Musterklageschrift Rückforderung unberechtigter Gaspreiserhöhungen

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1 Musterklageschrift Rückforderung unberechtigter Gaspreiserhöhungen Absender: Max Mustermann Musterweg Musterstadt An das Amtsgericht (1).... Klage des Herrn Max Mustermann, Musterweg 1, Musterstadt Kläger gegen die Gasgesellschaft mbh, Gasstraße 1, Gasstadt, vertreten durch den Geschäftsführer, Graf Koks (2) Beklagte wegen Rückforderung aus unberechtigter Gaspreiserhöhung Streitwert: (3) Hiermit erhebe ich Klage gegen die Beklagte und werde folgende Anträge stellen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger (3) Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem (4) zu zahlen; (5) 2. bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anerkenntnisurteil gem. 307 ZPO bzw. ein Versäumnisurteil gem. 331 ZPO zu erlassen. I. Sachverhalt 1. Der Kläger wird auf der Grundlage eines Sondervertrages vom (Datum aus dem Vertrag übernehmen) von der Beklagten mit Gas versorgt. Der anfänglich vereinbarte Arbeitspreis im Tarif (Tarifbezeichnung aus Vertrag oder Rechnung übernehmen) betrug Cent/kWh netto/brutto. (6) 1

2 Der anfänglich zu zahlende Grundpreis betrug pro Jahr netto/brutto. (7) In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unter Ziffer / folgende Preisanpassungsklausel enthalten: (Bitte übernehmen Sie aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. dem Vertragsformular Ihres ursprünglichen Vertrages die dort enthaltene Preisanpassungsklausel im Wortlaut. Ist die Klausel sehr lang, können Sie z.b. nur den ersten Satz oder Absatz zitieren und dann anfügen: Im übrigen wird auf die beigefügte Kopie der AGB verwiesen. ) 2. Die Beklagte behielt den Grundpreis für den hier fraglichen Abrechnungszeitraum bei. (8) Sie änderte jedoch mehrfach den Arbeitspreis. Die Änderungen ergeben sich aus den Jahresrechnungen, die für die Berechnung des Anspruchs zugrunde gelegt werden. Die Beklagte änderte ihre Arbeitspreise wie folgt: (9) zum Erhöhung des Arbeitspreises auf ct/kwh netto/brutto zum Erhöhung des Arbeitspreises auf ct/kwh netto/brutto zum Senkung des Arbeitspreises auf ct/kwh netto/brutto zum Erhöhung des Arbeitspreises auf ct/kwh netto/brutto Beweis: Vorlage der Jahresrechnungen 2011 bis 2014 (Wenn Sie gegen Ihnen mitgeteilte Preiserhöhungen nicht widersprochen haben und auch alle Jahresrechnungen unbeanstandet bezahlt haben, können Sie es bei dem folgenden Satz bewenden lassen und mit Ziffer 3. fortfahren.) Der Kläger hat die abgerechneten Preise stets gezahlt. Haben Sie angekündigten Preiserhöhungen oder Jahresrechnungen widersprochen und/oder Zahlungen unter Vorbehalt geleistet, müssen Sie Ihre Reaktion genau darlegen und eine Kopie des entsprechenden Schriftverkehrs als Beweis beifügen. Das ist für die Berechnung Ihres Anspruches wichtig. Bitte fahren Sie dann wie folgt fort: Der Kläger hat gegen verschiedene Preiserhöhungen/Jahresrechnungen Widerspruch eingelegt bzw. die Zahlungen unter Vorbehalt geleistet. (10) (z.b.:) Gegen die mit Schreiben der Beklagten vom angekündigte Preiserhöhung zum hat der Kläger mit Schreiben vom Widerspruch erhoben. Beweis: Vorlage des Schriftverkehrs (z.b.:) Der Kläger hat erstmals der Jahresrechnung vom mit Schreiben/ vom widersprochen. Beweis: Vorlage des Schriftverkehrs Er hat auch der Jahresrechnung vom mit Schreiben/ vom. widersprochen. Er hat auch gegen die Jahresrechungen von 2012 und 2013 Widerspruch eingelegt. Die Jahresrechnung vom hat der Kläger nur unter Vorbehalt gezahlt. 2

