Anfechtung einer Personalratswahl wegen fehlerhafter Bekanntmachung des Wahlausschreibens

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1 Anfechtung einer Personalratswahl wegen fehlerhafter Bekanntmachung des Wahlausschreibens Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gebietet, alle Bekanntmachungen auch solchen Wahlberechtigten zugänglich zu machen, die an eine andere Behörde abgeordnet sind und damit außerhalb derjenigen Dienststelle ihren Dienst versehen, in der Bekanntmachungen in Papierform ausgehängt werden. Nach NPersVG ist der Wahlvorstand in diesem Fall berechtigt und verpflichtet, diese Beschäftigten entweder schriftlich oder aber in elektronischer Form zu unterrichten. Wird im Wahlausschreiben gemeinsame Wahl angekündigt, die Wahl dann aber mit entsprechenden Stimmzetteln als Gruppenwahl durchgeführt, begründet der Verstoß nur dann die Wahlanfechtung, wenn er sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben kann. (Leitsätze der Schriftleitung) VG Hannover, Beschluss v A 1603/11 Zum Sachverhalt Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit einer Personalratswahl zum Beteiligten zu 1). Die Antragsteller zu 1) bis 4) sind Mitarbeiter des I. - J. -. Sie sind vom J. an die K., für den Zeitraum vom bis zum abgeordnet worden. Der Antragsteller zu 5) ist Lehrer an einer Berufsbildenden Schule in L.. Er ist abgeordnet an das J.; sein Arbeitsplatz befindet sich in Räumen der K.. Die Antragsteller zu 1), 3) und 5) sind Beamte, die Antragstellerinnen zu 2) und 4) Arbeitnehmerinnen. Im J. wurde am ein Personalrat gewählt. Das Wahlausschreiben vom wurde in der K., wo die Antragsteller tätig sind, nicht ausgehängt. Das Wahlausschreiben enthielt zudem den Hinweis, dass der Personalrat in gemeinsamer Wahl gewählt wird. Durchgeführt wurde dann allerdings eine Gruppenwahl, also getrennte Wahlen für die Gruppe der Beamtinnen und Beamten und die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nach der Wahl am fertigte der Wahlvorstand die Wahlniederschrift. Dabei wurde festgestellt, welche Kandidaten aus der Gruppe der Beamtinnen und Beamten und aus der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewählt worden sind. An der Sitzung des Wahlvorstands zur Feststellung des Wahlergebnisses nahmen nicht nur die ordentlichen Mitglieder des Wahlvorstandes, sondern auch Vertreter teil. Das Ergebnis der Wahl wurde am bekannt gemacht. Einen Tag später konstituierte sich der neue Personalrat. Mit Schriftsatz vom haben die Antragsteller die Personalratswahl angefochten. Zur Begründung tragen sie vor: Die Personalratswahl sei nichtig, zumindest aber anfechtbar, weil gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden sei, weil ihnen kein Antrag auf Berichtigung des Wahlergebnisses möglich gewesen sei und sich Verstöße gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben bzw. ausgewirkt haben könnten. Bekanntmachungen aufgrund der Niedersächsischen Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz (WO-PersV) seien bei allen Dienststellen auszuhängen, einschließlich ihrer räumlich getrennten Teile, Nebenstellen und nachgeordneten Stellen, denen Wahlberechtigte zur Wahl angehören. Hier sei das Wahlausschreiben nicht in der K. ausgehängt worden, obwohl in dieser Dienststelle Wahlberechtigte beschäftigt seien. Ungeachtet des Umstandes, dass bereits der Wortlaut von 2 WO-PersV einen Aushang in allen Dienststellen verlange, denen Wahlberechtigte angehörten, wäre jedenfalls sicherzustellen gewesen, dass die Unterrichtung der Wahlberechtigten gewährleistet sei. Ihnen hätte also eine Abschrift der Bekanntmachung zugesandt oder der Aushang in anderer Weise zur Kenntnis gebracht werden müssen. Zumindest hätte man ihnen die Information geben müssen, dass das Wahlausschreiben eingesehen werden könne. Im Informationszeitalter sollte es ohnehin nicht problematisch sein, Wahlberechtigten Bekanntmachungen via zukommen zu lassen.

