Die Fragen der Tagesordnung. Richtlinien für die Berichte der Landes- und Regionalgruppen

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1 Die Fragen der Tagesordnung Der Geschäftsführende Ausschuss hat auf Vorschlag des Programmausschusses in Lissabon beschlossen, die folgenden Fragen auf die Tagesordnung des Geschäftsführenden Ausschusses in Seoul 2003 zu setzen: Q173 Q174 Q175 Fragen der Koexistenz von Marken und Domain-Namen: Vergleich öffentlichrechtlicher mit privaten internationalen Eintragungssystemen Gerichtszuständigkeit und anwendbares Recht im Falle grenzüberschreitender Verletzungen (Verletzungshandlungen) der Rechte des geistigen Eigentums Die Rolle der Äquivalente und des Erteilungsverfahrens bei der Bestimmung des Schutzbereichs von Patenten Richtlinien für die Berichte der Landes- und Regionalgruppen Die meisten Landes- und Regionalgruppen befolgen die Richtlinien zur Gestaltung ihrer Berichte und tragen damit dazu bei, dass die Jahrbücher rascher und billiger gedruckt werden können. Wir danken Ihnen für diese Unterstützung und möchten Ihnen diese Richtlinien noch einmal in Erinnerung rufen: 1. Die Landes- und Regionalgruppen sind für Inhalt, Rechtschreibung und dreisprachige Zusammenfassung ihrer Berichte verantwortlich. Im Normalfall werden die Texte ohne weitere Korrekturen gedruckt. Bitte senden Sie uns keine vollständig übersetzten Gruppenberichte. Es reicht, wenn wir eine Zusammenfassung in den andern beiden Sprachen erhalten. 2. Provisorische Texte können nicht angenommen werden. Bitte senden Sie nur die endgültige Fassung der Berichte. 3. Bitte senden Sie uns Ihre Beiträge wenn immer möglich per oder ansonsten auf Computerdisketten (DOS und Windows). Unsere Adresse lautet: 4. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, solche Dateien zu senden, werden wir versuchen, den Bericht maschinell einzulesen. Dazu benötigen wir den Originaltext (keine Kopien oder Fernkopien) ohne Korrekturen, Unterstreichungen und Fussnoten. 5. Wir bitten Sie ferner, die Berichte möglichst klar und einfach darzustellen und allzu viele Unterabschnitte sowie zu viele und zu lange Fussnoten zu vermeiden. 6. Wir sind nicht in der Lage, Auszüge von nationalen Gesetzestexten als Anhang zu drucken. Wenn nötig, bitte mit Hinweis auf die erwähnten Gesetzestexte (Webseiten). Für weitere Fragen betreffend Präsentation der Gruppenberichte wenden Sie sich bitte an das AIPPI Generalsekretariat unter Bitte senden Sie uns Ihre Berichte vor dem 14. Februar AIPPI Generalsekretariat, Zürich 1

2 Arbeitsrichtlinien * von Luis-Alfonso DURAN, Generalberichterstatter, Jochen E. BÜHLING, Stellvertreter des Generalberichterstatters und Ian KARET, Stellvertreter des Generalberichterstatters, Dariusz SZLEPER und Thierry CALAME, Assistenten des Generalberichterstatters Frage Q173 Fragen der Koexistenz von Marken und Domain-Namen: Vergleich öffentlich rechtlicher mit privaten internationalen Eintragungssystemen Einführung Marken sind Zeichen, durch die Güter der Anmelder von Gütern anderer unterschieden werden können. Marken sind Informationsträger. Sie ermöglichen dem Verbraucher Produkte voneinander zu unterscheiden und erlauben, Händlern Produkte unterschiedlicher Qualität zu unterschiedlichen Preisen anzubieten. Domain-Namen sind Internetadressen, die auf Computerseiten im Internet hinweisen und als solche auch Informationen vermitteln. Das Domainname-System (DNS) ermöglicht den Nutzern s zu versenden und im