Überprüfung der Ursächlickeit der Behinderung durch die Familienkasse

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1 Kindergeld bei Behinderung - Kindergeldanspruch Sollte es sich bei einem Kindergeld berechtigtem Kind um ein Kind mit Behinderung handeln, so wird das Kindergeld über das 18. Lebensjahr und auch über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt, sofern das Kind aufgrund einer Behinderung nicht selbst in der Lage ist, für seinen Unterhalt aufzukommen und sein Leben aus eigener Kraft zu bestreiten. In diesem Fall muss die Behinderung aber bereits schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres vorhanden gewesen sein. Welche Behinderungen berechtigen zum Kindergeld Behinderungen als solche sind ein sehr weites Feld. Beim Kindergeld spricht man daher erst einmal von körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderungen. Diese müssen ursächlich dafür sein, dass das Kind seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst erwirtschaften kann, da es in dieser Hinsicht hilflos ist. Dies bedeutet, dass das volljährige Kind außer Stande sein muss, sich finanziell selbst zu versorgen. Eine solche Behinderung ist in der Regel durch einen Schwerbehindertenausweis oder anderen geeigneten Papieren (wie z.b. ärztliches Gutachten, Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, Versorgungsbescheid, Pflegegeldbescheid etc.). Überprüfung der Ursächlickeit der Behinderung durch die Familienkasse Ausschlaggebend ist, dass die Behinderung dafür ist, warum das Kind selbst nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. Bei Zweifeln an der Ursächlichkeit der Behinderung kann die Familienkasse auch den Medizinischen Dienst oder den Berufspsychologischen Service der Agentur für Arbeit zur Begutachtung beauftragen. Hierzu wird allerdings das Einverständnis des Kindes eingefordert. Auch kann die Behinderung mit einer vom behandelnden Arzt ausgestellten Bescheinigung oder einem Gutachten bescheinigt werden. Hieraus müssen jedoch der Grad der Behinderung, Informationen zur Erwerbsfähigkeit des Kindes sowie der Beginn der Behinderung (sofern das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat) entnommen werden können. Wird der Kindergeld Anspruch aufgrund einer Behinderung des Kindes festgestellt, so wird das Kindergeld ohne Altersbeschränkung weiter gezahlt. Wird ein Schwerbehindertenausweis vorgelegt, so reicht es in der Regel aus, wenn dieser das Merkzeichen H für hilflos enthält. Zu beachten ist, dass die Überprüfung der Voraussetzung zum Bezug von Kindergeld bei behinderten, volljährigen Kindern regelmäßig überprüft werden. Bei einem

2 Schwerbehindertenausweis beträgt die Gültigkeitsdauer meist fünf Jahre, so dass hier Folgeanträge zu stellen bzw. weitere Nachweise vorzulegen sind. Behinderung nach Vollendung des 25. Lebensjahres Tritt die Behinderung des Kindes erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres ein, so ist der Kindergeldanspruch für ein berücksichtigungsfähiges, behindertes Kind gesetzlich ausgeschlossen. Übergangsregelung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Ist die Behinderung des volljährigen Kindes vor dem in den Altersphasen zwischen der Vollendung des 25. Lebensjahres und der Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten, so ist die Altersgrenze aufgrund einer Übergangsregelung beim Kindergeld Anspruch behinderter Kinder auf 27 Jahre angehoben. Grundfreibetrag als Indikator für notwendigen Lebensunterhalt Nach den Regelungen des Kindergeldes bzw. Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) ist ein volljähriges, behindertes Kind selbst nicht unterhaltsfähig, wenn sein Einkommen und Bezüge den Grundfreibetrag nach 32 EStG jährlich nicht übersteigen. ab : ab : ab : ab : ab : bis 2009: Der Grundfreibetrag bildet also die Grenze für den notwendigen Lebensunterhalt. Der Betrag von Euro war gleichzeitig bis zum die Freigrenze beim Einkommen für volljährige Kinder und wurde zum als Einkommensanrechnung abgeschafft. Einkünfte und Bezüge für den notwendigen Lebensunterhalt Folgende Einnahmen sowie Ausgaben sind nach dem Zufluss-/ Abflussprinzip zur Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts bei behinderten, volljährigen Kindern für das Kindergeld maßgeblich: Einkommen und Bezüge alle steuerpflichtigen Einkommen im Sinne des EStG abzüglich Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kann der Arbeitnehmerpauschbetrag von Euro nach 9a EStG abgezogen werden, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. Sachbezüge nach der Sachbezugsverordnung