2 Dadurch, dass das Wahlausschreiben in der K. nicht ausgehängt worden sei, hätten die dortigen Wahlberechtigten, darunter die Antragsteller, keine Möglichkeit gehabt, Wahlvorschläge einzureichen. Wahlvorschläge seien innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Aushang des Wahlausschreibens einzureichen ( 17 Abs. 1 NPersVG i. V. m. 9 WO-PersV). Dem Antragsteller zu 3) seien das Wahlausschreiben, die Wählerverzeichnisse sowie die Kandidatenliste erst 24 Tage nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen bekannt gemacht worden. Die übrigen Antragsteller hätten erst durch den Antragsteller zu 3) Kenntnis von den ihm bekannt gewordenen Daten erlangt. Der Antragsteller zu 3) hat insoweit vorgetragen: Wenn sie in L. rechtzeitig von der bevorstehenden Wahl erfahren hätten, hätten sie einen Wahlvorschlag eingereicht. Sie seien Mitglieder der M. N.), der O. sei ihre Spitzenorganisation. Auf dieser Liste hätten die Antragstellerinnen zu 1), 2) und auch er persönlich kandidiert. Sie hätten sich auch darum bemüht, dass Inspektoren aus P. diese Liste vervollständigen. Diese Inspektoren seien in der Regel auf Tele-Arbeitsplätzen tätig, organisatorisch aber bei der Dienststelle in P. angebunden. Ihnen sei schon klar gewesen, dass mit einer Neuwahl zu rechnen sei, weil ja nur ein Übergangspersonalrat amtiert habe. Aber ihre Liste sei noch nicht fertig gewesen. Insbesondere aus dem Kreis der Schulinspektoren hätten sie sich um weitere Kandidaten bemüht. Die Liste wäre dann auch nicht ausschließlich unter dem Namen M. gelaufen, sondern unter dem Namen M.-Unabhängige. Das Wahlausschreiben habe eine gemeinsame Wahl ( 16 Abs. 3 NPersVG) vorgesehen, die Stimmzettel aber Gruppenwahl und Personenwahl ( 16 Abs. 1, 2 NPersVG). Damit sei gegen 8 Abs. 2 Ziffer 7 WO- PersV verstoßen worden. Sowohl auf dem unterbliebenen Aushang in der K. als auch auf die Abweichung zwischen Wahlausschreiben und Stimmzettel habe der Antragsteller zu 3) den Wahlvorstand per hingewiesen. Dieser habe sich aber nicht dazu veranlasst gesehen, das Wahlausschreiben zurückzunehmen und ein neues Wahlausschreiben zu erlassen. Es sei auch verfahrensfehlerhaft, dass an der Sitzung des Wahlvorstandes zur Feststellung des Wahlergebnisses am neben dem dreiköpfigen Wahlvorstand auch zwei Ersatzmitglieder teilgenommen hätten. Bei der Feststellung des Wahlergebnisses sei beim Ergebnis der Wahl für die Gruppe der Beamtinnen und Beamten Frau Q. (38 Stimmen) als Ersatzmitglied benannt worden, während R. (20 Stimmen) als Personalrat aufgeführt werde. Bei Gruppenwahl seien aber die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen gewählt ( 34 Abs. 3 Satz 1 WO-PersV). Gewählt sei deshalb Frau Q., nicht Herr R.. Eine Korrektur des Wahlergebnisses auf Antrag ( 26 Abs. 1 WO-PersV) sei den Antragstellern aufgrund der kurzfristig erfolgenden konstituierenden Sitzung des Personalrats am nicht möglich gewesen. Die Berichtigung wäre innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig gewesen ( 26 Abs. 1 Satz 3 WO-PersV). Durch die Konstituierung des Personalrats am 2. Tag nach der Wahl am endeten die Befugnisse des Wahlvorstandes. Die Antragsteller beantragen, die Personalratswahl im S. am für ungültig zu erklären hilfsweise, die Wahl der Gruppe der Beamtinnen und Beamten für ungültig zu erklären, wiederum hilfsweise, das Wahlergebnis in Bezug auf die Gruppe der Beamtinnen und Beamten zu berichtigen. Der Beteiligte zu 1) beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Beteiligte zu 2) beantragt, den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag abzulehnen. Zur Begründung führt der Beteiligte zu 2) aus: Es sei zweifelhaft, ob der Antrag statthaft sei. Gemäß 21 NPersVG und 26 WO-PersV hätten die Antragsteller beim Wahlvorstand innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses eine

