Internationales und. Finanzmarktaufsicht. Thomas Schmitz-Lippert (Leiter der Abteilung Internationales)
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- Wilfried Kaufer
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1 Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Thomas Schmitz-Lippert (Leiter der Abteilung Internationales)
2 Überblick der Vorlesungen 1. Einführung in die Vorlesungsreihe Rechtfertigung einer besonderen Aufsicht Einordnung in das Rechtssystem Aufsichtssysteme 2. Internationale Rechtsquellen G20, FSB, Globale Standardsetter, ESAs Aufbau und Rechtsgrundlagen 3. Finanzkrise Ursachen/Auslöser, weltweite Ausbreitung Maßnahmen 4. Corporate Governance Anforderungen an Aufsichtsräte und Geschäftsleiter Vergütungsstrukturen Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 2
3 Überblick der Vorlesungen 5. Europäische Aufsichtsbehörden und Bankenunion Befugnisse der ESAs und des ESRB Staatsschuldenkrise / SSM 6. Ausprägungen der bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit 7. Internationale aufsichtliche Rahmenwerke Basel III und Solvency II - ein Quervergleich 8. Systemische Risiken SIFIs Shadow Banking 9. Trennbankensystem, Recovery und Resolution 10. Repetitorium Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 3
4 Einordnung der Aufsicht in das Rechtssystem Gefahrenabwehrrecht Gefahrenabwehr ist grundsätzlich Ländersache aber: Bank- und Börsenwesen sowie privatrechtliches Versicherungswesen sind Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 I 11 GG Besonderes Gefahrenabwehrrecht ( Gewerbepolizeirecht ) Erlaubnispflicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen im Vergleich zum Kartellrecht oder zur Gewerbeordnung nur Aufsicht über spezielle Wirtschaftsunternehmen (Solvenzaufsicht) zusätzlich: Aufsicht über alle Marktteilnehmer (Marktaufsicht) Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 4
5 Einordnung der Aufsicht in das Rechtssystem Aufsichtsmaßnahmen Aufsichtsmaßnahmen schränken die Gewerbefreiheit ein Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG) Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 I GG) Eigentumsrechte, insbesondere Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 I GG) Rechtfertigung dieser Eingriffe durch die besondere Bedeutung der Finanzbranche für die Volkswirtschaft Verwaltungsrechtsschutz / Rechtsmittel Widerspruch und Anfechtungsklage (Entscheidungen der BaFin sind gerichtlich voll überprüfbar, aber i.d.r. ohne aufschiebende Wirkung) zwangsweise Durchführung der erlassenen Verfügungen möglich Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 5
6 Einordnung der Aufsicht in das Rechtssystem Öffentliches Interesse Ziel der Finanzaufsicht ist es, die Funktionsfähigkeit, Stabilität und Integrität des Finanzsystems zu sichern Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr ( 4 IV FinDAG) keine Amtshaftung (keine Verpflichtung gegenüber Dritten), wenn bspw. Anlegern Schäden entstehen, weil einem Unternehmen zu Unrecht eine Erlaubnis nach 32 KWG erteilt wurde Dies wurde durch den EuGH als europarechtskonform bestätigt (vgl. Urt. v in der Rechtssache C 222 /02, ZIP ) Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 6
7 Ausgestaltungsmöglichkeiten der Aufsicht Spartenaufsicht Beaufsichtigung und Kontrolle einzelner Bereiche des Finanzwesens (z.b. Spanien, China, etc.) Allfinanzaufsicht Beaufsichtigung und Kontrolle aller Bereiche des Finanzwesens (z.b. Deutschland, Ungarn, Österreich, Schweden, etc.) Twin Peaks Approach Trennung von Solvenz- und Marktaufsicht (z.b. Frankreich, Niederlande, neu: UK, Südafrika und Italien) Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 7
