Rückforderung überhöhter Gaspreise

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1 Rückforderung überhöhter Gaspreise Viele Gasversorger haben in der Vergangenheit in ihren Gaslieferverträgen mit Haushalts-Sonderkunden unwirksame Preisänderungsklauseln verwendet und Preiserhöhungen hierauf gestützt. Die Folge: Die Preiserhöhungen sind unwirksam; die Versorger müssen daher bereits vorgenommene Rechnungskürzungen akzeptieren und zumindest den Kunden, die Widerspruch eingelegt oder Rechnungen nur unter Vorbehalt gezahlt haben, Geld zurückzahlen. Ob auch solche Verbraucher Geld zurück erhalten, die Rechnungen ohne Protest bezahlt haben, ist noch nicht endgültig vom Bundesgerichtshof entschieden. Im Folgenden informieren wir Sie über die verschiedenen Fallgruppen und die rechtlichen Voraussetzungen für einen etwaigen Rückforderungsanspruch sowie über die Frage, wie Sie einen solchen Anspruch berechnen können. Vorab aber ein Hinweis: Bei Rückzahlungsansprüchen aus Rechnungen von 2006 droht die Verjährung! Wie Sie die Verjährung verhindern können, erfahren Sie ebenfalls in dieser Information. Welche Kunden können von unwirksamen Preiserhöhungen profitieren? Für einen Rückforderungsanspruch aus überhöhten Gasrechnungen sind drei wesentliche Rechtsfragen zu prüfen: Sie müssen als Sonderkunde anzusehen sein. (dazu unter 1.) Ihr Vertrag muss eine unwirksame Preisänderungsklausel enthalten. (dazu unter 2.) Haben Sie Widerspruch gegen Jahresrechnungen eingelegt bzw. diese unter Vorbehalt gezahlt? (dazu unter 3.) Liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch vor, müssen Sie den Anspruch berechnen. Sofern Sie schon Rechnungen gekürzt und Geld einbehalten ha-

2 Seite 2 ben, wäre schließlich zu prüfen, wie sich dies auf Ihren Anspruch auswirkt. 1. Kundengruppen Grundsätzlich wichtig für Ihre Rechte bei Preiserhöhungen ist die rechtliche Einordnung der Kunden. Für Haushaltskunden in der Grundversorgung (frühere Bezeichnung: Tarifkunde) besteht bei Preiserhöhungen nur die Möglichkeit zur Billigkeitskontrolle gemäß 315 BGB, während der Versorger bei Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (Sonderkunden) erst einmal eine Rechtsgrundlage für Preiserhöhungen schaffen muss. Enthält der Vertrag keine wirksame Preisänderungsklausel, kann der Versorger keine Preiserhöhung geltend machen. Viele Versorger ziehen die Grenze bei einem Jahresverbrauch von etwa kwh. Verbrauchen Sie mehr, gelten Sie als Sonderkunde. Prüfen Sie daher Ihren Jahresverbrauch sowie Ihren Gasliefervertrag. Enthält er Begriffe wie "Sondervertrag", "Sonderpreis", "Sondertarif" etc., spricht das für Ihre Eigenschaft als Sonderkunde. 2. Rechtsgrundlagen für Preiserhöhungen Sie können Geld aus Jahresrechnungen zurückfordern, soweit Preiserhöhungen auf unwirksamen Preisänderungsklauseln beruhen. Wir gehen davon aus, dass die Mehrzahl der Gasversorger in der Vergangenheit über viele Jahre hinweg unwirksame Klauseln verwendet hat. Die Rechtsprechung hat sich in einer Vielzahl von Urteilen mit solchen Klauseln befasst und sie als unwirksam angesehen. Nicht alle Urteile sind jedoch rechtskräftig. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) orientieren. Der BGH hat mehrere Klauseln für unwirksam gehalten. Sie müssten also prüfen, ob Ihr Vertrag eine solche Klausel enthält. Nachfolgend sind die Urteile mit den Klauseltexten aufgeführt: "Die G. ist berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der G. erfolgt." (BGH, Urteil vom , AZ: KZR 2/07) Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allge-

