Ein Verfahren im Überblick Begleitskript zur Musterakte

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1 1 Ein Begleitskript zur Musterakte I. Vorbereitung des Prozesses Aufgabe des Rechtsanwaltes ist es, den Sachverhalt und die Interessenlage genau zu erforschen. Die Interessenlage des M ist hier: (1) Zahlung von Euro; (2) Abholung des Schrankes (denn M will ihn loswerden). Bei der Sachverhaltsermittlung muss sich der Rechtsanwalt klar sein, dass sein Mandant zuweilen Schönfärberei betreibt. Möglicherweise trägt der Mandant auch nicht alles Erhebliche vor. Er erregt sich über juristisch unbedeutende Dinge ( Der X grüßt mich seither nicht mehr... ), während er die wichtigen, entscheidungserheblichen Fragen nicht anspricht oder verschweigt. Im Aktenauszug müsste die Frage etwa lauten, ob sich der Schrank schon bei Braun befindet. Der Rechtsanwalt hat die Rechtslage vor dem Hintergrund des Parteiinteresses genau zu prüfen. Im Aktenauszug wird der Rechtsanwalt den Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB in Betracht ziehen, insbesondere auch die Abnahmepflicht. Wenn der Rechtsanwalt die Rechtslage geprüft hat, muss er sich über die Beweismittel im Klaren werden. Wenn eine Tatsache umstritten ist, wird im Prozess Beweis erhoben. Nur wenn der Rechtsanwalt die Beweismittel kennt, kann er das Prozessrisiko richtig abschätzen. Wer den Prozess verliert, trägt die Kosten, 91 ZPO. Insbesondere muss der Rechtsanwalt prüfen, wer die Beweislast trägt, wenn sich eine Tatsache nicht mehr feststellen lässt. Die Beweislast entscheidet darüber, wer den Prozess verliert, wenn sich der Richter keine Überzeugung bilden kann.

2 2 Wenn der Mandant kein Beweismittel für die Tatsachen hat, für die er die Beweislast trägt, ist von einer Klage abzuraten. Beispiel: Der Mandant kommt in die Kanzlei und trägt vor, er werde auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch genommen, das er bereits letzte Woche zurückgezahlt habe. Der Rechtsanwalt fragt, ob er eine Quittung habe. Wenn der Mandant dies verneint, ergeht folgender Rat des Rechtsanwalts: Nochmals zahlen! Im Aktenauszug ist Frau Schmidt Beweismittel (Zeugin). Für den Rechtsanwalt empfiehlt es sich, zunächst Kontakt mit dem Gegner aufzunehmen, um Vergleichsverhandlungen zu führen. Die Anwälte können einen Anwaltsvergleich schließen, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet ( 796a ZPO). Im Aktenauszug sind Verhandlungen gescheitert. Der Rechtsanwalt erwägt Klage; der Gegner steht fest, der Karl Braun. Zunächst jedoch verlangt der Rechtsanwalt regelmäßig einen Vorschuss, 9 RVG. Der Kläger wird daher das Risiko nochmals abwägen. Bei einem Streitwert von Euro betragen die Anwaltskosten (für beide Rechtsanwälte) nur in der ersten Instanz knapp Euro, zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Unterliegt der Kläger, muss er auch die Anwaltskosten des Beklagten bezahlen. Hinzu kommen die Gerichtskosten. Zu beachten ist, dass nach 12 GKG für die Klagezustellung ein Vorschuss auf die Gerichtskosten bezahlt werden muss. Bei einem Streitwert von Euro beträgt er etwa 324 Euro. - Vgl. Nr 1210 Gerichtskostengesetz (GKG) Anlage 1 (zu 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis. -

