4. Kapitel. Inhaltsübersicht. Der Verein als Arbeitgeber

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1 4. Kapitel Inhaltsübersicht IV. Der Verein als Arbeitgeber A. Der Funktionär und die Mitarbeit im Verein B. Die Sportler und ihre Entschädigungen/Entgelte unter besonderer Berücksichtigung der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Aspekte 4. Kapitel, Seite 1 von 13

2 I. Der Verein als Arbeitgeber A. Der Funktionär und die Mitarbeit im Verein 1 Das Vereinsgesetz kennt den Begriff Funktionär nicht. Es werden lediglich Begriffe wie Organwalter, organschaftliche Vertreter oder Prüfer (Rechnungsprüfer, Abschlussprüfer) im Gesetzestext verwendet. Vereinsfunktionäre sind jedenfalls alle von der Generalversammlung laut statutarischer Notwendigkeit gewählten, natürlichen Personen für die jeweils vorgesehenen Vereinsaufgaben, wie z.b. für das Leitungsorgan (z.b. Vorstand, Geschäftsführung, Direktorium usw.), für das Schlichtungsorgan (Schiedsgericht, Schlichtungsstelle usw.) oder für Aufsichtsorgane (Aufsichtsrat, Präsidium usw.) sowie Organe der Rechnungsprüfung (Kassaprüfer, Rechnungsprüfer usw.). Die überwiegende Anzahl der Vereinsfunktionäre übt ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus (als ideelles Mittel zur Erreichung des gemeinnützigen Vereinszwecks). Natürlich können Funktionäre auch als Dienstnehmer (oder freie Dienstnehmer) oder mittels Werkvertrag (z.b. als beauftragter Abschlussprüfer) beschäftigt werden. Wie und in welcher Form die Funktionärstätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (ehrenamtlich oder hauptberuflich bzw. gegen Entgelt als Dienstverhältnis oder Honorar bei Werk- und Dienstleistungsverträgen) hat vorwiegend Auswirkungen auf: Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragen Fragen der Haftung Die VereinsRL gewähren Personen, die für gemeinnützige, somit steuerlich begünstigte Vereine tätig sind und dafür gewisse Aufwandsentschädigungen (kein Entgelt!) erhalten, prinzipiell besondere steuerliche Begünstigungen. Um diese Begünstigungen allerdings auch im Falle von Steuerprüfungen anfechtungsfest zu gestalten, bedarf es auch einiger Dokumentationspflichten. Die Aufzeichnungen von Reisekosten 1 Mag. Wolfgang Rebernig 4. Kapitel, Seite 2 von 13

3 müssen z.b. nicht nur der Funktionär, sondern auch der Verein selbst führen und sollten inhaltlich übereinstimmen. Wichtig ist bei allen Sachverhalten aber nicht die Bezeichnung der geleisteten Aufwandersätze, wie pauschalierte Reisekosten, Spesenersatz, Aufwandsentschädigung usw., sondern stets die tatsächlichen Verhältnissein Bezug auf die Höhe der Auszahlung sowie Art und Inhalt der Gegenleistung bzw. der Leistungsverpflichtung. Die Grenze zu einem (echten) Dienstverhältnis oder einem dienstnehmerähnlichen Vertragsverhältnis kann bei regelmäßiger Leistungserbringungspflicht samt hohen Entschädigungszahlungen für einen Funktionär (oder sonstigen Vereinsmitarbeiter) leicht überschritten werden. Auch gilt es zu beachten, dass die steuerlichen Begünstigungen (z.b. steuerfreier Reisekostenersatz) nicht mit dem Sozialversicherungsrecht abgestimmt sind. Sofern Zahlungen an Vereinsfunktionäre als keine Einkünfte aus einem Dienstverhältnis zu qualifizieren sind, können zusätzlich zu den Reisekosten auch ohne belegmäßigen Nachweis zumindest monatlich EUR 75,-- pauschal für Betriebsaufwendungen abgezogen werden. Es wird somit vermutet, dass für jeden Vereinsfunktionär Kosten pro Monat in Höhe von EUR 75,-- im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Verein entstehen. Diese Pauschalkosten können von einem Funktionär für jede derartige Tätigkeit pro Verein geltend gemacht werden. Natürlich steht es dem Funktionär auch zu, seinen tatsächlichen Aufwand belegmäßig nachzuweisen und mit dem Verein zu verrechnen. Es gilt aber dabei jedenfalls das Prinzip entweder pauschal (ohne Beleg) oder tatsächlicher Aufwand (mit Belegnachweis). Beides kumuliert ist nicht möglich. Bei der Geltendmachung von Kostenersatz für Reisekosten ist zu unterscheiden, ob nach der Vereinsrichtlinie (VereinsRL) oder nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) abgerechnet wird. 4. Kapitel, Seite 3 von 13