3 Seite 3 meinen Tarifpreise eintritt." (BGH, Urteil vom , AZ: VIII ZR 274/06) "K. darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend 20 GasGVV kündigen." (BGH, Urteil vom , AZ: VIII ZR 56/08) "Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist die G. berechtigt, die Gaspreise auch während der laufenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten der G. anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein." (BGH, Urteil vom , AZ: VIII ZR 225/07) "Bei einer Änderung des Lohnes oder der Lohnbasis und der Preise für Heizöl behalten sich die Stadtwerke eine entsprechende Anpassung der Gaspreise vor" oder "Die Stadtwerke sind berechtigt, die vorgenannten Preise im gleichen Umfang wie ihr Vorlieferant an die Lohnkosten- und die Heizölpreisentwicklung anzupassen" (BGH, Urteil vom , AZ: VIII ZR 320/07) Enthält Ihr Vertrag keine der aufgeführten Klauseln oder besitzen Sie keine Vertragsunterlagen mehr, muss das noch nicht beuten, dass Sie kein Geld zurück verlangen können. Sie sollten in diesem Fall individuellen Rechtsrat einholen. 3. Ist ein Widerspruch gegen Preiserhöhungen erforderlich? Viele Gasversorger wehren Rückforderungsansprüche von Verbrauchern mit dem Argument ab, dass Kunden, die keinen Widerspruch gegen Preiserhöhungen eingelegt und Rechnungen ohne Beanstandung bezahlt haben, aufgrund der Zahlungen mit der jeweiligen Preisänderung einverstanden gewesen seien. Nach unserer Auffassung ist es jedoch zur Wahrung der Rechte nicht erforderlich, gegen Preiserhöhungen bzw. gegen Jahresrechungen Widerspruch einzulegen und die verlangten Beträge unter Vorbehalt zu zahlen. Fehlt nämlich eine Rechtsgrundlage für Preiserhöhungen, kann man eine dennoch erfolgte Zahlung nicht als Billigung der neuen Preise werten. Diese Rechtsauffassung vertritt auch das OLG Hamm in einem Urteil vom (I-19 U 52/08), das in

4 Seite 4 einem Musterverfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen RWE Westfalen- Weser-Ems erging. Informationen zu dem Verfahren finden Sie auf unserer Internetseite unter der Überschrift: Sammelklage der Verbraucherzentrale NRW gegen überhöhte Gasrechnungen der RWE ( Dort finden Sie auch einen Link auf das Urteil, das Sie kostenlos herunterladen können. Allerdings gibt es auch gegenteilige Entscheidungen anderer Gerichte, die einen Widerspruch gegen Rechnungen für erforderlich halten. Wie diese Frage vom BGH entschieden wird, ist noch offen. Haben Sie Jahresrechnungen nicht innerhalb angemessener Zeit beanstandet, könnte es also sein, dass Sie einen Rückforderungsprozess evtl. verlieren werden. Wir möchten Sie ausdrücklich auf dieses erhöhte Prozessrisiko hinweisen. Wie verhindern Sie die Verjährung? Wenn Sie Geld aufgrund unwirksamer Preiserhöhungen zurückfordern, ist die drohende Verjährung Ihrer Ansprüche zu beachten. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt gemäß 195 BGB drei Jahre. Auch wenn man erheblich längere Fristen begründen kann, werden Versorger sich hierauf berufen. Für die Berechnung der Frist kommt es nicht darauf an, welcher Zeitraum abgerechnet wird, sondern wann Ihnen die Rechnung zugegangen ist und wann Sie diese bezahlt haben. Rückforderungsansprüche aus Rechnungen, die Ihnen im Jahre 2006 zugegangen sind und die Sie 2006 bezahlt haben, drohen also Ende 2009 zu verjähren. Der Eintritt der Verjährung kann nur durch die Einlegung gerichtlicher Schritte verhindert werden. Ein Rückforderungsschreiben allein kann den Eintritt der Verjährung nicht verhindern. Als gerichtliche Schritte kommen entweder die Beantragung eines Mahnbescheids oder die Einreichung einer Klageschrift in Betracht. Wenn Sie direkt gerichtlich vorgehen und der Versorger dann Ihre Forderung anerkennt, tragen Sie die Prozesskosten. Daher raten wir Ihnen, Ihre Ansprüche in der Regel zunächst außergerichtlich geltend zu machen und das Unternehmen unter Fristsetzung zur Rückzahlung auffordern. Dazu können Sie den

5 Seite 5 anliegenden Musterbrief verwenden. Erhalten Sie eine ablehnende Antwort, müssten Sie dann Klage erheben oder beim Amtsgericht einen Mahnbescheid beantragen. Wollen Sie noch Geld aus Rechnungen von 2006 zurück haben, ist wegen der Eilbedürftigkeit für den Musterbrief keine Zeit mehr. Sie sollten daher noch bis Jahresende 2009 direkt einen Mahnbescheid beantragen. Zur Wahrung der Frist muss Ihr Antrag bis spätestens zum beim Gericht eingehen. In der Regel wird der Versorger Ihre Forderung nicht anerkennen, so dass dann kein höheres Kostenrisiko besteht. Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, sollten Sie von dieser zuvor (bzw. in eiligen Fällen parallel) eine Zusage anfordern, dass die Prozesskosten übernommen werden. Ein Mahnbescheid ist einfacher zu beantragen als eine Klage und auch das schnellere Rechtsmittel, da keine Begründung des Anspruchs notwendig ist und es im automatisierten Verfahren abgewickelt wird. Die Beantragung eines Mahnbescheids verursacht folgende Kosten: 23,- Euro bei einem Streitwert bis 900 Euro 27,50 Euro bei einem Streitwert bis 1200 Euro 32,50 Euro bei einem Streitwert bis 1500 Euro Wenn der Gasversorger Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, werden Sie vom Gericht aufgefordert, den Anspruch innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu begründen und die weiteren Gerichtskosten einzuzahlen. Sie haben dann also noch Zeit, um die Klage zu begründen. Sofern Sie bisherigen Preiserhöhungen nicht widersprochen haben, sollten Sie mit der Klagebegründung erst einmal abwarten. Wir hoffen, dass der Bundesgerichtshof bis Mitte 2010 die Frage, ob Sie auch bei widerspruchsloser Zahlung der Jahresrechungen Rückforderungen stellen können, entschieden hat. Wie beantragen Sie einen Mahnbescheid? Das Formular eines Mahnbescheids können Sie im Schreibwarenhandel kaufen. Es ist handschriftlich auszufüllen und am besten per Einschreiben an das

