Die Anforderungen bezüglich der Trägerzulassung sind im 8 der AZWV festgelegt. Danach muss der Weiterbildungsträger

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1 AZWV Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung Am 1. Juli 2004 trat die Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von Fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III in Kraft. Danach fördern die Agenturen für Arbeit die berufliche Weiterbildung über Bildungsgutschein (SGB III 77) durch Unterhaltsgeld und Übernahme der Weiterbildungskosten nur noch, wenn eine Träger- und Maßnahmenzulassung vorliegt, die die gesetzlichen Qualitätsanforderungen nach 84 und 85 SGB III erfüllen. Die AZWV regelt die Einzelheiten der Zulassungen in den 8, 9 und konkretisiert die Forderungen an die Qualität der Bildungsträger und ihr Weiterbildungsangebot. Durch diese neue Verordnung soll die Qualität in der SGB IIIgeförderten Weiterbildung verbessert und mehr Markttransparenz erzielt werden. Trägerzulassung Die Anforderungen bezüglich der Trägerzulassung sind im 8 der AZWV festgelegt. Danach muss der Weiterbildungsträger die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzen durch eigene Vermittlungsbemühungen die Eingliederung von TeilnehmerInnen unterstützen über qualifiziertes Personal verfügen ein System zur Sicherung der Qualität wirksam anwenden Nach 8 Abs. 4 ist das Qualitätssicherungssystem zu dokumentieren und dessen Wirksamkeit ständig zu verbessern. Neben der gesetzlichen Verpflichtung um nachhaltige Qualitätsverbesserung bieten Qualitätssicherungssysteme zudem die Chance, Arbeitsabläufe und Organisationsstrukturen zu optimieren und die Wirtschaftlichkeit deutlich zu erhöhen. Die wirksame Anwendung des Systems zur Qualitätssicherung ist in jährlichen Abständen durch die Fachkundige Stelle zu überprüfen. Die Geltung der Trägerzulassung ist auf maximal drei Jahre befristet. Maßnahmenzulassung Voraussetzung für die Maßnahmenzulassung ist eine erfolgreiche Trägerzulassung. Die Anforderungen bezüglich der Maßnahmenzulassung sind im 9 der AZWV zu finden. Zugelassen für die Förderung sind Maßnahmen, die nachweislich zielgruppenorientiert sind eine hohe Arbeitsmarktrelevanz besitzen über inhaltliche und organisatorische Effizienz verfügen wirtschaftlich sind Durch die Fachkundige Stelle wird lediglich eine Referenzauswahl der eingereichten Maßnahmen geprüft. Nach erfolgreicher Begutachtung wird die Zulassung jedoch für alle eingereichten Maßnahmen ausgesprochen. Die Geltung der Maßnahmenzulassung ist auf maximal drei Jahre befristet. Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 03/2006 1/39

2 Anforderungen der AZWV und deren Umsetzung (Trägerzulassung) 7 Antrag des Trägers auf Zulassung für die Förderung Text Absatz 1 (1) Die Zulassung des Trägers für die Förderung ist unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei einer anerkannten Zertifizierungsstelle zu beantragen. Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung nur für einen bestimmten Wirtschafts- und Bildungsbereich, das gesamte Bundesgebiet oder nur für einen regional begrenzten Raum beantragt wird. (2) Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des 84 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind. Soweit bereits eine Zulassung bei einer anderen Zertifizierungsstelle beantragt worden ist, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller dies und die Entscheidung der Zertifizierungsstelle auch dann mitzuteilen, wenn der Antrag auf Zulassung sich auf einen anderen Wirtschaftsund Bildungsbereich oder auf einen anderen regional begrenzten Raum bezogen hat. (3) Im Einvernehmen mit der Zertifizierungsstelle können die erforderlichen Angaben auch in einem Selbstreport über den Träger und die Maßnahmen zusammengefasst werden. (4) Der Zertifizierungsstelle sind wesentliche Änderungen, die Auswirkungen auf die Trägerzulassung haben können, insbesondere der finanziellen und fachlichen Leistungsfähigkeit und der Anwendung des Systems der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung unverzüglich anzuzeigen. Der Träger hat hierbei darzulegen, dass die in 84 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie die in 8 genannten Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/2006 2/39

3 7 Absatz (1) (3) Antrag des Trägers zur Zulassung Angaben bei Bildungsträgergesellschaften zu: Zulassungsbereiche (regional, inhaltlich) : Festlegung der Region der Zulassung (regionales Betätigungsfeld) Festlegung der Wirtschaftsund Bildungsbereiche (gewerblich technisch kaufmännisch unternehmensbezogene Dienstleistungen personenbezogene und soziale Dienstleistungen) Angabe der Trägerstruktur (ein oder mehrere Standorte, juristische Einheiten mit Mitarbeiterzahlen) Basisdaten AZWV 776D1 Basisdaten AZWV bei nicht zertifiziertem QMS (z.b. LQW2, EFQM) wenn vorhanden, Testat, Selbstreport bei bereits zertifiziertem QMS durch Fremdzertifizierer Zertifikat, Bericht letzte Begutachtung Transparenz in der Antragstellung Vereinfachung der Umsetzung des gesetzlichen Verfahren Vereinfachte Anerkennung der Voraussetzung Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/2006 3/39