3 3 Der Rechtsanwalt muss das zuständige Gericht bestimmen, bei dem das geführt wird. Zunächst ist zu prüfen, welche Gerichtsbarkeit in Betracht kommt. Art. 95 GG sieht fünf Gerichtszweige vor. In der Musterakte handelt sich um einen Zivilrechtsstreit, also um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Daher ist die Klage in der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu erheben. Das richtet sich nach 13 GVG. Wer die ordentliche Gerichtsbarkeit ausübt, sagt 12 GVG: Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof. Anschließend stellt sich die Frage, vor welchem der in 12 GVG genannten Zivilgerichte geklagt werden soll. Kann die Klage vor dem Amtsgericht, dem Landgericht, dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof erhoben werden? Man spricht von funktioneller Zuständigkeit. Funktionell zuständig für die Klageerhebung sind das Amtsgericht und das Landgericht, nicht das Oberlandesgericht (nur Beschwerden und Berufungen, 119 GVG) und nicht der Bundesgerichtshof (nur Revisionen und Rechtsbeschwerden, 133 GVG). Mögliche Eingangsgerichte sind also nur das Amtsgericht und das Landgericht. Weiter stellt sich daher die Frage der Abgrenzung zwischen dem Amtsgericht und dem Landgericht. Das regelt die sachliche Zuständigkeit. Einschlägig ist 1 ZPO, zusammen mit 71 GVG und 23 Nr. 1 GVG. Wenn keine gegenstandsbezogene Zuweisung zum Amtsgericht vorliegt, entscheidet der Streitwert. Bis einschließlich Euro sind Amtsgerichte zuständig. Im Sachverhalt liegt der Streitwert bei Euro. Die Berechnung erfolgt nach 2 ff. ZPO.

4 4 Ferner stellt sich die Frage nach dem konkreten Amtsgericht, vor dem die Klage erhoben werden kann. Dies ist eine Frage der örtlichen Zuständigkeit oder des sog. Gerichtsstands. Sie ist geregelt in 12 ff. ZPO. Hier kommt als Gerichtsstand der allgemeine Wohnsitzgerichtsstand in Betracht, 12, 13 ZPO. Das ist der Wohnsitz des Beklagten. Möglich wäre auch der Gerichtsstand nach 29 ZPO. Der Erfüllungsort richtet sich nach 269 f. BGB, im Zweifel ist auch hier der Wohnsitz des beklagten Schuldners maßgeblich. Der Rechtsanwalt könnte aber auch ein Mahnverfahren in Erwägung ziehen (geregelt in Buch 7 der ZPO, 688 ff. ZPO). Das Mahnverfahren ist als Prozessart zweckmäßig, wenn die Forderung voraussichtlich unstreitig ist und rasch ein Vollstreckungstitel (der Vollstreckungsbescheid, 699 ZPO) geschaffen werden soll. Insbesondere ist es billiger (Kosten bei Euro Streitwert etwa 60 Euro). Eingeleitet wird es durch den Mahnantrag 690 ZPO). Ein Rechtsanwalt muss den Mahnantrag in maschinell lesbarer Form stellen ( 690 Abs. 3 Satz 2 ZPO); dazu Die Parteien im Mahnverfahren heißen Antragsteller und Antragsgegner. Es ergeht ein Mahnbescheid und dann ein Vollstreckungsbescheid. Ein Mahnverfahren ist nur bei Geldforderungen statthaft. Die geltend gemachte Forderung darf nicht von einer Gegenleistung abhängen ( 688 Abs. 2 Nr. 2, 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Wenn der Schuldner den Anspruch durch Widerspruch ( 694 ZPO) gegen den Mahnbescheid bestreitet, wird das auf Antrag des Gläubigers in das Urteilsverfahren übergeleitet ( 696 f. ZPO) und der Antragsteller muss den Anspruch begründen ( 697 Abs. 1 ZPO). Eine Klage muss nicht erhoben werden. In

