Bund Deutscher Kriminalbeamter. BDK-Verbandszeitschrift - Nr. 3 April 2008 Online-Ausgabe - Aus dem Inhalt:
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- Edmund Rosenberg
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1 Bund Deutscher Kriminalbeamter Landesverband Hessen BDK-Verbandszeitschrift - Nr. 3 April 2008 Online-Ausgabe - Aus dem Inhalt: EU-Seminar Thema IuK-Kriminalität Kleidergeldklage Nachrichten aus den Bezirksverbänden Landesdelegiertentag am in Hofheim Personalratswahlen 2008 Thema Beurteilungen
2 iiiiiii BDK - Hessen Extra Nr. 3/ Inhaltsverzeichnis - Impressum Inhalt EU-Seminar der Karl-Arnold-Stiftung 3-4 Notfallnummern ein interessanter Vorschlag 5 Aus- und Fortbildung im Phänomenbereich IuK-Kriminalität 6 Kleidergeldklage in Hessen gescheitert 7-9 Urteil des BVerfG. zur Vorratsdatenspeicherung Folgen für 10 Abmahnanwälte? Landesdelegiertentag des BDK am in Hofheim Personalratswahlen vom bis Stellungnahme des BZV-Vorsitzenden Stefan SIEGLER zum Thema 14 Beurteilungen Neumitglieder beim Landesverband Hessen 15 Anzeigenmarkt Wohnungsgesuch 16 Impressum Herausgeber: Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) Landesverband Hessen e. V. Alt Langenhain 37a, Hofheim/Ts. Tel.: (06192) Fax: (06192) lv.he@bdk.de - Internet: Redaktion: Gerhard Ruhl, Manfred Schmelz, Dirk Peglow, Günter Brandt ( Guenter.Brandt@bdk.de ) Die unter Verfassernamen veröffentlichten Artikel stellen nicht in jedem Fall auch die Meinung des BDK dar. Nachdruck, Übersetzung und Veröffentlichung, auch auszugsweise, sind nur mit vollständigen Quellenangaben gestattet. Seite 2
3 EU-Seminar der Karl-Arnold-Stiftung Der Versuch eines Blickes über den Tellerrand. In der Zeit vom bis zum fand das o. g. Seminar an den Tagungsorten Königswinter, Brüssel und Den Haag statt. Bezüglich des Teilnehmerkreises Zielgruppe des Seminars sind Richter, Staatsanwälte und Polizeibeamte waren bei der diesjährigen Auflage ausschließlich Kolleginnen und Kollegen aus den verschiedensten Sparten der kriminalpolizeilichen Tätigkeitsfelder nach Königswinter angereist, um sich mit den angebotenen Beiträgen auseinander zu setzen. Nach kurzer Begrüßung am Sonntag, dem durch den Seminarleiter, Herrn Olaf TEMME, erfolgte ohne lange Vorreden dann auch der Einstieg in die Thematik der Institutionen der EU. Hiernach referierte Herr MOCKEN Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Düsseldorf zum Themenbereich internationale Rechtshilfe in Strafsachen und machte die hierbei zum Teil bestehenden Probleme anhand praktischer Fälle deutlich. Bei seinen Ausführungen war für mich insbesondere die Schilderung des Falles Jürgen MÖLLEMANN Finanzierung eines Flyers der FDP sehr interessant. Der verbleibende Nachmittag wurde dann von einer Kollegin der Sirene des BKA gestaltet, die über den Themenbereich Schengen-Fahndung referierte, so dass alle Teilnehmer am Abend des Sonntags mit dem aufgesogenen Wissen in den Bus einstiegen, um nach Brüssel zu fahren, wo wir gegen Uhr in unserem Hotel eintrafen. Am Montagvormittag war die gesamte Gruppe Gast beim Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung OLAF (L Office Européen de Lutte Anti-Fraude). Neben einem sehr interessanten Beitrag zur Arbeit eines Ermittlers bei OLAF erhielten wir auch Gelegenheit, den Ausführungen von Herrn Dr. Wolfgang Hetzer beizuwohnen, der in leitender Funktion im Bereich Korruptionsbekämpfung bei Olaf tätig ist. Der Beitrag von Herrn Dr. Hetzer war aus meiner Sicht eine Bereicherung, da dessen doch mit zahlreichen Spitzen gegen Führungskräfte der deutschen Wirtschaft angereicherter Fachvortrag immer wieder zum Schmunzeln einlud. Nach einem Empfang in der