Senatsverwaltung für Finanzen
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- Arwed Kästner
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1 Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes die Präsidentin des Rechnungshofes den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Bezirksämter die Sonderbehörden die nichtrechtsfähigen Anstalten die Eigenbetriebe nachrichtlich an die Eigengesellschaften die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, an denen Berlin überwiegend beteiligt ist die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts den Hauptpersonalrat Geschäftszeichen IV B - 076/332 Bearbeiter Herr Lüdtke / IV B 19 Zimmer 3067 Telefon (030) Telefax (030) Heiko.Luedtke@senfin.berlin.de Elektronische Zugangseröffnung gem. 3a Abs.1s. VwVfG: poststelle@senfin.berlin.de Internet Verkehrsverbindungen U Klosterstraße / S+U Jannowitzbrücke Datum 09.Juli 2015 Rundschreiben SenFin IV Nr. 38 / 2015 Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen ab Rundschreiben InnSport Nr. 63 / Anlage BMF-Schreiben vom Inhalt: Hinweise für den Personalservice Änderung bei der Ermittlungen des geldwerten Vorteils aus Zinsvorteilen bei der Gewährung von Familienheimdarlehen nach den Familienheimvorschriften und sonstigen Arbeitgeberdarlehen ab Die Senatsverwaltung für Finanzen ist seit August 2011 als familienbewusste Arbeitgeberin zertifiziert
2 I. Allgemeines Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit seinem Schreiben vom (IV C 5 S 2334/07/0009) die Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen aktualisiert. Das BMF-Schreiben findet in allen offenen Fällen Anwendung. Da nach Ablauf des Kalenderjahres eine Änderung des Lohnsteuerabzugs regelmäßig nur bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig ist und die Übermittlung für 2014 bereits stattgefunden hat, sind die Regelungen des BMF-Schreibens erstmalig für den Lohnsteuerabzug 2015 zu beachten. Die BMF-Schreiben vom 15. April 1993 und 01.Oktober 2008 sind somit nicht mehr anzuwenden. Das Rundschreiben InnSport I Nr. 63 / 2008 wird hiermit aufgehoben und durch das vorliegende ersetzt. II. Geldwerter Vorteil bei Arbeitgeberdarlehen Zinsvorteile werden wie bisher nur dann als Sachbezüge versteuert, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen des Arbeitnehmers am Ende des Lohnzahlungszeitraums übersteigt. Sofern das der Fall ist, ist zusätzlich zu prüfen, ob bei Einbeziehung der geldwerten Vorteile aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens die 44 -Freigrenze nach 8 Abs.2 Satz 11 Einkommensteuergesetz (EStG) überschritten wurde. Wird die vorstehende Freigrenze überschritten, ist der Zinsvorteil in vollem Umfang steuer- und sozialversicherungspflichtig. Für die Entscheidung der Steuer- und Sozialversicherungspflicht aufgrund der vorgenannten Freigrenze sind mehrere nebeneinander gezahlte Sachbezüge zusammenzurechnen. Es ist zu beachten, dass auch solche geldwerten Vorteile (Sachbezüge) im Lohnkonto einzutragen sind, die die 44 -Freigrenze unterschreiten. a) Ermittlung des Zinsvorteils Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein zinsverbilligtes oder zinsloses Darlehen, dann erlangt der Arbeitnehmer einen Zinsvorteil. Bei Zinsvorteilen, die nach 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind, bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Maßstabszinssatz für vergleichbare Darlehen am Abgabeort oder dem günstigsten Preis für ein vergleichbares Darlehen am Markt und dem Zinssatz, der im konkreten Einzelfall vereinbart wird. Vergleichbar in diesem Sinne ist ein Darlehen, das dem Arbeitgeberdarlehen insbesondere hinsichtlich der Kreditart (z.b. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit/Ratenkredit, Überziehungskredit), der Laufzeit des Darlehens und der Dauer der Zinsfestlegung im Wesentlichen entspricht. Es ist hierbei grundsätzlich für die 2
3 gesamte Vertragslaufzeit der Zinssatz bei Vertragsabschluss maßgeblich, es sei denn, es ist ein variabler Zinssatz vereinbart. b) Vereinfachte Ermittlung des Maßstabszinssatzes Aus Vereinfachungsgründen können bei einer Bewertung nach 8 Abs. 2 EStG für die Feststellung des Maßstabszinssatzes (= marktüblicher Zinssatz) die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze also die gewichteten Durchschnittszinssätze - herangezogen werden, welche unter erkte/zinssaetze_renditen/s11batgv.pdf?blob=publicationfile veröffentlicht sind. Es sind die Effektivzinssätze unter "Neugeschäft" maßgeblich. Von dem sich danach ergebenden Effektivzinssatz ist nach R 8.1 Abs. 2 Satz 3 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) ein Abschlag von 4 % vorzunehmen. Aus der Differenz zwischen diesem Maßstabszinssatz und dem Zinssatz, der im konkreten Einzelfall vereinbart ist, ist die Zinsverbilligung, die den geldwerten Vorteil darstellt, zu ermitteln. Zwischen den einzelnen Arten von Krediten