6 Seite 6 Mahngericht zu senden. Bitte achten Sie darauf, dass Sie ein Antragsformular für das maschinelle Verfahren erwerben. Bei Zweifeln vergleichen Sie dieses möglichst mit im Internet für das Mahnverfahren angebotenen Mustern. Ein Formular ist aber auch online kostenlos erhältlich unter: Dort können Sie das Formular online ausfüllen, um es anschließend ausgedruckt an das Mahngericht zu senden. Zuständiges Mahngericht für Antragsteller mit (Wohn-)Sitz im Oberlandesgerichtsbezirk Köln ist das Amtsgericht Euskirchen. Für Antragsteller mit (Wohn-)Sitz in den Oberlandesgerichtsbezirken Düsseldorf oder Hamm ist das Amtsgericht Hagen zuständig. Unter erhalten Sie Hilfestellung zum Ausfüllen des Antrags. Eine Informationsbroschüre mit Ausfüllhinweisen zum automatisierten Mahnverfahren finden Sie bei Auf Seite 1 des Antragsformulars müssen Sie in Zeile 2 bis 7 Ihre Daten angeben. In den Zeilen 23 bis 26 ist der Antragsgegner, also Ihr Gasversorger, zu benennen. Den gesetzlichen Vertreter des Unternehmens tragen Sie in den Zeilen 27 bis 31 ein. In der Regel finden Sie Angaben hierzu in den Briefen bzw. Abrechnungen, ansonsten im Internet auf der Homepage des betreffenden Unternehmens. Auf Seite 2 des Antragsformulars muss der Anspruch bezeichnet werden. Geben Sie in Zeile 32 als Katalog-Nr. 37 ein sowie Rückforderung erhöhter Gaspreise gemäß Schreiben vom. Gemeint ist damit Ihr Schreiben an den Anbieter, mit dem Sie Ihre Rückzahlungsansprüche geltend gemacht haben. In der folgenden Spalte geben Sie die erste und die letzte Jahresrechnung an, aus der Sie Ansprüche geltend machen, also zum Beispiel und In der letzten Spalte von Zeile 32 tragen Sie den Rückzahlungsbetrag ein. In Zeile 40 sollten Sie Zinsen geltend machen. Tragen Sie also in der Spalte oder %-Punkte über Basiszinssatz die Ziffer 5 ein. In Zeile 45 geben Sie eine 1 für das Amtsgericht ein und danach das zuständige Amtsgericht für den Sitz Ihres Energieversorgers. Erhalten Sie Prozesskostenhilfe für den Mahnbescheid?

7 Seite 7 Prozesskostenhilfe (PKH) kann gewährt werden, wenn Sie aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse die Gerichtskosten nicht oder nur in mehr als vier Raten aufbringen können und die Rechtsverfolgung im Mahnverfahren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Im Online-Mahnbescheid können Sie anklicken, ob Sie einen Antrag stellen möchten. Zur Erklärung über Ihre die wirtschaftlichen Verhältnisse sind bei den Amtsgerichten Formulare erhältlich ( denen Nachweise zu den gemachten Angaben beizufügen sind. Diese Unterlagen sind dem Gericht spätestens nach Aufforderung vorzulegen. Wie berechnen Sie Ihre Ansprüche? 1. Rückforderungszeitraum Rückforderungsansprüche können Sie aus Rechnungen des Jahres 2006 und der Folgejahre bis zu dem Zeitpunkt geltend machen, zu dem Ihr Gasversorger eine wirksame Rechtsgrundlage für Preiserhöhungen geschaffen hat. Dazu muss er die unwirksame Preisklausel geändert oder mit Ihnen einen neuen Vertrag mit wirksamer Klausel abgeschlossen haben. Beim Abschluss eines neuen Vertrages wird nach der Rechtsprechung des BGH wieder ein neuer Preis vereinbart. Sie können dann nur nachfolgende Preisänderungen angreifen, die wiederum auf einer unwirksamen Preisanpassungsklausel beruhen. Hat Ihr Versorger zwischenzeitlich seine Geschäftsbedingungen geändert (z. B. im Zuge der Umstellung auf neue Rechtsvorschriften im Jahre 2007), müssen Sie prüfen, ob die frühere Preisanpassungsklausel beibehalten oder durch eine evtl. wirksame Klausel ersetzt wurde. Im Zweifel machen Sie erst einmal Ansprüche aus einem Abrechungszeitraum bis zum Zeitpunkt der Vertragsänderung geltend. 2. Berechnungsgrundlage