Vertretung des Freistaates Bayern bei der EU besichtigten wir am Nachmittag das EU-Parlament und konnten uns bei Vorträgen von Herrn Frank SCHWALBA-HOTH (ehemaliges Mitglied des EU-Parlamentes, heute Politikberater) und Herrn Alexander ALVARO (M.d.EP der Fraktion der Allianz der Liberalen und Demokraten) im persönlichen Gespräch über Fragen der inneren Sicherheit im Kontext der EU informieren. Am Dienstag war die Seminargruppe Gast der Europäischen Kommission und konnte sich anhand von Beiträgen verschiedener Vertreter zu Themen der EU- Erweiterung (Stichwort Beitritt der Türkei, Beziehungen zu Russland) aber auch zu den Bereichen der polizeilichen Zusammenarbeit und der Koordinierung der Drogenbekämpfung informieren. Seite 3
4 iiiiiii EU-Seminar der Karl-Arnold-Stiftung In den Abendstunden des Dienstages stand dann die Weiterfahrt nach Den Haag an, wo wir gegen Uhr in unserem Hotel eintrafen. Am Mittwochvormittag stand ein Besuch bei Europol auf dem Programm. Leider war es Vertretern des Deutschen Verbindungsbüros aus Termingründen nicht möglich, zu einem persönlichen Gespräch zu erscheinen was aus meiner Sicht sehr schade war, da hier erstmals die Möglichkeit bestanden hätte, gezielte Fragen, im Hinblick auf die praktische Umsetzung polizeilicher Zusammenarbeit im Zusammenwirken mit Europol zu stellen. Als Trostpflaster entsandte Europol Vertreter der Bereiche Finanzermittlungen/ Geldwäsche sowie Terrorismusbekämpfung, deren Vorträge gleichfalls interessant waren allerdings keine vertiefende Diskussion zuließen, da sie die Problembereiche sehr theoretisch erörterten. Nach entsprechend verkürztem Programm bei Europol gelang es dem Seminarleiter, einen Termin beim Internationalen Strafgerichtshof zu bekommen, wo wir durch zwei Vertreter über dessen Arbeit informiert wurden und anschließend die Möglichkeit erhielten an einer Verhandlung gegen den ehemaligen Liberianischen Präsidenten Charles TAYLOR teilzunehmen. Die erhaltenen Eindrücke wurden am Abend des Mittwochs bei einem gemeinsamen Abendessen mit anschließendem geselligem Abschluss im Gespräch vertieft so dass wir am Morgen des Donnerstages die Rückreise nach Köln antreten konnten. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Teilnahme an diesem Seminar vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Verstärkung der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit insbesondere innerhalb der EU sehr empfehlenswert erscheint. Die Seminarinhalte sind geeignet, dem interessierten Sachbearbeiter einen Einblick in die verschiedenen Institutionen der EU zu ermöglichen und machen deutlich, dass die Interessen und Bedürfnisse der Kriminalisten nicht immer tongebend sind. Im Hinblick auf die Seminarkosten in Höhe von 350,- sei mir der Hinweis erlaubt, dass diese seitens des BDK mit bis zu 250,- bezuschusst werden. von Dirk Peglow Seite 4
5 Wissenswertes Eine interessante und wichtige Information zum Thema Notfallnummern! Bei Verkehrsunfällen haben die Verletzten häufig ihr privates Mobiltelefon bei sich. Die Rettungskräfte wissen jedoch meistens nicht, welche Nummer von den gespeicherten Kontakten dieser Handys dringend zu verständigen wäre. Die Mitarbeiter der Ambulanz haben daher den Vorschlag gemacht, dass jeder in seinen Kontakten eine Person bzw. Nummer bestimmt, welche im Falle eines Notfalls zu kontaktieren ist. Ein jeder sollte dafür ein Kürzel verwenden, welches im Mobiltelefon leicht zu finden ist. Das international anerkannte Kürzel für derartige Notfälle ist ICE (=In Case of Emergency). Die Nummer, die mit dem Kürzel ICE angewählt wird, kann somit von den Rettungskräften, der Polizei oder der Feuerwehr genutzt werden. Sollten mehrere Personen zu verständigen sein, so kann man ICE1, ICE2, ICE3 usw. verwenden. Bitte beachtet diese wichtigen Tipps und leitet diese an so viele Personen wie möglich weiter. Mit freundlichen Grüßen **Diakon Peter G. Neumann** - Feuerwehr- und Notfallseelsorge im Stadtdekanat Köln - An der Fuchskaul Pulheim (Dansweiler) Telefon: E.Mail: PeterG.Neumann@lycosxxl.de Seite 5