4 7 Absatz (4) Anzeige wesentliche Änderungen sowohl bezüglich des Trägers als auch der Maßnahmen Verpflichtung durch Auftragserteilung AGB s DQS 5.3 Mitteilungen über Änderungen Formblatt Änderungsmeldung 776D1_F-Aenderungsmitteilung- AZWV.doc als Download auf Nachweis der Aktualität Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/2006 4/39

5 8 Anforderungen an den Träger Text Absatz 1 (1) Leistungsfähigkeit des Trägers nach 84 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch setzt insbesondere voraus, dass seine finanzielle und fachliche Leistungsfähigkeit gewährleistet ist und keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen darlegen. Zu ihrer Beurteilung hat der Träger folgende Angaben zu machen: 1. bei natürlichen Personen Angaben zu Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähiger Anschrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus Weiterbildung angeboten werden soll, sowie bei juristischen Personen und Personengesellschaften zu Namen, Geburtsdatum, Geburtsort der Vertreterinnen oder der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus Weiterbildung angeboten werden soll; soweit eine Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister erfolgt ist, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen, 2. eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten über Vorstrafen, anhängige Strafverfahren, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, Gewerbeuntersagungen innerhalb der letzten fünf Jahre oder eine entsprechende Erklärung dieser Personen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während dieser Zeit überwiegend im Ausland hatten, 3. eine Übersicht über das aktuelle Angebot an Bildungsmaßnahmen der Antragstellerin oder des Antragstellers; sollen Maßnahmen durchgeführt werden, die auf Berufsabschlüsse in anerkannten Ausbildungsberufen oder bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufen vorbereiten, ist eine Bestätigung der zuständigen Stelle oder der zuständigen Aufsichtsbehörde über die Eignung der Ausbildungsstätte vorzulegen, 4. zur Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume, 5. zur Eignungsfeststellung, 6. zur Beratung vor und während der Durchführung, 7. zu den Methoden und den Materialien bei der Vermittlung von Kenntnissen, 8. zu den vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern und 9. zum verwendeten Werbematerial. Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/2006 5/39

6 8 Absatz (1) Beurteilung der Leistungsfähigkeit Angaben bei Bildungsträgergesellschaften zu: Namen Vertreter nach Gesetz mit Geburtsdaten Satzung/Gesellschaftsvertrag Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen Eintrag in das Vereins- oder Handelsregister (Auszug) Juristische Verfahren oder Auflagen Angaben zum Träger ggf. Satzung Organisationsdarstellung Festlegung der Verantwortlichkeiten (Unterschriften-, Stellvertreterregelung) oder oder Auszug aus Handelsregister, Vereinsregister Gewerbeanmeldung Formlose Auflistung Organisationsdiagramm Angaben zum Vertreter nach Gesetz Sicherheit über Geschäftskontinuität Erklärung bei Bildungsträgergesellschaften (innerhalb der letzten fünf Jahre) zu: Vorstrafen anhängenden Strafverfahren staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren Gewerbeuntersagung Erklärung, wenn Person im Ausland war oder Unbedenklichkeitsbescheinigung 776D1-E- Unbedenklichkeitsbescheinigung als Download bei kleines Führungszeugnis Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/2006 6/39

7 8 Absatz (1) Beurteilung der Leistungsfähigkeit Übersicht: aktuelles Angebot an Bildungsmaßnahmen im Werbematerial, Internet usw. Übersicht Bildungsmaßnahmen Regelung zur Aktualität des Werbematerials Liste der Bildungsmaßnahmen über Bildungsgutscheine Informationen über Geschäftstätigkeit ggf. Bescheinigung zuständige Aufsichtsbehörde über Eignung der Ausbildungsstätte vorliegende Bescheinigungen zur Eignung ggf. Bescheinigung zuständige Aufsichtsbehörde über Eignung der Ausbildungsstätte Informationen über Geschäftstätigkeit Angaben zu: Nachweise der Überprüfung Sicherstellung der räumlichen Eignung Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume Allgemeine Beschreibung der kapazitiven Möglichkeiten der Arbeits- und Lernumgebungen unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Ergonomie Besichtigung der Räume Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/2006 7/39

8 8 Absatz (1) Beurteilung der Leistungsfähigkeit Angaben zu: Nachweis über Sicherstellung der Teilnehmereignung Eignungsfeststellung Beschreibung eines Prozesses zur Eignungsfeststellung der Teilnehmer Prüfung der individuellen Teilnehmervoraussetzungen inkl. Zugangsvoraussetzung Erfolgssicherung Aussagen zur Bewertung der Eignungsfeststellung ggf. Beschreibung eines Prozesses Angaben zu: Nachweis über Erfolgssicherung Beratung vor und während der Durchführung. Aussagen zur Beratung der Teilnehmer, ggf. Beschreibung eines Prozesses Lern- und Bildungsberatung Kundenorientierung Angaben zu: Methoden und Materialien bei der Vermittlung von Kenntnissen Allgemeine Beschreibung der verwendeten Methoden und Materialien Sicherstellung differenzierter Lehr- und Lernmethoden Sicherung kundenorientierter Didaktik und Methoden Sicherstellung individueller Lernmethoden Angaben zu: vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmern Aussagen zum Abschluss vertraglicher Vereinbarung mit den Teilnehmern klare und kundenfreundliche Regelungen zur Bildungsdienstleistung (Zugang, Intervention usw.) Klare und kundenfreundliche Festlegung in der Kundenbeziehung Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/2006 8/39

