BERTHOLD SCHÜTTE EVA WESTENHOFF ANDREAS HERRMANN

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1 BERTHOLD SCHÜTTE EVA WESTENHOFF ANDREAS HERRMANN STEUERBERATER, VEREID.BUCHPRÜFER DIPLOM-KAUFFRAU, STEUERBERATER STEUERBERATER Detmolder Straße 82-84, Bielefeld Fon: Fax: info@schuette-kollegen.de Kinder 32 EStG - im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder - leibliche Kinder - Adoptivkinder - Pflegekinder Pflegekindschaftsverhältnis - Ein Pflegekindschaftsverhältnis setzt voraus, dass das Kind im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat und die Pflegeeltern zu dem Kind in einer auf längere Dauer angelegten Beziehung wie zu einem eigenen Kind stehen; (z.b. wenn ein Steuerpflichtiger ein Kind zwecks Erziehung in Vollzeitpflege oder im Rahmen von Eingliederungshilfe in seinen Haushalt aufnimmt und das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt ist) - Kinder, die mit dem Ziel der Annahme des Steuerpflichtigen in Pflege genommen werden, sind regelmäßig Pflegekinder; - kein Pflegekindschaftsverhältnis liegt vor, wenn das Kind von vornherein nur für eine begrenzte Zeit im Haushalt des Steuerpflichtigen Aufnahme findet; - zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommene Kinder sind Kostkinder (keine Pflegekinder). Hat der Steuerpflichtige mehr als 6 Kinder in seinem Haushalt aufgenommen, spricht eine Vermutung dafür, dass es sich um Kostkinder handelt. Kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern - Voraussetzung für das Pflegekindschaftsverhältnis zum Steuerpflichtigen ist, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht, das heißt, die familiären Bindungen auf Dauer aufgegeben wurden. Gelegentliche Besuchskontakte stehen dem nicht entgegen. Seite 1 von 9

2 Altersunterschied - Ein Altersunterschied wie zwischen Eltern und Kindern braucht nicht unbedingt zu bestehen. Auch Geschwister können ein Pflegekindschaftsverhältnis begründen, allerdings nicht mehr, wenn das Geschwisterkind erst im Erwachsenenalter pflegebedürftig wird. A. Kinder bis zum 18. Lebensjahr Es wird Kindergeld wie folgt gewährt: 1. Kind EUR 184,00 2. Kind EUR 184,00 3. Kind EUR 190,00 danach je Kind EUR 215,00 Falls eine Steuerermäßigung günstiger ist, werden die folgenden Freibeträge gewährt: Steuerpflichtiger Zusammenveranlagung Kinderfreibetrag EUR 2.184,00 EUR 4.368,00 und Freibetrag für Erziehungsund Bildungsbedarf EUR 1.320,00 EUR 2.640,00 EUR 3.504,00 EUR 7.008,00 Das Finanzamt prüft im Rahmen der Veranlagung, was günstiger ist. Ein Verrechnungsausgleich findet gegebenenfalls im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung statt. B. Kinder vom 18. bis 25. Lebensjahr Eine Kinderermäßigung wird gewährt, wenn sich das Kind a. in der Berufsausbildung befindet; ab 2012 unerheblich, ob das Kind eigene Einkünfte bezieht, soweit in der ersten Berufsausbildung Seite 2 von 9