6 iiiiiii Internetkriminalität Weiterbildung? Ja bitte Im Jahre 2006 wurden in Deutschland mehr als Straftaten registriert, die unter Nutzung des Internets begangen wurden. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutete dies einen Anstieg um 40 %, was zumindest für den Vergleichszeitraum den Schluss zulässt, dass die klassischen Ermittlungsmethoden unzureichend waren/ sind. (Quelle: Kriminalistik 2/2008, S. 86) Die seitens des BDK im Jahre 2007 erhobenen Forderung - Umfassende systematische Aus- und Weiterbildung der Sachbearbeiter, die mit der IuK-Kriminalität befasst sind - wird auch durch die Zahlen der aktuellen Kriminalstatistik des Jahres 2007 erneut bestätigt. Neben der Einrichtung von Internetkommissariaten wurden in Hessen bislang auch entsprechende Fort- und Weiterbildungskonzepte erstellt und umgesetzt. In Niedersachsen erfolgte die Umsetzung der bundeseinheitlichen konzeptionellen Vorgaben des AK II unter starker Gewichtung der EDV-Technik. Aufbauend auf die nunmehr geschaffe-nen Grundlagen müssen künftig Weiterbildungsmaßnahmen in den Bereichen Ermittlungstaktik und im Zusammenhang mit der Nutzung der Medien für die betreffenden Sachbearbeiter angeboten werden. Der BDK wird diesbezüglich bei einem Gespräch mit dem niedersächsischen Innenminister SCHÜNEMANN und der Polizeiakademie die nachfolgenden Foderungen thematisieren: Zeitnaher Abschluss der Planungen und Umsetzung der praxisbezogenen Ausund Weiterbildung im Bereich der Ermittlungen im Phänomenbereich IuK- Kriminalität. Künftige Anpassung der praxisbezogenen Aus- und Weiterbildung zur IuK- Kriminalität an die Weiterentwicklung der täterseitig genutzten Technik. Sicherstellung eines bundesweiten Austausches und der konzeptionellen Zusammenarbeit zwischen den Bundesländern Internetkriminalität kennt keine (Landes-) Grenzen. Einbindung der polizeilich genutzten IuK-Technik die die Weiterbildungskonzepte ( E-Learning ). Siehe auch: Seite 6
7 Kleidergeldklage in Hessen gescheitert Verwaltungsgerichtshof hebt Urteil der 1. Instanz überraschend auf Die Entscheidungsgründe des VGH: Einmal mehr hat ein Obergericht eine Entscheidung einer nachgeordneten Instanz aufgehoben. Der 1. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) ist am 19. Februar 2008 in seinem Urteil (Az. 1 UE 1678/07) überraschend zu der Feststellung gekommen, dass der hessischen Regelung zur Zahlung eines pauschalierten Bekleidungszuschusses an die Kriminalpolizei das höherwertige Bundesbesoldungsgesetz entgegensteht. 17 BBesG, Aufwandsentschädigungen 1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. 2) Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen;sie werden im Bundesbereich im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium festgesetzt. 