4 Hierzu nachstehende, zusammenfassende Gegenüberstellung: VereinsRL EStG Taggeld Bis zu 4 h EUR 13,20 Ab 4 h EUR 26,40 Ab 4 h EUR 2,20 pro h Ab 12 h EUR 26,40 (max.) Jahreshöchstbetrag: EUR 1,584 Km-Geld Kosten der Bahnfahrt 2. Klasse EUR 0,42 pro KM (max.) Wann? Gebührt auf bei allen Fahrten, somit auch vom Wohnort zur eigenen Trainingsstätte. Nur bei echten Dienstreisen = von der Trainingsstätte zu einem anderen Ort, wie z.b. zum Auswärtsspiel (daher nicht bei Fahrten vom (zum) Wohnort zur (von der) Trainingsstätte! Die (möglichen) steuerfreien Aufwandsentschädigungsansprüche von Funktionären im Sinne der VereinsRL oder jene des EStG dürfen jedenfalls nicht mit den anschließend näher beleuchteten pauschalen Reisekostenentschädigungen für den gesetzlich begünstigten Personenkreis der nebenberuflichen Sportler, Trainer, Schiedsrichter und Sportbetreuer verwechselt werden. Abschließend sei noch anzumerken, dass man die zugegebenermaßen sehr großzügigen Regelungen des Aufwandersatzes für Funktionäre nach den VereinsRL (RZ 763 und 774) zwar anwenden kann. Dies jedoch nicht übergebührend und auch mit einer gewissen Gefahr der gänzlichen Nichtanerkennung, wie zwei erst kürzlich veröffentlichte Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom 25.Juni 2012, RV/0645-L/10 und 25. September 2013, RV/2632-W/10 aufgezeigt haben (Stichworte: Fitnesstrainer, Aerobictrainer, Entgelt, Vereinsrichtlinien, Spesenersätze, Reisekosten, Taggeld usw.). In der angesprochenen Entscheidung vom UFS vom 25. September 2013 wird wörtlich ausgeführt (Auszug der Entscheidung): 4. Kapitel, Seite 4 von 13

5 Streitgegenständlich liegt eine Tätigkeit (Training) gegen ein angemessenes Entgelt (ausbezahlt als Taggelder Kilometergelder) vor. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass diese Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses der Bw. mit dem angeführten Verein ausgeübt wurde. Da auch keine gemeinnütze Tätigkeit vorliegt bleibt für eine Verrechnung des Entgeltes auf der Basis einer Vereinstätigkeit kein Raum und sind auch die wiederholt vom Bw. zur Erklärung der Vorgangsweise des Vereines und zur Begründung seiner Rechtsansicht herangezogenen Vereinsrichtlinien für den Unabhängigen Finanzsenat keine bindende Rechtsquelle. Der Unabhängige Finanzsenat ist an Weisungen und (im Fall der Vereinsrichtlinien überdies nicht gesetzeskonforme) Erlässe des BMF als weisungsfreie und unabhängige Behörde nicht gebunden. Noch klarer bringt die Entscheidung des UFS vom 25.Juni 2012 die Wertigkeit der VereinsRL im Stufenbau der Rechtsordnung dies wie folgt zum Ausdruck (ebenfalls Auszug aus der Entscheidung): Gemäß Art.18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Die Vereinsrichtlinien stellen lediglich einen Auslegungsbehelf für die Besteuerung von Vereinen dar, der "im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise" mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien - wie diese im Übrigen selbst eingangs zum Ausdruck bringen - nicht abgeleitet werden. Sie stellen keine Rechtsquelle im Sinne des Art. 18 Abs. 1 B-VG dar. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist daher nur am Gesetz zu prüfen (vgl. auch VwGH , 2001/13/0062; UFS , RV/0641-I/06). PRAXISTIPP: Alle gewählten Funktionäre eines Vereines sollten den monatlichen pauschalen Aufwandersatz von EUR 75,-- geltend machen und zusätzlich anfallende Reisekosten, Tages- und Nächtigungskosten lediglich nach den Vorschriften des EStG (und nicht nach den VereinsRL) abrechnen, Belege erfassen und/oder für ausreichende Dokumentationen für Dienstreisen sorgen Stichwort: Fahrtenbuch. 4. Kapitel, Seite 5 von 13

