DIE TREUHANDSTIFTUNG

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1 DIE TREUHANDSTIFTUNG modern und zukunftsweisend sinnvolle Alternative für Ihr Vermögen schnelle und günstige Gründung hohe steuerliche Vorteile Ein Produkt aus der Serie System Eden Urheberrechtlich geschützt Copyright 2012 Prof. Lothar Schneider REVITAX GmbH, Lichtentaler Str. 27, Baden-Baden, Tel.: +49 (0) , Fax: +49 (0)

2 Editorial Seit einigen Jahren gewinnt die Treuhandstiftung (auch unselbständige oder fiduziarische Stiftung genannt) zunehmend an Attraktivität. Mittlerweile stellt sie eine echte Alternative zur rechtsfähigen Stiftung dar. Sie ist die flexiblere Stiftungsform, die ohne behördliche Genehmigung gegründet werden kann. Ein Mindeststiftungskapital ist nicht erforderlich. Durch Rückgriff auf die Organisation des Treuhänders kann die Verwaltung fachmännisch und kostengünstig erfolgen. Die Gründung ist mit erheblichen steuerlichen Vergünstigungen verbunden. Besonders empfehlenswert ist für den Stifter, seine eigene Treuhandstiftung schon zu Lebzeiten mit einem kleineren Vermögensstock auszustatten. Dies ermöglicht ihm, seine Stiftung in der Praxis auszuprobieren, um sie sodann durch Testament als Erben oder Vermächtnisnehmer einzusetzen. Die Dokumentation soll Ihnen einen Überblick über die Treuhandstiftung und eine mögliche Alternative zur Regelung z.b. Ihrer Nachfolge vermitteln. 2

3 Der Inhalt im Überblick 1. Warum eine Stiftung errichten? 4 2. Was ist eine Stiftung? 6 3. Treuhandstiftung oder rechtsfähige Stiftung Welche Stiftung ist für mich die richtige? 8 4. Wie errichte ich eine Treuhandstiftung? Wie wird die Treuhandstiftung verwaltet? Wie wird die Treuhandstiftung geprüft 15 und kontrolliert? 7. Gemeinnützige Stiftungen a. Welche steuerlichen Vorteile bietet, die Treuhandstiftung? 16 b. Wie wird die Treuhandstiftung besteuert? Gewerbliche Stiftungen Formen unter 23 steuerlichen und zivilrechtlichen Gesichtspunkten a. Unternehmensträgerstiftung 24 b. Unternehmensverbundene Stiftung 24 c. Familienstiftung 24 d. Doppelstöckige Stiftung 25 e. Ausländische Stiftung 25 f. Sonderformen mit stiftungsähnlicher Satzung 26 g. Stiftungs-Unterstützungskasse, Stiftungs-Pensionsfonds Zusammenfassung 27 3

4 1. Warum eine Stiftung errichten? Die ältesten deutschen Stiftungen sind mehr als Jahre alt. Motive für die Errichtung einer Stiftung lagen früher vor allem im sozialen Bereich, vornehmlich wurden Stiftungen zur Hilfe von in Not geratenen Menschen errichtet. Häufig angelehnt an kirchliche Einrichtungen, ab dem Mittelalter aber auch zunehmend bürgerschaftlich organisiert, wurden angesichts des Fehlens von sozialen Sicherungssystemen Stiftungen zum Betrieb von Hospizen, Spitälern oder Armenhäusern errichtet. Heute dient etwa ein knappes Drittel der steuerbegünstigten Stiftungen sozialen Zwecken gefolgt von Wissenschaft und Forschung (16,2%), Bildung und Erziehung (14,19%) und Kunst und Kultur (13,77%). Motive Die Gründe zur Errichtung einer Stiftung sind vielfältig. Meist handelt es sich um eine Mehrzahl ideeller und wirtschaftlicher Motive, wie z.b. Persönliche Betroffenheit auf Grund eines erlittenen Schicksalsschlages, Dankbarkeit für glückliche Lebensumstände, besonderes gesellschaftliches Engagement des Stifters, die Sicherung seines Lebenswerkes und Fortführung des Stifterwillens nach seinem Tode, 4