3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen des Einvernehmens mit einer zu bestimmenden Behörde bedarf. Dienstbezogene finanzielle Aufwendungen für Dienstkleidung dürften einem Beamten der Kriminalpolizei typischerweise nicht entstehen, da er nicht unter den Personenkreis des 98 Abs. 2 Satz 1 HSOG fällt, der zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet ist, so die Auffassung des Gerichtes. In dem erwähnten Paragraphen des Hessischen Gesetzes zur Sicherheit und Ordnung (HSOG) heißt es nämlich: Beamtinnen und Beamte der Schutzpolizei, der Bereitschaftspolizei und der Wasserschutzpolizei sind grundsätzlich verpflichtet, während des Dienstes Dienstkleidung zu tragen. Die polizeilichen Vorgesetzten können im Einzelfall aus besonderen Gründen etwas anderes anordnen. Wo findet man die Kriminalpolizei? In der Anzugs- und Kleiderordnung des hessischen Polizei (Az.: LPP 1-Wie - 7 s) aus dem Jahr 2002 heißt es dazu beispielsweise: Die Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung resultiert aus dem Erfordernis einer sachgerechten Aufgabenerfüllung. Dabei kommt dem äußeren Erscheinungsbild sowie dem Ansehen in der Öffentlichkeit eine besondere Bedeutung zu. Seite 7
8 iiiiiii Kleidergeldklage in Hessen gescheitert Oder an anderer Stelle: Die Beamtinnen und Beamten der Kriminalpolizei tragen während des Dienstes dem jeweiligen Anlass angemessene zivile Kleidung, sofern [.]. Da stellen sich für mich gleich mehrere Fragen, zum Beispiel: Stellt die Bekleidung der Kriminalpolizei keine Dienstkleidung dar? Sollte die Kriminalpolizei künftig nicht besser auch eine Uniform tragen? Aus Gründen der Unterscheidung vielleicht mir der Armbinde Kriminalpolizei? Kollidiert dies aber dann nicht mit der sachgerechten Aufgabenerfüllung? Dürfen Angehörige der Kriminalpolizei letztlich nicht anziehen, was sie wollen? Zurück zum Urteil des 1. Senates des VGH. Zu Recht stellt dieser fest, dass von der Gesetzgebungsermächtigung in 17 Satz 3 BBesG, eine Behörde zu bestimmen, die zu der Festsetzung von Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen ihr Einvernehmen zu erteilen hat, im Land Hessen bisher kein Gebrauch gemacht worden ist. Eine einklagbare Zahlungsverpflichtung ist somit auf der Basis des Hessischen Besoldungsgesetzes ( 7 Abs. 2 Satz 2 HBesG) nicht zu begründen. Bundesrecht bricht bekanntlich Landesrecht. Zu einem entscheidenden Argument des Gerichtes in 1. Instanz führt der VGH aus: Auch die bisher im Mittelpunkt des Rechtsstreites stehenden Fragen einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierung im Sinne von 1, 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 AGG bei der altersbezogenen Stufung des Kleidergeldes erweisen sich als unerheblich für die zu treffende Entscheidung, die unmittelbar auf dem Vorrang des Bundesrechts beruht (Art. 31. GG). Auch die Rechtslage im Zuge der stattgefundenen Föderalismusreform hat sich zu Gunsten des Klägers nicht geändert. Der VGH führt dazu aus: Die Übergangsregelung des Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt die Fortgeltung von Bundesrecht, das wegen der Änderung des Art. 74 Abs. 1 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte. Der Landesgesetzgeber ist durch Satz 2 der Vorschrift ermächtigt, die betreffende Vorschrift durch Landesrecht zu ersetzen. Es bedürfte also eines eigenen gesetzgeberischen Aktes, um die (Fort)Geltung des 7 Abs. 2 Satz 2 HbesG als Anspruchsgrundlage für ein Kleidergeld zu bewirken. Zur Erinnerung: Der Kläger, ein seinerzeit 59-jähriger EKHK des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main, hatte in Abstimmung mit dem Landesvorstand des BDK gegen Regelungen des Landes Hessen geklagt. Danach erhalten Angehörige der Kriminalpolizei nach Vollendung des 55. Lebensjahres nur noch einen stark reduzierten Kleidergeldzuschuss (jährl. 89,00 EUR anstatt bisher 183,00 EUR) und mit Vollendung des 59. Lebensjahres gar keine Entschädigung mehr. Der Begründung des beklagten Landes, nach der in diesem Alter die zivile Kleidung weniger strapaziert würde, als dies bei jüngeren Beamtinnen und Beamten der Fall sei, fand beim Verwaltungsgericht in Frankfurt keine rechtliche Akzeptanz. Seite 8