Internet zu navigieren, mit dem Ziel, Webseiten aufzufinden. Sowohl Marken als auch Domain-Namen werden durch Eintragungssysteme gesichert. Die Eigenschaft und Struktur dieser Eintragungssysteme unterscheiden sich jedoch in grundsätzlicher Weise. Das Markensystem wird öffentlich verwaltet und führt aufgrund nationaler und regionaler Anmeldungen zu Ausschliesslichkeitsrechten, die nur innerhalb bestimmter Territorien ausgeübt werden können. Andererseits wird das Domainname-System weitestgehend privat verwaltet und führt zu Registrierungen mit globaler Präsenz, die weltweit zugänglich sind. Die Struktur des DNS ist Gegenstand intensiver Diskussionen innerhalb verschiedener Kreise. Viele in der Internetgemeinschaft haben Bedenken an der Legitimität privater Körperschaften wie die der "Internet Corporation for Assigned Names and Numbers" (ICANN) geäussert, die ein so wichtiges globales Instrument für Handel, Kommunikation und Bildung wie das Domain- Namensystem verwaltet. Einige sind der Ansicht, dass die nationalen Regierungen im Rahmen der Verwaltung des DNS mehr durch oder unter dem Schirm von Organisationen involviert sein sollen, die auf zwischenstaatlichen Verträgen basieren, wie die WIPO oder die Internationale Fernmeldebehörde (ITU). Als Reaktion auf die zum Ausdruck gebrachten Bedenken überprüft die ICANN zur Zeit die Reformierung ihrer Strukturen. Auf nationalem Niveau hat der kolumbianische Kommunikationsminister kürzlich verkündet, dass die Verwaltung von.co "Country Code Top Level Domains" (cctld) eine Sache öffentlichen Interesses ist und deshalb von dem Kommunikationsministerium und nicht von einer privaten Körperschaft verwaltet werden soll, wie es zur Zeit in Kolumbien der Fall ist. In der Schweiz hatte das Bundesamt für Kommunikation in Betracht gezogen, die Verwaltung von.ch cctld zu reglementieren und dabei Grundsätze des Markenrechts wie z.b. Einschränkungen aufgrund der öffentlichen Ordnung und Benutzungserfordernisse auf das Eintragungsverfahren anzuwenden. Diese Fragestellung bezweckt eine eingehende Untersuchung der Struktur des Domainname- Systems, indem man es mit dem Markensystem vergleicht, und soll zu Vorschlägen anregen, um potentielle Unzulänglichkeiten der derzeit existierenden Domainname-Registrierungsverfahren zu reduzieren. Darüber hinaus soll die Zulänglichkeit und Effizienz des Markenanmeldesystems im Vergleich mit dem Domain-Namen-Registrierungssystem beurteilt werden. * Übersetzt durch Alexander HARGUTH (Bardehle, Pagenberg, Dost, Altenburg, Geissler, Isenbruck - Deutschland) 2

3 AIPPI Studien Die AIPPI hat den Problembereich betreffend die Koexistenz von Marken und Domain-Namen in vorhergehenden Fragen behandelt. In Q143 (Internet Domain-Namen, Marken und Handelsnamen, Jahrbuch 1998/VIII, Seiten ) überprüfte die AIPPI Konflikte zwischen Domain- Namen, Marken und Handelsnamen und stellte fest, dass Domain-Namen-Register strengere Registrierungsbedingungen für Domain-Namen annehmen sollten, um derartigen Konflikten entgegenzuwirken. In Q164 (Benutzung von Marken und anderen Kennzeichen im Internet, erhältlich unter wies die AIPPI auf Doc. SCT 6/7 Prov. I der WIPO in der Fassung vom 30. März 2002 hin und kam zu dem Ergebnis, dass bei der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts durch Benutzung eines Zeichens im Internet die nationalen Hoheitsträger berücksichtigen sollten, ob die Benutzung des Zeichens eine tatsächliche oder eine zu befürchtende