5 1. Warum eine Stiftung errichten? die Vermeidung der Aufsplittung des Vermögens im Rahmen von Erbstreitigkeiten, das Fehlen geeigneter Erben oder, der Erhalt des Namens und der Erinnerung an den Stifter Letztlich hat jeder Stifter seine eigenen, ganz individuellen Gründe, um seine Stiftung zu errichten. 5

6 2. Was ist eine Stiftung? Definition Stiftung Ein Stifter widmet sein Vermögen oder Teile davon dauerhaft einem bestimmten Zweck und überträgt es auf die zu errichtende Stiftung. Stiftungsarten Stiftungen können nach unterschiedlichen Kriterien unterschieden werden. Häufige Unterscheidungsmerkmale sind: Rechtsform Die Stiftung des öffentlichen Rechts steht meist dem Staat bzw. den Kirchen nahe. Häufig untersteht sie als Teil der Staatsverwaltung den Regelungen des öffentlichen Rechts. Anders die sehr viel häufigere Stiftung des privaten Rechts, die bürgerrechtlich geregelt ist. Steuerliche Behandlung Im Gegensatz zu privatnützigen Stiftungen (z. B. Familienstiftungen) sind gemeinnützige Stiftungen steuerbegünstigt. Rund 95% aller neu errichteten Stiftungen sind steuerbegünstigt. 6

7 2. Was ist eine Stiftung? Tätigkeit Operative Stiftungen verwirklichen den Stiftungszweck selbst mit eigenem Personal, während Förderstiftungen die von ihnen erwirtschafteten Erträge anderen steuerbegünstigten Einrichtungen zur Verfügung stellen. Rechtsträgerschaft Selbständige, rechtsfähige Stiftungen sind eigenständige, juristische Personen, während rechtlich unselbständige, sog. treuhänderische Stiftungen keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, sondern sich zur Erfüllung des Stiftungszwecks eines anderen Rechtsträgers, des Treuhänders, bedienen. 7

8 3. Treuhandstiftung oder rechtsfähige Stiftung Welche Stiftung ist für mich die richtige? Beide Stiftungsarten unterscheiden sich in wesentlichen Punkten. Anhand dieser Unterschiede kann der Stifter für sich entscheiden, welche Rechtsform für ihn die passende ist. Unterschiede im Überblick Treuhandstiftung Selbständige Stiftung Keine gesetzliche, sondern vertragliche Regelung Gesetzliche Regelung in den 80 ff. BGB und dem jeweiligen Landesstiftungsgesetz Entstehung durch Abschluss des Treuhandvertrages, einfach und kurzfristig zu errichten Entstehung durch Stiftungsgeschäft und staatliche Anerkennung Keine Formvorschriften, Schriftform ist selbstverständlich zu empfehlen Schriftform zwingend vorgeschrieben Keine Organe erforderlich, können vertraglich jedoch vereinbart werden Vorstand zwingend erforderlich 8

9 3. Treuhandstiftung oder rechtsfähige Stiftung Welche Stiftung ist für mich die richtige? Unterschiede im Überblick Treuhandstiftung Selbständige Stiftung Keine Mindestvermögensausstattung In den meisten Bundesländern werden ,00 Euro als Mindestgrundstockvermögen von der Stiftungsaufsicht gefordert Freie Vermögensverwaltung In den meisten Bundesländern gesetzliche Beschränkung durch Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse, ggf. kann die Stiftungsaufsicht eine kostenträchtige Überprüfung durch Wirtschaftsprüfer anordnen, z. B. Art 25, Abs. 4 Bay. Stiftungsgesetz Kostengünstige Nutzung der Verwaltungsorganisation des Stiftungsträgers, laufende Verwaltung durch den Fachmann Aufbau einer eigenen Verwaltungsorganisation Haftung des Treuhänders Haftung des Stiftungsvorstands Satzungsänderungen durch Änderung des Treuhandvertrages jederzeit möglich Satzungsänderungen nur sehr eingeschränkt und nur mit Zustimmung der staatlichen Stiftungsaufsicht möglich Jederzeit Umwandlung in rechtsfähige Stiftung möglich Keine Umwandlung möglich Allgemein lässt sich feststellen, dass die Treuhandstiftung im Vergleich zur rechtsfähigen Stiftung wesentlich flexibler ist. 9