8 Seite 8 Für die Berechnung Ihrer Rückzahlungsansprüche ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wichtig. Theoretisch brauchen Sie statt des bezahlten Preises nur den Preis zu zahlen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Sie bekämen dann die Differenz erstattet. Voraussetzung ist aber, dass sämtliche Preiserhöhungen auf unwirksamen Klauseln beruhen, dass Sie keinen neuen Vertrag abgeschlossen haben und evtl. auch, dass Sie stets Widerspruch gegen Preiserhöhungen bzw. Rechnungen eingelegt haben. Insbesondere zu dieser Frage hat der BGH noch nicht endgültig entschieden. Da zudem nicht sicher ist, ob nicht Gerichte aus Billigkeitserwägungen sehr weitgehende Ansprüche ablehnen würden, halten wir es für vertretbar, die Rückzahlungsansprüche auf der Preisbasis von 2004 zu berechnen. Falls Sie weitergehende Ansprüche geltend machen wollen, müssten Sie individuellen Rechtsrat einholen. Unter diesen Voraussetzungen gilt folgendes: a.) Haben Sie den Gasliefervertrag vor 2005 geschlossen, brauchen Sie höchstens den Ende 2004 geltenden Preis zu zahlen (siehe Berechnungstabelle im Anhang). b.) Haben Sie den Vertrag im Jahre 2005 oder später abgeschlossen, können Sie erstmalig Geld aus einer Preiserhöhung zurückverlangen, die nach Vertragsabschluss erfolgt ist. Beispiel: Sie haben einen Gasliefervertrag im März 2006 abgeschlossen. Der Versorger erhöht seine Preise erstmals zum 01. November Beruht die Preiserhöhung auf einer unwirksamen Preisanpassungsklausel, ist sie unwirksam. Sie brauchen daher nur den im Vertrag von März 2006 vereinbarten Preis zu zahlen.

9 Seite 9 3. Wie ermitteln Sie den Rückzahlungsbetrag? Der Gaspreis für Verbraucher setzt sich traditionell aus zwei Bestandteilen zusammen: dem jährlichen Grundpreis und dem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis. Viele Gasversorger haben im Laufe der Jahre den Grundpreis beibehalten und nur den Arbeitspreis geändert. Wie sich Ihr Anspruch in diesem Fall berechnet, erfahren Sie aus der Anlage1: Tabelle zur Berechnung der Rückforderungen. Einige Gasversorger haben jedoch auch den Grundpreis verändert. Es könnte also sein, dass der Arbeitspreis zu einem bestimmten Zeitpunkt nur geringfügig angehoben wurde, dass aber gleichzeitig der Grundpreis stark erhöht wurde. Dann ist es relativ kompliziert, die Preiserhöhung zu berechnen. In diesen Fällen richten Sie sich nach der Anlage 2: Tabelle zur Berechnung der Rückforderungen. 4. Zahlungsverhalten Haben Sie den Rückzahlungsbetrag gemäß Ziffer 3 festgestellt, müssen Sie noch folgendes beachten: Haben Sie alle Rechnungen beglichen, können Sie diesen Betrag zurückfordern. Haben Sie aber Jahresrechnungen gekürzt, müssten Sie die Summe der Kürzungen vom Rückzahlungsbetrag abziehen. Bleibt dann noch ein Rest, können Sie diesen noch vom Versorger verlangen. Ergibt sich eine Differenz zu Ihren Ungunsten, müssten Sie diese streng genommen dem Versorger erstatten. Sie sollten dann aber abwarten, ob der Versorger noch an Sie herantritt. Ggf. können Sie sich auf Verjährung berufen, wenn der Versorger aus gekürzten Rechungen von 2005 Geld von Ihnen verlangt. Haben Sie Rechnungen aus 2006 gekürzt, sind auch insoweit die Ansprüche des Versorgers ab 2010 verjährt.

10 Seite 10 Weitere Hinweise Inzwischen können Sie den Gasversorger problemlos wechseln. Prüfen Sie also in regelmäßigen Abständen die Preise und Vertragskonditionen und machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch. Nur wenn Sie als Verbraucher Zeichen setzen und den Anbieter wechseln, kann mehr Wettbewerb entstehen; dies führt wiederum zu günstigeren Preisen. Am einfachsten ist ein Vergleich über Preisrechner im Internet (zum Beispiel: Auf unserer Homepage finden Sie in der Rubrik Energie + Umwelt, Energiepreise zahlreiche Informationen zum Thema Energiepreise. Der Beitrag mit der Überschrift NRW-Energiepreisatlas: Instrument für mehr Transparenz auf dem Strom- und Gasmarkt enthält auch einen Preisrechner (hierzu bitte im Menüfeld Grundversorgung auswählen und dann mit Doppelklick auf die jeweilige Kommune in der Karte klicken. Es öffnet sich ein Tarifrechner, in dem dann auch der konkrete Jahresverbrauch eingegeben werden kann). Hilfestellung erhalten Sie auch in unseren Beratungsstellen.

