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1 Newsletter Mai 2016 Ihr Gesamtpaket mit Mehrfachnutzen Wir wünschen Ihnen schöne Pfingsten und ein angenehmes Feiertagswochenende! Mag. Christa und Dr. Hubert Kienast sowie das gesamte Team der kytax consulting! News aus der Unternehmensberatung Was tun, wenn es nicht so läuft? Coaching als Abhilfe! Seminar: Marketing für Ärzte Plätze frei! Verkauf von Familienbetrieben Teil 4 News aus der Steuerberatung Betrieblicher Verlustvortrag für die Pension? Steuergünstige Verköstigung von Mitarbeitern Eigenheimbefreiung und Grundstücksgröße Grunderwerbsteuer Grundstückswert-Rechner online Umgründung Grundstücksübertragung mit altem Einheitswert? Hotellerie und Gastronomie: Aufteilung bei 13% USt auch auf Basis des Vorjahres möglich Sicher auf Erfolgskurs

2 News aus der Unternehmensberatung Was tun, wenn s nicht so läuft? Coaching als Abhilfe! Abgesehen von etwaigen Turbulenzen aufgrund aktueller Marktumstände, dem Konsumentenverhalten und der allgemeinen Auftragslage kennt jeder Unternehmer zusätzlich Zeiten, wo es nicht so läuft. Ich habe das Gefühl, als Unternehmer ist man ständig gefordert die Mitarbeiter müssen beaufsichtigt werden, dass eine gute Leistung und Qualität erbracht wird, der Kunde muss gut betreut werden und zufrieden sein, die Lieferanten müssen wegen besserer Konditionen hofiert werden etc. Zusätzlich kennen wir unterschiedliche Marktzustände, neue Mitbewerber treten auf, man verzeichnet Zahlungsausfälle oftmals von langjährigen und treuen Kunden. In Wahrheit ist es ein Wunder, dass der Unternehmer es schafft, trotzdem motiviert zu sein, die täglichen Anforderungen anzupacken und alle Beteiligten gleichzeitig zu betreuen. Manche von Ihnen werden sagen, das macht ja das Unternehmerleben aus das ist ja genau der Kick, den wir Unternehmer benötigen. Aber ehrlich haben Sie sich nicht schon einmal danach gesehnt, dass es ruhiger wird, dass man in Ruhe über Geschäftsprozesse und die Zukunft nachdenken kann, oder dass es einfach mal läuft? Oder dass man das Gefühl hat, es läuft nicht so ganz rund wie man es gerne hätte. Das senkt aber auch die eigene Motivation und birgt eine gewisse Hilflosigkeit in sich. Wie finden wir nun die Lösung für die notwendigen Schritte? Ich glaube, der erste Schritt ist sich Hilfe zu holen und nicht zu versuchen es alleine durchzustehen. Ehrlichkeit zu sich selbst kann hier sehr befreiend sein. In einem Coaching- Kontext gibt es Möglichkeiten mittels eines Aussenstehenden durch Hinterfragen und Querdenken Lösungen aufzuzeigen. Im Gespräch ergeben sich dann Wege, die man gehen kann. Sollten alle Stricke reißen, und das Gespräch führt nicht zur Wurzel allen Übels, gibt es immer noch die Möglichkeit die Situation im Unternehmen aufzustellen. Hier sind Unternehmer oftmals überrascht ein plakatives Bild der Situation vor sich zu sehen. Es ist möglich dies selbst nach zu vollziehen und zu erkennen wo der Handlungsbedarf liegt. Zusätzlich geht es auch darum, seine eigenen Gefühle und Bedürfnisse zu gewissen Themen im Unternehmen anzusehen und dementsprechend Handlungsstrategien zu entwickeln. Das gibt die Möglichkeit als Unternehmer der eigenen Wahrheit zu folgen und daraus wieder Motivation für unser Tun zu erhalten. Daher bleiben Sie bei sich und nutzen die Möglichkeit zur Selbsthilfe mittels Coaching. Dr. Hubert Kienast Systemischer Berater & Coach News aus der Unternehmensberatung Reminder: Seminar Marketing für Ärzte! Neuer Termin: Freitag, von h (Wien 6, Kanzlei kyc) In unserem Seminar werden die Zielgruppen Ihrer zukünftigen/bestehenden Ordination näher betrachtet. Wir bilden je einen Vertreter pro Zielgruppe (sog. Persona) und geben Ihm Eigenschaften und Wesenszüge. Dann überlegen wir wo und wie Sie diese Personengruppen ansprechen können und Ihre Dienste als (Wahl-)Ordination anbieten können. Es sind noch Plätze frei! Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung unter kanzlei@kytax-consulting.at! kytax consulting newsletter 05_16 Seite 2/8