10 4. Wie errichte ich eine Treuhandstiftung? Eine Treuhandstiftung kann durch einen Vertrag (zu Lebzeiten) und durch ein Testament oder einen Erbvertrag (Verfügung von Todes wegen) errichtet werden. Der Vertrag Gründung zu Lebzeiten Mit dem Abschluss des Treuhandvertrages, dessen Bestandteil die Stiftungssatzung ist, wird die Stiftung errichtet. Der Stifter verpflichtet sich zur Übertragung des Stiftungsvermögens auf den Treuhänder. Dieser hat das Stiftungsvermögen getrennt von seinem eigenen Vermögen zu verwalten und darf die Erträge hieraus nur den satzungsgemäßen Zwecken zuführen. Eine notarielle Beurkundung ist nur erforderlich, wenn dem Treuhänder Grundbesitz als Stiftungsvermögen übertragen wird. Besondere Formvorschriften für den Abschluss des Treuhandvertrages bestehen nicht. Treuhandvertrag Vermögensübertragung Vermögensverwaltung Stifter Stiftungsvermögen (Sondervermögen) Treuhänder Praxistipp Sprechen Sie mit Ihrem Berater über die Wahl eines geeigneten Treuhänders. 10

11 4. Wie errichte ich eine Treuhandstiftung? Testament oder Erbvertrag Gründung von Todes wegen Die Stiftung wird in der Regel durch Erbeinsetzung oder durch die Anordnung eines Vermächtnisses oder einer Auflage im Testament gegründet. Bei Errichtung durch privatschriftliches Testament muss dieses so verfasst sein, dass die gewünschten Satzungszwecke, die weiteren Satzungsinhalte und der Treuhänder mit den an ihn gerichteten Auflagen eindeutig bestimmt werden. Praxistipp Gerade bei der Stiftungserrichtung durch letztwillige Verfügung empfiehlt es sich dringend, wegen der vielfältigen erb- und steuerrechtlichen Gesichtspunkte eine rechtliche und steuerliche Beratung hinzuzuziehen. Anstiften zu Lebzeiten Zweckmäßig ist es, wenn der Stifter schon zu Lebzeiten mit einem kleineren Grundstockvermögen seine Treuhandstiftung errichtet. Der Stifter kann sich aktiv in die Stiftungsarbeit einbringen und seine Stiftung ausprobieren. Die Formulierung der letztwilligen Verfügung wird dadurch erleichtert. Die bestehende Stiftung kann als Erbe eingesetzt oder durch ein Vermächtnis bedacht werden. 11

12 4. Wie errichte ich eine Treuhandstiftung? Die Stiftungssatzung Die Stiftungssatzung ist Bestandteil des Treuhandvertrages bzw. der letztwilligen Verfügung. Folgende Punkte sollten geregelt sein: Name der Stiftung Treuhänder und Sitz Zweck der Stiftung Vermögensausstattung Organ der Stiftung Kreis der Begünstigten und deren Rechtsstellung Regelungen zu Satzungsänderungen Regelungen bei Auflösung der Stiftung Die steuerliche Anerkennung Die Anerkennung als steuerbegünstigte Stiftung erfolgt durch das zuständige Finanzamt. Zunächst wird eine vorläufige Bescheinigung hierüber erteilt. Erst nach Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung erhält die Stiftung jeweils für die geprüften zurückliegenden Veranlagungszeiträume den Freistellungsbescheid zur Körperschaftsteuer. Praxistipp Zur Erlangung der Gemeinnützigkeit darf die Stiftungssatzung keinen Zweifel daran lassen, dass die Stiftung selbstlos tätig ist und auf Dauer gemeinnützige Zwecke verfolgt. 12

13 5. Wie wird die Treuhandstiftung verwaltet? Das Stiftungsmanagement ist Aufgabe des Stiftungstreuhänders. Je nach Sachlage kann sich der Stifter vorbehalten, einen Teil der Verwaltungsaufgaben, z. B. die Präsentation der Stiftung in der Öffentlichkeit bei der Vergabe von Fördermitteln, etc. selbst zu übernehmen. Es versteht sich von selbst, dass als Treuhänder nur eine Einrichtung in Betracht kommt, die Erfahrung in der Verwaltung von Stiftungen hat. Öffentlich-rechtliche Stiftungstreuhänder (Kommunen, Universitäten, etc.) sind zwar häufig Träger von Treuhandstiftungen, können allerdings nur selten eine professionelle Stiftungsverwaltung garantieren. Aufgaben des Stiftungstreuhänders sind unter anderem: Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens Übernahme der Geschäftsführungsaufgaben Erstellung der Finanzplanung Aufstellung einer Jahresrechnung mit Vermögensübersicht Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel Unterstützung der Tätigkeit der Entscheidungsorgane der Stiftung einschließlich Vorbereitung der Sitzungen und Erstellung beschlussreifer Vorlagen Ausführung der Beschlüsse der Entscheidungsorgane Betreuung von Förderprojekten in Abstimmung mit den Stiftungsgremien Mitwirkung an den Gremiensitzungen Beratung des Stifters und der Stiftungsgremien etc. 13

