Schlagworte: Zulage, höherwertiges Amt, Verjährung, Schadensersatz, Fürsorgepflicht, Dienstherr, Beamter

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1 VG Bayreuth, Urteil v K , B 5 K Titel: VG Bayreuth: BBesG, Zulage, BayBesG, Besoldungsgruppe, Regensburg, Besoldung, Schadensersatz, Verjährung, Steueroberinspektor, Rechtsquelle, Beklagte, Landesamt, Großbetrieb, Ruhestandsbeamte, Dienstposten, Bundesbesoldungsgesetz, Finanzverwaltung, Nachzahlung, Steuerverwaltung Normenketten: BBesG 46 I BGB 194 ff. EGBGB Art IV BayBesG Art. 13, 108 VII VwGO 113 V 1 Schlagworte: Zulage, höherwertiges Amt, Verjährung, Schadensersatz, Fürsorgepflicht, Dienstherr, Beamter Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 5 K Im Namen des Volkes Urteil vom Kammer Sachgebiets-Nr Hauptpunkte: Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes; Verjährung; Schadensersatz; Fürsorgepflicht des Dienstherrn Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Kläger - gegen Freistaat Bayern vertreten durch: Landesamt für Finanzen Dienststelle Regensburg Bahnhofstr. 7, Regensburg - Beklagter - wegen Besoldung (Zulage nach 46 BBesG)

2 erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 5. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts..., die Richterin am Verwaltungsgericht..., den Richter..., die ehrenamtliche Richterin... und die ehrenamtliche Richterin... aufgrund mündlicher Verhandlung am 27. Oktober 2015 folgendes Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes, hilfsweise Schadensersatz. Der Kläger ist Ruhestandsbeamter und stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als Beamter in der Bayerischen Finanzverwaltung im Dienst des Beklagten. Er wurde 1980 zum Steuerinspektor (Besoldungsgruppe A 9), zum 1. Februar 1983 zum Steueroberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) und am 1. Juni 1992 zum Steueramtmann (A 11) ernannt. Ab 1. Juli 1994 war er durchgängig auf einem nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten als Prüfer von Großbetrieben am Finanzamt Coburg eingesetzt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 wurde er zum Steueramtsrat (A 12) ernannt. Seit 14. März 2005 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Er wurde zum 1. März 2007 in den Ruhestand versetzt. Am 15. Oktober 2013 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung einer Zulage nach 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) für die Zeit, in der er ohne die entsprechende Besoldung für Aufgaben der Besoldungsgruppe A 12 eingesetzt war. Mit Bescheid vom 14. Januar 2014 wies der Beklagte den Antrag auf Nachzahlung einer Verwendungszulage zurück und machte gleichzeitig die Einrede der Verjährung geltend. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach einer Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Steuern (BayLfSt) zwar ab 1. Juni 1995 die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verwendungszulage gem. 46 BBesG vorgelegen hätten. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 seien jedoch nicht gegeben gewesen, da in der Steuerverwaltung keine freie, unbesetzte Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 vorhanden gewesen sei. Die Verjährung von Besoldungsansprüchen richte sich für Ansprüche vor dem 31. Dezember 2010 nach den 194 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Verjährungsfrist betrage gem. 195 BGB drei Jahre und habe für die jüngsten Ansprüche aus dem Jahr 2007 am 1. Januar 2008 begonnen und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 geendet. Eventuelle Ansprüche auf Nachberechnung der Besoldung für die Zeit vor dem 1. Januar 2008 seien gem. 199 BGB i. V. m. Art. 108 Abs. 7 Satz 2 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) verjährt. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2014, eingegangen beim Landesamt für Finanzen (LfF), Dienststelle Würzburg am 7. Februar 2014, Widerspruch ein. Er führte aus, für die Verjährung sei es wesentlich, zu welchem Zeitpunkt er Kenntnis von dem maßgeblichen Sachverhalt erlangt habe. Dies sei der 24. Mai 2013 gewesen, da er an diesem Tag erstmals im Schreiben des LfF, Dienststelle Ansbach, vom 7. Mai 2013 von der Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion erfahren habe. Sein Antrag sei daher rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist gestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Anspruch nach 46 BBesG scheitere am Fehlen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12. Im Übrigen sei der Anspruch verjährt. Für den Verjährungsbeginn genüge die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht erforderlich sei hingegen, dass der Beamte die zutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen (entsprechend der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts) gezogen habe.

