Hauptfeststellung der Einheitswerte zum 1. Jänner Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens Großwald (über 100 ha)

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1 Hauptfeststellung der Einheitswerte zum 1. Jänner 2014 Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens Großwald (über 100 ha)

2 HF 2014 Forstwirtschaft Gliederung Grundsätze Gesetzliche Grundlagen und Ablauf HF 2014 Richtlinie forstwirtschaftliches Vermögen HF 2014 Formulare HF 2014 Wertfortschreibung /Folie 2

3 Grundsätze HF 2014 Nach einem langen Meinungsbildungsprozess hat die Überzeugungsarbeit der Interessensvertretung der Grundeigentümer doch noch gefruchtet Grundstein gelegt für eine Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen (luf) Vermögens zum 1. Jänner 2014 Im Rahmen der Hauptfeststellung 2014 sollen die maßgebenden Parameter adaptiert und Vereinfachungen in der Verwaltung ermöglicht werden Modernisierung des Systems /Folie 3

4 Bedeutung des luf Einheitswertes Grundsätzliche Beibehaltung des Bewertungssystems für land- und forstwirtschaftliche Betriebe von enormer Bedeutung. Grundlage für eine Reihe von Steuern, Abgaben, Beihilfen, (Grundsteuer, Grundsteuerzuschläge, Grundbuchseintragungsgebühr, Beitrag an die LK, Kirchenbeitrag, Sozialversicherung; indirekt Einfluss auf Einkommensteuer, Umsatzsteuer; ) Kritik durch den Verfassungsgerichtshof keine grundsätzlichen Bedenken aber System veraltet, Anpassung erforderlich letzte Hauptfeststellung der luf Einheitswerte: 1. Jänner 1988 (!) Grundlagen von 1988 bis heute in Geltung; veraltet /Folie 4

5 Was ist der Einheitswert? ein Ertragswert (kein Verkehrswert, kein wirklicher Wert) Beispiele: Einheitswert für Betrieb entspricht einem unterstellten jährlichen Reinertrag von Einheitswert (EW) pro ha entspricht einem jährlichen Reinertrag von 100 /ha Ziel: grob vereinfachte Abbildung der Einkommensmöglichkeiten im Betrieb /Folie 5

6 Gesetzliche Grundlagen Gemäß Bewertungsgesetz erfolgt die Neufeststellung der Einheitswerte für alle Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Landwirtschaft (einschließlich Alpen, Obst- und Sonderkulturen) Forstwirtschaft Weinbau Gartenbau übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Fischzucht, Teichwirtschaft, Imkerei) NEU EW-Bescheide auch für Pächterbetriebe Zurechnung von öffentlichen Geldern, z.b. Betriebs- u. Tierprämien Zuschläge gemäß 40 BewG, z.b. für Jagdgatter /Folie 6

7 Ablauf der Hauptfeststellung Veröffentlichung der Kundmachung (4. und 5. März 2014) Versand der Erklärungsformulare ab Ende Mai 2014 für jede wirtschaftliche Einheit (für jedes Einheitswertaktenzeichen / EWAZ) Zustellung an Grundeigentümer bzw. an vertretungsbefugte Person FinanzOnline Anwender erhalten Anschreiben! Haupterklärung LuF 1 HF 2014 Modulare Beilagen zur Haupterklärung (z.b. Alpe, Großwald) Formulare auch über ein Bestellservice bzw. (voraussichtlich) bei LK und Finanzamt erhältlich Abgabefrist: 8 Wochen Ausgefüllte Erklärungen an Finanzamt retournieren oder Per FinanzOnline elektronisch übermitteln Fristverlängerung: Schriftlicher Antrag an Finanzamt /Folie 7

8 Ablauf der Hauptfeststellung Bescheidversand: Ab Oktober / November 2014 Vorbescheid- und Nachbescheid-Kontrollen durch Finanzamt! Ausnahmen ( Einfache Fälle ) KEINE Erklärung zugesandt Für Betriebe ohne Hofstelle bis zu 5 Hektar Landwirtschaft oder bis zu 10 Hektar Wald und ohne Besonderheiten wie Weinbau, Gartenbau, etc. Alle benötigten Daten müssen dem Finanzamt bekannt sein! Sofortiger Bescheidversand im Oktober / November /Folie 8