3 Berichtigung des Wahlergebnisses beantragen müssen. Dies sei bis zum offensichtlich nicht erfolgt. Die Antragsteller hätten ihr Berichtigungsbegehren beim alten Wahlvorstand oder beim gewählten Personalrat oder auch bei der Dienststelle innerhalb einer Woche vorbringen müssen. Zu Unrecht machten die Antragsteller einen Verstoß gegen 8 Abs. 3 WO-PersV geltend. Es habe keine Verpflichtung des Wahlvorstandes bestanden, das Wahlausschreiben für die an die K. abgeordneten Antragsteller eben dort auszuhängen. Gemäß 2 Abs. 1 Satz 1 WO-PersV sei das Wahlausschreiben bei allen Dienststellen des J. einschließlich ihrer räumlich getrennten Teile, ihrer Nebenstellen und ihrer nachgeordneten Stellen auszuhängen. Hierzu sei die K. nicht zu rechnen. Die Antragsteller könnten sich auch nicht darauf berufen, nicht informiert gewesen zu sein. Immerhin hätten sie rechtzeitig Unterlagen für die Briefwahl angefordert. Der Antragsteller zu 5) sei zudem bei der Personalversammlung am anwesend gewesen, auf den über die Wahl informiert worden sei. Vorgeschoben erscheine der Vorwurf, nicht in der Lage gewesen zu sein, fristgerecht Wahlvorschläge einzureichen. Die Beteiligten hätte nicht substantiiert mitgeteilt, welchen Wahlvorschlag sie hätten einreichen wollen. Der Wahlvorstand könne für das Einreichen von Wahlvorschlägen auch Nachfristen einräumen (vgl. 13 WO-PersV). Die Antragsteller hätten also allein mit dem nachgewiesenen Vorwurf gehört werden können, einen Wahlvorschlag eingereicht zu haben, aber wegen Fristversäumnisses zurückgewiesen worden zu sein. Schließlich sei es auch unbeachtlich, dass an der Sitzung des Wahlvorstandes auch Ersatzmitglieder teilgenommen hätten. Beachtlich seien wohl die Einwände gegen das Ergebnis der Gruppenwahl der Beamtinnen und Beamten. Das Wahlergebnis sei insoweit zu berichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Aus den Gründen Der Antrag ist zulässig. Gemäß 21 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen - NPersVG - können mindestens drei Wahlberechtigte, eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder die Dienststelle binnen einer Frist von 14 Tagen vom Tage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses gerechnet die Wahl unmittelbar bei dem Verwaltungsgerichten anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, eine nach der Wahlordnung zulässige und beantragte Berichtigung nicht vorgenommen ist und der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen könnte. Diese Regelung ermöglicht es nach ständiger Rechtsprechung nicht nur, eine gerichtliche Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl herbei zu führen. Vielmehr können die Anfechtungsberechtigten die Wahl allein mit dem Begehren anfechten, das vom Wahlvorstand fehlerhaft festgestellte Wahlergebnis zu berichtigen. Die Antragsteller zu 1) bis 4) waren zur Wahl am wahlberechtigt. Sie gehören zu den Beschäftigten im Sinne der 4 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 1 NPersVG. Ihr Wahlrecht für den Personalrat des J. ist durch die Abordnung an die K., nicht erloschen. Das Wahlrecht in der Dienststelle erlischt gem. 11 Abs. 4 Nr. 1 NPersVG, wenn eine Abordnung länger als 3 Monate gedauert hat und zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass die oder der Beschäftigte nicht innerhalb von weiteren 6 Monaten an die bisherige Dienststelle zurückkehrt. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsteller sind die Antragsteller zu 1) bis 4) für den Zeitraum vom bis zum an die K., abgeordnet worden. Damit hat zum Zeitpunkt der Wahl die Abordnung noch nicht länger als 3 Monate gedauert. Außerdem stand bereits bei der Wahl fest, dass die Beschäftigten innerhalb einer kürzeren Zeit als 6 Monate an die bisherige Dienststelle zurückkehren werden.