3 Mit Schreiben vom 7. April 2014, eingegangen am 9. April 2014, erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth gegen den Widerspruchsbescheid. Unter dem 14. Mai 2014 begründete er seine Klage und beantragte 1. Zulage für höherwertige Tätigkeit a) Der Beklagte wird verurteilt, den Widerspruchsbescheid vom aufzuheben und den folgenden Anträgen entsprechend dem Kläger den Ausgleich für die höherwertige Tätigkeit zu zahlen, die dieser unbestritten sei Juni 1992 geleistet hat, ohne die entsprechende Amts angemessene Besoldung dafür zu erhalten b) Der Beklagte wird zunächst verurteilt, seine Vermutung nachprüfbar zu belegen, es habe in der Zeit vom 01. Juni 1995 bis zum im Bereich der Bayerischen Finanzverwaltung keine freie Stelle gegeben, die zur Beförderung des Klägers geeignet gewesen wäre. c) Der Kläger beschränkt den Antrag nach 1 a) auf die Zeit, für die der Beklagte das Fehlen einer freien Stelle nicht nachweist. 2. Schadensersatz anstelle der Zulage Der Beklagte wird verurteilt, an Stelle der beantragten Zulage einen Betrag in derselben Höhe als Schadenersatz an den Kläger zu zahlen, soweit das Gericht zum Ergebnis kommt, der Antrag auf die Zulage entspreche nicht den besoldungsrechtlichen Bestimmungen. 3. Zinsen Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem ersten möglichen Zeitpunkt Zinsen nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Ausgleichsbeträge zu zahlen. Der Kläger führt aus, die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf die begehrte Zulage hätten vorgelegen, grundsätzlich sei jede Stelle geeignet gewesen, die für kurze Zeit unbesetzt gelassen worden sei, sowie Stellen, die mit anderen im Rang nachfolgenden Bediensteten besetzt worden seien. Er habe nicht damit rechnen können, dass seine höherwertige Tätigkeit ebenfalls zulageberechtigt gewesen sei, da bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom C 30.09, 2 C 27.10, 2 C 48.10) nur die vorübergehend vertretungsweise Wahrnehmung des höheren Amtes im Gesetz geregelt gewesen sei und das Bundesverwaltungsgericht nun auch die dauerhafte Übertragung einbezogen habe. Von dieser Rechtslage habe er zuvor keine Kenntnis haben müssen. Verjährung sei zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht eingetreten gewesen, da die dreijährige Verjährungsfrist frühestens 2011, möglicherweise sogar erst 2013, begonnen habe. Erst im Dezember 2013 habe er aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 25. August 2011 (Bl. 8 der Beiakte I) erfahren, dass verfügbare Planstellen wenige Monate nicht besetzt werden. Er begehre daher für den maßgeblichen Zeitraum 1. Juni 1995 bis 1. Januar 2006, in dem unstreitig die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für seine Beförderung gegeben gewesen seien, Auskunft darüber, dass keine Beförderung eines anderen, in der Beförderungsreihenfolge ihm gegenüber nachrangigen Bediensteten nach A 12 erfolgt sei. Weiter verstoße die erhobene Einrede der Verjährung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei damit unzulässig. Erstmals am 24. Mai 2013 im Schreiben des LfF Dienststelle Ansbach vom 7. Mai 2013 seien die Voraussetzungen für einen Antrag auf Gewährung der Zulage erfüllt gewesen. Bis zur Klärung, ob und gegebenenfalls wann eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 zur Verfügung stand, sei die Einrede der Verjährung unwirksam. Mit der Einrede der Verjährung verletze der Beklagte seine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, da der Kläger infolge unterbliebener Hinweise auf Beförderungsmöglichkeiten seine Ansprüche erst im Jahr 2013 geltend machen konnte. Der Kläger sei aus familiären Gründen nicht versetzungsbereit gewesen und daher bei Beförderungen übergangen worden. Im Übrigen habe er seine Ansprüche rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung geltend gemacht. Da bis zum 31. Dezember 1996 keine entsprechende Vorschrift existiert habe, seien für die Zeit vom 1. Juni 1995 bis zum 31. Dezember 1996 alle Bedingungen für die Zahlung einer Zulage nach 46 BBesG erfüllt gewesen. Ab einem noch unbekannten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2006 sei seine Beförderung möglich gewesen, habe aber nicht stattgefunden,

