KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN"

Transkript

1 KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den KOM(2003) 702 endgültig BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS Erster Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr)

2 INHALTSVERZEICHNIS 1. EINFÜHRUNG WIRTSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNGEN IM ELEKTRONISCHEN GESCHÄFTSVERKEHR UMSETZUNG DER RICHTLINIE Umsetzungszeitplan Art der Umsetzung Kontrolle der Umsetzung ANWENDUNG DER RICHTLINIE Binnenmarkt Niederlassungs- und Informationserfordernisse Kommerzielle Kommunikationen Reglementierte Berufe Abschlüsse von Verträgen auf elektronischem Weg Verantwortlichkeit der Vermittler Notice and take down -Verfahren Verhaltenskodizes und außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten Nationale Verbindungsstellen für den elektronischen Geschäftsverkehr INTERNATIONALE ASPEKTE Internationale Entwicklungen im elektronischen Geschäftsverkehr Erweiterung BEWERTUNG DER VORTEILE DER RICHTLINIE AKTIONSPLAN FÜR FOLGEMASSNAHMEN ZUR RICHTLINIE Die korrekte Anwendung der Richtlinie gewährleisten Die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten stärken Unternehmen und Bürger informieren und ihren Kenntnisstand erhöhen Strategische Entwicklungen beobachten und Bereiche für künftige Maßnahmen ermitteln Die internationale Zusammenarbeit und den Dialog über Normsetzungsinitiativen stärken FAZIT

3 1. EINFÜHRUNG Gegenstand des vorliegenden Berichts ist eine erste Bewertung der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr 1 (nachfolgend die Richtlinie ) und ihrer Auswirkungen. Er stützt sich auf die Erfahrungen der Kommission und auf von Mitgliedstaaten, Industrie, Berufs- und Verbraucherverbänden und anderen Interessengruppen mitgeteilte Informationen. Da seit der Verabschiedung und der Umsetzung der Richtlinie erst relativ wenig Zeit vergangen ist, sind die Erfahrungen notwendigerweise begrenzt. Nichtsdestotrotz hat sich herausgestellt, dass die Richtlinie schon jetzt einen substanziellen und zugleich positiven Einfluss auf den elektronischen Geschäftsverkehr in Europa hatte. Zusammen mit der Richtlinie über die Transparenz der Dienste der Informationsgesellschaft 2, mit der ein Mechanismus eingeführt wurde, der es der Kommission ermöglicht, nationale Gesetzentwürfe auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zu prüfen, bildet die Richtlinie einen klaren Rahmen für den Binnenmarkt, der die Voraussetzungen für ein grenzüberschreitendes Wachstum des elektronischen Geschäftsverkehrs schafft. Bereits sehr früh begann man auf europäischer Ebene, die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs zu fördern: So wurde 1997 in der Kommissionsmitteilung Europäische Initiative für den elektronischen Geschäftsverkehr 3 festgelegt, dass bis zum Jahr 2000 ein kohärenter Rechtsrahmen für den elektronischen Geschäftsverkehr in der EU geschaffen werden sollte. Die Bedeutung des elektronischen Geschäftsverkehrs wurde auf der Tagung des Europäischen Rates im Jahr 2000 in Lissabon unterstrichen. Dort wurde als neue strategische Zielsetzung für das nächste Jahrzehnt vereinbart, die Europäische Union solle der wettbewerbsfähigste und dynamischste wissensbasierte Wirtschaftsraum der Welt werden. Hierzu müsse den Bürgern und Unternehmen Zugang zu einer erschwinglichen Kommunikationsinfrastruktur von Weltniveau und einem breiten Dienstleistungsangebot gewährt werden. Nur wenn Europa die besten Voraussetzungen für ein gesundes Wachstum des elektronischen Geschäftsverkehrs und des Internet schaffe, könne es sein e-potenzial vollständig nutzen. Die Richtlinie, die kurz nach der Ratstagung in Lissabon verabschiedet wurde, entspricht dieser Zielsetzung voll und ganz. Sie beseitigt Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Online-Diensten im Binnenmarkt und bietet Unternehmen und Bürgern gleichermaßen die erforderliche Rechtssicherheit. Auf diese Weise stärkt sie die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Diensteanbieter und fördert Innovation und Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), ABl. L 178 vom , S. 1. Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 204 vom , S. 37 geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. L 217 vom , S. 18. Am verabschiedete die Kommission einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 98/34/EG im Bereich der Dienste der Informationsgesellschaft (KOM(2003) 69). Der Bericht unterstreicht die Vorteile des Verfahrens und bestätigt den Wert dieser Richtlinie als wirksames Binnenmarktinstrument in diesem neuen Wirtschaftsbereich. KOM(97) 157 endg. vom

4 Beschäftigung. Gleichzeitig trägt sie zum freien Informationsaustausch und der freien Meinungsäußerung in der Europäischen Union bei. Die Richtlinie liefert einen einfachen und flexiblen Rechtsrahmen für den elektronischen Geschäftsverkehr und regelt lediglich die Punkte, die für ein einwandfreies Funktionieren des Binnenmarktes im elektronischen Geschäftsverkehr absolut unerlässlich sind. In technischer Hinsicht wurde sie neutral gehalten, um eine ständige Anpassung des Rechtsrahmens an neue Entwicklungen zu vermeiden. 4 Sie erfasst ein breites Angebot an Online-Diensten (so genannten Diensten der Informationsgesellschaft), die von Online-Zeitungen und speziellen Nachrichtendiensten (wie beispielsweise Unternehmens- oder Finanzinformationen), über den Internetverkauf unterschiedlichster Produkte (Bücher, Computerhardware und -software, Arzneimittel usw.) bis hin zum Online-Angebot von Finanzdienstleistungen (Online-Banking, Online-Investment) reichen. Letztere sind von besonderer Bedeutung, da sie sich ausgesprochen gut für eine grenzüberschreitende Diensteerbringung eignen, was die Kommission in ihrer Mitteilung über den elektronischen Geschäftsverkehr und die Finanzdienstleistungen 5 auch anerkannt hat. Die Richtlinie gilt bereichsübergreifend für alle Rechtsgebiete, die bei der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft betroffen werden, unabhängig davon, ob es sich dabei um öffentliches, Zivil- oder Strafrecht handelt. Darüber hinaus findet sie gleichermaßen Anwendung auf den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) und zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C). Herzstück der Richtlinie ist die Binnenmarktklausel, die Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft die erforderliche Rechtssicherheit und -klarheit garantiert, damit sie ihre Dienste gemeinschaftsweit anbieten können. Die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit von Vermittlern gewähren den Anbietern von Vermittlungsdiensten gleichfalls die notwendige Rechtssicherheit und tragen somit zu einem breit gefächerten Angebot grundlegender Vermittlungsdienste im Internet bei. Gleichzeitig setzen die Informations- und Transparenzerfordernisse, die Vorschriften über kommerzielle Kommunikationen sowie die Prinzipien über elektronische Vertragsabschlüsse hohe Standards für die Abwicklung von Online-Geschäften und stärken somit das Verbrauchervertrauen. Da die Richtlinie eines der ersten Rechtsinstrumente war, das eine Vielfalt rechtlicher Fragen zu verschiedenen Aspekten der Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs behandelt und einen in sich geschlossenen Satz von Rechtsvorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr als solchen bietet, ist sie weltweit bei Gesetzgebern auf großes Interesse gestoßen und diente als Muster für entsprechende Initiativen auf regionaler, nationaler und globaler Ebene 6. Parallel zur Umsetzung des Rechtsrahmens wird auf europäischer Ebene die Entwicklung von ebusiness und egovernment vorangetrieben. Die Kommission hatte in ihrem Aktionsplan für eeurope eine kohärente Strategie entwickelt; dieser Aktionsplan wurde im Jahr So gelten beispielsweise neue Anwendungen (WAP oder PDA), mit denen Inhalte über ein spezifisches Werkzeug zugänglich gemacht werden, nicht als Änderung der Information im Sinne von Artikel 12 sondern nur als technische Spezifizierung des Inhalts. KOM(2001) 66 endg. vom UNCITRAL nimmt in ihren laufenden Arbeiten über elektronische Vertragsabschlüsse Bezug auf die Richtlinie, vgl. Bericht über die 41. Sitzung der Arbeitsgruppe für elektronischen Geschäftsverkehr auf Mercosur steht in regelmäßigem Kontakt mit der Kommission über rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs. 4