3 Beweis: Vorlage des klägerischen Schreibens vom 3. (Diesen Abschnitt brauchen Sie nur dann zu übernehmen, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Laufe der Jahre geändert wurden. Bei mehrfachen Änderungen führen Sie bitte alle Änderungen auf. Gab es keine Änderungen, fahren Sie mit Ziffer 4. fort.) Die Beklagte änderte ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom mit. Beweis: Vorlage des Schreibens mit AGB Auch die AGB vom Stand enthalten in Ziffer / eine Preisanpassungsklausel, die wie folgt lautet: (Bitte übernehmen Sie aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. dem Vertragsformular Ihres ursprünglichen Vertrages die dort enthaltene Preisanpassungsklausel im Wortlaut. Ist die Klausel sehr lang, können Sie z.b. nur den ersten Satz oder Absatz zitieren und dann anfügen: Im übrigen wird auf die beigefügte Kopie der AGB verwiesen. ) 4. (Diesen Abschnitt brauchen Sie nur dann zu übernehmen, wenn Sie irgendwann einen neuen Vertrag abgeschlossen haben. Das ist zum einen wegen der dann auch geänderten Preisanpassungsklausel wichtig, zum anderen wegen des Berechnungssockels für Ihre Rückzahlungsansprüche. Sie müssen dann für diesen Vertrag praktisch noch einmal die Schritte wie unter 2. durchlaufen. Wurde kein neuer Vertrag abgeschlossen, fahren Sie mit Ziffer 5. fort.) Die Beklagte kündigte den Gasliefervertrag zum.. Zugleich bot sie dem Kläger einen neuen Vertrag an, der am in Kraft trat. Beweis: Vorlage des Kündigungsschreibens sowie des neuen Vertrags Der anfänglich vereinbarte Arbeitspreis im Tarif (Tarifbezeichnung aus Vertrag oder Rechnung übernehmen) betrug Cent/kWh netto/brutto. (6) Der anfänglich zu zahlende Grundpreis betrug pro Jahr netto/brutto. (7) In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unter Ziffer / folgende Preisanpassungsklausel enthalten: (Bitte übernehmen Sie aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. dem Vertragsformular Ihres ursprünglichen Vertrages die dort enthaltene Preisanpassungsklausel im Wortlaut. Ist die Klausel sehr lang, können Sie z.b. nur den ersten Satz oder Absatz zitieren und dann anfügen: Im übrigen wird auf die beigefügte Kopie der AGB verwiesen. ) 5. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom auf, ihm die unrechtmäßig kassierten Beträge zu erstatten. Die Beklagte hat jedoch mit Schreiben vom die Forderungen abgelehnt. (11) 3

