Neuerungen 2013 Handlungsbedarf in der Land- und Forstwirtschaft

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1 Neuerungen 2013 Handlungsbedarf in der Land- und Forstwirtschaft Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Wien

2 Wann ist ein Wechsel der Gewinnermittlung sinnvoll? Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Zwischen einen Einheitswert von und ist nur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder freiwillig doppelte Buchhaltung zulässig. Auch bei Einheitswert unter freiwillig möglich (Bindungswirkung: 5 Jahre) Doppelte Buchhaltung Unveränderte Grenzen: Einheitswert: Umsatz:

3 Wann ist ein Wechsel der Gewinnermittlung sinnvoll? Teilpauschalierung ist eine vereinfachte E/A- Rechnung Vollpauschalierung ist vereinfachte Buchführung Zu- und Abschläge beachten! Konsequenzen Übergangsgewinn Übergangsverlust (auf 7 Jahre verteilt steuerpflichtig!) 3

4 Wann ist ein Wechsel der Gewinnermittlung sinnvoll? Steuerliche Auswirkungen Wechsel von am Stichtag Konsequenz überwiegen Buchführung E/A Aktiva Übergangsverlust Buchführung E/A Passiva Übergangsgewinn E/A Buchführung Aktiva Übergangsgewinn E/A Buchführung Passiva Übergangsverlust Bei Wechsel von der Voll- zur Teilpauschalierung und umgekehrt ist kein Übergangsergebnis zu ermitteln! 4

5 Wann ist ein Wechsel der Gewinnermittlung sinnvoll? Beispiel: Der teilpauschalierte landwirtschaftliche Betrieb wechselt in die doppelte Buchführung, da er die Einheitswertgrenze von nachhaltig überschritten hat. Er ermittelt zum 1. Jänner 2013 folgende Zu- und Abschläge: Abschläge: Haftpflichtversicherung SVB 4/ Wassergebühr 77 + Telefon Unbezahlte Traktorreparatur Handelsdünger unbezahlt Summe Abschläge

6 Wann ist ein Wechsel der Gewinnermittlung sinnvoll? Zuschläge: 500 kg Kartoffeln kg Durumweizen l Diesel Mastschweine kg Maiskornsilage a 0, Summe Zuschläge Übergangsgewinn = Zuschläge Abschläge = Der Übergangsgewinn ist 2013 zu versteuern. (Übergangsverluste sind auf 7 Jahre zu verteilen) 6

7 Merkmale der Einnahmen-Ausgaben- Rechnung Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) Voraussetzung Keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung Keine freiwillige Buchführung (Buchführung für Grünen Bericht nicht schädlich) Zuflussprinzip (im Gegensatz zur doppelten Buchführung) Umsatzsteuer i.r.d. Pauschalierung gem. 22 UStG Einnahmen und Ausgaben brutto Anlageverzeichnis netto, diesbezügliche Vorsteuern als Betriebsausgaben (BMF Erlass vom , GZ /1-IV/6/95) Bei USt Option Wahlweise Brutto- oder Nettoverrechnung 7

8 Merkmale der Einnahmen-Ausgaben- Rechnung Folgende Bestimmungen sind beim E/A-Rechner anzuwenden: Abschreibung Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag Übertragung stiller Reserven Aufteilungspflicht für bestimmte Vorauszahlungen Gewinnermittlungszeitraum ist das Kalenderjahr! Verlustvortrag der drei vorangegangenen Jahre möglich! 8

9 Merkmale der doppelten Buchführung Doppelte Buchführung ( 4 Abs. 1 EStG) Bilanz Gewinn und Verlustrechnung Besonderheiten Grund- und Boden Abweichendes Wirtschaftsjahr möglich! Bei freiwilliger Buchführung ist USt-Pauschalierung der Regelfall 9

10 Merkmale der doppelten Buchführung Doppelte Buchführung ( 4 Abs. 1 EStG) Vorteile Periodenrichtige Gewinnermittlung Übersicht über Vermögen und Finanzierung des Betriebes Grundlage für Kostenrechnung Verlustvortrag unbegrenzt möglich 10