11 Seite 11 Musterbrief Rückforderung Gaspreise Einschreiben/Rückschein An den Gasversorger xy Absender Ort, Datum Rückforderung Kundennummer: Sehr geehrte Damen und Herren, in der Vergangenheit habe ich von Ihnen Gas im Rahmen eines Gasversorgungs- Sondervertrages bezogen, der eine vom BGH beanstandete Preisanpassungsklausel enthält. Auf der Grundlage dieser Klausel haben Sie diverse Preiserhöhungen vorgenommen. Der BGH hat jedoch solche Preiserhöhungen als unwirksam angesehen, so dass für Ihre Preiserhöhungen keine wirksame Rechtsgrundlage bestand. Alternative 1 (Sie haben den Vertrag vor 2005 abgeschlossen): Ich fordere Sie daher auf, die Preiserhöhungen ab Januar 2005 zurückzunehmen, mir entsprechend korrigierte Jahresabrechnungen ab 2006 zuzusenden und mir die in den Jahresrechnungen ab 2006 zu viel berechneten Beträge (in Höhe von ) 1 zu erstatten. Ich bin lediglich dazu verpflichtet, die Ende 2004 geltenden Preise zu bezahlen. Alternative 2 (Sie haben den Vertrag frühestens im Jahr 2005 abgeschlossen): Ich habe den Vertrag am (bitte Datum einsetzen) abgeschlossen und fordere Sie auf, die anschließend erfolgten Preiserhöhungen zurückzunehmen, mir entsprechend korrigierte Jahresabrechnungen zuzusenden und mir die in diesen Jahresrechnungen zu viel berechneten Beträge (in Höhe von ) 1 zu erstatten. Ich bin lediglich dazu verpflichtet, die bei Vertragsabschluss geltenden Preise zu bezahlen. Bitte bestätigen Sie mir bis zum (Frist von 14 Tagen setzen) Ihre grundsätzliche Bereitschaft, meine Forderungen anzuerkennen. Sollen Sie nicht dazu bereit sein oder sollten Sie mir nicht fristgemäß antworten, behalte ich mir gerichtliche Schritte vor. Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift) 1 Wenn Sie sich zurzeit nicht in der Lage sehen, den Betrag anzugeben, lassen Sie diese Angabe zunächst weg. Sie müssen dann zu einem späteren Zeitpunkt die Höhe der Forderung berechnen.

12 Seite 12 Anlage 1: Tabelle zur Berechnung der Rückforderungen (Versorger hat nur Arbeitspreise geändert) Anhand der Tabelle können Sie die Höhe Ihrer Rückforderungen Schritt für Schritt genau bestimmen. Wir haben das Verfahren so weit wie möglich vereinfacht. Da sich der Grundpreis während der gesamten Zeit nicht verändert hat, brauchen Sie nur die gezahlten Arbeitspreise zu berechnen und mit den Arbeitspreisen zu vergleichen, die Sie eigentlich hätten bezahlen müssen. Am besten gehen Sie wie folgt vor: 1. Sie beschaffen sich den Liefervertrag mit Ihrem Gasversorgungsunternehmen und schauen nach, welche Preisanpassungsklausel vorliegt. Handelt es sich um eine Klausel aus der Liste (vgl. dazu den Punkt Rechtsgrundlagen für Preiserhöhungen ), sind die darauf beruhenden Preiserhöhungen unwirksam. Haben Sie keine Vertragsunterlagen mehr, fordern Sie eine Kopie vom Versorger an. 2. Sie beschaffen sich die Jahresabrechnungen ihres Gasversorgers für den Abrechnungszeitraum ab Dezember 2004, d.h. die Rechnungen aus den Jahren 2005 bis Der in der Rechnung aus 2005 für Dezember 2004 angegebene Arbeitspreis wird als Vergleichswert eingesetzt, der bestimmt, wie viel Sie hätten bezahlen müssen (Eintrittspreis). 3. Die Jahresrechnungen werden den Kunden zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugesandt und erfassen in der Regel einen Abrechnungszeitraum von einem Jahr. Die Rechnung aus 2006 erfasst also maximal einen Abrechnungszeitraum ab Januar Sie übernehmen aus jeder Gasabrechnung ab 2006 die dort aufgeführten Abrechnungszeiträume (Spalte 1) bis zu dem Zeitpunkt, wo Sie einen neuen Vertrag abgeschlossen haben oder die Geschäftsbedingungen geändert wurden. Viele Versorger haben ihre Bedingungen erst nach den BGH- Urteilen vom geändert, so dass der maximale Abrechnungszeitraum sich bis Ende 2009 erstrecken kann. 4. Sie übernehmen die Kilowattstunden-Beträge (kwh) für den jeweiligen Zeitraum aus der jeweiligen Gasrechnung (Spalte 2). 5. Sie übernehmen die Euro-Beträge für den Arbeitspreis aus den Rechnungen (ohne Mehrwertsteuer) (Spalte 3). 6. Da in den Jahresabrechnungen nur die gesamte Mehrwertsteuer für Grundund Arbeitspreis angegeben ist, müssen Sie nun die Mehrwertsteuer für den Arbeitspreis in Spalte 3 berechnen. Die MwSt. betrug bis zum %, ab dem %. Sie müssen also den Betrag in Spalte 3 mit 0,16 bzw. mit 0,19 multiplizieren und in Spalte 4 eintragen. 7. Anschließend addieren Sie die jeweiligen Beträge aus Spalte 3 und 4; Sie erhalten den (Brutto-)Betrag in Spalte 5: das ist der Betrag, den Sie für den jeweiligen Abrechnungszeitraum als Arbeitspreis bezahlt haben. Die Spalten 6-10 beschäftigen sich mit der Ermittlung der Beträge, die Sie eigentlich hätten bezahlen müssen. 1. In Spalte 6 setzen Sie den Arbeitspreis ein, der für Ihren Fall als Eintrittspreis gelten soll. Nach unserer Empfehlung ist das der Arbeitspreis von Dezember 2004, den sie Ihrer Jahresrechnung 2005 entnehmen können. Dieser Arbeitspreis ist einheitlich für den gesamten Verbrauch im Berechnungszeitraum einzutragen.