5 5 diesem Fall ist der Mahnantrag nur eine besondere Einleitung des Prozesses. In grenzüberschreitenden Rechtssachen ist die Europäische Mahnverordnung (EuMVO) anwendbar. II. Prozessbeginn: Einreichung der Klageschrift bei Gericht Wie kommt der Prozess in Gang? Wird der Richter von Amts wegen tätig? Nein, der Rechtsanwalt reicht die Klageschrift bei Gericht ein. Die Voraussetzungen der Klageschrift sind geregelt in 253 ZPO. Man unterscheidet zwischen dem Mussinhalt und dem Sollinhalt der Klageschrift. Der Mussinhalt der Klageschrift ist in 253 Abs. 2 ZPO, der Sollinhalt in 253 Abs. 3 ZPO enthalten. Mit der Einreichung der Klage ist die Sache bei Gericht anhängig, aber die Klage ist aber noch nicht erhoben (vgl. 253 Abs. 1 ZPO). Erhoben ist die Klage erst mit Zustellung der Klageschrift (dazu unten III). Der Rechtsanwalt muss die Klage begründen. Man spricht von der Schlüssigkeit der Klage, wenn alle für den geltend gemachten Anspruch erforderliche Tatsachen vom Kläger vorgetragen sind. Die Zahl der erforderlichen Abschriften einer Klageschrift regelt 133 ZPO. Das Original ( Urschrift ) ist für das Gericht, die Abschrift für den Gegner. Vgl. die Klageschrift in der Musterakte Seite 2/3. Die Klageschrift erhält einen Eingangsstempel (wichtig für die Verjährung, vgl. 167 ZPO!) und das ein Aktenzeichen. Beispiel: 12 C 333/14 12 = Abteilung des Amtsgerichts

6 6 C = Registerzeichen für allgemeine Zivilsachen vor dem Amtsgericht (O = Zivilsachen Landgericht; U = Berufung Zivilsachen; ZR = Revision in Zivilsachen) 333 = laufende Nummer (333. Zivilverfahren des Jahres) 14 = steht für das Jahr 2014 III. Zustellung Nach 253 Abs. 1 ZPO wird die Klage erhoben durch Zustellung der Klageschrift beim Beklagten. Die Zustellung erfolgt unverzüglich von Amts wegen, 271 Abs. 1, 166 Abs. 2 ZPO. Es ist eine förmliche Zustellung erforderlich, 166 ff. ZPO. Förmliche Zustellung bedeutet, dass eine Zustellungsurkunde errichtet wird. Deren Inhalt ist in 182 ZPO geregelt. Die Durchführung der Zustellung ergibt sich aus 173 ff. ZPO; praktisch bedeutsam ist 175 ZPO: Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein. Für die Zustellungsurkunde sind Formulare zu verwenden, vgl. 190 ZPO. Vgl. die Zustellungsurkunde in der Musterakte Seite 4. Der Zweck der förmlichen Zustellung besteht darin, klarzustellen, dass der Beklagte Kenntnis von der Klage erhalten hat. Dies ist wichtig zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG). Durch die Zustellung der Klageschrift (= Erhebung der Klage) wird die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits begründet, 261 ZPO. Daran sind materiell-rechtliche und prozessuale Folgerungen geknüpft, etwa die Hemmung der Verjährung ( 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB) oder die Pflicht zur Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen ( 291 BGB).

7 7 Praktisch wichtig: Wegen 167 ZPO kann für die Hemmung häufig auf den Eingang der Klageschrift bei Gericht abgestellt werden. IV. Was unternimmt der Richter? 1. Vorbereitung des Haupttermins a) Nach 272 Abs. 1 ZPO soll der Prozess in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin (Haupttermin) erledigt werden. Dies dient der Prozessbeschleunigung. Möglichst sollen nicht mehrere Termine zur mündlichen Verhandlung stattfinden. Damit der Prozess in einem Haupttermin erledigt werden kann, bedarf es der Vorbereitung. Nach 272 Abs. 2 ZPO kann der Richter zwischen einem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und einem schriftlichen Vorverfahren wählen. b) Früher erster Termin, 275 ZPO. Der Richter kann dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. Wenn dies nicht erfolgt, ergeht die Aufforderung nach 275 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Fristsetzung hat Bedeutung für die Präklusion: 296 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgebracht werden, grundsätzlich nicht zugelassen werden, es sei denn, der Rechtsstreit wird nicht verzögert oder die Partei entschuldigt das verspätete Vorbringen. Beispiel: Der Beklagte benennt einen Zeugen erst nach Fristablauf. Er ist mit dem Beweismittel ausgeschlossen. Das gilt auch für Einwendungen und deren Beweis, etwa Erfüllung ( 362 BGB). Es ist also möglich, dass der Richter über einen Sachverhalt entscheidet, der sich nie oder völlig anders ereignet hat. Im Prozess geht es nicht um Wahrheit als solche, sondern um Tatsachenfeststellung in einem rechtsförmigen

