgane und Vermögensanfall geregelt. Alle Stiftungsorgane sind an diese Festlegungen gebunden. Dies gilt auch für den Stifter selbst. Bei rechtsfähigen Stiftungen bedürfen Änderungen einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Stiftungsname Der Name einer Stiftung ist frei wählbar. Es muss lediglich beachtet werden, dass dieser nicht schon von einer bestehenden Stiftung genutzt wird bzw. geschützten Markenrechten unterliegt. Stiftungszweck Als Stiftungszweck kommen prinzipiell alle gemeinnützigen Förderzwecke in Betracht (siehe S. 6). Ein zu eng gewählter Stiftungszweck kann dazu führen, dass er in Zukunft nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang verwirklicht werden kann. Trotzdem sollte der Stifter den Stiftungszweck so präzise formulieren, dass seine Vorstellungen auch über seinen Tod hinaus berücksichtigt werden können. Selbstverständlich können Stiftungen auch mehrere Zwecke fördern. Zudem sollten die gewählten Stiftungszwecke in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Grundstockvermögens stehen. So ist es wenig sinnvoll, sich mit einer Stiftung für die Krebsforschung zu engagieren, wenn das Grundstockvermögen nur wenige Tausend Euro beträgt. Daneben kann es weitere Gremien geben, die unterschiedliche Aufgaben haben können: Beratung, Repräsentation oder Überwachung des Vorstands. Diese Organe werden häufig als Beirat, Kuratorium oder Stiftungsrat bezeichnet. Treuhandstiftungen werden normalerweise vom Treuhänder (Träger) vertreten und verwaltet. Der Stifter kann hier jedoch auch Beratungs- oder Entscheidungsgremien in der Satzung vorsehen, die dann Aufgaben des Trägers übernehmen. Über welche Organe eine Stiftung verfügen soll und mit welchen Rechten und Pflichten sie ausgestattet werden, legt der Stifter in der Stiftungssatzung fest. Vermögensbindung Mit der Errichtung einer Stiftung wird das Stiftungsvermögen dauerhaft gemeinnützigen Zwecken gewidmet. Das bedeutet: Die Erträge, Spenden und Zustiftungen können nur noch für den Stiftungszweck verwendet werden. Selbst bei Auflösung der Stiftung muss das Vermögen an eine andere gemeinnützige Einrichtung fallen. Satzungsänderungen: Da treuhänderische Stiftungen nicht der Stiftungsaufsicht unterliegen, ist eine nachträgliche Satzungsänderung leichter möglich als bei einer rechtsfähigen Stiftung. Stiftungsorgane Jede Stiftung benötigt ein Organ, das die Stiftung rechtlich vertritt und Entscheidungen trifft. Dieses Organ wird in der Regel als Vorstand bezeichnet.