9 8 Absatz (1) Beurteilung der Leistungsfähigkeit Angaben zu: verwendetem Werbematerial Dokumentenliste Aussagen zum Vorgehen bei der Erstellung von Werbematerialien oder Informationsmaterial kunden-/teilnehmerorientierte Informationen zu Bildungsangeboten mittels angemessener Medien Transparenz, Förderung von Entscheidungsfindung Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/2006 9/39

10 8 Anforderungen an den Träger Text Absatz 2 (2) Die Fähigkeit des Trägers, die Eingliederung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach 84 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu unterstützen, setzt voraus, dass er bei der Entwicklung seiner Angebote Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes berücksichtigt und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei der Vermittlung in Arbeit unterstützt. Zur Beurteilung und Feststellung muss der Antrag insbesondere Angaben enthalten 1. zur Zusammenarbeit mit Betrieben und Berufsverbänden, 2. zur Teilnahme an Arbeitsmarktkonferenzen, 3. zur Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit, 4. zum Erfassen und zur Auswertung aktueller arbeitsmarktrelevanter Daten, 5. zu dem für diese Teilaufgabe eingesetzten fachlich qualifizierten Personal, 6. zur Vereinbarung von Unternehmenszielen über die Vermittlung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, 7. zu den arbeitsmarktlichen Ergebnissen bei bereits abgeschlossenen Maßnahmen, insbesondere zur Eingliederung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern und zu den Bemühungen zur Vermittlung und 8. zu Bewertungen von abgeschlossenen Maßnahmen durch Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Betriebe im Hinblick auf arbeitsmarktliche Verwertbarkeit. Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/ /39

11 8 Absatz (2) Beurteilung der Vermittlungsbemühungen Voraussetzungen: hohe Vermittlungs- und Erfolgsquote arbeitsmarktorientiertes Kursangebot Unterstützung der Teilnehmer bei der Vermittlung in Arbeit Beschreibung eines Prozesses zur Entwicklung von Maßnahmen Aussagen zum Vorgehen bei der Ermittlung der Arbeitsmarktrelevanz Aussagen zur Evaluation von Maßnahmen Aussagen zur Unterstützung der Teilnehmer, ggf. Beschreibung eines Prozesses zur Arbeitsvermittlung Marketingaktivitäten, Marktorientierung Maßnahmenakquise Bedarfsanalysen Arbeitsmarkt Maßnahmen-Entwicklung und Evaluation Teilnehmer-Vermittlung (Profiling, Matching, Praktikumsnetzwerke, Betriebskontakte etc.) Teilnehmer-Begleitung Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/ /39

12 8 Absatz (2) Beurteilung der Vermittlungsbemühungen Angaben zu Erfolgssicherung Zusammenarbeit mit Betrieben und Berufsverbänden Teilnahme an Arbeitsmarktkonferenzen Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit Erfassung aktueller arbeitsmarktrelevanter Daten Aussagen zur Identifizierung der Kunden Aussagen zur externen Kommunikation Aussagen zur Erfassung Kundenanforderungen Aussagen zur Kundenzufriedenheit Aussagen zur Erfassung arbeitsmarktlicher Daten Zusammenarbeit mit Betrieben und Berufsverbänden Teilnahme an Arbeitsmarktkonferenzen Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit Erfassung aktueller arbeitsmarktrelevanter Daten Nachhaltige Markt- und Kundenorientierung Sicherung der Zukunft Angaben zu für diese Teilaufgabe fachlich qualifiziertes Personal Aussagen zu personellen Ressourcen Aussagen zur Personalentwicklung Kompetenzen der Mitarbeiter, Honorarkräfte Personalentwicklung Nachhaltigkeit der Umsetzung von Vermittlung Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/ /39

13 8 Absatz (2) Beurteilung der Vermittlungsbemühungen Angaben zu Nachweise zur Herstellung von Prozesssicherheit Vereinbarung von Unternehmenszielen über die Vermittlung von Teilnehmern Aussagen zur Verpflichtung der Leitung Aussagen zur Qualitätspolitik Aussagen zu Qualitätszielen Qualitätspolitik abgeleitete Ziele in Prozessen Review Unternehmensplanung Zielorientierung auf Vermittlungsergebnisse Angaben zu: Nachweise zum/zur Erfolgsnachweise arbeitsmarktlichen Ergebnissen bei bereits abgeschlossenen Maßnahmen Aussagen zur Überwachung und abschließender Validierung von Maßnahme-Daten (Integrationsquote) Verbesserungsprozess Marktorientierung Kundenzufriedenheit Input für systematische Verbesserung Werbung Nachhaltige Marktorientierung Maßnahmevalidierung Allgemeine Datenanalyse Angaben zu: Nachweise zum/zur Erfolgsnachweise Bewertung von abgeschlossenen Maßnahmen durch Teilnehmer und Betriebe Aussagen zur Kundenzufriedenheit (insbesondere TN und Betriebe) Aussagen zur Verwendung der ermittelten Daten Befragung von Praktikumsbetrieben Abschlussfeedback Teilnehmer nach Praktikum Input für systematische Verbesserung Nachhaltige Marktorientierung Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/ /39