3 bei der zweiten Berufsausbildung auch dann, wenn das Kind nicht mehr als 20 Stunden in der Woche erwerbstätig ist oder nur einen EUR 450,00-Job hat b. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist; Somit finden auch Kinder (Personen) Berücksichtigung, die älter als 25 Jahre sind. Außerstande, sich selbst zu unterhalten, ist man dann, wenn man nicht in der Lage ist, den notwendigen Lebensbedarf selbst zu decken. Der notwendige Lebensbedarf setzt sich zusammen aus dem steuerlichen Grundfreibetrag von EUR 8.004,00 in 2012 EUR 8.130,00 in 2013 EUR 8.354,00 in 2014 und dem individuell behinderungsbedingten Mehrbedarf. Bezüglich der Anrechnung der eigenen Einkünfte des Kindes wird auf das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes abgestellt. Die kindeseigenen finanziellen Mittel setzen sich aus dem verfügbaren Nettoeinkommen und des Leistungen Dritter zusammen. Ist bei der Prüfung die Summe der Einkünfte niedriger als der Lebensbedarf, ist ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zu gewähren. -siehe auch Merkblatt bvkm- C. Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende 24b EStG Voraussetzungen: Mindestens 1 Kind muss im Haushalt des Alleinstehenden gemeldet sein. Entlastungsbeitrag EUR 1.308,00 Ist das Kind bei mehreren gemeldet, bekommt derjenige den Freibetrag, der die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes erfüllt. Die Auszahlungsvoraussetzungen sind in 64 EStG geregelt. Seite 3 von 9

4 D. Sonderfreibetrag bei Berufsausbildung 33 a Abs. 2 EStG Voraussetzungen: Das Kind ist zur Berufsausbildung auswärtig untergebracht und für das Kind wird Kindergeld gezahlt oder ein Kinderfreibetrag gewährt. Der Freibetrag beträgt EUR 924,00. Ggfls. Anrechnung der eigenen Einkünfte, soweit diese EUR 1.848,00 im Kalenderjahr übersteigen. Anzurechnen sind z.b. auch Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten. Als Ausbildung behinderter Kinder gilt z.b. jeder Schulbesuch, also auch der von Sonderschulen sowie die Ausbildung in einer Werkstatt für behinderte Menschen. E. Schulgeld 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 % des Schulgeldes, höchstens EUR 5.000,00 können als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat. Dies gilt für den Schulbesuch einer Schule in freier Trägerschaft oder überwiegend privat finanzierter Schulen. Nicht zum Schulentgelt gehören die Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Seite 4 von 9

5 F. Behindertenpauschbetrag 33 b Abs. 1 EStG Ein Behindertenpauschbetrag wird gewährt wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie einen erhöhten Wäschebedarf. Anstelle des Einzelnachweises ( 33 EStG außergewöhnliche Belastungen) können mit Menschen mit Behinderung die folgenden Freibeträge geltend machen: Von 25 und 30 EUR 310,00 Von 35 und 40 EUR 430,00 Von 45 und 50 EUR 570,00 Von 55 und 60 EUR 720,00 Von 65 und 70 EUR 890,00 Von 75 und 80 EUR 1.060,00 Von 85 und 90 EUR 1.230,00 Von 95 und 100 EUR 1.420,00 Für behinderte Menschen, die hilflos sind und für blinde Menschen beläuft sich der Pauschbetrag auf EUR 3.700,00. G. Übertragung des Behindertenpauschbetrages 33 b Abs. 5 EStG Der Behindertenpauschbetrag für ein Kind, für das Kindergeld gezahlt oder ein Kinderfreibetrag gewährt wird, kann auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen werden, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Der Pauschbetrag ist auf beide Elternteile zur Hälfte aufzuteilen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich, wenn z.b. nur einer für das Kind aufkommt. Wenn ein Pauschbetrag gewährt wird, ist ein Einzelnachweis, wie vorstehend dargestellt, nicht möglich. Bestimmte Aufwendungen können jedoch nach 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) geltend gemacht werden (siehe unter K.). Der Schwerbehindertenausweis stellt einen Grundlagenbescheid dar. Bestandskräftige Einkommensteuerbescheide sind für die Vergangenheit auf Antrag zu berichtigen. Eine Berichtigung ist auch möglich, wenn für die Vergangenheit eine Behinderung bescheinigt wird. Seite 5 von 9

