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1 Antworten zu den Fragen 1. a) Der spanische Gastarbeiter ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, weil selbst eine Barackenunterkunft nach der Rechtsprechung als Wohnung anzusehen ist. b) Der Landstreicher ist unbeschränkt steuerpflichtig, weil er im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. c) Der Seemann ist nicht einkommensteuerpflichtig, weil er weder Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt noch Einkünfte im Inland hat. 2. Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich aus der Summe der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten abzüglich des Altersentlastungsbetrages und des Ausbildungsplatz-Abzugsbetrages, der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen, der Sonderfreibeträge und der sonstigen abzuziehenden Beträge. 3. Die Einkünfte des Landwirts aus der Sandgrube sind gewerbliche Einkünfte und nicht Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, weil der gewonnene Sand nicht überwiegend im landwirtschaftlichen Hauptbetrieb verwendet wird. 4. Die Gewinnanteile eines Kommanditisten stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. 5. Leibrenten sind Sonstige Einkünfte und werden mit dem Ertragsanteil angesetzt. 6. Als Gewinn werden die positiven Einkünfte bei den Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und Selbständige Arbeit bezeichnet. 7. Die Einkünfte werden entweder durch Betriebsvermögensvergleich, durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben oder durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten ermittelt. 8. Das steuerliche Wirtschaftsjahr eines Landwirts beginnt mit dem 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres. 9. Der Gewinn eines Gewerbetreibenden mit abweichendem Wirtschaftsjahr wird in dem Kalenderjahr erfaßt, in dem das Wirtschaftsjahr endet. 10. Die zutreffende Steuerklasse ist li/ein Kind. Die Eintragung des in Berufsausbildung befindlichen Sohnes ist vom Finanzamt vorzunehmen. Die Gemeindebehörde trägt zunächst nur die Steuerklasse I ein. 80

2 11. Arbeitnehmer-Ehegatten können wählen, ob sie beide in Steuerklasse IV oder einer der Ehegatten die Steuerklasse HI und der andere Ehegatte die Steuerklasse V haben wollen. Bei etwa gleich hohem Einkommen ist die Wahl der Steuerklasse IV vorteilhafter. Ein Ausgleich ergibt sich jedoch stets bei der Einkommensteuer-Veranlagung oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich. 12. Nein. - Bausparkassenbeiträge gehören zu den Vorsorgeaufwendungen, die erst am Jahresende (Veranlagung oder Jahresausgleich) geltend gemacht werden können. 13. Nein. - Die geltend gemachten Werbungskosten und Sonderausgaben übersteigen nicht den Betrag von 1800 DM ( 39 a Abs. 2 EStG). Das ist eine Vereinfachungsgrenze. Selbstverständlich können diese Aufwendungen am Jahresende geltend gemacht werden. 14. Nein. - Zu den Werbungskosten gehören nur Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Arbeitslohns. Bei den Aufwendungen für eine Tageszeitung sind diese Voraussetzungen zweifelsohne nicht gegeben, auch wenn vom Arbeitgeber erwartet wird, daß sich der Arbeitnehmer eine Tageszeitung hält. 15. Dieser Arbeitnehmer kann an Stelle der km-pauschbeträge von -,36 DM (je Entfernungskilometer) auch die tatsächlichen, anteiligen Kraftfahrzeugkosten als Werbungskosten geltend machen. 16. Die Hausratsversicherung ist eine Sachversicherung. Aufwendungen dieser Art gehören nicht zu den Vorsorgeaufwendungen. 17. Ein entsprechender Antrag würde keinen Erfolg haben, weil in diesem Fall die Krankheitskosten die zumutbare Belastung des Arbeitnehmers nicht übersteigen (6 % von DM = 2880 DM). 18. Ja. - Unterhaltsleistungen des Sohnes können bis zu 300 DM monatlich (3600 DM jährlich) anerkannt werden, da die Einkünfte der Mutter 350 DM monatlich (4200 DM jährlich) nicht übersteigen. 19. Ja. - Ein blinder Arbeitnehmer erhält einen steuerfreien Betrag von jährlich 7200 DM. Der Freibetrag wird regelmäßig bereits von der Gemeindebehörde auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragen. 20. Ja. - Der Arbeitnehmer ist zur Änderungsanzeige verpflichtet, weil die Unterhaltsleistungen im Kalenderjahr um mindestens 400 DM geringer sein werden ( 39 a Abs. 5 EStG). 21. Er hat dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die Steuermerkmale seiner Lohnsteuerkarte zu erteilen, die der Arbeitnehmer zunächst seinem neuen Arbeitgeber vor- 81