13 Seite 13 Ein Problem kann entstehen, wenn Sie zu Zeiten relativ hoher Gaspreise einen Vertrag abgeschlossen haben und anschließend die Preise gesunken sind. Dann können Sie erst die nächste Preiserhöhung angreifen. In der Zwischenzeit zahlen Sie nur die günstigeren Preise entsprechend den jeweiligen Preissenkungen. 2. In Spalte 7 übernehmen Sie wieder die bezogenen kwh für den entsprechenden Abrechnungszeitraum (gleicher Wert wie in Spalte 2) 3. Multiplizieren Sie die Spalten 6 und 7 und teilen Sie den Wert durch 100, dann erhalten Sie den Netto-Arbeitspreis in Euro für den jeweiligen Abrechnungszeitraum. Diesen tragen Sie in Spalte 8 ein. 4. Wie in Spalte 4 müssen Sie vom Betrag in Spalte 8 wieder die Mehrwertsteuer errechnen; diese tragen Sie in Spalte 9 ein. (Achtung! MWSt.- Anhebung 2007 auf 19% nicht vergessen!) 5. Anschließend addieren Sie die jeweiligen Beträge aus Spalte 8 und 9 und erhalten den (Brutto-)Betrag in Spalte In der Spalte 11 können Sie nun berechnen, wie viel Geld Sie im Abrechnungszeitraum von Ihrem Gasversorger zurückfordern können. Dazu ziehen Sie vom Betrag von Spalte 5 den Betrag in Spalte 10 ab. Für die einzelnen Abrechnungszeiträume ergeben sich in Spalte 11 jeweils entsprechende Rückforderungsbeträge. Die Summe Ihres endgültigen Rückforderungsbetrages an Ihren Gaslieferanten ergibt sich aus der Addition der Rückforderungsbeträge pro Abrechnungszeitraum. Anlage 2: Tabelle zur Berechnung der Rückforderungen (Versorger hat Grund- und Arbeitspreise geändert) Anhand der Tabelle können Sie die Höhe Ihrer Rückforderungen Schritt für Schritt genau bestimmen. Wir haben das Verfahren so weit wie möglich vereinfacht. Da sich Arbeitspreis und Grundpreis während der gesamten Zeit verändert haben, müssen Sie die gezahlten Arbeits- und Grundpreise berechnen und mit den Arbeits- und Grundpreisen vergleichen, die Sie eigentlich hätten bezahlen müssen. Am besten gehen Sie wie folgt vor: 1. Sie beschaffen sich den Liefervertrag mit Ihrem Gasversorgungsunternehmen und schauen nach, welche Preisanpassungsklausel vorliegt. Handelt es sich um eine Klausel aus der Liste (vgl. dazu den Punkt Rechtsgrundlagen für Preiserhöhungen ), sind die darauf beruhenden Preiserhöhungen unwirksam. Haben Sie keine Vertragsunterlagen mehr, fordern Sie eine Kopie vom Versorger an. 2. Sie beschaffen sich die Jahresabrechnung ihres Gasversorgers für den Abrechnungszeitraum ab Dezember 2004, d.h. die Rechnungen aus den Jahren 2005 bis Der in der Rechnung aus 2005 für Dezember 2004 angegebene Arbeitspreis wird als Vergleichswert eingesetzt, der bestimmt, wie viel Sie hätten bezahlen müssen. 3. Die Jahresrechnungen werden den Kunden zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugesandt und erfassen in der Regel einen Abrechnungszeitraum von etwa einem Jahr. Die Rechnung aus 2006 erfasst also maximal einen Abrechnungszeitraum ab Januar 2005.