8 Ausgestaltung der Aufsicht in Deutschland Bund Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bundesfinanzministerium (Rechts- und Fachaufsicht) Deutsche Bundesbank (Mitwirkung bei der Bankenaufsicht) Länder Börsenaufsicht der Länder Versicherungsaufsicht der Länder Sparkassenaufsicht der Länder Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 8
9 Ausgestaltung der Aufsicht in Deutschland Rechts- und Fachaufsicht durch das BMF (gemäß 2 FinDAG) Rechtsaufsicht (Überprüfung der Gesetzmäßigkeit) Fachaufsicht (Überprüfung der Zweckmäßigkeit) Aufsichtsmittel: Weisungen (kein Rechtsschutz dagegen statthaft) Mitwirkung der Bundesbank bei der Bankenaufsicht laufende Überwachung Auswertung von Prüfungsberichten und Jahresabschlussunterlagen Durchführung und Auswertung der bankgeschäftlichen Prüfungen Unterstützungsfunktion (Entscheidungen trifft die BaFin) Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 9
10 Globale Gremien / Standardsetter G20 IWF Internationale Währungsfonds BIZ Bank für internationalen Zahlungsausgleich FSB Financial Stability Board OECD IFSC Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit Konferenz der Allfinanzaufseher FATF Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche BCBS IAIS IOSCO IOPS Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht Internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden Joint Forum Internationale Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden Internationale Vereinigung der Aufsichtsbehörden für Einrichtungen privater und betrieblicher Altersversorgung Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 10
11 Globale Standardsetter Banken Versicherungen/Pensionsfonds Wertpapiere BCBS IAIS IOPS IOSCO Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht Internationale Vereinigung der Wertpapier- aufsichtsbehörden Internationale Vereinigung der Versicherungs- aufsichtsbehörden Internationale Vereinigung der Pensionsfonds- aufsichtsbehörden Mitglieder: Mitglieder: Mitglieder: Mitglieder: Aufsichtsbehörden / Zentralbanken aus 27 Ländern Aufsichtsbehörden aus über 140 Ländern ca. 60 Mitglieder/ Beobachter aus ca. 50 Staaten Aufsichtsbehörden aus über 100 Ländern Sitz: Basel (bei der BIZ) Sitz: Basel (bei der BIZ) Sitz: Paris Sitz: Madrid bcbs/index.htm web.org web.org org/ Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 11
12 Normenhierarchie Global (nicht bindende) Empfehlungen z.b. Basel III (als gemeinsamer Rahmen) Europa Richtlinien (directives) EU-Verordnungen (regulations) Binding Technical Standards (BTS) z.b. CRD IV z.b. CRR z.b. BTS zur Meldung von Großkrediten National Gesetze z.b. Kreditwesengesetz (KWG) Verordnungen z.b. Groß- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) Rechtsauslegung Mindestanforderungen Rundschreiben z.b. an das Risikomanagement (MaRisk) z.b. zu Grundsatzfragen bei Großkrediten Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 12
13 Einordnung Basel III / Solvency II Rechtscharakter Basel III globaler Standard des BCBS (Empfehlung) Umsetzung in CRD IV/CRR Solvency II Europäisches Sekundärrecht bereits verabschiedete Richtlinie Beide noch nicht (vollständig) implementiert in nationales Recht Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 13
14 Europäische Rechtsstruktur I. Primärrecht Das Primärrecht ist die zentrale Rechtsquelle des Europarechts i.e.s. Es besteht aus den zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Verträgen (Gründungs-, Revisions- und Beitrittsverträge). II. Sekundärrecht Das Sekundärrecht sind die auf Grundlage des Primärrechts von den Organen der Europäischen Union erlassenen Rechtsakte. Verordnung, Richtlinie, Entscheidung, Beschlüsse, Empfehlung, Stellungnahme III. Verhältnis zum nationalem Recht Unionsrecht ist Teil des nationalen Rechts und geht dem nationalen Recht vor. Mitgliedstaaten haften bei verzögerter oder unterlassener Umsetzung von Unionsrecht in innerstaatliches Recht. Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 14