4 Beweis: Vorlage des Schreibens Es ist daher Klage geboten. II. Rechtliche Würdigung Der Kläger hat einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Erstattung der ohne Rechtsgrund gezahlten, überhöhten Preise aus den Jahresrechnungen von 2011 bis (12) 1. Die im ursprünglichen Gasliefervertrag enthaltene Preisanpassungsklausel ist unwirksam. Damit bestand keine Rechtsgrundlage für die hierauf beruhenden Preiserhöhungen. Die durchgeführten Preiserhöhungen sind damit ebenfalls unwirksam. Ob die jeweilige Preiserhöhung der Billigkeit im Sinne des 315 BGB entsprach, ist unerheblich. Der BGH hat in zahlreichen Urteilen Preisanpassungsklauseln als unwirksam angesehen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom , VIII ZR 56/08), weil sie zum Beispiel keine Verpflichtung zur Preissenkung bei gesunkenen Kosten enthielten. Die vorliegende Klausel entspricht/ähnelt einer Preisanpassungsklausel, die der BGH mit Urteil vom als unwirksam angesehen hat. (13) (Falls die Preisanpassungsklausel dem 5 Absatz 2 GasGVV entspricht, ist das BGH-Urteil vom anwendbar. In diesem Fall sollten Sie vorsorglich auch die folgenden beiden Absätze übernehmen.) Auch eine Klausel, welche die Vorschrift des 5 Absatz 2 GasGVV unverändert übernimmt oder hierauf verweist, ist unwirksam (BGH, Urteil vom , VIII ZR 162/09, NJW 2013, 3647; sowie das vorhergehende Urteil des EuGH vom , C-92/11, NJW 2013, 2253). Von der Anbieterseite wird zwar teilweise behauptet, dass diese Rechtsprechung sich nur auf 4 AVBGasV beziehe. Der BGH hat jedoch schon im Urteil vom (VIII ZR 56/08, Rn 26, in NJW 2009, 2667) festgestellt, dass eine 5 Abs. 2 GasGVV nachgebildete vertragliche Preisanpassungsklausel nicht den Anforderungen genügt, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stellt und damit unwirksam ist. Die tragenden Entscheidungsgründe des BGH-Urteils vom sind daher auch auf eine Preisänderungsklausel anzuwenden, die sich an 5 Abs. 2 GasGVV anlehnt (so z. B. Büdenbender, NJW 2013, 3601, 3604 unter V.1.b); Säcker/Mengering, Betriebsberater 2013, 1859, 1867 unter III.2.). (Den folgenden Absatz brauchen Sie nur zu übernehmen, wenn die AGB Ihres ursprünglichen Gasliefervertrags geändert wurden oder wenn Sie einen neuen Vertrag mit geänderten AGB abgeschlossen haben.) Auch die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Stand. enthaltene Preisanpassungsklausel ist unwirksam. Die Klausel entspricht/ähnelt einer Preisanpassungsklausel, die der BGH mit Urteil vom als unwirksam angesehen hat. 2. Für den Rückzahlungsanspruch kommt es nach Meinung des Klägers grundsätzlich nicht darauf an, ob er Widerspruch gegen angekündigte Preiserhöhungen oder gegen Jahresrechnungen eingelegt oder diese unter Vorbehalt gezahlt hat. Die vorbehaltlose 4

5 Zahlung einer Jahresrechnung kann nämlich nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden (BGH, Urteil , VIII ZR 246/08, Rn 57; Urteil , VIII ZR 34/11; Urteil , VIII ZR 80/12, Rn 19, in NJW 2013, 991). Das gilt zumindest dann, wenn die Preiserhöhungen auf Klauseln beruhen, die nicht wirksam in den Vertrag einbezogen oder unwirksam sind. Das ist hier der Fall. 3. Allerdings hat der BGH festgestellt, dass bei langjährigen Gaslieferverträgen eine durch die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel entstandene Vertragslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden kann (BGH, Urteil , VIII ZR 113/11; Urteil , VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991). Ob diese Rechtsauffassung haltbar ist, scheint fraglich (vgl. z. B. die Kritik bei Markert, ZMR 2013, 875, 876 unter 3.; Micklitz/Reich, EuZW 2013, 457, 459 unter III.). Legt man jedoch die BGH- Rechtsprechung zugrunde, bedeutet dies: Verbraucher müssen binnen drei Jahren einer Jahresrechnung widersprochen haben, um hieraus Geld zurück zu erhalten. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Auf die Ausführungen unter I. 2. wird ausdrücklich verwiesen. (14) An die Formulierung eines Widerspruchsschreibens dürfen jedoch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Ein gegen eine Jahresrechnung bzw. Preiserhöhung eingelegter Widerspruch hat auch Wirkung für die Zukunft, da dieser dem Anbieter signalisiert, dass der Kunde auch mit künftigen Preiserhöhungen nicht einverstanden ist. Auch muss ein Widerspruch nicht genau begründet werden und sich zum Beispiel nicht ausdrücklich auf fehlende Rechtsgrundlagen für die Preiserhöhung beziehen. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Kunde in seinem Widerspruch nur die Unbilligkeit einer Preiserhöhung geltend macht (BGH, Urteil , VIII ZR 80/13, Leitsatz c). 4. (Hat sich der Gasversorger außergerichtlich bereits auf Verjährung berufen, sollten Sie diesen Absatz in die Klageschrift einfügen. Ansonsten können Sie abwarten, ob sich die Beklagte im Laufe des Prozesses auf Verjährung beruft.) Die Rückzahlungsansprüche sind auch nicht verjährt. Die Verjährung beginnt gemäß 199 Abs. 1 BGB frühestens am Schluss des Jahres, in welchem dem Kläger die jeweilige Rechnung zugegangen ist. Demnach sind Rückforderungen aus der Rechnung von 2011 noch nicht verjährt. Gegenüber einem möglichen Einwand der Verjährung sei vorsorglich auf die Rechtsprechung des BGH hingewiesen (BGH, Urteil , VIII ZR 210/11; Urteil , VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991). Danach beginnt die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen nicht bereits mit den geleisteten Abschlagszahlungen, sondern erst am Schluss des Jahres, in dem der Kunde die jeweilige Jahresrechnung erhält. Nach dem Beschluss des BGH vom (EnZR 49/08, in ZNER 2009, 249) beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge sogar erst mit der Zahlung der Jahresrechnung. 5. (Wurden in dem gesamten Abrechnungszeitraum, für den Sie Rückzahlungen geltend machen, auch Preissenkungen durchgeführt, sollten Sie diesen Abschnitt in die Klageschrift übernehmen. Wurden lediglich Preiserhöhungen vorgenommen, können Sie diesen Text weglassen.) Der Kläger wehrt sich gegen die von der Beklagten unberechtigt durchgeführten Preiserhöhungen. Soweit die Beklagte Preissenkungen durchgeführt hat, werden diese vom Kläger nicht beanstandet. 5