6 6 Grundlagen Gemeinnützige Förderzwecke Stiftungen, die Zwecke des Gemeinwohls verfolgen, genießen bestimmte Steuervorteile. Zu den steuerbegünstigten Zwecken gehören nach der Abgabenordnung mildtätige, kirchliche und die allgemeinen gemeinnützigen Zwecke. Im Folgenden sind die Zwecke aufgelistet, die steuerlich begünstigt werden ( der Abgabenordnung). Sobald eine Stiftung errichtet ist, muss sie die in der Satzung festgehaltenen Zwecke verfolgen. Freistellungsbescheid: Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist das Finanzamt für Körperschaften am Sitz der Stiftung zuständig. Es erteilt bei Stiftungsgründung anhand der eingereichten Satzung eine vorläufige Bescheinigung. In der Folge überprüft das Finanzamt die Stiftung regelmäßig und erstellt aktuelle Freistellungsbescheide. Mildtätige Zwecke Eine Stiftung verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, selbstlos Bedürftige zu unterstützen, also Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder ihrer finanziellen Situation auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Kirchliche Zwecke Eine Stiftung verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. Zu kirchlichen Zwecken gehören u. a. Errichtung, Unterhalt und Ausstattung von Gotteshäusern, Erteilung von Religionsunterricht und die Ausbildung und Versorgung von Geistlichen. Gemeinnützige Zwecke Eine Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Folgende Zwecke gelten als gemeinnützig: Wissenschaft und Forschung Religion Öffentliches Gesundheitswesen und öffentliche Gesundheitspflege Jugend- und Altenhilfe Kunst und Kultur Denkmalschutz und Denkmalpflege Erziehung, Volks- und Berufsbildung Naturschutz, Landschaftspflege, Umweltschutz u. a. Wohlfahrtswesen Hilfe für Verfolgte, Flüchtlinge, Opfer von Straftaten, Behinderte u. a. Rettung aus Lebensgefahr Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutz, Unfallverhütung Völkerverständigungsgedanke u. a. Tierschutz Entwicklungszusammenarbeit Verbraucherberatung und Verbraucherschutz Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene Gleichberechtigung von Mann und Frau Schutz von Ehe und Familie Kriminalprävention Sport Heimatpflege und Heimatkunde Tierzucht, Pflanzenzucht, traditionelles Brauchtum u. a. Demokratisches Staatswesen Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke

7 Grundlagen 7 Stiftungsvermögen und Kapitalausstattung Das Stiftungsvermögen setzt sich zusammen aus dem Grundstockvermögen und dem übrigen Vermögen der Stiftung. Das Grundstockvermögen ist dauerhaft dem in der Stiftungssatzung formulierten Stiftungszweck gewidmet. Es setzt sich aus dem Gründungskapital und späteren Zustiftungen zusammen. Dieser Grundstock bleibt in der Regel für immer bestehen. Lediglich die Erträge des Grundstockvermögens werden zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet. Vermögensübertragung Viele Stifter überweisen ihrer Stiftung anlässlich der Gründung ein bestimmtes Barvermögen und legen diesen Betrag in Wertpapieren an. Natürlich kann man einer Stiftung auch Wertpapiere, Immobilien oder andere Wertgegenstände übertragen. (Testamentarische) Zustiftung Die Erhöhung des Grundstockvermögens wird Zustiftung genannt und kann zu Lebzeiten oder testamentarisch erfolgen. Eine Zustiftung besteht ebenfalls in der Übertragung bestimmter Vermögenswerte. Mit einer testamentarischen Zustiftung kann man eine Stiftung stärken, ohne sich zu Lebzeiten von zu großen Vermögenswerten trennen zu müssen. Stifter-Darlehen Für Stifter, die sich noch nicht endgültig von bestimmten Vermögensteilen trennen können oder möchten, gibt es die Möglichkeit einer so genannten Zustiftung auf Zeit. Dabei handelt es sich um ein zinsloses Darlehen an eine bestehende Stiftung. Das Darlehen kann einer fremden Stiftung eingeräumt werden oder auch einer Stiftung, die man zuvor selbst gegründet hat. Die Vermögenserträge aus dem Darlehen kommen steuerfrei dem Stiftungszweck zugute. Der Vorteil ist, dass der Stifter sein Darlehen zurückverlangen kann, sobald er es für seine privaten Belange, wie zum Beispiel die Altersversorgung, benötigt. Der Nachteil ist, dass der Stifter sein Darlehen steuerlich nicht geltend machen kann. Aufbrauchstiftung: Wer eine eigene Stiftung errichtet, kann sie qua Satzung als Aufbrauchstiftung definieren. In diesem Fall werden nicht nur die Zinserträge, sondern auch das Vermögen selbst über einen längeren Zeitraum für den Stiftungszweck, z. B. die Restaurierung einer Kirche, verwendet. Ist das Vermögen verbraucht, wird die Stiftung in der Regel aufgelöst. Stiften mit Niessbrauch Stifter können Immobilien an eine bestehende Stiftung übertragen und sie trotzdem weiterhin selbst nutzen. Beispielsweise können Stifter ihre Eigentumswohnung beizeiten in das Stiftungsvermögen einbringen und lebenslang das Wohnrecht behalten beziehungsweise die Mieterträge verwenden. Der besondere Vorteil an dieser Stiftungsform ist, dass der Stifter die Immobilienübertragung gemindert um den Wert des Nießbrauchs bereits zu Lebzeiten steuerlich geltend machen kann. Auch für diese Stiftungsform ist es unerheblich, ob die Immobilie der eigenen oder einer fremden Stiftung übertragen wird.