3 News aus der Unternehmensberatung Unternehmensübergabe: Verkauf von Familienbetrieben Teil 4 Bei einer Unternehmensübergabe ist die erfolgreiche Übergabe des Kundenstocks das A und O der Übergabethematik. Ohne Kunden kann kein Unternehmen funktionieren und es können keine Rechnungen bezahlt werden! Bei einem Unternehmensverkauf ist die Ausrichtung des Systems auf den neuen Eigentümer eine besonders wichtige Angelegenheit aber nicht nur für den Nachfolger, sondern auch vielmehr für den Verkäufer. Es trifft hier die Stakeholder im System, die Mitarbeiter, die Lieferanten und die Kunden, die sicher in das neue System begleitet werden müssen. Möchte der Verkäufer einen guten Verkaufspreis erzielen, so ist ihm sehr daran gelegen das System auf den neuen Eigentümer übergehen zu lassen. In diesem und den folgenden Artikel möchten wir nun den Faktor Kunden betrachten. Kunden das Herzstück eines übernommenen Unternehmens müssen definitiv gesichert auf den Nachfolger übergehen. In der Praxis erweist es sich als sehr sinnvoll, hier im Vorfeld, gemeinsam mit dem Übergeber, eine fundierte Kundenanalyse durchzuführen. Erstens weil der mit diesen Kunden erwirtschaftete Umsatz, die Basis für den Verkaufspreis darstellen kann und zweitens weil erst im Laufe der Zeit neue Kundengruppen hinzukommen können. Wir empfehlen immer eine ABC-Analyse der Kunden an Hand der jährlichen Umsatzgrößen durchzuführen. Die ABC Analyse wurde in der Betriebswirtschaft zunächst in der Materialwirtschaft eingeführt, um schlussendlich aber auch in die Umsatzbetrachtungen Niederschlag zu finden. So geht man davon aus, dass A-Kunden eine geringe Anzahl darstellen und einen hohen Ergebnisbeitrag bringen, B-Kunden eine mittlere Anzahl der Gesamtkunden und einen mittelmäßigen Ergebnisbeitrag bringen und C-Kunden zwar anzahlmäßig überlegen, aber dafür einen geringen Ergebnisbeitrag bringen. Eine Ausformung davon ist die 80/20 Regel (i.e. das Pareto-Prinzip) welche besagt, dass lediglich 20% der Kunden bereits 80% des Umsatzes bringen. 30% der Kunden bringen demnach 15% des Umsatzes (i.e. B-Kunden) und von 50% der Kundenanzahl nur 5% des Umsatzes generiert werden. Das ist allerdings nur der theoretische Ansatz die Praxis sieht anders aus. Daher ist es für den Nachfolger wichtig, nicht nur die Umsatzgrößen sondern vielmehr die Zusammensetzung des Umsatzes zu kennen. Erst dann sollte er entscheiden, ob er die Übernahme wagt oder nicht. Wenn er z.b. mit einem Großteil der Kunden nicht warm werden kann, steht das Projekt nicht unbedingt unter einem guten Stern. So sagt die Zusammenstellung des Kundenstocks viel über die Überlebenschance des Unternehmens aus. Kennt das Unternehmen z.b. nur einen großen A-Kunden, der mehrheitlich über die Größe des Umsatzes bestimmt, ist eine Übergabe dieses Kunden für den Weiterbestand essentiell. Gleichzeitig darf den Kunden nicht allzu viel Macht über den Weiterbestand des Unternehmens verliehen werden. Es ist somit eine Gratwanderung die es zu absolvieren gilt. Es ist wichtig, A- und B-Kunden von der bevorstehenden Übernahme zu informieren. Vor allem bei den A-Kunden sollte dies mit einem Antrittsbesuch von beiden, Verkäufer/Übergeber und Nachfolger durchgeführt werden. Es ist vielleicht auch eine gute Idee eine offizielle Schlüsselübergabe als Kunden- & Lieferantenevent durchzuführen. Wichtig ist immer, dass bereits hierzu schon die Mitarbeiter ins Boot geholt wurden und bei dieser Veranstaltung über die Nachfolge und die Person des Nachfolgers informiert sind. Dr. Hubert Kienast Übernehmer und Übergabeberater kytax consulting newsletter 5_16 Seite 3/8