5 verabschiedet, um die Realisierung der vom Rat von Lissabon gesetzten Ziele voranzubringen WIRTSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNGEN IM ELEKTRONISCHEN GESCHÄFTSVERKEHR Trotz der Negativentwicklung in der eeconomy verzeichnet der elektronische Geschäftsverkehr in der Europäischen Union ein kontinuierliches Wachstum. So ist immer wieder von Erfolgsgeschichten im Online-Geschäft zu berichten, beispielsweise von so genannten Online-Marktplätzen, B2B-Plattformen oder auch Online-Finanzdienstleistungen. Die Nutzung des Internet hat rasch zugenommen. Schätzungsweise 185 Millionen Europäer nutzen bereits das Internet. 8 Seit der Verabschiedung der Richtlinie ist der Internet- Durchdringungsgrad in den Haushalten der EU von 18 % im Jahr 2000 auf 43 % im November 2002 gestiegen. Bei den Unternehmen sind die Zahlen natürlich noch viel höher. Sogar von den kleinen Unternehmen mit 0 bis 49 Beschäftigten hatten % einen Internetzugang. Ungefähr 70 % der Unternehmen in der EU haben eine eigene Webseite. 9 Mehr als zwei Drittel der KMU nutzen das Internet für ihre Geschäftstätigkeit. Das Internet ist für sie ein zentrales Instrument, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und neue Produkte und Dienstleistungen zu schaffen. Seit der Verabschiedung der Richtlinie hat das Potenzial des elektronischen Geschäftsverkehrs auch aufgrund der Entwicklung von Breitband- und Multiplattformtechnologien zugenommen, die die Möglichkeit bieten, über andere Mittel als einen PC, beispielsweise durch digitales Fernsehen und 3G-Mobiltelefone Anschluss an das Internet zu bekommen. 10 Diese Entwicklungen eröffnen eine Vielzahl neuer Wege für die Erbringung von Online-Diensten. Neue Dienste, Anwendungen und Inhalte schaffen neue Märkte, ermöglichen Produktivitätssteigerungen und fördern auf diese Weise Wachstum und Beschäftigung in der gesamten Wirtschaft. Ferner bieten sie Bürgern und Unternehmen gleichermaßen einen besseren Zugang zu Informations- und Kommunikationseinrichtungen. 11 Derzeit werden lediglich 1 % bis 2 % des Einzelhandelsumsatzes in der EU im elektronischen Geschäftsverkehr getätigt, aber die Wachstumsaussichten sind viel versprechend: Im Weihnachtsgeschäft 2002 verzeichneten Händler beispielsweise eine Zunahme von 86 % gegenüber dem Vorjahr. Zur Zeit tätigen lediglich 12 % der Unternehmen ihre Verkäufe im Internet, wobei der Fremdenverkehr, die Finanzdienstleistungen, Verlagserzeugnisse und Software die führenden Bereiche bilden; die Online-Einkäufe von Unternehmen haben sich dagegen sehr viel schneller entwickelt. 12 Gleichwohl wird der elektronische Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) Schätzungen zufolge von 10 Mrd. Euro im Für Forschung und Entwicklung siehe Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission über Technologien für die Informationsgesellschaft, abrufbar unter Quelle: Interactive Advertising Bureau UK, 2002, Schätzungen von emarketer zufolge wird diese Zahl bis zum Jahresende auf 190 Millionen steigen, Europäischer ebusiness-bericht 2002/2003, Business W@tch der Europäischen Kommission abrufbar unter oder Mitteilung der Europäischen Kommission: Wege zur allgemeinen Verbreitung der Mobilkommunikation der dritten Generation, KOM(2002) 301 endg. vom eeurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle, KOM(2002) 263 endg., ebusiness W@tch (s.o.). Mehr als 50 % der Unternehmen im Vereinigten Königreich und in Deutschland tätigen nach eigenen Angaben ihre Beschaffungen auf elektronischem Wege. 5

6 Jahr 2000 auf 70 Mrd. Euro im Jahr 2003 steigen 13, und voraussichtlich 54 % der europäischen Internetnutzer werden 2006 ihre Einkäufe über das Internet erledigen. 14 Daneben ist auch die Online-Werbung ein schnell wachsender Bereich. Man nimmt an, dass im Jahr 2003 die Ausgaben der Unternehmen für Online-Werbung diejenigen im gesamten restlichen Medienbereich übersteigen werden. 15 Insgesamt wuchsen die Werbeausgaben im Jahr 2002 um ca. 2%, wobei die Ausgaben für die Online-Werbung ca. zehnmal schneller zugenommen haben. 16 Die Vielzahl flexibler Formen der Online-Werbung 17 und die Tatsache, dass sich die einzelnen Elemente einer Online-Werbekampagne sehr rasch verändern lassen, haben sich die Anbieter die verschiedenen Online-Werbetechniken schnell zu Nutze gemacht, um den Bedürfnissen der potenziellen Kunden entgegenzukommen und hierbei interaktivere Vermarktungsverfahren geschaffen. 18 In der Tat nutzen die Kunden das Internet als vielseitiges Werkzeug, um Informationen zu erhalten und Angebote effizient und benutzerfreundlich zu vergleichen, etwa um im Vorfeld ihrer Einkäufe rasch Informationen über das Angebot und die Merkmale von Produkten und Dienstleistungen zu erhalten, die europa- und weltweit verfügbar sind. 19 Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie über die mehrwertsteuerliche Behandlung digitaler Dienste am 1. Juli konnte die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Dienstleister entscheidend verbessert werden, da Wettbewerbsnachteile für EU-Dienstleister beseitigt wurden. Darüber hinaus wurden auch die Vorschriften über die Erfüllung der MwSt.-Pflichten auf elektronischem Weg, wie beispielsweise elektronische MwSt.-Registrierung, elektronische Archivierung und elektronische Rechnungsstellung modernisiert European Information Technology Observatory, Interactive Advertising Bureau UK, 2002, emarketer's Media Spending Outlook (Weissbuch), Frankreich und das Vereinigte Königreich verzeichneten in der zweiten Jahreshälfte 2002 Rekordzahlen bei der Internetwerbung: im Vereinigten Königreich gab es einen Anstieg von 52 % gegenüber 2001 und in Frankreich verdoppelte sich der Wert von 153 Mio. Euro 2001 auf 309 Mio. Euro 2002, vgl. Europe's marketers switch to on-line, Interactive Advertising Bureau UK, Juni Z.B. Banner, Pop-ups, suchrelevante Werbung. Ist z. B. der Kontakt zu einem Kunden hergestellt (der seine Einwilligung gegeben hat), können die Unternehmen die Produktangebote auf die individuellen Bedürfnisse des Kunden abstimmen und so individuelle, so genannte one-to-one -Angebote per versenden. Der schrittweise Wechsel von Pop-ups zu nutzerfreundlicherer suchrelevanter Werbung spiegelt die Entwicklung nutzerfreundlicher Werbetechniken wider. Online-Werbung, Webseiten, s und das sogenannte Suchmaschinen-Marketing haben großen Einfluss auf den Verkauf von Produkten, selbst wenn die Produkte nicht über das Internet verkauft werden, vgl. DoubleClick, Touchpoints: Effective Marketing Sequences in the Interactive Media Age, März 2003, Fundierte Angaben über das Ausmaß, in dem das Internet im Vorfeld von Käufen zur Information genutzt wird, gibt es noch nicht. Umfragen weisen jedoch darauf hin, dass das Ausmaß erheblich ist, vgl. Arbeiten des Interactive Advertising Bureau UK über die Reichweite interaktiver Medien in Europa. Richtlinie 2002/38/EG des Rates vom 7. Mai 2002 zur Änderung und vorübergehenden Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen, ABl. L 128 vom , S. 41; vgl. auch Verordnung (EG) Nr. 792/2002 des Rates, ABl. L 128, vom , S. 1. 6

7 3. UMSETZUNG DER RICHTLINIE 3.1. Umsetzungszeitplan Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht lief am 17. Januar 2002 ab, d. h. 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten am 17. Juli Der Rat und das Europäische Parlament hatten diese relativ kurze Umsetzungsfrist akzeptiert, da sie der Schaffung eines Rechtsrahmens für den elektronischen Geschäftsverkehr eine hohe Priorität eingeräumt hatten. Es gab jedoch einige Verzögerungen bei der Umsetzung, die im Wesentlichen auf den horizontalen Charakter der Richtlinie zurückzuführen waren, die eine Vielzahl rechtlicher Fragen betrifft 21. Bis jetzt haben 12 Mitgliedstaaten 22 Umsetzungsvorschriften in Kraft gesetzt. In den restlichen 3 Mitgliedstaaten 23 sind die Arbeiten bereits weit fortgeschritten. Im Anhang zu diesem Bericht sind die nationalen Umsetzungsmaßnahmen für diese Richtlinie aufgeführt Art der Umsetzung Im Allgemeinen lehnen sich die nationalen Umsetzungsmaßnahmen in Form und Inhalt eng an die Richtlinie an. 25 Mit Ausnahme der Niederlande haben alle Mitgliedstaaten beschlossen, die Richtlinie mit einem horizontalen Rechtsakt über den elektronischen Geschäftsverkehr umzusetzen, um einen möglichst klaren und benutzerfreundlichen nationalen Rahmen zu schaffen. Deutschland setzte die Richtlinie durch eine Änderung seines Teledienstegesetzes um. 26 Das Vereinigte Königreich setzte die Richtlinie in zwei Teilen um und differenzierte zwischen den allgemeinen Aspekten und den Aspekten der Finanzdienstleistungen. Belgien nahm die Hauptteile der Richtlinie und das Verfahren nach Artikel 3 Absätze 4 bis 6 aus verfassungsrechtlichen Gründen in zwei getrennte Gesetze auf. Die Aufmerksamkeit der meisten Mitgliedstaaten war in der Umsetzungsphase auf die Binnenmarktklausel und die Bestimmungen zur Verantwortlichkeit der Vermittler gerichtet. Darüber hinaus mussten einige Mitgliedstaaten für eine korrekte Umsetzung der Richtlinie bestehende Gesetze überprüfen und ändern, beispielsweise um Hindernisse für elektronische Vertragsabschlüsse zu beseitigen 27. Einige Mitgliedstaaten nahmen neben den Bestimmungen der Richtlinie zusätzliche Elemente in ihre Rechtsvorschriften auf: die Verantwortlichkeit von Anbietern von Hyperlinks und Suchmaschinen 28, die so genannten Notice and take down Dies stellte sich im Rahmen bilateraler Kontakte mit den Mitgliedstaaten während der Umsetzung heraus. Viele von Ihnen benötigten beispielsweise einige Zeit, um auf nationaler Ebene die betroffenen Interessengruppen zu beteiligen. Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Irland, Italien, Luxemburg, Österreich, Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich. Davon haben 3 Mitgliedstaaten (Deutschland, Luxemburg und Österreich) die Richtlinie fristgerecht bis zum 17. Januar 2002 umgesetzt. Frankreich, Niederlande und Portugal. Die 3 EWR-Länder Island, Liechtenstein und Norwegen haben die Umsetzungsvorschriften verabschiedet, wobei in Norwegen die Bestimmungen zur Verantwortlichkeit gesondert umgesetzt werden. Für die Beitritts- und Kandidatenländer vgl. Abschnitt 5.2. Bezüglich Frankreich, den Niederlanden und Portugal basiert dieser Vergleich und andere Hinweise in diesem Bericht auf den jeweiligen Gesetzesentwürfen, da die endgültig verabschiedeten Texte noch nicht vorlagen. Als einziger Mitgliedstaat hatte Deutschland mit dem Teledienstegesetz vom 22. Juli 1997 bereits vor Verabschiedung der Richtlinie auf nationaler Ebene einen horizontalen Rechtsrahmen geschaffen. In Übereinstimmung mit Artikel 9. Spanien, Österreich und Portugal (weitere Einzelheiten im Abschnitt über Verantwortlichkeit). 7