4 Auch der Antragsteller zu 5), ein an das J. P. abgeordneter Berufsschullehrer, der seinen Dienst in Räumen der K. versieht, ist wahlberechtigt nach 11 NPersVG und deshalb ebenfalls berechtigt, die Wahl nach 21 NPersVG anzufechten. Vom Grundsatz her gilt, dass die Beschäftigten zum Personalrat derjenigen Dienststelle wahlberechtigt sind, in die sie tatsächlich eingegliedert sind und in der sie durch ihre Tätigkeit an der Erfüllung der dieser Dienststelle obliegenden Aufgaben mitwirken. Das Wahlrecht knüpft damit an die tatsächliche weisungsgebundene Eingliederung eines Beschäftigten in die jeweilige Dienststelle an. Es kommt insoweit nicht auf die dienstrechtliche oder arbeitsrechtliche Stellung des Beschäftigten an, nicht auf die durch Ernennung oder Arbeitsvertrag begründete rechtliche Beziehung zu einem - etwaigen anderen - Dienstherrn oder Arbeitgeber, sondern allein darauf, dass er in der Dienststelle, in der die Personalvertretung gebildet werden soll bzw. für die der Hauptpersonalrat zuständig ist, tätig ist (VGH Mannheim, Beschluss vom PL 15 S 1844/03 -, juris mit Hinweisen auf die Rspr. des BVerwG). Der Antragsteller zu 5) ist damit wahlberechtigt für den Beteiligten zu 1), weil er Aufgaben des J. wahrnimmt und in diese Dienststelle eingegliedert ist, wenn er auch seinen Dienst in Räumen der K. verrichtet. Der Zulässigkeit des Wahlanfechtungsantrages steht nicht entgegen, dass die Antragsteller vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens keinen förmlichen Berichtigungsantrag an den Wahlvorstand gerichtet haben. Denn zum einen betrifft ihre Wahlanfechtung allenfalls in einer der erhobenen Rügen eine offenbare Unrichtigkeit des Wahlergebnisses im Sinne von 26 Abs. 1 Satz 1 WO-PersV, nämlich soweit es um die nach Auffassung der Antragsteller unzutreffende Rechtsanwendung bei der Verteilung der Sitze in der Gruppe der Beamten geht. Soweit es aber um die gerügten Mängel des Aushangs des Wahlausschreibens und seines Inhalts geht, führen diese nicht zu einer offenbaren Unrichtigkeit des Wahlergebnisses, die einer Korrektur durch den Wahlvorstand in einem Berichtigungsverfahren zugänglich wären. Außerdem ist der Einschätzung der Antragsteller beizutreten, dass nach Bekanntgabe der Feststellung des Wahlergebnisses ein Antrag auf Berichtigung nach 26 Abs. 1 WO-PersV wegen der zügigen Konstituierung des neuen Personalrats und der damit einhergehenden Beendigung der Tätigkeit des Wahlvorstandes (vgl. Fricke/Dierßen/Otte/Sommer/Thommes, Nds. Personalvertretungsgesetz, 3. Aufl. 2010, 19 RdNr. 3) nicht mehr möglich war. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg, weil den Antragstellern das Wahlausschreiben nicht rechtzeitig bekanntgemacht worden ist. Nach 2 Abs. 1 WO-PersV sind Bekanntmachungen aufgrund der Wahlordnung - und damit auch Wahlausschreiben nach 8 WO-PersV - bei allen Dienststellen auszuhängen, einschließlich ihrer räumlich getrennten Teile, ihrer Nebenstellen und ihrer nachgeordneten Stellen, denen Wahlberechtigte für die Wahl angehören. Diese Vorschrift könnte so zu verstehen sein, dass das Wahlausschreiben bei allen Dienststellen ausgehängt werden muss, einschließlich räumlich getrennter Teile, Nebenstellen, nachgeordneter Stellen, in denen Wahlberechtigte für die Wahl beschäftigt sind. Dann hätte das Wahlausschreiben auch