14 8 Anforderungen an den Träger Text Absatz 3 (3) Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrkräfte müssen nach 84 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sein, eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten zu lassen. Der Antrag muss insbesondere Angaben enthalten zu 1. der allgemeinen fachlichen und pädagogischen Eignung sowie der Berufserfahrung der Beratungs- und Lehrkräfte; Lebensläufe, die genaue Angaben über die Person, die Ausbildung und den beruflichen Werdegang enthalten, sind beizufügen, 2. praktischen Erfahrungen im Fachgebiet, 3. methodisch-didaktischen Qualifikationen, 4. Erfahrungen in der Erwachsenenbildung, 5. regelmäßigen fachlichen und pädagogischen Weiterbildungen der Lehrkräfte und 6. Teilnehmerbefragungen zu den Lehrkräften. Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/ /39

15 8 Absatz (3) Beurteilung der Fort- und Weiterbildung der Leiter und Lehrkräfte Angaben zu: Anforderungen an den Leiter und die Beratungs- und Lehrkräfte: fachliche und pädagogische Eignung sowie Berufserfahrung (genaue Angaben zur Person, Ausbildung, beruflicher Werdegang) praktische Erfahrung im Fachgebiet methodisch-didaktische Qualifikationen Erfahrung in der Erwachsenenbildung Regelmäßige fachliche und pädagogische Weiterbildung der Lehrkräfte Aussagen zu Qualifikationsund Kompetenzanforderungen Aussagen zum Personalmanagement Aussagen zur Personalentwicklung Regelungen zur Zusammenarbeit mit externen Honorarkräften Aussagen über Effektivität von Schulungen Nachweise zum/zur Personalmanagement Personalentwicklung Schulung Dozentenentwicklung und bewertung Sicherung, Aufrechterhaltung und Wieterentwicklung der Qualität von Ausbildung Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/ /39

16 8 Absatz (3) Beurteilung der Fort- und Weiterbildung der Leiter und Lehrkräfte Angaben zu: Qualitätssicherung und verbesserung Teilnehmerbefragungen über die Zufriedenheit mit den Lehrkräften Aussagen zur Validierung, Überwachung und Messung der Kundenzufriedenheit Aussagen über Rückkopplung und kontinuierliche Verbesserung Kundenzufriedenheit Bewertung Personal Kommunikation Maßnahmen-Evaluation kontinuierliche Verbesserung Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/ /39

17 8 Anforderungen an den Träger Text Absatz 4 (4) Ein System zur Sicherung der Qualität nach 84 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch liegt vor, wenn ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes systematisches Instrument zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung dokumentiert, wirksam angewendet und dessen Wirksamkeit ständig verbessert wird. Der Antrag muss insbesondere eine Dokumentation enthalten zu 1. einem kundenorientierten Leitbild, 2. der Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Entwicklungen bei Konzeption und Durchführung von Bildungsmaßnahmen, 3. der Art und Weise der Festlegung von Unternehmenszielen sowie Lehr- und Lernzielen, Methoden einschließlich der Methoden der Bewertung des Eingliederungserfolgs, 4. den Methoden zur Förderung der individuellen Lernprozesse, 5. einer regelmäßigen Evaluierung der angebotenen Maßnahmen mittels anerkannter Methoden, 6. der Unternehmensorganisation und -führung, 7. der Durchführung von eigenen Prüfungen zur Funktionsweise des Unternehmens, 8. der Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit externen Fachkräften zur Qualitätsentwicklung und 9. den Zielvereinbarungen, der Messung des Grads der Zielerreichung und der Steuerung fortlaufender Optimierungsprozesse auf der Grundlage erhobener Kennzahlen oder Indikatoren. Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/ /39

18 8 Absatz (4) Beurteilung des Qualitätsmanagementsystems Ein systematisches Instrument zur Qualitätsentwicklung und sicherung, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht dokumentiert ist wirksam angewendet wird dessen Wirksamkeit ständig verbessert wird Aussagen zur Dokumentenlenkung Aussagen zur Anwendung des QMS Aussagen zur ständigen Verbesserung ggf. Beschreibung eines Prozesses KVP Einführung und Anwendung QMS interne Kommunikation kontinuierliche Verbesserung moderne, anforderungsorientierte Bildungsprodukte kundenorientierten Leitbild kundenorientierten Leitbild Strategie, Politik, Ziele Kundenorientierung Sicherstellung der systematischen Kundenorientierung Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/ /39

