ENTWURF. Verwaltungsvereinbarung

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1 ENTWURF Verwaltungsvereinbarung Inhaltsverzeichnis Präambel 1 Zweck der Vereinbarung 2 Zuständigkeiten 3 Aufgaben 4 Auswahl potenzieller Projektteilnehmer 5 Eingliederungsvereinbarung 6 Grundsätze der Zusammenarbeit 7 Datenverarbeitung/ Datenschutz 8 Ethikklausel 9 Laufzeit, Änderung und Kündigung der Vereinbarung 1

2 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vertreten durch den Präsidenten und den zugelassenen kommunalen Träger (zkt) vertreten durch über die Zusammenarbeit im Bereich beschäftigungsfördernde Maßnahmen von Migrantinnen und Migranten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen des ESF- Bundesprogrammes für die Förderperiode

3 Präambel Mit der Ressortvereinbarung zur Durchführung der berufsbezogenen Sprachförderung von Migrantinnen und Migranten nach dem Europäischen Sozialfonds durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2007 in Verbindung mit dem BMI-Erlass vom (Az MI /19) wurde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für die ESF-Förderperiode mit der Durchführung der berufsbezogenen Sprachförderung von Personen mit Migrationshintergrund beauftragt. Kernaufgabe der zkt ist die Auswahl potenzieller Projektteilnehmerinnen und teilnehmer. Zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben schließen die Vertragspartner im Bewusstsein ihrer Verpflichtung zur Einhaltung sämtlicher gesetzlicher insbesondere auch datenschutzrechtlicher Vorgaben die nachfolgende Vereinbarung. 3

4 1 Zweck der Vereinbarung Die vorliegende Vereinbarung dient vor dem Hintergrund der am 24. Januar 2007 zwischen dem BMAS und dem Bundesministerium des Innern (BMI) geschlossenen Ressortvereinbarung zur Durchführung der aus dem ESF kofinanzierten berufsbezogenen Sprachförderung von Migrantinnen und Migranten durch das Bundesamt (ESF-BAMF-Programm) der Konkretisierung und näheren Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen Bundesamt und zkt. 2 Zuständigkeiten (1) Mit der Ressortvereinbarung vom 24. Januar 2007 beauftragt das BMAS das Bundesamt mit der Durchführung von berufsbezogener Sprachförderung für Personen mit Migrationshintergrund im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für die Förderperiode Die einzelnen Maßnahmen im Rahmen der berufsbezogenen Sprachförderung werden nachfolgend als Projekte bezeichnet. (2) Das Bundesamt führt die Projekte nicht selbst durch, sondern fördert geeignete Projektträger, die durch ein Wettbewerbsverfahren ermittelt werden. (3) Die zkt melden potenzielle Teilnehmer an das Bundesamt. Dieses wiederum entsendet die potenziellen Projektteilnehmer zu den benannten Projektträgern. 3 Aufgaben (1) Das Bundesamt informiert die zkt über den regional zuständigen Projektträger. (2) Die zkt wählen potenzielle Projektteilnehmer aus und schließen mit ihnen eine Eingliederungsvereinbarung ab. Den dazugehörenden Meldebogen übermitteln die zkt an das Bundesamt. (3) Der Projektträger führt bei den potenziellen Projektteilnehmern eine Kompetenzfeststellung/ Teilnehmereinschätzung durch, um Lernvoraussetzungen, Qualifikationen, Sprachstand sowie Sprach- und Qualifizierungsbedarf zu ermitteln. Der Projektträger informiert die zuständigen zkt über die Projektteilnehmer eines geplanten Projektes und teilt Bezeichnung, Inhalt, Ziel, Ort, Dauer und erforderliches Eingangssprachniveau mit. Die zkt geben über den Projektträger an das Bundesamt Voten zur Eignung des potenziellen Projektteilnehmers für das eingerichtete Projekt ab. (5) Bei der Prüfung der Teilnehmereignung und Projektbeschreibung durch den Projektträger sowie dem Votum über die Eignung des potenziellen Teilnehmers für das 4