in L. ausgehängt werden müssen, denn in der dortigen K. waren die wahlberechtigten Antragsteller beschäftigt. Nach Auffassung der Kammer lassen sich aber auch gute Gründe dafür finden, dass die Vorschrift anders zu verstehen ist. Wenn in der WO-PersV von "Dienststelle" gesprochen wird, könnte damit nämlich die Dienststelle gemeint sein, die den organisatorischen Rahmen für die Existenz und Tätigkeit der zu wählenden Personalvertretung bildet. Dies entspricht dem Verständnis des Begriffs "Dienststelle" im Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz (vgl. Fricke u.a., a.a.o., 6 RdNr.1); vieles spricht dafür, dass unter "Dienststele" in der Wahlordnung nichts anderes zu verstehen ist. Bei dieser Auslegung des Begriffs "Dienststelle" verlangt 2 Abs. 1 WO-PersV einen Aushang des Wahlausschreibens am J. in P., nicht aber in der K., weil dort kein Personalrat zu wählen war. Bei Zugrundelegung dieser Auslegung war ein Aushang des Wahlausschreibens in L. nicht geboten, obwohl dort mehrere Wahlberechtigte ihren Dienst verrichten. Es versteht sich aber von selbst und ist dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl geschuldet, dass gewährleistet sein muss, dass Wahlberechtigte von der Wahl rechtzeitig Kenntnis erlangen und insbesondere über alle die Wahl betreffenden Bekanntmachungen des Wahlvorstandes informiert werden. In 2 Abs. 1 Satz 3 WO-PersV ist geregelt, dass der Wahlvorstand den Beschäftigten alle Bekanntmachungen zusätzlich elektronisch zugänglich machen kann. Das dem Wahlvorstand hier zustehende Ermessen ist auf "Null" reduziert, wenn es um Bekanntmachungen gegenüber Wahlberechtigten geht, die an eine andere Behörde abgeordnet sind und damit außerhalb der Dienststelle ihren Dienst versehen, in der Bekanntmachungen ausgehängt

5 werden und wenn auch - wie hier - keine schriftliche Benachrichtigung der Wahlberechtigten erfolgt. Dann hätte der Wahlvorstand die Antragsteller jedenfalls durch Übermittlung des Wahlausschreibens per rechtzeitig von der Wahl unterrichten müssen. Dies ist hier aber nicht geschehen. Der Antragsteller zu 3) hat hierzu ausgeführt, er habe von der Wahl erst anlässlich einer Besprechung im T. erfahren. Dies sei seiner Erinnerung nach am gewesen. Auf seine Frage hin sei ihm aber nur mitgeteilt worden, dass die Wahlvorbereitung läuft, nicht aber das genaue Datum der Wahl. Das Datum der Wahl habe er erst erfahren, nachdem ihm das Wahlausschreiben per zugesandt worden sei. Dies sei noch am geschehen. Er habe dann die weiteren Antragsteller am Folgetag entsprechend unterrichtet. An der Richtigkeit dieser Darstellung besteht kein Zweifel. Der als Anlage zur Antragsschrift vorgelegte -Verkehr zwischen dem Antragsteller zu 3) und Mitgliedern des Wahlvorstands dokumentiert, dass dem Antragsteller zu 3) das Wahlausschreiben erst am übermittelt worden ist. Der Hinweis des Vorsitzenden des Beteiligten zu 1), es habe am eine Versammlung der Inspektoren in U. stattgefunden und am Tag darauf eine Personalversammlung; dort sei in Anwesenheit des Antragstellers zu 5) darüber informiert worden, dass die Wahl anstehe und dass eine Gruppenwahl stattfinden solle, widerlegt das Vorbringen des Antragstellers zu 3), das Wahlausschreiben sei ihm erst am übermittelt worden, nicht. Damit fehlt es an einer ordnungsgemäßen, zeitnahen Bekanntmachung