11 Merkmale der doppelten Buchführung Doppelte Buchführung Registerführung (Verordnung des BM f. Finanzen v über land- und forstwirtschaftliche Buchführung, BGBl. 1962/51) Grundstücksverzeichnis Anbau- und Ernteregister Viehregister Naturalienregister ( Materialbuch ) 11

12 Betriebsprüfung Nachschau Anlassfälle für Betriebsprüfung Landwirtschaftliche Betriebe: Ust-Nachschau bei Option zur Regelbesteuerung (z.b. Traktorkauf) Ungereimtheiten in der Steuererklärung Kontrollmitteilungen (Prüfungen bei Lieferanten, Kunden etc.; z. B. Landwirt liefert an einen Großkunden und Umsatz mit diesem Kunden übersteigt ) Glaubhafte Anzeigen (durch ehemalige DN, Ex-Gattin ) Internetmonitoring (z.b. Nebentätigkeiten Urlaub am Bauernhof etc.) Meldungen von AMA Meldungen von SVB LBG Österreich 12

13 Betriebsprüfung Prüfmethoden & Folgen der Prüfung Prüfmethoden EDV-unterstützt erstellte Daten müssen seit 1999 auf Datenträgern zur Verfügung gestellt werden Analyse durch Prüfsoftware Seit 2007 verschärfte Aufzeichnungspflichten (Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen und vollständige Protokollierung der Datenerfassung); Barbewegungsverordnung und Kassenrichtlinien Folgen der Betriebsprüfung für den Unternehmer Mögliche Nachzahlungen und Anspruchszinsen Sicherheitszuschläge Schätzung der Besteuerungsgrundlagen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens LBG Österreich 13

14 Betriebsprüfung Formelle Richtigkeit der Bücher & Aufzeichnungen Formell korrekt geführte Bücher und Aufzeichnungen haben die Vermutung der materiellen Richtigkeit für sich. Der Steuerpflichtige hat Rechtsanspruch darauf, dass diese Bücher und Aufzeichnungen der Abgabenerhebung zugrunde gelegt werden. Fehlen nur vereinzelte Belege, besteht zwar keine formell richtige Buchführung und damit kein materieller Richtigkeitsanspruch. Aber dies führt nicht automatisch zu einer Schätzungsbefugnis der Behörde! Der Steuerpflichtige muss jedoch die formelle Richtigkeit seiner Bücher und Aufzeichnungen trotz Lücken im Belegwesen beweisen können. 14

15 Betriebsprüfung Schätzbefugnis Eine Schätzungsbefugnis der Behörde besteht u.a.: Wenn Bücher/Aufzeichnungen überhaupt nicht geführt bzw. vorgelegt werden (z. B. Landwirt hat mit Zupachtungen einen Einheitswert von und gibt teilpauschalierte Erklärung ab und zeichnet nur seine Einnahmen auf) Bei substantiellen, formellen Mängeln der Bücher, wenn die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen ist Wenn Bücher/Aufzeichnungen überhaupt nicht vorgelegt werden Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht Die Behörde darf von ihrer Schätzungsbefugnis nur SUBSIDIÄR Gebrauch machen, wenn es keine andere Möglichkeit zur Erhebung der Steuerbemessungsgrundlage gibt. 15

16 Betriebsprüfung Prüfungszeitraum Der Prüfungszeitraum beträgt i.d.r. 1-5 Jahre Verjährungsfrist grundsätzlich 5 Jahre i.d.r. 6 Jahre Die Festsetzungsverjährungsfrist für hinterzogene Abgaben beträgt 10 Jahre LBG Österreich 16