8 8. Dazu gehört auch das Einhalten von Fristen. c) Der Richter kann aber auch ein schriftliches Vorverfahren wählen, 276 ZPO. Der Haupttermin wird dann zunächst schriftsätzlich vorbereitet. Dazu fordert der Richter den Beklagten auf, anzuzeigen, ob er sich überhaupt verteidigen wolle ( Verteidigungsanzeige ). Wenn die Anzeige innerhalb der Notfrist (s. 224 Abs. 1 ZPO) von zwei Wochen ausbleibt, kann nach 331 Abs. 3 ZPO auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil ergehen. Das bedeutet, der Beklagte wird verurteilt, wenn die Klage schlüssig ist. Nach 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dem Beklagten eine weitere Frist zu setzen für die schriftliche Klageerwiderung. Wird die Frist versäumt, ist der Beklagte nach 296 ZPO präkludiert. Die Klageerwiderung ist geregelt in 277 ZPO. Insbesondere unterliegt der Beklagte unabhängig von einer gesetzten Frist - nach 277 Abs. 1 Satz 1 ZPO einer allgemeinen Prozessförderungspflicht. Der Beklagte soll sich nicht tröpfchenweise verteidigen, sondern gleich alle Karten auf den Tisch legen. Gericht und Kläger sollen wissen, woran sie sind. Die Frist zur Klageerwiderung beträgt mindestens zwei Wochen. Beo Fristversäumnis ist Präklusion möglich, 296 ZPO. Die Antwort des Klägers auf die Klageerwiderung nennt man Replik. Für sie gelten nach 277 Abs. 4 ZPO die Vorschriften über die Klageerwiderung entsprechend. 2. Prozessleitende vorbereitende Maßnahmen Wenn der Richter den Termin bestimmt hat, sind die Parteien zu laden, 274 ZPO.

9 9 Der Richter hat vorbereitende Maßnahmen zu treffen, 273 Abs. 2 ZPO. Wichtig ist der Aufklärungsbeschluss nach 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wenn Unklarheiten oder Lücken bestehen. Der Anwalt wird dann zur Ergänzung seines Schriftsatzes aufgefordert. Freilich muss der Richter auf die Darlegungslast achten. Er darf nicht von einer Partei Erklärungen verlangen, für die die Partei die Darlegungslast nicht trifft. Beispiel: Im Aktenauszug ist darauf zu achten, dass für einen möglichen Aufhebungsvertrag der Karl Braun die Darlegungslast trägt. Nach 273 Abs. 2 Nr. 2 5 ZPO kann der Richter das Erscheinen der Parteien anordnen und bereits umfassend Beweismittel heranziehen. Allein bei Zeugen besteht eine Einschränkung: der Richter darf nur solche Zeugen laden, auf die sich eine Partei bezogen hat ( 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Nach 358a ZPO kann bereits ein Beweisbeschluss vor der mündlichen Verhandlung erlassen werden und sogar zur Ausführung kommen. Diese Bestimmung dient der Prozessbeschleunigung. Das Beweisergebnis liegt bereits bei der mündlichen Verhandlung vor. V. Güteverhandlung Grundsätzlich muss seit dem gemäß 278 Abs. 2 ZPO der mündlichen Verhandlung eine Güteverhandlung vorausgehen. Der Richter kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Der Richter soll zunächst in den Sach- und Streitstand einführen und möglichst einen Vergleich herbeiführen.