9 Kleidergeldklage in Hessen gescheitert Das Gericht führte vielmehr mit Hinweis auf das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) seinerzeit unter anderem dazu aus: Die Verwaltungsvorschrift bestimmt die Höhe des Bekleidungsgeldes in unmittelbarer Anknüpfung an das Lebensalter der Leistungsempfänger, die sich im Übrigen in einer vergleichbaren Lage befinden, weil sie entweder zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind oder der Kriminalpolizei angehören. Damit benachteiligt die tabellarische Leistungsausgestaltung den Kläger aufgrund seines Lebensalters. Es handelt sich um eine unmittelbare Diskriminierung i. 5. d. 3 Abs. 1 AGG i. V. m. 1 AGG. Eine Rechtfertigung für diese Benachteiligung besteht nicht. 8 Abs. 1 AGG kann die Unterscheidung nicht rechtfertigen, weil weder der Art der dienstlichen Tätigkeit des Klägers oder ihm vergleichbarer Personen im vollzugspolizeilichen Dienst noch die Bedingungen der Ausübung dieses Dienstes eine Differenzierung nach dem Lebensalter rechtfertigten. Fazit: Als ich das Urteil las, kam mir spontan die Redewendung in den Sinn: Man nehme zwei Juristen und man hat drei Meinungen! Auch die allgemeine Lebenserfahrung, dass Recht nicht gleich Gerechtigkeit ist, könnte in diesem Verfahren eine Bestätigung gefunden haben. Dass das beklagte Land auf einer nicht einmal selbst erkannten rechtlichen Argumentationsbasis obsiegt hat, ist für den Kläger keine Niederlage. Vielmehr hat der VGH dem Land den Hinweis gegeben, durch einen eigenen gesetzgeberischen Akt, die (Fort)Geltung des 7 Abs. 2 Satz 2 HBesG als Anspruchsgrundlage für ein Kleidergeld zu bewirken. Von Lothar Herrmann, Friedrichsdorf Seite 9
10 iiiiiii Thema Vorratsdatenspeicherung Rückschlag für Abmahnanwälte und Abfrageprovider? Peter Mühlbauer Das, was das Bundesverfassungsgericht gestern vorläufig verbot nämlich die Weitergabe von Vorratsdatenspeicherungsdaten zur Verfolgung von Bagatelldelikten - könnte potentiell Auswirkungen auf das Geschäft mit Filesharing- Abmahnungen haben. Artikel-URL: Seite 10
11 Landesdelegiertentag am Seite 11
12 iiiiiii Landesdelegiertentag am T A G E S O R D N U N G des 15. Landesdelegiertentages am Donnerstag, den 17. April 2008 in Hofheim/Ts. D E L E G I E R T E N T A G U N G Vormittag Beginn: Uhr Berichte, Aussprache und Beratung Wahl des neuen Landesvorstands Beratung und Beschlussfassung zu den Anträgen Ende Pressekonferenz: 13:00 Uhr Uhr Nachmittag Beginn: Uhr Begrüßung durch den neuen Landesvorsitzenden des LV Hessen Grußworte Fachtagung Wirtschaftskriminalität: Ausufernde Schadenssummen in Deutschland Fachvortrag von Dr. Helmut Görling, Rechtsanwalt und Diplom- Verwaltungswirt, Geschäftsführender Partner der Görling Rechtsanwaltsgesellschaft mbh und Görling Forensic GmbH Fachvortrag von Dr. Dr. Christof Müller, Advokatur Dr. Dr. Christof Müller, St Gallen/Schweiz, interdisziplinäre Wirtschafts- und Rechtsberatung aus einer Hand, ehemaliger Dozent für Wirtschaftskriminalistik an der Hochschule St Gallen Aussprache zum Thema Schlusswort des Landesvorsitzenden ca Uhr Empfang der Ehrengäste im Lokal Goldener Apfel (im EG der Stadthalle) ca Uhr Hessenabend im Lokal Goldener Apfel (im EG der Stadthalle) Seite 12
13 Personalratswahlen 26. bis 30. Mai 2008 BDK wählen! Seite 13