4 Allgemeines Betrieblicher Verlustvortrag für die Pension? Bei der Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebes wird ein Verlustvortrag mit einem etwaigen Aufgabegewinn verrechnet. Ein darüber hinausgehender Verlustvortrag kann dann gegen künftige Pensionseinkünfte verrechnet werden. Die anlässlich eines Betriebes entstandenen Verluste vorangegangener Jahre können von natürlichen Personen im Rahmen eines Verlustvortrags gewinnmindernd als Sonderausgabe in den folgenden Jahren geltend gemacht werden. Der Verlust ist dabei zu 100% gegen sämtliche Einkünfte verrechenbar und kann daher auch zur Verrechnung mit zukünftigen Pensionseinkünften genutzt werden. Die Möglichkeit des Verlustvortrages besteht für Unternehmer, die im Rahmen ihres Einzelunternehmens oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft auch Verluste erlitten haben. Der Verlustvortrag stellt ein höchstpersönliches Recht dar, welches nur von demjenigen Steuerpflichtigen genutzt werden kann, der den Verlust auch erwirtschaftet hat. Ab der Veranlagung 2016 kann der Verlustabzug neben den buchführenden Steuerpflichtigen auch von Einnahmen-Ausgaben- Rechnern zeitlich unbeschränkt genutzt werden. Früher war eine Verwertung des Verlusts für Einnahmen-Ausgaben-Rechner nur möglich, wenn dieser in den vorangegangenen 3 Jahren entstanden ist. Die zeitlich unbeschränkte Verlustverwertung gilt für Verluste, die ab dem Jahr 2013 entstanden sind. Einzelunternehmen / Mitunternehmeranteil Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften stehen die Verlustvorträge dem Unternehmer bzw. den Gesellschaftern zu. Im Rahmen der Aufgabe oder Veräußerung des Betriebes wird in einem ersten Schritt der Verlustvortrag mit einem etwaigen Aufgabegewinn bzw. Veräußerungsgewinn verwertet. Ein darüber hinausgehender Verlustvortrag kann jedoch in den folgenden Jahren genutzt werden und gegen künftige Pensionseinkünfte verrechnet werden. Kapitalgesellschaften Verlustvorträge, die auf Ebene z.b. einer GmbH entstanden sind, können nicht vom Gesellschafter genutzt werden, da nur die GmbH als eigenständiges Steuersubjekt die Verlustvorträge geltend machen kann. Die GmbH kann einen Verlust der vergangenen Jahre in Höhe von 75% gegen ihre Einkünfte verrechnen. Im Falle der Liquidation der GmbH gehen jedoch noch vorhandene Verlustvorträge unter. Damit jedoch eine Verrechnung der Verlustvorträge auf Ebene des Gesellschafters gegen zukünftige Pensionseinkünfte erfolgen kann, könnte angedacht werden, eine Umwandlung gemäß Umgründungssteuergesetz vorzunehmen, wodurch die Verlustvorträge von der GmbH auf die natürliche Person übertragen werden. Ein weiterer Vorteil wäre unter Umständen, dass im Rahmen der Betriebsaufgabe steuerliche Begünstigungen, beispielsweise im Zusammenhang mit Gebäuden, in Anspruch genommen werden können. Zu beachten ist jedoch eine etwaige Ausschüttungsfiktion, die jedoch aufgrund von hohen Verlustvorträgen im Regelfall keine Auswirkungen haben sollte. Wesentlicher Nachteil der Umwandlung wäre allerdings die Ausweitung der Haftung, welche vor einer Umwandlung zu prüfen wäre. Da die Umwandlung auch noch weitere Nachteile mit sich ziehen könnte, sollte vor der Umwandlung unbedingt mit uns ein Vorteilhaftigkeitsvergleich gemacht werden. kytax consulting newsletter 5_16 Seite 4/8