8 8 Rechtsformen Die rechtsfähige Stiftung Eine rechtsfähige Stiftung ist eine eigene Rechtsperson und erlangt ihre Rechtsfähigkeit nur mit behördlicher Anerkennung. Die Anerkennung erfolgt durch die Stiftungsbehörde des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat. Vor der Antragstellung empfiehlt sich in jedem Fall die Abstimmung mit der zuständigen Stiftungsbehörde und dem Finanzamt, dem die steuerliche Freistellung einer gemeinnützigen Stiftung obliegt. Mit der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde erlangt eine rechtsfähige Stiftung eigene Rechte und Pflichten. Auch nach der Gründung unterliegen rechtsfähige Stiftungen der Aufsicht durch die Stiftungsbehörden. Nachträgliche Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stiftungsbehörde, die grundsätzlich nur dann erteilt wird, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben. Umwandlung: Es ist möglich, eine rechtsfähige Stiftung in eine Treuhandstiftung umzuwandeln, sofern die Satzung die Auflösung der rechtsfähigen Stiftung und anschließende Vermögensübertragung auf eine zu errichtende Treuhandstiftung vorsieht oder wenn sich die Verhältnisse der Stiftung seit Errichtung wesentlich geändert haben. Vermögen & Ziele Bei der Gründung einer rechtsfähigen Stiftung ist in der Regel ein Mindestvermögen von Euro notwendig. Die Höhe des geforderten Mindestvermögens hängt von der jeweiligen Stiftungsbehörde beziehungsweise dem Bundesland ab, in dem die Stiftung ihren Sitz hat. Die Frage, ab welchem Betrag die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung sinnvoll ist, wird von Experten sehr unterschiedlich beantwortet. Manche empfehlen ein Grundstockvermögen von Euro, andere gehen von einer Million aus. Die Höhe des erforderlichen Grundstockvermögens ist immer abhängig vom beabsichtigten Stiftungszweck und umgekehrt. Als Rechtsperson kann die rechtsfähige Stiftung als Trägerin einer Einrichtung, beispielsweise eines Waisenhauses, selbst tätig werden, Personal einstellen, Verträge abschließen und Veranstaltungen ausrichten. Solche operativen Tätigkeiten sollten jedoch mit einer entsprechenden Vermögensausstattung einhergehen. Die Form der rechtsfähigen Stiftung bietet sich auch an, wenn der Stifter umfangreiche Immobilien oder eine wertvolle Sammlung in das Grundstockvermögen der Stiftung einbringen möchte. Wenn eine rechtsfähige Stiftung Immobilien im Vermögen hat, kann sie als Rechtsperson die Hausverwaltung übernehmen, Mietverträge abschließen sowie Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten in Auftrag geben. Stiftungsvorstand Eine rechtsfähige Stiftung muss einen Vorstand haben. Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, die vom Stifter oder den in der Satzung dazu berufenen Personen ernannt werden. Rechtlich gesehen kann der Vorstand aus nur einer Person - sogar dem Stifter selbst - bestehen. Praktisch ist es aber sinnvoll, wenn sich mehrere Vorstandsmitglieder gegenseitig vertreten können und nach dem Vier-Augen-Prinzip gehandelt wird. Der Vorstand vertritt die rechtsfähige Stiftung in allen Rechtsgeschäften und ist das Entscheidungsorgan der rechtsfähigen Stiftung. Der Vorstand handelt im Rahmen von Stiftungszweck und Satzung für die Stiftung in eigener Verantwortung.