17 Finanzstrafrecht Es wird zwischen Abgabenhinterziehung (Vorsatz!) und Abgabenbetrug (qualifizierte Abgabenhinterziehung durch Täuschung, Fälschung etc.) unterschieden. Abgabenbetrug liegt bei übersteigender Abgabenhinterziehung unter Verwendung gefälschter Unterlagen, Daten oder sonstiger Scheinhandlungen vor. Abgabenbetrug liegt ferner bei ungerechtfertigtem Vorsteuerabzug vor, wenn dadurch der Fiskus einen Schaden von > erleidet. Abgabenbetrug wird primär mit einer Freiheitsstrafe geahndet. Zusätzlich kann eine Geldstrafe verhängt werden. Die Strafdrohung orientiert sich an der Höhe des Verkürzungsbetrages LBG Österreich 17

18 Gestaltungsmöglichkeiten Möglichkeiten & Gefahren bei mehreren Betrieben Voraussetzungen: Belegmäßig überprüfbare Selbstständigkeit der Betriebe Eindeutig zuordenbare Wirtschaftsgüter sowie eigene maschinelle Grundausstattung Organisatorische Trennung Jeweils ausreichende landwirtschaftliche Kenntnisse oder Erfahrungen zur selbstständigen Bewirtschaftung Getrennter Einkauf / getrennte Vermarktung Bei Tierhaltungsbetrieben: eigene Tierbestände, getrennte Futterversorgung und Gülleentsorgung Geschäftskontakte zwischen Betriebsführern werden wie Fremdleistungen erfasst, aufgezeichnet und zeitnah abgerechnet 18

19 Gestaltungsmöglichkeiten Möglichkeiten & Gefahren bei mehreren Betrieben Getrennte Konten bei Banken Getrennte Mitgliedschaft bei Einkaufs- und Verkaufsgenossenschaften Getrennte Förderanträge bei AMA, Trennung SVB Anforderungen werden in der Praxis oft nicht erfüllt! Bei Nichtanerkennung der Finanz und mangelhaften Aufzeichnungen: Umsatz- und Gewinnschätzung!!! 19

20 Optimale Rechtsform in der Landwirtschaft Entscheidungsrelevante Kriterien: Mögliche Gewinnermittlungsart(en) Höhe des Gewinns Sozialversicherungsrechtliche Überlegungen Umsatzsteuerliche Überlegungen (Option versus Pauschalierung) Geplante Investitionen Geplante Hofübergabe Haftung Eine abschließende Beurteilung ist erst nach Vorliegen einer Planungsrechnung für die nächsten Jahre möglich 20

21 Optimale Rechtsform in der Landwirtschaft Mögliche Rechtsformen Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (Ges.b.R.) Kommanditgesellschaft (KG) Offene Gesellschaft (OG) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Mischform: GmbH & Co KG 21

22 Optimale Rechtsform in der Landwirtschaft Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (Ges.b.R.) Alle Gesellschafter haften mit ihren Gesamtvermögen für Schulden der Gesellschaft Pauschale Gewinnermittlung ist möglich Umsatzsteuerpauschalierung ist möglich Gesellschaftsvertrag empfehlenswert Eintragung ins Grundbuch nicht möglich Sozialversicherung: Beiträge werden vom Einheitswert abgeleitet; Ausnahme: große Option Beispiel: Ehegatten bewirtschaften gemeinsam vollpauschalierten, landwirtschaftlichen Betrieb. 22

23 Optimale Rechtsform in der Landwirtschaft Kommanditgesellschaft Komplementär(e) haften mit seinem (ihrem) Gesamtvermögen für Schulden der Gesellschaft; Kommanditist haftet nur mit Haftungseinlage Pauschale Gewinnermittlung ist möglich Umsatzsteuerpauschalierung ist möglich Gesellschaftsvertrag empfehlenswert Eintragung ins Grundbuch möglich KG entsteht mit Eintragung ins Firmenbuch Sozialversicherung: Beiträge für Komplementär(e) werden vom Gewinn abgeleitet; Kommanditist ist überhaupt nicht sozialversichert Offene Gesellschaft Grundsätzlich wie KG; jedoch haften Gesellschafter mit ihrem Gesamtvermögen 23