19 8 Absatz (4) Beurteilung des Qualitätsmanagementsystems Angaben zu Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Entwicklungen bei Konzeption und Durchführung von Bildungsmaßnahmen Beschreibung eines Prozesses zur Entwicklung von Maßnahmen Aussagen zum Vorgehen bei der Ermittlung der Arbeitsmarktrelevanz Aussagen zur Evaluation von Maßnahmen Qualitätspolitik und abgeleitete Ziele im Prozess Entwicklung Maßnahmeentwicklung und durchführung Teilnehmerbegleitung Marktorientierung interne und externe Kommunikation Sicherstellung arbeitsmarktrelevanter Bildungsdienstleistungen und maßnahmen Aussagen zur ständigen Verbesserung ggf. Beschreibung eines Prozesses KVP Kundenzufriedenheit Vermittlung in Arbeit Datenanalyse, Controlling kontinuierliche Verbesserung Angaben zu Art und Weise der Festlegung von Unternehmenszielen Lehr- und Lernziele Methoden einschließlich der Methoden der Bewertung des Eingliederungserfolges Beschreibung eines Prozesses zur Festlegung von Unternehmenszielen Aussagen zur Festlegung von Methoden zur Zielbewertung Aussagen zur Festlegung von Lehr- und Lernzielen Qualitätspolitik und abgeleitete Ziele in allen Prozessen Zielfestlegungen bezüglich Lernund Lehrzielen Managementbewertung der Ziele kontinuierliche Verbesserung Methoden des Controllings zielorientierte und durch den Arbeitsmarkt gerichtete Bildungsmaßnahmen Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/ /39

20 8 Absatz (4) Beurteilung des Qualitätsmanagementsystems Angaben zu Methoden zur Förderung der individuellen Lernprozesse Regelmäßiger Evaluation der angebotenen Maßnahmen mittels anerkannter Methoden Aussagen zur Festlegung von Methoden zur Förderung individueller Lernprozesse Aussagen zur Evaluation der Maßnahmen und Methoden zur Evaluation Aussagen zum kontinuierlichen Verbesserung bezüglich Methoden Qualitätspolitik und abgeleitete Ziele im Prozess Maßnahmedurchführung Managementbewertung der Ziele kontinuierliche Verbesserung Kundenzufriedenheit Datenanalyse, Controllings erfolgreiche und verbesserte Bildungsmaßnahmen Aussagen zur Maßnahme- Durchführung Aussagen zur Teilnehmer- Begleitung Aussagen zur Evaluation der Kundenzufriedenheit Aussagen zu Korrektur und Vorbeugemaßnahmen Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/ /39

21 8 Absatz (4) Beurteilung des Qualitätsmanagementsystems Aussagen zur Unternehmensorganisation und Führung Aussagen zur Unternehmensstruktur und Führung Aussagen zur Organisation und Verantwortlichkeiten Aussagen zu den ermittelten Prozessen Organisationsdiagramm Prozesslandschaft Festlegung von Verantwortlichkeiten, Stellvertreterregelungen Qualitätspolitik und abgeleitete, heruntergebrochene Ziele in Prozessen qualitätsorientierte Unternehmensführung Managementbewertung der Ziele kontinuierliche Verbesserung Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/ /39

22 8 Absatz (4) Beurteilung des Qualitätsmanagementsystems Angaben zur Durchführung von eigenen Prüfungen zur Funktionsweise des Unternehmens Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit externen Fachkräften zur Qualitätsentwicklung Beschreibung eines Prozesses zur Durchführung von eigenen Prüfungen zur Funktionsweise Aussagen zur Bewertung der Prüfung Aussagen zu Korrektur und Vorbeugemaßnahmen Ziele in Prozessen Managementbewertung der Ziele kontinuierliche Verbesserung Durchführung von eigenen Prüfungen zur Funktionsweise des Unternehmens und Ergebnisse externe Kommunikation systematischer und kontinuierlicher Verbesserungsprozess in Unternehmen in Kooperation mit externen Partnern Aussagen zur kontinuierlichen Verbesserung Aussagen zur Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit externen Fachkräften Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/ /39

23 8 Absatz (4) Beurteilung des Qualitätsmanagementsystems Angaben zu Zielvereinbarungen Messung des Zielerreichungsgrades Steuerung der fortlaufenden Optimierungsprozesse auf Grundlage erhobener Kennzahlen oder Indikatoren Beschreibung eines Prozesses zur Festlegung von Unternehmenszielen Aussagen zur Festlegung von Methoden zur Zielbewertung Aussagen zur Zielkaskadierung auf alle Ebenen Zielvereinbarungen Managementbewertung der Ziele Durchführung von eigenen Prüfungen zur Funktionsweise kontinuierliche Verbesserung Datenanalyse, Controlling umgesetzte Kundenorientierung und Startpunkte für Bildungscontrolling Aussagen zu Korrektur und Vorbeugemaßnahmen Aussagen zur kontinuierlichen Verbesserung Aussagen zur Durchführung von eigenen Prüfungen zur Funktionsweise des Unternehmens Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/ /39