4 weshalb der die Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen A 11 und A 12, gegebenenfalls im Wege des Schadensersatzanspruchs, begehre. Dies ergebe sich schon aus dem Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung. Der Kläger sehe sich in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Die Tatsache, dass seine Beförderung eventuell zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, stelle eine Ungleichbehandlung nach dem Grundsatz der Entgeltgleichheit dar, der sich nicht mit fehlenden Haushaltmitteln rechtfertigen lasse. Sobald ein Beamter eine höherwertige Tätigkeit ausübe, stehe ihm die Höherstufung dafür zu. Notfalls sei die Stelle mit den entsprechenden Mitteln auszustatten. Die einschränkende Bestimmung der haushaltrechtlichen Voraussetzungen in 46 BBesG unterlaufe den Rechtsanspruch des Beamten auf amtsangemessene Besoldung und führe zur Verfassungswidrigkeit dieser Norm. Der Kläger beantrage auch die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen, gegebenenfalls im Rahmen des Schadensersatzes. Ihm sei durch die vorenthaltene Zahlung materieller und immaterieller Schaden in Form von Darlehens- und Kontokorrentzinsen entstanden. Der Zinsausschluss nach Art. 4 Abs. 4 BayBesG verletze den Kläger in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung. Auch in anderen Gesetzen, etwa im Bereich des Sozial- und Rentenrechts, existierten Zinsregelungen, die alimentationsähnliche Leistungen des Staates an die Bürger beträfen. Der Kläger sehe den Beklagten seit spätestens April 2011 in Verzug, die Verzinsung der monatlich fälligen Nachzahlungsbeträge beanspruche er ab der ursprünglichen Fälligkeit. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014 erwiderte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Würzburg, für den Beklagten auf die Klage und beantragte, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf die bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Gründe führt der Beklagte aus, die mit Schreiben des Klägers vom 15. Oktober 2013 erstmals geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer Verwendungszulage für den Zeitraum 1. Juni 1995 bis 1. Januar 2006 seien jedenfalls verjährt. Maßgebend für die in den Jahren 1995 bis 2001 entstandenen Ansprüche sei das alte Verjährungsrecht, so dass die Verjährung für die Jahre 1999 bis 2001 mit Ablauf des des jeweiligen Jahres begonnen habe und jeweils am der Jahre 2003 bis 2005 abgelaufen sei. Der Anspruch aus dem Jahr 2001 sei nach Art Abs. 4 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) spätestens am 31. Dezember 2005 verjährt. Gleiches gelte auch für etwaige Schadensersatzansprüche. Spätestens mit seiner Ernennung zum Steueramtsrat am 1. Januar 2006 habe der Kläger auch Kenntnis i. S. d. 199 BGB vom entscheidungserheblichen Sachverhalt und damit auch von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt. Auf von ihm gezogene rechtliche Schlussfolgerungen komme es indes nicht an. Der Beklagte sei auch nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, die Verjährungseinrede zu erheben. Dies sei nach den haushaltrechtlichen Vorschriften der Art. 7 Satz 1 und Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) sogar geboten. Besondere Umstände im Sinne des 242 BGB lägen nicht vor, insbesondere sei ein besonderes Fehlverhalten des Dienstherrn, das den Beamten gehindert haben könnte, rechtzeitig verjährungsunterbrechende oder -hemmende Schritte einzuleiten, nicht gegeben. Überdies begründe die Fürsorgepflicht keine allgemeine Belehrungspflicht des Dienstherrn. Mit Schriftsatz vom 10. September 2014 trug das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, für den Beklagten weiter vor, die Klageanträge zu 1 b) und 1 c) seien bereits mangels Bestimmtheit unzulässig, der Klageantrag zu 2 sei unverständlich, so dass schon eine Entscheidung über die Zulässigkeit des prozessualen Anspruchs gar nicht möglich sei. Der geltend gemachte Anspruch auf eine Zulage nach 46 BBesG scheide von vornherein für die Zeiten aus, in denen der Kläger beurlaubt war. Für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung sei allenfalls ein entsprechend verringerter Anspruch gegeben. Ein Anspruch komme frühestens ab 1. Juli 1994 in Betracht, da der Kläger erst ab diesem Zeitpunkt dauerhaft als Prüfer von Großbetrieben eingesetzt gewesen sei. Für die Gewährung einer Zulage müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine freie Planstelle vorhanden sein. Fehle es an einer solchen freien und besetzbaren Planstelle, sei eine vorübergehende vertretungsweise Wahrnehmung von Aufgaben i. S. d. 46 BBesG nicht möglich. Nach Angaben des Bayerischen Landesamts für Steuern habe es an einer freien, unbesetzten Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 am Finanzamt Coburg gefehlt. Auf andere freie Planstellen in der Steuerverwaltung könne sich der Kläger wegen der Bindung der Planstellen an die

