Rundschreiben. Recht. Neue Energieeinsparverordnung (EnEV) verabschiedet
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- Silvia Krause
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1 Haus & Grund Württemberg, Werastraße 1, Stuttgart An unsere Mitgliedsvereine Haus & Grund Württemberg Landesverband Württembergischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.v. Unsere Zeichen Ansprechpartner/in Datum Rundschreiben Recht Neue Energieeinsparverordnung (EnEV) verabschiedet Bitte beachten Sie unsere geänderte Bankverbindung Vorsitzender: Michael Hennrich MdB Geschäftsführer: Ottmar H. Wernicke Vereinsregister: Amtsgericht Stuttgart VR 2396 Telefon / USt-IdNr.: DE Telefax / Bankverbindung: Deutsche Bank Stuttgart BLZ: , Konto: BIC: DEUTDESSXXX, IBAN: DE Mitglied der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland, Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.v. Anschrift Werastraße Stuttgart mail@hugw.de
2 2 / 5 Neue Energieeinsparverordnung (EnEV) verabschiedet Nachdem der rot/grün-geführte Bundesrat am 11. Oktober einige Änderungen und Verschärfungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen hat, wurden diese am auch von der Bundesregierung durchgewinkt. Bisher hatte sich die Bundesregierung insbesondere gegen die Einführung eines Buchstabenlabels beim Energieausweis und gegen Verschärfungen bei den Nachrüstpflichten ausgesprochen. Mit Blick auf die sich anbahnende Große Koalition geben CDU und CSU aber ihre bisherige Position kampflos auf und folgen nun der Linie der SPD. Für die zukünftigen Auswirkungen der Energiewende auf die Eigentümer lässt diese Entwicklung Böses erahnen. Da nunmehr mit einer baldigen Verkündung der neuen EnEV zu rechnen ist, könnte diese schon am 1. April 2014 in Kraft treten. Folgende wichtige Änderungen werden in der neuen EnEV enthalten sein: 1. Verschärfungen der energetischen Anforderungen Die energetischen Anforderungen an den Neubau werden entgegen den ursprünglichen Plänen der Bundesregierung nicht in zwei Schritten angehoben, sondern nunmehr entsprechend den Wünschen des Bundesrates in einem Schritt im Jahr Zu diesem Zeitpunkt wird der zulässige Jahres- Primärenergiebedarf um ca. 25 Prozent und die zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten der Gebäudehülle im Mittel um ca. 20 Prozent reduziert werden. Für den Bestand werden die energetischen Anforderungen hingegen nicht verschärft. 2. Verschärfungen der Nachrüstpflichten Bisher mussten lediglich Öl- und Gasheizungskessel, die vor dem 1. Oktober 1978 installiert worden sind, außer Betrieb genommen werden. Auf Wunsch des Bundesrates müssen nun ab 2015 sukzessive alle Öl- und Gasheizungskessel, die älter als 30 Jahre sind, außer Betrieb genommen werden. Zurzeit sind hiervon ca Ölheizkessel und ca Gasheizkessel betroffen. 3. Ferien- und Wochenendhäuser Die Ausnahme für Ferien- und Wochenendhäuser wird zukünftig nicht nur anhand einer vorgesehenen Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten gelten, sondern auch dann, wenn nur eine begrenzte jährliche Nutzung vorgesehen ist und der zu erwartende Energieverbrauch weniger als 25 Prozent des Energieverbrauchs einer ganzjährigen Nutzung ausmacht. 4. EnEV-easy Die Bundesregierung wird ermächtigt, bestimmte Ausstattungsvarianten von Gebäuden im Bundesanzeiger zu veröffentlichen, bei deren Einhaltung die Anforderungen der EnEV an neu zu errichtende Wohngebäude als erfüllt gelten. Hierdurch sollen die Planung und das Nachweisverfahren für Neubauten vereinfacht werden.