ist zu unterscheiden. III. Anwendung im Land Berlin Obwohl Arbeitgeberdarlehen im eigentlichen Sinne im Land Berlin aktuell nicht gewährt werden, muss die Vorschrift unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen von Überzahlungen der Personalbezüge beachtet werden. Das ist immer dann der Fall, wenn im Rahmen einer Rückrechnung die zu viel gezahlten Sozialversicherungsbeiträge und Steuerabzugsbeträge erstattet werden, wodurch sich eine Nettoüberzahlung ergibt. Wenn dieser Nettoüberzahlungsbetrag im Rahmen der Rückrechnung nicht komplett mit den laufenden Bezügen im Monat der Rückrechnung verrechnet wird, darf die vorgenannte Erstattung der zu viel gezahlten Sozialversicherungsbeiträge und Steuerabzugsbeträge für den nicht zurück gezahlten Betrag nicht vorgenommen werden. Wird die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Steuerabzugsbeträge für die gesamte Überzahlung dennoch vorgenommen, ist dieser Vorgang steuerrechtlich dahingehend zu würdigen, als wenn zum gleichen Zeitpunkt dem Arbeitnehmer in Höhe der verbleibenden Nettoüberzahlung vom Arbeitgeber ein Darlehen gewährt worden wäre, das er zur Tilgung des überzahlten Arbeitslohns verwendet hat (es wird eine Stundung bzw. eine ratenweise Tilgung der überzahlten Nettobezüge vereinbart). Erfolgt diesbezüglich allerdings keine marktübliche Verzinsung, erlangt der Beschäftigte einen geldwerten Vorteil, den er unter den o.g. Voraussetzungen versteuern muss. 3
4 a) Verfahrensweise für die Dienststellen des Landes Berlin Überzahlte Bezüge sind unter Beachtung der Richtlinien über die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Arbeitsverhältnissen - Rückforderungsrichtlinien (RückforderungsRL) in der jeweils geltenden Fassung (zuletzt vom Rundschreiben Sen Fin II Nr. 79 / ) von den Beschäftigten zurückzufordern. Hinsichtlich der Stundung und Verzinsung offener Forderungen gegenüber Arbeitnehmern des Landes Berlin verweise ich auf die Regelungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) hier insbesondere 59 (1) und den hierzu ergangenen Ausführungsvorschriften. b) Beispiel gemäß den im Land Berlin geltenden Regelungen: Ein Beschäftigter ist mit 3.000,00 überzahlt. Die Rückzahlung soll in 20 Monatsraten erfolgen. Hierüber wird im März 2015 ein Darlehensvertrag geschlossen. Der zu vereinbarende Zinssatz beträgt nach 59 (1) LHO i.v.m. Punkt der hierzu erlassenen Ausführungsvorschrift 2 v.h. über dem Basiszinssatz nach 247 Abs. 1 BGB. Der Basiszinssatz wird jeweils zum und eines Jahres von der Deutschen Bundesbank auf deren Homepage veröffentlicht (rechte Seite, Rubrik: Ausgewählte Zinssätze -> Basiszinssatz). Für den Zeitraum vom bis ist dieser von der Deutschen Bundesbank auf -0,83% festgesetzt worden. Somit beträgt der für die Gesamtlaufzeit des Darlehensvertrages zu vereinbarende Zinssatz 2,00 % - 0,83% = 1,17 % p.a. Für Darlehen, die im Zeitraum bis abgeschlossen wurden / werden beträgt der Basiszinssatz - 0,83%. Der von der Deutschen Bundesbank im Monat März 2015 veröffentlichte Effektivzinssatz für Darlehen mit einer Laufzeit von 1 Jahr bis zu 5 Jahren beträgt 4,71 %. Hiervon kann nach R 8.1 Absatz 2 Satz 3 Lohnsteuerrichtlinie (LStR) ein pauschaler Abschlag von 4% vorgenommen werden. Der sich hieraus ergebende Maßstabzinssatz beläuft sich auf 4,52 % (4,71 x 4,00 % = 0,1884; 4,71-0,1884 = 4,52). Die Zinsverbilligung beträgt somit für den Monat März ,35 (4,52 % - 1,17 % = 3,35 %; 3,35 % von 3.000,00 x 1/12 = 8,35 ). Da die 44 -Freigrenze nicht überschritten wird, bleibt dieser Zinsvorteil steuerfrei. Der Zinsvorteil ist jeweils bei Tilgung des Arbeitgeberdarlehens für die Restschuld neu zu ermitteln. IV. Marktüblicher Zinssatz Der Arbeitnehmer erlangt keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil, wenn der Arbeitgeber ihm ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz (Maßstabszinssatz) gewährt. Marktüblich in diesem Sinne ist auch die nachgewiesene günstigste 4
5 Marktkondition für Darlehen an Endverbraucher mit vergleichbaren Bedingungen am Abgabeort unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote (z.b. von Direktbanken). Hier kommt der pauschale Abschlag in Höhe von 4% nach R 8.1 Absatz 2 Satz 3 LStR nicht zur Anwendung. V. Weitere Hinweise a) Hinsichtlich der Versteuerung von Zinsvorteilen bei fehlender Zahlung von Arbeitslohn, sowie bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis sind die Ausführungen unter dem Punkt 4 Rdnr. 27 und 28 des genannten BMF- Schreibens vom zu beachten. b) Die Bezüge, die bei der Gewährung von "Sonderurlaub gegen Sonderzuwendung" im Freistellungszeitraum als Vorschuss weitergezahlt und mit den Bezügen im Dezember des Jahres verrechnet werden, stellen kein Arbeitgeberdarlehen im vorstehenden Sinne dar, d.h., für sie ist, wie bisher, kein geldwerter Vorteil zu ermitteln. Im Auftrag Mayr 5
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