9 Rechtsformen 9 Prüfung & kontrolle Hat eine Stiftung neben dem Vorstand ein weiteres Organ, überwacht dies in der Regel die Geschäftsführung des Vorstands. Daneben unterliegt die Stiftung der Rechtsaufsicht durch die zuständige Stiftungsbehörde und der steuerlichen Prüfung durch das Finanzamt. Die Stiftungsbehörde prüft die rechtsfähige Stiftung jährlich und kann je nach Landesrecht auch festlegen, dass ein Wirtschaftsprüfer hinzugezogen werden muss. Das Finanzamt prüft die Stiftung zum ersten Mal bei der Gründung. Danach kontrolliert es fortlaufend die tatsächliche Geschäftsführung der Stiftung: Sie prüft, ob die Stiftungsmittel satzungsgemäß und übereinstimmend mit dem Gemeinnützigkeitsrecht verwendet wurden und erteilt dann die steuerliche Freistellung. Dies erfolgt in der Regel erstmals 18 Monate nach Gründung und danach spätestens alle drei Jahre.

10 10 Rechtsformen Die treuhänderische Stiftung Die treuhänderische Stiftung auch rechtlich unselbstständige oder fiduziarische Stiftung genannt ist keine Rechtsperson, sondern wird vom Treuhänder in allen Rechtsgeschäften vertreten. Sie gründet sich auf eine Stiftungssatzung und einen Treuhandvertrag, den der Stifter mit einem Treuhänder seiner Wahl abschließt. Auf Grund des Treuhandvertrages geht das Stiftungsvermögen in das Eigentum des Treuhänders über, das dieser getrennt von seinem eigenen Vermögen und gemäß der Satzung der Treuhandstiftung zu verwalten hat. Da zur Errichtung einer Treuhandstiftung lediglich die Anerkennung durch das Finanzamt erforderlich ist, kann eine Treuhandstiftung schneller als eine rechtsfähige Stiftung ins Leben gerufen werden. Umwandlung: Sollte der Stifter beispielsweise auf Grund veränderter Vermögensverhältnisse die treuhänderische Stiftung in eine rechtsfähige umwandeln wollen, so ist dies abhängig vom Treuhänder rechtlich möglich. VERMÖGEN & ZIELE Für die Errichtung einer Treuhandstiftung ist ein relativ geringes Mindestvermögen notwendig. Bei manchen Treuhändern ist die Gründung bereits ab einem Vermögen von Euro möglich. Wegen entsprechender Vorgaben durch die zuständigen Finanzämter wird aber meist ein Grundstock von Euro verlangt. Die Treuhandstiftung eignet sich vor allem dafür, Projekte bestehender Einrichtungen finanziell zu fördern. Sie kann ein Straßenkinderprojekt in Brasilien ebenso unterstützen wie das städtische Theater. Durch die Abhängigkeit vom Treuhänder kann sie jedoch in der Wahl der möglichen Förderzwecke eingeschränkt sein. Wenn es sich beim Treuhänder um einen Projektträger handelt, ist es möglich, dass die Stiftung nur die Projekte des Treuhänders fördern kann oder aber nur in einer bestimmten Region tätig werden kann. Stiftungsvorstand Eine Treuhandstiftung muss keinen Vorstand haben. Der Stifter hat aber die Möglichkeit, einen Vorstand zu berufen und ihn in der Satzung mit unterschiedlichen Rechten auszustatten. Der Vorstand kann gegenüber dem Treuhänder über die Vergabe von Stiftungserträgen entscheiden, den Treuhänder kontrollieren, ein Vetorecht besitzen oder repräsentative Funktionen haben. Nur wenn die Treuhandstiftung über ein eigenes Entscheidungsgremium verfügt, ist die rechtliche Behandlung mit der rechtsfähigen Stiftung identisch. prüfung & KONTROLLE Im Unterschied zur rechtsfähigen Stiftung unterliegt die Treuhandstiftung nicht der Stiftungsaufsicht. Daher ist es sinnvoll, in der Satzung Mechanismen festzulegen, die eine Kontrolle erleichtern. Anlässlich der Stiftungsgründung prüft das zuständige Finanzamt die Satzung und erteilt die steuerliche Freistellung. Danach kontrolliert es fortlaufend die tatsächliche Geschäftsführung der Stiftung, das heißt, ob die Stiftungsmittel gemäß der Satzung verwendet wurden und deren Vergabe sachgemäß dokumentiert ist.