3 3 / 5 5. Registrierung von Energieausweisen und Inspektionsberichten für Klimaanlagen Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen müssen zukünftig von dem Aussteller mit Registrierungsnummern versehen werden. Die Nummern werden zunächst zentral vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) und später von einer noch zu bestimmenden Landesbehörde vergeben. Wenn dem Aussteller nicht zeitnah eine Nummer zugewiesen wird, muss dieser zunächst einen vorläufigen Energieausweis ausstellen. Anhand der Registrierungsnummern sollen zunächst das DIBt und später noch zu bestimmende Landesbehörden die Energieausweise und Inspektionsberichte stichprobenartig kontrollieren. Das Spektrum der Prüfung kann hierbei von einer schlichten Prüfung der Validität der Daten bis zur vollständigen Prüfung einschließlich einer erneuten Datenerfassung vor Ort reichen. 6. Verwendung des Energieausweises Die Praxis, den Energieausweis bei der Besichtigung der Immobilie vorzulegen, wird nun in die Verordnung aufgenommen. Potenziellen Käufern, Mietern etc. muss zukünftig bei der Besichtigung der Immobilie der Energieausweis oder eine Kopie vorgelegt werden, wobei wie bisher ein deutlich sichtbarer Aushang ausreicht. Sollte keine Besichtigung stattfinden, ist der Energieausweis unverzüglich vorzulegen. Möchte der Interessent bereits vorher den Energieausweis einsehen, muss ihm dieser (wie bisher) unverzüglich vorgelegt werden. Käufern, Mietern etc. muss nun zudem unverzüglich nach Vertragsschluss der Energieausweis oder eine Kopie übergeben werden. 7. Aussehen des Energieausweises Die Farbskala im Energieausweis wird angepasst. Sie reicht nun nicht mehr von 0 bis 400 kwh/(m²*a), sondern nur noch von 0 bis 250 kwh/(m²*a). Dies hat zur Folge, dass sich die farbliche Zuordnung ändern wird. Ein Gebäude mit einen Energiebedarfswert von 150 kwh/(m²*a) wird nicht mehr wie bisher zwischen dem grünen und gelben Bereich liegen, sondern zwischen dem gelben und orangenen Bereich. Zudem wird dieser Wert als Vergleich nicht mehr einem EFH energetisch gut modernisiert, sondern dem Durchschnitt Wohngebäudebestand zugeordnet. Zusätzlich wird entsprechend den Wünschen des Bundesrates bei neu auszustellenden Energieausweisen auf der Farb- und der Vergleichsskala des Energieausweises ein Buchstabenlabel eingeführt. In der Folge sollen die Buchstaben den eigentlichen Energiekennwert in der Praxis nach und nach verdrängen. Es kann beispielsweise davon ausgegangen werden, dass Banken zukünftig das Buchstabenlabel in ihre Wertermittlung einer Immobilie einfließen lassen werden. Dies ist problematisch, da der Energiekennwert immer aufgrund der Berechnungs- und Messungenauigkeiten nur ein ungefährer Wert sein kann. Bisher war es aber nicht entscheidend, ob der Energiekennwert eines Gebäudes 3 kwh/(m²*a) höher oder niedriger ausfiel. Bei einer festen Verknüpfung an Buchstaben kann dies aber den Unterschied zwischen einem B-Haus und einem C-Haus ausmachen und somit größeren Einfluss auf den Wert der Immobilie haben.
4 4 / 5 8. Pflichtangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen Bei Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien müssen zukünftig bestimmte Angaben gemacht werden. Ausgenommen hiervon sind nicht kommerzielle Anzeigen oder Aushänge an Schwarzen Brettern. Die in den Anzeigen zu nennenden Daten sind die Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), der Energiekennwert und die Heizungsart. Entsprechend den Wünschen des Bundesrates müssen bei Wohngebäuden zusätzlich das Baujahr und der bei neuen Energieausweisen nunmehr enthaltene Energieeffizienz-Buchstabe angegeben werden. 9. Aushangpflicht für Energieausweise Die Aushangpflicht für Energieausweise soll bei Gebäuden mit behördlicher Nutzung verschärft werden. Bisher greift die Pflicht erst bei einer behördlich genutzten Fläche von 1000 m². Zunächst soll diese Grenze auf 500 m² und ab 2015 auf 250 m² abgesenkt werden. Gleichzeitig wird eine Aushangpflicht für Gebäude mit starkem Publikumsverkehr eingeführt. Die Flächengrenze soll hier bei 500 m² liegen. Betroffen sind beispielsweise Restaurants und Geschäfte.
5 5 / Vollzug Alle oben genannten Pflichten sind mit Ordnungswidrigkeiten bewehrt. Wer sie nicht erfüllt, dem droht ein Bußgeld von bis zu Euro. Die die Nachrüstpflichten des 10 EnEV (Außerbetriebnahme alter Öl- und Gasheizkessel, Dämmung von Armaturen und Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie der obersten Geschossdecke) waren bisher jedoch nicht bußgeldbewehrt. Auf Wunsch des Bundesrates werden zukünftig aber auch Verstöße gegen diese Pflichten mit Bußgeldern von bis zu Euro geahndet. Zudem werden die Länder verpflichtet, die Einhaltung der energetischen Anforderungen an den Neubau stichprobenartig zu kontrollieren. RA Gerold Happ Mit freundlichen Grüßen Ottmar H. Wernicke Geschäftsführer
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