3 legen kann. Die Lohnsteuerbescheinigung ist innerhalb von acht Wochen nachzuholen. 22. Nein. - Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, ein Lohnkonto zu führen und die Angaben für die Lohnsteuerbescheinigung aus dem Lohnkonto zu entnehmen. 23. Er hat im wesentlichen 1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohnzahlungszeitraum, 2. den Bruttoarbeitslohn und die davon einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer einzutragen. 24. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Ablauf des Jahres dem Wohnfinanzamt des Arbeitnehmers einen Lohnzettel zu übersenden, wenn der Arbeitslohn bestimmte Beträge übersteigt (je nach Steuerklasse unterschiedlich hoch) DM, denn der Arbeitslohn-Begriff des Lohnsteuerrechts ist umfassend. Hierzu gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen, auch die, die nicht in Geld bestehen (Sachbezüge). Auf die Bezeichnung als "Schenkung" kommt es nicht an. Daher ist auch der Wert des Fernsehgerätes als Arbeitslohn anzusetzen. 26. Nein. - Es handelt sich um Annehmlichkeiten, d. h. um Aufwendungen, die nicht als Entgelt für geleistete Dienste anzusehen sind, sondern die der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zur Erleichterung der Arbeitsbedingungen erbringt. Annehmlichkeiten gehören nach Abschn. 53 LStR nicht zum Arbeitslohn. 27. Bei Kunz stellt die Uhr ein sog. Gelegenheitsgeschenk dar, da das Ausscheiden aus dem Dienst einen besonderen Anlaß darstellt, zu dem der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer üblich erweise mit einem Geschenk zu ehren pflegt, wobei das Motiv der Entlohnung mehr in den Hintergrund tritt. Gelegenheitsgeschenke gehören nicht zum Arbeitslohn. Dagegen ist der 46. Geburtstag kein besonderer Anlaß, so daß insoweit mehr der Gedanke der Entlohnung eine Rolle spielt und weniger der Gedanke der Ehrung. Bei Schulz sind daher die 300 DM als Arbeitslohn zu versteuern. 28. Ja. - Die DM sind im Jahre des Verzichts der Lohnsteuer zu unterwerfen, weil zum Arbeitslohn alle Einnahmen gehören, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen, gleichgültig unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden. 29. Ja. - Bei Kunz ist die Differenz von monatlich 200 DM zwischen der gezahlten und der ortsüblichen Miete als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer zu unterwerfen. 30. Ja. - Die Differenz zwischen dem Wert des Anzugs und dem "Kaufpreis", also 250 DM, ist als Sachbezug der Lohnsteuer zu unterwerfen. 82