11 Rechtsformen 11 Überlegungen zur Wahl des Treuhänders Als Träger einer Treuhandstiftung kommen zum Beispiel bestehende rechtsfähige Stiftungen, aber auch Vereine und GmbHs in Frage. Der Träger kann, muss aber selbst nicht gemeinnützig sein. Der Träger wird rechtlich Eigentümer des Stiftungsvermögens der Stifter muss also darauf vertrauen können, dass der Träger das Vermögen pflichtgemäß verwalten und erhalten wird. Viele Treuhänder bieten dem Stifter verschiedene Serviceleistungen an, wie Stiftungsverwaltung (Buchhaltung, Jahresabschluss), Vermögensanlage, allgemeine Beratung, Projektrecherchen oder Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit. Wegen der Abhängigkeit vom Treuhänder sollte sich der Stifter jedoch umfassend über die verschiedenen Treuhandangebote informieren und vorab folgende Fragen klären: Kosten Welche Kosten fallen für die Stiftungsgründung an? Welche jährlichen Kosten entstehen für die Stiftungsverwaltung? Was kostet die Vermögensverwaltung? Wie transparent sind die Kosten für die Vermögensverwaltung dargestellt? Gründungskapital Welche Vorgaben macht der Treuhänder für die Höhe des Gründungskapitals? Ist die Höhe an ein zusätzliches Spendenvolumen gebunden? Förderzwecke Welche Förderschwerpunkte hat der Treuhänder? Welche Projekte kann oder darf die Treuhandstiftung fördern? Kontrolle & Mitwirkung Welche Kontrollmöglichkeiten gibt es? Erscheint die Existenz des Treuhänders langfristig gesichert? In welcher Weise kann der Stifter an der Stiftungsarbeit mitwirken? Kompetenzen & Motivation Welche Serviceleistungen erbringt der Treuhänder? Wo hat der Treuhänder seine Stärken (Projekte, Vermögensanlage, etc.)? Welches Eigeninteresse hat er (Fördergelder, Vermögensanlage etc.)? >>> Die Stiftung Stifter für Stifter gibt ein Verzeichnis aller Stiftungstreuhänder in Deutschland heraus. Die einzelnen Treuhänder werden in Form von Kurzprofilen dargestellt. Dem Verzeichnis sind außerdem praktische Orientierungshilfen und Bewertungskriterien vorangestellt. Zu beziehen als kostenloser Download unter

12 12 Rechtsformen der Stiftungsfonds Ein Stiftungsfonds gilt als die einfachste Form des Stiftens. Wenn der Begriff Stiftungsfonds als alternative Form des gemeinnützigen Stiftens verwendet wird, ist damit gemeint, dass ein Stifter Vermögen an eine gemeinnützige Dachstiftung überträgt. Die Dachstiftung ist verpflichtet, das Vermögen separat zu führen und bestimmte gemeinnützige Zwecke damit zu fördern. Auch Spender, die in den Stiftungsfonds spenden, erhalten ihre Zuwendungsbestätigung von der Dachstiftung. Da der Stiftungsfonds kein eigenes Steuersubjekt ist, kann er im eigenen Namen keine Zuwendungsbestätigung ausstellen. Schnelle Gründung Weil der Stiftungsfonds weder vom Finanzamt noch von der Stiftungsaufsicht anerkannt werden muss, ist er innerhalb kürzester Zeit eingerichtet und einsatzbereit. Dennoch kann er, je nach Ausgestaltung, die gleichen