6 B. Die Sportler und ihre Entschädigungen/Entgelte unter besonderer Berücksichtigung der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Aspekte Mit Beginn des Jahres 2009 wurden gesetzliche Sonderregelungen im Bereiche der Aufwandsentschädigungen für einen bestimmten, nur im Sport tätigen Personenkreis, nämlich Sportler, Trainer, Schiedsrichter und Sportbetreuer geschaffen. Zunächst mit Wirkung ab dem im Einkommensteuergesetz ( 3 Abs. 1 Z 16c EStG) und ab auch im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ( 49 Abs. 3 Z 28 ASVG). Die genannten beiden Gesetzesstellen im aktuellen Wortlaut sind: 3 Abs. 1 Z 16c EStG lautet: Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z.b. Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von bis zu EUR 60,-- pro Einsatztag, höchstens aber EUR 540,-- pro Kalendermonat der Tätigkeit. Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder gemäß 26 Z 4 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß 3 Abs. 1 Z 16b steuerfrei ausgezahlt werden. 49 Abs. 3 Z 28 ASVG: pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände) an SportlerInnen oder Schieds(wettkampf)richterInnen oder SportbetreuerInnen (z.b. TrainerInnen, Masseure und Masseurinnen) leisten, und zwar bis zu EUR 60,-- pro Einsatztag, höchstens aber EUR 540,-- pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach 3 Abs.1 Z 16c zweiter Satz EStG 1988 zusteht.. Diese gesetzlichen Sonderbestimmungen sind besser bekannt als die pauschale Reiseaufwandsentschädigung, in der Praxis häufig kurz als PRAE genannt. 4. Kapitel, Seite 6 von 13

7 Als PRAE wird eine steuer- und sozialversicherungsfreie Entschädigungszahlung in der Höhe pro Einsatztag bis zu EUR 60,-- und pro Monat bis zu EUR 540,-- (=EUR 60/540 Regelung) an nachfolgende, begünstigten Personengruppen im Einzelnen bezeichnet: a.) MannschaftssportlerInnen / EinzelsportlerInnen b.) Trainer, Co-Trainer, Übungsleiter und Lehrwarte, die die SportlerInnen sportfachlich unterstützen c.) Masseure, Physiotherapeuten, Utensilien-Manager ( Zeugwart) und sonstige sportmedizinische Betreuer, Sportarzt, Sportpsychologe usw., die die SportlerInnen medizinisch oder organisatorisch unterstützen und d.) Personen, die für die sportliche Leitung einer Veranstaltung verantwortlich sind, wie Schiedsrichter, Schiedsrichter-Assistenten, Rennleiterund sonstige Hilfskräfte. ACHTUNG: Platzwarte, Green-Keeper, Reinigungspersonal, usw. zählen nicht zum begünstigten Personenkreis! Generell ist bei der Gewährung von PRAE jedenfalls die steuerrechtliche von der sozialversicherungsrechtlichen Betrachtungsweisen den zentralen Fragen zu unterscheiden, ob ein Leistungsaustausch bzw. eine Leistungsverpflichtung zwischen dem Verein und dem Leistungserbringer vorliegt oder nicht. Als Leistungsaustausch versteht man ganz allgemein den Tausch einer konkreten Arbeits- oder Dienstleistung gegen eine entsprechende Geld- und/oder Sachleistung. Es gibt aber leider keine einheitliche, gesetzliche Regelung für den Begriff Leistungsaustausch und die daraus resultierenden unterschiedlichen Tätigkeitsformen, wie echter Dienstvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag oder Formen der Selbstständigkeit (z.b. neue Selbständige). Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, kurz ABGB, kennt z.b. in seinem 1151 Abs. 1 nur den Unterschied zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag 1151 Abs. 1 ABGB lautet: 4. Kapitel, Seite 7 von 13

