Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Der Deutsche Bundestag hat die Petition am abschließend beraten und beschlossen:

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1 Rudolf Lang Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung Der Deutsche Bundestag hat die Petition am abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen wurde. Begründung Der Petent setzt sich dafür ein, dass nicht allein durch den Besitz land- und forstwirtschaflicher Flächen und die nicht-erwerbsmäßige Bewirtschaftung derselben Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht in der gesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung begründet werden. Der Petent führt im Einzelnen aus, dass nach derzeitiger Rechtslage allein der Besitz forstwirtschaftlicher Flächen zur Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führe, unabhängig davon, ob entsprechende Arbeiten im Forst überhaupt ausgeführt würden oder entsprechende Beschäftigungsverhältnisse bestünden oder überhaupt irgendwelche Einnahmen oder Sacherlöse existierten. Beim Besitz landwirtschaftlicher Flächen gelte dies nur, wenn entsprechende Arbeiten ausgeführt würden, auch ohne daraus resultierende Einnahmen oder Sacherlöse. Die landwirtschaftliche Unfallversicherung unterstelle grundsätzlich aus dem Besitz land- und forstwirtschaftlicher Flächen den Bestand eines versicherungspflichtigen Unternehmens und erstelle dementsprechende Beitragsrechnungen. Anfall und Umfang von Arbeiten, deren Zweck und Ertrag spielten dabei zunächst keine Rolle. Der Grundbesitzer könne nur bei landwirtschaftlichen Flächen geltend machen, dass er diese überhaupt nicht bewirtschaftet. Dann gäbe es eine befristete Befreiung. Kleinste Arbeiten wie z. B. Abmähen wegen Verwilderung, führten aber bereits wieder zur Beitragspflicht.

2 Der Petent erkennt hier eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen gefahrgeneigten Tätigkeiten wie z. B. bei Instandhaltungen am eigenen Haus oder Garten oder auch bei der Einrichtung einer Werkstatt. Voraussetzung für die Versicherungspflicht bei eigener land- und forstwirtschaftlicher Arbeit müsste ein mehr als geringfügiges steuerpflichtiges Einkommen sein. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt hingewiesen. Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Petition gingen 75 Mitzeichnungen und 6 Diskussionsbeiträge ein. Unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sieht das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung folgendermaßen aus: Die Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfasst die Eigentümer beziehungsweise Pächter eines landwirtschaftlichen Unternehmens als Mitglied der Berufsgenossenschaft, unabhängig von der Größe der Fläche. Da diese Pflichtversicherung kraft Gesetzes besteht ( 2 Abs. 1 Nr. 5, 123 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)), ist eine Entscheidung des Eigentümers über Beitritt oder Nichtbeitritt nicht möglich. Wie der Petent richtig darlegt, erfüllt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung allein Eigentum oder Pacht von land- und forstwirtschaftlichen Flächen die Voraussetzungen eines land- beziehungsweise forstwirtschaftlichen Unternehmens im Rechtssinn, da es nur auf die objektive Nutzbarkeit ankommt. Die tatsächliche Nutzung der Flächen und die Absicht oder der Verzicht, Gewinn zu erzielen, spielen keine Rolle. Dies gilt jedoch entgegen der Auffassung des Petenten für land- und forstwirtschaftliche Flächen gleichermaßen. Dass von einem land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne der landwirtschaftlichen Unfallversicherung bei allen Tätigkeiten und Besitzverhältnissen ausgegangen wird, liegt darin begründet, dass auch bei Gärtnereien oder Waldflächen umfangreiche und unfallträchtige Arbeiten ausgeführt werden können. Auch die Verpflichtung des Eigentümers, den Baumbestand durch planmäßige Bewirtschaftung, Beseitigung von Unterholz und Schädlingsbekämpfung zu