14 5. Wie wird die Treuhandstiftung verwaltet? Im Rahmen der Geschäftsführung der Stiftung ist insbesondere darauf zu achten, dass Spenden und Erträge der Stiftung zeitnah (d.h. bis Ende des auf den Zufluss folgenden Jahres) und ausschließlich zur Erfüllung der Stiftungszwecke ausgegeben werden; Dritten keine ungerechtfertigten Vergünstigungen gewährt werden; Zuwendungsbescheinigungen sorgfältig und auf dem amtlichen Vordruck ausgestellt werden. Bei der Einhaltung dieser strengen steuerlichen Vorgaben hat die Treuhandstiftung den Vorteil, auf das Fachwissen des Treuhänders zurückgreifen zu können. Für seine Verwaltungsleistung stellt der Treuhänder der Stiftung eine angemessene, vorher vereinbarte Vergütung in Rechnung. Diese wird unter Berücksichtigung des Stiftungsvermögens, der jährlich zur Verfügung stehenden Stiftungsmittel sowie des Umfangs der Tätigkeit im Rahmen der Stiftungsverwaltung zwischen Stifter und Treuhänder vereinbart. 14

15 6. Wie wird die Treuhandstiftung geprüft und kontrolliert? Die Einrichtung eines Kontrollorgans, welches die Tätigkeit des Stiftungstreuhänders überwacht, ist rechtlich nicht zwingend gefordert. Selbstverständlich empfiehlt es sich jedoch, eine oder mehrere Kontrollinstanzen vorzusehen. So können einem Kuratorium, einem Stiftungsrat oder einem ähnlichen Gremium Kontrollfunktionen im Hinblick auf den Treuhänder zugeordnet werden. Auch können einem derartigen Gremium Entscheidungsbefugnisse über die Verwendung der Fördermittel der Stiftung eingeräumt werden. Die hierzu notwendigen Regelungen werden im Treuhandvertrag und in der Satzung getroffen. 15

16 7. Gemeinnützige Stiftungen a. Welche steuerlichen Vorteile habe ich, wenn ich eine gemeinnützige Treuhandstiftung errichte? Der Gesetzgeber hat für Zuwendungen/Spenden an eine gemeinnützige Stiftung steuerliche Anreize geschaffen, die nachfolgend dargestellt werden: Abzugsmöglichkeiten Rechtslage Spenden Ab dem : 20% des Gesamtbetrages der Jahreseinkünfte oder 4 der Gehälter und Löhne. Unbegrenzter Vortrag bei Spenden, die die obigen Grenzen übersteigen, auf die nächsten Jahre. Dies gilt für alle Rechtsformen. Stiftungen Ab : Zahlungen in einen Grundstock, Höchstbetrag ,00 Euro. Der neue Höchstbetrag gilt pro Steuerpflichtigem und kann beliebig auf bis zu 10 Jahre verteilt werden. Um eine Steueranrechnung sicherzustellen, empfehlen wir eine Einzahlung im Jahr der Gründung. 16