15 Europäische Finanzaufsicht heute mikro-prudentielle Aufsicht Joint Committee mikro-prudentielle Informationen makro-prudentielle EBA EIOPA ESMA Informationen sowie Nationale Aufsichtsbehörden Risikowarnungen und Empfehlungen an die Aufseher makro-prudentielle Aufsicht Risikowarnungen und Empfehlungen an die Regierungen European Systemic Risk Board (ESRB) Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 15
16 Europäische Bankenaufsicht ab Sep mikroprudentielle Aufsicht EBA mikro-prudentielle Informationen makroprudentielle Aufsicht ESRB keine Institutsaufsicht, aber bestimmte Durchgriffsrechte Koordinationsfunktion Single Rulebook makro-prudentielle Informationen sowie Risikowarnungen und Empfehlungen Risikowarnungen und Empfehlungen an die Regierungen Eurozone Institutsaufsicht Nicht-Eurozone EZB / SSM nationale Aufsichtsbehörden nationale Aufsichtsbehörden Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 16
17 Befugnisse der ESAs a) Rechtssetzung g) Weitere Befugnisse b) Informationsrechte f) Rechtsbehelfe (Beschwerde, Klage) ESAs c) Verletzung von Unionsrecht e) Streitschlichtung d) Maßnahmen in Krisensituationen Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 17
18 Rechtsetzung Welche Vorschriften sind zukünftig von den Aufsehern der BaFin zu beachten? nationale Rechtsvorschriften (KWG, VAG, etc.) Technische Regulierungs- und Durchführungsstandards (Erlass durch Kommission) unmittelbar anzuwenden für BaFin und die Institute (d.h. wie nationale Rechtsvorschriften) Leitlinien und Empfehlungen der ESAs formal rechtlich unverbindlich, aber comply or explain (d.h. de facto verbindlich für BaFin und die Institute und somit unmittelbar anzuwenden) Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 18
19 Befugnisse der EBA Rechtsetzung aa) Technische Regulierungsstandards bb) Technische Durchführungsstandards cc) Leitlinien und Empfehlungen Rechtsgrundlage Art. 10 EBA-VO & konkrete EGL in Level 1 Text (Art. 1 Abs. 2 EBA-VO) Art. 15 EBA-VO & konkrete EGL in Level 1 Text (Art. 1 Abs. 2 EBA-VO) Art. 16 EBA-VO & Anknüpfungspunkt in Level 1 Text (Art. 1 Abs. 3 EBA-VO) Erlass durch EU-Kommission EU-Kommission EBA (Board of Supervisors) Ziel Harmonisierung des Inhalts Harmonisierung der Form effiziente, wirksame Aufsichtspraktiken Grenzen technisch, nicht strategisch, nicht von grundsätzlicher Bedeutung, Umfang durch EGL in Level 1 Text begrenzt keine (allenfalls Verzicht als Ergebnis öffentlicher Anhörung oder Kosten- Nutzen-Analyse) Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 19
20 Befugnisse der EBA Rechtsetzung aa) Technische Regulierungsstandards bb) Technische Durchführungsstandards cc) Leitlinien und Empfehlungen Wirkung und Durchsetzbarkeit Unmittelbare Geltung in den Mitgliedsstaaten kein Umsetzungsakt, lediglich Anpassung/Klarstellung in nat. Gesetzen Rechtsgrundlage für Maßnahmen der BaFin überwacht durch EBA und EU- Kommission (bei Verletzung: Vertragsverletzungsverfahren durch KOM) comply or explain Bestätigung, dass Leitlinie/Empfehlung beachtet wird andernfalls Begründung für Nichtbeachtung (binnen 2 Monaten) EBA veröffentlicht Nichtbeachtung (ggf. mit Begründung) Bericht an EU- Parlament, Rat und EU- KOM mit Erläuterung, wie Beachtung in Zukunft sichergestellt wird Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 20
21 Befugnisse der EBA Rechtsetzung aa) Technische Regulierungsstandards bb) Technische Durchführungsstandards cc) Leitlinien und Empfehlungen Unterschiede Harmonisierung d. Inhalts Harmonisierung der Form Effiziente, wirksame Aufsichtspraktiken Kohärenz in den entsprechenden Bereichen der Richtlinie Bedingungen für Anwendung u.a.: - Verfahren - Formulare - Muster gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Gemeinschaftsrechts Beispiel RTS on Capital requirements for CCPs ITS on supervisory reporting requirements for leverage ratio EBA Guidelines on the data collection exercise regarding high earners Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 21