9 Umfang der Erklärungspflicht Jedermann, der eine Abgabenerklärung erhält, hat diese wahrheitsgemäß auszufüllen und an das Finanzamt zurückzusenden. Unrichtigkeiten (beim Datenandruck durch FA) sind richtig zu stellen (z.b. Adresse oder Flächen). Fehlende Angaben sind zu ergänzen Nachträglich hervorkommende, abgabenrechtlich relevante Tatbestände sind dem Finanzamt unaufgefordert mitzuteilen /Folie 9

10 Wirksamkeit Wirksamkeit der neuen Einheitswertbescheide Steuerlich grundsätzlich ab Est-steuerlich grundsätzlich ab dem Veranlagungsjahr 2015 (Übergangsbestimmungen) Sozialversicherung der Bauern (SVB) ab dem Jahr /Folie 10

11 Die wirtschaftliche Einheit Gegenstand der Bewertung ist die wirtschaftliche Einheit ( 2 BewG) Eine wirtschaftliche Einheit kann mehrere Wirtschaftsgüter (z.b. Landwirtschaft, Alpe, Wald) oder auch mehrere Betriebe umfassen. Welche Wirtschaftsgüter (bzw. Betriebe) zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen sind, ist nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen, wobei die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung, die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit und die einheitlichen Eigentumsverhältnisse zu berücksichtigen sind. Einheitliche Eigentumsverhältnisse liegen auch beim Grundbesitz von Ehegatten bzw. eingetragenen Partnerschaften vor ( 24 BewG) /Folie 11

12 Forstwirtschaftliches Vermögen isd 46 BewG Gemäß 46 Abs. 1 BewG zählen zum forstwirtschaftlichen Vermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen (forstwirtschaftlicher Betrieb). Einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen insbesondere Flächen, die Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sind /Folie 12

13 Forstwirtschaftliches Vermögen isd 46 BewG Grundsätzlich ist die Rechtseigenschaft Wald unabhängig von der im Kataster vermessungsrechtlich eingetragenen Benützungsart. Ausnahme ist die widerlegbare Rechtsvermutung gemäß 3 ForstG, wonach eine im Kataster als Wald ausgewiesene Grundfläche als Wald gilt, solange die (Forst-) Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt oder eine Rodungsbewilligung erteilt wurde. (vgl. BRAWENZ/KIND/REINDL, ForstG 2005 Anm. 1 zu 1a) /Folie 13

14 Forstwirtschaftlicher Betrieb Holzbodenflächen Wirtschaftswald, Bannwald, Schutzwald, Erholungswald, Umwandlungen aus Nieder- und Mittelwald, Windschutz- und Quellenschutzanlagen. Nichtholzbodenflächen: Forstwege, Holzlagerplätze. Sonstige Forstbetriebsflächen: Flächen der Forstdienstgebäude, der Garagen u. Werkstätten. Nicht zur Forstbetriebsfläche zählen z.b. das Wohngebäude des Betriebsinhabers ( 46 Abs 5 BewG) die dem Jagdbetrieb dienenden Gebäude Ski-Abfahrtspisten, welche infolge gänzlicher Rodung des Baumbestandes den forstwirtschaftlichen Hauptzweck verloren haben. Diese sind bei landwirtschaftlicher Nutzung dem landwirtschaftlichen Vermögen, sonst dem Grundvermögen zuzurechnen /Folie 14

15 HF 2014 Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens System der forstlichen Bewertung insgesamt mit dem bisherigen vergleichbar aber Vereinfachungen und fachliche Anpassungen an die tatsächlichen ökonomischen und technischen Verhältnisse. Eine pauschale Aussage, wie sich der einzelbetriebliche Einheitswert ändern wird, ist zur Zeit nicht möglich. Mit Ausnahme vom pauschalierten Kleinstwald sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich /Folie 15

16 Kenndaten Wald Entwicklung der letzten 20 Jahre (ÖWI) Steigende Kenngrößen bessere Waldverhältnisse mehr Waldflächen höhere Holzvorräte ältere Bestände bessere Erschließung /Folie 16