14 iiiiiii Beurteilungsrichtlinien in Hessen Neue Beurteilungen erst nach Dienstpostenbewertung Am fand unter Beteiligung aller Führungskräfte der Kriminaldirektion die erste Sitzung der Maßstabskommission statt. Diese sollte über die neuen landesweiten Beurteilungsrichtlinien informieren. So weit so gut, aber der Hessische Innenminister Volker Bouffier hat aus gutem Grund per Erlass diese Beurteilungsrichtlinie am gestoppt. Anlass für den Stopp der Anwendung der Beurteilungsrichtlinien war ein Schreiben des Hauptpersonalrates des Inneren (nicht Hauptpersonalrat der Polizei) mit dem Ziel die Beurteilungen auszusetzen. Der Innenminister ist mit dem Stopp einer Begründung gefolgt, die Sätze wie 55 % der Beschäftigten... werden schlecht beurteilt und.. das Bemühen um Individualgerechtigkeit fehlt... enthält. Dem BDK ist es unverständlich, wie die Frankfurter Behördenleitung an dem vom Minister gestoppten Beurteilungssystem festhalten will. Besondere Brisanz erhält das Beurteilungssystem durch die Festlegung der Vergleichsgruppen auf 25 Personen. Diese Vergleichsgruppen sind bei der Besoldungsgruppe A 10 z.b. Polizeireviere, D 500, SEK, Kripo-Inspektionen. In diesen Vergleichsgruppen sollen die Mittelwerte nach der Gauß'chen Kurve ermittelt werden. Im Gesamtergebnis steht für jeden Einzelnen eine Punktzahl, die dann bei Beförderungen, aber auch bei Bewerbungen nach Außerhalb Wirkung entfalten wird. Fast alle Flächenpräsidien (z.b. Mittelhessen und Nordhessen) schreiben Stellen der Besoldungsgruppe A 9 / A 10 ohne Profil oder eine Trennung nach Schutz- oder Kriminalpolizei aus. Dies hat zur Folge, dass hoch qualifizierte und engagierte Kollegen wegen ihrer anspruchsvolleren Vergleichsgruppe nur schwer an gute Beurteilungen kommen können, obwohl sie erhebliches Engagement (z.b. Übernahme- und Fachausbildung) zeigen. Dies führt zu einer klaren und nicht hinnehmbaren Benachteiligung dieser Kollegen. Bei Bewerbungen ab der Besoldungsgruppe A 11 spielt dies keine Rolle mehr, da diese Stellen mit Profil ausgeschrieben werden, so dass sich nur noch Kolleginnen und Kollegen aus ähnlichen Vergleichsgruppen bewerben können. Seite 14
15 Beurteilungsrichtlinien in Hessen Forderungen des BDK: 1. Dienstpostenbewertung für alle Stellen beim PP Frankfurt am Main! 2. Gerechte und differenzierte Beurteilungen! 3. Aufweichung der starren Quotierungen bei allen Punktzahlen! 4. Erheblich weniger als 10% mit der schlechtesten Bewertung! So groß ist der Anteil der leistungsschwachen Beamten im gehobenen Dienst bei der Kriminaldirektion, aber auch in den anderen Bereichen des PP Frankfurt am Main, nicht. Stephan Siegler (Vorsitzender des Bezirksverbands Frankfurt) Seite 15
16 iiiiiii Neumitglieder des BDK Hessen Wir begrüßen die nachfolgend aufgeführten Kolleginnen und Kollegen als Neumitglieder beim BDK / Landesverband Hessen: BZV Frankfurt: Dirk KOHL Jürgen PENSCHKE Alexandra PIECHOTTKA Mario BARTHEL Hauke SCHMEHL Juri KONDRATKOW Peter JÜNEMANN Frank-Reinhard DINGS BZV Nordhessen: OVERBECK, Markus GÖTTE, Frank BZV Südosthessen: Jörn FRANZ Christine LUKAS BZV Osthessen: KUSSEROW, Sven BZV Südhessen: Franz Josef HIERY Seite 16
17 Anzeigenmarkt Appartement /Zimmer gesucht Guten Tag, mein Name ist Robert Hofmann und ich befinde mich zur Zeit an der VFH Wiesbaden in der Ausbildung zum Polizeikommissar. Momentan bin ich im Grundstudium 2 und werde ab dem bis etwa zum mein Praktikum 2 in Frankfurt (vermutl. 1. Revier) absolvieren. Daher suche ich ab dem bis zum möbliertes Zimmer (min. 20qm²) mit Bad- und Küchenbenutzung oder 1 möbliertes oder teilmöbliertes kleines Appartement, das in den Stadtteilen Bornheim, Sachsenhausen, Westend, Nordend, Ostend, Zoo oder in der Innenstadt liegen sollte. Die Miete sollte mit Nebenkosten nicht über 370,00 pro Monat liegen. Kontakt: 0160/ oder 0611 / (beide Nummern werktags ab Uhr und am Wochenende ganztägig) oder hofmann-robert@gmx.net zu erreichen Über Wohnungsangebote würde ich mich sehr freuen. Mit freundlichen Grüßen, Robert Hofmann Seite 17
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