24 Anforderungen der AZWV und deren Umsetzung (Maßnahmezulassung) 9 Anforderungen an Maßnahmen Text Absatz 1 (1) Das Vorliegen der maßnahmebezogenen Voraussetzungen nach 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch setzt voraus, dass bezogen auf alle Maßnahmen, für die der Träger eine Zulassung für die Förderung beantragt, 1. die Lehrgangsziele, Dauer und Inhalte jeweils auf die Lernvoraussetzungen der erwarteten Zielgruppe und das Bildungsziel hin konzipiert und die räumliche, personelle und technische Ausstattung die Umsetzung der Lernziele gewährleistet sind sowie durch Vertragsabschluss mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts-, Kündigungsrechte und Ferienregelungen vereinbart werden, 2. die Maßnahmen in arbeitsmarktrelevante und regionale Entwicklungen eingebunden sind, so dass eine Eingliederung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erreicht werden kann, 3. die Lehrorganisation auf einen möglichst erfolgreichen Abschluss aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer hinwirkt, 4. die Maßnahmen auf einen geregelten, einen anderen oder auf einen Teil eines Abschlusses vorbereiten, 5. ein Zeugnis über den erreichten Abschluss und den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs erteilt wird, 6. die Kostensätze den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und sachgerecht ermittelt werden sowie unter Berücksichtigung der für das jeweilige Bildungsziel von der Bundesagentur für Arbeit jährlich ermittelten durchschnittlichen Kostensätze angemessen sind. 7. im erforderlichen Umfang notwendige praktische Lernphasen integriert werden. Der Träger hat das Vorliegen aller Voraussetzungen nach Satz 1 in seinem Antrag in Bezug auf alle Maßnahmen, für die er die Zulassung beantragt, darzulegen. Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/ /39

25 9 Absatz (1) bezogen auf alle Maßnahmen, für die der Träger eine Zulassung für die Förderung beantragt: die Lehrgangsziele, Dauer und Inhalte jeweils auf die Lernvoraussetzungen der erwarteten Zielgruppe und das Bildungsziel hin konzipiert sind und Verweis auf Methoden und Materialien bei der Vermittlung von Kenntnissen 8 Abs. (1) arbeitsmarktorientiertes Kursangebot 8 Abs. (2) Berücksichtigung arbeitsmarktrelevanter Entwicklungen 8 Abs. (4) Lehr- und Lernziele 8 Abs. (4) Beachtung von Prozessergebnissen, die hier relevant sind - Bedarfsanalysen - Marketing - Entwicklung - Evaluation - Vermittlung TN - Begleitung TN Verlässlichkeit / Zuverlässigkeit Übereinstimmung von Infomaterial und Realität Erfolg und Ermutigung für TN Glaubwürdigkeit Imagegewinn Methoden zur Förderung der individuellen Lernprozesse 8 Abs. (4) Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/ /39

26 9 Absatz (1) die räumliche, personelle und technische Ausstattung die Umsetzung der Lernziele gewährleistet sind Verweis auf Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume 8 Abs. (1) Methoden und den Materialien bei der Vermittlung von Kenntnissen 8 Abs. (1) für diese Teilaufgabe fachlich qualifiziertes Personal 8 Abs. (3) Beachtung von relevanten Prozessergebnissen (Wirksamkeit) während der Trägerzulassung Überprüfung der Arbeits- und Lernumgebungen unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Ergonomie (Bezugnahme auf TN- Feedback) während der Trägerzulassung Qualifikationen für Maßnahmeinhalte (Bezugnahme auf TN- Feedback) während der Trägerzulassung Sicherstellung des Maßnahmeerfolgs Erhöhung des Zielerreichungsgrads Glaubwürdigkeit Imagegewinn Beachtung von bisherigen Dozentenbewertungen während der Trägerzulassung Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/ /39

27 9 Absatz (1) sowie durch Vertragsabschluss mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts-, Kündigungsrechte und Ferienregelungen vereinbart werden. Verweis auf vertragliche Vereinbarungen mit den Teilnehmer 8 Abs. (1) Beachtung von relevanten Prozessergebnissen (Wirksamkeit) während der Trägerzulassung klare und kundenfreundliche Regelungen zur Bildungsdienstleistung (Zugang, Intervention usw.) / ggf. Spezifikationen für verschiedene Maßnahmen während der Trägerzulassung Verlässlichkeit / Zuverlässigkeit Übereinstimmung von Infomaterial und Realität Erfolg und Ermutigung für TN Glaubwürdigkeit Imagegewinn die Maßnahmen in arbeitsmarktrelevante und regionale Entwicklungen eingebunden sind, so dass eine Eingliederung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erreicht werden kann. Verweis auf Berücksichtigung arbeitsmarktrelevanter Entwicklungen 8 Abs. (4) Kundenorientiertes Leitbild 8 Abs. (4) Eingliederung von TeilnehmerInnen 8 Abs. (2) Beachtung von relevanten Prozessergebnissen (Wirksamkeit) während der Trägerzulassung - Bedarfsanalysen - Marketing - Entwicklung - Evaluation Verlässlichkeit / Zuverlässigkeit Übereinstimmung von Infomaterial und Realität Erfolg und Ermutigung für TN Sicherstellung von nachhaltigem Maßnahmeerfolg - Vermittlung TN Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/ /39

