Energieeinsparverordnung
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- Nicole Junge
- vor 7 Jahren
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1 Energieeinsparverordnung Regelungen für Bauherren - beauftrage Firmen - Fachleute Eigentümer - Vermieter - Verpächter Immobilienmakler - Betreiber von Klimaanlagen
2 Energieeinsparverordnung Verordnung: Erlassen von der Bundesregierung Verordnungsermächtigung: Energieeinspargesetz Umsetzung: Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Richtlinie 92/42/EWG über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) die Richtlinie 2012/37/EU zur Energieeffizienz mit Wirkung ab dem 1. Mai 2014 um.
3 Energieeinsparverordnung Bis 2002 Wärmeschutzverordnung (WSCHV) Heizanlagenverordnung (HeizAnlV) Seit 2002 Energieeinsparverordnung 2002 (EnEV 2002) Energieeinsparverordnung 2004 (EnEV 2004) Energieeinsparverordnung 2007 (EnEV 2007) Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV 2009) Energieeinsparverordnung 2012 (EnEV 2012) Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014)
4 Energieeinsparverordnung 2002 Für einen Neubau muss der Bauherr seit 2002 einen Energieausweis erstellen lassen ( 13 EnEV 2002)
5 Energieeinsparverordnung 2004 Gegenüber der EnEV 2002 nimmt der Gesetzgeber vor allem Verfahrensvereinfachungen vor und erhöht die Rechtssicherheit bei der Anwendung der EnEV. Gleichzeitig passt er die Anforderungen an Gebäude dem verbesserten Stand der Technik an.
6 Energieeinsparverordnung 2007 Ausweispflicht bei Verkauf oder Neuvermietung von Bestandsgebäuden Für bestehende Wohngebäude bis einschließlich 1965 muss bei Verkauf oder Neuvermietung ein Energieausweis erstellt werden jedenfalls wenn der potentielle Mieter oder Käufer dieses verlangt Ausweispflicht bei Verkauf oder Vermietung von Nichtwohngebäuden Wohnungseigentum auch Ausweispflicht Kostentragungspflicht der Eigentümergemeinschaft
7 Energieeinsparverordnung 2007 Ausnahmen: Kleine Gebäude (weniger als 50 m² Nutzfläche Gartenhütten ecc.) und denkmalgeschützte Gebäude Aushangpflicht in Behördengebäuden
8 Energieeinsparverordnung 2009 Die Anforderungen an die energetische Qualität von Neubauten und an die Modernisierung von Altbauten werden verschärft. Im Vergleich zur EnEV 2007 soll der Energiebedarf für Heizung und Warmwasser in Wohn- und Nichtwohngebäuden um durchschnittlich 30 Prozent sinken.
9 Energieeinsparverordnung 2009 Neubauten: Wird ein Haus neu gebaut, muss sein gesamter Jahresprimärenergiebedarf um 30 Prozent niedriger liegen als noch nach EnEV 2007 erforderlich. Dabei muss die Wärmedämmung der Gebäudehülle im Durchschnitt 15 Prozent effizienter sein als bisher. Altbauten: Werden größere bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle durchgeführt - wie das Dämmen der Wände oder der Austausch von Fenstern - müssen die neuen Bauteile einen 30 Prozent besseren energetischen Wert erreichen als bisher gefordert. Alternativ kann der Haussanierer dafür sorgen, dass der Jahresprimärenergiebedarf des gesamten Gebäudes um 30 Prozent sinkt. Dafür müsste neben einer energieeffizienten Gebäudehülle eine moderne Heizungsanlage eingebaut werden.
10 Energieeinsparverordnung 2009 Nachtstromspeicherheizungen: In Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten müssen Nachtstromspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre sind, bis 2019 durch effizientere Geräte ersetzt werden. Ausnahme: Geräte, die nach 1990 eingebaut wurden, müssen erst 30 Jahre nach Einbau ausgetauscht werden. Wurde mit EnEV 2014 wieder gestrichen Dachdämmung: Bis Ende 2011 muss die oberste begehbare Geschossdecke oder das Dach darüber eine Wärmedämmung erhalten. - Wurde mit EnEV 2014 modifiziert
11 Energieeinsparverordnung 2012 EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden - ab dem Jahr 2021 müssen alle Neubauten Niedrigst-Energiegebäude sein. Für öffentliche Gebäude gilt diese Forderung bereits ab Die EnEV 2012 fordert eine weitere Reduzierung des Primärenergiebedarfs um 30 Prozent.