22 Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Krisen Vergütungsstrukturen / Bonuszahlungen FSF/FSB Principles for Sound Compensation Practices (inkl. Implementierungsstandards) Ziel / Zweck der Regelungungen: stärkere Ausrichtung der Vergütungsstrukturen auf den längerfristigen Erfolg des Unternehmens angemessene Berücksichtigung eingegangener Risiken Umsetzung auf EU-Ebene u.a. durch CEBS Guidelines on Remuneration Policies and Practices Nationale Umsetzung der globalen und europäischen Vorgaben durch Instituts-Vergütungsverordnung und Versicherungs- Vergütungsverordnung (am in Kraft getreten) Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 22
23 Anforderungen an Aufsichtsräte von Banken 36 (3) KWG / 7a (4) VAG Mitglieder des Aufsichtsrates müssen zuverlässig sein und die erforderliche Sachkunde besitzen Begrenzung der Anzahl der Aufsichtsratsmandate auf fünf Mandate Abberufungsverlangen von Aufsichtsratsmitgliedern sowie Untersagung der Tätigkeit BaFin Merkblätter: Kontrolle der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und VAG ( ) Prüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern gemäß VAG, KWG, ZAG und InvG ( ) Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 23
24 Anreizquellen und Anreizobjekte Intrinsische Anreize: Ursprung im konkreten Arbeitsinhalt Extrinsische Anreize: Aus der Umwelt des Mitarbeiters generiert Geld Arbeitsbedingungen Führungsstil Dienstwagen Befriedigung Stolz Freude Immaterielle Anreizobjekte Materielle Anreizobjekte Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 24
25 Kritik an variablen Vergütungen Strategisches Verhalten: Manipulation Umsatzabhängige Kompensation der Autoreparaturfirma Sears Roebuck & Co. führte dazu, dass die Mechaniker die Kunden zu unnötigen Reparaturen veranlassten (Dishneau, 1992) Ein Händler der LBBW hatte 2007 und 2008 über mehrere Monate hinweg seine P&L durch die nachträgliche Änderung von Geschäftsabschlüssen verbessert. Die ausgewiesene P&L ging unter anderem auch in die Berechnungsgrundlage für die leistungsorientierte Vergütung ein. Die Höhe der Fehlbewertung wurden auf einen niedrigen zweistelligen Millionenbetrag beziffert. Es werden leicht erreichbare Bonusziele vereinbart. Beispiel: Middelhoff, Arcandor Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 25
26 Kritik an variablen Vergütungen Söldner-Effekt: Extrinsisch motivierte Personen (Söldner) werden angezogen. Je mehr Söldner im Unternehmen sind, um so weniger sind grundsätzlich intrinsisch motivierte Personen bereit, unbezahlt zum Wohl der Gesellschaft beizutragen. Bei Absinken der variablen Vergütung verlassen Söldner das Unternehmen. Beispiel: Bonuszahlungen bei der UBS trotz Verlusten, um Abwanderungen zu verhindern. Ähnlich HRE. Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 26
27 Ziele von variablen Vergütungen Steigerung der Motivation der Mitarbeiter Identifikation mit Unternehmenszielen bzw. strategien Leistungsgerechtigkeit Steigerung der Arbeitszufriedenheit Verbesserung der Arbeitsqualität Übertragung des unternehmerischen Risikos Kostenflexibilisierung Bessere Wettbewerbsposition um Personalressourcen Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 27
28 Technische Kooperation - Motivation und Ziele Gesetzliche Grundlage ( 4 Abs. 1 Satz 2 FinDAG) Sie [Anm. die BaFin] nimmt darüber hinaus die ihr nach anderen Bestimmungen übertragenen Aufgaben einschließlich der Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Unterstützung ausländischer Aufsichtssysteme wahr. Eine Kernaufgabe der Internationalen Abteilung ist demnach die technische Kooperation und Beratung in allen drei Finanzaufsichtsbereichen Zum Arbeitsbereich gehören die Begleitung von Langzeitmaßnahmen (z.b. Twinning-Projekte) sowie Kurzzeitvorhaben (z.b. Workshops, Vorträge, Konferenzen) und die Beantwortung von Anfragen Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 28