5 Finanzämter nicht berufen, da er nicht versetzungsbereit gewesen sei. Weiter sei Voraussetzung für einen Anspruch aus 46 BBesG, dass dem nach A 12 bewerteten Dienstposten des Klägers eine konkrete Planstelle dieser Besoldungsgruppe zugeordnet gewesen sei. An einer solchen festen Verknüpfung zwischen Dienstposten und Planstelle mangele es in Fällen der sogenannten Topfwirtschaft, in denen einer größeren Zahl an höher bewerteten Dienstposten eine geringere Zahl an Planstellen der entsprechenden Wertigkeit gegenüberstehe und frei werdende Stellen nach Maßgabe der Bestenauslese vergeben würden. Ein solcher Fall sei auch hier gegeben, so dass der Kläger erst ab 1. Januar 2006 zum Steueramtsrat (A 12) befördert habe werden können. Der Kläger habe im Übrigen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erst ab 1. Juni 1995 erfüllt, so dass frühestens ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch des Klägers in Betracht komme. Ergänzend wird zur erhobenen Einrede der Verjährung ausgeführt, dass mit Blick auf die Vorschrift des Art. 108 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. Art. 13 Satz 1 BayBesG sämtliche Ansprüche für den vom Kläger geltend gemachten Zeitraum auch bei Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Tatsachen im Jahr 2011 bzw. spätestens 2013 verjährt wären. Dem Antrag des Klägers vom 15. Oktober 2013 komme, anders als einem Widerspruch mit anschließender Klageerhebung, keine verjährungshemmende Wirkung zu. Das am 7. Februar 2014 eingegangene Widerspruchsschreiben des Klägers habe aufgrund der am 31. Dezember 2013 eingetretenen Verjährung keine Hemmung der Verjährungsfrist nach 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB mehr herbeiführen können. Im Übrigen berufe sich der Beklagten auch hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf die Einrede der Verjährung, zu denen im Übrigen nichts vorgetragen sei. Zu den Ausführungen des Beklagten nahm der Kläger mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 Stellung und trug vor, dass das Vorverfahren frühestens mit der Ablehnung vom 14. Januar 2014 beendet gewesen sei, weshalb die Verjährung durch diese Rechtsverfolgung mit der am 7. April 2014 fristgerecht eingelegten Klage gehemmt worden sei. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2015 wies der Beklagte darauf hin, dass für den Zeitraum vor dem 1. Juli 1997 schon deshalb keine Ansprüche auf Zulagengewährung in Betracht kämen, da 46 Abs. 1 Satz 1 in seiner bis heute geltenden Fassung, auf welche der Kläger sich berufe, erst mit Wirkung vom 1. Juli 1997 in Kraft getreten sei. Vorher habe eine dementsprechende Norm nicht existiert. Unter dem 9. März 2015 erwiderte der Kläger demgegenüber, auch vor dem 1. Juli 1997 habe 46 BBesG die Gewährung einer Zulage bei Ausübung eines höherwertigen Amtes geregelt. Darin erkenne der Kläger denselben Regelungsgehalt wie in den nachfolgenden Gesetzesfassungen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2015 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen ( 117 Absatz 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Entscheidungsgründe: 1. Über die Verwaltungsstreitsache konnte aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Oktober 2015 entschieden werden, obwohl der Kläger zu diesem Termin nicht erschienen ist. Nach 102 Abs. 2 VwGO kann beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden; hierauf wurde der Kläger bei der Ladung zur mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Schreiben vom 7. September 2015 ausdrücklich hingewiesen. 2. Das Klagebegehren des anwaltlich nicht vertretenen Klägers ist in seinem wohlverstandenen Interesse dahingehend auszulegen ( 88 VwGO), dass er unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2014 die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm für die Zeit vom 1. Juni 1992 bis zum 31. Dezember 2005 eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes gemäß 46 BBesG zu gewähren und diesen Betrag zu verzinsen, hilfsweise für