12 Energieeinsparverordnung 2014 Die am 1. Mai 2014 in Kraft tretende neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) verschärft die Regeln für Neubauten ab Sowohl Handwerksunternehmer als auch Privatpersonen mit Immobilienbesitz müssen sich nach der EnEV 2014 richten, um Strafen zu vermeiden
13 Energieeinsparverordnung 2014 N e u b a u t e n Energieeffizienz: Ab 1. Januar 2016 müssen neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude höhere energetische Anforderungen erfüllen. Der zulässige Wert für die Energieeffizienz (Jahres- Primärenergiebedarf) wird um 25 Prozent gesenkt. Ab 2021 gilt dann für alle Neubauten der von der Europäischen Union festgelegte Niedrigstenergie- Gebäudestandard. Die hierfür gültigen Richtwerte sollen bis Ende 2018 öffentlich bekanntgegeben werden.
14 Energieeinsparverordnung 2014 N e u b a u t e n Wärmeschutz: Ist für einen Neubau eine Kühlanlage vorgesehen, müssen auch bauliche Maßnahmen zum Wärmeschutz im Sommer getroffen werden. Jedoch nur in dem Umfang, wie die Investition innerhalb der anzunehmenden Nutzungsdauer durch die eingesparte Kühlenergie amortisiert werden kann.
15 Energieeinsparverordnung 2014 A l t b a u t e n Öl- und Gasheizkessel: Ab 2015 müssen laut der aktuellen Energieeinsparverordnung Öl- und Gasheizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, außer Betrieb genommen werden.
16 Energieeinsparverordnung 2014 A l t b a u t e n Heizungsanlagen, die nach dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, müssen laut der neuen EnEV spätestens nach 30 Jahren ersetzt werden. Für diese Regelunng gibt es allerdings eine ganze Reihe von Ausnahmen: Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die zum 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, sind von der Verpflichtung befreit. Kommt es zu einem Eigentümerwechsel, muss der neue Hausbesitzer die Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren erfüllen. Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind von der Austauschpflicht ausgenommen.
17 Energieeinsparverordnung 2014 A l t b a u t e n Dämmung: Oberste Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, müssen spätestens bis Ende 2015 gedämmt sein. Darunter fallen Decken beheizter Räume, die direkt an ein nicht beheiztes Dachgeschoss angrenzen. Es reicht jedoch auch aus, wenn das darüberliegende Dach gedämmt ist oder den Anforderungen des Mindestwärmeschutzes entspricht. Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn die Hausbesitzer zum 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben.
18 Energieeinsparverordnung 2014 A l t b a u t e n Bei einer Änderung von mehr als zehn Prozent eines Bauteils ist die jeweils geltende EnEV zu beachten. Wer also alle Fenster tauscht, muss dies seit 1. Mai 2014 so tun, dass diese der EnEV 2014 entsprechen. Das gilt auch dann, wenn Teile der Gebäudehülle durch ein Naturereignis wie einen Sturm beschädigt werden.
19 Energiepass und Energieausweis Energiepass: Die Deutsche Energie-Agentur GmbH hatte den Prototyp eines bundeseinheitlichen Energieausweises unter der Bezeichnung Energiepass für Wohngebäude im Bestand entwickelt und diesen in einem Feldversuch bis Ende 2004 getestet. Energieausweis: Seit der Energieeinsparverordnung 2009(EnEV) wird für das öffentlich-rechtliche Zertifikat der Begriff Energieausweis verwendet.
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24 E n e r g i e a u s w e i s Der Energieausweis soll Käufern und Mietern bei der Auswahl der Immobilie helfen und eine Vergleichbarkeit herstellen ( kaufe oder miete ich eine Energieschleuder oder nicht? ). Zugleich wird der Druck auf Anbieter unwirtschaftlicher Gebäude erhöht. Der Ausweis besteht aus einem Dokument mit mehreren Seiten. Auf Seite 2 findet man bedarfsorientierte Angaben. Seite 3 ist ausgefüllt, wenn die Werte auf verbrauchsorientierten Daten basieren. Nach jetzigem Stand werden die Ergebnisse, insbesondere der Energie- Verbrauchskennwert, im Wesentlichen in Form einer Farbskala zwischen grün und rot dargestellt. Wer viel rot sieht, hat ein Haus im schlechten Energiestandard.
25 E n e r g i e a u s w e i s Es gibt zwei Arten von Energieausweisen: den Verbrauchsausweis den Bedarfsausweis. Sie sind zehn Jahre gültig.
26 E n e r g i e a u s w e i s Verbrauchsausweis Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre Der Verbrauchsausweis legt lediglich die Verbrauchswerte der vergangen Jahre zugrunde, die stark vom Verhalten der Bewohner abhängen.