14 Seite 14 Sie übernehmen aus jeder Gasabrechnung die dort aufgeführten Abrechnungszeiträume (Spalte 1) bis zu dem Zeitpunkt, wo Sie einen neuen Vertrag abgeschlossen haben oder die Geschäftsbedingungen geändert wurden. Viele Versorger haben ihre Bedingungen erst nach dem BGH-Urteilen vom geändert, so dass der maximale Abrechnungszeitraum sich bis Ende 2009 erstrecken kann. 4. Sie übernehmen die Kilowattstunden-Beträge (kwh) für den jeweiligen Zeitraum aus der jeweiligen Gasrechnung (Spalte 2). 5. Sie übernehmen die Euro-Beträge für den Arbeitspreis im Abrechnungszeitraum aus den Rechnungen (ohne Mehrwertsteuer) (Spalte 3). 6. Sie übernehmen die Euro-Beträge für den Grundpreis im Zeitraum aus den Rechnungen (ohne Mehrwertsteuer) (Spalte 4) Bitte beachten Sie: hier soll nicht der Grundpreis für das ganze Jahr eingetragen werden, sondern lediglich der anteilige Grundpreis für den jeweiligen Abrechnungszeitraum aus der Rechnung übernommen werden. 7. Da in den Jahresabrechnungen zumeist die Mehrwertsteuer am Ende der Rechnung angegeben ist, müssen Sie nun die Mehrwertsteuer für Arbeitspreis und Grundpreis selbst berechnen. Bitte addieren sie den für den Abrechnungszeitraum jeweils ausgewiesenen Arbeitspreis in Spalte 3 und den anteiligen Grundpreis in Spalte 4 und tragen die Summe in Spalte 5 ein. Von dieser Summe kann nun die MwSt. berechnet werden. Die MwSt. betrug bis zum %, ab dem %. Sie müssen also den Betrag in Spalte 5 mit 0,16 bzw. mit 0,19 multiplizieren. 8. Anschließend addieren Sie die jeweiligen Beträge aus Spalte 5 und den Mehrwertsteuerbetrag aus Spalte 6 und Sie erhalten den (Brutto-) Betrag in Spalte 7: das ist der Betrag, den Sie für den jeweiligen Abrechnungszeitraum als Arbeits- und Grundpreis incl. Steuern bezahlt haben. Die Spalten 8-16 beschäftigen sich mit der Ermittlung der Beträge, die Sie eigentlich hätten bezahlen müssen. 9. In Spalte 8 setzen Sie den Arbeitspreis ein, der für Ihren Fall als Eintrittspreis gelten soll. Nach unserer Empfehlung ist das der Arbeitspreis von Dezember 2004, den Sie Ihrer Jahresabrechnung 2005 entnehmen können. Dieser Arbeitspreis ist einheitlich für den gesamten Verbrauch im Berechnungszeitraum einzutragen. Ein Problem kann entstehen, wenn Sie zu Zeiten relativ hoher Gaspreise einen Vertrag abgeschlossen haben und anschließend die Preise gesunken sind. Dann können Sie erst die nächste Preiserhöhung angreifen. In der Zwischenzeit zahlen Sie nur die günstigeren Preise entsprechend den jeweiligen Preissenkungen. 10. In Spalte 9 übernehmen Sie wieder die bezogenen kwh für den entsprechenden Abrechnungszeitraum (gleicher Wert wie in Spalte 2) 11. Multiplizieren Sie die Spalten 8 und 9 und teilen Sie den Wert durch 100, dann erhalten Sie den Netto-Arbeitspreis in Euro für den jeweiligen Abrechnungszeitraum. Diesen tragen Sie in Spalte 10 ein. 12. In Spalte 11 setzen Sie den Grundpreis (in pro Jahr) ein, der für Ihren Fall als Eintrittspreis gelten soll. Nach unserer Empfehlung ist das der Grundpreis von Dezember 2004, den Sie Ihrer Jahresabrechnung 2005 entnehmen können. Ein Problem kann entstehen, wenn Sie zu Zeiten relativ hoher Gaspreise einen Vertrag abgeschlossen haben und anschließend die Preise gesunken sind. Dann können Sie erst die nächste Preiserhöhung angreifen. In der

15 Seite 15 Zwischenzeit zahlen Sie nur die günstigeren Preise entsprechend den jeweiligen Preissenkungen. Es kann auch sein, dass Ihr Gasversorgungsunternehmen den Arbeits- und Grundpreis zu unterschiedlichen Zeitpunkten und nicht synchron gesenkt/angehoben hat. Sie können dann nicht den zu unterschiedlichen Zeiten jeweils günstigsten Arbeits- und Grundpreis auswählen, sondern nur Arbeits- und Grundpreis, die in einem bestimmten Abrechnungszeitraum beide galten. 13. In Spalte 12 tragen Sie bitte die Anzahl der Tage im Abrechnungszeitraum ein. Die Zahl können Sie aus der Gasrechnung entnehmen. 14. In Spalte 13 errechnen Sie den anteiligen Grundpreis im Abrechnungszeitraum. Dazu nehmen Sie den Wert aus Spalte 11 und multiplizieren diesen mit dem Wert aus Spalte 12. Das Ergebnis teilen Sie dann durch Die Summe aus Spalte 10 addieren Sie mit der Summe aus Spalte 13 und erhalten in Spalte 14 die (Netto-)Summe aus Arbeits- und Grundpreis, die Sie im Abrechnungszeitraum hätten bezahlen müssen. 16. Wie in Spalte 6 müssen Sie vom Betrag in Spalte 14 wieder die Mehrwertsteuer errechnen; das Ergebnis tragen Sie in Spalte 15 ein. (Vorsicht! MwSt.-Anhebung 2007 auf 19% nicht vergessen!) 17. Anschließend addieren Sie die jeweiligen Beträge aus Spalte 14 und 15 und erhalten den (Brutto-)Betrag in Spalte 16. In der Spalte 17 können Sie nun berechnen, wie viel Geld Sie im Abrechnungszeitraum von Ihrem Gasversorger zurückfordern können. 18. Dazu ziehen Sie vom Betrag in Spalte 7 den Betrag von Spalte 16 ab. Für die einzelnen Abrechnungszeiträume ergeben sich in Spalte 17 jeweils entsprechende Rückforderungsbeträge. Die Summe Ihres endgültigen Rückforderungsbetrages an Ihren Gaslieferanten ergibt sich aus der Addition der Rückforderungsbeträge pro Abrechnungszeitraum in Spalte 17.