5 Allgemeines Steuergünstige Verköstigung von Mitarbeitern Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Lohnsteuer befreit. Kürzlich gab es im Bereich steuergünstige Verköstigung von Mitarbeitern relevante Änderungen. Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, sind von der Einkommensteuer befreit. Unklar ist in diesem Zusammenhang, wie der Begriff am Arbeitsplatz zu verstehen ist. Bis dato wurde der Begriff eher weit ausgelegt, wodurch nicht nur Mahlzeiten, die unmittelbar im Betrieb ausgegeben wurden, von der Steuerbefreiung erfasst waren, sondern auch die Verköstigung der Arbeitnehmer außerhalb des Betriebes des Arbeitsgebers, wie etwa durch ein Gasthaus, mit dem der Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat. Nach neuerer Ansicht der Finanzverwaltung sollen freie oder verbilligte Mahlzeiten aber künftig nur mehr dann von der Steuerbefreiung erfasst werden, wenn sie im Betrieb verabreicht werden oder wenn sie von außerhalb des Betriebes zum Verbrauch in den Betrieb geliefert werden. Liegt die Kantine außerhalb des Betriebsgeländes oder erfolgt die Verköstigung durch ein Gasthaus in dessen eigenen Räumlichkeiten, soll es zu einem Verlust der Steuerfreiheit kommen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) ist in einer jüngst ergangenen Erkenntnis dieser engen Ansicht der Finanzverwaltung aber nicht gefolgt. Gegen diese Entscheidung wurde Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich der VwGH der großzügigeren Rechtsansicht des BFG anschließt. Gutscheine für Mahlzeiten Alternativ können dem Arbeitnehmer auch Gutscheine für Mahlzeiten gewährt werden (sog. Menügutscheine ). Diese sind bis zu einem Wert von 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei, sofern die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Seit dem ist es dabei nicht mehr erforderlich, dass sich die Gaststätte, bei welcher der Gutschein eingelöst wird, in der Nähe des Arbeitsplatzes befindet. Gutscheine für Lebensmittel Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden und müssen sie nicht sofort konsumiert werden, sind sie bis zu einem Betrag von 1,10 pro Arbeitstag von der Einkommensteuer befreit (sog. Lebensmittelgutscheine ). Zu beachten ist, dass die Verköstigung bzw. die Übergabe von Gutscheinen nur dann steuerfrei ist, wenn dies durch den Arbeitgeber auf freiwilliger Basis geschieht, der Dienstnehmer also keinen Rechtsanspruch darauf hat. Ein Rechtsanspruch besteht dann, wenn die Zusage im Rahmen eines Arbeitsvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder durch langjährige Übung(!) erfolgt. Eine kollektivvertragliche Vereinbarung wäre jedenfalls begünstigungsschädlich. kytax consulting newsletter 5_16 Seite 5/8

6 Vermietung und Verpachtung Eigenheimbefreiung und Grundstücksgröße Das Bundesfinanzgericht befand, dass keine größenmäßige Beschränkung eines Grundstückes im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung besteht. Es bleibt nun abzuwarten, ob sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) dem anschließt. Eine Ausnahme von der Immobilienertragsteuer bei Veräußerung privater Grundstücke besteht unter anderem dann, wenn eine Veräußerung eines Eigenheimes samt Grund und Boden stattgefunden hat, das dem Veräußerer ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird (= sog. Hauptwohnsitzbefreiung). Befreit ist das Eigenheim samt Grund und Boden. Nach Ansicht der Finanzverwaltung wird Grund und Boden insoweit in die Hauptwohnsitzbefreiung einbezogen, als dieser der Nutzung des Eigenheims als Garten oder Nebenfläche dient. Jedenfalls anzunehmen ist das bei Grundstücken mit einer Gesamtfläche bis maximal m2. Das Bundesfinanzgericht (BFG) ist in einer jüngst ergangenen Erkenntnis dieser Ansicht der Finanzverwaltung jedoch nicht gefolgt. Demnach besteht keine größenmäßige Beschränkung im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung. Es bleibt abzuwarten, ob sich der VwGH in der Revision dieser Rechtsansicht des BFG anschließt. Grunderwerbsteuer Grundstückswert-Rechner online Zur Berechnung des Grundstückswertes kann nun der Grundstückswert-Rechner auf der Homepage des Finanzministeriums benutzt werden. Der Grunderwerbsteuer unterliegen Erwerbe von Grundstücken im Inland, wobei der Erwerbsvorgang nicht nur durch Abschluss eines Kaufvertrages, sondern etwa auch durch Ersitzung oder im Rahmen einer Zwangsversteigerung erfolgen kann. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer (GrESt) dient der Wert der Gegenleistung (etwa der Kaufpreis), mindestens jedoch der Grundstückswert. Bei bestimmten Übertragungsvorgängen von landund forstwirtschaftlichen Grundstücken kommt aber nach wie vor der (niedrigere) einfache Einheitswert zur Anwendung. Werden Grundstücke, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, unentgeltlich (Gegenleistung beträgt nicht mehr als 30 % des Grundstückswertes), im Familienverband oder im Erbwege übertragen, so bildet der Grundstückswert jedenfalls die Basis für die Berechnung der GrESt. Pauschalwertmodell eine von drei Möglichkeiten Für die Ermittlung des maßgeblichen Grundstückswertes sieht der Gesetzgeber wahlweise drei Möglichkeiten vor: 1. Das pauschale Sachwertermittlungsverfahren, 2. die Wertermittlung anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels oder 3. der Nachweis des tatsächlichen Verkehrswertes des Grundstücks durch ein Immobiliensachverständigengutachten. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Berechnung nach dem Pauschalwertmodell, kann er dies nun mit Hilfe des Grundstückswert- Rechners auf machen. kytax consulting newsletter 5_16 Seite 6/8

7 Vermietung und Verpachtung Fortsetzung: Grunderwerbsteuer Grundstückswert-Rechner online Neben der Grundfläche muss im Berechnungsprogramm auch der Bodenwert pro m2 eingegeben werden. Dieser ist auf dem aktuellen Einheitswertbescheid zu finden oder kann elektronisch über Finanz-Online angefordert wer- den. Welche der drei Berechnungsmöglichkeiten zu so einem grunderwerbsteueroptimalen Übertragungsvorgang führt, muss anhand der Umstände im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Wir beraten Sie dabei gerne! Umgründung Grundstücksübertragung mit altem Einheitswert? Bei Grundstücksübertragen, die im Rahmen von Umgründungsvorgängen erfolgen, besteht noch bis ein Wahlrecht, ob die neue oder die alte Rechtslage angewendet wird. Wenn die alte Rechtslage zu einer niedrigeren Grunderwerbssteuerbelastung führt, sollte daher noch heuer eine Rechtsformplanung in Betracht gezogen werden. Seit dem ist das neue Grunderwerbsteuergesetz in Kraft. Die Bemessungsgrundlage sowie der Tarif wurden dabei neu geregelt. Entscheidend für die Höhe des Steuersatzes ist nun insbesondere, ob es sich um einen entgeltlichen, teilentgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragungsvorgang handelt. Für alle unentgeltlichen Erwerbsvorgänge kommt der sogenannte Stufentarif zur Anwendung: Danach sind für die ersten lediglich 0,5%, für die nächsten sodann 2%, und darüber hinaus 3,5% an Grunderwerbsteuer zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage bildet in diesen Fällen immer der Grundstückswert. Bei entgeltlichen Vorgängen ist der Wert der Gegenleistung die Bemessungsgrundlage und mit einem Steuersatz von 3,5% zu besteuern. Teilentgeltliche Vorgänge sind in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Vorgang aufzusplitten. Erwerbsvorgänge nach dem Umgründungssteuergesetz Im Rahmen von Erwerbsvorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz kann jedoch eine Begünstigung insofern in Anspruch genommen werden, als für die Bemessungsgrundlage stets der Grundstückswert herangezogen wird und der Steuersatz insgesamt lediglich 0,5% beträgt. Bis zum , also nach der alten Rechtslage, bildet