17 a. Welche steuerlichen Vorteile habe ich, wenn ich eine Treuhandstiftung errichte? Spenden Spenden sind einmalige Geldanweisungen, die direkt und zeitnah für den jeweiligen Zweck, der in der Satzung festgelegt wurde, verwendet werden. Zustiftungen Zustiftungen sind Geldzuweisungen in den Grundstock einer bestehenden Stiftung und erhöhen, anders als Spenden, deren Vermögen. Sie sind also nicht für die alsbaldige Verwendung bestimmt und deshalb besonders zu bezeichnen. Erst die daraus resultierenden Erträge stehen dann dem Stiftungszweck zur Verfügung. Eigene Stiftung Die Stiftung wird selbständig und von der Hauptstiftung getrennt verwaltet. Es besteht hierbei die Möglichkeit des eigenen Engagements durch Bestimmung des Stiftungszweckes. Der Stifter kann den Geldfluss vom Eingang in die Stiftung, über die Verwaltung bis hin zur konkreten Verwendung der Erträge exakt nachvollziehen. Namen und Andenken an den Stifter werden bewahrt: Die Stiftung lebt ewig. Praxistipp Sprechen Sie mit Ihrem steuerlichen Berater über weitere speziellere Abzugsmöglichkeiten, wie z. B. über die Sonderregelung zur rückwirkenden Aufhebung bereits angefallener Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. 17

18 a. Welche steuerlichen Vorteile habe ich, wenn ich eine gemeinnützige Treuhandstiftung errichte? Steuerersparnis Steuerabzug Der Spendenabzug gilt auch für beschränkt Steuerpflichtige! Spenden Privatpersonen Hier gilt der jeweilige persönliche Steuersatz + Solidaritätszuschlag + eventuelle Kirchensteuer. z. B.: 500,00 EUR Spende 175,00 EUR Ersparnis bei 35 % Belastung Firmen Bis zu 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 4 der gesamten Umsätze und Löhne z. B.: 500,00 EUR Spende ca. 250,00 EUR Ersparnis bei 35% ESt-Belastung + Gewerbesteuer 18

19 a. Welche steuerlichen Vorteile habe ich, wenn ich eine gemeinnützige Treuhandstiftung errichte? Zustiftungen Es gilt das oben Gesagte. Bei Spitzensteuersätzen steigt die Ersparnis bis zu %. Beispiel: Eine Einzelfirma stiftet: Einzahlung in den Grundstock ,00 EUR Gewerbesteuerhebesatz 300 % Gewerbeertrag ,00 EUR Steuererstattung 5.569,00 EUR Eigene Stiftung Es gelten dieselben Aussagen, jedoch bleibt das Vermögen erhalten. Man kann selbst an der Stiftung aktiv teilnehmen. Beispiel: Freiberufler, ledig ,00 EUR Gesamtbetrag der Jahreseinkünfte Stiftungserrichtung ,00 EUR Grundstockvermögen Steuerersparnis ,00 EUR Dies sind Musterberechnungen, es wird jegliche Haftung ausgeschlossen. 19

20 b. Wie wird meine gemeinnützige Treuhandstiftung besteuert? Gesetzesbegriff Eine Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, 52 Abs. 1 Satz 1 AO. Die gemeinnützigen Zwecke sind in 52 Abs. 2 AO aufgezählt. Der Gesetzeskatalog wurde durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements neugefasst: Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen: die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung von Religion, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des 67, und von Tierseuchen, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes, die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege ( 23 Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten, 20

21 b. Wie wird meine gemeinnützige Treuhandstiftung besteuert? die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgten, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebenen, Kriegsbeschäftigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Opfer von Straftaten, Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer, Förderung des Suchdienstes für Vermisste, die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung, die Förderung internationaler Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, die Förderung des Tierschutzes, die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz, die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene, die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie, die Förderung der Kriminalprävention, die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport), die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, 21

22 b. Wie wird meine gemeinnützige Treuhandstiftung besteuert? die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellfluges und des Hundesports, die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes (hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind), die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist. Bei der Errichtung einer gemeinnützigen Treuhandstiftung und bei der Übertragung des Stiftungsvermögens fallen weder Schenkungs- noch Erbschaftssteuer an. Immobilien können grunderwerbssteuerfrei auf die Stiftung übertragen werden. Die Stiftung ist im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit. 22