4 31. Nein. - Der Betrag von 45 DM je Arbeitnehmer liegt unter 50 DM, die für jeden Arbeitnehmer nach Abschn. 20 LStR steuerfrei bleiben. Die Kosten für den Saal und die Kapelle bleiben bei der Berechnung außer Ansatz. 32. Ja. - Die Privatnutzung des Pkw unterliegt als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer. Da keine Aufzeichnungen geführt werden, sind dem Arbeitslohn des Weber monatlich 180 DM (= 1 % des Kaufpreises) zum Zweck der Versteuerung hinzuzurechnen. 33. Nein. - Grundsätzlich stellt zwar die Differenz zwischen dem normalen Verkaufspreis und dem verbilligten Preis einen geldwerten Vorteil dar, übliche Rabattgewährungen werden nach Abschn. 53 Abs. 3 LStR lohnsteuerlich aber nicht erfaßt. 34. Es handelt sich um Ruhegelder, die nach 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Lohnsteuer unterliegen. Da es sich gleichzeitig um Versorgungsbezüge im Sinne von 19 Abs. 2 EStG handelt, ist vor der Versteuerung der Versorgungs-Freibetrag in Höhe von 40 % (monatlich höchstens 400 DM) abzuziehen. Der Lohnsteuer unterliegen demnach pro Pensionär monatlich nur 150 DM (250 DM./. 40%). 35. Ja. - Beiträge an eine Pensionskasse stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, weil die Pensionskasse den Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf Versorgung gewährt (im Gegensatz zur Unterstützungskasse). Allerdings kann der Zukunftsicherungs Freibetrag von 312 DM abgezogen werden. Daher sind für Kunz im Jahr DM (1000 DM./. 312 DM) der Lohnsteuer zu unterwerfen (sofern die 312 DM nicht bereits anderweitig verbraucht sind). Dabei kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 10 % pauschalieren ( 40 b EStG). 36. Nein. - Aufwandsentschädigungen gibt es außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht. Die gezahlten Beträge können nur als Reisekostenersatz steuerfrei bleiben, und zwar in dem Umfang, in dem sie der Arbeitnehmer selbst als Werbungskosten geltend machen könnte. 37. Nein. - Da es sich um Auslagenersatz handelt, denn man kann davon ausgehen, daß Maier den Präsentkorb nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der V-AG hat überreichen lassen. Aulagenersatz ist gemäß 3 Nr. 50 EStG steuerfrei. 38. Laufender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließt. Er ist nach der für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum in Betracht kommenden Lohnsteuertabelle zu versteuern. Ein sonstiger Bezug ist der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird, d. h. es handelt sich hier insbesondere um einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden. Die Versteuerung erfolgt grundsätzlich nach der J ahreslohnsteuertabelle, es sei denn, der sonstige Bezug beträgt nicht mehr als 300 DM oder es kommt der Steuersatz von 20 % zur Anwendung. 83

5 39. Es sind folgende Freibeträge eingearbeitet: Allgemeiner Grundfreibetrag a) für Arbeitnehmer b) für Ehegatten Arbei tnehmer-freibetrag Pauschbetrag für Werbungskosten Pauschbetrag für Sonderausgaben Vorsorgepauschale (1981) (Summe aus a) 9 % von DM b) 9 % von DM höchstens durch 54 teilbar 4212 DM 4212 DM 480 DM 564DM 540 DM 4752 DM 4752 DM 2940 DM 7692 DM 7668 DM) 40. Der sonstige Bezug muß unter Anwendung der Jahrestabelle versteuert werden, weil er mehr als 300 DM beträgt. Das Finanzamt kann auf Antrag des Arbeitgebers aber auch zulassen, daß die Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 20 % einbehalten wird ( 39 b Absatz 3 Ziffer 2 EStG). 41. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer-Anmeldungen vierteljährlich einzureichen, weil die einbehaltene Lohnsteuer im vorangegangenen Jahr mehr als 600 DM, aber nicht mehr als 6000 DM betragen hat. 42. Schuldner der Lohnsteuer ist zwar der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber ist jedoch für den rechtzeitigen und vollständigen Eingang der Lohnsteuer verantwortlich. Dies bedeutet insbesondere, daß das Finanzamt beim Arbeitgeber vollstrecken kann, wenn er die Lohnsteuer nicht rechtzeitig an die Finanzkasse entrichtet. 43. Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf es keines Haftungsbescheides, wenn der Arbeitgeber die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet oder nach Abschluß einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkannt hat. 44. Der Lohnsteuer-Außenprüfer ist Ermittlungsbeamter. Er stellt die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Lohnsteuer von Bedeutung sind. Er entscheidet aber nicht selbst über den Steueranspruch, sondern legt einen Bericht vor, den das Finanzamt auswertet. 45. Die Lohnsteuer-Außenprüfung erstreckt sich darauf, ob 84 a) alle Arbeitnehmer lohnsteuerlich erfaßt sind, b) sämtliche steuerpflichtigen Bezüge dieser Arbeitnehmer dem Lohnsteuerabzug unterworfen werden,