3 schützen, rechtfertigt eine Versicherungspflicht. Alle diese Arbeiten sollen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt werden, wie mehrfach von höchstrichterlicher Rechtsprechung bestätigt wurde. Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass bei der Pflichtversicherung der landwirtschaftlichen Unternehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung davon ausgegangen wird, dass diese Personen ebenso schutzbedürftig sind wie die abhängig Beschäftigten, da sie im Gegensatz zu den gewerblichen Unternehmern vermehrt aktiv körperlich auf ihrem Besitz mitarbeiten. Auch die Einkommenssituation der landwirtschaftlichen Unternehmer lässt den Versicherungsschutz angeraten sein. Häufig werden in den land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen neben dem Besitzer und mitarbeitenden Familienangehörigen zeitweise auch weitere Personen als Helfer wie ein Arbeitnehmer ( 2 Abs. 2 SGB VII) tätig. Dies belegen die bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften eingehenden Unfallanzeigen. Der Unfallversicherungsschutz dieses Personenkreises muss sichergestellt sein und wird durch die Beiträge des Grundstückbesitzers mitfinanziert. Aus diesen Gründen sind auch kleine landwirtschaftlich genutzte Flächen in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen, ohne Differenzierung, ob im Einzelfall auf dem Grundstück schutzbedürftige Personen tätig werden. Eine individuellere Regelung mit vielen Ausnahmetatbeständen würde zu einer Schwächung des Solidarsystems führen und außerdem zu einer zusätzlichen Bürokratisierung. Diese Typisierung anstatt einer Individualisierung wirkt sich auch auf den Versicherungsschutz für die Besitzer kleiner landwirtschaftlich genutzter Flächen aus: Dabei werden Personen in ein Solidarsystem einbezogen, bei denen dieser besondere Schutz im Einzelfall vielleicht tatsächlich nicht notwendig wäre. Das Solidarsystem hat hier jedoch Vorrang. Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass der Beitragspflicht des landwirtschaftlichen Unternehmers jedoch beim Eintritt eines Arbeitsunfalls im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit umfangreiche Leistungen gegenüberstehen wie Heilbehandlungskosten, unter Umständen eine lebenslange Rentengewährung oder gegebenenfalls berufliche Rehabilitationsmaßnahmen. Diese vielfältigen und kostenintensiven Aufgaben kann nur eine staatliche Pflichtversicherung leisten, die auf dem Solidaritätsprinzip fußt.

4 Die Beiträge für die Pflichtversicherung werden auf den Berechnungsgrundlagen von Umlagesoll, Fläche, Wirtschaftswert, Flächenwert, Arbeitsbedarf, Arbeitswert oder vergleichbarem Maßstab berechnet. Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) wurden alle landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in die Pflicht genommen, ihre Beitragsmaßstäbe risikogerechter zu gestalten, ohne den Solidargedanken zu vernachlässigen. Auf der Basis wissenschaftlicher Gutachten wurde eine Ermittlung des Arbeitsaufwandes anhand von standardisierten Berechnungseinheiten entwickelt, um eine risikogerechtere Bemessung des Beitrags zu erreichen. Mit diesem Maßstab für den Arbeitsbedarf werden die unterschiedlichen Produktionsverfahren der Land- und Forstwirtschaft sowie die unterschiedlichen Formen der Tierhaltung jeweils in Risikogruppen zusammengefasst. Die in den Risikogruppen angefallenen Leistungen sollen größtenteils von den Beitragszahlern der jeweiligen Risikogruppe gezahlt werden. Damit wird der Forderung nach einer risikogerechteren Beitragsbemessung Rechnung getragen. Die Entscheidung, wie der Beitrag konkret zu bemessen ist, kann jedoch jede landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Gestaltungsfreiheit selbst festlegen. Die Erhebung von Mindest- oder Grundbeiträgen durch die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ist dadurch gerechtfertigt, dass unabhängig von der Höhe des gezahlten Beitrags der Leistungsanspruch aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach Eintritt eines Versicherungsfalls dem Umfang nach gleich ist für alle versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner. Da in der Forstwirtschaft infolge längerer Bewirtschaftungspausen gegenüber den landwirtschaftlichen Flächen ein relativ geringes Unfallrisiko besteht, wird dem auch in der Beitragsgestaltung für forstwirtschaftliche Grundstücke Rechnung getragen. Grundsätzlich werden die auf Forstflächen entstehenden Aufwendungen auch nur von den in der Risikogruppe Forst zusammengefassten Unternehmen getragen. Beispielsweise beträgt bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern der Basiswert für die Beitragsberechnung für Forst 1,6543, derjenige für Kartoffelanbau und sonstige Hackfrüchte hingegen 3,8429. Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften können gemäß 162 Abs. 1 SGB VII in ihrer Satzung außerdem bestimmen, ob unter Berücksichtigung der von den

5 Unternehmern angezeigten Versicherungsfälle Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden. Hiervon hat aber nur die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für den Gartenbau Gebrauch gemacht. Insgesamt sieht der Petitionsausschuss die Regelungen für sinnvoll an im Interesse der Versicherten für einen adäquaten Unfallschutz, aber auch im Sinne der solidarischen Erbringung der finanziellen Reserven, die für die Versicherungsfälle nötig sind. Im Sinne der Petition hat es bereits eine Modifikation gegeben dergestalt, dass für Eigentümer kleiner land- und forstwirtschaftlicher Flächen mit einer Größe bis 0,25 ha (2.500 qm) die Möglichkeit besteht, sich von der Unfallversicherung befreien zu lassen ( 5 SGB VII). Alle darüber hinausgehenden Flächen können nicht mehr als klein bezeichnet werden und ziehen eine Pflichtmitgliedschaft nach sich. Für weitergehende gesetzgeberische Änderungen vermag sich der Petitionsausschuss im Sinne der dargestellten Zusammenhänge nicht einzusetzen. Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen teilweise entsprochen wurde.

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