5 Projekt wird ein einheitliches Formular verwandt. Die Trägereignung ist durch das Bundesamt sicherzustellen. (6) Die zkt informieren das Bundesamt vor Beginn und während der Projekte umgehend über die für die Durchführung der Projekte maßgeblichen Änderungen personenbezogener Daten der (potenziellen) Projektteilnehmer (Arbeitsaufnahme, Umzug etc.). (7) Das Bundesamt sorgt dafür, dass die Projektträger projekt- und teilnehmerrelevante Änderungen (Kursausfall, Nicht-Antritt, Unterbrechung, Abbruch etc.) an die zkt unverzüglich weitergeben. Es stellt dazu sicher, dass die Träger der Maßnahmen die Pflichten entsprechend 318 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie 61 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erfüllen. Gegebenenfalls entstehende Schadenersatzansprüche durch Verletzung dieser Pflichten wird das Bundesamt an die zkt abtreten. (8) Das Bundesamt stellt sicher, dass qualifizierte Abschlussbescheinigungen an die Projektteilnehmer ausgehändigt und Kopien an die zkt übermittelt werden. 4 Auswahl potenzieller Projektteilnehmer (1) Die zkt prüfen, ob bei Arbeitsuchenden, Arbeitslosen oder erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Migrationshintergrund Handlungsbedarf hinsichtlich der Deutschkenntnisse und arbeitsmarktrelevanten Fertigkeiten und Kenntnisse besteht und dadurch deren Vermittlung in Arbeit, Beschäftigung oder Ausbildung erschwert ist. (2) Von einem Migrationshintergrund im Sinne dieser Vereinbarung wird ausgegangen bei einer Person mit Deutsch als Fremd- bzw. Zweitsprache, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Zuwanderungszeitpunkt oder Geburtsort. (3) Die Teilnahme an einem Projekt setzt einen dauerhaften und beständigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraus. 5 Eingliederungsvereinbarung (1) Die Teilnahme an einem berufsbezogenen Sprachkurs wird Bestandteil der Eingliederungsvereinbarung. Die zkt weisen im Rahmen der zwischen zkt und dem potenziellen Projektteilnehmer geschlossenen Eingliederungsvereinbarung den Projektteilnehmer in ein Projekt des Bundesamts zu. (2) Der potenzielle Projektteilnehmer wird darüber unterrichtet, dass er während des Projekts keinen anderen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen zugewiesen wird und nur eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt das Projekt beendet. 5

6 Teilzeitmaßnahmen sind möglich. Die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Projekt in Teilzeitform sind ist in der Förderrichtlinie für das ESF-BAMF-Programm vom 18. August 2008 festgelegt. 6 Grundsätze der Zusammenarbeit (1) Die Vertragspartner werden ihre jeweiligen Aufgaben unter Beachtung gegenseitiger Rücksichtnahme und Unterstützung sowie in vertrauensvoller Zusammenarbeit ausüben. (2) Für die Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung werden vom Bundesamt und den zkt feste Ansprechpartner benannt.. 7 Datenverarbeitung/Datenschutz (1) Die zkt haben als Sozialleistungsträger die besonderen Vorschriften über den Schutz der Sozialdaten zu beachten. Auf die diesbezüglichen Regelungen des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) und Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wird verwiesen. (2) Die von den zkt übermittelten Sozialdaten der Projektteilnehmer dürfen vom Bundesamt, von diesem beauftragten Dritten sowie von den Projektträgern ausschließlich für die Zwecke der Durchführung, Abrechnung und Evaluation der Maßnahmen der berufsbezogenen Sprachförderung genutzt werden. Eine Nutzung dieser Daten zu anderen, insbesondere gewerblichen Zwecken oder eine Übermittlung an unbefugte Dritte ist nicht zulässig und kann eine Kündigung dieser Vereinbarung zur Folge haben. (3) Das Bundesamt, von diesem beauftragte Dritte sowie die Projektträger haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (vgl. die Anlage zu 9 des Bundesdatenschutzgesetzes) Vorsorge gegen unbefugte Systemzugriffe von außen zu treffen. (4) Sofern die potenziellen Projektteilnehmer zuvor schriftlich hierin eingewilligt haben, übermittelt der zkt dem Bundesamt die in dem Meldebogen ( 3 Abs. 2) aufgeführten Sozialdaten. Das Bundesamt trägt dafür Sorge, dass die Meldebögen fristgerecht und nachweislich vernichtet und nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden. (5) Die für die Durchführung der beruflichen Sprachförderung erforderlichen Datenübermittlungen erfolgen postalisch in Papierform oder als komprimierte und mit Passwortschutz versehene Dateien, die auf mobilen Datenträgern gespeichert sind 6