des Wahlausschreibens gegenüber den Antragstellern. Bei der Wahl wurde damit gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen. Der Verstoß war auch geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Die Antragsteller haben insoweit nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass sie eigene Kandidaten hätten aufstellen wollen, hierzu aber wegen der verspäteten Informationen des Wahlvorstands die erforderliche Zeit gefehlt habe, weil Wahlvorschläge innerhalb von 2 Wochen nach dem ersten Aushang des Wahlausschreibens einzureichen seien ( 17 Abs. 1 NPersVG i. V. m. 9 WO-PersV) und diese Frist bereits abgelaufen gewesen sei, als sie von dem Wahlausschreiben Kenntnis erhielten. Auch die Beantragung einer Nachfrist für einen Wahlvorschlag war den Antragstellern nicht möglich. 13 WO- PersV sieht eine Nachfrist vor, wenn es an gültigen Wahlvorschlägen fehlt, nicht aber, wenn ein Wahlausschreiben zu spät bekanntgemacht wurde. Der Bekanntmachungsmangel hat auch nicht nur zu einer lediglich theoretisch denkbaren Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses geführt. Im Hinblick auf die Ausführungen des Antragstellers zu 3) in der mündlichen Anhörung ist vielmehr anzunehmen, dass die Antragsteller auch einen Wahlvorschlag eingereicht hätten, wenn sie in L. rechtzeitig von der bevorstehenden Wahl erfahren hätten. Die Antragsteller, die sich als M.-Mitglieder anscheinend nicht hinreichend im Personalrat repräsentiert sehen, hätten nach plausibler Darstellung des Antragstellers zu 3) unter dem Namen M.- Unabhängige einen eigenen Wahlvorschlag unterbreitet. Dabei hätten die Antragsteller zu 1), 2) und 3) kandidiert. Außerdem hätten sie sich um die Kandidatur von Inspektoren aus P. bemüht, die in der Regel auf Tele-Arbeitsplätzen tätig, organisatorisch aber bei der Dienststelle in P. angebunden seien. Damit ist hier nicht nur eine rein theoretische Möglichkeit eines weiteren Wahlvorschlags anzunehmen, sondern es stand ein konkreter Wahlvorschlag im Raum, der infolge der verspäteten Bekanntmachung des Wahlausschreibens unterblieben ist. Ein weiterer Wahlvorschlag hätte das Wahlergebnis verändert, der Verstoß führt damit zu Ungültigkeit der Wahl. Die Ungültigkeit erstreckt sich auf die Wahl der Vertreter beider Gruppen, denn die Antragsteller, die beiden Gruppen angehören, haben substantiiert dargelegt, dass sie Wahlvorschläge sowohl für die Gruppe der Beamtinnen und Beamten als auch für die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingereicht hätten, wenn ihnen das Wahlausschreiben rechtzeitig bekanntgemacht worden wäre. Da der Hauptantrag bereits aus diesem Grunde Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob auch die weiteren Rügen der Antragsteller gegen die Personalratswahl vom durchgreifen. Die Fachkammer merkt im Hinblick auf eine Wiederholungswahl hierzu folgendes an: Der Wahlvorstand hat bei dem Wahlausschreiben offensichtlich ein falsches Formblatt verwendet. In dem Wahlausschreiben wird angekündigt eine Wahl des Personalrats in gemeinsamer Wahl ( 8 WO- PersV). Durchgeführt worden ist dann aber eine Gruppenwahl, also getrennte Wahlen für die Gruppe der Beamtinnen und Beamten und die Gruppe Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Darin liegt ein Verstoß gegen 8 Abs. 2 Nr. 7 WO-PersV. Danach muss das Wahlausschreiben Angaben darüber