23 8. Gewerbliche Stiftungen Formen unter steuerlichen- und zivilrechtlichen Gesichtspunkten Die Stiftung ist keine Kapitalgesellschaft, sondern eine sonstige juristische Person. Sie ist Einzelhandelskaufmann im Sinne des HGB. Es gelten die Kaufmannseigenschaften (minder- eingetragener Vollkaufmann etc.) Die Stiftung hat einen privaten- und gewerblichen Vermögensbereich. Sie ist das Spiegelbild einer natürlichen Person. Sie unterliegt der Körperschafts bzw. im gewerblichen Bereich der Gewerbesteuer. Nach 8 KStG gelten auch für sie die einkommenssteuerlichen Vorschriften. Ebenso 8b KStG nach dem Zins- und Dividendenerträge steuerfrei vereinnahmt werden können. 5% sind als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben steuerpflichtig. Wird ein Unternehmen eingebracht, so kann dies zu Buchwerten geschehen (steuerfreie Einlage nach 6 Abs. 3 EStG). Bei Verkauf oder Einbringung von einzelnen Wirtschaftsgütern besteht Steuerpflicht. Die Einbringung von Privatvermögen ist EkSt frei. Diese Aussagen gelten für unternehmensverbundene- und Unternehmensträgerstiftungen. Auflösungen sind nach StKl 3 erbschaftssteuerpflichtig. 23

24 a. Unternehmensträgerstiftung Hier gelten die allgemeinen Aussagen. Das Unternehmen ist die Stiftung. Es können aktienrechtliche Formen durch Einsetzung eines Vorstandes und Aufsichtsrates gebildet werden. Die Finanzierung kann durch Darlehen, stille Gesellschaften, Genussscheine etc. vorgenommen werden. b. Unternehmensverbundene Stiftung (Holdingstiftung) Hier werden Unternehmensbeteiligungen eingelegt. Dies kann aus Gründen der Vermeidung einer Zersplitterung von Unternehmen vorgenommen werden. c. Familienstiftung Bei der Familienstiftung liegen insbesondere bei der Erbschaftssteuer Besonderheiten vor. Die Einbringung richtet sich nach den zuletzt Begünstigten. Insofern sollten nur Angehörige der Steuerklasse 1 aufgeführt werden. Jeder Stifter zählt mit seinen persönlichen Freibeträgen. Alle 30 Jahre fällt Erbersatzsteuer an. Diese kann auf 30 Jahre in Raten gezahlt werden. Nach derzeitiger Rechtslage fallen Treuhandstiftungen nicht darunter. Bei Auflösung zählt wieder das ursprüngliche Verhältnis zum Stifter. Die Begünstigten erhalten Einkünfte nach 22 (1) Satz 2 EStG (sonstige Einkünfte) oder nach 20 (1) Satz 2 (Kapitaleinkünfte) nach Vertragsgestaltung (z.b. bei freiwillig begründeter Rechtspflicht). 24

25 d. Doppelstöckige Stiftung Gemeinnützige Stiftung Familienstiftung Kapital 90% Kapital 10% Stimmen 10% Stimmen 90% Gewinn 60% Gewinn 40% GmbH oder AG Mit dieser Gestaltung soll der Einfluss der Familie des Stifters auf das Unternehmen bzw. die Kapitalgesellschaft mittels der Stimmenmajorität der Familienstiftung aufrecht erhalten und ein möglichst großer Teil der Gewinne an die Familienmitglieder weitergeleitet werden. Darüber hinaus werden die steuerlichen Vorteile der gemeinnützigen Stiftung bei Gründung durch ihre hohe Vermögensbeteiligung ausgenutzt. e. Ausländische Stiftungen Das Verbringen von inländischem Vermögen in ausländische Stiftungen unterliegt grundsätzlich der teueren StKl. 3 ErbStG und 6 AStG. Bei Familienstiftungen gilt 15 AStG. Die Bezüge werden im Inland versteuert. 25

26 f. Sonderformen mit stiftungsähnlicher Satzung - gemeinnützige Betriebsaufspaltung - Stiftung und Co. KG - Stiftung und Co. AG - gemeinnützige GmbH - gemeinnützige AG - gemeinnützige Genossenschaft Hier werden durch die Satzung stiftungsähnliche Formen geschaffen. g. Stiftungs-Unterstützungskasse Stiftungs-Pensionsfonds Kann für Unternehmen zur Auslagerung von Pensionsverpflichtungen interessant sein. 26