Steuervorteile wie eine eigene Stiftung bieten. Individuelle Gestaltung Der Stifter kann seinem Stiftungsfonds einen aussagekräftigen Namen geben und bestimmte Förderzwecke bestimmen. Allerdings müssen die Förderzwecke des Stiftungsfonds mit den Förderzwecken der Dachstiftung übereinstimmen. Der Stifter erhält über den Betrag, den er in seinen Stiftungsfonds eingelegt hat, von der Dachstiftung eine Zuwendungsbestätigung. Stiftungsfonds als Zustiftung Manche Stiftungen bieten den Stiftungsfonds als Zustiftungs-Variante an: In diesem Fall fließt die Zuwendung dauerhaft in das Vermögen der Dachstiftung. Nur die Vermögenserträge des Stiftungsfonds werden für die gewünschte Zweckverwirklichung verwendet. Stiftungsfonds als Spende Der Stiftungsfonds kann aber auch als Spenden-Variante ausgestaltet sein. In diesem Fall überträgt der Zuwendende eine größere Spende an die Dachstiftung, die komplett in bestimmte Förderprojekte fließen kann. Bei dieser Variante besteht der Stiftungsfonds nicht für die Ewigkeit, sondern er wird aufgelöst, sobald der Betrag aufgebraucht ist. In beiden Fällen ist denkbar, dass der Stifter oder Dritte zusätzlich weitere Beträge als Spenden oder Zustiftungen einzahlen können.

13 Rechtsformen 13 Überlegungen zur Wahl der Rechtsform Für die Wahl der Rechtsform spielen verschiedene Faktoren eine unterschiedlich wichtige Rolle. So kann die Höhe und Art der Vermögenswerte oder die geplante Stiftungstätigkeit den Ausschlag in die eine oder andere Richtung geben. Aber auch Aspekte wie Kontrollmöglichkeiten, Gründungsaufwand oder Verwaltungskosten können die Entscheidung beeinflussen. Folgende Fragen sollen Interessenten helfen, die für sie passende Rechtsform zu finden: Vermögen Wie groß soll das Grundstockvermögen der Stiftung sein? Werden Immobilien, Kunstgegenstände, Wertpapiere oder Barbeträge in das Grundstockvermögen eingebracht? Ist geplant, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Vermögensteile mittels Zustiftung oder Testament in die Stiftung einzubringen? Gründungsaufwand Soll die Stiftung möglichst rasch und ohne aufwändiges Genehmigungsverfahren gegründet werden? Wird besonderer Wert auf eine kostengünstige Stiftungsgründung gelegt? Stiftungstätigkeit Soll die Stiftung bestehende Hilfsprojekte fördern oder eigene Projekte, wie z.b. ein Waisenhaus, aufbauen? Soll die Stiftung direkt im Ausland tätig werden? Soll die Stiftung Einzelfallhilfe leisten? Soll sich die Stiftung teilweise durch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, z.b. den Verkauf von Waren, finanzieren? Will der Stifter bestimmte Arbeitsbereiche, z.b. die Stiftungsverwaltung, selbst übernehmen? Ist es wichtig, dass Änderungen in Konzeption und Satzung möglichst einfach vorgenommen werden können? Kontrolle Reicht dem Stifter die laufende Kontrolle durch das Finanzamt? Soll die Stiftung jährlich durch die Stiftungsaufsicht und einen Wirtschaftsprüfer kontrolliert werden?