17 HF Eigentumskategorien Bewertungsverfahren nach Nutzungsverhalten und Größen Überwiegend aussetzende Holznutzung Kleinstwald bis 10 ha (pauschale Bewertung) Kleinwald über 10 ha bis 100 ha (einfache Bewertung nach tatsächlichen Verhältnissen) Überwiegend regelmäßige Holznutzung Großwald über 100 ha (differenzierte Bewertung nach tatsächlichen Verhältnissen) /Folie 17

18 HF Betriebsarten Vier Waldarten (Betriebsarten) werden unterschieden (wie bisher): 1. Wirtschaftswald Hochwald 2. Wirtschaftswald Ausschlagwald 3. Schutzwald 4. In der Bewirtschaftung eingeschränkte Wälder /Folie 18

19 Forstliche Einheitsbewertung bis 10 Hektar 1) Forstfläche bis 10 ha ( Kleinstwald ) Pauschale Hektarsätze pro Verwaltungsbezirk in Österreich Pauschale Hektarsätze (österreichweit) für Auwald, Schutzwald /Folie 19

20 Forstbetriebsfläche mit nicht mehr als 10 Hektar Waldfläche ( Kleinstwald ) -> es ist nur die Waldfläche zu erklären Je ein pauschaler Hektarsatz pro Verwaltungsbezirk in Österreich Ein österreichweit gültiger Hektarsatz für Auwald Schutzwald Christbaumkulturen > 0,5 Hektar /Folie 20

21 Hektarsätze für Betriebe mit nicht mehr als 10 Hektar Waldfläche /Folie 21

22 Forstliche Einheitsbewertung 10,01 bis 100 Hektar 2) Forstfläche über 10 bis 100 ha ( Kleinwald ) Eingangsgrößen (Wirtschaftswald Hochwald) vier Baumartengruppen drei Bringungslagen drei Wachstumsstufen drei Altersstufen Ausschlagwald, Auwald Sonderbetriebsklassen (z.b. Schutzwald) Bewirtschaftungserschwernisse aus Lage und Flächenform /Folie 22

23 Forstliche Einheitsbewertung über 100 Hektar 3) Forstfläche über 100 ha ( Großwald ) Differenziertere Eingangsgrößen (ausgehend vom Normalwaldbetrieb ) Ertragsregion (4 ER) Baumart (Holzart) Altersklasse Absolutbonität Bestockungsgrad Minderungszahl Schäden (Rotfäule, Splitterholz, forstschädliche Luftverunreinigungen) Ausschlagwald, Auwald Sonderbetriebsklassen /Folie 23

24 Ertragsregionen Großwald /Folie 24

25 Formular LuF 1 Daten zum lfw.betrieb Hofname, Anschrift, AMA-Betriebsnummer Miteigentümer Vertretungsbefugte Person gemäß 81 BAO Aufschlüsselung der Flächen der wirtschaftlichen Einheit Aufstellung der (erforderlichen) Beilagen Lfw. Wirtschaftsgebäude auf fremden GuB Grundflächen und Gebäude, die keinem lfw. Zweck mehr dienen Lfw. Nebenbetriebe Zukäufe von Handelswaren Angaben zum Forst bis 10 und > 10 ha bis 100 ha Weinbau /Folie 25

26 Beilagen zu LuF 1 Beilagen werden betriebsspezifisch ausgesandt! /Folie 26

27 Formulare LuF 2 Erläuterungen ( Ausfüllhilfe ) zu LuF 1 LuF 3 Erklärung für Pachtbetriebe ohne Eigenbesitz Nur für Großwald (> 100 ha Wald): LuF 1 FO Erklärung LuF1 FOF Auflistung der EZ der wirtschaftlichen Einheit Auflistung der Abweichungen zwischen Kataster und tatsächlicher Nutzung LuF 1 FOE Ergänzungsblatt für Altersklassentabelle /Folie 27

28 Bewertung des Großwaldes > 100 Hektar Wirtschaftswald-Hochwald Lagemerkmale Seehöhe Anschlusspunkt an das öffentliche Verkehrsnetz Gelände- und Bringungsverhältnisse Gleichförmiges oder ungleichförmiges Gelände Schlepper- oder Seilgelände Streulage /Folie 28