29 Technische Kooperation - Motivation und Ziele grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der technischen Kooperation wichtig aufgrund der zunehmenden Globalisierung und der wachsenden wirtschaftlichen Bedeutung der Reform- und Transformationsstaaten Ziel ist eine nachhaltige erfolgreiche Integration (in die EU) bzw. die entsprechende Vorbereitung sowie die qualifizierte wirtschaftliche Stabilisierung von Drittstaaten weltweit besonders wichtige Länder sind neben den o.a. Reform- und Transformationsstaaten auch die Nachfolgestaaten der Sowjetunion und die Schwellenländer (wie China, Indien, Malaysia, Brasilien und Indonesien) Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 29
30 Basel III Eigenmittel Leverage Ratio Liquidity Coverage Ratio Net Stable Funding Ratio Stärkung der Widerstandsfähigkeit Liquiditätsstandards Im Kern der Reform steht das Ziel einer Balance zwischen einem stabileren Finanzsystem und der Vermeidung einer Kreditverknappung, außerdem die Begrenzung und Reduzierung der Haftung der öffentlichen Hand und der Steuerzahler. Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 30
31 Eigenmittel bei Banken und Versicherungen Funktionen der Eigenmittel bei Banken/Versicherungen Gründungsfunktion (ohne ausreichende Eigenmittel ist keine Institutsgründung möglich) Verlustausgleichs- / Haftungsfunktion (Eigenmittel dienen dem Ausgleich evtl. Verluste und stehen im Insolvenzfall des Instituts im vollen Umfang den Gläubigern zur Verfügung) Risikobegrenzungsfunktion (Risiko tragende Geschäfte sind in ihrem Ausmaß abhängig von der Höhe der Eigenmittel) Herrschafts- / Beherrschungsfunktion (Eigenkapitalgeber beeinflussen die Geschäftspolitik der Institute) Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 31
32 Eigenmittel nach Basel III Das neue Kernkapital grundsätzlich nur noch Stammkapital und offene Rücklagen alle Abzüge nunmehr vom Kernkapital Latente Steuern Minderheitsbeteiligungen Investitionen in andere Finanzinstitute (insb. Versicherungen) Erträge aus künftig noch zu erbringenden Dienstleistungen muss weniger als 50% Hybridkapital enthalten keine innovativen Hybridmittel muss alle Kriterien erfüllen Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 32
33 Eigenmittel nach Basel III Basel II (aktuell) Basel III (zukünftig) 12% antizyklischer Puffer 10% Kapitalerhaltungspuffer 8% 6% 4% 2% Ergänzungskapital (2. Klasse) Ergänzungskapital (1. Klasse) weiches Kernkapital (sonstiges Kernkapital) hartes Kernkapital (gezeichnetes Kapital) A Ergänzungskapital weiches Kernkapital hartes Kernkapital (gezeichnetes Kapital) B Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 33
34 Leverage Ratio Leverage Ratio (Hintergrund) Ein wesentliches Merkmal der Finanzkrise war der exzessive Aufbau von bilanzieller und außerbilanzieller Verschuldung im Bankensystem Markt hat den Bankensektor während der schwersten Phase der Krise zum Abbau seiner Verschuldung gezwungen. Druck auf die Preise von Vermögensgegenständen wurde dadurch verstärkt. positive Feedbackschleife wurde weiter verschärft: Verluste >> weniger Eigenkapital >> weniger Kredite Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 34
35 Leverage Ratio Ziel der Leverage Ratio Begrenzung der Verschuldung im Bankensystem, um das Risiko eines erzwungenen Verschuldungsabbaus zu reduzieren Abstützung des risikobasierten Maß (Eigenmittelanforderungen nach Basel II), um Modellrisiken (d.h. mögliche Risikounterschätzung bei unzureichender Modellierung von Risiken) und Messfehler abzusichern Ergänzung des risikobasierten Maß um ein Maß, das einfach und transparent ist; unabhängig ist und somit als Backstop für das risikobasierte Maß wirkt; rein quantitativ und unabhängig von Risikoeinschätzung auf der Bruttoposition ( gross exposure ) basiert. Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 35