8 Verfahren zur Meldung und Entfernung rechtswidriger Inhalte 29, Registrierungsauflagen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft 30, Filter 31, Datenspeicherung 32, Verschlüsselung 33 sowie zusätzliche Vorschriften über elektronische Vertragsabschlüsse. Einige Mitgliedstaaten deckten mit ihren Rechtsvorschriften über den elektronischen Geschäftsverkehr auch Punkte ab, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, wie beispielsweise das Online-Glücksspiel. 34 Während des gesamten Umsetzungsprozesses haben die Kommissionsdienststellen eng mit allen Mitgliedstaaten zusammengearbeitet, um sie bei der korrekten Umsetzung der Richtlinie zu unterstützen. Die Mehrzahl der Mitgliedstaaten notifizierte auch gemäß dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG die Entwürfe für ihre Rechtsvorschriften 35, da diese Entwürfe weitere Vorschriften über Dienste der Informationsgesellschaft enthielten und somit über die reine Umsetzung der Richtlinie hinausgingen. Aufgrund der engen bilateralen Kontakte mit einigen Mitgliedstaaten und des Notifizierungsverfahrens konnten die Kommissionsdienststellen die Gesetzesvorlagen vor ihrer endgültigen Verabschiedung eingehend prüfen und kommentieren. Auf diese Weise konnte die Qualität der nationalen Umsetzungsmaßnahmen verbessert werden Kontrolle der Umsetzung Einer vorläufigen Bewertung der Kommission zufolge wurde die Richtlinie zufrieden stellend umgesetzt. Gleichwohl werden die endgültigen Rechtsakte, wie sie von den Mitgliedstaaten verabschiedet wurden, im Jahr 2004 weiter analysiert werden müssen. Die erste Prüfung hat ergeben, dass ein oder zwei der verabschiedeten Gesetze insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Vermittler Probleme aufwerfen. Vor der Einleitung offizieller Schritte will die Kommission mit den betreffenden Mitgliedstaaten Gespräche führen, um mögliche Lösungswege zur Bereinigung dieser Probleme zu diskutieren Finnland (und Island) haben gesetzlich geregelte urheberrechtsspezifische Notice and take down - Verfahren. Spanien und Portugal. Frankreich. Spanien. Frankreich und Luxemburg. Spanien, Österreich, Luxemburg und das EWR-Land Liechtenstein haben Glücksspiele lediglich aus dem Bereich der Binnenmarktklausel ausgeschlossen, so dass andere Elemente der nationalen Umsetzungsmaßnahmen in vollem Umfang auf Online-Glücksspiele Anwendung finden. Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. L 204 vom , S. 37, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl. L 217 vom , S

9 4. ANWENDUNG DER RICHTLINIE 4.1. Binnenmarkt Der grenzüberschreitende Charakter des elektronischen Geschäftsverkehrs erfordert einen Rechtsrahmen, der Unternehmen und Verbrauchern gleichermaßen Rechtssicherheit bietet. Diese Rechtssicherheit wird, neben anderen flankierenden Maßnahmen, durch das Kernstück der Richtlinie, die Binnenmarktklausel, gewährleistet. Diese Bestimmung besteht aus zwei sich gegenseitig ergänzenden Voraussetzungen: Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die von einem auf seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Anbieter erbrachten Dienste der Informationsgesellschaft den in diesem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen, die in den koordinierten Bereich fallen, entsprechen 36, auch wenn dieser Anbieter seine Dienste in einem anderen Mitgliedstaat erbringt; umgekehrt dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen. Von der Binnenmarktklausel gibt es bestimmte Ausnahmen, die im Anhang zur Richtlinie aufgeführt sind. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten in einem gegebenen Einzelfall Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise Sanktionen oder Unterlassungsanordnungen, um die Erbringung eines bestimmten Online-Dienstes aus einem anderen Mitgliedstaat zum Schutze bestimmter festgelegter Interessen, z. B. des Verbraucherinteresses, zu beschränken. 37 Maßnahmen dieser Art unterliegen den strengen Voraussetzungen des Artikels 3 Absätze 4 bis 6. Die Erwartungen einiger Mitgliedstaaten, dass sie von dieser Ausnahmeregelung häufig Gebrauch machen müssten, haben sich bis heute nicht bestätigt. Die Kommission hat lediglich fünf offizielle Mitteilungen erhalten, die alle aus demselben Mitgliedstaat kamen und im wesentlichen das gleiche Problem betrafen (die missbräuchliche Verwendung von Nummern für Mehrwertdienste); in zwei Fällen kam das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 3 Absatz 5 zur Anwendung. 38 Im Mai 2003 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung über die Anwendung von Artikel 3 Absätze 4 bis 6 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auf Finanzdienstleistungen 39. Damit reagierte sie auf Bedenken einiger Mitgliedstaaten hinsichtlich einer uneingeschränkten Anwendung der Binnenmarktklausel auf Finanzdienstleistungen, solange eine stärkere Harmonisierung in bestimmten Bereichen der Finanzdienstleistungen noch nicht erreicht ist. Die Mitteilung erläutert unter welchen D. h. die in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und für die Dienste der Informationsgesellschaft, unabhängig davon, ob die Auflagen allgemeiner Art oder speziell für diese bestimmt sind, vgl. Artikel 2 Buchstabe h. Ausnahmeregelung des Artikels 3 Absätze 4 bis 6. In einem weiteren Fall sind die Behörden eines Mitgliedstaats erfolgreich gegen einen in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter vorgegangen, um ihr Umsetzungsgesetz durch zu setzen, nachdem sie von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats aufgefordert worden waren, die im innerstaatlichen Recht angemessenen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahme beruhte auf der Kooperationsverpflichtung des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe b, so dass das Problem gelöst werden konnte, ohne dass der Bestimmungsmitgliedstaat gezwungen war, selbst Maßnahmen gegen den Diensteanbieter zu ergreifen. Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank - Anwendung von Artikel 3 Absätze 4 bis 6 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auf Finanzdienstleistungen, KOM(2003) 259 endg. vom

10 begrenzten Voraussetzungen 40 ein Mitgliedstaat, der Verbraucher auf seinem Hoheitsgebiet vor einer bestimmten Online-Finanzdienstleistung schützen will, nach entsprechender Mitteilung an die Kommission Maßnahmen gegen diese aus einem anderen Mitgliedstaat kommende Finanzdienstleistung ergreifen kann. Bis heute sind jedoch keine Mitteilungen aus den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Erbringung von Finanzdienstleistungen eingegangen Niederlassung und Informationserfordernisse Nach Artikel 4 Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft nicht von einer Zulassung (oder einer sonstigen Anforderung gleicher Wirkung) abhängig machen. Daher bestehen in keinem Mitgliedstaat Zulassungserfordernisse. Mitgliedstaaten, die die Einführung solcher Regelungen für alle oder einige Dienste der Informationsgesellschaft in Erwägung gezogen hatten, haben wieder Abstand davon genommen bzw. bestehende Zulassungserfordernisse aufgehoben. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass sich Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft einfach und ohne bürokratische Hürden in den Mitgliedstaaten niederlassen können. Auf der anderen Seite garantiert Artikel 5 die Transparenz der Informationen über die Identität des Diensteanbieters und den Ort seiner Niederlassung. Demgemäß muss der Diensteanbieter seinen Namen, seine geographische Anschrift bzw. sonstige Angaben, die es ermöglichen rasch mit ihm in Kontakt zu treten sowie die einschlägigen Eintragungen in Handels- oder ähnliche Register verfügbar machen. Die meisten Mitgliedstaaten und EWR- Länder haben diesen Artikel nahezu buchstabengetreu umgesetzt. Unter den Internetbetreibern in der EU scheint eine gewisse Unkenntnis dieser Informationsanforderungen zu bestehen. Gleichwohl haben Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft im Allgemeinen prompt und positiv reagiert, wenn sie auf Mängel bei der Erfüllung der Informationsanforderungen der Richtlinie aufmerksam gemacht wurden. 42 Die Mitgliedstaaten müssen diese Anforderungen stärker bekannt machen, um sicherzustellen, dass die Unternehmen ihre Webseiten entsprechend anpassen Diese Voraussetzungen sind die gleichen wie für alle anderen Dienste der Informationsgesellschaft. In seinem Bericht an das Europäische Parlament über die Kommissionsmitteilung Elektronischer Geschäftsverkehr und Finanzdienstleistungen (KOM(2001) 66 endg. vom ) unterstrich Christopher Huhne, wie wichtig eine umfassende Anwendung der Binnenmarktklausel auf den Bereich der Finanzdienstleistungen sei, da sich dieser Bereich besonders gut für grenzüberschreitende Geschäfte eigne. Ferner hob er auch die Möglichkeiten und Vorteile hervor, die die Anwendung der Binnenmarktklausel für den elektronischen Geschäftsverkehr in Europa mit sich bringt. Ergebnisse einer Untersuchung von Webseiten, die vom VZBV (Verbraucherzentrale Bundesverband e.v.) zwischen Oktober 2002 und Februar 2003 durchgeführt wurde, vgl. &task=mit. Vgl. dazu auch eine Studie der European Consumer Centres, "Realities of the European online marketplace", verfügbar unter mit Schwerpunkt auf der Umsetzung der Informationsanforderungen der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl. L 144 vom , S