10 10 Man verspricht sich von der Güteverhandlung eine Beschleunigung des s durch eine Erhöhung der vom Gesetzgeber als unbefriedigend erachteten erstinstanzlichen Vergleichsquote. Freilich gehen der Klageerhebung ohnehin regelmäßig außergerichtliche Verhandlungen voraus (Bedeutung für Verjährung: 203 BGB). Der Versuch einer gütlichen Streitbeilegung gleich zu Beginn des Prozesses, zu dem sich die Parteien eben erst entschlossen haben, kommt daher wohl zu früh. Unabhängig von dem Gütetermin soll der Richter auch in späteren Phasen des Prozesses auf einen Vergleich hinwirken, 278 Abs. 1 ZPO. Zu beachten ist auch 15a EGZPO: Die Länder können seit dem für die Zulässigkeit der Klage ein Gütestellenverfahren vor einer Gütestelle einführen; dann findet auch keine Güteverhandlung mehr statt, 279 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO. Von dieser Möglichkeit hat Sachsen keinen Gebrauch gemacht, wohl aber etwa Baden-Württemberg, Bayern, Brandburg und Sachsen-Anhalt. Davon zu unterscheiden sind Schiedsstellen, die etwa bei der Gemeinde eingerichtet sind; diese gibt es auch in Sachsen. Zum Übergang von Güteverhandlung zu Haupttermin s. 279 Abs. 1 Satz 1 (Grundsatz) und Satz 2 (Ausnahme) ZPO. VI. Verhandlungstermin 272 ZPO geht davon aus, der Rechtsstreit sei in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur

11 11 mündlichen Verhandlung zu erledigen, den das Gesetz Haupttermin nennt. Beachte: Im Zivilprozess spricht man von einem Termin zur mündlichen Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin), im Strafprozess von der Hauptverhandlung. Allerdings kann schon nach dem frühen ersten Termin eine Entscheidung ergehen. Der frühe erste Termin kann also bereits ein Haupttermin sein, vgl. 275 Abs. 2 ZPO. Phasen des Haupttermins Der Haupttermin ist eine mündliche Verhandlung. Sie wird nach 136 ZPO vom Vorsitzenden eröffnet. Nach 278 Abs. 2 Satz 3 ZPO hat das Gericht bereits in der Güteverhandlung mit den Parteien den Sach- und Streitstand zu erörtern. Dabei wird eine vorläufige Beurteilung des Streitstoffs bekanntgegeben. Das Gericht wird darauf hinweisen, was nach seiner Ansicht streitig ist und welche Gesichtspunkte überhaupt rechtlich erheblich sind. Zweck: Die Parteien sollen erkennen können, ob der Richter den Streit richtig verstanden hat. Ferner soll die Verhandlung von vornherein auf das Entscheidende hingelenkt werden. Für das Gericht ist der Zwang, in den Sach- und Streitstand einzuführen, eine sehr heilsame Selbstkontrolle. (Schlosser). Nach 137 Abs. 1 ZPO wird die mündliche Verhandlung durch die Antragstellung eingeleitet. Die Bedeutung der Antragstellung ergibt sich aus 308 ZPO: Nur was beantragt ist, darf auch zugesprochen werden. Wichtig ist der Antrag ferner für die Bestimmung des Streitgegenstands. Wie die Anträge zu stellen sind, sagt 297 ZPO. Sie sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu

12 12 verlesen. Es soll sichergestellt sein, dass die verlesenen Anträge aus den Akten erkennbar sind. 297 Abs. 2 ZPO erlaubt die bloße Bezugnahme auf die Schriftsätze. Dies ist in der Praxis sehr häufig der Fall. Nach 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO sind die Anträge in das Protokoll aufzunehmen. Daran schließt sich die streitige Verhandlung der Parteien an. Hierzu gehören bereits das Stellen der Anträge. Aber auch der Vortrag der Parteien ist Bestandteil der mündlichen Verhandlung. 137 Abs. 2 ZPO lässt sich entnehmen, dass die Vorträge der Parteien in freier Rede zu halten sind. Sie müssen das Streitverhältnis insgesamt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassen. Nach 137 Abs. 3 ZPO ist eine Bezugnahme auf die Schriftsätze nur zulässig, wenn keine der Parteien widerspricht und das Gericht dies für angemessen hält. In der Praxis nehmen die Parteien meist nur Bezug auf die Schriftsätze, und dies auch nur konkludent. Von der Möglichkeit, nach 137 Abs. 3 ZPO den Anwalt zur freien Rede zu zwingen, wird kein Gebrauch gemacht. Der Grundsatz der Mündlichkeit ( 128 Abs. 1 ZPO) wird damit unterlaufen. Richterliche Hinweise. Nach 139 ZPO muss der Richter darauf hinwirken, dass sich die Parteien über alle Tatsachen vollständig erklären, Tatsachen ergänzen und Beweismittel angeben. Er hat den Sachund Streitstand zu erörtern und Fragen zu stellen. Der Richter greift also aktiv in das Geschehen in der mündlichen Verhandlung ein. Sehr schwierig ist die Frage der Grenze der richterlichen Hinweispflicht nach 139 ZPO zu