27 E n e r g i e a u s w e i s Bedarfsausweis Bild der energetischen Beschaffenheit von Gebäude und Heiztechnik Der Bedarfsausweis wird durch einen Energieberater erstellt. Er berechnet anhand einer technischen Analyse aller Gebäudedaten den Energiebedarf unabhängig vom Nutzerverhalten. Der energetische Zustand des Hauses sowie mögliche Sanierungsmaßnahmen, mit denen der Zustand verbessert und der Wert der Immobilie gesteigert werden kann, lassen sich so deutlich exakter darstellen.
28 Energieausweis Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis Neubauten nur Bedarfsausweis Bestandswohngebäude nur Bedarfsausweis für Altbauten Pflicht für Häuser mit bis zu 4 Wohneinheiten die vor 1978 erbaut wurden und zwischenzeitlich nicht energetisch saniert wurden. Bestandswohngebäude für Altbauten (ab 1977) wahlweise Verbrauchs- oder Bedarfsausweis Nichtwohngebäude soweit bestehend wahlweise Verbrauchs- oder Bedarfsausweis
29 Energieausweis Wer darf einen Energieausweis erstellen? Die Aussteller von Energieausweisen müssen eine baunahe Ausbildung als Eingangsqualifikation absolviert haben. Hochschulabsolventen in den Bereichen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik oder einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt in einem der genannten Gebiete. Hochschulabsolventen im Bereich Innenarchitektur Handwerksmeister, deren wesentliche Tätigkeit die Bereiche von Bauhandwerk, Heizungsbau, Installation oder Schornsteinfegerwesen umfasst, und Handwerkern, die berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben; Staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker in den Bereichen Hochbau, Bauingenieurwesen oder Gebäudetechnik, wenn sie mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: o während des Studiums einen Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder o nach dem Studium eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- und anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus oder o eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens, die festgelegten Anforderungen entspricht oder o eine nicht auf bestimmte Gewerke beschränkte Bauvorlageberechtigung
30 Energieausweis Was hat sich mit der EnEV 2014 für Anbieter von Immobilien verändert? Bei einem Verkauf oder einer Vermietung von Immobilien müssen in allen kommerziellen Immobilienanzeigen ab dem 1. Mai 2014 bestimmte Pflichtangaben gemacht werden.
31 E n e r g i e a u s w e i s Immobilienverkauf: Verkäufer und Vermieter müssen den Energieausweis künftig bereits bei der Besichtigung vorlegen. Kommt es zum einem Vertragsabschluss, muss der Ausweis umgehend an den Käufer bzw. Mieter übergeben werden. Eine Kopie des Originals ist jedoch ausreichend. Wer dies versäumt, kann mit Bußgeldern von Euro bestraft werden.
32 E n e r g i e a u s w e i s Immobilieninserate: Wer eine Immobilie bewirbt, muss Interessenten künftig mehr Transparenz über die Energiewerte geben. Die wichtigsten energetischen Angaben aus dem Energieausweis müssen schon in der Immobilienanzeige genannt werden, zum Beispiel der durchschnittliche Endenergiebedarf des Gebäudes.
33 Energieausweis
34 Bußgeldvorschriften Eigentümer sind verpflichtet, den Energieausweis dem Miet- oder Kaufinteressenten bereits bei erster Besichtigung vorzulegen. Am besten nehmen Sie in den Kauf- oder Mietvertrag einen Passus auf, in dem Sie sich bestätigen lassen, dass der Energieausweis rechtzeitig vorgelegt wurde.
35 Bußgeldvorschriften Bei der Errichtung von neuen Wohngebäuden und anstehenden Umbauten am vorhandenen Baubestand, sollten Bauherren darauf achten, dass die Vorgaben der aktuellen EnEV eingehalten werden und die Baumaßnahmen dementsprechend ausgeführt werden. Der Bauherr kann ebenso, wie die Fachleute, die in seinem Auftrag tätig sind, zur Verantwortung gezogen werden.
36 Bußgelder Neues Wohngebäude nicht gemäß den EnEV- Anforderungen errichten: bis zu ,00 Neue Heizung nicht gemäß den Anforderungen der EnEV installieren : Bis zu ,00 Rohre und Armaturen nicht gemäß den Anforderungen der EnEV dämmen: Bis zu ,00
37 Bußgelder Den Energieausweis im Bestand bei Verkauf, Neuvermietung oder Neuverpachtung nicht wie gefordert vorlegen: bis zu ,00 Falsche Daten für Energieausweis vorgelegt: Bis zu ,00 Energiekennwerte in Anzeigen in kommerziellen Medien nicht wie gefordert angeben: Bis zu ,00 (gilt erst ab )
38 Fragen
39 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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