kommerzielle Auswirkung im betreffenden Hoheitsbereich hat. Diese vorhergehenden Fragen behandelten Konflikte zwischen Domain-Namen und Marken, die von der Frage Q173 nicht erfasst werden sollen. Die vorliegende Frage konzentriert sich - aus einem vergleichenden Blickwinkel - auf die Schnittstelle zwischen Domain-Namen- und Marken- Registrierungssystemen. Gegenstand dieser Frage werden daher weniger Konflikte zwischen Domain-Namen und Marken sein. Der Sonderausschuss Q160 befasst sich mit der Überprüfung, dem Studium und der Beratung aller Angelegenheiten, die von der ICANN vorgebracht werden und vertritt die AIPPI in den betreffenden Ausschüssen der DNSO "Domain Name Supporting Organization", hauptsächlich in der "Intellectual Property Constituency" (IPC) und ist auch in die Restrukturierungsangelegenheiten der ICANN involviert. Der Sonderausschuss Q160 erfordert jedoch einen zügig gestalteten Arbeitsprozess, der sich auf konkrete Grundlagen stützt, um im Rahmen der IPC Eingaben vorbringen zu können. Q173 betrachtet diese Angelegenheiten von einer eher generellen Perspektive aus und wird versuchen, zusätzliche Hilfestellungen für die zukünftigen Arbeiten des Spezialausschusses Q160 zu liefern. Das Domain-Namen-System (DNS) Das DNS beruht auf einer Namenshierarchie. Am Kopf stehen die Top Level Domains, die in zwei Kategorien unterteilt sind: Die generischen Top Level Domains (gtlds) wie z.b..com oder.org und die Country Code Top Level Domains (cctlds) wie z.b..ar für Argentinien oder.sg für Singapur. Zur Zeit gibt es 12 gtlds und über 240 cctlds. Eine weitere gtld (.pro) soll planmässig Ende 2002 eingeführt werden. Darüber hinaus werden zur Zeit Anstrengungen unternommen, eine Top Level Domain.eu für die Europäische Union zu schaffen. Das DNS wird von einem Wurzel-Server-System, bestehend aus 13 geographisch verteilten Namensservern (10 in den USA, jeweils einem in London, Tokio und Stockholm) unterstützt. Die Wurzel-Server-Computer enthalten alle Internetadressen der Top Level Domain Register. Das Internet-Verkehrsvolumen, das von den Wurzel-Server-Computern bewältigt werden muss, ist gross; ein Server allein bearbeitet mehrere 100 Millionen von Anfragen täglich. Viele Jahre sind die Aktivitäten und die Verwaltung der DNS durch ein hauptsächlich inoffizielles, auf einer ad hoc Grundlage beruhendes und globales Netzwerk von Akademikern, technischen Organisationen und Vertragspartnern der US-Regierung durchgeführt worden. Die Einführung des Internets in den 90-er Jahren als ein wichtiges, globales Instrument für Handel, Kommunikation und Bildung, erforderte jedoch die Entwicklung eines eher offiziellen und repräsentativen Systems zur Gewährleistung dieser Funktionen. Auf der Grundlage einer globalen Eingabe begann die US- Regierung die Privatisierung und Internationalisierung der Verwaltung des DNS und der damit zusammenhängenden Internetkoordinationsfunktionen unterzeichnete das US-Handelsministerium einen Vertrag mit der ICANN, der die Übertragung von Kompetenzen betreffend das Domainnamen-System zum Gegenstand hatte. Die ICANN ist eine unabhängige, nicht profitorientierte, private Organisation mit Sitz in Marina del Rey, Kalifornien, die von der Internetgemeinschaft, einschliesslich Unternehmern, Verbrauchern 3