36 G-SIBs und Basel III-Konzept Basel III G-SIB-Kapitalzuschlag 12% antizyklischer Puffer 10% 8% 6% 4% 2% Basel II Ergänzungskapital (2. Klasse) Ergänzungskapital (1. Klasse) weiches Kernkapital (sonstiges Kernkapital) hartes Kernkapital (gezeichnetes Kapital) A Kapitalerhaltungspuffer Ergänzungskapital weiches Kernkapital hartes Kernkapital (gezeichnetes Kapital) B Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 36
37 G-SIBs Aktuelle G-SIB-Liste (Stand: November 2012), wobei die Banken bereits den entsprechenden Buckets zugeordnet sind Bucket 5 3,5% [leer] Bucket 4 2,5% [Citigroup, Deutsche Bank, HSBC, JP Morgan Chase] Bucket 3 2,0% [Barclays, BNP Paribas] Bucket 2 1,5% [Bank of America, Bank of NY Mellon, Credit Suisse, GS, Mitsubishi UFJ FG, Morgan Stanley, Royal Bank of Scotland, UBS, Bank of China] Bucket 1 1,0% [BBVA, Groupe BPCE, Group Crédit Agricole, ING, Mizuho FG, Nordea, Santander, SG, Standard Chartered, State Street, Sumitomo Mitsui FG, Unicredit Group, Wells Fargo] Liste wird jeweils im November eines Jahres durch das FSB veröffentlicht, innerhalb eines Buckets erscheinen die G-SIBs in alphabetischer Reihenfolge Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 37
38 G-SIIs Aufsicht über und Regulierung von global systemrelevanten Versicherern G-SIIs (Global Systemically Important Insurers) gegenwärtig Entwicklung einer Bewertungsmethodologie und möglicher Politikmaßnahmen durch die IAIS (= globaler Standardsetzer für den Versicherungssektor) ebenfalls Indikatorbasierter Bewertungsansatz, basierend auf den bekannten Kategorien des Bankensektors, jedoch eine neue, eigenständige Kategorie Non-traditional and non-insurance activities genaue Gewichtung der Einzelindikatoren und Bestimmung des Cutoff Score noch ungewiss, Veröffentlichung der ersten G-SII- Übersicht für Juli 2013 geplant Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 38
39 Sanierung und Abwicklung von Instituten Die Europäische Kommission hat im Juni 2012 einen Vorschlag für eine Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie* veröffentlicht. Die Richtlinie, die unter anderem Bestandteile der FSB- Standards in europäisches Recht transformieren wird, soll den Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten festlegen. Richtlinie sieht ca. 20 delegierte Rechtsakte vor von EBA zu entwickeln Einigung auf einen Entwurf im Rat (ECOFIN) am 26./27.6. Ziel: Annahme der Richtlinie durch EP in erster Lesung zum Jahresende 2013 Inkrafttreten geplant zum (Inkrafttreten Bail-in Tool nicht vor dem ) *Vorschlag einer Richtlinie für ein Rahmenwerk zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 39
40 Sanierung und Abwicklung von Instituten Wesentliche Bestandteile I Einrichtung von Abwicklungsbehörden ( resolution authorities ) Sanierungs- und Abwicklungspläne ( recovery and resolution plans ) Befugnisse zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklung ( impediments to resolvability ) Gruppeninterne Unterstützung ( intra-group financial support ) Maßnahmen zum frühzeitiges Eingreifen ( early intervention ) Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 40
41 Sanierung und Abwicklung von Instituten Wesentliche Bestandteile II Abwicklungsinstrumentarium ( resolution tools and powers ) sale of business tool bridge institution tool asset separation tool bail-in tool Grenzüberschreitende Abwicklung ( cross border resolution) Einrichtung von institutsspezifischen Resolution Colleges Mechanismus zur Abwicklungsfinanzierung ( European System of Financing Arrangements ) Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 41