11 4.3. Kommerzielle Kommunikationen Die Tatsache, dass ein Unternehmen seine Dienste oder Produkte im Internet bewerben kann, hat einige wichtige Auswirkungen: Das Internet ist zum einen ein ausgezeichnetes Medium für Unternehmen jeder Größe, sich selbst bekannt zu machen, zum anderen stellt es für viele Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft eine wesentliche Einnahmequelle dar. Darüber hinaus dient es aber auch immer mehr dem Verbraucher als ausgezeichnete Informationsquelle. Die Richtlinie ergänzt bestehende Richtlinien über den Verbraucherschutz 43, beispielsweise durch die Ausweitung der Transparenzerfordernisse des Gemeinschaftsrechts, denen kommerzielle Kommunikationen im Internet, einschließlich Preisnachlässe, Angebote zur Verkaufsförderung, Preisausschreiben oder Gewinnspiele, entsprechen müssen. Diese Erfordernisse 44 bieten zusätzlichen Schutz für die Verbraucher und stärken ihr Vertrauen in den elektronischen Geschäftsverkehr. Sie werden durch den Verordnungsvorschlag über Verkaufsförderung 45, den Richtlinienvorschlag über unlautere Geschäftspraktiken 46 und den Verordnungsvorschlag über die Zusammenarbeit in der Rechtsdurchsetzung 47 vervollständigt. Ferner entspricht die Bestimmung des Artikels 6 Buchstabe a der Richtlinie, nach der kommerzielle Kommunikationen eindeutig zu kennzeichnen sind, derjenigen für das Fernsehen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie über Fernsehen ohne Grenzen 48. Fast alle Mitgliedstaaten haben Artikel 6 Buchstabe a nahezu wörtlich umgesetzt. 49 Die Richtlinie stellt es den Mitgliedstaaten frei, nicht angeforderte kommerzielle Kommunikationen mittels elektronischer Post von Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft, die auf ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, zu verbieten oder zu erlauben. Die Richtlinie legt lediglich fest, dass solche nicht angeforderten kommerziellen Kommunikationen klar als solche erkennbar sein müssen. Nicht angeforderte kommerzielle Kommunikationen sind jedoch für Verbraucher und Unternehmen gleichermaßen zunehmend zu einem Problem geworden. Daher wurde die Frage nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen mittels elektronischer Post auf Gemeinschaftsebene in der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation geregelt Beispielsweise Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl. L 144 vom , S. 19; Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, ABl. L 271 vom , S. 16; Richtlinie 84/450/EWG vom 10. September 1984 über irreführende Werbung, ABl. L 250 vom , S. 17, geändert durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 290 vom , S. 18; Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABL. L 95 vom , S. 29. Vgl. Artikel 5 und 6. KOM(2001) 546 endg. vom , geänderter Vorschlag KOM(2002) 585 endg. vom KOM(2003) 356 endg. vom KOM(2003) 443 endg. vom Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. L 298 vom , S: 23, geändert durch die Richtlinie 97/36/EG, ABl. L 202 vom , S. 60. Wird derzeit überarbeitet Zwei Mitgliedstaaten, Frankreich und Spanien, haben zusätzlich festgelegt, dass das Wort Werbung in den kommerziellen Kommunikationen erscheinen muss. Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen 11

12 Gemäß dieser Richtlinie ist die Versendung nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen mittels elektronischer Post nur mit vorheriger Einwilligung des Empfängers erlaubt, wenn es sich bei dem Empfänger um eine natürliche Person handelt, bzw. innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung. Darüber hinaus arbeitet die Kommission an weiteren ergänzenden Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die technische und internationale Dimension nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen. 51 In letzterer Frage konzentriert sich die Kommission auf eine internationale Zusammenarbeit zur Bekämpfung nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen, da diese meistens aus Ländern außerhalb der EU kommen Reglementierte Berufe Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Angehörige reglementierter Berufe kommerzielle Kommunikationen online nutzen können, soweit die berufsrechtlichen Regeln, insbesondere zur Wahrung von Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs eingehalten werden. Dies bedeutet, dass Angehörige reglementierter Berufe ihren Kunden auf Webseiten Informationen zur Verfügung stellen können, was vorher in einer Reihe von Mitgliedstaaten nicht möglich war. 52 Die Umsetzungsvorschriften vieler Mitgliedstaaten gestatten ausdrücklich Online-Werbung für reglementierte Berufe unter den Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz Die Verbände, die die reglementierten Berufe auf europäische Ebene vertreten, haben positiv auf die Aufforderung der Richtlinie reagiert, Verhaltenskodizes für die Verwendung kommerzieller Kommunikationen auszuarbeiten. So haben die Verbände der Buchprüfer 54, der Rechtsanwälte 55, der Ärzte 56, der Apotheker 57 und der Immobilienmakler 58 auf europäischer Ebene Verhaltenskodizes erstellt, die sich speziell mit elektronischen kommerziellen Kommunikationen befassen. Einige Kodizes behandeln ausschließlich elektronische kommerzielle Kommunikationen, während andere eine ganze Bandbreite internetgestützter Dienste abdecken. All diesen Kodizes gemeinsam ist die Betonung der Verpflichtung, genaue und wahrheitsgemäße Angaben zu machen und im Interesse der Berufswürde und -ehre auf Werbung zu verzichten, die übermäßig reklamehaft ist Kommunikation, ABl. L 201 vom , S. 37. Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, der nur auf natürliche Personen Anwendung findet, muss nunmehr im Lichte der Richtlinie 2002/58 ausgelegt werden. Weitere Information unter 0 RAPID&lg=EN& display=. Für einen allgemeinen Überblick über die Regelungen der Mitgliedstaaten über Werbung durch Angehörige reglementierter Berufe vgl. die Studie des Instituts für höhere Studien, Wien, im Auftrag der GD Wettbewerb, "Wirtschaftliche Auswirkungen einzelstaatlicher Regelungen für freie Berufe, abrufbar unter Belgien, Griechenland, Irland, Italien, Österreich und Portugal in seinem derzeitigen Gesetzentwurf. Muster für einen Verhaltenskodex für kommerzielle Kommunikationen im Internet von den Mitgliedern der Fédération des Experts Comptables Européens (FEE), abrufbar unter Electronic Communication and the Internet, abrufbar unter European Good Practice Guide for publicity relating to physicians' professional practice on the Net, abrufbar unter Les indications du GPUE concernant les services pharmaceutiques en ligne, abrufbar unter Code of conduct for real estate professionals in the field of e-commerce, abrufbar unter 12

13 4.5. Abschlüsse von Verträgen auf elektronischem Weg Die Richtlinie enthält drei Artikel über den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Weg. Die wichtigste, Artikel 9 Absatz 1, verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass ihr jeweiliges Rechtssystem der Abschluss von Verträgen auf elektronischem Weg ermöglicht. Aufgrund dieser Bestimmung waren die Mitgliedstaaten gefordert, aus ihren nationalen Rechtsvorschriften Regelungen zu streichen, die unter Umständen den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Weg verhindern könnten. Viele Mitgliedstaaten haben in ihre Rechtsvorschriften eine horizontale Bestimmung aufgenommen, nach der auf elektronischem Weg geschlossene Verträge die gleiche Rechtsgültigkeit besitzen wie Verträge, die auf traditionellem Weg geschlossen wurden. 59 Vor allem im Hinblick auf einzelstaatliche Bestimmungen, nach denen Vertragsabschlüsse schriftlich zu erfolgen haben, legen die Umsetzungsvorschriften der Mitgliedstaaten eindeutig fest, dass Vertragsabschlüsse auf elektronischem Weg diese Anforderung erfüllen. 60 Die Bestimmungen der Richtlinie werden durch die Richtlinie über elektronische Signaturen 61 ergänzt, die auf die rechtliche Anerkennung elektronischer Signaturen abzielt und damit eine funktionale Äquivalenz zwischen traditioneller Papierform und elektronischer Kommunikation schafft. Insbesondere aufgrund Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 1999/93/EG erhält eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und in elektronischer Form vorliegenden Daten beigefügt ist, den gleichen Status wie eine handschriftliche Unterschrift auf Papier. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 1999/93/EG kann einer elektronischen Signatur die rechtliche Wirksamkeit und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder nicht auf einem qualifizierten Zertifikat beruht. Artikel 10 und 11 der Richtlinie hinsichtlich bestimmter Informationspflichten bezüglich des elektronischen Vertragsabschlusses und des Erfordernisses einer Empfangsbestätigung für eine Bestellung wurden fast wörtlich in die innerstaatlichen Rechtsvorschriften übernommen. Nach Informationen aus den Mitgliedstaaten haben die Diensteanbieter nach einer Anlaufphase und anfänglichen Schwierigkeiten ihre Webseiten rasch an diese Anforderungen angepasst. 62 Drei Mitgliedstaaten haben in ihre Umsetzungsvorschriften Regelungen aufgenommen, die den tatsächlichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses betreffen. 63 In den anderen Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Luxemburg, Finnland. Darüber hinaus hat die Richtlinie zu einer veränderten Auslegung des Begriffes schriftlich geführt, so beispielsweise in Deutschland bei Versicherungsverträgen hinsichtlich der Verpflichtung, dass vorherige Informationen schriftlich zu erfolgen haben. Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, ABl. L 13 vom , S. 12. Eine Untersuchung von Webseiten des elektronischen Geschäftsverkehrs, die im April 2002 in einem Mitgliedstaat durchgeführt wurde, hat gezeigt, dass bereits vier von fünf Webseiten den Informationsanforderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften entsprachen, obwohl diese erst seit zwei Monaten in Kraft waren. Eine Untersuchung, die zwischen Oktober 2002 und Februar 2003 in einem anderen Mitgliedstaat stattfand, zeigte gewisse Mängel hinsichtlich der Informationsanforderungen und der Verfügbarkeit technischer Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern auf. Allerdings haben die Diensteanbieter, die auf diese Mängel aufmerksam gemacht wurden, rasch reagiert und ihre Webseiten an die Gesetzesanforderungen angepasst, vgl. &task=mit. Frankreich, Luxemburg und Portugal (wobei Portugal bestimmt hat, dass die Empfangsbestätigung nicht unbedingt den Zeitpunkt des Vertragsschlusses festlegt). 13