16 Tabelle zu Anlage 1 Änderung Arbeitspreis in diesen Spalten berechnen Sie, was Sie bezahlt haben in diesen Spalten berechnen Sie, was Sie hätten zahlen müssen Geld zurück Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6 Spalte 7 Spalte 8 Spalte 9 Spalte 10 Spalte 11 kwh im Summe die Sie Arbeitspreis in lt Summe gezahlt in = angenommener Summe die Sie hätten Abrechungszeitraum lt kwh lt Rechnung im Mehrwert- bzw. Abrechnungszeit-raum Summe in (Spalte 6 Mehrwert- bzw. zurückfordern können Rechnung (= Summe Spalte 3 plus Arbeitspreis in Ct/kWh zahlen müssen in Rechnung Abrechnungszeitraum Umsatzsteuer ** in = identisch mit Spalte x Spalte 7) Umsatzsteuer ** in Spalte 5 minus Spalte Nettobetrag) Spalte 4 netto *** (Spalte 8 + Spalte 9) 2 10 Beispiel* ,41 119,42 865,83 3, ,08 96,65 700,73 165,10 Beispiel* ,14 76,98 558,12 3, ,35 57,82 419,17 138,96 Beispiel* , ,92 644,62 3, ,575 80,10 501,67 142,94 Beispiel: Rückforderungshöhe: 447,00 Summe * Beispiel bezieht sich auf einen Sondertarif eines beliebigen Gasversorgers ** bitte beachten! Spalten 4 und 9 Mehrwertsteuer (MwSt) bis galt ein MwSt-Satz in Höhe von 16% ; ab einer von 19% *** hier tragen Sie bitte den Arbeitspreis ein, der im Dezember 2004 (oder früher) erhoben wurde

17 Tabelle zu Anlage 2 Änderung Arbeits- und Grundpreis in diesen Spalten berechnen Sie, was Sie bezahlt haben in diesen Spalten berechnen Sie, was Sie hätten zahlen müssen Geld zurück Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6 Spalte 7 Spalte 8 Spalte 9 Spalte 10 Spalte 11 Spalte 12 Spalte 13 Spalte 14 Spalte 15 Spalte 16 Spalte 17 Anteiliger angenommener im Grundpreis Summe Mehrwert- bzw. hätten zahlen Anzahl Tage anteiliger Summe die Sie Summe gezahlt kwh im Summe die Sie Arbeitspreis in Grundpreis für Mehrwert- bzw. angenommener Summe in Abrechungszeitraum lt kwh lt Rechnung im Summe Spalte 3 in = Summe Abrechnungszeitraum = identisch können Spalte 5 zurückfordern lt Rechnung (= Abrechnungszeitraum lt Rechnung in Ct/kWh netto **** Spalte 7) in pro Jahr zeitraum lt. Abrechnungs- Spalte 11 in ** in (Spalte 8 + Spalte Umsatzsteuer *** Arbeitspreis in (Spalte 6 x Grundpreis Abrechnungs- für Spalte 8 plus Umsatzsteuer müssen in Rechnung Abrechnungszeitraum plus Spalte 4 Spalte 3 plus Nettobetrag) Spalte 4 mit Spalte 2 minus Spalte 10 (=Nettobetrag) ** ***** Rechnung zeitraum in 9) Beispiel* ,41 145,27 891,68 142,67 889,07 3, ,08 165, ,97 741,05 118,57 859,62 29,46 Beispiel* ,14 29,25 510,39 81,66 562,80 3, ,35 165, ,58 388,93 62,23 451,15 111,65 Beispiel* ,70 44,38 586,08 111,35 653,05 3, , , ,68 462,26 87,83 550,09 102,96 Beispiel: Rückforderungshöhe: 244,07 Summe Rückforderungshöhe: * Beispiel bezieht sich auf einen Sondertarif eines beliebigen Gasversorgers **!! Nur den anteiligen Grundpreis eintragen (= Grundpreis in pro Jahr mal Anzahl Tage im Abrechnungszeitraum/365) *** bitte beachten! Spalten 4 und 9 Mehrwertsteuer (MwSt) bis galt ein MwSt-Satz in Höhe von 16% ; ab einer von 19% **** hier tragen Sie bitte den Arbeitspreis in Ct pro kwh ein, der im Dezember 2004 (oder früher) erhoben wurde ***** hier tragen Sie bitten den Grundpreis ( pro Jahr) ein, der im Dezember 2004 (oder früher) erhoben wurde

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