27 9. Zusammenfassung: Treuhandstiftung gewerblich Vorteile gegenüber der eingetragenen rechtsfähigen Stiftung die BGB spielen keine Rolle die Stiftungsgesetze der Bundesländer spielen keine Rolle es ist eine Körperschaft gemäß den Steuergesetzen Treuhandvertrag kann alles regeln = reines Vertrags- und Namensrecht Eherecht und Familienrecht inbegriffen kein Notar notwendig (außer bei Grundstückseinbringung) keine Veröffentlichung im Handelsregister Haftungsschutz Stiftung kann jederzeit wieder aufgehoben werden (Achtung Umwandlungsgesetze beachten) Nachteile dar- keine direkten Gewinnausschüttungen möglich (über stille Gesellschaften stellbar) dafür hohe Gehälter, wenn gewünscht Einzelne Vorteile keine Gesellschafter/Mitglieder daher keine Erbschaftsteuer keine Pflichtteilsansprüche (bei entsprechender Gestaltung) teilweise Versorgung der Familie möglich Schutz vor Pfändungen Finanzierung Die Finanzierung kann über normale Darlehen, patriarchisches Darlehen, stille Gesellschaften, Genussscheine oder ähnliches erfolgen. 27

28 9. Zusammenfassung: Sonstige Gestaltungsmöglichkeiten es zählt das Körperschaftsteuergesetz Vorstand und Aufsichtsrat (Beirat) wie bei der AG gestaltbar Darlehen in die eigene Stiftung unbegrenzt möglich ( 8a KStG zählt nicht) Vermächtnisse in die eigene Stiftung möglich, bis hin zur vollständigen Vermögensübergabe in die Stiftung Internationale Niederlassungen zur Vermögensanlage möglich mehrere Stiftungen z.b. einer Großfamilie können in einem eigenen Fonds gebündelt werden entgeltliche Leistungen für die Stiftung lassen sich gestalten (Keine VGA) Trustähnliche Konstruktionen möglich (Deutschland ist dem Trustabkommen nicht beigetreten) keine Publizitätspflicht kein Konzernrecht weitgehend ohne Mitbestimmungsrecht Stiftung als Holding zur Verlustverrechnung ohne Fusion, Organschaftsvertrag etc. Stiftung als Gesellschafter kann gemeinnützig sein keine Unterkapitalisierung durch Entnahmen keine Durchgriffshaftung Vermeidung von Pflichteilansprüchen bei Gründung zu Lebzeiten (min. 10 Jahre) besser als Dauertestamentsvollstreckung (diese endet nach 30 Jahren) 2192 ff BGB gelten nicht 28

29 9. Zusammenfassung Sonstige Varianten neben der reinen Stiftung Gemeinnützige Betriebsaufspaltung Doppelstöckige Stiftung Stiftung & Co. KG Stiftung & Co. AG Weitere Gestaltungen sind unbegrenzt möglich. 29

30 9. Zusammenfassung: Treuhandstiftung gemeinnützig Vorteile gegenüber der eingetragenen rechtsfähigen Stiftung Die BGB spielen keine Rolle Die Stiftungsgesetze der Bundesländer spielen keine Rolle Es zählt nur für die Gemeinnützigkeit 55 ff AO (also nur Finanzamt) Treuhandvertrag kann alles regeln = reines Vertrags- und Namensrecht Eherecht und Familienrecht inbegriffen Kein Notar notwendig Haftungsschutz Stiftung kann jederzeit wieder aufgehoben werden (Achtung eventuell Nachzahlung der Steuervorteile) Fundraising für die eigene Stiftung möglich Nachteile Derzeit nicht bekannt 30

31 9. Zusammenfassung Einzelne Vorteile keine Gesellschafter daher keine Erbschaftssteuer keine Pflichtteilansprüche (bei entsprechender Gestaltung) teilweise Versorgung der Familie möglich Schutz vor Pfändungen (z.b. Sozialamt) steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten neue erweiterte Gemeinnützigkeitstatbestände ab 2007 Stiftungen alle zehn Jahre bis ,00 pro Person möglich neuer Spendenabzug bis 20% des Einkommens möglich Spenden in die eigene Stiftung möglich steuerbegünstigte Vermächtnisse in die eigene Stiftung möglich bis hin zur vollständigen Vermögensübergabe in die Stiftung Internationale Niederlassungen zur Vermögensanlage möglich mehrere Familienstiftungen z.b. einer Großfamilie können in einem eigenen Fonds gebündelt werden entgeltliche Leistungen für die Stiftung lassen sich gestalten Trust ähnliche Konstruktionen möglich (Deutschland ist dem Trustabkommen nicht beigetreten) 31

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