14 Mitgliedstaaten ist diese Frage durch das allgemeine Vertragsrecht geregelt. Bisher wurden der Kommission keine gerichtlichen Fälle bekannt, in denen das allgemeine Vertragsrecht Schwierigkeiten bereitet hätte, den Zeitpunkt eines elektronischen Vertragsabschlusses zu bestimmen Verantwortlichkeit der Vermittler Die Artikel 12 bis 14 enthalten genau definierte Begrenzungen der Verantwortlichkeit von Vermittlern, deren Dienste lediglich in der Durchleitung bzw. im Caching oder Hosting bestehen. Die Beschränkungen der Verantwortlichkeit in der Richtlinie beziehen sich auf bestimmte klar abgegrenzte Tätigkeiten von Vermittlern, nicht auf bestimmte Kategorien von Diensteanbietern oder bestimmte Arten von Information. 64 Die Begrenzungen der Verantwortlichkeit sind horizontaler Natur, d. h. sie umfassen sowohl die zivil- als auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit für alle von Dritten ausgehenden rechtswidrigen Handlungen. Die Richtlinie lässt sowohl die Verantwortlichkeit der Person, die an der Quelle des Inhalts ist, als auch diejenige von Vermittlern in den Fällen, die nicht durch die in der Richtlinie definierten Beschränkungen abgedeckt sind, unberührt. Ferner lässt die Richtlinie die Möglichkeiten nationaler Gerichte oder Verwaltungsbehörden unberührt, von einem Diensteanbieter zu verlangen, weitere Rechtsverletzungen zu unterlassen oder zu verhindern. 65 Diese Fragen unterliegen nach wie vor dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten. Die Beschränkungen der Verantwortlichkeit der Vermittler wurden als unerlässlich angesehen, sowohl um die Erbringung grundlegender Dienste zu sichern, die den kontinuierlichen freien Informationsfluss im Netz gewährleisten, als auch um einen Rahmen zu schaffen, der dem Internet und dem elektronischen Geschäftsverkehr Entwicklungsmöglichkeiten lässt. Unterschiedliche Ansätze in den Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten und die daraus resultierende Rechtsunsicherheit bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten ließen Behinderungen des freien Dienstleistungsverkehrs befürchten. Gleichwohl beschränkt sich die gemeinschaftliche Regelung auf das, was als unbedingt notwendig erachtet wurde, um derartige Behinderungen zu verhindern. 66 Die Artikel 12 bis 14 gewährleisten bei gleichzeitiger Harmonisierung -, dass die in diesen Artikeln genannten Vermittler unter den genannten Voraussetzungen nicht verantwortlich gemacht werden dürfen und dass die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Voraussetzungen aufstellen dürfen, die erfüllt sein müssen, bevor ein Vermittler von den Vor allem die Beschränkung der Verantwortlichkeit beim Hosting (Artikel 14) umfasst, abgesehen vom Hosting von Webseiten, verschiedene Sachverhalte, in denen Inhalte Dritter gespeichert werden, beispielsweise auch Schwarze Bretter (sog. Bulletin Boards) oder Chatrooms. Werden jedoch Verfügungen im Rahmen einer allgemeinen Politik zur Bekämpfung unerlaubter Inhalte in größerem Umfang und nicht bei spezifischen Verstößen ausgesprochen, kann dies Anlass zur Sorge geben. So haben beispielsweise die Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen ca. 90 Anbieter von Internetzugängen angewiesen, den Zugang zu bestimmten Seiten zu sperren. Diese Schlussfolgerungen basierten auf einer sorgfältigen Analyse bestehender Vorschriften und neuester Rechtsprechung, einschließlich einer Studie von Deloitte & Touche aus dem Jahr 1998 über Existing rules in Member States governing liability for information society services im Auftrag der Kommission. 14

15 Haftungsbeschränkungen profitieren kann. Die Mitgliedstaaten haben offenbar im Allgemeinen die Artikel 12 bis 14 korrekt umgesetzt, in vielen Fällen sogar fast wörtlich. 67 Zudem haben einige Mitgliedstaaten 68 zusätzlich zur Umsetzung der Artikel 12 bis 14 Beschränkungen der Verantwortlichkeit von Anbietern von Hyperlinks und Suchmaschinen festgelegt. 69 Dahinter stand der Wunsch, Investitions- und Innovationsanreize zu schaffen und die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs durch zusätzliche Rechtssicherheit für Diensteanbieter zu unterstützen. Zwar wurde es nicht für notwendig erachtet, Hyperlinks und Suchmaschinen in der Richtlinie zu behandeln, doch die Kommission hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Rechtssicherheit für Internetvermittler weiter auszubauen. Die neuere Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten lässt erkennen, dass sie sich der Bedeutung von Links und Suchmaschinen für das Funktionieren des Internet bewusst ist. Grundsätzlich scheint diese in Übereinstimmung mit den Zielen des Binnenmarktes zu stehen, das Internet und den elektronischen Geschäftsverkehr durch Bereitstellung grundlegender Vermittlerdienste zu fördern. Dementsprechend gibt diese Rechtsprechung keinen Anlass zu Bedenken im Hinblick auf den Binnenmarkt 70. In einigen wenigen Fällen 71 waren nationale Gerichte bereits zur Auslegung der Richtlinie veranlasst. Allerdings waren in diesen Fällen die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in den jeweils betroffenen Ländern noch nicht verabschiedet. Es gibt bis jetzt nur sehr wenige praktische Erfahrungen mit der Anwendung der Artikel 12 bis 14, aber die Rückmeldungen der Mitgliedstaaten und der Interessengruppen waren im Allgemeinen positiv. Der mit der Richtlinie verfolgte Ansatz scheint bei den Betroffenen auf breite Unterstützung zu stoßen. Gemäß Artikel 21 wird die Kommission auf jeden Fall auch weiterhin alle künftigen Entwicklungen beobachten und eingehend analysieren. Dies gilt sowohl für nationale Rechtsvorschriften als auch für die Rechtsprechung und Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit der Vermittler. Darüber hinaus wird sie prüfen, ob der derzeitige Rahmen an diese Entwicklungen angepasst werden muss, beispielsweise ob zusätzliche Beschränkungen der Verantwortlichkeit für andere Tätigkeiten erforderlich sind, beispielsweise für die Bereitstellung von Hyperlinks und Suchmaschinen Bis jetzt haben die Kommissionsdienststellen, nach einer einstweiligen Analyse, 1 bis 2 Fälle ausgemacht, in denen die Mitgliedstaaten die Einschränkungen der Verantwortlichkeit anscheinend nicht korrekt umgesetzt haben, die Prüfung dieser Fälle dauert aber noch an. Spanien, Österreich und der EWR-Staat Liechtenstein sowie Portugal in seinem Gesetzesentwurf. Spanien und Portugal haben sich hinsichtlich Suchmaschinen und Hyperlinks für das Vorbild des Artikels 14 entschieden, während Österreich und Liechtenstein Artikel 12 als Vorbild für Suchmaschinen und Artikel 14 für Hyperlinks gewählt haben. Beispielsweise in Frankreich TGI Paris, référé, 12 mai 2003, Lorie c/m. G.S. et SA Wanadoo Portails, in Deutschland in der Entscheidung Verlagsgruppe Handelsblatt gegen Paperboy, BGH-Urteil vom 17. Juli 2003 I ZR 259/00. Deutsche Bahn gegen XS4ALL, Urteil des Gerechtshof te Amsterdam (Berufungsgericht), 762/02 SKG, vom , und Deutsche Bahn gegen Indymedia, Urteil des Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht), KG 02/1073, vom , in den Niederlanden (Urteile abrufbar unter sowie Die Entscheidung Staat gegen Tele2 im EWR-Land Norwegen, Urteil des Borgarting Lagmannsrett (Berufungsgericht), M/01, vom Tele2 wurde freigesprochen nachdem der Staatsanwalt die Klage fallen ließ. Der Ansatz der Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, Hyperlinks und Suchmaschinen gesetzlich zu regeln, scheint keine Gefahr einer Fragmentierung des Binnenmarktes in sich zu bergen. Gleichwohl beobachtet die Kommission die Arbeiten der Mitgliedstaaten bezüglich der Verantwortlichkeit, wie beispielsweise die grundlegenden Arbeiten des Forum des droits sur l'internet in Frankreich, das eine Empfehlung zu Hyperlinks abgegeben hat: Hyperliens: Statut Juridique, 15