13 13 beurteilen. Wenn die Partei einen Punkt übersehen hat, entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Beibringungsgrundsatz und 139 ZPO. Beispiel: Der Richter sieht, dass der Anspruch verjährt ist. Der Beklagte erhebt aber nicht die Verjährungseinrede. Darf der Richter einen Hinweis auf die Verjährung nach 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO geben? Zuweilen wurde das von Gerichten bejaht. Aber der Richter ist nicht Hilfsanwalt einer Partei. Geht der Richter zu weit mit den Hinweisen, kann er nach 42 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (BGH NJW 2004, 164). Bei einem Hinweis auf die Verjährung entsteht der Eindruck, der Richter wolle einer Partei zum Erfolg verhelfen. VIII. Beweisaufnahme Zeigt sich, dass eine Beweisaufnahme erforderlich ist, so wird sie im Anschluss an die mündliche Verhandlung (vgl. 279 Abs. 2 ZPO) durchgeführt, falls Beweismittel benannt wurden und greifbar sind. Der Richter kann zu diesem Zweck schon zum frühen ersten Termin Zeugen laden, 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO. Voraussetzung für eine Beweisaufnahme ist, dass Tatsachen streitig sind, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt ( Erheblichkeit der Tatsache ). Nicht immer findet daher eine Beweisaufnahme statt. Die Parteien können Behauptungen des Gegners unbestritten lassen oder gar zugestehen, 138 Abs. 3, 288 ZPO. Ein Beweis ist dann nicht erforderlich. Im Aktenauszug ist eine Beweisaufnahme erforderlich: Der Kläger behauptet, es sei ein Kaufvertrag geschlossen worden, der Beklagte bestreitet dies. Grundsätze der Beweisaufnahme

14 14 - Die Beweisaufnahme wird vom Richter geleitet und durchgeführt, nicht von den Parteien. - Unmittelbarkeitsgrundsatz, 355 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Gericht, das den Rechtsstreit entscheidet (das erkennenden Gericht ), soll selbst die Beweise erheben und dies nicht delegieren. Nur unter besonderen Voraussetzungen kann ein anderes Gericht mit der Beweisaufnahme betraut werden, vgl. 375 ZPO. - Parteiöffentlichkeit, 357 ZPO. Die Parteien dürfen bei der Beweisaufnahme zugegen sein. Ablauf des Zeugenbeweises: (1) Zunächst werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt ( 153 ff. StGB!), 395 Abs. 1 ZPO. (2) Dann vernimmt der Richter die Zeugen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen, 394 Abs. 1 ZPO; diese verlassen den Gerichtssaal. Die später zu hörenden Zeugen sollen nicht durch Aussagen anderer Zeugen beeinflusst werden. Der Hauptbeweis wird vor dem Gegenbeweis erhoben. (3) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge zur Person vernommen wird, 395 Abs. 2 ZPO. (4) Der Zeuge wird über anschließend sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt, 383 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 ZPO. (5) Dann folgt die Vernehmung zur Sache, 396 ZPO. Der Richter lässt den Zeugen das, was er zum Beweisthema weiß, zusammenhängend erzählen. Erst später werden einzelne Fragen gestellt. Der Richter hat auf Widersprüche hinzuweisen, sogenannte Vorhalte. Danach haben Parteien und Rechtsanwälte Gelegenheit, Fragen an den Zeugen zu stellen, 397 ZPO. Ein Kreuzverhör findet nicht statt. Der Zeuge kann die Beantwortung einzelner Fragen verweigern nach 384 ZPO.