42 Sanierung und Abwicklung von Instituten Sale of Business Tool Transfer von: Aktien und anderen Eigentümerinstrumenten allen oder spezifischen Forderungen, Rechten oder Verbindlichkeiten jeglichen Kombinationen aller oder von Teilen der Forderungen, Rechte oder Verbindlichkeiten eines abzuwickelnden Instituts auf einen Erwerber, der nicht Brückeninstitut ( bridge institution ) ist ohne Zustimmung der Eigentümer transparent Vermeidung von Interessenskonflikten Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 42
43 Sanierung und Abwicklung von Instituten Bridge Institution Tool Abwicklungsbehörde kann Brückeninstitut einrichten und Forderungen, Rechte oder Verbindlichkeiten wie folgt übertragen: von dem abzuwickelnden Institut auf das Brückeninstitut zurück von dem Brückeninstitut auf das abzuwickelnde Institut unter Erfüllung entsprechender Voraussetzungen vom Brückeninstitut auf Dritte Brückeninstitute müssen alle rechtlichen Vorgaben einhalten Auflösung möglich: (a) wenn Brückeninstitut mit anderem Institut verschmilzt (b) bei Übernahme der Mehrheit des Kapitals des Brückeninstituts durch Dritte (c) bei Annahme aller/fast aller Forderungen, Rechte und Verbindlichkeiten durch eine andere (Rechts-)Person Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 43
44 Sanierung und Abwicklung von Instituten Asset Separation Tool Übertragung von Aktiva, Rechten und Passiva auf ein Asset Management Tool Asset Management Tool ist ein Institut, das einer oder mehreren Behörden gehört Rückübertragung auf abzuwickelndes Institut unter bestimmten Umständen möglich Eigentümer haben keinerlei Rechte bezüglich Asset Management Tool und dessen Transaktionen EBA soll Art. 16 Guidelines zur Liquidierung von Aktiva und Verbindlichkeiten, die zu adversen Markteffekten führen würden, erarbeiten Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 44
45 Sanierung und Abwicklung von Instituten Bail-in Tool während Finanzkrise: bail-out von TBTF-Instituten, d.h. Staat rekapitalisiert und/oder gibt Garantien, dadurch profitieren insb. Fremdkapitalgeber von der Bankenrettung als Trittbrettfahrer durch bail-in sollen zunächst Aktionäre und Gläubiger für die Bankenrettung herangezogen werden, Steuerzahler nur in allerletzter Instanz Entwurf BRRD Sec. 5 Art. 38 ff. enthält Bail-in Tool Ziele: Rekapitalisierung eines Instituts (das bestimmte Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes erfüllt) Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital oder Abschreibung von Forderungen oder Verbindlichkeiten Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 45
46 Sanierung und Abwicklung von Instituten Bail-in Tool II Von Anwendung ausgenommen sind insb. geschützte Einlagen (bis EUR), besicherte Verbindlichkeiten (inkl. Pfandbriefe), Treuhandgelder, Interbankenverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten aus der Teilnahme an Zahlungsverkehrssystemen, Verbindlichkeiten aus Löhnen und Gehältern sowie Dienstleistungen zur Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs Art. 43 BRRD gibt Haftungskaskade vor ( Sequence of write down and conversion in bail-in ) klare, transparente Reihenfolge gibt Planungssicherheit BRRD enthält jedoch auch Möglichkeit, Verbindlichkeiten unter bestimmten Voraussetzungen auszunehmen (kritische Funktionen, Ansteckungseffekte) Internationales und Europäisches Recht der Finanzmarktaufsicht Sommersemester 2013 Seite 46
47 Recht der Internationalen und Europäischen Finanzmarktaufsicht (SPB 2, 3, 7, 8) Klausur: Montag, :00 Uhr (s.t.) 11:00 Uhr Hörsaal VIII, Hauptgebäude Zugelassenes Hilfsmittel: unkommentierte Fassung der EBA-Verordnung [VERORDNUNG (EU) Nr. 1093/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde)]
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