6 enthalten, ob die Beschäftigten ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl) oder in gemeinsamer Wahl wählen. Das Wahlausschreiben enthält zwar solche Angaben, diese sind aber falsch. 8 Abs. 2 Nr. 7 WO-PersV verlangt korrekte Angaben darüber, ob Gruppenwahl oder gemeinsame Wahl stattfindet. Dieser Fehler hatte aber keinen Einfluss auf das Wahlergebnis. Die Wahlberechtigten scheinen mit der Unzulänglichkeit des Wahlausschreibens klargekommen zu sein. Ausweislich der Wahlniederschrift hat es bei der Gruppe der Beamtinnen und Beamten von 71 abgegebenen Stimmzetteln nur eine ungültige Stimme gegeben. Bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer gab es keine ungültige Stimme. Es ist offensichtlich nicht so gewesen, dass sich die Wahlberechtigten haben irritieren lassen, etwa indem sie 5 Namen angekreuzt haben, weil bei gemeinsamer Wahl so viele Namen angekreuzt werden dürfen, wie Personalratsmitglieder zu wählen sind ( 33 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 2 WO-PersV). Vielmehr haben die Wahlberechtigten aus der Gruppe der Beamtinnen und Beamten wohl nicht mehr als 4, aus der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr als eine Stimme abgegeben und sich damit an die Regelung des 33 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 1 WO-PersV gehalten, wonach bei Gruppenwahlen nur so viele Namen gekennzeichnet werden dürfen, wie Personalratsmitglieder auf die Gruppe entfallen. Selbst wenn die Abfassung des Wahlausschreibens dazu geführt haben sollte, dass der Wahlberechtigte aus der Gruppe der Beamtinnen und Beamten eine ungültige Stimme abgegeben hat, so hat das keinen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt, weil sich die Rangfolge der Kandidaten dieser Gruppe auch bei einer weiteren gültigen Stimme wegen der jeweils um mindestens zwei Stimmen unterschiedlichen Stimmzahlen nicht verändert hätte. Ob es einen Verstoß gegen Wahlvorschriften darstellt, dass an der Sitzung des Wahlvorstandes auch zwei Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes teilgenommen haben, neben den 3 regulären Wahlvorständen also insgesamt 5 Personen, kann offenbleiben. Denn jedenfalls liegt kein Verstoß gegen wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren vor, und außerdem hätte sich der Verstoß gegen Wahlvorschriften - falls er denn überhaupt vorliegt - auf das Ergebnis der Wahl nicht ausgewirkt und war auch nicht geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Dagegen ist dem Wahlvorstand auch bei der Feststellung, welcher Bewerber aus der Gruppe der Beamtinnen und Beamten gewählt worden ist, ein wesentlicher Fehler unterlaufen, der Einfluss auf das Wahlergebnis hatte. Nach 34 Abs. 2 Satz 1 WO-PersV sind bei Gruppenwahlen die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen gewählt. Damit ist bei der Gruppenwahl der Beamtinnen und Beamten Frau Q. gewählt, die 38 Stimmen bekommen hat, nicht Herr R., für den 20 Wahlberechtigte ihre Stimme abgegeben haben. Eine Kostenentscheidung ergeht im Beschlussverfahren nach den 80 ff. ArbGG nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden ( 2 Abs. 2 GKG) und eine gerichtliche Festsetzung der den Verfahrensbeteiligten entstandenen Kosten nicht vorgesehen ist.

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