6 den vorgenannten Zeitraum Schadensersatz in Höhe der Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes gemäß 46 BBesG zu gewähren und diesen Betrag zu verzinsen. Das Gericht sieht insbesondere in dem Antrag Nr. 1 Buchst. b im Schriftsatz des Klägers vom 14. Mai 2014 ein unselbstständiges Auskunftsbegehren, welches von dem vorgenannten Sachantrag in dem Sinne mitumfasst wird, dass, wenn es auf die zur Aufklärung gestellte Tatsache entscheidungserheblich ankäme, der Sachverhalt vom Gericht von Amts wegen aufzuklären wäre. 3. Die so verstandene Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 18. März 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Zulage nach 46 BBesG für den Zeitraum vom 1. Juni 1992 bis 31. Dezember 2005 ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Nach 46 Abs. 1 BBesG erhält ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen worden sind, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die Zulage wird gem. 46 Abs. 2 BBesG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Ausgehend von dieser Norm kommt für den Kläger frühestens ab 1. Juli 1997 ein entsprechender Anspruch in Betracht. In der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung lautete 46 Abs. 1 BBesG wie folgt: Ein Beamter, dem aufgrund besonderer landesrechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält für die Dauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn er das höherwertige Amt auf dem übertragenen Dienstposten wegen der besonderen Rechtsvorschrift nicht im Wege der Beförderung erreichen kann. Der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt im Statusamt eines Steueramtmanns (Bes.Gr. A 11) stand, war seit dem 1. Juli 1994 als Prüfer von Großbetrieben beim Finanzamt Coburg eingesetzt. Da dieser Dienstposten nach Besoldungsgruppe A 12 bewertet ist, nahm der Kläger zwar die Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahr, dies erfolgte indes weder aufgrund besonderer landesrechtlicher Vorschriften i. S. d. 46 Abs. 1 BBesG a. F., noch war die Übertragung zeitlich befristet. Ein Anspruch nach 46 Abs. 1 BBesG a. F. scheidet danach bereits tatbestandlich aus. Soweit der Kläger eine Zulage bereits für den Zeitraum ab 1. Juni 1992 beansprucht, ist dem weiter entgegenzuhalten, dass ihm der Dienstposten als Prüfer von Großbetrieben erst zum 1. Juli 1994 übertragen wurde und darüber hinaus die dreijährige Wartezeit gem. 11 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV) a. F. seit der letzten Beförderung zum 1. Juni 1992 als laufbahnrechtliche Voraussetzung im Sinne von 46 Abs. 1 BBesG erst mit Ablauf des 30. Mai 1995 erfüllt war. Damit steht hinsichtlich eines möglichen Anspruchs des Klägers nach 46 Abs. 1 BBesG der Zeitraum vom Inkrafttreten der Norm am 1. Juli 1997 bis zum 30. Dezember 2005 im Raum, da der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2006 zum Steueramtsrat (Bes.Gr. A 12) ernannt wurde und somit einen seinem Statusamt entsprechenden Dienstposten innehatte. b) Hinsichtlich dieses Zeitraums kann die Erfüllung der übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des 46 Abs. 1 BBesG dahinstehen, da sämtliche Ansprüche des Klägers bereits verjährt sind und der Beklagte sich auf die Verjährung beruft. aa) Ansprüche des Klägers für den Zeitraum Juli 1997 bis Dezember 1997 sind nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I Seite 3138) - Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG) - am 1. Januar 2002 geltenden Fassung verjährt. Nach 197 BGB a. F. verjähren Besoldungsansprüche, zu denen auch der hier geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit nach 46 Abs. 1 BBesG gehört, in vier Jahren. Die Verjährung beginnt gem. 201

7 Satz 1, 198 BGB a. F. mit dem Schluss des Jahres, in welchen der Anspruch entsteht. Damit beginnt für die jeweils am Monatsersten entstandenen Ansprüche auf Zahlung einer Zulage für die Monate Juli 1997 bis Dezember 1997 die Verjährungsfrist gem. 187 Abs. 1 BGB a. F. zum 1. Januar 1998 (vgl. OLG Stuttgart, U. v U 189/09 - NJW-RR 2010, 164); sie endet gem. 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB a. F. mit Ablauf des 31. Dezember Diese Ansprüche sind somit verjährt. bb) Ansprüche des Klägers für den Zeitraum Januar 1998 bis Dezember 2001 sind ebenfalls verjährt. Nach den bis zum Inkrafttreten des SMG am 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsregeln hätte die Verjährungsfrist jeweils mit Schluss des entsprechenden Jahres (1998, 1999, 2000, 2001) und damit gem. 187 Abs. 1 BGB a. F. jeweils am 1. Januar der Jahre 1999 bis 2002 zu laufen begonnen. Sie hätte nach 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB a. F. mit Ablauf des 31. Dezember der Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 