29 Bewertung des Großwaldes > 100 Hektar Wirtschaftswald-Hochwald Bedingungen für Wegebau und Wegeerhaltung Felsanteil bzw. Zufuhr von Schotter für Unterbau nötig Kunsteinbauten (Brücken, Rohrdurchlässe > 1m, Krainerwänder) Querneigung Schäden Stammschäden Kronenverlichtungen durch Luftverunreinigungen Altersklassentabelle Baumarten, Bonitäten, Bestockungsgrade /Folie 29

30 Bewertung des Großwaldes > 100 Hektar Ausschlagwald Auwald Nachhaltig mögliche Nutzungsmenge (FMO je Hektar und Jahr) Abschlag für Weichholzanteil Mittelwald Anzahl der Oberholzstämme je Hektar Abschlag für starken Mistelbefall Niederwald Nachhaltig mögliche Nutzungsmenge (RMM je Hektar und Umtriebszeit) Abschlag für starken Mistelbefall Nebennutzung Schmuckreisig, Forstpflanzen, Schotterabbau, /Folie 30

31 Beispiel Großwald (> 100 Hektar) /Folie 31

32 Großwald (> 100 Hektar) Flächenaufstellung /Folie 32

33 Flächenaufstellung /Folie 33

34 Lagemerkmale, Gelände- und Bringungsverhältnisse im Wirtschaftswald-Hochwald /Folie 34

35 Wegebau und Wegerhaltung im Wirtschaftswald-Hochwald 5, /Folie 35

36 Schäden im Wirtschaftswald-Hochwald /Folie 36

37 Altersklassen im Wirtschaftswald-Hochwald /Folie 37

38 Ausschlagwald /Folie 38

39 Nebennutzung und Beilagen /Folie 39

40 Rechtsmittelverfahren Bescheidbeschwerde (seit ) Frist ( 245 BAO) Innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides Verlängerbar bei berücksichtigungswürdigen Gründen Wo: Schriftlich beim zuständigen Finanzamt einbringen Inhalt: Bezeichnung des Bescheides, gegen den Beschwerde erhoben wird Begründung (!!) Beschwerdevorentscheidung durch Finanzamt Anfechtung mit Vorlageantrag an Bundesfinanzgericht ( 264 BAO) Erkenntnis oder Beschluss durch Bundesfinanzgericht Revision beim VwGH/Beschwerde beim VfGH /Folie 40

41 Wertfortschreibung Bei der Einheitsbewertung gilt das Stichtagsprinzip: EW zum 1.1.XXX Bei Fortschreibungen sind der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zu Grunde zu legen. Bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist zum nächsten 1.1 eine Wertfortschreibung möglich, wenn sich der auf volle 100,- abgerundete EW um mehr als 5%, mindestens aber 300,- ODER mehr als 1.000,- ändert. (WF-Grenze ab ) /Folie 41

42 Wertfortschreibung Frist für Antrag bis zum Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die neue Feststellung beantragt wird oder bis zum Ablauf eines Monats, seitdem der bisherige Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist. Wertfortbeschreibung ist auf Antrag oder von Amts wegen möglich Beispiel: Hauptfeststellungsbescheid zum Stichtag vom Windwurf im November 2014 Antrag auf Wertfortschreibung zum Antragsfrist: /Folie 42

43 Vorbereitungen für HF 2014 Bewertungsunterlagen von Hauptfeststellung 1988 bzw. der letzten Wertfortschreibung (Erklärung, Bescheid) Aktuelle Grundbuchsauszüge besorgen Karte aus Landes-GIS (Orthofoto mit Grundstücksgrenzen hinterlegt) Waldaufnahmen vor Ort durchführen (falls notwendig) Falls Ausmaß des Schutzwaldes fraglich Schutzwald-Abgrenzung gemeinsam mit Forstbehörde durchführen Wald mit Schutzfunktion laut WEP ist nicht gleichzusetzen mit Schutzwald gemäß 21 ForstG (siehe BMLFUW 2006: WEP, Richtlinie über Inhalt und Ausgestaltung). Forstrechtliche Bescheide kopieren (z.b. Bannwald) /Folie 43

44 Tipps Das Einheitswertaktenzeichen (EWAZ) bei allen Eingaben an das Finanzamt anführen! Keine Originalunterlagen (unaufgefordert) an Finanzamt schicken! Gesamtbesitzfläche laut Grundbuch muss mit erklärter Gesamtfläche übereinstimmen! Unterlagen aufbewahren! /Folie 44

45 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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