3 Alle steuerfreien Einnahmen, hierzu zählen Sozialleistungen, Renten (z.b. Erwerbsminderungs- sowie Hinterbliebenenrente, Unfallrenten etc.) Pflegegeld (abzüglich 180 Euro Kostenpauschale) Versorgungsleistungen anderer Versorgungsträger Unterhaltsleistungen Steuererstattungen die im betreffenden Jahr zurückgezahlt wurden ausführliche Auflistung zu Einkommen und Bezügen siehe Kindergeld Einkommen Abzuziehen von den Einkünften und Bezügen tatsächlich abgeführte Steuern (auch Vorauszahlungen, Steuerabzugsbeträge) Vorsorgeaufwendungen, z.b. Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung, Beitrag zur Basis- Kranken- sowie Pflegepflichtversicherung Vermögen eines volljährigen, behinderten Kindes wird beim Kindergeld nicht berücksichtigt. Allerdings sind die Einnahmen aus dem Vermögen, z.b. Zinsen, Miete oder Pacht etc. als Einkommen anzusehen. Sollten die Einkünfte und Bezüge des Kindes die Einkommensgrenze von Euro (ab ) im Kalenderjahr nicht überschreiten, so kann die zuständige Familienkasse davon ausgehen, dass das behinderte Kind nicht selbst unterhaltsfähig ist. individueller behinderungsbedingter Mehrbedarf Zusätzlich zum notwendigen Lebensunterhalt muss die Familienkasse einen individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf berücksichtigen, der vom Einzelfall abhängig ist und die Einkommensgrenze nach oben verschiebt. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf wird gewährt, sofern Kosten entstehen, die bei der vorliegenden Erkrankung üblich und typisch sind. Dabei besteht dieser Mehrbedarf aus mehreren Bestandteilen und richtet sich auch zudem danach, wie das volljährige behinderte Kind untergebracht ist. Unterbringung in teil- oder vollstationärer Einrichtung Lebt das volljährige Kind nicht bei den Eltern oder einem Elternteil, sondern ist stattdessen in einer stationären Einrichtung für Behinderte untergebracht, so können als behinderungsbedingter Mehrbedarf folgende Kosten geltend gemacht werden: Unterbringungskosten im Heim (anhand des Tagespflegesatzes abzüglich des Sachbezugwertes für Verpflegung) Pflege- und Betreuungskosten (kann auch bereits im Tagespflegesatz enthalten sein. Ansonsten Pflegegeld anhand der Pflegestufe sowie zusätzlich noch Pflegeleistungen der Elternteile, sofern diese durch einen Amtsarzt bestätigt werden. Eine Auflistung zur Höhe des Pflegegeldes finden Sie unter behinderte-kinder.de

4 notwendige Fahrtkosten (je Kilometer: 0,30 Euro oder anhand von Belegen bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel) Unabhängig von der Unterbringung können noch folgende Beträge als behinderungsbedingter Mehrbedarf geltend gemacht werden: Behinderten-Pauschbetrag Der Behindertenpauschbetrag bzw. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen wird gemäß 33b EStG gewährt und zählt ebenfalls zum behinderungsbedingten Mehrbedarf. Dieser Pauschbetrag richtet sich in der Höhe nach dem dauernden Grad der Behinderung (GdB) und ist folgendermaßen gestaffelt: Grad der Behinderung (GdB) Behinderten-Pauschbetrag (p.a.) von 25 und 30 von 35 und 40 von 45 und 50 von 55 und 60 von 65 und 70 von 75 und 80 von 85 und 90 von 95 und 100 Blinde (Merkzeichen BL ) 310 Euro 430 Euro 570 Euro 720 Euro 890 Euro Euro Euro Euro Euro Hilflose (Merkzeichen HI ) Euro Pflegegeld nach Pflegestufen sowie Fahrtkosten Ist das Kind zu Hause bei den Eltern untergebracht, so können diese auch das Pflegegeld für sich beantragen, wenn die Eltern das volljährige, behinderte Kind betreuen. Bei der Anspruchsermittlung zum Kindergeld zählen sowohl die Höhe des Pflegegeldes als auch notwendige Fahrtkosten zum behinderungsbedingten Mehrbedarf des Kindes. Beispielrechnung zur Ermittlung des Bedarfs Wie bereits oben beschrieben, muss das behinderte Kind außer Stande sein, sich selbst zu versorgen, damit auch bei Volljährigkeit ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Dieses lässt sich an einem Rechenbeispiel verdeutlichen. Zunächst einmal muss der Lebensbedarf des Kindes festgestellt werden:

5 8.472 Euro Grundbedarf 720 Euro Behinderten-Pauschbetrag (GdB 60%) Euro Pflegegeld (12 x 458 Euro aus Pflegestufe II) 720 Euro Fahrtkosten (2.400 km x 0,30 Euro) = Euro notwendiger Lebensbedarf + individueller behinderungsbedingter Mehrbedarf Ausgehend von dieser Beispielberechnung würden die Eltern für ihr volljähriges behindertes Kind Kindergeld erhalten, wenn die Summe der Einkünfte und Bezüge des Kindes im Jahr 2015 den Betrag von Euro jährlich nicht übersteigen. Im Jahresdurchschnitt müsste das behinderte volljährige Kind ein Nettoeinkommen von monatlich Euro haben, um seinen Lebensbedarf selbst zu sichern. Wer kann das Kindergeld für ein behindertes Kind beantragen? Grundsätzlich obliegt es den Eltern, das Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind zu beantragen. Handelt es sich bei dem behinderten Kind um einen Vollwaisen, weil die Eltern verstorben sind, so können die betreuenden Pflegeeltern oder die betreuenden Geschwister das Kindergeld beantragen. Abzweigung des Kindergeldes an das Sozialamt Sind die Eltern kindergeldberechtigt, leisten aber keinen Unterhalt an das Kind, weil sie beispielsweise finanziell nicht in der Lage sind, so erhält das Kind Leistungen zur Grundsicherung durch das Sozialamt. In diesen Fällen können auch die Sozialämter die Abzweigung des Kindergeldes direkt bei der Familienkasse beantragen, so dass die Auszahlung des Kindergeldes direkt an das Sozialamt erfolgt. Allerdings obliegt diese Abzweigung im Ermessen der Familienkasse. Sie kann das Kindergeld an das Sozialamt abzweigen, muss es aber nicht. In der Regel wird die Familienkasse das Kindergeld für ein behindertes Kind nicht an das Sozialamt abzweigen, wenn die Eltern Aufwendungen für das behinderte volljährige Kind haben, die mindestens der Höhe des ausgezahlten Kindergeldes entsprechen. Diese Aufwendungen müssen bei den Eltern tatsächlich durch die Betreuung und Pflege des Kindes entstehen und sind der Familienkasse glaubhaft zu machen. Auszahlung des Kindergeldes an das behinderte Kind In der Regel wird das Kindergeld direkt auf das Konto der Eltern gezahlt. Hier ist Vorsicht geboten, wenn die Eltern das Kindergeld anschließend auf das Konto des Kindes überweisen und dieses im Bezug von Grundsicherungsleistungen steht. Anrechnung auf Grundsicherungsleistungen In einem solchen Fall würde das Kindergeld nämlich auf die Leistungen zur Grundsicherung des behinderten Kindes angerechnet werden und diese Sozialleistungen kürzen. Daher sollten Eltern das Kindergeld auf ihrem Konto belassen, wenn sie tatsächlich Aufwendungen haben. Auch wenn das

6 Sozialamt von den Eltern verlangt, das Kindergeld an ein behindertes Kind weiterzuleiten, sollten die Eltern dies nicht tun, da sie dazu nicht verpflichtet sind. Warum lohnt es sich für ein behindertes volljähriges Kind Kindergeld zu beantragen? Im Allgemeinen ist bekannt, dass durch eine Behinderung höhere Kosten entstehen, sei es durch die Pflege oder auch weitere Ausstattungen, z.b. um die Wohnung behindertengerecht zu machen. In der Regel wird also jeder Cent im Haushalt gebraucht. Aber nicht nur die bloße Auszahlung des Kindergeldes ist entscheidend (für die ersten beiden Kinder gibt es ab 2015 jeweils 188 Euro (190 Euro ab 2016), für das dritte Kind 194 Euro (196 Euro ab 2016) und ab dem vierten Kind 219 Euro (221 Euro ab 2016). Der Bezug bzw. Anspruch auf Kindergeld für ein behindertes, volljähriges Kind öffnet den Eltern Türen für weitere Hilfeleistungen, die unmittelbar an den Kindergeldanspruch gekoppelt sind. Folgeansprüche durch den Kindergeldbezug Folgeansprüche durch das Kindergeld machen sich beispielsweise auf den Lohnsteuerkarten der Eltern bemerkbar, indem der Kinderfreibetrag berücksichtigt wird. Auch bei Finanzierungen und Wohnraumförderungen werden Kinder mit einbezogen. Weiterhin wird in Punkto Altersvorsorge das Kind bei der Zulage für die Riester Rente berücksichtigt und Beamte können z.b. eine Beihilfeberechtigung aus der Beamtenversorgung erhalten. Erhalten Eltern Kindergeld für ihr volljähriges behindertes Kind, so kann auch der Behinderten-Pauschbetrag vom Kind auf die Eltern übertragen werden, der sich steuermindernd bei den Eltern auswirkt.

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