16 Gemäß Artikel 15 sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, Vermittler im Hinblick auf Tätigkeiten im Sinne von Artikel 12 bis 14 generell zu verpflichten, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Dies ist wichtig, da eine systematische Überwachung von Millionen von Sites und Webseiten praktisch unmöglich ist und für die Vermittler eine unverhältnismäßige Belastung darstellen und für die Nutzer höhere Kosten für den Zugang zu grundlegenden Diensten bedeuten würde. 73 Allerdings hindert Artikel 15 die Behörden der Mitgliedstaaten nicht daran, Vermittlern in einem spezifischen, eindeutig definierten Einzelfall eine Überwachungspflicht aufzuerlegen Notice and take down -Verfahren Die Voraussetzungen, unter denen ein Hosting-Anbieter gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b von der Verantwortlichkeit ausgenommen ist, bilden die Grundlage für die Entwicklung von Notice and Take down" - Verfahren zur Meldung und Entfernung rechtswidriger Informationen 74 durch die betroffenen Gruppen. Artikel 14 gilt bereichsübergreifend für alle Arten von Informationen. Zur Zeit der Verabschiedung der Richtlinie wurde beschlossen, Notice and take down -Verfahren nicht in der Richtlinie zu selbst zu regeln. Stattdessen fordern Artikel 16 und Erwägungsgrund 40 ausdrücklich zur Selbstregulierung in diesem Bereich auf. 75 Diesen Ansatz haben auch die Mitgliedstaaten in ihren Umsetzungsmaßnahmen verfolgt. Von den Mitgliedstaaten, die die Richtlinie bereits umgesetzt haben, hat lediglich Finnland eine Bestimmung über ein Notice and take down -Verfahren vorgesehen, die allerdings nur für Verstöße gegen das Urheberrecht gilt. 76 Alle anderen Mitgliedstaaten überlassen diese Frage der Selbstregulierung. 77 Gemäß Artikel 21 Absatz 2 ist die Kommission verpflichtet zu untersuchen, ob Anpassungen der Richtlinie im Hinblick auf Notice and take down -Verfahren erforderlich sind. Dementsprechend hat die Kommission die betroffenen Gruppen aufgefordert, solche Verfahren zu entwickeln und systematisch Informationen über neue derartige Verfahren veröffentlicht am , und Quelle responsabilité pour les créateurs d hyperliens vers des contenus illicites, veröffentlicht am , beide abrufbar unter In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es den Berichten und Studien über die Wirksamkeit von Sperr- und Filteranwendungen zufolge noch keine Technik gibt, die nicht umgangen werden könnte und absolut wirksam unerlaubte und schädliche Informationen blockiert und filtert, aber gleichzeitig vermeidet, dass völlig legale Informationen gesperrt werden, was einen Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung bedeuten würde. Die Mechanismen der Interessengruppen sollten rechtswidrige, im Netz gespeicherte Informationen identifizieren und ihre rasche Beseitigung erleichtern. Bei der Annahme der Richtlinie im Jahr 2000 hat das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert, die Interessengruppen zu ermutigen, wirksame Notice and take down -Verfahren auszuarbeiten, vgl. Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte von Diensten der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, auf dem Binnenmarkt vom , ABl. C 41 vom , S.38. Von den EWR-Ländern hat Island ein Notice and take down -Verfahren gesetzlich verankert. Belgien hat ein Koregulierungsverfahren eingeführt: Kooperationsprotokoll zwischen der belgischen Verwaltung und dem belgischen Verband der Anbieter von Internetdiensten, 16

17 gesammelt und analysiert. 78 Die Kommission hat an europäischen und internationalen Foren teilgenommen, auf denen Notice and take down -Verfahren erörtert wurden, insbesondere am Global Business Dialogue 79, an Workshops der European Parliamentarians Internet Group (e-ping) 80 und am Rights Watch Project 81. Ferner hat sie die Mitgliedstaaten aufgefordert, aktiv mit den betroffenen Gruppen zu kooperieren und hat selbst mit dem spanischen Ratsvorsitz zusammengearbeitet, der Beratungen in der Arbeitsgruppe des Rates über die Informationsgesellschaft mit den Mitgliedstaaten durchgeführt hat. Die im Jahr 1998 angenommene Empfehlung des Rates zum Jugendschutz und zum Schutz der Menschenwürde 82 ist das erste Rechtsinstrument auf EU-Ebene, das sich mit den Inhalten von audiovisuellen und Informationsdiensten befasst, die über das Internet verbreitet werden. Die Empfehlung enthält Leitlinien für die Entwicklung einzelstaatlicher Selbstregulierungsmechanismen für den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde. Insbesondere fordert sie die Internetdiensteanbieter auf, Verhaltenskodizes zu erstellen, damit die geltenden Vorschriften besser angewendet werden können. 83 Darüber hinaus hat die Kommission im Zusammenhang mit dem Aktionsplan zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet an der Bekämpfung rechtswidriger und schädlicher Inhalte in globalen Netzen mitgewirkt. 84 Die Richtlinie 2001/29/EG über das Urheberrecht und die Es wurden unterschiedliche Verfahren geprüft und in den Mitgliedstaaten verschiedene Unternehmen und Organisationen befragt, so z. B. die Anlaufstelle für Beschwerden bezüglich Diskriminierung im Internet in den Niederlanden, XS4ALL (Niederlande), Telefónica (Spanien), Nokia (Finnland) Telia (Schweden), BT online (Vereinigtes Königreich); Internet Watch Foundation (Vereinigtes Königreich), ebay, die European Internet Services Association (Euroispa), die European Federation for the Interactive Software Industry und die Motion Pictures Association of America. Die Kommission hat die Arbeit im Rahmen des Global Business Dialogue (GBDe) aus nächster Nähe über Kontakte zu den wichtigsten daran beteiligten Unternehmen verfolgt. Der GBDe hat im September 2000 eine Empfehlung abgegeben für ein besonderes Modell eines Notice and take down -Verfahrens für Rechte am geistigen Eigentum. Mit Unterstützung der Kommission richtete der GBDe im Jahr 2002 eine Arbeitsgruppe zur Bekämpfung schädlicher Internetinhalte ein, die sich mit Notice and take down -Verfahren für andere schädliche Inhalte befassen sollte. Die Arbeitsgruppe gab im Oktober 2002 eine Empfehlung heraus mit Vorschlägen für Internetvermittler und Behörden, wie Verfahren zur Behandlung schädlicher Internetinhalte entwickelt werden können, Das Rights Watch Project wird von der Kommission im Rahmen ihres Fünften Forschungsrahmenprogramms finanziert. Ziel des Projekts ist die Einrichtung eines voll funktionsfähigen Pilotprojekts zur Schaffung eines europaweiten Selbstregulierungsverfahrens zur Beseitigung von Inhalten, die Rechte am geistigen Eigentum verletzen. Bis jetzt ist es die einzige Initiative für Notice and take down -Verfahren auf europäischer Ebene. Kommissionsvertreter waren bei allen Gesprächen über das Projekt zugegen und haben insbesondere an zwei Veranstaltungen des Projekts teilgenommen, bei denen Internetdiensteanbieter, Rechteinhaber und Nutzerverbände vertreten waren, Empfehlung des Rates vom 24. September 1998 zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweigs der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste durch die Förderung nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren Niveaus in Bezug auf den Jugendschutz und die Menschenwürde (98/560/EG), ABl. L 270 vom , S. 48. Die Umsetzung der Empfehlung wurde zum ersten Mal 2000/2001 bewertet. Der im Jahr 2001 veröffentlichte Bericht über die Anwendung der Empfehlung (KOM(2001) 106 endg.) zeigte, dass die Empfehlung bereits zum damaligen Zeitpunkt recht zufrieden stellend war. Die Kommission arbeitet zur Zeit an einem zweiten derartigen Bericht, der Ende 2003 angenommen werden soll. Er basiert auf einem Fragebogen, der an die Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer gerichtet war. In dem neuen Bericht sollen die Fortschritte beschrieben werden, die seit 2000, als die Daten für den ersten Bericht erhoben wurden, erzielt wurden. Aktionsplan zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet, ABl. L 33 vom , S. 1, und seine Folgemaßnahmen: Entscheidung Nr. 1151/2003/EG vom 16. Juni 2003, ABl. L 162 vom , S

18 verwandten Schutzrechte 85 verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Rechteinhaber unter bestimmten Voraussetzungen Verfügungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von Dritten benutzt werden, um ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht zu verletzen. Außerdem hat die Kommission einen Vorschlag für die Stärkung der Rechte am geistigen Eigentum vorgelegt, der u. a. entsprechende Rechtsmittel gegen internetbezogene Verletzungen von Rechten am geistigen Eigentum enthält, einschließlich Unterlassungsklagen. 86 Die Anbieter von Vermittlungsdiensten selbst haben in Zusammenarbeit mit nationalen Behörden und anderen Interessengruppen, wie beispielsweise Inhabern von Rechten an geistigem Eigentum, aktiv rechtswidrige Tätigkeiten im Internet bekämpft. Dabei haben sie versucht, ein Gleichgewicht zu finden zwischen den legitimen Interessen der Nutzer, anderer Interessengruppen und dem Recht auf freie Meinungsäußerung. In dieser Hinsicht haben die Vermittler zur Erarbeitung nationaler Verhaltenskodizes für Anbieter von Internetdiensten beigetragen 87, von denen einige der Kommission mitgeteilt wurden 88. Eine eingehende Betrachtung der Arbeiten über Notice and take down -Verfahren zeigt, dass, obwohl ein Konsens noch nicht erreicht ist, offensichtlich zwischen den Interessengruppen Einigkeit über die wesentlichen zu berücksichtigenden Elemente erzielt worden ist. Zwar müssen die betroffenen Gruppen noch einiges tun, um eine Reihe ungeklärter Fragen zu lösen. Die Kommission sieht jedoch derzeit keine Notwendigkeit für eine legislative Initiative Verhaltenskodizes und außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten Die Richtlinie hat Handels-, Berufs- und Verbraucherverbände aufgefordert, durch die Erarbeitung von Verhaltenskodizes an der Entwicklung eines zuverlässigen und flexiblen Rahmens für den elektronischen Geschäftsverkehr mitzuwirken. Sehr häufig sind diese Kodizes mit so genannten Vertrauenssiegeln oder Qualitätslabeln verbunden. 89 Mehrere Verbände haben auf europäischer Ebene sektorspezifische Kodizes und Vertrauenssiegel Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. L 167 vom , S. 10. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, KOM(2003) 46 endg. vom Artikel 2 bestimmt, dass die Richtlinie 2000/31/EG von den Bestimmungen der geplanten Richtlinie unberührt bleibt. Verhaltenskodex der EuroISPA Mitglieder, verfügbar unter Beispielsweise der Verhaltenskodex des irischen Verbandes der Internet-Diensteanbieter (Code of Practice and Ethics by the Internet Service Providers Association of Ireland), BEUC, die Europäische Verbraucherorganisation, und UNICE, der Europäische Industrie- und Unternehmerverband haben sich auf Grundssätze für derartige Vertrauenssiegel geeinigt, die viele Anforderungen der Richtlinie aufnehmen. Ferner hat diese Vereinbarung auch Verhaltenskodizes bezüglich der zu liefernden Angaben, bezüglich Verfahren zur Aufgabe von Bestellungen u.ä. zum Gegenstand. Die Vereinbarung ist abrufbar unter DLS/ E.pdf Die Europäische Kommission hat die Entwicklung eines horizontalen europäischen Vertrauenssiegels mit einem Verhaltenskodex angeregt und finanziert. Das Projekt mit dem Namen Webtrader wurde von der GD Unternehmen von 2000 bis Februar 2003 kofinanziert, vgl. Die Teilnehmer konnten sich jedoch nicht auf einen horizontalen, sektorübergreifenden Kodex einigen. 18