15 15 (6) Ggf. erfolgt eine Beeidigung, 391 f. ZPO. Dazu 478 ff. ZPO. (7) Die Zeugenaussage wird protokolliert, 162 ZPO. Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat der Vorsitzende nach 279 Abs. 3 ZPO erneut den Sach- und Streitstand zu erörtern. Vgl. auch 370 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsanwälte haben die Möglichkeit, das Beweisergebnis zu würdigen. Daher ist ihre Anwesenheit wichtig, vgl. 357 ZPO. Zuweilen wird in der Praxis verlangt, dass noch mal die Anträge gestellt werden. In der Regel entscheidet der Richter nicht sofort im Anschluss an die Beweisaufnahme und die Verhandlung. Der Termin endet vielmehr damit, dass ein besonderer Verkündungstermin anberaumt wird. In diesem Termin ergeht entweder ein Urteil oder ein (weiterer) Beweisbeschluss. Für das Urteil vgl. 310 Abs. 1 ZPO, ferner 136 Abs. 4 ZPO. Die Alternative ist das sog. Stuhlurteil : Der Richter verkündet unmittelbar in der mündlichen Verhandlung das Urteil. In der Praxis ist dies eher selten. VIII. Urteil Der Inhalt des Urteils ist in 313 ZPO geregelt: Parteibezeichnung, wichtig für die Zwangsvollstreckung, 750 Abs. 1 ZPO. Verkündungsvermerk, 315 Abs. 3 ZPO. Unterscheide davon das Verkündungsprotokoll, 160 Abs. 3 Nr. 6 und 7 ZPO. Mit Verkündung ist das Urteil existent, d. h. es ist erlassen und bindet das Gericht ( 318 ZPO). Zuvor liegt nur ein Urteilsentwurf vor, der geändert werden kann.

16 16 Der Tag, an dem die mündliche Verhandlung beschlossen wurde (vgl. 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), ist wichtig für die zeitlichen Grenzen der Rechtskraft. Urteilstenor ( Urteilsformel ). Der wichtigste Bestandteil des Urteils. Er beschreibt in knappen Worten den Inhalt der Entscheidung. Darauf bezieht sich die Rechtskraft. Beispiel: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro zu bezahlen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung ist diese Aussage unangreifbar. Daneben enthält der Urteilstenor die Kostenentscheidung ( 91 ff ZPO) und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ( 708 f. ZPO). Tatbestand. Der Tatbestand schildert, welchen Sachverhalt das Gericht zugrunde gelegt hat. Er wird untergliedert nach streitigem und unstreitigem Sachverhalt. Zum Inhalt des Tatbestands vgl. 313 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 ZPO. Entscheidungsgründe. Das Gericht hat die Entscheidung zu begründen. Vor allen Dingen die unterliegende Partei möchte die Gründe für ihre Niederlage kennen. Für den entscheidenden Richter ist die Niederschrift der Entscheidungsgründe eine Selbstkontrolle. Schließlich sind die Entscheidungsgründe wichtig für die Rechtsmittelinstanz. IX. Zustellung Das Urteil wird von Amts wegen zugestellt, 317 ZPO. Das Original bleibt bei den Akten, es werden lediglich Ausfertigungen zugestellt. Die Ausfertigung ist eine beglaubigte Abschrift des Originals, die das Original im Rechtsverkehr vertritt. X. Weiterer Fortgang Handelt es sich um ein Leistungsurteil, muss die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden, wenn der

17 17 Schuldner nicht freiwillig bezahlt. Hierzu muss sich der Gläubiger eine Vollstreckungsklausel nach 724 ZPO geben lassen und einen Vollstreckungsantrag beim Gerichtsvollzieher oder beim Vollstreckungsgericht stellen.

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