24 Optimale Rechtsform in der Landwirtschaft Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Haftung grundsätzlich auf Stammkapital ( ) beschränkt Keine pauschale Gewinnermittlung möglich doppelte Buchführung und Anhang GmbH ist Körperschaftsteuer pflichtig (25%) nochmals 25% KESt bei Ausschüttung Umsatzsteuerpauschalierung ist nicht möglich Eintragung ins Grundbuch möglich GmbH entsteht mit Eintragung im Firmenbuch Sozialversicherung: bei GmbH keine Zuständigkeit der SVB; Geschäftsführer entweder ASVG, GSVG: neuer Selbständiger 24

25 Optimale Rechtsform in der Landwirtschaft Beispiel: Ein Ehepaar bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb (derzeit) mit Einheitswert der selbstbewirtschafteten Flächen von Außerdem wird eine Schweinemast betrieben und der Zuschlag zum Einheitswert beträgt Ab 2014 wird die Schweinemast steuerlich gewerblich betrieben. Die Ehegatten gründen eine GmbH und verpachten das Stallgebäude an die GmbH. Vorteil: Vollpauschalierung für Landwirtschaft bleibt auch nach 2014 erhalten. Einheitswertzuschläge fallen weg. SV-Beiträge der vollpauschalierten Landwirtschaft werden weiterhin vom Einheitswert berechnet (oft von älteren Landwirten gewünscht) Nachteil: Entnahme des Stallgebäudes aus Landwirtschaft führt zur Aufdeckung der stillen Reserven Immo-ESt 25

26 Optimale Rechtsform in der Landwirtschaft Beispiel: Ein Weinbaubetrieb ist teilpauschaliert. Aufgrund der hervorragenden Weinqualität exportiert der Winzer seine Weine und beginnt mit den Weinen zu handeln. Aufgrund der Zukaufsentwicklung wird er bald die Zukaufsmengen von kg pro Hektar überschreiten. Damit er den Weinbaubetrieb in der Pauschalierung hält, gründet er eine Weinhandels GmbH und verkauft seine Weine in die GmbH. Er kann seine Weine mit 12% Umsatzsteuer im landwirtschaftlichen Weinbau fakturieren. Die Weine verkauft er in Folge einerseits an Letztverbraucher und andererseits an die GmbH. Im Rahmen der GmbH verkauft er an andere Unternehmer (USt 20%). Vorteilhaft ist auch die Haftungsbegrenzung in der GmbH. 26

27 Wir wünschen Ihnen viel Erfolg! 30 STANDORTE ÖSTERREICHWEIT Burgenland Eisenstadt Großpetersdorf Mattersburg Neusiedl/See Oberpullendorf Oberwart Kärnten Klagenfurt Villach Wolfsberg Niederösterreich Gänserndorf Gloggnitz Gmünd Hollabrunn Horn Korneuburg Mistelbach Neunkirchen St. Pölten Waidhofen/Thaya Wr. Neustadt Oberösterreich Linz Ried Steyr Salzburg Salzburg-Stadt Steiermark Bruck/Mur Graz Leibnitz Liezen Tirol Innsbruck Wien KLIENTEN-STRUKTUR: LBG Österreich Ein Unternehmen 30 Standorte in 8 Bundesländern Ihr persönliches Beratungs-Team in Ihrer Nähe Steuerberatung & Rechtsformwahl, Gründung, Übergabe Buchhaltung & Bilanz, Wirtschaftsprüfung, Gutachten Personalverrechnung, Sozialversicherung, Arbeitsrecht Kalkulation, Planung, Kostenrechnung, Unternehmensbewertung Business-Software-Lösungen: Beratung, Implementierung, Schulung Personen- und Kapitalgesellschaften, Familienbetriebe, Unternehmensgruppen, Freie Berufe, Einzelunternehmer, Miteigentumsgemeinschaften, Konzerntöchter, Vereine, Verbände, Franchise, Privatstiftungen, öffentliche und private Institutionen. 27

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