19 geschaffen 90, und viele weitere Kodizes existieren auf nationaler Ebene 91. Es sieht jedoch so aus, als ob der anfängliche Elan bei der Schaffung von Vertrauenssiegeln und Qualitätslabeln unmittelbar nach Verabschiedung der Richtlinie in den Jahren 2000 und 2001 nachgelassen hätte. 92 Die Kommission ruft daher Unternehmer- und Verbraucherverbände sowie die Mitgliedstaaten auf, Initiativen in diesem Bereich weiterhin aktiv zu unterstützen und zu fördern. Für den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) hat die Kommission bereits eine Sachverständigengruppe eingesetzt, um die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes für B2B-Internetplattformen zu fördern. Die Gruppe hat einen Bericht mit einer Checkliste für die Bewertung solcher Kodizes erstellt. 93 Die durch den elektronischen Geschäftsverkehr wachsenden Möglichkeiten bei steigender geographischer Reichweite erhöhen aber auch das Risiko grenzüberschreitender Streitigkeiten zwischen Geschäftspartnern. In solchen Fällen müssen die Beteiligten auf rasche und flexible Systeme zur außergerichtlichen Streitbeilegung zugreifen können. Die Richtlinie verpflichtet daher die Mitgliedstaaten, die Entwicklung von Online-Mechanismen zur außergerichtlichen Streitbeilegung zu ermöglichen und unterstützt die Entwicklung solcher Systeme. In den vergangenen Jahren wurde, häufig in Verbindung mit Verhaltenskodizes, eine Vielzahl von Initiativen zur außergerichtlichen Streitbeilegung auf den Weg gebracht. 94 Die Kommission hat die Entwicklung dieser Systeme unterstützt und wird dies auch weiterhin tun Z. B. für das Versicherungswesen: für das Direktmarketing: und für e-commerce Einzelhändler: Z. B. Chamber-Trust + Web-Trader in Belgien ( TrustedShops in Deutschland ( l@belsite in Frankreich ( e-commerce Gütezeichen in Österreich ( bbbonline im Vereinigten Königreich ( Es könnte auch eine direkte Folge des allgemeinen Abwärtstrends in der eeconomy sein. Bericht der Sachverständigengruppe für B2B-Interplattformen. Schlussbericht: Zur Unterstützung der Arbeit der Sachverständigengruppe wird die Kommission eine Mitteilung über lautere Geschäftspraktiken im B2B-Geschäftsverkehr vorbereiten. Vgl. beispielsweise Überblick des Centre for Socio-Legal Studies at Oxford University, erstellt mit Mitteln der Europäischen Kommission im Rahmen des Internet-Aktionsplans unter Für allgemeine Informationen über Mechanismen der alternativen Streitbelegung vgl. Grünbuch der Kommission über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht, KOM(2002) 196 endg. vom , abrufbar unter ECODIR, beispielsweise ist ein Pilotprojekt, das von einem Konsortium von Universitätspartnern durchgeführt und von der Kommission finanziert wird. Im Juni 2003 wurde ein leicht zugängliches System für die Lösung von Streitfällen zwischen Verbrauchern und e-commerce-unternehmen vorgestellt. Das Projekt wird derzeit im Hinblick auf eine Fortsetzung geprüft. Vgl. Das IST-Projekt (IST ) E-Arbitration (Elektronisches Schiedsgericht) bietet ein System alternativer Streitbeilegung für KMU. Es definiert die technischen Anforderungen, die erforderliche Infrastruktur und den Rechtsrahmen für die Einsetzung und Koordinierung eines international verteilten Schiedsgerichts, das vernetzte Computer und intelligente Multi-Agent-Systeme als vorrangige Kommunikationsmittel verwendet. siehe Mit den Initiativen EEJ NET und FIN-Net, die sich allerdings nicht auf den elektronischen Geschäftsverkehr beschränken, hat die Kommission mit den Mitgliedstaaten Netzwerke für die außergerichtliche Bearbeitung von Beschwerden eingerichtet, um Unternehmen und Verbrauchern zu helfen, Streitigkeiten auf dem Binnenmarkt rasch und effizient zu lösen. Weitere Informationen auf der EEJ-Net Website und auf der FIN-Net Website 19

20 4.9. Nationale Verbindungsstellen für den elektronischen Geschäftsverkehr Gemäß Artikel 19 hat die Kommission seit der Umsetzung der Richtlinie aktiv mit den Mitgliedstaaten zusammengearbeitet, um nationale Verbindungsstellen für den elektronischen Geschäftsverkehr einzurichten. Diese Verbindungsstellen werden die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessern (Artikel 19 Absatz 2: Verbindungsstellen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten) und gewährleisten, dass Verbraucher und Unternehmen Zugang haben zu allgemeinen Informationen über Fragen des elektronischen Geschäftsverkehrs im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie sowie auf Anschriften von Behörden und sonstigen Einrichtungen, bei denen sie weitere Informationen und Unterstützung erhalten können (Artikel 19 Absatz 4: Verbindungsstellen für Verbraucher und Unternehmen). Eine Liste dieser Verbindungsstellen sowie Anschriften und Telefonnummern sind auf der E-Commerce-Webseite der Generaldirektion Binnenmarkt abrufbar INTERNATIONALE ASPEKTE 5.1. Internationale Entwicklungen im elektronischen Geschäftsverkehr Aufgrund des besonderen Wesens des elektronischen Geschäftsverkehrs und des Internet, die keine nationalen Grenzen kennen, ist es offensichtlich notwendig, einen Rahmen auf internationaler Ebene zu schaffen. Dabei können einige Ansätze der Richtlinie, wie beispielsweise die Beschränkung der Verantwortlichkeit der Vermittler, als Vorbild dienen. Die Kommission hat sich intensiv bemüht, den Ansatz der EU bekannt zu machen und ist auf ein äußerst positives Echo gestoßen. 97 Der wirtschaftliche Abwärtstrend der vergangenen Jahre im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs und der so genannten New Economy hatte offensichtlich Auswirkungen auf globaler Ebene und hat die Diskussionen zu einem Stillstand gebracht. Mit der jüngsten Erholung auf dem Sektor des elektronischen Geschäftsverkehrs wird das Interesse an internationalen Gesprächen und internationaler Zusammenarbeit voraussichtlich wieder erwachen. Die Kommission wird ihre Beteiligung an den verschiedenen multilateralen und bilateralen Foren fortsetzen und, wenn möglich, erweitern und auf globale Rahmenbedingungen zum Vorteil des ebusiness hinarbeiten. Derzeit ist die Kommission u. a. in folgenden internationalen Gremien vertreten: Arbeitsprogramm der Welthandelsorganisation über den elektronischen Geschäftsverkehr 98, Mitarbeit bei der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zum Thema Breitband und Verbraucherschutz im grenzüberschreitenden Handel, Ein Beispiel für den erfolgreichen Modellcharakter der Richtlinie ist der South African Electronic Communications and Transactions Act 25 aus dem Jahr 2002, der sich hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Vermittler eng an die Richtlinie anlehnt (Artikel 12-15), das Gesetz wurde veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Südafrika, Bd. 446, Kapstadt, 2. August 2002, Nr Bereits 1998 hatte die WTO ein Arbeitsprogramm über den elektronischen Geschäftsverkehr aufgelegt (abrufbar unter das Programm konnte in der Folge jedoch nicht die Erwartungen erfüllen. Spezifische Fragen zum elektronischen Geschäftsverkehr werden derzeit auf speziellen Sitzungen des General Council erörtert, und konzentrieren sich auf die Frage wie elektronische Lieferungen klassifiziert werden können. Neben den EU-Mitgliedstaaten und vielen anderen WTO-Mitgliedern unterstützt die Kommission die Ansicht, dass elektronische Lieferungen Dienstleistungen darstellen und daher unter das GATS fallen. 20

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen

Mehr

Bericht der Zentralen Verbindungsstelle gem. 3 Abs. 2 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz

Bericht der Zentralen Verbindungsstelle gem. 3 Abs. 2 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz Bericht der Zentralen Verbindungsstelle gem. 3 Abs. 2 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG) Bericht für das Jahr 2009 Dienstsitz Berlin Mauerstr. 39 42 10117 Berlin Tel.: 030 / 18444-00-0 Fax:

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.1.2010 K(2010)19 endgültig EMPFEHLUNG R KOMMISSION vom 13.1.2010 für den sicheren elektronischem Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einzigkeit

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Zweites Gesetz zur Änderung des UWG Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG

Mehr

Arbeitsprogramm 2009-2010

Arbeitsprogramm 2009-2010 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND CHANCENGLEICHHEIT Sozialer Dialog, soziale Rechte, Arbeitsbedingungen, Anpassung an den Wandel Sozialer Dialog und Arbeitsbeziehungen

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 9.9.2015 L 235/37 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1506 R KOMMISSION vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

TEN/068 Internet-Bereich ".EU" Brüssel, den 28. März 2001

TEN/068 Internet-Bereich .EU Brüssel, den 28. März 2001 TEN/068 Internet-Bereich ".EU" Brüssel, den 28. März 2001 STELLUNGNAHME zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des Internet-Bereichs oberster Stufe

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014 EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an

Mehr

Bericht der Zentralen Verbindungsstelle gem. 3 Absatz 2 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz

Bericht der Zentralen Verbindungsstelle gem. 3 Absatz 2 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz Bericht der Zentralen Verbindungsstelle gem. 3 Absatz 2 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG) Bericht für das Jahr 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 1 1.1. Einleitung... 1 1.2. Überprüfung

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH

Mehr

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel

Mehr

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle Teil 1: Einleitung Eine eindeutige Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens sowie für insolvenzbezogene Einzelentscheidungen ist erforderlich,

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577 HausTWRL 3 3. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen 1) (ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr.