4 und Internet-Service-Providern (ISPs), etc. gegründet wurde. Innerhalb des ICANN-Verfahrens werden Regierungen generell durch das "Government Advisory Committee" (GAC) beteiligt, dass gleichzeitig bei ICANN-Vorstandsversammlungen Bedenken äussern kann. Das ICANN ist jedoch bei Schlüsselentscheidungen dem US-Handelsministerium unterworfen. Die ICANN koordiniert die stetige Arbeit der Internet-Wurzel-Server-Systeme und bewerkstelligt eine Vielzahl anderer wichtiger Internet-Koordinationsfunktionen. Ferner ist der ICANN die Aufgabe zugewiesen, die Zuerkennung von Domain-Namen zu beaufsichtigen. Einige der technischen Funktionen der ICANN haben öffentlich-rechtliche Auswirkungen in Bereichen wie Wettbewerb, Privatsphäre, Sicherheit und Verbraucherschutz. Die ICANN ist deshalb eine private Organisation mit quasi öffentlich-rechtlichem Aufgabenbereich. Die ICANN nimmt selbst keine Registrierung von Domain-Namen vor. Die gtlds werden von privaten Körperschaften verwaltet, die von der ICANN hiezu bevollmächtig sind. Zum Beispiel verwaltet die Verisign Inc. von Mountain View, Kalifornien zur Zeit die.com-,.net- und.org- Eintragungen. cctlds- Eintragungen werden hingegen von Country Code-Verwaltern administriert, die entweder unmittelbar oder mittelbar von der ICANN hierzu bevollmächtigt sind. Viele der cctld- Register stellen private Körperschaften dar. Zum Beispiel werden in der Schweiz Domain-Namen mit der cctld.ch von einer gemeinnützigen Organisation namens "Swiss Academic and Research Network" (SWITCH) verwaltet. Einige Länder wie z.b. Argentinien und Chile haben demgegenüber öffentliche Ämter mit der Verwaltung von cctlds betraut. Die Domain-Nameneintragungsverfahren werden bei den zahlreichen Registern unterschiedlich gehandhabt. Einige Länder haben Beschränkungen im Hinblick auf Anzahl und Typ des zuzuerkennenden Namens. ICANN Reform Die Zukunft und Aufgaben der ICANN sind zur Zeit Gegenstand von intensiven Diskussionen in verschiedenen Kreisen: In der Internetgemeinschaft insgesamt, im Senat der Vereinigten Staaten und innerhalb der ICANN. Im Juni 2002 führte der Unterausschuss für Wissenschaft, Technologie und Weltraum des US-Senats eine Anhörung über die ICANN durch, nachdem einige Politiker mit der Einführung eines Gesetzes, das der US-Regierung mehr Einfluss innerhalb der Verwaltung des DNS gewähren würde, gedroht hatten. Im Februar 2002 legte der Präsident der ICANN, Stuart Lynn, einen Bericht mit dem Titel "ICANN, the case for Reform" vor, indem er zum Ausdruck bringt, dass die unstabile Struktur der ICANN durch eine gemischt privat- öffentlich rechtliche Partnerschaft ersetzt werden soll, die im privaten Bereich wurzelt, aber aktiv durch die nationalen Regierungen unterstützt werden soll. Der Bericht des Präsidenten hat eine internationale Reform der ICANN in Gang gesetzt. Nach einer Vorstandsversammlung in Bukarest im Juni 2002 hat die I- CANN sodann ein vom ICANN-Ausschuss für Weiterentwicklung und Reform erstelltes Dokument mit dem Titel "A Blueprint for Reform" angenommen, dass Vorschläge der ICANN zur Reformierung der Struktur als Reaktion auf die zum Ausdruck gebrachten Bedenken zum Gegenstand hat. Dieser Diskussion liegen deutlich konträre Ansichten über die eigentlichen Grenzen und die Rolle der ICANN zugrunde: Sollte sie lediglich eine technische Rolle einnehmen, die sich mit der Schaffung und Einführung technischer und operationeller Standards für das Internet begnügt oder darüber hinaus eine grössere Rolle auch in der Entwicklung von Richtlinien spielen? Die Ansicht des Ausschusses für Weiterentwicklung und Reform der ICANN - wie im "A Blueprint for Reform" zum Ausdruck