28 9 Absatz (1) die Lehrorganisation auf einen möglichst erfolgreichen Abschluss aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer hinwirkt die Maßnahmen auf einen geregelten, einen anderen oder auf einen Teil eines Abschlusses vorbereiten Verweis auf Methoden und Materialien bei der Vermittlung von Kenntnissen 8 Abs. (1) Lehr- und Lernziele 8 Abs. (4) Methoden zur Förderung der individuellen Lernprozesse 8 Abs. (4) Beachtung von relevanten Prozessergebnissen (Wirksamkeit) während der Trägerzulassung Maßnahmeevaluation und ergebnisnutzung während der Trägerzulassung TN-Evaluation und ergebnisnutzung während der Trägerzulassung Sicherstellung von nachhaltigem Maßnahmeerfolg Übereinstimmung von Infomaterial und Realität Glaubwürdigkeit Sicherung von Anschlussqualifikation Maßnahmebezogene Lernerfolgskontrollen (vorgegebene / trägerbezogene) während der Trägerzulassung Ggf. Modulversionen Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/ /39

29 9 Absatz (1) ein Zeugnis über den erreichten Abschluss und den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs erteilt wird Verweis auf vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmern 8 Abs. (1) Beachtung von relevanten Prozessergebnissen (Wirksamkeit) während der Trägerzulassung Sicherstellung von nachhaltigem Maßnahmeerfolg Übereinstimmung von Infomaterial und Realität qualifiziertem Feedback an TN (Individuelle Lernstandsbewertung, Zwischenprüfungen, Teilnahmebescheinigungen, Zertifikate, Zeugnisse etc. ) während der Trägerzulassung Glaubwürdigkeit Sicherung von Anschlussqualifikation Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/ /39

30 9 Absatz (1) die Kostensätze den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und sachgerecht ermittelt werden sowie unter Berücksichtigung der für das jeweilige Bildungsziel von der Bundesagentur für Arbeit jährlich ermittelten durchschnittlichen Kostensätze angemessen sind Verweis auf Vereinbarung von Unternehmenszielen 8 Abs. (2) Erfassung arbeitsmarktrelevanten. Daten 8 Abs. (2) arbeitsmarktliche Ergebnisse bei abgeschlossenen Maßnahmen 8 Abs. (2) Beachtung von relevanten Prozessergebnissen (Wirksamkeit) während der Trägerzulassung Maßnahmebezogene Wirtschaftlichkeitsprüfung mit Kennzahlen während der Trägerzulassung Steuerungsgeeignetes Controllingsystem während der Trägerzulassung Sicherstellung wirtschaftlichen Erfolgs Sicherstellung von Wirtschaftlichkeit für Kunden Sicherstellung von Arbeitsplätzen Durchführung von eigenen Prüfungen 8 Abs. (4) "Angemessenheit" von BA ermittelten Kostensätzen während der Trägerzulassung Zielvereinbarungen, Kennzahlen 8 Abs. (4) Kongruenz von Leitbild, Qualitätspolitik und Wirtschaftlichkeit während der Trägerzulassung Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/ /39

31 9 Absatz (1) die Dauer der Maßnahme auf den notwendigen Umfang begrenzt wird im erforderlichen Umfang notwendige praktische Lernphasen integriert werden Verweis auf Methoden und Materialien bei der Vermittlung von Kenntnissen 8 Abs. (1) Beachtung von relevanten Prozessergebnissen (Wirksamkeit) während der Trägerzulassung maßnahmegeeigneten Praktika während der Trägerzulassung Sicherstellung von Vermittlungsfähigkeit Erhöhung der Vermittlungsquote Sicherstellung von nachhaltigem Maßnahmeerfolg geeigneter Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Praktika während der Trägerzulassung Praktikumsevaluationen mit allen Beteiligten (TN, Betrieb, Träger, ggf. Auftragskunde) während der Trägerzulassung Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/ /39

32 9 Anforderungen an Maßnahmen Text Absatz 2 (2) Die Zertifizierungsstelle prüft auf Antrag des Bildungsträgers eine durch sie bestimmte Referenz-Auswahl von Bildungsmaßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Maßnahmen des Trägers stehen, für die er die Zulassung beantragt. Die Zulassung aller Maßnahmen setzt voraus, dass die in 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen in Bezug auf die geprüften Maßnahmen erfüllt sind. Für nach erfolgter Zulassung angebotene weitere Maßnahmen des Trägers ist das Zulassungsverfahren in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 neu zu eröffnen; dies gilt nicht für Wiederholungsmaßnahmen. Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/ /39

33 9 Absatz (2) Prüfung Referenz-Auswahl von Bildungsmaßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Maßnahmen des Trägers stehen, für die er die Zulassung durch FKS beantragt bei erneutem Einreichen erfolgt ein neues Verfahren Verweis auf Einzureichende Unterlagen über 776D3_A-Einreichung- Dokumente- Massnahmenzulassung- AZWV.doc Einreichung aller Unterlagen für ausgewählte Referenzauswahl unter 30 Maßnahmen ergibt als Referenzauswahl 20% der eingereichten Maßnahmen mehr als 30 Maßnahmen ergibt als Referenzauswahl Wurzel der eingereichten Maßnahmen Einreichung Maßnahmen über 776D1_J-Meldung-Massnahmen- AZWV.doc (Download im Internet) Einreichung erforderliche Unterlagen 776D3_A-Einreichung- Dokumente- Massnahmenzulassung-AZWV.doc (Download im Internet) Beachtung von relevanten Prozessergebnissen (Wirksamkeit) während der Trägerzulassung - Bedarfsanalysen - Marketing Verlässlichkeit / Zuverlässigkeit Übereinstimmung von Infomaterial und Realität Erfolg und Ermutigung für TN Glaubwürdigkeit Imagegewinn Sicherstellung von nachhaltigem Maßnahmeerfolg - Entwicklung (Methoden, Didaktik) - Evaluation (Zielerreichung bisher) - Vermittlung TN (Quote bisher) - Begleitung TN (Individuelle Förderung) Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/ /39