8 Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag. Für Tätigkeiten in einem Verein (Sportverein) stellen für die Beurteilung eines Leistungsaustausches und einer damit zusammenhängender, möglichen Leistungsverpflichtung vorwiegend die Motivation sowie die Interessenslage der Leitungserbringer (Sportler, Trainer u.a.) in Verbindung mit der Erfüllung des Vereinszwecks, aber auch deren Stellung zum Verein selbst (Mitgliedschaft ja oder nein, freiwilliger Helfer, sonstiger Hauptberuf und überwiegende Einnahmequelle dabei oder nebenberufliche Tätigkeit), maßgebliche Beurteilungskriterien dar, ob die als PRAE ausbezahlten Gelder einer steuerrechtlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Überprüfung standhalten oder eben nicht. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Stellung der Mannschaftssportler und der Trainer zu legen. MannschaftssportlerInnen Laut Finanzverwaltung liegt bei Mannschaftssportlern in aller Regel dann ein Dienstverhältnis vor, wenn die 60/540-Euro-Grenze in einem Monat überschritten wird. Bis dahin werden im reinen Amateurbereich kein Dienstverhältnis und somit auch kein Entgelt vermutet. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht muss zudem der Mannschaftssportler einen anderen Hauptberuf ausüben und darf die PRAE auch nicht die Hauptquelle der Einnahmen sein. Problembereiche bestehen bei Arbeitslosigkeit und bei ausländischen Sportlern. Arbeitslosigkeit ist kein Hauptberuf (prinzipiell auch nicht die Pension dazu unten Näheres), daher wird empfohlen, an arbeitslose Sportler keine PRAE zur Auszahlung zu bringen, wenngleich die gesetzliche Regelung im ASVG für diesen Bereich nach wie vor unklar ist. Arbeitslose Sportler können jedenfalls, ohne ihren Bezug von Arbeitslosenunterstützung oder Notstandshilfe zu verlieren, einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Geringfügigkeitsgrenzen waren bzw. sind (Brutto): Im Jahr Pro Arbeitstag Pro Monat 4. Kapitel, Seite 8 von 13

9 ,17 Euro 405,98 Euro ,35 Euro 395,31 Euro ,70 Euro 386,80 Euro ,89 Euro 376,26 Euro ,72 Euro 374,02 Euro ,13 Euro 366,33 Euro PRAXISTIPP: Für geringfügig bei der SV angemeldete Sportler (vor allem für arbeitslose Sportler, die keine PRAE problemlos bekommen können) hat der Verein Beiträge zur Unfallversicherung und zur betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse abzuführen (1,4% UV und 1,53% MVK).). Bei einem Arbeitsunfall (z.b. Verletzung im Training oder bei einem Meisterschaftsspiel) hat in diesem Falle der Arbeitgeber Verein hinsichtlich seines bei der SV geringfügig, angemeldeten Sportlers (Dienstnehmereigenschaft) auch Anspruch auf Leistungen aus der AUVA (wenn der Verein weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigt). Ausländische Sportler: Wenn Ausländer (= keinen Wohnsitz in Österreich und auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben) für Sportvereine tätig werden, ist jeder Verein gut beraten, Nachstehendes zu beachten bzw. vor der Tätigkeitsaufnahme genau abzuklären: 4. Kapitel, Seite 9 von 13