gebracht - ist die, dass die ICANN heute eine unumgängliche globale Richtlinienfunktion einnimmt. Es gibt jedoch viele in der Internetgemeinschaft, die Bedenken an der Legitimität der ICANN als eine Institution, die Richtlinien schafft, haben. Einige sind der Ansicht, dass die Rolle der ICANN auf technische Funktionen wie die Koordinierung der Wurzel-Server-Computer zu beschränken sei, und dass die Fassung von Richtlinien auf Organisationen wie die WIPO oder die Internationale Fernmeldebehörde (ITU), die auf zwischenstaatlichen Verträgen basieren, übertragen werden sollte. Dies würde auch dem internationalen Markenrecht entsprechen. Viele glauben, dass zumindest die Regierungen mehr in die Arbeit der ICANN involviert werden sollten. Das Dokument "A Blueprint for Reform" spricht sich für die Beteiligung von Regierungen und eine bessere Integration des GAC innerhalb der ICANN durch die Ernennung von nichtstimmberechtigten Vorstandsmitgliedern aus. Ein Kritiker hat diesen Plan als "halbherzigen Versuch, die ICANN- Legitimität zu erweitern" bezeichnet. 4

5 Es gibt noch einen weiteren Punkt. Diejenigen, welche die Legitimität der ICANN in Frage stellen, fordern, dass ein unabhängiges Überprüfungsverfahren zur Kontrolle der ICANN-Kompetenzen eingerichtet werden soll. Das Dokument "A Blueprint for Reform" sieht jedoch nur enge Möglichkeiten für eine unabhängige Überprüfung vor. Fragen 1. Analyse der derzeitigen Domainname-Registrierungsverfahren Die nationalen und regionalen Gruppen werden hiermit aufgerufen, zu den folgenden Fragen ihren Standpunkt im Hinblick auf die derzeitige Lage in ihren Ländern mitzuteilen. 1.1 Eigenschaft der Zeichen Markeneintragungen gewähren dem Inhaber ein ausschliessliches Recht, das geschützte Zeichen als Marke zu benutzen. Registrierungen von Domain-Namen führen zu einer globalen Präsenz; der rechtliche Status eines Domain-Namens ist jedoch unsicher. Welcher rechtliche Status wird in Ihrem Land einem Domain-Namen eingeräumt? Gewährt die Eintragung eines Domain-Namens dem Inhaber Ausschliesslichkeitsrechte? Können Domain-Namen Gegenstand von Rechtsgeschäften wie z.b. Abtretungen, Verpfändungen oder dergleichen sein? 1.2 Gesetzgebung Das Markeneintragungssystem steht unter dem nationalen Markenrecht. Die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke fällt unter die Verordnung des Rates über die Gemeinschaftsmarken (VOGM) und andere Verordnungen. Die Verwaltung von Domain-Namen ist demgegenüber grundsätzlich keiner speziellen Gesetzgebung unterstellt. Gibt es in Ihrem Land irgendwelche Gesetze, die sich speziell mit Domain-Namen und den Domain-Namenregistern befassen? Wenn ja, beschreiben Sie diese. 1.3 Art der Registrierung Das nationale Markensystem wird von einem öffentlichen Büro verwaltet (Markenämter), dessen Arbeitsabläufe einem gesetzlichen Rahmen unterstellt sind und gerichtlich überprüft werden können. Dementsprechend verwaltet das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das Gemeinschaftsmarkensystem, das auf der Verordnung des Rates über die Gemeinschaftsmarken (VOGM) und anderen Verordnungen beruht. Das Domain- Namensystem ist demgegenüber weitestgehend in privater Hand. Einige Länder haben öffentliche Einrichtungen mit der Verwaltung von cctld betraut (z.b. Argentinien, Chile). Welche Einrichtung ist für die Vergabe von cctld-domains in Ihrem Land zuständig? Ist es eine private oder öffentlich-rechtliche Einrichtung? Sollte es sich um eine private Einrichtung handeln: Ist sie einem Überwachungsbeamten unterstellt? Ist das Registerwesen (z.b. Ansatz von Eintragungsgebühren) einer gerichtlichen oder unabhängigen Überprüfung unterstellt? 