34 9 Anforderungen an Maßnahmen Text Absatz 3 (3) Beantragt der Träger die Zulassung von Maßnahmen nicht bei der Zertifizierungsstelle, bei der er seine Zulassung für die Förderung beantragt hat, so hat er der Zertifizierungsstelle, bei der er die Zulassung von Maßnahmen beantragt, alle Unterlagen für seine Zulassung und eine gegebenenfalls bereits erteilte Zulassung zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/ /39

35 9 Absatz (3) Einreichung Unterlagen bei Zulassung durch verschiedene FKS für Beantragung der Zulassung des Trägers und Beantragung für Zulassung von Maßnahmen Verweis auf Einreichung aller Unterlagen gemäß 8 an die FKS, die die Maßnahmen zulässt erfolgreiche Trägerzulassung durch akkreditierte FKS Beachtung von relevanten Prozessergebnissen (Wirksamkeit) während der Trägerzulassung - Bedarfsanalysen - Marketing - Entwicklung Sicherstellung der Übereinstimmung von QMS und Wirksamkeit bei Maßnahmenkonzeption (Verlässlichkeit / Zuverlässigkeit Transparenz der Prüfpraxis Chancen zur Entwicklung von Benchmarks Chancen zur Entwicklung von "Best Practice Modellen" - Evaluation - Vermittlung TN - Begleitung TN Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/ /39

36 9 Anforderungen an Maßnahmen Text Absatz 4 (4) Soweit die Zulassung von Bildungsbausteinen beantragt wird, gilt eine hierfür erteilte Zulassung auch für eine aus mehreren zugelassenen Bausteinen bestehende Maßnahme, wenn der Träger im Rahmen seines Systems zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung gewährleistet, dass derartige Maßnahmen individuell auf die Bedürfnisse der Teilnehmerin oder des Teilnehmers und des Arbeitsmarktes abgestimmt sind. Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/ /39

37 9 Absatz (4) für eine aus mehreren zugelassenen Bausteinen bestehende Maßnahme bleibt Zulassung gültig, wenn der Träger im Rahmen seines Systems zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung gewährleistet, dass derartige Maßnahmen individuell auf die Bedürfnisse der Teilnehmerin oder des Teilnehmers und des Arbeitsmarktes abgestimmt sind. Verweis auf Gültigkeit 9 Abs. (1) Bausteine werden gleichbehandelt wie Maßnahmen, müssen einzeln zugelassen werden 776D1_J-Meldung-Massnahmen- AZWV.doc (Download im Internet) Beachtung von relevanten Prozessergebnissen (Wirksamkeit) während der Trägerzulassung - Bedarfsanalysen - Marketing Sicherstellung der Übereinstimmung von QMS und Wirksamkeit bei Maßnahmenkonzeption (Verlässlichkeit / Zuverlässigkeit Transparenz der Prüfpraxis Chancen zur Entwicklung von Benchmarks Chancen zur Entwicklung von "Best Practice Modellen" - Entwicklung - Evaluation - Vermittlung TN - Begleitung TN Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/ /39

38 9 Anforderungen an Maßnahmen Text Absatz 5 (5) Der Zertifizierungsstelle sind wesentliche Änderungen im Angebot an Bildungsmaßnahmen, insbesondere eine Erhöhung der Lehrgangsgebühren, eine Veränderung der Maßnahmedauer und wesentlicher Weiterbildungsinhalte sowie der Konzeption oder der methodischen Durchführung umgehend anzuzeigen. Der Träger hat hierbei darzulegen, dass die in 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Liegen der Zertifizierungsstelle Erkenntnisse vor, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, hat sie dies der Anerkennungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/ /39

39 9 Absatz (5) Mitteilung an FKS bei wesentliche Änderungen im Angebot an Bildungsmaßnahmen betreffend eine Erhöhung der Lehrgangsgebühren Verweis auf AGB s der DQS GmbH Anzeigen von Änderungen 7 Abs. (1) 776D1_F-Aenderungsmitteilung- AZWV.doc (Download im Internet) mit Begründungen und entsprechende Nachweise bei wesentlichen Veränderungen Sicherstellung der Übereinstimmung von QMS und Wirksamkeit bei Maßnahmenkonzeption (Verlässlichkeit / Zuverlässigkeit eine Veränderung der Maßnahmedauer und wesentlicher Weiterbildungsinhalte sowie der Konzeption oder der methodischen Durchführung Beachtung von relevanten Prozessergebnissen (Wirksamkeit) während der Trägerzulassung Information an Auftragskunden und TN Darlegung, dass die bestehenden Voraussetzungen weiterhin vorliegen Gesetzliche Mindestanforderungen AZWV.doc 04/ /39

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