10 Spieler, die nur zu Spielen anreisen und eventuell vorher noch eine Trainingseinheit absolvieren, sind in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig. Es wird auch dringend angeraten, mögliche bestehende Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Drittstaat abzuklären bzw. zu überprüfen (oder durch Fachexperten in jedem Einzelfall überprüfen zu lassen). Ausländerbesteuerung - Finanzamt Bruttobesteuerung - Abzugssteuer 20 % Nettobesteuerung - Abzugssteuer 35 % nach Abzug der ersetzten Ausgaben Ausländerbesteuerung - Sozialversicherung Wenn ein Spieler mit dem Formular E 101/A 1 nachweist, dass er in seinem Heimatstaat sozialversichert ist, entfällt die SV-Pflicht in Österreich und verlagert sich für den Verein in den Heimatstaat des Ausländers PRAE in der SV anwendbar (d.h., wenn der Sportler in seinem Wohnsitzland selbständig berufstätig ist, muss er in Österreich nur dann zur SV angemeldet werden, wenn er mehr als die EUR 60 pro Tag oder EUR 540 pro Monat an PRAE erhält! BEISPIEL: Herr Mustermann M. (Hauptberuf = angestellter Bürokaufmann im Ausland) spielt Fußball bei einem Verein der Burgenlandliga und erhält EUR 100,--/Spiel (4-5 Spiele/Monat) an PRAE. Herr M. hat ausschließlich einen Wohnsitz in Ungarn. Lösung Steuerrecht: Herr M. ist zwar Sportler, jedoch ist er, da er keinen Wohnsitz in Österreich hat, in Österreich beschränkt steuerpflichtig. Somit sind weder die Sportlerbegünstigungen noch die Begünstigungen nach den VereinRL anwendbar (unabhängig in welchem Arbeitsverhältnis er zum Verein steht). Es ist daher die Abzugssteuer ihv 20% seiner Bruttoeinkünfte bzw. 35% der Nettoeinnahmen an das FA abzuliefern. bzw.: Lösung SV-Recht: Da Herr M. wegen seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Ungarn als DN pflichtversichert ist, tritt aufgrund der bestehenden EU-VO in Österreich keine Pflichtversicherung ein. 4. Kapitel, Seite 10 von 13

11 Nachweis der unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Ungarn durch Vorlage des Formulars E 101 bzw. A1. Daher ist auch hier die Sportlerbegünstigung nicht anwendbar. Die SV-rechtliche Beurteilung der Sportlertätigkeit hat nach den ungarischen Bestimmungen zu erfolgen. Anmerkung: Ist Herr M. in Ungarn als Selbstständiger erwerbstätig oder weist er dem Verein keine Pflichtversicherung als DN in Ungarn nach, wäre er bei der vorliegenden Vereinbarung (EUR 100,-- pro Spiel) vor Arbeitsantritt bei der SV anzumelden, da die tägliche PRAE den Betrag von EUR 60,-- um jeweils EUR 40,--übersteigen. PRAXISTIPP: Schriftliche Vereinbarung mit dem Spieler abschließen, dass er z.b. in Ungarn als Selbstständiger tätig ist (oder sonst einer SV-Pflicht unterliegt) und für seine sportliche Tätigkeit in Österreich lediglich PRAE von maximal monatlich EUR 60/540 erhält. Überdies soll sich der Sportler in der Vereinbarung verpflichten, allfällige z.b. in Ungarn abzuführende Dienstgeberbeiträge des Vereines zu bezahlen und den Verein diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Über die Einsatztage sind wiederum entsprechende Aufzeichnungen vom Verein zu führen und vom ausländischen Sportler zu bestätigen bzw. mit Bezahlung zu unterfertigen. Die Vereinbarung muss der zuständigen GKK, z.b. in Ungarn, übermittelt werden. Eine Anmeldung bei der örtlichen BGKK ist wegen der EU-Verordnung 883/2004 nicht erforderlich. Schüler, Studenten und Pensionisten: Im Gegensatz zum Steuerrecht, wo es für die Steuerfreiheit der PRAE prinzipiell unerheblich ist, ob es sich bei der Tätigkeit im Sport, um einen Haupt- oder Nebenberuf handelt, ist die Betrachtung bei der Sozialversicherung hier eine ganz andere. Sozialversicherungsfreiheit besteht nur dort, wo die sportliche Betätigung nur nebenberuflich ausgeübt wird und nicht die Hauptquelle der Einnahmen bildet. Im Umkehrschluss bedeutet dies daher, dass eine Sozialversicherungspflicht dort besteht, wo es sich um die Haupteinnahmequelle und den Hauptberuf handelt; dies natürlich vorausgesetzt, es liegt kein Werk- oder Dienstleistungsvertrag mit einem Selbstständigen vor. In diesem Fall gibt es ohnehin keine 4. Kapitel, Seite 11 von 13