geendet, d. h. die Ansprüche für Dezember 2001 wären mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verjährt. Die Übergangsregelung des Art Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) führt im Hinblick auf diese bei Innkrafttreten des SMG somit bereits entstandenen, aber noch nicht verjährten Ansprüche zu keinem anderen Ergebnis. Nach Art Abs. 1 Sätze 1 und 2 EGBGB finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Gemäß Art Abs. 4 EGBGB wird für den Fall, dass die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer ist als jene nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet. Nach dem seit 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht normiert 195 BGB eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese ist auf die in Rede stehenden Ansprüche auf Zahlung einer Zulage nach 46 Abs. 1 BBesG anwendbar. Nach 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (subjektives Element). Die nach altem Recht (bis Inkrafttreten des SMG) geltende Verjährungsfrist hätte für die Ansprüche Januar 1998 bis Dezember 2001 somit gem. 199 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB jeweils zum 1. Januar 1999 bis 2002 begonnen und jeweils am 31. Dezember 2002 bis 2005 geendet. Da die regelmäßige Verjährungsfrist nach neuem Recht (3 Jahre) kürzer als die Verjährungsfrist nach altem Recht (4 Jahre) ist, kommt Art Abs. 4 EGBGB zum Tragen. Danach wird die kürzere Frist vom 1. Januar 2002 an berechnet, wobei nach der Rechtsprechung des BGH jedoch auch die subjektiven Voraussetzungen des 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen (vgl. BGH, U. v XI ZR 44/06 - BGHZ 171, 1 - juris Rn. 19). Auf den genauen Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers von den anspruchsgründenden Umständen kommt es in diesem Zusammenhang jedoch nicht entscheidungserheblich an, da nach Art Abs. 4 Satz 2 EGBGB die früher ablaufende Frist maßgeblich ist. Selbst wenn der Kläger, wie er geltend macht, erst zu einem Zeitpunkt nach 2006 Kenntnis erlangt haben sollte, wäre die früher ablaufende vierjährige Frist nach altem Recht maßgeblich, so dass die Verjährung der Ansprüche für den Zeitraum Januar 1998 bis Dezember 2001 spätestens am 31. Dezember 2005 eingetreten ist. cc) Mögliche Ansprüche des Klägers für den Zeitraum Januar 2002 bis Dezember 2005 sind ebenfalls verjährt. Die Beurteilung der Verjährung richtet sich in diesem Fall nach dem ab Inkrafttreten des SMG geltenden Recht, da diese Ansprüche frühestens zum Stichtag 1. Januar 2002 entstanden sind. Wie bereits dargestellt, ist bei der Berechnung der regelmäßigen Verjährungsfrist nach neuem Recht gem. 199 Abs. 1

8 BGB auch das subjektive Element der Kenntnis des Schuldners von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners maßgebend. Darüber hinaus sieht das Verjährungsrecht jedoch auch kenntnisunabhängige Höchstfristen vor. 199 Abs. 4 BGB regelt für Ansprüche, die nicht von 199 Abs. 2 bis 3a BGB erfasst sind - dazu gehören auch die vorliegenden Ansprüche -, eine kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren. Diese kenntnisunabhängige Verjährungsfrist beginnt gem. 200 Satz 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs. Damit beginnt die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist nach 199 Abs. 4, 200 Satz 1, 187 Abs. 2 BGB jeweils am Ersten eines Monats (Anspruchsentstehung) und endet gem. 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB jeweils mit Ablauf des letzten Tages des Vormonats zehn Jahre später. Damit sind bis zum Zeitpunkt einer durch Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14. Januar 2014 möglichen Verjährungshemmung am 7. Februar 2014 (siehe dazu unten Buchst. dd)) jedenfalls die Ansprüche aus dem Zeitraum Januar 2002 bis Februar 2004 (Verjährung 31. Januar 2014) verjährt. Unabhängig von diesen allgemeinen Verjährungsregeln enthält das seit 1. Januar 2011 geltende Bayerische Besoldungsgesetz Sonderregelungen hinsichtlich der Verjährung von Besoldungsansprüchen. Art. 13 Satz 1 BayBesG bestimmt für Ansprüche auf Besoldung eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Nach Art. 108 Abs. 7 BayBesG wird diese Frist für Ansprüche auf Besoldung, die vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind und deren regelmäßige Verjährungsfrist am 1. Januar 2011 noch nicht begonnen hat, von diesem Zeitpunkt an berechnet. Unabhängig vom genauen Zeitpunkt, zu dem der Kläger die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis ( 