7 (z.b. kennwortgeschützte ZIP-Datei). Die Datenträger werden per Post mittels Ü- bergabeeinschreiben versandt oder Beschäftigten des Bundesamts persönlich ü- bergeben. Das Passwort ist getrennt zu übermitteln. Eine Datenübermittlung per E- Mail darf nicht erfolgen. (6) Das Bundesamt trägt dafür Sorge, dass die ihm übermittelten Sozialdaten der Teilnehmer gelöscht werden, soweit diese für die Zwecke der Durchführung und Abrechnung der berufsbezogenen Sprachförderung nicht mehr benötigt werden. Hinsichtlich der Löschfristen wird folgendes vereinbart: Die Sozialdaten von potenziellen Teilnehmern, bei denen die Voraussetzungen für eine Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Sprachförderung nicht oder nicht mehr vorliegen, werden unverzüglich gelöscht. Die Sozialdaten eines potenziellen Teilnehmers werden binnen zwei Jahren gelöscht, wenn diese Person innerhalb dieser Zeitspanne keiner Maßnahme der beruflichen Sprachförderung zugeordnet werden kann. Im Übrigen werden die Sozialdaten der Teilnehmer spätestens nach dem Ablauf derjenigen Fristen gelöscht, innerhalb derer die Maßnahme von nationalen oder europäischen Behörden überprüft werden darf. 8 Ethikklausel (1) Um dem Wettbewerbsgebot Rechnung zu tragen, lässt das BAMF keine Anbieter von Leistungen der berufsbezogenen Sprachförderung zu, die innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten vor dem Datum der Bekanntmachung des Wettbewerbsaufrufs im Bundesanzeiger als Beraterfirma für das BAMF tätig waren oder von denen ein Mitglied oder ein Mitarbeiter innerhalb dieses Zeitraumes als selbständiger Berater oder Mitglied oder Mitarbeiter einer Beratungsfirma für das Bundesamt tätig war. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die angebotene Leistung demselben Bereich zuzuordnen ist, der auch Objekt der Beratung war. Eine Zulassung von Anbietern von Leistungen der beruflichen Sprachförderung ist jedoch in jedem Fall ausgeschlossen, sofern die Beratung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten vor der Bekanntmachung des Wettbewerbsaufrufs im Bundesanzeiger erfolgt ist -unabhängig davon, ob die angebotene Leistung auch Objekt der Beratung war oder nicht. (2) Das Bundesamt verpflichtet den Projektträger, dass weder er noch seine Beschäftigten noch gegebenenfalls von ihm beauftragte Dritte bei der Durchführung der berufsbezogenen Sprachförderung die Technologie von L. Ron Hubbard anwenden bzw. verbreiten. 7

8 (3) Ein Verstoß gegen die in den vorstehenden Absätzen niedergelegten Verpflichtungen stellt einen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne des 9 Abs. 3 dieser Verwaltungsvereinbarung dar. 9 Laufzeit, Änderung und Kündigung der Vereinbarung (1) Die Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie gilt zunächst bis zum und verlängert sich stillschweigend bis zum Ende der ESF-Förderperiode im Falle des Wegfalls der zeitlichen Begrenzung des Optionsmodells. Sie kann in Teilen oder in der Gesamtheit jederzeit durch eine neue einvernehmliche Regelung ersetzt werden. (2) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. (3) Diese Vereinbarung kann aus wichtigem Grund von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Kündigung bedarf der Schriftform. Nürnberg, den Ort, Datum Für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Vertreter für zkt 8

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