1.4 Nationale Gleichbehandlung Gemäss Art. 3 TRIPS müssen die Vertragsstaaten den Bürgern anderer Vertragsstaaten eine Behandlung garantieren, die nicht weniger günstig ist, als die, die den eigenen Bürgern mit Rücksicht auf den Schutz geistigen Eigentums, einschliesslich von Marken zuerkannt wird. In vielen Ländern erfordert die Registrierung von cctld die Innehabung eines rechtlichen Status oder Bürgerstatus innerhalb des Landes. Muss der Anmelder einen rechtlichen Status oder Bürgerstatus in Ihrem Land innehaben, um einen Domain-Namen registrieren zu können? 1.5 Registrierungsschranken Das öffentlich verwaltete Markensystem sieht grundsätzlich Registrierungsschranken bei Verstössen gegen die öffentliche Ordnung vor. So verbieten z.b. nationale Markengesetze 5

6 die Eintragung von Marken, die sittenwidrige oder skandalöse Inhalte zum Gegenstand haben. Das Gleiche trifft auf generische Begriffe zu. In manchen Gerichtsbarkeiten können generische Begriffe selbst bei Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung nicht Gegenstand einer Marke sein. Andererseits verweigern die privat verwalteten Domain-Namenregister grundsätzlich keine Anmeldung, die einen sittenwidrigen Inhalt hat, einen generischen Begriff zum Gegenstand hat oder gegen andere öffentliche Interessen verstösst. Ist das Domain-Namenregister in Ihrem Land berechtigt, Anmeldungen zurückzuweisen, die gegen die öffentliche Ordnung verstossen? Wenn ja: Aus welchen Gründen (z.b. sittenwidrige oder generische Begriffe)? 1.6 Rechtsmittel Wenn der Markenprüfer die Registrierung einer Marke verweigert, hat der Anmelder gewöhnlicherweise ein Rechtsmittel zu einer Widerspruchsstelle, danach zu einem Gericht. Kann der Anmelder eines Domain-Namens ein Rechtsmittel gegen die Verweigerung des Registers, die Registrierung des Domain-Namens vorzunehmen, einlegen? Wenn ja: Welche Einrichtung ist zuständig und welches Verfahren ist anzuwenden (z.b. Schiedsgericht oder Verwaltungsverfahren)? 1.7 Veröffentlichung, Widerspruch und Löschung Nach Art. 15 TRIPS müssen Marken entweder vor der Registrierung oder unmittelbar nach der Registrierung veröffentlicht werden. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, ein Verfahren für die Löschung von Marken einzurichten und zu ermöglichen, dass gegen die Registrierung einer Marke widersprochen werden kann. Solche Einspruchsverfahren sollen vor oder nach der Registrierung möglich sein. D.h. wenn ein Markenprüfer gegen die Markenanmeldung keine Entgegenhaltungen vorgebracht hat oder der Anmelder über die Einwendungen des Prüfers hinweggekommen ist und der Prüfer die Markenanmeldung für die Veröffentlichung und Registrierung billigt, müssen alle TRIPS-Mitgliedsländer jeder dritten Partei die Möglichkeit einräumen, die Marke im Wege eines Löschungsverfahrens oder als Option im Wege eines Einspruchsverfahren anzugreifen, was vor oder nach der Gewährung geschehen kann. Wird die Anmeldung für die Registrierung eines Domain-Namens in Ihrem Land veröffentlicht? Stehen Dritten Verfahren zur Verfügung, um gegen die Anmeldung (vor der Registrierung) oder gegen die Registrierung vorzugehen? Wenn ja: Aus welchen (relativen oder absoluten) Schutzhindernissen kann dies geschehen ( z.b. ältere Markenregistrierungen oder weil es sich um einen generischen Begriff handelt). Um welche Verfahrensart (z.b. Schiedsgerichtsbarkeit oder Verwaltungsverfahren) handelt es sich? Kann ein registrierter Domainname angegriffen werden? Wenn ja: Von wem und aufgrund welcher Schutzhindernisse (relativer oder absoluter Art, ältere Markenregistrierung oder generischer Begriff) ist es möglich, die Löschung eines Domain-Namens herbeizuführen und aufgrund welcher genereller, gesetzlicher Bestimmungen, z.b. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kann dies erreicht werden? Welches Verfahren wird angewendet, wenn eine Löschung erforderlich ist? Ist das cctld-register haftbar, wenn Domain-Namen Marken verletzen? 1.8 Aufrechterhaltung der Registrierung Zur Aufrechterhaltung der Registrierung wird von den Markengesetzen grundsätzlich verlangt, dass die Marke benutzt wird. Nach Art. 19 TRIPS kann eine registrierte Marke nach "zumindest drei Jahren ihrer Nicht-Benutzung" widerrufen oder als nichtig erklärt werden. Die Aufrechterhaltung der Markenregistrierung erfordert darüber hinaus die Bezahlung von Gebühren. Müssen Benutzungserfordernisse erfüllt sein, um die Domain-Namenregistrierung aufrecht zu erhalten? Wenn ja: Gibt es irgendeine Definition, was unter Benutzung zu verstehen ist? Muss eine Verlängerungsgebühr zusätzlich zu - oder anstatt - einer Aufrechterhaltungsgebühr bezahlt werden? 6

7 1.9 Generische Top Level Domains (gtlds) Die gtld werden nicht von nationalen Operatoren verwaltet und sind nicht nationalen Vorschriften unterworfen. In einigen Ländern werden die gtlds gesetzlichen Bestimmungen unterworfen. Sind gtld in Ihrem Land einer gesetzlichen Kontrolle unterworfen? Wenn ja: Auf welche Art und Weise? Gibt es irgendwelche Unterschiede zu der Behandlung von cctlds? Wenn ja: Welche sind es? 2. Vorschläge für die Annahme von gemeinsamen Vorschriften Die nationalen und regionalen Gruppen sind aufgerufen, Vorschläge für die Annahme von Regeln zu unterbreiten, welche die Reduzierung potentieller Unzulänglichkeiten der derzeitigen cctld- und gtld-domainname-registrierungsverfahren zum Gegenstand haben. Vor allem sind die Gruppen eingeladen, die nachfolgenden Fragen im Hinblick auf cctldund gtld-registrierungsverfahren zu beantworten. 2.1 Eigenschaften der Zeichen Soll die Registrierung von Domain-Namen dem Inhaber Ausschliesslichkeitsrechte gewähren? Sollen Domain-Namen Gegenstand von Abmachungen wie Abtretungen, Verpfändungen oder dergleichen sein können? 2.2 Gesetzgebung Soll sich die Gesetzgebung speziell mit Domain-Namen und Domain-Namen- Registern befassen? 2.3 Registertyp Sind Sie der Ansicht, dass das Domainname-System von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung verwaltet werden soll? Wenn Sie der Ansicht sind, dass das DNS von einer privaten Einrichtung verwaltet werden soll: Sollte diese nur technische Funktionen erfüllen oder sollte sie auch bei der Schaffung von Richtlinien beteiligt werden? Wenn Sie der Ansicht sind, dass sie nur technische Aufgaben erfüllen sollen: Wer sollte die Richtlinienfunktion erfüllen? Wie sollte die Regierung in einem privat verwalteten DNS involviert werden? Wenn das DNS von einer privaten Einrichtung verwaltet werden soll: Glauben Sie, dass ihre Aktivitäten einem Aufsichtsbeamten oder einer unabhängigen Prüfung unterstellt sein sollen? Wenn ja: Welche Institutionen sollten diese Funktionen wahrnehmen? Wenn Sie der Ansicht sind, dass das DNS von einer öffentlichen Einrichtung verwaltet werden soll: Welche Institutionen sollen die technischen Aufgaben und Richtlinienfunktionen wahrnehmen? Sollte die Zuerkennung von gtlds und die Schlüsselinternetkoordinationsfunktionen (z.b. die zuverlässige Arbeit des Internetserversystems) von einer multinationalen Organisation getragen werden? Wenn ja: Sollte eine bereits bestehende Organisation wie die WIPO oder die ITU mit diesen Funktionen betraut oder sollte eine neue Einrichtung geschaffen werden? 