6 c) ob der Steuerabzug in der richtigen Höhe vorgenommen worden ist und d) der Arbeitgeber die einbehaltenen Steuerbeträge vollständig und fristgemäß an das Finanzamt angemeldet und abgeführt hat. 46. Da auf bei den Lohnsteuerkarten das ganze Jahr die Steuerklassen IV eingetragen waren und das Gesamteinkommen DM nicht übersteigt, ist eine Einkommensteuer-Erklärung nicht abzugeben. Beim Lohnsteuer-J ahresausgleich dürfte sich eine Steuerrückzahlung ergeben. 47. Der Arbeitgeber X kann den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen, weil der Arbeitnehmer nicht das ganze Jahr unbeschränkt steuerpflichtig war. 48. Nein. - Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-J ahresausgleich u. a. dann nicht durchführen, wenn die Steuerklasse IV nur für einen Teil des Ausgleichsjahres Geltung hatte. 49. Ja. - Die Vereinfachungsgrenze von 1800 DM gilt natürlich nicht im Veranlagungsoder Ausgleichsverfahren nach Ablauf des Jahres. 50. Da der Arbeitnehmer am 31. Dezember bei diesem Arbeitgeber nicht mehr in einem Dienstverhältnis steht, darf der Lohnsteuer-J ahresausgleich auch nicht mehr von ihm durchgeführt werden. Zuständig ist das Finanzamt oder gegebenenfalls der neue Arbeitgeber. 51. Ja, da die Zeiten der Nichtbeschäftigung vom Arbeitnehmer nachgewiesen werden können. Häufig ergibt sich das in diesen Fällen schon aus den Anstellungsunterlagen. 52. Gefördert werden Arbeiter, Angestellte, Beamte, Auszubildende und Heimarbeiter, deren Arbeits- bzw. Dienstverhältnis sich nach deutschem Arbeitsrecht regelt. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle; ebenso ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer im Inland oder im Ausland wohnt. 53. Es ist zu unterscheiden zwischen Wehrpflichtigen und Berufssoldaten. Wehrpflichtige können von ihrem Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten, da das Arbeitsverhältnis während der Ableistung der Wehrpflicht weiterbesteht. Berufssoldaten erhalten vermögenswirksame Leistungen nach beamtenrechtlichen Bestimmungen. 54. Vermögenswirksame Leistungen können a) in Einzelverträgen mit Arbeitnehmern b) in Betriebsvereinbarungen und c) in Tarifverträgen vereinbart werden. Außerdem kann der Arbeitnehmer verlangen, daß Teile seines Arbeitslohns vermögenswirksam angelegt werden. 85

7 55. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber unmittelbar an das vom Arbeitnehmer benannte Unternehmen oder Institut zu leisten. Eine Ausnahme gilt, wenn die vermögenswirksamen Leistungen zum Bau, Erwerb oder Erweiterung eines Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung für den Arbeitnehmer oder zur Ablösung damit eingegangener Schuldverpflichtungen verwandt werden. 56. Wenn vom Arbeitgeber erbrachte Leistungen als vermögenswirksam anzusehen sind, kann a) für den Arbeitnehmer, wenn er die Einkommensgrenze von DM/ DM nicht überschreitet, eine Arbeitnehmer-Sparzulage, b) für den Arbeitgeber, wenn er nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt, eine Steuervergünstigung gewährt werden. 86

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