6 H. Pflegepauschbetrag 33 Abs. 6 EStG Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann anstelle einer Steuerermäßigung gem. 33 EStG (Einzelnachweis außergewöhnlicher Belastungen) ein Pflegepauschbetrag in Höhe von EUR 924,00 im Kalenderjahr geltend gemacht werden. Die Behinderung ist nachzuweisen durch das Merkzeichen H im Behindertenausweis oder Anerkennung der Pflegestufe III. Die Pflege muss unentgeltlich erfolgen. Wenn jedoch Eltern für ein behindertes Kind Pflegegeld bekommen, stellt dies unabhängig von der Verwendung kein Entgelt dar. Der Pflegepauschbetrag wird gewährt, wenn die pflegebedürftige Person in deren Wohnung oder in eigener Wohnung gepflegt wird. Diese Voraussetzungen liegen z.b. vor: Bei einer Überwachung des Pflegebedürftigen, bei einer Anleitung zur Hilfe oder wenn die Hilfe nicht dauernd geleistet wird, aber Bereitschaft erforderlich ist. Die Hilfe darf nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Sie muss mind. 36 Tage im Jahr durchgeführt sein. Auch für die Kinder, die ihn Wohnheimen leben und am Wochenende zuhause gepflegt werden, können die Eltern den Pflegepauschbetrag geltend machen. Seite 6 von 9

7 I. Kinderbetreuungskosten 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG Kosten für die Kinderbetreuung können in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens jedoch EUR 4.000,00 je Kind geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass das Kind nicht älter als 14 oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Geltend gemacht werden können z.b. Aufwendungen für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, bei Tagesmüttern und Ganztagspflegestellen sowie die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie die Kinder betreuen. Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen wie Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit oder Behinderung der Eltern, die bisher erfüllt werden mussten, um Kinderbetreuungskosten geltend zu machen, sind ab 2012 entfallen. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist, dass der Steuerpflichtige einen Beleg erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt. Seite 7 von 9

8 J. Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen 35 a Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 EStG Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung (EUR 450,00) handelt, ermäßigt sich die Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens EUR 510,00, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Für andere als die vorgenannten Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen (keine Handwerkerleistungen), ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens EUR 4.000,00, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflegeund Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuermäßigungen, auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um EUR 1.200,00. Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Die vorgenannten Steuerermäßigungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt erbracht werden. Die vorgenannten Steuerermäßigungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Dies gilt auch für Aufwendungen, die unter 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG fallen (Kinderbetreuungskosten). Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen mit Ausnahme eines Beschäftigungsverhältnisses (EUR 450,00) ist, dass es sich um Arbeitskosten handelt. Es müssten entsprechende Rechnungen vorliegen und die Zahlung muss auf das Konto des Erbringers erfolgt sein. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können die vorgenannten Höchstbeträge nur jeweils einmal in Anspruch genommen werden. Seite 8 von 9

9 K. Außergewöhnliche Belastungen 33 EStG Neben dem Pauschbetrag für behinderte Menschen können die folgenden Aufwendungen im Rahmen des 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen mit Einzelnachweis) berücksichtigt werden: - Operationskosten, Kosten für Heilbehandlungen, Arznei- und Arztkosten - Fahrtkosten bei Grad der Erwerbsminderung 80 % oder 70 % und eine Geh- und Stehbehinderung (Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis) vorliegt, können Kosten für km á EUR 0,30 = EUR 900,00 geltend gemacht werden durch Fahrtenbuch ist ein höherer Nachweis möglich (Fahrten zur Schule, zum Arzt, Therapiemaßnahmen, zur Werkstatt für behinderte Menschen, zu Behörden) bei Merkzeichen ag, B oder H können sämtliche Fahrten berücksichtigt werden (auch Urlaubs- und Freizeit- oder Besuchsreisen im angemessenen Rahmen) angemessen gelten km; Nachweis durch Fahrtenbuch oder Aufzeichnungen - Kosten für eine Begleitperson anlässlich einer Urlaubsreise - Führerscheinkosten für ein schwer-, geh- und stehbehindertes Kind - Kosten für eine Heilkur - Besuchsfahrten zu einem Kind im Krankenhaus - Schulgeld für den privaten Schulbesuch eines behinderten Kindes - behindertengerechte Umbaumaßnahmen Bei diesen Aufwendungen ist eine zumutbare Belastung zu berücksichtigen. Die Anrechnung der zumutbaren Belastung ist möglicherweise verfassungswidrig. Seite 9 von 9

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