2.4 Nationale Behandlung Sind Sie der Ansicht, dass Domain-Namen-Register berechtigt sein sollen, den Anmeldeverfahren Beschränkungen aufzuerlegen, die von der Nationalität des Anmelders abhängen? 2.5. Registrierungsschranken Sind Sie der Ansicht, dass Domain-Namen-Register berechtigt sein sollen, Anmeldungen aufgrund öffentlichen Interessen abzulehnen? Wenn ja: Aufgrund welcher Gründe (z.b. sittenwidrige oder generische Ausdrücke)? 7

8 2.6 Rechtsbehelf Sind Sie der Ansicht, dass ein Domain-Namen-Anmelder das Recht haben soll, gegen eine Eintragungsverweigerung Rechtsmittel einzulegen. Wenn ja: Bei welcher Einrichtung und beruhend auf welchem Verfahren (z.b. Schiedsgerichtsbarkeit oder Verwaltungsverfahren)? 2.7 Veröffentlichung, Einspruch und Löschung Sind Sie der Ansicht, dass die Anmeldung oder die Registrierung eines Domain-Namens veröffentlicht werden sollte? Sind Sie der Ansicht, dass es Dritten durch ein Verfahren ermöglicht sein sollte, gegen die Anmeldung (vor der Registrierung) oder gegen die Registrierung Einspruch einzulegen? Wenn ja: Aufgrund welcher (relativer oder absoluter) Schutzhindernisse (z.b. ältere Markenregistrierung oder generischer Begriff) und aufgrund welches Verfahrens (z.b. Schiedsgerichtsbarkeit oder Verwaltungsverfahren)? Sind Sie der Ansicht, dass die Möglichkeit bestehen sollte, einen registrierten Domain-Namen zu löschen? Wenn ja: Von wem und aufgrund welcher (relativer oder absoluter) Gründe (z.b. ältere Markenregistrierung oder generischer Begriff)? Sind Sie der Ansicht, dass die Möglichkeit bestehen sollte, die Löschung eines Domain-Namens aufgrund genereller gesetzlicher Bestimmungen zu verlangen (z.b. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)? Wenn ja: Welches Verfahren sollte angewendet werden? Sind Sie der Ansicht, dass Domain-Namen- Register für Domain-Namen, die Marken verletzen, haftbar sein sollen? 2.8 Aufrechterhaltung der Registrierung Sind Sie der Ansicht, dass Benutzungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Domain-Namenregistrierung aufrecht zu erhalten? Wenn ja: Was wäre unter Benutzung zu verstehen? Sollte eine Verlängerungsgebühr zu zahlen sein, zusätzlich zu oder anstatt einer Aufrechterhaltungsgebühr? 3. Würdigung des Markenregistersystems Sind Sie der Ansicht, dass die öffentlich verwalteten Markenregistrierungssysteme zulänglich und ausreichend effizient sind im Vergleich zu den privat verwalteten Domain-Namen Registrierungssystemen? Wenn nicht, erklären Sie dies bitte. 4. Verschiedenes Die nationalen und regionalen Gruppen sind aufgerufen, sich zu allen zusätzlichen Gesichtspunkten zu erklären, die sie im Zusammenhang mit den vorhergehenden Fragen und den spezifischen Aspekten von Marken- und Domain-Namen-Registrierungen für relevant erachten. Hinweis: Es ist hilfreich, wenn die Gruppen die Reihenfolge der Fragen in ihren Berichten einhalten und die Fragen und Nummern für jede Antwort zitieren. 8

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