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) erhielt, sind sämtliche Ansprüche verjährt. Hatte der Kläger die maßgebliche Kenntnis vor dem 1. Januar 2011 bereits erlangt, so sind die Ansprüche nach 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Spätestmöglicher Zeitpunkt der Kenntniserlangung vor dem 1. Januar 2011 ist der 31. Dezember Damit beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist am 1. Januar 2011 und endet am 31. Dezember Die Ansprüche wären somit mit Ablauf des 31. Dezember 2013 verjährt. Hat der Kläger die maßgebliche Kenntnis indes erst nach dem 1. Januar 2011 erlangt, so findet Art. 108 Abs. 7 BayBesG Anwendung, da die regelmäßige Verjährungsfrist dann am 1. Januar 2011 mangels Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen noch nicht begonnen hätte, sämtliche in Rede stehenden Besoldungsansprüche jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden waren. Somit wäre die dreijährige Verjährungsfrist des Art. 13 Satz 1 BayBesG vom 1. Januar 2011 an zu berechnen und liefe vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 ( 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB). Damit wären die Ansprüche ebenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2013 verjährt. Sämtliche in Rede stehenden Besoldungsansprüche auf die begehrte Zulage sind somit spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2013 verjährt. dd) Die Verjährung wurde auch nicht durch den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Zulage nach 46 BBesG vom 15. Oktober 2013 gehemmt. Nach 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB wird die Verjährung gehemmt durch die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs Klage erhoben wird. Die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs bei einer Behörde ist hierfür nicht ausreichend. Erst der Widerspruchsbescheid ist eine unmittelbar der Klage vorgeschaltete Entscheidung, so dass erst die Einlegung eines Widerspruchs verjährungshemmende Wirkung entfalten kann (vgl. BVerwG, U. v BVerwGE 57, juris Rn. 12 f. zur Vorgängernorm des 210 BGB a. F.). Damit hätte frühestens der vom Kläger am 7. Februar 2014 (Eingang bei der Behörde) erhobene Widerspruch verjährungshemmende Wirkungen zeitigen können. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch sämtliche Ansprüche - wie dargestellt - bereits verjährt. ee) Die Berufung des Beklagten auf die Einrede der Verjährung verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung, wie er etwa in den Vorschriften der Art. 58 und 59 BayHO zum Ausdruck kommt, grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungsund Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen (vgl. BVerwG, U. v C BVerwGE 66, 256; B. v B NVwZ 1993, 70). Lediglich unter besonderen Umständen kann die Erhebung der Einrede der Verjährung im Einzelfall wegen Verstoßes gegen den

9 Grundsatz von Treu und Glauben unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Unerheblich ist, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, dass der Dienstherr sich nicht auf die Verjährung berufen werde (vgl. BVerwG, U. v C 14/05 - ZBR 2006, juris Rn. 23). Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein qualifiziertes Fehlverhalten des Beklagten im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Der Kläger wurde durch den Beklagten in keiner Weise veranlasst, verjährungsunterbrechende bzw. -hemmende Maßnahmen zu unterlassen. Auch wurde seitens des Beklagten kein Vertrauen beim Kläger dergestalt erweckt, dass dieser mit der Erhebung der Verjährungseinrede nicht zu rechnen brauche. Im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht keine allgemeine Belehrungspflicht über den Inhalt der Vorschriften, die für die Rechte eines Beamten bedeutsam sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei dem Beamten vorausgesetzt werden können oder die er sich unschwer verschaffen kann. Es darf erwartet werden, dass der Beamte sich jedenfalls um Angelegenheiten, die in seinem ureigensten Interesse liegen, selbst bemüht (vgl. BayVGH, B. v ZB juris Rn. 3). c) Dem Kläger steht kein Anspruch auf einen Ausgleich für die Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit im Wege des Schadensersatzes zu. Aus seinem Vortrag ergibt sich bereits nicht hinreichend substantiiert, worauf er dieses Begehren stützt. Soweit eine Verpflichtung des Beklagten aufgrund einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn gem. Art. 86 des Bayerisches Beamtengesetzes im