12 Möglichkeit einer sozialversicherungsrechtlichen Begünstigung gemäß 49 Abs. 3 Z 28 ASVG, da die Sonderbestimmungen zum gewerblichen Sozialversicherungsrecht (GSVG) Anwendung finden. Als Hauptberuf werden anerkannt: Alle Tätigkeiten als Angestellte oder Arbeiter in Unternehmungen mit Einkünften über der Geringfügigkeitsgrenze (Vollversicherung), z.b. kaufmännischer Angestellter, Bauarbeiter usw. aber auch Schüler und Studenten (mit ordentlichen Studienfortgang) sowie Tätigkeiten als Hausfrau/Hausmann. Pensionisten üben nach Ansicht der SV per se keinen Hauptberuf aus. Wenngleich bei Schülern und Studenten der Hauptberuf vermutet wird und zudem eine Prüfung der zweiten Voraussetzung für die Sozialversicherungsfreiheit (=Hauptquelle der Einnahmen) bei dieser Personengruppe entfällt, so ist bei den Pensionisten diese Prüfung (=Hauptquelle der Einnahmen) doch von besonderer Wichtigkeit. Pension ist zwar kein anerkannter Hauptberuf, wenn aber die PRAE in Höhe von max. 60/540 pro Monat eine wesentlich geringere Bezugsquelle als die monatlichen Pensionsbezüge ausmachen (z.b. ein Trainer erhält einen Ruhegenuss von monatlich EUR 1.200,--) dann wird auch bei Pensionisten eine Begünstigung seitens der SV mittlerweile anerkannt. Bei Pensionisten ist aber auch auf die Art der Pension Rücksicht zu nehmen. Es macht für Einkünfte aus zusätzlicher beruflicher Tätigkeit einen erheblichen Unterschied aus, ob der Pensionist in normaler Alterspension ist (hier droht bei zusätzlichen Einkünften, welcher Art auch immer, niemals ein Pensionsverlust) oder aber seine Pension ist bzw. war wegen vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit u.ä. begründet. Hier ist jedenfalls bei Auszahlungen von PRAE Vorsicht geboten und wird eine Prüfung in jedem Einzelfall vor dessen Gewährung dringend empfohlen. PRAXISTIPP: Für jede im Verein tätige Person, an die PRAE oder sonstige Aufwandsentschädigungen (nach EStG) bezahlt wird, jedenfalls einen Personalakt mit folgenden Unterlagen (Eckdaten) erfassen: Persönliche Daten, 4. Kapitel, Seite 12 von 13

13 Meldezettel, Familienstand, Mitgliedschaft im Verein, Hauptberufliche Tätigkeit mit weiteren Nachweisen, wie z.b. Anmeldung zur Sozialversicherung, Inskriptionsbestätigungen und Bestätigungen über die Bezugsberechtigung von Familienbeihilfen, Pensionsbescheid u.ä., Aufzeichnungen der monatlichen Einsatztage (Trainingslisten, Wettkampflisten, Teilnahmebestätigungen usw.) Auszahlungsbestätigungen (z.b. Überweisungslisten, PRAE-Formulare monatlich unterfertigt usw.), Lohnkonten bei geringfügig oder hauptamtlich Beschäftigten, Schriftliche Honorar- und Werkverträge Reisen und Trainingslager sind vom Verein zu organisieren und von diesem abzurechnen bzw. zu bezahlen (oder wenn vom Sportler bezahlt, Rechnung an den Verein auszustellen und mit diesem zu verrechnen Beleg!) Bei beschränkt steuerpflichtigen, ausländischen Sportlern ist besondere Vorsicht geboten! Der Verein haftet. 4. Kapitel, Seite 13 von 13

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