14 14 Steuervorteile Steuervorteile für stifter und Spender Gemeinnützige Stiftungen sind von der Körperschaft- und Gewerbesteuer freigestellt. Für die Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke räumt der Gesetzgeber umfangreiche Steuervorteile ein. Wer einer gemeinnützigen Stiftung Vermögenswerte zuwendet als Zustiftung oder Spende kann diese innerhalb bestimmter Höchstsätze als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Unter einer Spende versteht man eine freiwillige und unentgeltliche Leistung, die für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke erbracht wird. Neben Geldspenden sind auch Sachspenden oder Naturalleistungen denkbar. Grundsätzlich ist der Empfänger verpflichtet, sie zeitnah, das heißt bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres für Projekte zu verwenden. zuwendungen in den vermögensstock Innerhalb von zehn Jahren können (Zu-)Stiftungen von bis zu insgesamt einer Million Euro steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt für Privatpersonen, und Gesellschaftern von Personengesellschaften, nicht aber für Kapitalgesellschaften. Prozentregelung Zusätzlich können Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften (zum Beispiel Stiftungen oder Vereine) in Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Dabei sind Zuwendungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerlich gleichgestellt. Unternehmensspenden Unternehmen können 20 Prozent des Einkommens oder vier Promille der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Spenden an gemeinnützige Körperschaften wie beispielsweise Stiftungen steuerlich absetzen. Zuwendungsbestätigung Gemeinnützige Stiftungen können Spenden erhalten und dafür Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) ausstellen. Bis zu einem Betrag von 200 Euro gilt ein vereinfachter Spendennachweis: Dabei muss der Zuwendende dem Finanzamt bei der Einkommensteuererklärung lediglich den Kontoauszug und die Stiftungsdaten wie Steuernummer und Datum des letzten Freistellungsbescheids vorlegen. Erbgestaltung Eine Stiftung kann im Testament als Erbin eingesetzt werden. Meist ist es jedoch praktikabler, sie mit einem Vermächtnis zu bedenken. Ein Vermächtnis kann beispielsweise aus Barvermögen, Wertpapieren oder Immobilien bestehen. Wird eine gemeinnützige Stiftung testamentarisch bedacht, fällt keine Erbschaftsteuer an. Die Erbschaftsteuer entfällt auch, wenn ein Erbe oder der mit einem Vermächtnis Bedachte innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall das erhaltene Vermögen ganz oder teilweise an eine bestehende oder neu zu gründende Stiftung überträgt.

15 Nachschlagewerke 15 Ausgewählte Nachschlagewerke: > Die Gründung einer Stiftung Verlag Bundesverband Deutscher Stiftungen, 2008, > Die Stiftung Meyn/Richter/Koss, 2. Auflage 2009; Haufe Verlag > Gemeinnützigkeit im Steuerrecht Buchna, 2008, Erich Fleischer Verlag > Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht Hüttemann, 2008, Verlag Dr. Otto Schmidt > Ratgeber Stiften Praktische Tipps für Stiftungsgründer Verlag Bertelsmann Stiftung, > Stiftungen, Errichtung Gestaltung, Geschäftstätigkeit Hof, Hartmann, Richter, 2009, Dtv; Beck Juristischer Verlag > Stiften in Deutschland Die Ergebnisse der Stifterstudie Timmer, 2005, Verlag Bertelsmann Stiftung, Impressum Herausgeber: Stiftung Stifter für Stifter I Redaktion: Oliver Paxmann, Petra Röhrl, Tina Buncsak-Offerhaus I Rechtliche Beratung: Melanie Jakobs I Gestaltung: Iris Ortner, Sandra Mulzer I Druck: Pinsker Druck und Medien GmbH (FSC-zertifiziert) I Rechthinweis Die Inhalte dieser Broschüre wurden sorgfältig recherchiert, können aber dennoch keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit erheben. Nachdruck und Weiterverarbeitung, auch nur auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers. Die dargestellten Inhalte können naturgemäß weder allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot. Alle Inhalte beruhen auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Copyrights. Copyright 2009

16 Stiftung Stifter für Stifter Sollner Straße 43 I München I Telefon Telefax I stiftung@stifter-fuer-stifter.de

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