6 Es kann dahinstehen, ob die Preissenkungen auf der fraglichen Preisanpassungsklausel beruhen oder ob die Beklagte diese Preissenkungen freiwillig und ohne jeglichen rechtlichen Hintergrund vorgenommen hat. In beiden Fällen hat sie sich jedenfalls dazu verpflichtet, für einen zunächst unbestimmten Zeitraum ab der Preissenkung niedrigere Preise zu verlangen. Sie hat diese Preise aus ihrer Sicht auch gegenüber dem Kläger verbindlich festgelegt. Die Beklagte kann sich von dieser Festlegung nicht einseitig lösen, sondern anschließende Preiserhöhungen nur auf einer wirksamen Rechtsgrundlage vornehmen. Eine solche bestand jedoch nicht, da die Preisanpassungsklausel unwirksam ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom , I-19 U 163/11; OLG Zweibrücken, Urteil vom , 4 U 116/12, NJW-RR 2013, 954). III. Berechnung des Rückzahlungsanspruches (15) 1. Berechnung der Hauptforderung Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Berechnung des Rückzahlungsanspruchs der Preis maßgeblich, der bis zu einer Preiserhöhung galt, welcher der Kläger - innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung - erstmals widersprochen hat (BGH, Urteil , VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991). Wie oben dargelegt hat der Kläger erstmals Widerspruch gegen die Jahresrechnung vom und damit gegen die in dieser Rechnung abgerechneten Preiserhöhungen eingelegt. (16) Für die Berechnung des Rückzahlungsanspruches ist mithin der Arbeitspreis maßgeblich, der im letzten Abrechnungszeitraum der vorhergehenden Jahresrechnung galt. Dies ist ein Arbeitspreis von Cent/kWh netto/brutto. (17) Aus den Jahresrechnungen von 2011 bis 2014 ergibt sich dann insgesamt eine Forderung in Höhe von.... Diese Forderung wurde mit dem Rechenprogramm der Verbraucherzentrale NRW berechnet. Eine Kopie der Berechnung ist beigefügt. (18) Zur Berechnung Ihrer Ansprüche können Sie unser Rechenprogramm benutzen. Bitte fügen Sie dann der Klageschrift eine Kopie der Berechnung bei. Der folgende Text entfällt dann und Sie müssen nur noch den Punkt 2. (Zinsen) anfügen. Alternativ können Sie aber auch Ihre Ansprüche selbst berechnen. Dann geht es wie folgt weiter: Es ergibt sich dann folgende Berechnung: (Die folgenden Berechnungen sind nur ein Beispiel. Sie müssen also die Daten und Preise der Rechnungen einsetzen, aus denen Sie Geld zurück verlangen. Der in der Rechnung 2009 für den Abrechnungszeitraum 2008 angegebene Arbeitspreis betrug 3,75 ct/kwh netto. Da es in den Jahren keine erheblichen Preissteigerungen bzw. sogar Preissenkungen gab, ist der Rückzahlungsanspruch relativ gering. Hinweise zur Berechnung der Rückforderung finden Sie in unserer Verbraucherinformation zur Rückforderung überhöhter Gaspreise. Am besten berechnen Sie die Ansprüche für jede Rechnung getrennt). 6