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

E-Commerce. Von Matthias Fenner und Matthias Schulze. Definition Rechtliches Beispiele Vor- und Nachteile Sicherheitsmaßnahmen

E-Commerce. Von Matthias Fenner und Matthias Schulze. Definition Rechtliches Beispiele Vor- und Nachteile Sicherheitsmaßnahmen E-Commerce Definition Rechtliches Beispiele Vor- und Nachteile Sicherheitsmaßnahmen Definition e-commerce = Online-Shopping oder Verkauf über das Internet wesentliche Elemente von Electronic Commerce sind

Mehr

IMI-Grundlagen 1. EINLEITUNG... 2 2. GRUNDLAGEN... 2

IMI-Grundlagen 1. EINLEITUNG... 2 2. GRUNDLAGEN... 2 IMI-Grundlagen 1. EINLEITUNG... 2 2. GRUNDLAGEN... 2 2.1. WAS IST IMI?... 2 2.2. WIE FUNKTIONIERT IMI?... 3 2.3. ÜBERWINDUNG VON SPRACHBARRIEREN... 3 2.4. WER MACHT WAS IN IMI?... 4 2.4.1. ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN...

Mehr

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Vortrag zum 6. Fachtag Baurecht 1 26. Februar 2014 Alexander Meyer Die Ziele der neuen Richtlinie statt einer Vielzahl von nicht kohärenten Richtlinien für

Mehr

3. In dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat" die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

3. In dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck Mitgliedstaat die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. EU-Richtlinie zur Mediation vom 28.02.2008 Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich 1. Ziel dieser Richtlinie ist es, den Zugang zur alternativen Streitbeilegung zu erleichtern und die gütliche Beilegung von

Mehr

Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte

Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte Gesundheitskarte AKTUELL Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte Von Anfang an ist die Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte für die Aufnahme der Europäischen Krankenversicherungskarte

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION L 247/22 Amtsblatt der Europäischen Union 24.9.2011 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

A) Einleitung. 2. Dabei handelt es sich nicht um ein deutsches, sondern ein internationales

A) Einleitung. 2. Dabei handelt es sich nicht um ein deutsches, sondern ein internationales A) Einleitung Das Internet nimmt eine - oder besser wohl - die zentrale Rolle in der modernen Kommunikationsgesellschaft ein. Eine Entwicklung, die untrennbar mit dem vor gerade einmal 20 Jahren, nämlich

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 006621/EU XXV. GP Eingelangt am 12/12/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 11. Dezember 2013 (OR. en) 2013/0327 (COD) LEX 1410 PE-CONS 98/1/13 REV 1 EF 190 ECOFIN 871 SURE

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung ab 01.08.12 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 324/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 R KOMMISSION vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die

Mehr

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern. Nutzungsbedingungen für Endanwender (kostenlose Anwendungen) 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Anwendung bedeutet jede potenzielle

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

AK E-Zustellung 28.5.2014. Verordnung des Europäischen Parlament. Markus Knasmüller knasmueller@bmd.at

AK E-Zustellung 28.5.2014. Verordnung des Europäischen Parlament. Markus Knasmüller knasmueller@bmd.at AK E-Zustellung 28.5.2014 Verordnung des Europäischen Parlament Markus Knasmüller knasmueller@bmd.at Erste Lesung Elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im

Mehr

Antworten der Parteien SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Grüne, FDP, Linkspartei.PDS

Antworten der Parteien SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Grüne, FDP, Linkspartei.PDS Antworten der Parteien SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Grüne, FDP, Linkspartei.PDS zu den Wahlprüfsteinen zur Bundestagswahl 2005 Gestärkte Verbraucher, starke Wirtschaft Bewegung für unser Land Plädoyer für

Mehr

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.11.2011 KOM(2011) 710 endgültig 2011/0327 (COD) C7-0400/11 Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21.

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21. 30.1.2003 L 25/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 S RATES vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter

Mehr

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle:

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle: Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle Das ist die Monitoring-Stelle: Am Deutschen Institut für Menschen-Rechte in Berlin gibt es ein besonderes Büro. Dieses Büro heißt Monitoring-Stelle. Mo-ni-to-ring

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen Deutscher Bundestag Drucksache 16/10734 16. Wahlperiode 31. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Angenommen am 14. April 2005

Angenommen am 14. April 2005 05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Mehr

IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA

IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA DE Fall Nr. IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14.01.1992

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

ELFTE RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von

ELFTE RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 14. März 2014 (OR. en) 2013/0367 (COD) PE-CONS 46/14 STATIS 28 AGRI 144 COC 568 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG

Mehr

Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998

Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998 DE Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998

Mehr

Das Leben von Frauen und Männern in Europa (LQVWDWLVWLVFKHV3RUWUlWYRQ)UDXHQXQG 0lQQHUQLQDOOHQ/HEHQVDEVFKQLWWHQ

Das Leben von Frauen und Männern in Europa (LQVWDWLVWLVFKHV3RUWUlWYRQ)UDXHQXQG 0lQQHUQLQDOOHQ/HEHQVDEVFKQLWWHQ 67$7 8. Oktober 2002 Das Leben von Frauen und Männern in Europa (LQVWDWLVWLVFKHV3RUWUlWYRQ)UDXHQXQG 0lQQHUQLQDOOHQ/HEHQVDEVFKQLWWHQ (XURVWDW GDV 6WDWLVWLVFKH $PW GHU (XURSlLVFKHQ *HPHLQVFKDIWHQ LQ /X[HPEXUJ,

Mehr

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Transparenz und ausgezeichnete Beratung werden bei uns groß geschrieben. Mit den folgenden Angaben möchte ich mich bei Ihnen vorstellen.

Transparenz und ausgezeichnete Beratung werden bei uns groß geschrieben. Mit den folgenden Angaben möchte ich mich bei Ihnen vorstellen. Vermittlerprofil gemäß den Bestimmungen der EU-Vermittlerrichtlinie Ihr Versicherungsmakler im Profil: Transparenz und ausgezeichnete Beratung werden bei uns groß geschrieben. Mit den folgenden Angaben

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

Widerrufsrecht im ecommerce

Widerrufsrecht im ecommerce Widerrufsrecht im ecommerce Sascha-Ulf Habenicht www.sascha.habenicht.name Universität Oldenburg Departement für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften 12. Dezember 2007 1 Europäische Union EG-Richtlinie

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Der Schutz von Patientendaten

Der Schutz von Patientendaten Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert

Mehr

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5 1599 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Ausgedruckt am 11. 5. 1994 Regierungsvorlage

Mehr

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR) (2014/908/EU)

(Text von Bedeutung für den EWR) (2014/908/EU) 16.12.2014 L 359/155 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS R KOMMISSION vom 12. Dezember 2014 über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke

Mehr

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES DE DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2010 KOM(2010)293 endgültig 2010/0161 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe

Mehr

EUROPÄISCHES PARLAMENT

EUROPÄISCHES PARLAMENT EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Petitionsausschuss 2009 17.12.2009 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0230/2006 eingereicht von Michael Reichart, österreichischer Staatsangehörigkeit, betreffend

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Impressum Wiegmann-Dialog GmbH

Impressum Wiegmann-Dialog GmbH Impressum Wiegmann-Dialog GmbH Angaben gemäß 5 TMG: Wiegmann-Dialog GmbH Dingbreite 16 32469 Petershagen Vertreten durch: Falk Wiegmann Kontakt: Telefon: 05702 820-0 Telefax: 05702 820-140 E-Mail: info@wiegmann-online.de

Mehr

Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner?

Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner? Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner? Leitfaden zum österreichischen Einheitlichen Ansprechpartner für EU/EWR Dienstleister Sie sind Staatsangehörige/r eines EU- bzw. EWR-Staates oder für eine

Mehr

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Datum des Eingangs: 24.05.2012 / Ausgegeben: 24.05.2012

Mehr

Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen

Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen Die EU und die einzelnen Mitglieds-Staaten bezahlen viel für die Unterstützung von ärmeren Ländern. Sie bezahlen mehr als die Hälfte des Geldes, das alle

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway Richtlinien zum Internationalen Sponsern 01. April 2015 Amway Richtlinie zum Internationalen Sponsern Diese Richtlinie gilt ab dem 01. April 2015 in allen europäischen Märkten (Belgien, Bulgarien, Dänemark,

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

Der Europäische Datenschutzbeauftragte Der Europäische Datenschutzbeauftragte Peter Hustinx Europäischer Datenschutzbeauftragter Joaquín Bayo Delgado Stellvertretender Datenschutzbeauftragter Eine wachsende Zahl von Tätigkeiten der Europäischen

Mehr

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

Verbraucherrechte - Richtlinie. Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Verbraucherrechte - Richtlinie. Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel + Verbraucherrechte - Richtlinie Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel + Verbraucherrechterichtlinie - Umsetzung ins BGB Kernstück der neuen Regelungen ist die Widerrufsbelehrung. Neu: Muster für die Widerrufserklärung

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer

Mehr

Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Werkvertrag Beigefügt erhalten Sie eine Vorlage für

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2183 Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 20 3 Absatz 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 27.

Mehr