Raum steht, hat der Kläger nicht im erforderlichen Umfang dargelegt, inwiefern ein der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zuwider laufendes, rechtswidriges Verhalten seitens des Dienstherrn vorliegt, das adäquat kausal den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Soweit er pauschal geltend macht, die im Nachhinein begehrte höhere Besoldung hätte ihm gewährt werden müssen, hat er nicht dargetan, dies bereits im maßgeblichen Zeitraum geltend gemacht zu haben. Der Kläger muss sich überdies entgegenhalten lassen, gegen den seiner Meinung nach über Jahre bestehenden rechtswidrigen Zustand der nicht amtsangemessenen Alimentation nicht im Wege des Primärrechtsschutzes vorgegangen zu sein. Nach dem auch im Beamtenrecht geltenden Rechtsgedanken des 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht ein, wenn der Verletzte mögliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung, insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz nach Durchführung des Vorverfahrens, ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat (vgl. BVerwG, U. v C 26/03 - NVwZ 2004, 1257). Der Kläger nahm die für ihn im Vergleich zu seinem Statusamt höherwertige Tätigkeit als Prüfer von Großbetrieben über einen Zeitraum von mehr als elf Jahren wahr. Gleichwohl suchte er weder in Hinblick auf die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs hierfür noch auf seiner Meinung nach rechtswidrig unterbliebene Beförderungen wegen seiner fehlenden Versetzungsbereitschaft um Rechtsschutz nach. Er beschränkt sich nunmehr darauf, den vermeintlich entstandenen Schaden nachträglich zu liquidieren. Darüber hinaus wären entsprechende Schadensersatzansprüche des Klägers auch verjährt. Schadensersatzansprüche unterlagen nach dem bis zum 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht einer Verjährungsfrist von 30 Jahren ab Entstehung des Anspruchs, 195, 198 BGB a. F. Nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Recht gilt für Schadensersatzansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung und Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen, 195, 199 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus sieht 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB für sonstige Schadensersatzansprüche wie die vorliegenden eine kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren ab Anspruchsentstehung vor. Nach Ansicht der Kammer hätte der Kläger spätestens mit seiner Beförderung zum Steueramtsrat in der Besoldungsgruppe A 12 mit Wirkung vom 1. Januar 2006 Kenntnis von den seinen Schadensersatzanspruch begründenden Umständen i. S. d. 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB haben müssen.

10 Maßgebend ist dabei nicht eine zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhalts, sondern die Kenntnis der zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände (vgl. etwa BVerwG, U. v C 70/11 - NVwZ 2012, juris Rn. 37). Zu diesem Zeitpunkt konnte es dem Kläger nicht verborgen bleiben, dass der von ihm bislang innegehabte Dienstposten, der sich nach der Beförderung nicht geändert hat, im Vergleich zu seinem bisherigen Statusamt als höherwertig anzusehen ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger Schadensersatzansprüche wegen der in der Vergangenheit liegenden Zeiten höherwertiger Beschäftigung geltend machen können. Damit begann die regelmäßige Verjährungsfrist gem. 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, 187 Abs. 2 BGB am 1. Januar 2006 zu laufen und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2009, 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB. Sonach wären diese Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2009 verjährt. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. 5. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, Bayreuth oder Postfachanschrift: Postfach , Bayreuth, schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach, einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

11 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Beschluss: Der Streitwert wird auf ,68 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der vom Beklagten vorgelegten Berechnung (Blatt 49 der Gerichtsakte). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, Bayreuth, oder Postfachanschrift: Postfach , Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach, eingeht. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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