7 Jahresabrechnung vom für Abrechungszeitraum vom bis : Gezahlte Arbeitspreise laut Rechnung der Beklagten Insgesamt incl. MWSt 728,73 EUR Tatsächlich geschuldet: Verbrauch bis : kwh à 3,75 ct. zzgl. 19% MWSt 728,73 EUR Demnach zuviel gezahlt 0 EUR (Es wird unterstellt, dass es im Jahre 2008 keine Preiserhöhung gab und dass Sie gegen die Rechnung von 2009 erstmals Widerspruch eingelegt haben. Haben Sie gegen frühere Rechnungen widersprochen, können Sie einen niedrigeren Arbeitspreis zugrunde legen.) Jahresabrechnung vom für Abrechnungszeitraum vom bis : Gezahlte Arbeitspreise laut Rechnung der Beklagten (vom bis ,05 ct netto; vom bis ,5 ct netto) insgesamt incl. MWSt. 956,54 EUR Tatsächlich geschuldet: Verbrauch bis : kwh à 3,75 ct. zzgl. 19% MWSt. 661,66 EUR Verbrauch bis : 4520 kwh à 3,75 ct. zzgl. 19% MWSt. 201,70 EUR Summe: 863,27EUR Demnach zuviel gezahlt 93,27 EUR Jahresabrechnung vom für Abrechnungszeitraum vom bis Gezahlte Arbeitspreise laut Rechnung der Beklagten (vom bis = 4,5 ct netto; vom bis = 4,25 ct netto; vom bis = 4,00 ct netto) insgesamt incl. MWSt. 962,39 EUR Tatsächlich geschuldet: Verbrauch : 8550 kwh à 3,75 ct. zzgl. 19% MWSt. Verbrauch : 2550 kwh à 3,75 ct. zzgl. 19% MWSt. Verbrauch : 7890 kwh à 3,75 ct. zzgl. 19% MWSt. Summe: Demnach zuviel gezahlt 381,54 EUR 113,79 EUR 352,09 EUR 847,42 EUR 114,97 EUR Jahresabrechnung vom für Abrechnungszeitraum vom bis Gezahlte Arbeitspreise laut Rechnung der Beklagten (vom bis ,75 ct netto; vom bis ,6 ct netto) insgesamt incl. MWSt. 909,52 EUR 7

8 Tatsächlich geschuldet: Verbrauch bis : kwh à 3,75 ct. zzgl. 19% MWSt 696,60 EUR Verbrauch bis : 4970 kwh à 3,6 ct. zzgl.19% MWSt 212,92 EUR Summe: 909,52 EUR Demnach zuviel gezahlt: Rückforderung insgesamt 0 EUR 208,24 EUR 2. Zinsen Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs aus 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach ist eine Geldschuld während des Verzugs mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte lehnte die Erstattungsforderung mit Schreiben vom ab. Mit Zugang des Schreibens kam sie in Verzug, so dass die Forderung ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen ist. Ort, Datum Max Mustermann Unterschrift 8

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