für Übertragungsvorgänge im Zuge von Umgründungen der 2-fache Einheitswert die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage (welcher im Regelfall niedriger ist als der Grundstückswert). Der Steuersatz beträgt dabei 3,5%. Grundsätzlich kommt die alte Rechtslage mit den Einheitswerten (außer bei land- und forstwirtschaftlich gewidmeten Grundstücken) nicht mehr zu Anwendung. Bei Grundstücksübertragung, die im Rahmen von Umgründungsvorgängen gemäß dem Umgründungssteuergesetz übertragen werden, besteht jedoch noch bis ein Wahlrecht, ob die neue oder die alte Rechtslage angewendet wird. Umgründung aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll? Sofern die alte Rechtslage zu einer niedrigeren Grunderwerbsteuerbelastung aufgrund der Einheitswerte führt, sollte daher noch heuer eine Rechtsformplanung in Betracht gezogen werden. Ob eine Umgründung jedoch aus gesamtsteuerlicher Sicht überhaupt sinnvoll ist, muss anhand der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Achtung: Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken haben sich im Zuge der Steuerreform 2015/2016 keine Änderungen ergeben. Übertragungen von solchen Grundstücken wurden daher in den obigen Ausführungen nicht berücksichtigt. kytax consulting newsletter 5_16 Seite 7/8

8 Gastronomie Hotellerie und Gastronomie: Aufteilung bei 13% USt auch auf Basis des Vorjahres möglich Mit Erlass vom hat das BMF für die Aufteilung von pauschalen Entgelten bei Vorliegen von Einzelverkaufspreisen eine Erleichterung ermöglicht: Für die Aufteilung eines pauschalen Entgelts bei Vorliegen von Einzelverkaufspreisen kann vom Unternehmer alternativ auch auf die entsprechenden durchschnittlichen Einzelverkaufspreise (des Hotels bzw. bei Reisebüros oder Reiseveranstaltern aller Hotels) des vorangegangenen Veranlagungszeitraums zurückgegriffen werden. Beispiel: Im Jahr 2015 wurden pauschale Entgelte für Frühstücks- und Halbpension (Beherbergung und Verköstigung) verrechnet. Gleichzeitig wurde die Beherbergung auch ohne Verköstigung angeboten, der Einzelverkaufspreis für die Beherbergung ohne Verköstigung variierte zwischen 60 (brutto) und 90 (brutto). Bei 541 Beherbergungsleistungen ohne Verköstigung betrug der Gesamtumsatz (brutto). Durchschnittlich ergibt sich somit ein Einzelverkaufspreis für die Beherbergung von 79 (brutto). Dieser durchschnittliche Einzelverkaufspreis kann im Jahr 2016 für die Aufteilung der pauschalen Entgelte herangezogen werden. Impressum Dieser Newsletter wird ausschließlich für KlientenInnen unserer Gesellschaft, aber auch für unsere GeschäftspartnerInnen erstellt und diesen AdressatInnen kostenfrei übermittelt. Die fachliche Information ist der Verständlichkeit halber kurz gehalten und kann daher eine individuelle Beratung nicht vollständig ersetzen. Sie dient vielmehr der Vertiefung der Zusammenarbeit. Anregungen betreffend Form und Inhalt nehmen wir jederzeit gerne entgegen. Sollten Sie diese Information statt in gedruckter Form in elektronischer Form wünschen oder bereits elektronisch erhalten und eine weitere Zusendung nicht mehr wünschen, bitten wir um Ihre Mitteilung. Wir garantieren Ihnen die jederzeitige für Sie kostenfreie Beendigung der Zusendung dieser Info. Herausgeber: kytax consulting Steuerberatungs- und Unternehmensberatungs GmbH & Co KG Mariahilfer Straße 1C/XI, 1060 Wien, T: , F: , E: HG Wien, FN x, DVR Blattlinie: Informationsblatt zu betriebswirtschaftlichen und steuerlich relevanten Themen für eine umfassende Information der eigenen KlientInnen. Alle Artikel sind geschlechtsneutral gemeint und es wurde daher auf eine genderneutrale Formulierung verzichtet. kytax consulting newsletter 5_16 Seite 8/8

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